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Dokument 62009CJ0067

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2010.
Nuova Agricast Srl und Cofra Srl gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens - Entscheidung der Kommission, mit der diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde - Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch diese Entscheidung entstanden sein sollen - Maßnahmen für den Übergang von der früheren zu dieser Regelung - Zeitlicher Geltungsbereich der Entscheidung der Kommission, gegen die frühere Regelung keine Einwände zu erheben - Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung.
Rechtssache C-67/09 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-09811

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:607

Rechtssache C‑67/09 P

Nuova Agricast Srl und Cofra Srl

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens – Entscheidung der Kommission, mit der diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde – Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch diese Entscheidung entstanden sein sollen – Maßnahmen für den Übergang von der früheren zu dieser Regelung – Zeitlicher Geltungsbereich der Entscheidung der Kommission, gegen die frühere Regelung keine Einwände zu erheben – Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts

(Art. 225 EG, Satzung des Gerichtshofs, Art. 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

2.        Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Unvereinbarkeit einer Beihilfe, die gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt

(Art. 88 EG)

3.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben – Schutz des berechtigten Vertrauens

(Art. 87 Abs. 1 und 3 EG und 88 Abs. 3 EG)

4.        Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben – Begrenzung der zeitlichen Wirkung der Entscheidung

(Art. 87 Abs. 1 und 3 EG und 88 Abs. 3 EG)

1.        Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig.

Ein Rechtsmittel, bei dem das Vorbringen des Rechtsmittelführers als Ganzes genommen hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Begründung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln, und dem Gerichtshof daher ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen, ist zulässig, auch wenn es bestimmten Teilen dieses Vorbringens an Genauigkeit mangelt.

(vgl. Randnrn. 48-49)

2.        Eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstößt, kann von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

(vgl. Randnr. 65)

3.        Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. In Bezug auf die Aufhebung einer Regelung ohne zwingendes öffentliches Interesse verstößt die Kommission gegen eine höherrangige Rechtsnorm, wenn sie nicht gleichzeitig Übergangsmaßnahmen zum Schutz des berechtigten Vertrauens vorsieht, das ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in die Unionsregelung haben konnte. Allerdings kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem dieses Organ keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. Ist zudem ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen.

Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen kann in Bezug auf eine Entscheidung der Kommission, bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums gegen eine Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, dem die Kenntnis dieser Entscheidung zu unterstellen ist, der Angabe „Laufzeit“ in der Entscheidung entnehmen, dass die Möglichkeit, an einer Ausschreibung von Subventionen teilzunehmen, durch die Laufzeit der für diese Regelung erteilten Genehmigung begrenzt ist.

Da die Kommission mit der Genehmigung einer Beihilferegelung nämlich von dem in Art. 87 Abs. 1 EG verankerten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abweicht, kann ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise nicht erwarten, dass diese Entscheidung entgegen dem Grundsatz, dass solche Ausnahmen eng auszulegen sind, die Zuweisung von Beihilfen auch noch nach dem in dieser Entscheidung angegebenen Zeitpunkt zulässt.

(vgl. Randnrn. 69, 71-74)

4.        Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es u. a., gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Eine Entscheidung der Kommission, im Hinblick auf eine Regelung staatlicher Beihilfen in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG keine Einwände zu erheben, stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt dar. Daher ist ihre Geltungsdauer zu begrenzen. Jede zeitlich begrenzte Genehmigung bringt aber definitionsgemäß eine Ungleichbehandlung nach Maßgabe dessen mit sich, ob eine bestimmte Situation in den zeitlichen Geltungsbereich der Genehmigungsentscheidung fällt oder nicht.

Insoweit ist die Ungleichbehandlung von Unternehmen, die die Gelegenheit haben, vor Ablauf der Geltung der mit der Entscheidung erteilten Genehmigung an einem Subventionsvergabeverfahren teilzunehmen, und solchen, die diese Gelegenheit nicht mehr haben, sachlich gerechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 78-80)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. Oktober 2010(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens – Entscheidung der Kommission, mit der diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde – Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch diese Entscheidung entstanden sein sollen – Maßnahmen für den Übergang von der früheren zu dieser Regelung – Zeitlicher Geltungsbereich der Entscheidung der Kommission, gegen die frühere Regelung keine Einwände zu erheben – Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung“

In der Rechtssache C‑67/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. Februar 2009,

Nuova Agricast Srl mit Sitz in Cerignola (Italien),

Cofra Srl mit Sitz in Barletta (Italien),

Prozessbevollmächtigter: M. A. Calabrese, avvocato,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nuova Agricast Srl (im Folgenden: Nuova Agricast) und die Cofra Srl (im Folgenden: Cofra) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast und Cofra/Kommission (T‑362/05 und T‑363/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klagen auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die ihnen durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000, gegen die Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens keine Einwände zu erheben (staatliche Beihilfe N 715/99 – Italien) (im Folgenden: streitige Entscheidung), über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzmitteilung (ABl. C 278, S. 26) veröffentlicht worden ist, und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein sollen.

 Rechtlicher Rahmen

 Die bis 31. Dezember 1999 genehmigten Regelungen über die Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens

2        Mit dem Decreto-legge Nr. 415 über die Refinanzierung des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 zur einheitlichen Regelung über Sondermaßnahmen im Mezzogiorno (Rifinanziamento della legge 1° marzo 1986, n. 64, recante disciplina organica dell’intervento straordinario nel Mezzogiorno) vom 22. Oktober 1992 (GURI Nr. 249 vom 22. Oktober 1992, S. 3), nach Änderung umgewandelt in das Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 (GURI Nr. 299 vom 21. Dezember 1992, S. 3, und Berichtigung GURI Nr. 301 vom 23. Dezember 1992, S. 40), Letzteres wiederum geändert durch das Decreto-legge Nr. 96 vom 3. April 1993 (GURI Nr. 79 vom 5. April 1993, S. 5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 488/1992), sah der italienische Gesetzgeber finanzielle Maßnahmen vor, die zur Förderung der Entwicklung bestimmter Produktionstätigkeiten durch Unternehmen in den strukturschwachen Gebieten des Landes bestimmt waren.

3        Am 1. März 1995 und 21. Mai 1997 erließ die Kommission zwei Entscheidungen, gegen die aufeinanderfolgenden, auf das Gesetz Nr. 488/1992 gestützten Beihilferegelungen und die verschiedenen Bestimmungen zu deren Durchführung (staatliche Beihilfen Nrn. N 40/95 und N 27/A/97) zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und dann bis zum 31. Dezember 1999 keine Einwände zu erheben. Diese Entscheidungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1995 – Entscheidung vom 1. März 1995 – (ABl. C 184, S. 4) und vom 8. August 1997 – Entscheidung vom 21. Mai 1997 – (ABl. C 242, S. 4, im Folgenden: Entscheidung von 1997) abgekürzt veröffentlicht.

4        Die Einzelheiten der durch die Entscheidung von 1997 genehmigten Beihilferegelung (im Folgenden: Beihilferegelung 1997–1999) wurden wie folgt geregelt: erstens durch Entscheidung des Comitato interministeriale per la programmazione economica (Interministerieller Ausschuss für die wirtschaftliche Planung) betreffend Richtlinien für die Gewährung von Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 488/1992 (Direttive per la concessione di agevolazioni ai sensi dell’art. 1, comma 2, del decreto-legge 22 ottobre 1992, n. 415, convertito nella legge 19 dicembre 1992, n. 488, in tema di disciplina organica dell’intervento straordinario nel Mezzogiorno) vom 27. April 1995 (GURI Nr. 142 vom 20. Juni 1995, S. 17) in der durch Entscheidung dieses Ausschusses vom 18. Dezember 1996 (GURI Nr. 70 vom 25. März 1997, S. 35) geänderten Fassung, zweitens durch das Dekret Nr. 527 des Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato (Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk, im Folgenden: MICA) zur Regelung der Einzelheiten und der Verfahren der Gewährung sowie der Verwendung der Subventionen für Produktionstätigkeiten in den strukturschwachen Gebieten des Landes (regolamento recante le modalità e le procedure per la concessione ed erogazione delle agevolazioni in favore delle attività produttive nelle aree depresse del Paese) vom 20. Oktober 1995 (GURI Nr. 292 vom 15. Dezember 1995, S. 3) in der durch das Dekret Nr. 319 dieses Ministeriums vom 31. Juli 1997 (GURI Nr. 221 vom 22. September 1997, S. 31) geänderten Fassung und drittens durch den Runderlass Nr. 234363 des MICA vom 20. November 1997 (GURI Nr. 291 vom 15. Dezember 1997, Supplemento ordinario).

5        Im Einzelnen war insbesondere Folgendes vorgesehen:

–        Die Finanzmittel eines jeden Jahres wurden in zwei gleiche Teile geteilt und über zwei Ausschreibungen zugewiesen. Auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel des Jahres, auf das sich die Geldmittel bezogen, konnten die Modalitäten der Aufteilung der Mittel geändert werden, insbesondere indem diese im Rahmen einer einzigen Ausschreibung vergeben wurden.

–        Die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Anträge wurden von dafür zuständigen Kreditinstituten geprüft, die anhand vorgegebener Kriterien, der sogenannten „indicatori“ (im Folgenden: Indikatoren), eine bestimmte Anzahl von Punkten dafür vergaben.

–        Anschließend erstellte das MICA auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Banken durchgeführten Prüfungen regionale Listen, in die die Anträge entsprechend der erreichten Punktzahl in absteigender Reihenfolge eingetragen wurden, und erließ ein Dekret über die Subventionsvergabe, bei der die in die Listen aufgenommenen Anträge, beginnend mit dem ersten, bis zur Erschöpfung der für die jeweilige Ausschreibung zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt wurden.

–        Förderfähig waren Ausgaben, die nach dem Zeitpunkt der Schließung des Ausschreibungsverfahrens getätigt wurden, das der Ausschreibung, in der der Beihilfeantrag gestellt wurde, vorausgegangen war; hiervon ausgenommen waren die Ausgaben für ingenieurtechnische und andere Studien sowie für den Erwerb und den Ausbau des Betriebsgeländes, die erst vom zwölften Monat vor dem Zeitpunkt der Antragstellung an förderfähig waren.

–        Die Unternehmen, deren Beihilfeantrag in eine regionale Liste aufgenommen worden war, die aber keine Subventionen erhalten konnten, weil die für die betreffende Ausschreibung zur Verfügung stehenden Finanzmittel niedriger als der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen waren, konnten entweder einmalig bei der ersten einschlägigen Ausschreibung, die unmittelbar derjenigen folgte, in deren Rahmen der Antrag zunächst gestellt worden war, dasselbe Projekt erneut vorlegen, ohne die durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile zu ändern (sogenannte „automatische Aufnahme“), oder auf die automatische Aufnahme verzichten und dasselbe Projekt bei der ersten einschlägigen Ausschreibung, die derjenigen folgte, für die sie auf die automatische Aufnahme verzichtet hatten, unter Änderung einiger oder aber aller durch die Indikatoren berücksichtigten Bestandteile – zur Erhöhung der Erfolgsaussichten des Antrags –, doch ohne Änderung der wesentlichen Bestandteile des Projekts, erneut vorlegen (sogenannte „Umformulierung des Antrags“). In beiden Fällen galten für die Förderungsfähigkeit der Ausgaben weiterhin die Bedingungen für die ursprünglichen Anträge.

 Die streitige Entscheidung und die für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 genehmigte Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens

6        Am 18. November 1999 übermittelten die italienischen Behörden gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission den Entwurf einer ab dem 1. Januar 2000 anwendbaren Beihilferegelung, die auf das Gesetz Nr. 488/1992 gestützt wurde. Dieses Vorhaben wurde bei der Kommission unter der Nr. N 715/99 eingetragen.

7        Dieser Notifizierung folgte ein Schriftwechsel der Kommission mit den italienischen Behörden und eine Zusammenkunft von Vertretern der italienischen Regierung und der Dienststellen der Kommission am 16. Mai 2000.

8        Zu dem Schriftwechsel gehört ein Schreiben der italienischen Behörden vom 3. April 2000. In diesem Schreiben machte die MICA geltend, dass es, sollte die Kommission an ihrem Standpunkt festhalten, dass der Grundsatz der Förderfähigkeit von Ausgaben, die nach dem Zeitpunkt der Schließung des Ausschreibungsverfahrens für die früheren Beihilfen getätigt worden seien, dem Grundsatz der Erforderlichkeit staatlicher Beihilfen zuwiderlaufe, unter Berücksichtigung der somit bewirkten erheblichen Änderung der Beihilferegelung in der in der Vergangenheit angewandten Form unerlässlich sei, dass eine allein auf die erstmalige Anwendung der Neuregelung beschränkte Übergangsmaßnahme die Möglichkeit der rückwirkenden Berücksichtigung der Ausgaben zum Gegenstand habe, die nach dem Zeitpunkt der Schließung des früheren Ausschreibungsverfahrens getätigt worden seien.

9        Zu diesem Schriftwechsel gehört auch ein Schreiben der Kommission vom 29. Mai 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 29. Mai 2000).

10      In diesem Schreiben nimmt die Kommission auf die Zusammenkunft vom 16. Mai 2000 Bezug, für die die italienischen Behörden „den Vorschlag [vorgelegt haben], für die fragliche Regelung allein für die erste Phase ihrer Anwendung eine Übergangsbestimmung vorzusehen, aufgrund deren man die rückwirkende Anerkennung der förderfähigen Ausgaben, die seit dem Zeitpunkt der Schließung des zuletzt durchgeführten Ausschreibungsverfahrens getätigt wurden, habe erwirken wollen“. Dieser Vorschlag sei darauf gerichtet gewesen, „Unterbrechungen zwischen der früheren und der neuen Regelung in erster Linie wegen der berechtigten Erwartung der Unternehmen (Initiativen) zu vermeiden, die von dieser Übergangsbestimmung betroffen seien und die zwei unterschiedlichen Kategorien zuzurechnen seien: a) diejenigen, für die ein Antrag im Rahmen der letzten einschlägigen Ausschreibung eingereicht wurde, die von dafür zuständigen Banken als zuschussfähig geprüft und in die regionalen Listen aufgenommen wurden, die aber mangels ausreichender Finanzmittel keine Beihilfe erhielten; b) diejenigen, für die noch kein Antrag eingereicht wurde, die die Durchführung des Investitionsvorhabens aber schon begonnen haben“.

11      In Bezug auf die Kategorie a fordert die Kommission die italienischen Behörden im Schreiben vom 29. Mai 2000 auf, „sich zu verpflichten, ausschließlich für die erste Phase der Anwendung der Neuregelung die im Rahmen der letzten durchgeführten Ausschreibung zurückgestellten Anträge tatsächlich als zuschussfähig geprüft und in die jüngsten Listen aufgenommen anzuerkennen“. Hinsichtlich der Kategorie b ersucht sie die genannten Behörden, den Vorschlag der Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben in Fällen, in denen bereits vor Antragstellung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde, zurückzuziehen, da dieser Vorschlag mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) unvereinbar sei.

12      Daraufhin änderten die italienischen Behörden ihren Entwurf einer Beihilferegelung.

13      Mit der streitigen Entscheidung, die der Italienischen Republik mit Schreiben vom 2. August 2000 bekannt gegeben wurde, verzichtete die Kommission auf Einwände gegen diese Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2006 (im Folgenden: Beihilferegelung 2000–2006).

14      Die streitige Entscheidung enthält eine Bestimmung speziell zur Genehmigung der Maßnahmen dieser Beihilferegelung, die den Übergang zur Beihilferegelung 1997–1999 herstellen (im Folgenden: Übergangsbestimmung). Sie lautet:

„Ausschließlich bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung, d. h. bei der ersten auf der Grundlage dieser Regelung durchgeführten Ausschreibung, werden, sofern die Beihilfeanträge vor Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte eingereicht worden sind, ausnahmsweise Anträge zugelassen, die bei der letzten im Rahmen der [Beihilferegelung 1997–1999] durchgeführten Ausschreibung eingereicht und als beihilfefähig anerkannt wurden, für die jedoch keine Beihilfe gezahlt wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten.“

15      Im Anschluss an diese Entscheidung erließ das MICA das Dekret über die zulässigen Höchstmaßnahmen für Subventionen für die Produktionstätigkeiten in den strukturschwachen Gebieten des Landes im Sinne des Gesetzes Nr. 488/1992 für die Regionen Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Apulien, Sardinien und Sizilien (misure massime consentite relative alle agevolazioni in favore delle attività produttive nelle aree depresse del Paese di cui alla legge n. 488/1992 per le regioni Basilicata, Calabria, Campania, Puglia, Sardegna e Sicilia) vom 14. Juli 2000 (GURI Nr. 166 vom 18. Juli 2000, S. 49) und den Runderlass Nr. 9003 vom 14. Juli 2000 (GURI Nr. 175 vom 28. Juli 2000, Supplemento ordinario), um die Einzelheiten der Durchführung der Beihilferegelung 2000–2006 festzulegen.

16      Abs. 2 Unterabs. 1 des einzigen Artikels dieses Dekrets sieht vor, dass die Beihilfen „auf der Grundlage der Ausgaben [gewährt werden können], die im Rahmen der Programme bezüglich der letzten einschlägigen Ausschreibung als zuschussfähig angesehen, mangels ausreichender Finanzmittel aber nicht subventioniert worden sind“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

17      Im Rahmen der Beihilferegelung 1997–1999 veröffentlichte das MICA am 1. Dezember 1997 die dritte Ausschreibung für Beihilfeanträge für den Sektor Industrie für das erste Halbjahr 1998 (im Folgenden: dritte Ausschreibung).

18      Die betroffenen Unternehmen hatten bis 16. März 1998 Gelegenheit, Beihilfeanträge einzureichen. Sie konnten die Finanzierung von Ausgaben beantragen, die nach dem Zeitpunkt des Fristablaufs für Anträge, die im Rahmen der vorhergehenden (zweiten) Ausschreibung eingereicht werden konnten, also nach dem 1. Januar 1997 getätigt worden waren.

19      Nuova Agricast und Cofra reichten im Rahmen der dritten Ausschreibung jeweils einen Beihilfeantrag für ein Investitionsvorhaben ein. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ausgaben belief sich auf 9 516 000 000 ITL bzw. 8 062 000 000 ITL. Diese beiden Beträge umfassten jeweils Ausgaben, die vor Einreichung des betreffenden Antrags, jedoch nach dem Zeitpunkt der Schließung der vorhergehenden Ausschreibung getätigt worden waren.

20      Diese für zuschussfähig befundenen Anträge wurden durch zwei Dekrete des MICA vom 14. August 1998 in die Liste der Anträge für die Region Apulien aufgenommen. Mangels ausreichender Finanzmittel erhielten die Rechtsmittelführerinnen unter Berücksichtigung des Rangs dieser Anträge gleichwohl nicht die beantragte Beihilfe.

21      In diesen Dekreten hieß es, dass im Einklang mit dem Dekret Nr. 527/95 vom 20. Oktober 1995 in der durch das Dekret Nr. 319 vom 31. Juli 1997 geänderten Fassung die Anträge, die auf einem für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der dritten Ausschreibung nicht ausreichenden Rang platziert seien, automatisch unverändert in die Liste betreffend die vierte Ausschreibung für Beihilfeanträge für den Sektor Industrie für das zweite Halbjahr 1998 (im Folgenden: vierte Ausschreibung) aufgenommen würden, wobei die für den ursprünglichen Antrag geltenden Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben ihre Gültigkeit behielten. Weiter hieß es, dass ein Unternehmen, das die Gültigkeit der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit von Ausgaben aufrechterhalten und zugleich seinen Beihilfeantrag umformulieren wolle, auf diese automatische Aufnahme verzichten und seinen Antrag innerhalb der durch Dekret festzulegenden Fristen einreichen müsse, die allein für die fünfte Ausschreibung für Beihilfeanträge für das erste Halbjahr 1999 gälten.

22      Inzwischen wurde die vierte Ausschreibung veröffentlicht. Nuova Agricast und Cofra verzichteten auf die automatische Aufnahme ihrer Anträge in die Liste für die vierte Ausschreibung, um erneut im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung, die dieser Ausschreibung folgte, einen umformulierten Antrag einreichen zu können.

23      Allerdings wurde von den italienischen Behörden eine einschlägige Ausschreibung nicht vor dem 31. Dezember 1999, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beihilferegelung 1997–1999 von der Kommission genehmigt worden war, veröffentlicht.

24      Am 14. Juli 2000, also nach dem Inkrafttreten der Beihilferegelung 2000–2006, veröffentlichten die italienischen Behörden die achte Ausschreibung für die Einreichung von Beihilfeanträgen, Sektor Industrie (im Folgenden: achte Ausschreibung).

25      Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beihilferegelung 2000–2006 geltenden Bedingungen wurden die umformulierten Anträge der Rechtsmittelführerinnen – für die die Übergangsbestimmung in der streitigen Entscheidung nicht in Betracht kam – als unzulässig angesehen und nicht in die Liste für diese achte Ausschreibung aufgenommen.

26      Die Rechtsmittelführerinnen erhoben zusammen mit anderen italienischen Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befanden, daraufhin eine erste Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat diese Klage mit Beschluss vom 15. Juni 2005, SIMSA u. a./Kommission (T‑98/04), mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sie nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 230 Abs. 5 EG eingereicht worden sei.

27      Im Übrigen erhob Nuova Agricast eine Klage beim Tribunale ordinario di Roma auf Verurteilung des Ministero delle Attività Produttive, das die Aufgaben des MICA übernommen hat, auf Ersatz des Schadens, den sie erlitten zu haben behauptet, weil ihr die beantragte Beihilfe nicht ausgezahlt worden ist. Nuova Agricast machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass der italienische Staat bei den Erörterungen mit der Kommission wegen einer Verlängerung der Beihilferegelung über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht ordnungsgemäß für die Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Unternehmen gesorgt habe, die, wie Nuova Agricast, bei der dritten Ausschreibung auf die automatische Aufnahme in die Liste für die vierte Ausschreibung verzichtet hätten, um einen umformulierten Antrag im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung zu stellen, die dieser Ausschreibung folgte.

28      Im Rahmen dieses Verfahrens reichte das Tribunale ordinario di Roma mit Entscheidung vom 14. Juni 2006 ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht ein. Mit Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C‑390/06, Slg. 2008, I‑2577), antwortete der Gerichtshof auf dieses Ersuchen, dass die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was geeignet wäre, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung zu berühren.

29      Bei seiner Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hat der Gerichtshof in Randnr. 62 dieses Urteils festgestellt, dass der Kommission das Vorhandensein sowohl von Unternehmen wie Nuova Agricast, deren Beihilfeantrag in die Liste für die dritte Ausschreibung aufgenommen worden war und die die im Rahmen dieser Ausschreibung beantragte Beihilfe wegen Erschöpfung der verfügbaren Mittel nicht erhalten und daraufhin auf die automatische Aufnahme in die Liste für die vierte Ausschreibung verzichtet hatten, um im Rahmen der ersten einschlägigen Ausschreibung, die auf die genannte Ausschreibung folgte, einen umformulierten Antrag einzureichen (im Folgenden: Unternehmen der ersten Kategorie), als auch solcher hätte bekannt sein müssen, deren Antrag in die Liste für die vierte Ausschreibung aufgenommen worden war und die die beantragte Beihilfe wegen Erschöpfung der verfügbaren Mittel nicht erhalten hatten (im Folgenden: Unternehmen der zweiten Kategorie).

30      In den Randnrn. 77 und 78 dieses Urteils gelangte der Gerichtshof allerdings zu dem Ergebnis, dass die Kommission durch die Genehmigung der Beihilferegelung 2000–2006, nach der die Übergangsbestimmung in der streitigen Entscheidung allein für die Unternehmen der zweiten Kategorie in Betracht kam, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, da die Unternehmen dieser Kategorie und diejenigen der ersten Kategorie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befanden.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

31      Mit Klageschriften, die am 21. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben Nuova Agricast und Cofra jeweils Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der streitigen Entscheidung erlitten zu haben behaupten. Die beiden Rechtssachen wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

32      Mit Beschlüssen vom 1. März 2006 gab das Gericht einem von der Kommission gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen teilweise statt und forderte sie auf, sich in ihren schriftlichen Anträgen zum einen auf die Frage der Zulässigkeit der Klagen und zum anderen auf die Fragen des Vorliegens diesem Organ zuzurechnender unzulässiger Verhaltensweisen, des Vorliegens und der Art des geltend gemachten Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen diesen gerügten Verhaltensweisen und diesem Schaden zu konzentrieren.

33      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagen abgewiesen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt.

34      In den Randnrn. 48 bis 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst den Antrag der Kommission, den von den Rechtsmittelführerinnen zur Charakterisierung des Schreibens vom 29. Mai 2000 verwendeten Ausdruck „falso ideologico“ (mittelbare Falschbeurkundung) in deren Schriftsätzen zu streichen, für unzulässig erklärt.

35      Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen im Kern behaupteten, die Kommission habe in diesem Schreiben bewusst verschwiegen, dass die italienischen Behörden versucht hätten, nicht nur die Situation der Unternehmen zu schützen, die an der vierten Ausschreibung teilgenommen hätten, sondern auch die der Unternehmen, die sich an der dritten Ausschreibung beteiligt hätten. Es hat hierzu festgestellt, dass die „Falschbeurkundung“, die die Rechtsmittelführerinnen in diesem Schreiben ausgemacht zu haben behaupteten, darin nicht enthalten sei, da in dem Schreiben unterschieden werde zwischen dem weiten Geltungsbereich der von den italienischen Behörden ins Auge gefassten Übergangsmaßnahme und der Aufforderung dieser Behörden durch die Kommission, den Geltungsbereich dieser Maßnahme allein auf die Unternehmen zu beschränken, die an der letzten durchgeführten Ausschreibung teilgenommen hätten. Das Gericht hat allerdings die Auffassung vertreten, dass es nicht seine Sache sei, die den Parteien im Rahmen der Wahrung der Berufsregeln zustehende Meinungsfreiheit zu beschränken, deren Grenzen im vorliegenden Fall nicht überschritten seien, da die Rechtsmittelführerinnen ausdrücklich angegeben hätten, sie behaupteten nicht, dass die Kommission eine mittelbare Falschbeurkundung im Sinne des italienischen Strafrechts begangen habe.

36      Was sodann die Schadensersatzanträge betrifft, hat das Gericht im Anschluss an die Feststellung, dass zunächst über die Begründetheit der Klagen, nicht aber über deren von der Kommission in Zweifel gezogene Zulässigkeit zu befinden sei, in den Randnrn. 76 bis 96 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Bedingung der Rechtswidrigkeit des diesem Organ vorgeworfenen Verhaltens erfüllt ist.

37      Das Hauptvorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem gezeigt werden sollte, dass die Kommission zahlreiche Rechtsverstöße begangen habe, die darauf zurückzuführen seien, dass sie im Schreiben vom 29. Mai 2000 die italienischen Behörden aufgefordert habe, ihren Entwurf einer Übergangsmaßnahme zu ändern, und dass sie die streitige Entscheidung erlassen habe, wurde in den Randnrn. 80 bis 84 des angefochtenen Urteils wie folgt zurückgewiesen:

„80      Das Hauptvorbringen der Klägerinnen … ist im Wesentlichen auf die Annahme gestützt, dass die Kommission mit der Entscheidung [von] 1997 beschlossen hat, gegenüber der zweiten Teilnahme der Klägerinnen an einer Ausschreibung zur Durchführung der auf das Gesetz Nr. [488/1992] gestützten Beihilferegelung, die nach dem 31. Dezember 1999 eingeleitet werden sollte, keine Einwände zu erheben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellte allgemeine Grundsatz besagt, dass staatliche Beihilfen verboten sind. Nach der Rechtsprechung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz eng auszulegen (Urteil [des Gerichts vom 14. Januar 2004,] Fleuren Compost/Kommission, [T‑109/01, Slg. 2004, II‑127,] Randnr. 75). Um festzustellen, ob eine Beihilfe in den zeitlichen Geltungsbereich eines Beschlusses, gegen eine Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, fällt, ist zu prüfen, ob diese Beihilfe als vor Ablauf der Geltung dieses Beschlusses gewährt angesehen werden kann, wobei das insoweit einschlägige Kriterium der rechtsverbindliche Akt ist, in dem sich die zuständige nationale Behörde dazu verpflichtet, die Beihilfe zu bewilligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, Randnrn. 68 und 71 bis 74). Folglich betrifft ein Beschluss, gegen eine Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, nur die tatsächliche Gewährung von unter diese Regelung fallenden Beihilfen, wobei sich die betreffende nationale Behörde verpflichten muss, die in Rede stehende Beihilfe vor Ablauf der Geltung dieses Beschlusses zu bewilligen.

81      Im vorliegenden Fall konnte daher, obwohl die Kommission in der Entscheidung [von] 1997 keine Einwände dagegen erhob, dass die Beihilferegelung [1997–1999] den Klägerinnen erlaubte, im Rahmen einer einschlägigen, auf die vierte Ausschreibung folgenden Ausschreibung einen umformulierten Beihilfeantrag einzureichen, diese zweite Teilnahme zwangsläufig nur dann in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, wenn sie zum einen erfolgte, bevor die mit diesem Beschluss erteilte Genehmigung ablief und zum anderen die italienischen Behörden sich verpflichteten, die im Rahmen dieser zweiten Teilnahme beantragte Beihilfe ebenfalls vor diesem Ablaufdatum zuzuweisen. Es steht jedoch fest, dass die Kommission mit der Entscheidung [von] 1997 beschlossen hat, gegen die Beihilferegelung [1997–1999] bis zum 31. Dezember 1999 keine Einwände zu erheben. Ebenso steht fest, dass vor dem 1. Januar 2000 keine die zweite Teilnahme der Klägerinnen ermöglichende Ausschreibung veröffentlicht wurde und dass die italienischen Behörden vor diesem Zeitpunkt keinen verbindlichen Rechtsakt erlassen haben, in dem sie sich verpflichtet hätten, den Klägerinnen die beantragten Beihilfen zu gewähren.

82      Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass zudem ausgeschlossen ist, dass die bloße Möglichkeit, ein zweites Mal an einer Ausschreibung teilzunehmen, in deren Rahmen eventuell eine Beihilfe gewährt werden könnte, schon für die Annahme genügt, dass die beantragten Beihilfen bewilligt worden wären, hätte sich diese Möglichkeit geboten. Sowohl der Wortlaut der Entscheidung [von] 1997 als auch die Regel, dass Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen eng auszulegen sind, stehen einer solchen Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der genehmigten Beihilferegelung entgegen. Ferner steht fest, dass für die Klägerinnen keinerlei Gewissheit darüber bestand, dass ihnen die beantragten Beihilfen gewährt würden, wenn sie einen umformulierten Antrag stellten.

83      Dementsprechend war das ‚Recht auf Umformulierung‘, auf das sich die Klägerinnen berufen, angenommen, es hätte bestanden, durch die Entscheidung [von] 1997 nur gedeckt, soweit es vor dem 1. Januar 2000 ausgeübt worden wäre und sich die italienischen Behörden vor diesem Zeitpunkt verpflichtet hätten, den Klägerinnen die von ihnen zum zweiten Mal beantragten Beihilfen zu bewilligen. Wie jedoch bereits ausgeführt worden ist, steht fest, dass dies nicht der Fall war.

84      Da die Entscheidung [von] 1997 nicht als Genehmigung für die Klägerinnen angesehen werden kann, im Rahmen einer nach Ablauf der Geltung dieser Entscheidung veröffentlichten Ausschreibung einen umformulierten Antrag einzureichen, ist die der Argumentation der Klägerinnen zugrunde liegende Annahme falsch. Daher ist das gesamte Vorbringen, das die Klägerinnen auf diese Annahme stützen, als unbegründet zurückzuweisen.“

38      In den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass dieses Ergebnis nicht durch die Entscheidung in der Rechtssache in Frage gestellt werde, in der das von den Klägerinnen herangezogene Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479), ergangen sei, da sich die in den beiden Rechtssachen gegebenen Umstände erheblich unterschieden.

39      Nachdem das Gericht sodann in den Randnrn. 88 bis 95 des angefochtenen Urteils das Hilfsvorbringen der Klägerinnen zurückgewiesen hatte, ist es schließlich in den Randnrn. 96 und 97 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht dargetan hätten, dass der Kommission ein hinreichend qualifizierter Verstoß unterlaufen sei, der geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft auszulösen, so dass die Klagen abzuweisen seien.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

40      Nuova Agricast und Cofra beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar auch insoweit, als mit ihm festgestellt wird, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 keine Falschbeurkundung enthält, und deshalb die Widerklage der Kommission auf Streichung des Ausdrucks „falso ideologico“ in der Sache abzuweisen;

–        bei der Entscheidung über die Fragen, die in der vom Gericht mit Beschlüssen vom 1. März 2006 erlassenen prozessleitenden Maßnahme angesprochen wurden, festzustellen, dass die Kommission durch ihr in den erstinstanzlichen Klageschriften genanntes Verhalten das Unionsrecht schwer und offensichtlich verletzt und ihnen einen Vermögensschaden zugefügt hat;

–        den Rechtsstreit zur Entscheidung über die nicht in dieser prozessleitenden Maßnahme angesprochenen Fragen an das Gericht zurückzuverweisen

–        und, in Bezug auf die Kosten

i)      der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen, wenn das Urteil des Gerichtshofs zumindest zu den Fragen, die in der vom Gericht mit Beschlüssen vom 1. März 2006 erlassenen prozessleitenden Maßnahme angesprochen wurden, als Endurteil anzusehen ist, oder

ii)      für den Fall, dass dieses Urteil, obwohl darin über alle in dieser prozessleitenden Maßnahme angesprochenen Fragen befunden wurde, nicht als Endurteil angesehen werden könnte, da eine Zurückverweisung an das Gericht jedenfalls deshalb geboten wäre, um über die in dieser prozessleitenden Maßnahme nicht angesprochenen Fragen zu entscheiden, die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

41      Nuova Agricast und Cofra beantragen für den Fall, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, der Rechtsstreit sei noch nicht zur Entscheidung reif, hilfsweise, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

42      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        alternativ, die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Schadensersatz als unzulässig abzuweisen;

–        äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

43      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen machen sie geltend, das Gericht habe in den Randnrn. 80 bis 84 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die ihrem Hauptvorbringen zugrunde liegende Annahme zurückgewiesen, dass nämlich die Entscheidung von 1997 als Genehmigung für sich in ihrer Lage befindliche Unternehmen auszulegen sei, im Rahmen einer selbst nach dem 31. Dezember 1999 veröffentlichten Ausschreibung einen umformulierten Antrag einzureichen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Randnrn. 50 und 51 dieses Urteils den Inhalt des Schreibens vom 29. Mai 2000 verfälscht.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44      Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, dass die drei von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung dieses Rechtsmittels geltend gemachten Gründe unzulässig seien.

45      So seien die ersten beiden Rechtsmittelgründe unzulässig, weil in ihnen nicht hinreichend klar angegeben werde, welche Teile des angefochtenen Urteils beanstandet würden. Außerdem seien diese Rechtsmittelgründe insoweit unzulässig, als mit ihnen keine Verletzung des Unionsrechts geltend gemacht werde, sondern Fragen des italienischen Rechts oder zumindest das Verhalten italienischer Behörden angesprochen würden. Ein dem Gericht bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts etwa unterlaufener Fehler stelle keine Verletzung des Unionsrechts dar, sondern sei einem sachlichen Fehler gleichzustellen, der, außer im Fall der Verfälschung, im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden könne.

46      Der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er eine mit Rechtsmittel nicht anfechtbare Entscheidung betreffe und die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht beanstande. Im Übrigen fehle den Rechtsmittelführerinnen insoweit das Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels, da sie in diesem Punkt nicht unterlegen seien.

47      Die Rechtsmittelführerinnen halten das Rechtsmittel für zulässig und erläutern u. a., dass mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen beanstandet werde, dass das Gericht die Entscheidung von 1997 und insbesondere die Bestimmung, aus der sich das Ablaufdatum der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung der Beihilferegelung 1997–1999 ergebe, fehlerhaft ausgelegt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

48      Aus den Art. 225 EG, 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 426).

49      Hierzu ist festzustellen, dass es zwar bestimmten Teilen des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer ersten beiden Rechtsmittelgründe an Genauigkeit mangelt, dass dieses Vorbringen als Ganzes genommen jedoch hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Begründung dieser Rüge herangezogenen rechtlichen Argumente zu ermitteln, und dem Gerichtshof daher ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen.

50      Zur zweiten Rüge der Unzulässigkeit, die darauf gestützt ist, dass die ersten beiden Rechtsmittelgründe darauf gerichtet seien, einen Fehler feststellen zu lassen, der dem Gericht bei der Auslegung eines nationalen Rechtsakts, nämlich der Beihilferegelung 1997–1999, unterlaufen sei, genügt der Hinweis, dass dies nicht der Fall ist. Wie die Rechtsmittelführerinnen betont haben, machen sie mit diesen Rechtsmittelgründen nämlich eine fehlerhafte Auslegung des zeitlichen Geltungsbereichs der Entscheidung von 1997, also eines Rechtsakts der Kommission, geltend.

51      Demnach sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe zulässig. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist, soweit sie das Rechtsmittel als Ganzes betrifft, folglich zurückzuweisen, ohne dass in diesem Stadium die in Bezug auf die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen geprüft zu werden brauchen.

 Zur Begründetheit

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

52      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Entscheidung von 1997 in einer Weise ausgelegt habe, die mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren sei. Insbesondere dann, wenn die Entscheidung von 1997 – wie es das Gericht getan habe – dahin ausgelegt werde, dass sie keine Genehmigung zur Einleitung einer Ad-hoc-Ausschreibung für Beihilfeanträge nach dem 31. Dezember 1999 enthalte, die Unternehmen vorbehalten sei, die im Rahmen der Beihilferegelung 1997–1999 die Zusicherung erhalten hätten, im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung erneut an einer späteren Ausschreibung teilnehmen zu können, sei diese Entscheidung deshalb rechtswidrig, weil sie eine Beihilferegelung genehmige, die gegen die genannten Grundsätze verstoße. Eine Beihilferegelung in der Form, wie sie das Gericht hinsichtlich ihrer Laufzeit ausgelegt habe, sei nämlich ihrem Wesen nach dazu bestimmt, durch ordnungsgemäß genehmigte Maßnahmen verliehene vorteilhafte Rechtsstellungen zunichtezumachen.

53      Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die Fallgestaltung, dass im zweiten Halbjahr 1999 eine Ausschreibung für Beihilfeanträge eingeleitet worden wäre. Den Unternehmen, die erstmals an dieser Ausschreibung teilgenommen und einen für die Gewährung einer Beihilfe nicht ausreichenden Rang erlangt hätten, wäre, genau wie den Unternehmen, die an einer vorhergehenden Ausschreibung teilgenommen hätten, die Zusicherung gegeben worden, dass sie im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung die Möglichkeit einer zweiten Teilnahme in Anspruch nehmen könnten. Es sei jedoch von vornherein unmöglich gewesen, dass diese zweite Teilnahme vor dem 31. Dezember 1999 hätte erfolgen können.

54      Die Rechtsmittelführerinnen ziehen den Schluss, dass eine Beihilferegelung, die konkrete Zusicherungen dahin gebe, dass ein Unternehmen einen Beihilfeantrag werde einreichen können, die jedoch in einer Weise ausgelegt und angewandt werde, die dessen Einreichung denknotwendig unmöglich mache, nicht als mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar angesehen werden könne. Im Übrigen verstoße eine solche Regelung dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass nur bestimmte Unternehmen, insbesondere diejenigen, die erstmals an einer im zweiten Halbjahr 1999 eingeleiteten Ausschreibung teilgenommen hätten, nicht die Möglichkeit einer zweiten Teilnahme hätten in Anspruch nehmen können.

55      Schließlich hat der Gerichtshof nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in den Randnrn. 50 und 51 des Urteils Nuova Agricast das Vorbringen der Kommission, wonach das Vertrauen, das durch innerstaatliche Bestimmungen über eine Beihilferegelung begründet worden sei, ihr nicht zugerechnet werden könne, bereits mittelbar zurückgewiesen, indem er u. a. entschieden habe, dass eine Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne. Die Modalitäten, auf die der Gerichtshof Bezug nehme, seien nämlich gerade diejenigen, die in den innerstaatlichen Bestimmungen über die Beihilferegelung vorgesehen seien. Somit müsse die Kommission mit der Genehmigung dieser Bestimmungen die Verantwortung übernehmen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben könne.

56      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es gegen die Verpflichtung verstoßen habe, einer mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung vereinbaren Auslegung der Entscheidung 1997 den Vorzug zu geben. Diese Entscheidung sei so mehrdeutig, dass sie eine Auslegung in dem von ihnen vorgeschlagenen Sinne erlaube, die die einzige sei, durch die diese Grundsätze gewahrt worden wären.

57      Der bloße Umstand, dass es in dieser Entscheidung ohne weitere konkrete Angaben heiße, das Ablaufdatum der für die Beihilferegelung 1997–1999 erteilten Genehmigung sei der 31. Dezember 1999, reiche im speziellen Kontext dieser Regelung nicht aus, um jede Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Frage auszuräumen, ob die Unternehmen, die im Rahmen dieser Regelung die Zusicherung erhalten hätten, im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung ihren Beihilfeantrag ein zweites Mal einreichen zu können, dieses Recht im Rahmen einer nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Ausschreibung hätten ausüben können, falls vorher keine einschlägige Ausschreibung erfolgt wäre. Eine Entscheidung, gegen eine Regelung staatlicher Beihilfen keine Einwände zu erheben, müsse nämlich in Verbindung mit den „besonderen Modalitäten“ der Durchführung der fraglichen Regelung gesehen werden. Sähen diese Modalitäten, wie hier, ohne Angabe eines Endzeitpunkts die Möglichkeit vor, unter Beibehaltung der für die erste Teilnahme vorgesehenen Bedingungen für die Förderfähigkeit von Ausgaben ein zweites Mal teilzunehmen, müsse diesem Umstand bei der Auslegung des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Entscheidung Rechnung getragen werden.

58      Die Rechtsmittelführerinnen machen weiter geltend, dass sich die italienische Regierung in einem Schreiben vom 15. September 2006 auf ein Ersuchen der Kommission um Aufklärung hinsichtlich der von 2007 an geltenden Beihilferegelung, für die die Genehmigung beantragt gewesen sei, der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Auffassung angeschlossen habe, dass der erste Beihilfeantrag das Verfahren und das Regelwerk festlege, die auch für den zweiten Antrag, der lediglich die Fortsetzung des durch den ersten Antrag bereits eingeleiteten Verfahrens darstelle, anzuwenden seien. Die Kommission habe dieser Auffassung nicht widersprochen und die genannte Regelung genehmigt.

59      Die Kommission hält den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

60      Sie meint, dass die Entscheidung, zu der das Gericht gelangt sei, im Licht des Urteils Nuova Agricast geboten sei, obwohl es das Gericht bei seiner Prüfung der Annahme der Rechtsmittelführerinnen nicht erwähnt habe. Auch wenn der Gerichtshof ex professo nur den behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Begründungspflicht geprüft habe, beruhten nämlich die Ausführungen in den Randnrn. 66 bis 78 dieses Urteils auf der Auslegung der Entscheidung von 1997 und der Genehmigung der aus dieser Entscheidung hervorgegangenen Beihilferegelung 1997–1999. Der Gerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass allein die Unternehmen der zweiten Kategorie ein uneingeschränktes Recht auf automatische Aufnahme ihres Antrags bei der nachfolgenden Ausschreibung hätten. Daher habe die Kommission nur diesen Unternehmen übergangsweise die Teilnahme an der ersten nachfolgenden Ausschreibung gestatten müssen, selbst wenn diese nach dem 31. Dezember 1999, dem Ablaufzeitpunkt der mit der Entscheidung 1997 erteilten Genehmigung, eingeleitet würde.

61      Unter Bezugnahme auf Randnr. 75 dieses Urteils trägt die Kommission weiter vor, dass die Zulassung der Anträge von Unternehmen der ersten Kategorie wie der Rechtsmittelführerinnen bei der ersten Ausschreibung nach der neuen Beihilferegelung diesen bessere Aussichten auf Gewährung der beantragten Beihilfe eingeräumt hätte als den Unternehmen, die sich zum ersten Mal beworben hätten und für die die Notwendigkeit der Beihilfe keinem Zweifel unterlegen habe. Um solchen nicht hinnehmbaren Folgen vorzubeugen, wäre die Kommission in Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit verpflichtet gewesen, die neue Beihilferegelung für unvereinbar zu erklären, wenn sie ermöglicht hätte, umformulierte Anträge von Unternehmen zuzulassen, die an der dritten Ausschreibung teilgenommen hätten. Aus dem genannten Urteil gehe demnach hervor, dass den Rechtsmittelführerinnen die Teilnahme an einer unter diese neue Regelung fallenden Ausschreibung auf keinen Fall hätte gestattet werden können. Eine rechtlich gebotene Lösung könne nicht zugleich rechtswidrig sein, was jede Verantwortlichkeit der Kommission von vornherein ausschließe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

62      Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht zur Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verpflichtet gewesen wäre, die Entscheidung von 1997 dahin auszulegen, dass sie die Genehmigung zur Einleitung einer Ad-hoc-Ausschreibung für Beihilfeanträge nach dem 31. Dezember 1999, dem Ablaufdatum der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung für die den Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie vorbehaltene Beihilferegelung 1997–1999 umfasste, so dass die Rechtsmittelführerinnen als berechtigt hätten angesehen werden müssen, ihren umformulierten Antrag bei der ersten einschlägigen Ausschreibung unter der Beihilferegelung 2000–2006, also der achten Ausschreibung, einzureichen.

63      Um zu beurteilen, ob diese Rechtsmittelgründe durchgreifen, ist zu prüfen, ob die Entscheidung von 1997, legt man sie dahin aus, dass sie nicht die Genehmigung für die Einleitung einer solchen Ad-hoc- Ausschreibung umfasst, wie von den Rechtsmittelführerinnen behauptet, gegen diese Grundsätze verstößt.

64      Im Rahmen dieser Prüfung ist nicht nur der Text selbst dieser Entscheidung, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nur in einer Zusammenfassung veröffentlicht worden ist, zu berücksichtigen, sondern auch der Beihilferegelung 1997–1999 in der notifizierten Fassung Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 31).

65      Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann (vgl. Urteil Nuova Agricast, Randnr. 51).

66      Ferner geht entgegen dem Vorbringen der Kommission aus dem Urteil Nuova Agricast nicht hervor, dass die Entscheidung von 1997 und die Beihilferegelung 1997–1999 mit diesen Grundsätzen vereinbar sind.

67      Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich zwar festgestellt, dass die streitige Entscheidung, mit der die Übergangsregelung im Rahmen der Beihilferegelung 2000–2006 genehmigt wurde, nicht deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, weil sie die Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie unterschiedlich behandelt, doch hat er sich keineswegs zur Vereinbarkeit dieser Entscheidung oder der Entscheidung von 1997 mit anderen Grundsätzen, wie insbesondere den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, geäußert. In Randnr. 44 dieses Urteils hat er vielmehr betont, dass, auch wenn Nuova Agricast im Ausgangsverfahren weitere Gründe für die Ungültigkeit der streitigen Entscheidung geltend gemacht hatte, die Prüfung der Gültigkeit dieser Entscheidung nicht auf diese anderen, vom vorlegenden Gericht nicht angesprochenen Ungültigkeitsgründe zu erweitern ist.

68      Zudem steht die Feststellung des Gerichtshofs in den Randnrn. 67 bis 78 des Urteils Nuova Agricast, dass sich die Unternehmen der ersten Kategorie und diejenigen der zweiten Kategorie im Hinblick auf das Erfordernis der Notwendigkeit der staatlichen Beihilfen nicht in einer vergleichbaren Situation befanden, als solche nicht einer etwaigen Verpflichtung der Kommission entgegen, Übergangsbestimmungen auch für die Unternehmen der ersten Kategorie zu genehmigen, um u. a. den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren.

69      Soweit sich die Unternehmen der ersten Kategorie tatsächlich auf diesen Grundsatz berufen können, konnte somit die Genehmigung solcher Übergangsbestimmungen gegebenenfalls selbst dann geboten sein, wenn sich diese Unternehmen nicht in einer Situation befanden, die derjenigen der Unternehmen der zweiten Kategorie vergleichbar war. Der Gerichtshof hat insbesondere bereits entschieden, dass die Kommission gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, wenn sie ohne zwingendes öffentliches Interesse mit der Aufhebung einer Regelung nicht gleichzeitig Übergangsmaßnahmen zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer in die Unionsregelung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Kommission das Vorhandensein sowohl von Unternehmen der ersten Kategorie als auch solcher der zweiten Kategorie bekannt sein musste (Urteil Nuova Agricast, Randnr. 62).

71      Was die Frage der Vereinbarkeit der Entscheidung von 1997 und der Beihilferegelung 1997–1999 mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem dieses Organ keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. Ist zudem ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, Slg. 2009, I‑8495, Randnr. 84).

72      Im vorliegenden Fall war in der Entscheidung von 1997, so wie sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden war, unter der Überschrift „Laufzeit“ das Datum 31. Dezember 1999 angegeben.

73      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konnte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, dem die Kenntnis dieser Entscheidung zu unterstellen ist, dieser Angabe entnehmen, dass die Möglichkeit, in Anwendung der Modalitäten der Beihilferegelung 1997–1999 im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung an einer Ausschreibung teilzunehmen, die auf diejenige folgte, in deren Rahmen der Beihilfeantrag eingereicht wurde, durch die Laufzeit der für diese Regelung erteilten Genehmigung begrenzt war.

74      Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass angesichts des Umstands, dass die Entscheidung von 1997 durch die Genehmigung dieser Regelung von dem in Art. 87 Abs. 1 EG verankerten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abwich, ein solcher Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass diese Entscheidung entgegen dem Grundsatz, dass solche Ausnahmen eng auszulegen sind, die Zuweisung von Beihilfen auch noch nach dem in dieser Entscheidung angegebenen Zeitpunkt zulassen werden würde (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 20, und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C‑346/03 und C‑529/03, Slg. 2006, I‑1875, Randnr. 79).

75      Jedenfalls lässt sich angesichts der Angabe eines Ablaufdatums für die Genehmigung der Beihilferegelung 1997–1999 in der Entscheidung von 1997 nicht vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Kommission die bestimmte Zusicherung erhalten hätten, ihren umformulierten Beihilfeantrag im Rahmen einer nach diesem Zeitpunkt eingeleiteten Ausschreibung einreichen zu können. Außerdem konnten die Rechtsmittelführerinnen nicht die berechtigte Erwartung hegen, dass die Kommission nach diesem Zeitpunkt erneut eine Regelung staatlicher Beihilfen mit denselben Modalitäten wie denen der Beihilferegelung 1997–1999 genehmigen werde.

76      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen, auch wenn die innerstaatlichen Bestimmungen über die Modalitäten dieser Regelung und die im Rahmen der dritten Ausschreibung erlassenen Rechtsakte nicht ausdrücklich einen Endzeitpunkt für die Wahrnehmung der Möglichkeit einer erneuten Teilnahme an einer späteren Ausschreibung im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung erkennen ließen, nicht berechtigterweise darauf vertrauen konnten, von dieser Möglichkeit nach dem 31. Dezember 1999 Gebrauch machen zu können.

77      Was sodann den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, verlangt dieser, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (Urteile vom 15. Dezember 1987, Irland/Kommission, 325/85, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18, vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20, sowie Belgien und Forum 187/Kommission, Randnr. 69). Aus den Randnrn. 73 bis 75 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass aufgrund der Angabe eines Ablaufdatums in der Entscheidung von 1997 für die Unternehmen, die für die Beihilferegelung 1997–1999 in Betracht kamen, vorhersehbar war, dass in Anwendung dieser Regelung nach diesem Zeitpunkt keine Ausschreibung für Beihilfeanträge mehr eingeleitet werden konnte.

78      Was schließlich die Vereinbarkeit der Entscheidung von 1997 und der Beihilferegelung 1997–1999 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz es u. a. verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass bei einer Auslegung der Entscheidung von 1997 dahin, dass sie die Einleitung einer Ad-hoc-Ausschreibung nach dem 31. Dezember 1999, die Unternehmen vorbehalten sei, die im Rahmen der Beihilferegelung 1997–1999 wegen Erschöpfung der verfügbaren Mittel die beantragte Beihilfe nicht erhalten hätten und die vor diesem Zeitpunkt auch keine Gelegenheit gehabt hätten, im Wege der automatischen Aufnahme oder der Umformulierung an einer späteren Ausschreibung teilzunehmen, nicht zulasse, diese Regelung dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, dass sie damals bestimmten Unternehmen die Möglichkeit einer zweiten Teilnahme eingeräumt hätte, während für andere diese Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.

80      Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Ungleichbehandlung von Unternehmen, die die Gelegenheit hatten, vor Ablauf der Geltung der mit der Entscheidung von 1997 erteilten Genehmigung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und solchen, die diese Gelegenheit nicht mehr hatten, sachlich gerechtfertigt ist. Da nämlich die Entscheidung der Kommission, im Hinblick auf eine Regelung staatlicher Beihilfen in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG keine Einwände zu erheben, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt darstellt, ist ihre Laufzeit zu begrenzen. Jede zeitlich begrenzte Genehmigung bringt aber definitionsgemäß eine Ungleichbehandlung nach Maßgabe dessen mit sich, ob eine bestimmte Situation in den zeitlichen Geltungsbereich der Genehmigungsentscheidung fällt oder nicht.

81      Demnach hat das Gericht nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen, indem es entschieden hat, dass die Entscheidung von 1997 nicht als Genehmigung für die Rechtsmittelführerinnen angesehen werden könne, im Rahmen einer nach dem Ablauf der Laufzeit dieser Entscheidung veröffentlichten Ausschreibung für Beihilfeanträge einen umformulierten Beihilfeantrag einzureichen.

82      Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe den Inhalt des Schreibens vom 29. Mai 2000 verfälscht, indem es in den Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen habe, dass dieses eine Falschbeurkundung enthalte.

84      Das Gericht habe insbesondere in Randnr. 12 des angefochtenen Urteils, auf die in Randnr. 50 verwiesen werde, den Wortlaut dieses Schreibens in fehlerhafter Weise wiedergegeben. So sei unzutreffend, dass es die Kommission gewesen sei, die in diesem Schreiben die beiden Kategorien der von der Übergangsmaßnahme betroffenen Unternehmen unterschieden habe. Mit der Verwendung des Konjunktivs weise sie den italienischen Behörden die Feststellung der beiden einzigen im Vorschlag der Übergangsmaßnahme enthaltenen Kategorien von Unternehmen zu.

85      Dem Gericht sei daher ein Fehler unterlaufen, indem es angenommen habe, die Kommission habe in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass die italienischen Behörden ihr eine Übergangsmaßnahme mit einem weiten Anwendungsbereich vorgelegt hätten, der auch die Unternehmen der ersten Kategorie erfasst habe. Die Kommission habe vielmehr das Schreiben vom 29. Mai 2000 bewusst abgefasst und ausgeführt, dass ihr die italienischen Behörden nur die beiden in dem Schreiben unter a und b genannten Kategorien von Unternehmen mitgeteilt hätten, um vorzugeben, dass sie vom Vorhandensein der Unternehmen der ersten Kategorie nichts gewusst habe.

86      Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich dieses Aspekts behalten zu haben, da einige der Argumente, auf die ihre Klagen gestützt seien, auf das Vorliegen einer von der Kommission vorgenommenen mittelbaren Falschbeurkundung abstellten. Sollte dem Rechtsmittel stattgegeben werden, könnte es sich daher als notwendig erweisen, zu prüfen, ob das Schreiben vom 29. Mai 2000 eine solche Falschbeurkundung enthalte.

87      Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig oder zumindest für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

88      Dem in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist zu entnehmen, dass sie einräumen, ein Interesse an der Nichtigerklärung der Feststellungen, auf deren Grundlage das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 keine Falschbeurkundung enthalte, nur für den Fall zu haben, dass ihrem Rechtsmittel stattgegeben wird.

89      Da aber der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückgewiesen worden sind und der dritte Rechtsmittelgrund, selbst wenn er begründet wäre, allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, da er gegen Feststellungen gerichtet ist, die sich nicht auf den Tenor dieses Urteils auswirken, ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund auf keinen Fall Erfolg haben kann und daher zurückzuweisen ist, ohne dass seine Zulässigkeit geprüft zu werden braucht.

90      Folglich ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

91      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Nuova Agricast Srl und die Cofra Srl tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.

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