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Dokument 62008CJ0254
Judgment of the Court (Second Chamber) of 16 July 2009.#Futura Immobiliare srl Hotel Futura and Others v Comune di Casoria.#Reference for a preliminary ruling: Tribunale amministrativo regionale della Campania - Italy.#Reference for a preliminary ruling - Directive 2006/12/EC - Article 15(a) - Waste disposal costs not allocated on the basis of actual production of waste - Compatibility with the ‘polluter pays’ principle.#Case C-254/08.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009.
Futura Immobiliare srl Hotel Futura und andere gegen Comune di Casoria.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale della Campania - Italien.
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip.
Rechtssache C-254/08.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2009.
Futura Immobiliare srl Hotel Futura und andere gegen Comune di Casoria.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale della Campania - Italien.
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 15 Buchst. a - Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip.
Rechtssache C-254/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-06995
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:479
Rechtssache C-254/08
Futura Immobiliare srl Hotel Futura u. a.
gegen
Comune di Casoria
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Campania)
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2006/12/EG – Art. 15 Buchst. a – Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung – Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip“
Leitsätze des Urteils
Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2006/12
(Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Buchst. a)
Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 über Abfälle ist dahin auszulegen, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.
In einer Situation, in der die Besitzer von Abfällen diese einem Sammelunternehmen übergeben, sind nämlich nach Art. 15 Buchst. a dieser Richtlinie die Kosten für die Beseitigung der Abfälle gemäß dem Verursacherprinzip von den Abfallbesitzern zu tragen. Jedoch ist es häufig schwierig und auch kostspielig, die exakte Menge der von jedem Besitzer zur Sammlung gegebenen Siedlungsabfälle zu ermitteln. Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Kriterien, die zum einen auf die Erzeugungskapazität der Besitzer, berechnet nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung, und/oder zum anderen auf die Art der erzeugten Abfälle gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen Besitzer zu verteilen, da diese beiden Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben können.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle dazu führt, dass bestimmten Besitzern, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.
(vgl. Randnrn. 44, 49-51, 56-57 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
16. Juli 2009(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 2006/12/EG – Art. 15 Buchst. a – Verteilung der Kosten für die Abfallbeseitigung nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Abfallerzeugung – Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip“
In der Rechtssache C‑254/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale della Campania (Italien) mit Entscheidung vom 19. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2008, in dem Verfahren
Futura Immobiliare srl Hotel Futura,
Meeting Hotel,
Hotel Blanc,
Hotel Clyton,
Business srl
gegen
Comune di Casoria,
Beteiligte:
Azienda Speciale Igiene Ambientale (ASIA) SpA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.‑C. Bonichot, K. Schiemann und P. Kūris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Comune di Casoria, vertreten durch M. Spagna, avvocato,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocatessa dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und J.‑B. Laignelot als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. April 2009
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) und insbesondere des sogenannten Verursacherprinzips.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Hotelgesellschaften Futura Immobiliare srl Hotel Futura, Meeting Hotel, Hotel Blanc, Hotel Clyton und Business srl (im Folgenden zusammen: Futura Immobiliare u. a.) und der Comune di Casoria über die Festlegung der Sätze für die von diesen Gesellschaften für die Jahre 2006 und 2007 geschuldete Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle (im Folgenden: Abfallabgabe).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Erwägungsgründe 1, 6 und 14 der Richtlinie 2006/12 haben folgenden Wortlaut:
„(1) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle [ABl. L 194, S. 47] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
…
(6) Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende oder potenzielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu berücksichtigen sind.
…
(14) Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, sollte entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.“
4 Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/12 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
…
c) ‚Besitzer‘: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“.
5 Art. 8 der Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen
a) diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt,
oder
b) selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.“
6 Art. 15 der Richtlinie lautet:
„Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von
a) dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder
b) den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.“
7 Art. 20 der Richtlinie 2006/12 bestimmt:
„Die Richtlinie 75/442/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.“
8 In Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/12 ist als Frist für die Umsetzung der Richtlinie 75/442 der 17. Juli 1977 angegeben.
Nationales Recht
9 Mit dem gemäß Art. 4 der Legge Nr. 421 vom 23. Oktober 1992 über die Neuordnung der Finanzen der Gebietskörperschaften erlassenen Decreto legislativo Nr. 507 vom 15. November 1993 über die Neufassung und Harmonisierung der Gemeindesteuer auf Werbung und der Abgabe auf öffentliche Plakate, der Gebühr für die Nutzung öffentlicher Flächen und Bereiche der Gemeinden und Provinzen sowie der Gebühr für die Beseitigung fester Siedlungsabfälle (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 108 vom 9. Dezember 1993, im Folgenden: Decreto Nr. 507/1993) wurde in Kapitel III die Abfallabgabe eingeführt.
10 Art. 58 Abs. 1 des Decreto Nr. 507/1993 bestimmt insoweit:
„Für die in einem Monopolsystem erbrachte Dienstleistung der Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle im Bereich von Ortschaften, Ortsteilen, Siedlungen und eventuell ausgedehnt auf im Gemeindegebiet belegene Streusiedlungen führen die Gemeinden eine jährliche [Abfallabgabe] ein, die in einer besonderen Verordnung zu regeln und auf der Grundlage eines Abgabensatzes unter Beachtung der in den folgenden Bestimmungen genannten Vorschriften und Kriterien zu erheben ist.“
11 Art. 62 Abs. 1 und 4 des Decreto Nr. 507/1993 („Voraussetzungen der [Abfallabgabe] und Befreiungen“) sieht vor:
„1. Die [Abfallabgabe] ist zu entrichten von den Nutzern oder Besitzern von Räumlichkeiten und nicht überdachten Flächen beliebiger Gebrauchsbestimmung mit Ausnahme nicht überdachter Flächen, die Wohngebäuden zugehörig oder angegliedert und keine Grünflächen sind, in Bereichen des Gemeindegebiets, in denen diese Dienstleistung eingeführt und umgesetzt ist oder jedenfalls fortlaufend erbracht wird ….
…
4. Wird in für Wohnzwecke bestimmten Gebäuden eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, so kann durch die Verordnung festgelegt werden, dass die [Abfallabgabe] auf der Grundlage von Abgabensätzen zu entrichten ist, die für die spezielle Tätigkeit vorgesehen und nach der Fläche bemessen sind, die für diesen Zweck genutzt wird.“
12 Nach Art. 65 des Decreto Nr. 507/1993 („Bemessung und Abgabensätze“) kann die Abfallabgabe auf der Grundlage der gewöhnlichen durchschnittlichen Menge und Beschaffenheit der festen internen und gleichgestellten Siedlungsabfälle je abgabenpflichtiger Flächeneinheit, die in Räumlichkeiten und auf Flächen der Nutzungsart, für die sie bestimmt sind, voraussichtlich erzeugt werden, sowie nach den Kosten für die Beseitigung bemessen werden. Zudem legen nach Art. 65 Abs. 2 die Gemeinden die für jede einheitliche Gruppe oder Untergruppe geltenden Abgabensätze nach Maßgabe des innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen festgelegten Kostendeckungsgrades fest, indem sie die für das Folgejahr erwarteten Kosten der Beseitigung je ermittelter abgabenpflichtiger Flächeneinheit mit einem oder mehreren Koeffizienten für Menge und Beschaffenheit der erzeugten Abfälle multipliziert.
13 Art. 68 des Decreto Nr. 507/1993 („Verordnungen“) lautet:
„1. Zur Anwendung der [Abfallabgabe] sind die Gemeinden verpflichtet, eine besondere Verordnung zu erlassen, die Folgendes enthalten muss:
a) die Einteilung der Gruppen und etwaigen Untergruppen von Räumlichkeiten und Bereichen, die ein einheitliches Abfallerzeugungspotenzial aufweisen und mit demselben Abgabensatz zu belegen sind;
…
2. Für die Zwecke der vergleichenden Festlegung der Abgabensätze sind bei der Einteilung in Gruppen und etwaige Untergruppen so weit wie möglich folgende Tätigkeits- oder Nutzungsformen zu berücksichtigen:
…
c) Räumlichkeiten und Flächen zu Wohnzwecken für Familien, Wohn- und Lebensgemeinschaften, Hotelbetriebe;
…“
14 Art. 69 Abs. 1 und 2 des Decreto Nr. 507/1993 bestimmt:
„1. Die Gemeinden legen bis zum 31. Oktober auf der Grundlage der in der Verordnung enthaltenen Einteilung und Abstufungskriterien die für das Folgejahr geltenden Abgabensätze je Flächeneinheit der zu den einzelnen Gruppen oder Untergruppen zählenden Räumlichkeiten und Flächen fest. Erfolgt die Festlegung nicht fristgerecht, gelten die für das laufende Jahr genehmigten Abgabensätze als verlängert.
2. Damit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung geprüft werden kann, sind darin die Gründe für das festgelegte Verhältnis zwischen den Abgabensätzen, die bilanzierten und voraussichtlichen Daten in Bezug auf die anhand ihrer wirtschaftlichen Einstufung differenzierten Kosten der Dienstleistung sowie die Gegebenheiten und Umstände anzugeben, die zur Erhöhung des verbindlichen Mindestdeckungsgrades der Kosten geführt haben …“
15 Das Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 33 vom 15. Februar 1997, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 22/1997) sieht die Abschaffung der Abfallabgabe und die Einführung eines Gebührensystems vor.
16 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts umfasst diese Gebühr einen Festbetrag, der zur Deckung der wesentlichen Kosten der in der Abfallbeseitigung bestehenden Dienstleistung dient und anhand der Fläche der genutzten oder im Besitz befindlichen Räumlichkeiten festgelegt wird. Sie umfasst darüber hinaus einen variablen Teil, der sich nach der Menge der tatsächlich abgegebenen Abfälle richtet.
17 Das Decreto legislativo Nr. 22/1997 wurde durch Art. 264 des Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 mit Vorschriften zu Umweltfragen (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 96 vom 14. April 2006) aufgehoben. Dem durch dieses Decreto eingeführten System liegt weitgehend dasjenige zugrunde, das im Decreto legislativo Nr. 22/1997 vorgesehen war.
18 Jedoch wurde nach den Angaben des vorlegenden Gerichts das mit dem Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 eingeführte Gebührensystem noch nicht vollständig umgesetzt, mit der Folge, dass in der Comune di Casoria in den Jahren 2006 und 2007 weiterhin die mit dem Decreto Nr. 507/1993 eingeführte Abfallabgabe erhoben wurde.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
19 Futura Immobiliare u. a. sind im Gebiet der Comune di Casoria ansässige Hotelbetriebe. Als solche haben sie die Abfallabgabe zu entrichten. Bei der Anwendung dieser Abgabe werden Hotelbetriebe ihres Erachtens jedoch stärker belastet als Private, die Wohnräume zu Wohnzwecken nutzen.
20 Da die Futura Immobiliare srl Hotel Futura diese unterschiedliche Behandlung für rechtswidrig hielt, erhob sie Anfechtungsklage zum einen gegen einen Beschluss der Commissione straordinaria (Sonderkommission) vom 25. Mai 2006 über die Festsetzung der Abfallabgabe für das Jahr 2006 und zum anderen gegen einen Beschluss der Giunta municipale (Gemeindeausschuss) von Casoria vom 15. März 2005 sowie weitere mit diesen Beschlüssen verbundene Maßnahmen.
21 Futura Immobiliare u. a. erhoben darüber hinaus Anfechtungsklage gegen zwei weitere Beschlüsse der Commissione straordinaria vom 4. April 2007 betreffend den Erlass der Verordnung zur Anwendung der Abfallabgabe und die Festsetzung des Kostenplans und der Abgabensätze für das Haushaltsjahr 2007 sowie weitere mit diesen Beschlüssen verbundene Maßnahmen.
22 Das Tribunale amministrativo regionale della Campania, vor dem diese Klagen erhoben wurden, hat die Verfahren miteinander verbunden.
23 Mit ihren gegen die genannten Maßnahmen und Beschlüsse gerichteten Klagen machen Futura Immobiliare u. a. insbesondere geltend, dass der für Hotelbetriebe festgesetzte Satz der Abfallabgabe gegenüber dem Satz für Wohnhäuser unverhältnismäßig hoch sei und in Wirklichkeit eher auf ihre Ertragskapazität abstelle als auf ihre Abfallerzeugungskapazität. Die Abgabe berücksichtige weder die Auslastung der Zimmer noch das Vorhandensein von Bewirtungsdienstleistungen, die zu einem höheren Abfallaufkommen führen könnten, oder den saisonabhängigen Charakter des Hotelgewerbes und die Auswirkung von für Dienstleistungen vorgesehenen und daher nicht bewohnten Flächen.
24 Obwohl die Abgabensätze für Hotelbetriebe und für private Wohnungen aufgrund des jeweiligen Umfangs ihrer Abfallerzeugung im Wesentlichen vergleichbar seien, hätten die angefochtenen Maßnahmen und Beschlüsse für Hotelbetriebe einen acht- bis neunfachen Satz vorgesehen. Außerdem weise der zugrunde gelegte Abgabensatz weder auf die angewandte Methode noch auf die Angaben über die gewöhnliche durchschnittliche Menge und Beschaffenheit der Abfälle hin, die je Flächeneinheit nach Maßgabe der Nutzungsbestimmung der Räumlichkeiten voraussichtlich erzeugt würden.
25 Da das Tribunale amministrativo regionale della Campania Zweifel hat, ob die anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die nationale Regelung, die in den Art. 58 ff. des Decreto legislativo Nr. 507/1993 und in den Übergangsvorschriften enthalten ist, die die Gültigkeitsdauer der genannten Art. 58 ff. verlängert haben und damit den Fortbestand eines Systems mit Abgabencharakter zur Deckung der Kosten der Abfallbeseitigung geregelt und die Einführung eines Gebührensystems hinausgeschoben haben, bei dem die Kosten der Dienstleistung von denjenigen getragen werden, die die Abfälle erzeugen und abliefern, mit dem genannten Art. 15 der Richtlinie 2006/12 und dem darin erwähnten Verursacherprinzip vereinbar?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
26 Die Comune di Casoria macht im Wesentlichen geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, soweit es sich auf die Richtlinie 2006/12 beziehe, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, und dass dieser Gemeinschaftsrechtsakt als Richtlinie in der italienischen Rechtsordnung keine unmittelbare Geltung besitze.
27 Die italienische Regierung hält das Ersuchen für unzulässig, weil der Gerichtshof, um es zu beantworten, über die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden müsste. Außerdem mache das vorlegende Gericht keine hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, ihm eine zweckdienliche Antwort zu geben.
Würdigung durch den Gerichtshof
28 Erstens ist zum Vorbringen der italienischen Regierung daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks, C‑439/06, Slg. 2008, I‑3913, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im Übrigen macht es zwar nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C‑345/06, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 In der vorliegenden Rechtssache hält sich der Gerichtshof aber durch die Angaben des vorlegenden Gerichts zu den den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten für hinlänglich unterrichtet.
31 Zweitens ist zum Vorbringen der Comune di Casoria festzustellen, dass mit der Richtlinie 2006/12, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, die Richtlinie 75/442, deren Umsetzungsfrist am 17. Juli 1977 ablief, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifiziert wurde.
32 Wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich jedoch aus Art. 20 der Richtlinie 2006/12 in Verbindung mit Anhang III Teil B dieser Richtlinie eindeutig, dass die Aufhebung der Richtlinie 75/442 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/12 unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist zur Umsetzung der damit aufgehobenen Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte.
33 Da Art. 15 der Richtlinie 2006/12 mit Art. 11 der Richtlinie 75/442 im Wesentlichen wortgleich ist, hat das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/12 nicht dazu geführt, dass den Mitgliedstaaten eine neue Frist für die Umsetzung dieses Art. 15 eingeräumt worden wäre.
34 Außerdem ist – entgegen dem Vorbringen der Comune di Casoria – nach Art. 234 EG der Gerichtshof dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 1976, Mazzalai, 111/75, Slg. 1976, 657, Randnr. 7, und vom 10. Juli 1997, Palmisani, C‑261/95, Slg. 1997, I‑4025, Randnr. 21).
35 Unter diesen Umständen ist auf die vom Tribunale amministrativo regionale della Campania vorgelegte Frage zu antworten.
Zur Vorlagefrage
36 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.
37 Das vorlegende Gericht fragt insbesondere danach, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die der „Besitzer“ der Abfälle, der diese zum Zweck ihrer Beseitigung zur Sammlung gibt, zu tragen hat, in angemessenem Verhältnis zur Menge der tatsächlich abgegebenen Abfälle stehen müssen.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
38 Nach Ansicht der Comune di Casoria und der italienischen Regierung verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Verursacherprinzips über ein weites Ermessen; dies gelte erst recht, wenn es um die Umsetzung einer Richtlinienbestimmung, hier Art. 15 der Richtlinie 2006/12, gehe. Die italienische Regierung ersucht den Gerichtshof insoweit, den Mitgliedstaaten dasselbe Ermessen einzuräumen, das er den Gemeinschaftsorganen bei der im Urteil vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech (C‑284/95, Slg. 1998, I‑4301), vertretenen Auslegung von Art. 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 174 EG) zugestanden habe.
39 Die italienische Regierung hält das italienische, auf einer Abgabe beruhende System jedenfalls für voll und ganz mit dem Verursacherprinzip vereinbar, da die Kosten für die Bewirtschaftung und Beseitigung des Abfalls denen auferlegt würden, die auf seine Erzeugung Einfluss nehmen könnten. Auch die für die Berechnung dieser Abgabe verwendeten Parameter wie die Erzeugungskapazität der verschiedenen Nutzergruppen oder die Beschaffenheit der erzeugten Abfälle seien sachgerecht.
40 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hebt hervor, dass die Richtlinie 2006/12 nicht die Modalitäten festlege, nach denen die Mitgliedstaaten ihr System der Zurechnung der Kosten für die Sammlung und Beseitigung von Siedlungsabfällen gestalten müssten, und dass ihnen daher die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung des Ziels überlassen sei, diese Kosten denjenigen aufzuerlegen, von denen der Abfall herrühre.
41 Gestützt auf ihre Mitteilung an den Rat über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen – Grundsätze und Durchführungsmodalitäten, die der Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194, S. 1) beigefügt ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten u. a. eine Korrelation zwischen der erzeugten Abfallmenge und dem für die Dienstleistung ihrer Beseitigung entrichteten Betrag vorsehen müssten.
42 Die nationalen Rechtsvorschriften könnten insbesondere ein System vorsehen, in dem bestimmte Nutzergruppen, die Abfälle erzeugten, bezeichnet würden, um ihnen eine auf der Grundlage von Schätzungen der von ihnen erzeugten Abfallmenge berechnete Abgabe aufzuerlegen. Art. 15 der Richtlinie 2006/12 verlange daher nicht, dass diese Abgabe auf der Grundlage der von jedem einzelnen Nutzer tatsächlich herrührenden Abfallmenge berechnet werde. Solche nationalen Rechtsvorschriften dürften jedoch nicht dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Abfallerzeugern keine finanziellen Anstrengungen zu unternehmen brauchten.
Antwort des Gerichtshofs
43 Nach Art. 8 der Richtlinie 2006/12 ist jeder „Besitzer von Abfällen“ verpflichtet, diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen, das die in Anhang II A oder II B der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, zu übergeben oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Richtlinienbestimmungen sicherzustellen.
44 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Besitzer von Abfällen diese einem Sammelunternehmen übergeben, sind daher nach Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 die Kosten für die Beseitigung der Abfälle gemäß dem Verursacherprinzip von den Abfallbesitzern zu tragen.
45 Diese finanzielle Verpflichtung obliegt den Abfallbesitzern, weil sie zur Erzeugung der Abfälle beigetragen haben (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, Slg. 2008, I‑4501, Randnr. 77).
46 Was die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen angeht, müssen die Mitgliedstaaten, da es sich um eine Dienstleistung handelt, die kollektiv einer Gesamtheit von „Besitzern“ erbracht wird, nach Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 grundsätzlich dafür sorgen, dass alle Nutzer dieser Dienstleistung in ihrer Eigenschaft als „Besitzer“ im Sinne von Art. 1 der Richtlinie kollektiv die Gesamtkosten für die Beseitigung dieser Abfälle tragen.
47 Die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie 2006/12 gerichtet ist, sind zwar hinsichtlich dieses in Bezug auf die Tragung der Kosten für die Abfallbeseitigung zu erreichenden Ziels gebunden, aber nach Art. 249 EG frei in der Wahl der Form und der Mittel, die sie einsetzen, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 80).
48 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, gibt es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassene Regelung, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung der Kosten für die Beseitigung von Siedlungsabfällen vorgeschrieben wäre, so dass diese Finanzierung nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe als auch durch eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann.
49 Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass es, wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, häufig schwierig und auch kostspielig ist, die exakte Menge der von jedem „Besitzer“ zur Sammlung gegebenen Siedlungsabfälle zu ermitteln.
50 Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Kriterien, die zum einen auf die Erzeugungskapazität der „Besitzer“, berechnet nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung, und/oder zum anderen auf die Art der erzeugten Abfälle gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen „Besitzer“ zu verteilen, da diese beiden Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben können.
51 Aus diesem Blickwinkel kann eine innerstaatliche Regelung, die zur Finanzierung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge anfallender Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht als Verstoß gegen Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 angesehen werden.
52 Zweitens verbietet das Verursacherprinzip den Mitgliedstaaten nicht, je nach Gruppe der anhand ihrer jeweiligen Kapazität, Siedlungsabfälle zu erzeugen, bestimmten Nutzer den Beitrag jeder dieser Gruppen zu den notwendigen Gesamtkosten für die Finanzierung des Systems der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen zu variieren.
53 Im Ausgangsverfahren ergibt sich hinsichtlich der Berechnung der Abfallabgabe, dass die Hotelbetriebe eine Gruppe von „Besitzern“ darstellen und – nach Ansicht von Futura Immobiliare u. a. – ungünstiger behandelt werden als Privatpersonen.
54 Hierzu ist festzustellen, dass sich bei der Berechnung einer Abgabe für die Abfallbeseitigung eine finanzielle Differenzierung zwischen Gruppen von Nutzern der Dienstleistung der Sammlung und Beseitigung von Siedlungsabfällen wie diejenige, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Regelung zwischen Hotelgesellschaften und Privatpersonen anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird, die – wie ihre Kapazität, Abfälle zu erzeugen, oder die Art der erzeugten Abfälle – in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kosten dieser Dienstleistung stehen, als geeignet erweisen kann, um das Ziel der Finanzierung der Dienstleistung zu erreichen.
55 Zwar darf die dabei vorgenommene finanzielle Differenzierung nicht über das zur Erreichung dieses Finanzierungsziels Erforderliche hinausgehen, doch verfügen die zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts über ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten für die Berechnung einer solchen Abgabe.
56 Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abfallabgabe dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.
57 Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 dahin auszulegen ist, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abfallabgabe dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.
Kosten
58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ist dahin auszulegen, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle dazu führt, dass bestimmten „Besitzern“, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.