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Dokument 62008CO0478

Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 9. März 2010.
Buzzi Unicem SpA und andere gegen Ministero dello Sviluppo economico und andere (C-478/08) und Dow Italia Divisione Commerciale SrI gegen Ministero Ambiente e Tutela deI Territorio e deI Mare und andere (C-479/08).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale della Sicilia - Italien.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche Anwendbarkeit - Umweltschäden, die vor dem für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt vorhanden waren und über diesen Zeitpunkt hinaus anhielten - Nationale Regelung, die die Kosten für die Sanierung der Umweltschäden mehreren Unternehmen auferlegt - Erfordernis eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit - Erfordernis eines Kausalzusammenhangs - Sanierungsmaßnahmen - Verpflichtung zur Anhörung der betroffenen Unternehmen - Anhang II der Richtlinie.
Verbundene Rechtssachen C-478/08 und C-479/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00031*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2010:129





Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2010 – Buzzi Unicem u. a./Ministero dello Sviluppo economico u. a. und Dow Italia Divisione Commerciale/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.

(Verbundene Rechtssachen C‑478/08 und C‑479/08)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Verursacherprinzip – Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftung – Zeitliche Anwendbarkeit – Umweltschäden, die vor dem für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt vorhanden waren und über diesen Zeitpunkt hinaus anhielten – Nationale Regelung, die die Kosten für die Sanierung der Umweltschäden mehreren Unternehmen auferlegt – Erfordernis eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs – Sanierungsmaßnahmen – Verpflichtung zur Anhörung der betroffenen Unternehmen – Anhang II der Richtlinie“

1.                     Umwelt – Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35 – Verursacherprinzip – (Richtlinie 2004/35 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 5, 9 und 11 Abs. 2) (vgl. Randnr. 48, Tenor 1)

2.                     Umwelt – Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umwelthaftung – Richtlinie 2004/35 – Sanierungsmaßnahmen (Richtlinie 2004/35 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 11 Abs. 4 sowie Anhang II Nr. 1.3.1) (vgl. Randnr. 57, Tenor 2)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia – Auslegung des Art. 174 EG und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) sowie des Verursacherprinzips – Nationale Regelung, die der Verwaltung die Befugnis verleiht, privaten Unternehmen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, unabhängig von einer Untersuchung zur Ermittlung des für die Verschmutzung Verantwortlichen

Tenor

1.

Bei einer Umweltverschmutzung, wie sie Gegenstand der Ausgangsverfahren ist, gilt Folgendes:

–      Ein Sachverhalt, bei dem die zeitlichen und/oder sachlichen Anwendungsvoraussetzungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht erfüllt sind, ist unter Beachtung der Regeln des Vertrags und unbeschadet sonstiger Akte des abgeleiteten Rechts nach nationalem Recht zu beurteilen.

–      Die Richtlinie 2004/35 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie erlaubt, vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Betreibern und einer festgestellten Umweltverschmutzung – auch im Fall von Schäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurden – aufgrund der Nähe ihrer Betriebe zum verschmutzten Gebiet auszugehen. Nach dem Verursacherprinzip muss diese Behörde jedoch, um von einem solchen Kausalzusammenhang ausgehen zu können, über plausible Indizien verfügen, wie z. B. die Nähe der Anlage des Betreibers zur festgestellten Verschmutzung und die Übereinstimmung zwischen den festgestellten Schadstoffen und den vom jeweiligen Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendeten Stoffen.

–      Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde, wenn sie beschließt, Betreibern, deren Tätigkeiten unter Anhang III dieser Richtlinie fallen, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden aufzuerlegen, den Betreibern, deren Tätigkeiten für die entstandenen Umweltschäden verantwortlich gemacht werden, weder ein Fehlverhalten noch Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen braucht. Diese Behörde muss jedoch zum einen vorher nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie insoweit hinsichtlich der Verfahren, der einzusetzenden Mittel und der Dauer einer solchen Untersuchung über ein Ermessen verfügt. Zum anderen ist sie verpflichtet, nach den nationalen Beweisregeln einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Betreiber und dieser Verschmutzung nachzuweisen.

–      Soweit den Betreibern die Verpflichtung zur Sanierung nur aufgrund ihres Beitrags zu der Verschmutzung oder zur Gefahr einer Verschmutzung obliegt, muss die zuständige Behörde grundsätzlich feststellen, in welchem Ausmaß jeder dieser Betreiber zu der Verschmutzung, die sie beseitigen möchte, beigetragen hat, und ihren jeweiligen Beitrag bei der Berechnung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die die Behörde den genannten Betreibern in Rechnung stellt, berücksichtigen, unbeschadet von Art. 9 der Richtlinie 2004/35.

2.

Die Art. 7 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit deren Anhang II sind wie folgt auszulegen:

–      Die zuständige Behörde ist berechtigt, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die nach Abschluss eines zusammen mit den betroffenen Betreibern durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens beschlossen wurden und die bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Die Behörde muss jedoch beim Erlass einer solchen Entscheidung

–      die Betreiber, denen derartige Maßnahmen auferlegt werden, anhören, es sei denn, dass die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;

–      insbesondere den Personen, auf deren Gelände diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Abgabe einer von ihr zu berücksichtigenden Stellungnahme geben;

–      die in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2004/35 genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung die für ihr Vorgehen maßgeblichen Gründe angeben sowie gegebenenfalls die Gründe nennen, mit denen es gerechtfertigt werden kann, dass eine eingehende Prüfung anhand der genannten Kriterien nicht durchgeführt wurde oder nicht durchgeführt werden konnte, beispielsweise aufgrund der Dringlichkeit der Umweltsituation.

–      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht die Richtlinie 2004/35 einer nationalen Regelung nicht entgegen, die der zuständigen Behörde erlaubt, die Ausübung des Rechts der von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Betreiber, ihr Gelände zu nutzen, davon abhängig zu machen, dass sie die von ihnen verlangten Arbeiten durchführen, und zwar selbst dann, wenn das fragliche Gelände von diesen Maßnahmen nicht betroffen sein sollte, weil es bereits zuvor verbessert wurde oder niemals verschmutzt war. Eine solche Maßnahme muss jedoch durch das Ziel, eine Verschlechterung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der genannten Maßnahmen zu verhindern, oder gemäß dem Vorsorgeprinzip durch das Ziel gerechtfertigt sein, das Auftreten oder das Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf dem an die Küste angrenzenden Gelände der Betreiber, das Gegenstand der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ist, zu verhindern.

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