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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CJ0554

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Befreiung.
    Rechtssache C-554/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00128*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:464





    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009 – Kommission/Irland

    (Rechtssache C‑554/07)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2, 9 und 13 – Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts – Befreiung“

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 2, 9 und 13) (vgl. Randnrn. 47-50, 62-68, 74-76, Tenor 1)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Befreiung jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts

    Tenor

    1.

    Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,

    dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, der Mehrwertsteuer unterliegen,

    dass es im nationalen Recht weder eine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der die in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnden Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, noch ein Kriterium, um das insoweit bestehende Ermessen des Finanzministers einzugrenzen, und

    dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112 aufgeführte Tätigkeiten ausüben, der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

    2.

    Irland trägt die Kosten.

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