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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CO0613

    Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. April 2011.
    Danilo Debiasi gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio di Parma.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria provinciale di Parma - Italien.
    Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-613/10.

    Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00065*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2011:266





    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. April 2011 – Debiasi/Agenzia delle Entrate, Ufficio di Parma

    (Rechtssache C‑613/10)

    „Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und Art. 103 § 1) (vgl. Randnrn. 19-32 und Tenor)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Vorsteuerabzug – Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben – Nationale Rechtsvorschriften, die den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die für diese befreiten Tätigkeiten verwendet werden, ausschließen

    Tenor

    Das von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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