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Dokument 62008CJ0434

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010.
    Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen Freerk Heidinga.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Oldenburg - Deutschland.
    Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Übertragung von Zahlungsansprüchen - Endgültige Übertragung.
    Rechtssache C-434/08.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-04431

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:285

    Rechtssache C‑434/08

    Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    gegen

    Freerk Heidinga

    (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg)

    „Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Betriebsprämienregelung – Übertragung von Zahlungsansprüchen – Endgültige Übertragung“

    Leitsätze des Urteils

    Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung – Übertragung der Zahlungsansprüche

    (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 46 Abs. 2)

    Die Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie einer vertraglichen Vereinbarung, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und ohne zeitliche Begrenzung die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.

    (vgl. Randnr. 50 und Tenor)







    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    20. Mai 2010(*)

    „Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Betriebsprämienregelung – Übertragung von Zahlungsansprüchen – Endgültige Übertragung“

    In der Rechtssache C‑434/08

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht Oldenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2008, in dem Verfahren

    Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    gegen

    Freerk Heidinga

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter E. Levits, A. Borg Barthet (Berichterstatter), J.‑J. Kasel und M. Safjan,

    Generalanwalt: J. Mazák,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    –        der Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,

    –        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,

    –        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2010

    folgendes

    Urteil

    1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 94, S. 70).

    2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Herrn Heidinga (im Folgenden: Käufer) wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag über den Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebs.

     Rechtlicher Rahmen

     Unionsrecht

     Verordnung Nr. 1782/2003

    3        Die Verordnung Nr. 1782/2003 stellt u. a. eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber auf. Diese Regelung wird in Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnet.

    4        Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 lautet:

    „Die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. Diese Entziehung sollte bisher oder künftig geltende Sanktionen nach anderen Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften unberührt lassen.“

    5        Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

    „Damit es nicht zur Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen kommt und um sicherzustellen, dass die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, sollten Standards erlassen werden, die sich auf Rechtsnormen der Mitgliedstaaten stützen können oder nicht. …“

    6        Der 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 lautet:

    „Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.“

    7        Der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

    „Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen.“

    8        Im 30. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

    „Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. …“

    9        Nach Art. 2 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    „a)      ‚Betriebsinhaber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, … die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

    c)      ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;

    …“

    10      Titel II der Verordnung Nr. 1782/2003 enthält ein Kapitel 1 („Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“), das die Art. 3 bis 9 umfasst. Art. 3 der Verordnung („Grundlegende Anforderungen“) bestimmt:

    „(1)      Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.

    (2)      Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die einzuhaltenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit.“

    11      Titel III der Verordnung, der die Überschrift „Regelung der einheitlichen Betriebsprämie (‚Betriebsprämienregelung‘)“ trägt, enthält in seinen Kapiteln 1 bis 4 Grundregeln für das System der Einkommensbeihilfen für Erzeuger, die von der Erzeugung „abgekoppelt“ sind.

    12      Art. 33 Abs. 1 der Verordnung lautet:

    „Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

    a)      ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder

    b)      sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

    c)      sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.“

    13      Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:

    „Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.“

    14      In Art. 44 („Nutzung der Zahlungsansprüche“) der Verordnung heißt es:

    „(1)      Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

    (2)      Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

    …“

    15      Art. 46 („Übertragung von Zahlungsansprüchen“) der Verordnung Nr. 1782/2003 bestimmt:

    „(1)      Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

    (2)      Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

    Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

    …“

    16       Nach Kapitel 5 Abschnitt 1 („Regionale Durchführung“) der Verordnung sind die Mitgliedstaaten befugt, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden.

    17      Der zu diesem Abschnitt gehörende Art. 59 Abs. 1 und 3 der Verordnung bestimmt:

    „(1)      In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber, die das Beihilfekriterium gemäß Artikel 33 nicht erfüllen.

    (3)      Wird der Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 58 festgelegten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 geteilt wird.

    Stehen dem Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu, so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem Referenzbetrag, geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Absatz 4, entspricht.

    …“

    18      Gemäß Art. 62 der Verordnung Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Beträge für Milchprämien und Ergänzungszahlungen gemäß den Art. 95 und 96 ab 2005 auf nationaler oder regionaler Ebene ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

     Nationales Recht

    19      Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz, im Folgenden: BetrPrämDurchfG) wird die einheitliche Betriebsprämie auf regionaler Ebene ab 1. Januar 2005 nach Maßgabe dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

    20      Gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG wird der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie in Anwendung des Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.

    21      Der betriebsindividuelle Betrag wird auf der Grundlage der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG aufgeführten früheren Direktzahlungen berechnet, zu denen die Milchprämie und die Milch‑Ergänzungszahlung hinzuzurechnen sind. Der flächenbezogene Betrag wird berechnet, indem der verbleibende Teil der regionalen Obergrenze durch die beihilfefähige Hektarzahl geteilt wird.

     Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    22      Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Amkeline Gertha Harms und Johann Harms (im Folgenden: Verkäufer) mit notariellem Kaufvertrag vom 8. November 2005 dem Käufer landwirtschaftlichen Grundbesitz, vorhandene Futtervorräte und Milchreferenzmengen verkauften. Neben der Übertragung von 9,6 ha landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der Verkäufer sah der Kaufvertrag außerdem vor, dass der Käufer durch Vereinbarung mit den Eigentümern oder Berechtigten etwa 100 ha Flächen übernehmen können sollte, über die die Eigentümer aufgrund von Pacht‑ oder Nutzungsverträgen verfügten.

    23      Die Parteien des Kaufvertrags vereinbarten außerdem, dass die Verkäufer sämtliche Zahlungsansprüche, die ihnen aufgrund der vertragsgegenständlichen sowie der zugepachteten oder zur Nutzung überlassenen und vom Käufer übernommenen landwirtschaftlichen Flächen zugeteilt werden, unentgeltlich an den Käufer übertragen.

    24      Der Kaufvertrag enthielt in § 9 insbesondere folgende Regelung:

    „Nach endgültiger Festsetzung und Zuteilung der Zahlungsansprüche teilen die Verkäufer dem Käufer deren Wert innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis mit, spätestens jedoch am 15. Januar 2006.

    Die Vertragsparteien verpflichten sich …, bis zum 15. Februar 2006 einen Vertrag zur Übertragung der konkreten Zahlungsansprüche unter Angabe der entsprechenden Identifizierungsmerkmale und des Wertes abzuschließen.

    Innerhalb eines Monats nach Abschluss des oben genannten Vertrages ist durch die Vertragsparteien die Übertragung bei der zuständigen Landesbehörde bzw. das angekündigte Verfahren bei der [Zentralen Datenbank des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems] anzumelden.

    Die Vertragsparteien vereinbaren im Innenverhältnis, dass dem Käufer 40 Zahlungsansprüche Acker und 40 Zahlungsansprüche Grünland zustehen sowie nur der Anteil der betriebsindividuellen Zahlungsansprüche (Top Up’s), der auf die im Rahmen der Betriebsübernahme pachtweise auf den Käufer übergegangenen Milchreferenzmenge (ca. 622 000 kg) entfällt.

    Der Käufer verpflichtet sich, den darüber hinausgehenden Auszahlungsanspruch an flächen- und betriebsindividuell bezogenen Zahlungsansprüchen (ca. 15 Zahlungsansprüche Ackerland, ca. 15 Zahlungsansprüche Grünland und Milchausgleichszahlungen für ca. 1 000 000 kg Milch Referenzmenge …) nach jährlicher Auszahlung an die Verkäufer auszukehren. …“

    25      Der Kaufvertrag wurde durchgeführt, und die landwirtschaftlichen Flächen wurden dem Käufer übereignet. Am 1. April 2006 wurden ihm 111,79 Zahlungsansprüche übertragen.

    26      Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 29. Januar 2007 traten die Verkäufer (Amkeline Gertha Harms und Johann Harms) die Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ab.

    27      Gestützt auf den Kaufvertrag und die damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung vom 6. Januar 2006 verklagte die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Käufer u. a. auf Zahlung von insgesamt 40 823,05 Euro wegen den Verkäufern im Innenverhältnis zustehender Zahlungsansprüche.

    28      Nachdem das Landgericht Aurich die Klage insoweit abgewiesen hatte, legte die Klägerin beim Oberlandesgericht Oldenburg Berufung ein.

    29      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon ab, ob die Regelung in § 9 des Kaufvertrags insbesondere im Hinblick auf die in Art. 46 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Zahlungsansprüchen und auf die Zwecke der Betriebsprämienregelung wirksam ist.

    30      Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dahin gehend auszulegen, dass mit dieser Regelung vertragliche Vereinbarungen unvereinbar und diese deshalb nicht wirksam sind, mit denen nach außen hin zwar eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung jedoch die Zahlungsansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Veräußerer gehören sollen, der Erwerber jedoch als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren und die an ihn ausgezahlten Betriebsprämien an den Veräußerer vollständig abführen soll oder nach denen dem Erwerber Flächenprämien in der Weise übertragen werden, dass er jedenfalls nach Aktivierung und Auszahlung von Betriebsprämien einen Teil (den betriebsindividuellen Teil) fortlaufend an den Veräußerer abzuführen hat?

     Zur Vorlagefrage

     Zur Zulässigkeit

    31      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung, dass sich die Vorlagefrage im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht stelle.

    32      Insoweit ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C‑138/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die angeführte Rechtsprechung).

    33      Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und den Gerichten der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof ferner in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 13. November 2003, Neri, C‑153/02, Slg. 2003, I‑13555, Randnr. 35).

    34      Daher ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erachten und im Rahmen der vom Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Vorlageentscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen.

     Zur Begründetheit

    35      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen ist, dass er einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat.

    36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag zwar durch das Prinzip der Privatautonomie, wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen, gekennzeichnet ist, dass sich aus dem anwendbaren Unionsrecht aber Grenzen für die Vertragsfreiheit ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Spanien/Kommission, C‑240/97, Slg. 1999, I‑6571, Randnr. 99).

    37      Insbesondere erlaubt die Vertragsfreiheit, über die der Inhaber von Zahlungsansprüchen verfügt, ihm nicht die Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 1782/2003 stehen.

    38      Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1782/2003 die Betriebsprämienregelung eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber darstellt. Wie es im 21. Erwägungsgrund der Verordnung heißt, ist das Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Das ist im Übrigen auch der Grund, warum es dem 24. Erwägungsgrund zufolge angebracht ist, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen. Zudem hat der Gesetzgeber die Zahlung der Beihilfe an die Bedingung geknüpft, dass der Betriebsinhaber eine der Zahl der Zahlungsansprüche gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Van Dijk, C‑470/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    39      Die mit der Verordnung Nr. 1782/2003 geschaffene Beihilferegelung kommt einem Betriebsinhaber also nur zugute, wenn er die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Andernfalls erhielte er nämlich einen den Zielen der Betriebsprämienregelung zuwiderlaufenden Vorteil.

    40      Was die Regelungen angeht, die in der Verordnung Nr. 1782/2003 zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgesehen sind, bestimmt Art. 46 Abs. 2 der Verordnung u. a., dass Zahlungsansprüche durch endgültige Übertragung oder durch Verpachtung oder ähnliche Vorgänge übertragen werden können.

    41      Im Fall einer endgültigen Übertragung, wie sie im vorliegenden Fall stattgefunden hat, verzichtet der Betriebsinhaber, dem bis dahin Zahlungsansprüche zustanden, durch die Übertragung an einen anderen Betriebsinhaber, der diese Rechte anschließend zu seinen eigenen Gunsten ausübt, endgültig auf seine Ansprüche (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Dijk, Randnr. 35).

    42      Hier ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Verkäufer sämtliche Zahlungsansprüche, die ihnen zugeteilt worden waren, auf den Käufer übertrugen. Nach dem Kaufvertrag waren die Vertragsparteien u. a. verpflichtet, die endgültige Übertragung der Zahlungsansprüche der zentralen Datenbank des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zu melden.

    43      Im Innenverhältnis vereinbarten die Parteien des Kaufvertrags jedoch, gemäß einer Klausel in § 9 dieses Vertrags dem Käufer eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zuzuweisen, während dieser sich verpflichtete, an die Verkäufer alle Beträge auszukehren, die er jährlich aufgrund der verbleibenden Zahlungsansprüche nach ihrer Aktivierung erhält.

    44      Aus dem Wortlaut der betreffenden Klausel, wonach dem Käufer ausdrücklich nicht sämtliche ihm übertragenen Zahlungsansprüche zustehen, sondern nur ein Teil von ihnen, scheint hervorzugehen, dass die Absicht der Parteien darin bestand, unter Verstoß gegen die Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003 den Verkäufern im Innenverhältnis einen Teil der übertragenen Zahlungsansprüche zuzuweisen. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Klausel in der Tat, dass die verbleibenden Zahlungsansprüche an die Verkäufer fallen. Dieser Schluss wird durch den Umstand bekräftigt, dass, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen hervorgeht, die Parteien keine zeitliche Begrenzung für die Verpflichtung des Übernehmers vorsahen, einen Teil der Zahlungen, die aufgrund der betreffenden Zahlungsansprüche an ihn geleistet werden, an den Übertragenden auszukehren.

    45      Eine solche Klausel, wonach dem Übernehmer der Zahlungsansprüche im Innenverhältnis nur ein Bruchteil der ihm formal übertragenen Zahlungsansprüche zugewiesen wird, kann nicht als den Zielen der Verordnung Nr. 1782/2003, wie sie in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, entsprechend angesehen werden, da sie es dem Übertragenden ermöglichen soll, weiterhin die mit der Verordnung Nr. 1782/2003 geschaffene Stützungsregelung in Anspruch zu nehmen, ohne selbst den in Titel II Kapitel 1 dieser Verordnung genannten Verpflichtungen und den in ihrem Art. 33 geregelten Beihilfevoraussetzungen unterworfen zu sein.

    46      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat allerdings in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Zahlungsansprüche in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in Niedersachsen noch nicht zugeteilt gewesen seien. Die betreffende – unglücklich formulierte – Klausel habe also nicht bezweckt, einen Teil der an die Übernehmer übertragenen Zahlungsansprüche an sie zurück zu übertragen, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.

    47      Hierzu ist festzustellen, dass mangels gegenteiliger Bestimmung in der Verordnung Nr. 1782/2003 die Parteien grundsätzlich frei sind, die Höhe der finanziellen Gegenleistung für die Übertragung der Zahlungsansprüche zu bestimmen.

    48      Unter diesen Umständen ist die entscheidende Frage, ob der streitigen Klausel der Wille der Parteien zugrunde liegt, im Innenverhältnis einen Teil der förmlich übertragenen Zahlungsansprüche unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1782/2003 dem Übertragenden zuzuweisen, oder der Wille, unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.

    49      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der Tatsachen, die allein dieses Gericht zu beurteilen in der Lage ist, festzustellen, welches die wahre Absicht der Parteien war.

    50      Nach alledem ist die Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen, dass sie einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und ohne zeitliche Begrenzung die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.

     Kosten

    51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass sie einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und ohne zeitliche Begrenzung die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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