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Dokument 62007CJ0369
Judgment of the Court (Grand Chamber) of 7 July 2009.#Commission of the European Communities v Hellenic Republic.#Failure of a Member State to fulfil obligations - State aid - Measures for compliance with a judgment of the Court - Article 228 EC - Financial penalties - Penalty payment - Lump sum payment.#Case C-369/07.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. Juli 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag.
Rechtssache C-369/07.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 7. Juli 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag.
Rechtssache C-369/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-05703
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:428
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
In der Rechtssache C‑369/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 3. August 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch E. Righini, I. Hadjiyiannis und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik , vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte im Beistand von V. Christianos und P. Anestis, dikigoroi,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und T. von Danwitz sowie der Richter A. Tizzano und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richter K. Schiemann und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters J. J. Kasel,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 2009
folgendes
Urteil
1. Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
– festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) und aus Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben;
– der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission ein Zwangsgeld von 53 611 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland betreffend die streitige Entscheidung zu zahlen, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland;
– der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 10 512 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes von der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache betreffend die streitige Entscheidung ergibt;
– hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Rückforderung tatsächlich stattgefunden hat, der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 10 512 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes von der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland bis zur Rückzahlung der durch die streitige Entscheidung für rechtswidrig erklärten Beihilfen durch die Hellenische Republik ergibt;
– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
I – Vorgeschichte des Rechtsstreits
2. Am 11. Dezember 2002 genehmigte die Kommission die streitige Entscheidung, deren verfügender Teil lautet:
„Artikel 1
Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form
a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährten Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,
b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways zum neuen Flughafen Spata,
c) einer Verringerung der Schuldenlast [von Olympic Airways] um 427 Mrd. GRD,
d) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,
e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999
wird im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da die folgenden Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt sind:
a) die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zur Erlangung der langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens,
b) die Einhaltung von 24 besonderen Zusagen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, sowie
c) die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch Olympic Aviation, von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 3
(1) Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. Euro) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Artikel 4
Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
…“
II – Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland
3. Die Kommission erhob am 24. September 2003 eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 88 Abs. 2 EG gegen die Hellenische Republik wegen der Durchführung der streitigen Entscheidung.
4. In seinem Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof entschieden:
„Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der [streitigen] Entscheidung … verstoßen, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.“
III – Vorverfahren
5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, ihr mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ergriffen habe.
6. In seiner Antwort vom 2. Juni 2005 führte dieser Mitgliedstaat aus, dass die Einziehungsmaßnahmen gegenüber Olympic Airways zu erfolgen hätten und das Einziehungsverfahren durch den Verkauf von Aktiva und Beteiligungen von Olympic Airways in einigen Monaten abgeschlossen sein werde. Der Vollzug der Einziehungsanordnung über die von Art. 1 der streitigen Entscheidung erfasste Beihilfe in Höhe von 41 Millionen Euro sei vom Verwaltungsgericht Athen bis zur Entscheidung über eine von Olympic Airways beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Nichtigerklärung ausgesetzt worden.
7. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 bekräftigte die Hellenische Republik, dass sich die Dienststellen der Regierung im letzten Stadium der Ausarbeitung des Verfahrens für die Rückforderung der fraglichen Beihilfen befänden.
8. Mit Mahnschreiben vom 18. Oktober 2005 eröffnete die Kommission sodann das Verfahren nach Art. 228 EG wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
9. In ihrer Antwort vom 19. Dezember 2005 an die Kommission trat die Hellenische Republik der Behauptung entgegen, dass die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen nicht mitgeteilt worden seien. Die nationalen Behörden hätten die von der streitigen Entscheidung erfassten Beihilfen umgehend ordnungsgemäß zurückgefordert.
10. Am 4. April 2006 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die dieser am 10. April 2006 zugestellt wurde. Darin forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, binnen zweier Monate nach Zustellung der Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Durchführung des fraglichen Urteils erforderlich seien. Sie wies ferner darauf hin, dass sie, wenn sie den Gerichtshof nach Art. 228 EG anrufen müsse, die Beträge des Zwangsgelds und des Pauschalbetrags vorgeben werde.
11. Die Hellenische Republik beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2006, in dem sie ihre Ausführungen aus den vorhergehenden Schreiben wiederholte. Sie verwies im Übrigen darauf, dass Olympic Airways eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben habe und es Schwierigkeiten bei der Beendigung der nationalen Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfen gebe.
12. Unter diesen Umständen hat die Kommission den Gerichtshof angerufen.
13. Mit Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T‑68/03, Slg. 2007, II‑2911), erklärte das Gericht die Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig, soweit sie die Duldung der anhaltenden Nichtzahlung einerseits von Flughafengebühren, die Olympic Airways dem Internationalen Flughafen Athen schuldet, sowie andererseits der Mehrwertsteuer betreffen, die Olympic Aviation auf Kraftstoff und Ersatzteile schuldet, und wies die Klage im Übrigen ab.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
A – Die von der Klage erfassten Beihilfebeträge
14. Die Kommission hat in ihrer Erwiderung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Urteils Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission noch die folgenden Beihilfebeträge ohne Zinsen zurückzufordern seien:
– 41 Millionen Euro nach Art. 1 der streitigen Entscheidung;
– einigen Flughäfen geschuldete Mietzahlungen in Höhe von 2,5 Millionen Euro;
– 61 Millionen Euro für die sogenannte „Spatosimo“-Steuer und
– 28,9 Millionen Euro für den Schuldenausgleich zwischen der Hellenischen Republik und Olympic Airways bzw. zwischen einigen Flughäfen und Olympic Airways wegen Flughafengebühren.
15. Was den letztgenannten Beihilfebetrag angeht, hat die Kommission in ihrer Antwort vom 26. November 2008 auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs vom 14. November 2008 hin bestätigt, dass der in Ziff. 209 der streitigen Entscheidung genannte Betrag von 28,9 Millionen Euro nicht zurückgefordert werden müsse, weil er für sich genommen keine staatliche Beihilfe darstelle.
B – Die schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs
16. Am 20. Oktober 2008 hat der Gerichtshof die Hellenische Republik nach Art. 54a der Verfahrensordnung aufgefordert, u. a. mitzuteilen, wie und auf welcher Rechtsgrundlage die von Olympic Airways nach den Art. 1 und 2 der streitigen Entscheidung zurückzufordernden Beihilfebeträge gegen Verbindlichkeiten des Staates gegenüber diesem Unternehmen aufgerechnet wurden.
17. Die Hellenische Republik hat am 31. Oktober 2008 geantwortet, dass ein gewisser Teil der Schulden von Olympic Airways – darunter die Rückzahlung des in Art. 1 der streitigen Entscheidung erwähnten Kapitals und des Restbetrags der „Spatosimo“-Steuer sowie eine Rechnung der Direktion für zivile Luftfahrt in Höhe von 176 802 Euro – gegen die dem Unternehmen durch Schiedssprüche zuerkannten Schadensersatzansprüche aufgerechnet worden seien. Die fraglichen Schadensersatzansprüche seien dem Unternehmen von einem Schiedsgericht zugesprochen worden, das auf der Grundlage einer in Art. 27 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 3560/1956 zur Bestätigung des Vertrags zwischen Aristoteles Onassis und dem Staat vorgesehenen Schiedsklausel errichtet worden sei.
18. Mit dem ersten Schiedsspruch 57/2006 vom 6. Dezember 2006 zur ersten Klage vom 20. März 2006 (im Folgenden: Schiedsspruch vom 6. Dezember 2006) seien Olympic Airways folgende Schadensersatzansprüche zuerkannt worden:
– 37 051 392 Euro wegen des vorzeitigen Ausschlusses vom Flughafen Hellenikon;
– 17 996 655 Euro wegen des Umzugs zum neuen Flughafen;
– 75 615 756 Euro wegen der Schäden durch den Bau der Einrichtungen des Internationalen Flughafens Athen;
– 1 375 707 Euro wegen der Schäden durch die Verzögerung beim Bau der Einrichtungen des Internationalen Flughafens Athen, wodurch Olympic Airways gezwungen gewesen sei, die Einrichtungen des Flughafens Hellenikon zu benutzen und sie instand zu halten;
– 183 300 000 Euro wegen der im Vergleich zum Flughafen Hellenikon höheren Betriebskosten des Internationalen Flughafens Athen vom 29. März 2001 bis 31. Dezember 2005;
– 88 026 000 Euro wegen der speziellen Betriebskosten aufgrund der im Vergleich zum alten Flughafen längeren Wartezeiten auf dem Internationalen Flughafen Athen vom 29. März 2001 bis 31. Dezember 2005;
– 3 753 472 Euro wegen der Verpflichtung, die Kosten zu übernehmen, die mit der Maut für die Autobahn im Zusammenhang stehen, deren Nutzung für den Zugang zum Flughafen Spata über Attika vorgeschrieben ist, und
– 250 000 000 Euro wegen der Bindung von Geldern.
19. Dieser erste Schiedsspruch habe den Gesamtbetrag des Olympic Airways zu ersetzenden Schadens auf 657 118 982 Euro geschätzt. Nach mehreren Berichtigungen habe dieser 563 896 458 Euro einschließlich gesetzlicher Zinsen betragen.
20. In der Folge seien die Olympic Airways zugesprochenen Beträge gegen ihre Verbindlichkeiten beim Staat aufgerechnet worden, darunter die Rückzahlung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannten Beihilfe, die Zahlung der „Spatosimo“-Steuer und die von Art. 2 der streitigen Entscheidung erfasste Verbindlichkeit in Höhe von 176 802 Euro aus der Rechnung der Direktion für zivile Luftfahrt.
21. Ab August 2007 seien auf der Grundlage der zugunsten von Olympic Airways ergangenen Schiedssprüche einige Zahlungsanordnungen des Staates zugunsten dieses Unternehmens erteilt worden. Die Gelder hätten dem Unternehmen aber wegen dessen Verbindlichkeiten einschließlich der genannten Beihilfebeträge nicht ausgezahlt werden können. Die Finanzbehörden seien zur Aufrechnung dieser Verbindlichkeiten gegen die Beträge, die an das Unternehmen zu zahlen gewesen seien, gesetzlich verpflichtet gewesen. Die erste Zahlungsanordnung habe ausgereicht, um die Verbindlichkeiten des Unternehmens aus der streitigen Entscheidung (insgesamt ungefähr 120 Millionen Euro einschließlich Zinsen) vollständig zu begleichen.
22. Die erste Zahlungsanordnung über die mit dem Schiedsspruch vom 6. Dezember 2006 zugesprochene Entschädigung sei das Dokument 2516/31.8.2007 über einen Betrag von 601 289 003 Euro gewesen. Dieser Betrag habe sich aus der Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen und dem Abzug von 11 550 577 Euro vom Gesamtbetrag von 612 839 581 Euro ergeben.
23. Die verschiedenen Aufrechnungsvorgänge seien mittels folgender Belege erfolgt:
– 2922 DOY/FAVE betreffend die Rückzahlung (einschließlich Zinsen) der Kapitalerhöhung (Art. 1 der streitigen Entscheidung) durch Aufrechnung gegen einen entsprechenden Teil der Zahlungsanordnung 2516/31.8.2007 über 601 289 003 Euro;
– 2927 bis 2933 und 2940 DOY/FAVE betreffend die Zahlung (einschließlich Zinsen) der „Spatosimo“-Steuer (Art. 2 der streitigen Entscheidung) durch Aufrechnung gegen einen entsprechenden Teil der Zahlungsanordnung 2516/31.8.2007;
– 2926 DOY/FAVE betreffend die Zahlung der der Direktion für zivile Luftfahrt geschuldeten Miete in Höhe von 176 802 Euro (Rechnung Nr. 3307/98) durch Aufrechnung gegen einen entsprechenden Teil der Zahlungsanordnung 2516/31.8.2007.
V – Zur Vertragsverletzung
A – Zum Gegenstand der Klage
24. Vorab ist festzustellen, dass die Parteien in Anbetracht des Urteils des Gerichts Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission und der Angaben der Kommission über den in Ziff. 209 der streitigen Entscheidung genannten Beihilfebetrag vorliegend noch über die Durchführung des Art. 1 der streitigen Entscheidung (Kapitaleinlage) und über die Durchführung zweier Verpflichtungen aus Art. 2 dieser Entscheidung – der Rückzahlung der „Spatosimo“-Steuer und der Mieten an verschiedene Flughäfen – streiten.
B – Zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
25. Die Kommission rügt, die Hellenische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.
26. Ein Mitgliedstaat, der rechtswidrige Beihilfen nicht zurückgefordert habe, könne zur Verteidigung nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung über die Rückforderung dieser Beihilfen durchzuführen; stoße ein Mitgliedstaat bei der Durchführung einer solchen Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, müsse er diese Probleme der Kommission zur Beurteilung unterbreiten.
27. Die Hellenische Republik habe nie geltend gemacht, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die streitigen Beihilfen zurückzufordern, sondern sich nur auf juristische und praktische Schwierigkeiten berufen. Zwar treffe es zu, dass die Rückforderung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren erfolgen müsse, doch sei die sofortige tatsächliche Durchführung der fraglichen Entscheidung zu gewährleisten. Die Einleitung des Rückforderungsverfahrens genüge nämlich nicht, das Verfahren müsse auch zu konkreten Ergebnissen führen.
28. In ihrer Erwiderung trägt die Kommission vor, dass sie von einer Rückzahlung der streitigen Beihilfen zum ersten Mal durch die am 23. Oktober 2007 beim Gerichtshof eingereichte Klagebeantwortung der Hellenischen Republik erfahren habe. Diese habe vorher nie behauptet, die Beihilfen zurückgefordert zu haben. Das einzige, was der Kommission mitgeteilt worden sei, seien die vorbereitende Quantifizierung bestimmter Kategorien von Beihilfen und ihre Verbuchung als Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat gewesen.
29. Da ihr hierzu keine Erläuterungen gegeben worden seien, könne sie weder die Berechnungen der angeblich gezahlten Beträge noch die von der Hellenischen Republik vorgelegten Beweise für die Einziehung der streitigen Beihilfen akzeptieren.
30. Die für den Nachweis der Rückforderung der „Spatosimo“-Steuer und der Flughafenmieten vorgelegten Dokumente hätten aus einer Erklärung der Direktion für zivile Luftfahrt vom 2. Oktober 2007 bestanden, wonach diese Verbindlichkeiten „beglichen, aufgerechnet oder den zuständigen Finanzbehörden zur Festsetzung und Einziehung gemäß dem Gesetz zur Einziehung öffentlicher Forderungen weitergeleitet“ worden seien.
31. Ein solches Dokument könne aber nicht als Beweis für die ordnungsgemäße Rückzahlung dienen. Jedenfalls habe die Beklagte keine konkreten Belege für die Kontenbewegungen vorgelegt, die bestätigen könnten, dass die fraglichen Beträge tatsächlich gezahlt worden seien. Die Unterlagen, die der Antwort der Hellenischen Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt gewesen seien, hätten ebenfalls keine ausreichend konkreten Hinweise auf die tatsächliche Rückforderung der verschiedenen Beihilfebeträge enthalten.
32. Die nationalen Behörden hätten ihr später Kopien der Schiedssprüche zukommen lassen, allerdings ohne Belege oder Erläuterungen für die Art und Weise, wie die Olympic Airways zugesprochenen Beträge bestimmt worden seien. Man könne sich daher fragen, inwieweit die zuerkannten Schadensersatzansprüche tatsächlich zu den Verbindlichkeiten des Staates gegenüber diesem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des ehemaligen Flughafens Athen in Bezug gesetzt werden könnten.
33. Die Kommission hegt auch Zweifel an der ordnungsgemäßen Geltendmachung der Rückforderung. In den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sei entweder von einer Begleichung der Schuld oder von einer Aufrechnung der Forderungen/Verbindlichkeiten die Rede. Unabhängig davon, dass eine eventuelle Aufrechnung erst im Oktober 2007 stattgefunden habe, hätten die nationalen Behörden nicht nachgewiesen, auf welcher Rechtsgrundlage der Staat Schuldner von Olympic Airways gewesen sei.
34. Für den Fall, dass der Gerichtshof annehmen sollte, dass die Rückforderung der Beihilfebeträge stattgefunden habe, sei zu bemerken, dass Olympic Airways ohne die Zufuhr neuer Subventionen nicht in der Lage gewesen wäre, die fraglichen Beträge zurückzuzahlen.
35. Die Hellenische Republik trägt vor, dass alle Beihilfebeträge zwischen August und September 2007 zurückgefordert worden seien. Alle Entschädigungsansprüche, die das Schiedsgericht Olympic Airways zugesprochen habe, seien gegen die Zahlungsrückstände des Unternehmens gegenüber dem Staat aufgerechnet worden. Unter den Verbindlichkeiten, die durch Aufrechnung erloschen seien, hätten sich die rückständigen Beihilfebeträge aus der streitigen Entscheidung befunden.
36. Zudem habe sie der Kommission schon im März 2006 mitgeteilt, dass Olympic Airways beim Schiedsgericht Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend gemacht habe, und ihr am 29. Januar 2008 zur Information Kopien der verkündeten Entscheidungen übersandt.
37. Sie habe die Kommission über den Verlauf der Verfahren informiert, die für die Rückforderung der streitigen Beträge eingeleitet worden seien. Trotz der Komplexität der durchzuführenden Vorgänge habe die Kommission keinerlei Hilfe angeboten, um die Fragen, für die sie ihre Kooperation erbeten habe, im gegenseitigen Einverständnis klären zu können, vor allem die Frage nach der Festsetzung der Höhe der Beträge und der Rückforderungsmodalitäten in zeitlicher Hinsicht.
38. Der in Art. 1 der streitigen Entscheidung genannte Betrag von 41 Millionen Euro sei am 31. August 2007 einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt worden.
39. Ein großer Teil der „Spatosimo“-Steuer (22 806 159 Euro) sei vor Erlass der streitigen Entscheidung beglichen worden. Die Beweise hierfür seien der Kommission bereits im Laufe des Jahres 2003 übermittelt worden. Der Restbetrag dieser Verbindlichkeit (38 192 997 Euro) sei von den Finanzbehörden gemäß dem Gesetz über die Einziehung öffentlicher Forderungen festgesetzt worden. Dieser Betrag, zu dem Zinsen in Höhe von 11 336 120 Euro hinzukämen, sei am 18. Oktober 2007 eingezogen worden. Insgesamt habe sich der auf diese Steuer entfallende Betrag demnach auf 49 529 117 Euro belaufen.
40. Von dem Beihilfebetrag betreffend die Mieten (2 472 719 Euro) sei ein Teil (1 818 027 Euro) von Olympic Airways 2006 beglichen worden, den Rest habe das Unternehmen 2007 zurückgezahlt.
41. Außerdem seien die Maßnahmen betreffend die Rückzahlung der von der streitigen Entscheidung erfassten Beträge keine neuen Beihilfen und könnten jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
42. Für die Feststellung, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ist zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen die Beihilfebeträge, die noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, zurückgezahlt hat.
43. Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C‑119/04, Slg. 2006, I‑6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑503/04, Slg. 2007, I‑6153, Randnr. 19).
44. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte das Urteil Kommission/Griechenland bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (10. Juni 2006), nicht durchgeführt hatte.
45. Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urt eile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C‑70/06, Slg. 2008, I‑1, Randnr. 22).
46. Auch das Vorbringen der Hellenischen Republik, das Rückforderungsverfahren sei durch die mangelnde Kooperation der Kommission behindert worden, ist zurückzuweisen.
47. Die verschiedenen zurückzuzahlenden Beihilfebeträge ergeben sich mit hinreichender Genauigkeit aus den Art. 1 bis 3 sowie aus den Ziff. 206 bis 208 der Gründe der streitigen Entscheidung.
48. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen; es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C‑480/98, Slg. 2000, I‑8717, Randnr. 25, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C‑441/06, Slg. 2007, I‑8887, Randnr. 29).
49. Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den zuständigen nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder und der hierfür anfallenden Zinsen zu überlassen (vgl. Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 26, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland, C‑419/06, Randnr. 46).
50. Demnach ist festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.
VI – Zu den finanziellen Sanktionen
51. Die Anträge der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags orientieren sich an der Mitteilung der Kommission SEK(2005) 1658 vom 13. Dezember 2005 (ABl. 2007, C 126, S. 15).
A – Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
52. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld von 53 611 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, und zwar von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Beendigung der festgestellten Vertragsverletzung, zu verhängen.
53. Nach Ansicht der Kommission entspricht ein solches Zwangsgeld der Schwere und Dauer des Verstoßes und trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Zwangs- und Abschreckungseffekt der Sanktion zu gewährleisten. Für die Feststellung der Schwere des Verstoßes sei entsprechend der Bedeutung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen die der Mitgliedstaat verstoßen habe, sowie der Folgen dieses Verstoßes sowohl für das Gemeinwohl als auch für die Interessen Einzelner ein Koeffizient von 12 angewandt worden.
54. Bis zur Erhebung der Klage habe der Verstoß 17 Monate angedauert. Darin sei jedoch nur die bisherige Dauer des Verstoßes bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs berücksichtigt, so dass diesem die Anrechnung einer längeren Dauer überlassen werde.
55. Zur Höhe des zu verhängenden Zwangsgelds führt die Kommission aus, dass sich der Betrag von 53 611 Euro ergebe, wenn man den auf 600 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrag mit dem Koeffizienten 12 für die Schwere des Verstoßes, mit dem Koeffizienten 1,7 für die Dauer, d. h. 0,1 pro Monat, und mit dem Koeffizienten 4,38 (Faktor n ), der die Zahlungsfähigkeit des beklagten Staates berücksichtige, multipliziere.
56. Die Hellenische Republik ist der Auffassung, dass die Anträge auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags gegenstandslos seien, da alle zurückzuerstattenden staatlichen Beihilfen innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt worden seien.
57. Sollte der Gerichtshof davon ausgehen, dass die Hellenische Republik das Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nicht vollständig durchgeführt habe, sei jedenfalls die vorgeschlagene Höhe des Zwangsgelds unverhältnismäßig und müsse auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Vorbemerkungen
58. Da festgestellt worden ist, dass die Hellenische Republik dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachgekommen ist, kann der Gerichtshof gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG ein Zwangsgeld und/oder einen Pauschalbetrag gegen diesen Mitgliedstaat verhängen.
59. Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sich grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnrn. 33, 45 und 46, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 40).
60. Daher ist zu prüfen, ob das der Fall ist.
b) Zum Andauern der Vertragsverletzung
61. Um feststellen zu können, ob die der Beklagten vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu prüfen, die nach dem Vortrag des beklagten Staates nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergriffen wurden.
62. Die Hellenische Republik trägt hierzu vor, dass die Einziehung der streitigen Beihilfebeträge durch die Aufrechnung gegenseitiger Verbindlichkeiten und Forderungen von Olympic Airways und dem Staat erfolgt sei.
63. Für den Nachweis, dass die Beihilfebeträge mittels Aufrechnung zurückerstattet wurden, hat die Hellenische Republik dem Gerichtshof eine Reihe von Bescheinigungen und Erklärungen vorgelegt, insbesondere folgende Dokumente:
– Anlage B.11 zur Klagebeantwortung der Hellenischen Republik (Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Oktober 2007 über die Begleichung der festgesetzten Verbindlichkeiten von Olympic Airways);
– Anlage 2 zur Gegenerwiderung der Hellenischen Republik (Beleg für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, ausgestellt vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen am 29. Januar 2008);
– Anlage E.1 zur Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs (an Olympic Airways gerichteter Vermerk des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 31. Oktober 2008 über die Begleichung der Verbindlichkeiten);
– Anlage E.6, Schriftstück n 16, zu dieser Antwort (Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 27. August 2007 über den Abzug von Beträgen aus Zahlungsanweisungen);
– zehn in dieser Antwort erwähnte und mit „Kredit mit Wirkung einer Aufrechnung“ überschriebene Belege, datiert auf den 30. März 2006 und auf den 31. August 2007.
64. Unter diesen Umständen ist als Erstes zu klären, ob mittels einer Aufrechnung die Verpflichtung zur Rückzahlung einer staatlichen Beihilfe erfüllt werden kann, und, sollte dies bejaht werden, als Zweites, ob in der vorliegenden Rechtssache eine solche Aufrechnung tatsächlich erfolgt ist.
c) Zur Wahl eines anderen Mittels als der Barrückzahlung
65. Zur Art und Weise der Durchführung der streitigen Entscheidung und des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird.
66. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C‑209/00, Slg. 2002, I‑11695, Randnr. 32), entschieden, dass, da gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beihilfebeträge nicht bestehen, die Rückforderung solcher Finanzhilfen grundsätzlich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten stattfindet.
67. Daher ist ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).
68. Daraus folgt, dass die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe grundsätzlich auch im Wege der Aufrechnung erfolgen kann, sofern diese im nationalen Recht als ein Mechanismus für das Erlöschen einer Verpflichtung vorgesehen ist.
69. Hierzu hat die Hellenische Republik vorgetragen, dass ein solcher rechtlicher Mechanismus im griechischen Zivilgesetzbuch vorhanden sei.
70. Was die materielle Grundlage der vorgetragenen Aufrechnung angeht, hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichtshofs eine Kopie des Schiedsspruchs vom 6. Dezember 2006 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Staat zu mehreren Entschädigungsleistungen an Olympic Airways verpflichtet wurde.
71. Danach hat das Schiedsgericht u. a. entschieden, dass Olympic Airways wegen ihres vorzeitigen Ausschlusses vom Flughafen Hellenikon, des obligatorischen Umzugs zum neuen Flughafen Spata, des Baues der Einrichtungen in diesem Flughafen, der zusätzlichen und speziellen Betriebskosten dieses Flughafens und der Bindung von Geldern finanzielle Schäden erlitten habe.
72. Unbeschadet der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu staatlichen Beihilfen ist daher für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens festzustellen, dass die Hellenische Republik nachgewiesen hat, dass Olympic Airways eine fällige Forderung in Höhe von 601 289 003 Euro hat; dieser Betrag übersteigt die Summe aller fraglichen Beihilfen.
73. Unter diesen Umständen ist vor dem Hintergrund der durch die streitige Entscheidung und das Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, festgestellten Rückzahlungsverpflichtung zu prüfen, ob die vorgetragene Aufrechnung in der Weise erfolgt ist, dass diese Verpflichtung durch sie erfüllt wurde.
d) Zur Beweislast
74. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung Sache der Kommission ist, im Rahmen eines auf Art. 228 EG gestützten Verfahrens dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welcher Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils erreicht ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C‑387/97, Slg. 2000, I‑5047, Randnr. 73).
75. Da die Kommission in diesem Verfahren hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der gerügten Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, diese Behauptung substantiiert und ausführlich zu bestreiten sowie die Beendigung des Verstoßes zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).
76. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission nicht nur im schriftlichen Verfahren, sondern auch in der mündlichen Verhandlung den gewählten Aufrechnungsmechanismus verworfen. Sie hat insbesondere wiederholt betont, dass die von der Beklagten mitgeteilten Maßnahmen für den Nachweis der Durchführung der streitigen Entscheidung und des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, unzureichend gewesen seien.
77. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf Nachfrage des Gerichtshofs u. a. ausgeführt, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass eine Aufrechnung grundsätzlich als rechtlicher Mechanismus akzeptiert werden könne, die Art und Weise, in der die behauptete Aufrechnung in der vorliegenden Rechtssache durchgeführt worden sei, zurückzuweisen sei.
78. Auch wenn das Schiedsgericht Olympic Airways die Entschädigungsbeträge zu Recht zugesprochen haben möge, müsse das Unternehmen Aufzeichnungen über die Aufrechnung vorweisen können, die bewiesen, dass sie tatsächlich erfolgt sei. Eine Erklärung, die fraglichen Beihilfebeträge seien aufgerechnet worden, genüge hierfür nicht.
79. Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung einer die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anordnenden Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er vorsieht, dass die Rückforderung dieser Beihilfen auf anderem Wege als durch Barzahlung erfolgen soll, der Kommission alle Informationen zur Verfügung stellen muss, anhand deren sie überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 40).
80. Der Gerichtshof hat in Randnr. 43 dieses Urteils außerdem festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, auch wenn er rechtswidrige Beihilfen in anderer Form als durch Barzahlung zurückfordern darf, dafür Sorge zu tragen hat, dass die von ihm gewählten Maßnahmen hinreichend transparent sind, damit sich die Kommission vergewissern kann, dass diese Maßnahmen geeignet sind, die durch die Beihilfen bewirkte Wettbewerbsverzerrung unter voller Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu beseitigen.
81. Der Gerichtshof hat in den Randnrn. 57 und 58 des angeführten Urteils noch hinzugefügt, dass solche Maßnahmen die gleiche Wirkung haben müssen wie eine Rückerstattung durch die Übertragung von Mitteln und dass eine erlassene Maßnahme die Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrig ausgezahlten Beihilfe nur erfüllt, wenn sie zur Wiederherstellung der durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe verfälschten Wettbewerbsbedingungen geeignet und als solche für die Kommission und die übrigen Beteiligten identifizierbar ist.
82. In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Hellenische Republik hinsichtlich der drei Beihilfenkategorien, die noch Gegenstand der Klage sind, mittels der vorgelegten Schriftstücke den Beweis dafür erbracht hat, dass sie die streitige Entscheidung und das Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, durchgeführt hat.
e) Zum Beihilfebetrag in Form einer Kapitalzuführung
83. Nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der streitigen Entscheidung musste die Hellenische Republik 41 Millionen Euro hinsichtlich dieser Kapitaleinlage von Olympic Airways zurückfordern.
84. Da die Hellenische Republik vorgetragen hat, dass dieser Betrag im Wege der Aufrechnung zurückerstattet worden sei, ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung mit den vorgelegten Unterlagen gemäß den in den Randnrn. 79 bis 81 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen nachgewiesen wird.
85. Insoweit hat die Beklagte u. a. einen Vermerk vom 31. Oktober 2008 vorgelegt, den das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen an Olympic Airways gerichtet hatte.
86. Darin heißt es, dass „die Verbindlichkeit in Höhe von 41 085 840 Euro, die gemäß dem Gesetz über die Einziehung öffentlicher Forderungen festgesetzt wurde und sich aus der Verpflichtung zur Rückzahlung der Kapitalerhöhung ergibt, die dem Unternehmen am 9. Oktober 1998 gewährt wurde, am 31. August 2007 vollständig (Grundbetrag und Zinsen) durch die Aufrechnung Nr. 2922 mit einem Betrag erloschen ist, den die Finanzbehörden Olympic Airways sonst aufgrund einer in der Zahlungsanordnung Nr. 2516/31/August 2007 ausgewiesenen Verbindlichkeit hätten auszahlen müssen“; diese Zahlungsanordnung über einen Betrag von 601 289 003 Euro hatte die Hellenische Republik zugunsten von Olympic Airways auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom 6. Dezember 2006 erteilt.
87. Die Hellenische Republik hat zudem hinsichtlich der Forderung, die Olympic Airways gegen sie zusteht und die sich aus diesem Schiedsspruch ergibt, bestätigt, dass die nationalen Behörden gesetzlich verpflichtet gewesen seien, die Verbindlichkeiten von Olympic Airways mit dem Betrag aufzurechnen, der an sie zu zahlen gewesen sei.
88. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beklagte mit diesem Schriftstück die Rückzahlung des Beihilfebetrags betreffend die Kapitalzuführung bewiesen hat.
f) Zum Beihilfebetrag betreffend die „Spatosimo“-Steuer
89. Nach Art. 3 Abs. 1 der streitigen Entscheidung musste die Hellenische Republik von Olympic Airways u. a. die Beihilfe zurückfordern, die in der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung der Steuer zur Modernisierung und Entwicklung der Flughäfen, der „Spatosimo“-Steuer, durch dieses Unternehmen in Höhe von insgesamt 60 999 156 Euro bestand (Ziff. 208 der Entscheidung).
90. Zum Vorbringen der Beklagten, ein Teil dieses Betrags (22 806 158 Euro) sei vor Erlass der streitigen Entscheidung zurückgezahlt worden, ist festzustellen, dass, selbst wenn die Rückzahlung vor der Verkündung des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, erfolgt sein sollte, die Hellenische Republik keine Belege beigebracht hat, die diese Behauptung stützen können.
91. Aus dem Schreiben der Direktion für zivile Luftfahrt vom 2. Oktober 2007 (Anlage B.15 zur Klagebeantwortung der Hellenischen Republik), in dem von der Zahlung eines Betrags von insgesamt 22 806 158 Euro durch Olympic Airways im Hinblick auf die „Spatosimo“-Steuer die Rede ist, geht hervor, dass Olympic Airways am 24. September 1999 3 445 793 Euro und am 29. Juni 2001 19 360 365 Euro gezahlt hat.
92. Unabhängig davon, dass die behaupteten Zahlungen vor Erhebung der Klage in der Rechtssache erfolgt sind, in der das Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, ergangen ist, in dem der Gerichtshof das Fehlen der Durchführung der streitigen Entscheidung festgestellt hat, wird in dem angeführten Schreiben vom 2. Oktober 2007 nur ausgeführt, dass Olympic Airways diese Beträge tatsächlich gezahlt hat, so dass dieses Schreiben keinen Beweis für die Rückzahlung der Beihilfe erbringen kann.
93. Schließlich können auch die Zahlungsnachweise über die Beträge, die im Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation vom 26. Juni 2003 an die Kommission (Anhang B.19 zur Klagebeantwortung) erwähnt sind, keinen hinreichenden Beweis darstellen. Zu den von Olympic Airways diesem Schreiben beigefügten Einzahlungsbelegen ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend gemacht hat, keiner von ihnen im entsprechenden Feld den Stempel der Bank trägt, die die Zahlung empfangen haben soll. Auch sind sie auf Juni 2001 datiert und nicht auf den 24. September 1999, das Datum, an dem nach den Angaben im vorgenannten Schreiben vom 2. Oktober 2007 ein Teil des Gesamtbetrags von 22 806 158 Euro gezahlt wurde.
94. Damit hat der beklagte Staat nicht bewiesen, dass der Betrag von 22 806 158 Euro hinsichtlich der Beihilfe betreffend die „Spatosimo“-Steuer zurückgezahlt wurde.
95. In Bezug auf den restlichen Betrag dieser Steuer (38 192 997 Euro) hat die Hellenische Republik dem Gerichtshof u. a. den erwähnten an Olympic Airways adressierten Vermerk des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 31. Oktober 2008 vorgelegt.
96. Aus dem Wortlaut dieses Vermerks geht hervor, dass die „Spatosimo“-Verbindlichkeiten von Olympic Airways für den von der streitigen Entscheidung erfassten Zeitraum „am 31. August 2007 vollständig durch die Aufrechnungen Nrn. 2927, 2928, 2929, 2930, 2931, 2932, 2933 und 2940 mit einem Betrag erloschen sind, den die Finanzbehörden Olympic Airways sonst aufgrund einer Verbindlichkeit des Staates ihr gegenüber hätten auszahlen müssen, die in der Zahlungsanordnung Nr. 2516/31/August 2007 ausgewiesen ist“.
97. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beklagte mit diesem Schriftstück die Rückzahlung des restlichen Betrags der „Spatosimo“-Steuer bewiesen hat.
98. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Hellenische Republik nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass Olympic Airways den Beihilfebetrag über 22 806 158 Euro betreffend die „Spatosimo“-Steuer zurückgezahlt hat.
g) Zum Beihilfebetrag betreffend die Flughafenmieten
99. Nach Art. 3 Abs. 1 der streitigen Entscheidung musste die Hellenische Republik die Beihilfe von Olympic Airways zurückfordern, die in der Nichtzahlung von Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Millionen Euro bestand (Ziff. 206 der Entscheidung).
100. Zu den Rückforderungsmodalitäten dieses Teils der Beihilfe hat die Hellenische Republik in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen, dass sie die Rückforderung in Höhe von 1 818 027 Euro vorgenommen habe, und u. a. auf die Angaben in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme verwiesen, wonach vier von der Direktion für zivile Luftfahrt ausgestellte Rechnungen über insgesamt 1 087 141 Euro Gegenstand mehrerer Berichtigungen und Aufrechnungen gewesen seien.
101. Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die von der Hellenischen Republik vorgelegten Unterlagen, d. h. die Rechnungen der Direktion für zivile Luftfahrt, die Berichtigungen und die berichtigten neuen Rechnungen sowie die Erklärungen zur Aufrechnung der gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen von Olympic Airways und der Direktion für zivile Luftfahrt, nicht mit der erforderlichen Genauigkeit die Rückzahlungsmodalitäten für die geschuldeten Flughafenmieten erkennen lassen, zumal die dafür vorgelegten Tabellen gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich der Beträge der verschiedenen Rechnungen und der betreffenden Zeiträume aufweisen.
102. Diese Unterlagen können also nicht als geeignet angesehen werden, die vorgetragene Rückforderung zu belegen.
103. Es bedarf noch der Prüfung, ob die streitige Entscheidung in Bezug auf die beiden anderen Rechnungen der Direktion für zivile Luftfahrt durchgeführt wurde.
104. Erstens ergibt sich zum Betrag von 176 082 Euro aus der Rechnung Nr. 3307/98 der Direktion für zivile Luftfahrt aus dem Wortlaut des an Olympic Airways adressierten Vermerks des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 31. Oktober 2008, dass dieser Betrag „am 31. August 2007 vollständig (Grundbetrag und Zinsen in Höhe von insgesamt 352 808 Euro) durch die Aufrechnung Nr. 2926 mit einem Betrag beglichen wurde, den die Finanzbehörden Olympic Airways sonst aufgrund einer in der Zahlungsanordnung Nr. 2516/31/August 2007 ausgewiesenen Verbindlichkeit des Staates ihr gegenüber hätten auszahlen müssen“.
105. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beklagte mit diesem Schriftstück die Rückzahlung des genannten Beihilfebetrags betreffend einen Teil der Flughafenmieten bewiesen hat.
106. Zweitens ist zur Rückzahlung des Betrags von 478 606 Euro aus der Rechnung Nr. 4175/99 der Direktion für zivile Luftfahrt festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die von der Beklagten mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Unterlagen, also das Ministerialdekret vom 2. Oktober 2007 über die Aufrechnung, ein Schreiben der Direktion für zivile Luftfahrt an Olympic Airways vom 17. Oktober 2007, dem ein detailliertes Verzeichnis der aufgerechneten Beträge als Anlage beigefügt ist, und ein Schreiben dieser Direktion an Olympic Airways vom 19. Oktober 2007, in dem auf die Aufrechnung gemäß diesem Dekret im Hinblick auf die Rechnung Nr. 4175/99 zuzüglich Zinsen Bezug genommen wird, als Beweis für die Rückzahlung dieses Betrags betreffend die Flughafenmieten ausreichen.
107. Folglich wurde die streitige Entscheidung in Bezug auf die Begleichung der beiden genannten Rechnungen der Direktion für zivile Luftfahrt in Höhe von insgesamt 654 688 Euro durchgeführt.
108. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Hellenische Republik nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hat, dass der gesamte Beihilfebetrag betreffend die Flughafenmieten von Olympic Airways zurückgezahlt wurde.
h) Ergebnis
109. Nach alledem hat die Hellenische Republik nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass ein Teil der „Spatosimo“-Steuer (siehe oben, Randnr. 94) und ein Teil der Flughafenmieten (siehe oben, Randnr. 102) von Olympic Airways zurückgezahlt wurden.
110. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung der streitigen Entscheidung und des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, sicherzustellen.
B – Zur Höhe des Zwangsgelds
1. Vorbemerkungen
111. Der Gerichtshof hat in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C‑177/04, Slg. 2006, I‑2461, Randnr. 58).
112. Damit können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 34).
113. Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).
114. Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C‑278/01, Slg. 2003, I‑14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).
115. Im Rahmen der Beurteilung durch den Gerichtshof sind daher zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich die Dauer des Verstoßes, der Grad seiner Schwere und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).
2. Zur Dauer des Verstoßes
116. Es ist Sache des Gerichtshofs, die Dauer des Verstoßes festzustellen. Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).
117. Da die Hellenische Republik nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung ihrer Pflicht, das Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, vollständig durchzuführen, tatsächlich beendet ist, dauert diese Vertragsverletzung unter diesen Umständen seit mehr als vier Jahren – also seit erheblicher Zeit – an.
3. Zur Schwere des Verstoßes
118. Zu diesem Punkt ist mit dem Generalanwalt (Nr. 72 seiner Schlussanträge) die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hervorzuheben.
119. Die Regeln, die den Gegenstand der streitigen Entscheidung und des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, bilden, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 2 EG übertragen sind: Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und Förderung eines hohen Grades von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen. Diese Aufgabe wird auch in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG erwähnt, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt.
120. Die Bedeutung der im vorliegenden Fall verletzten Gemeinschaftsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückzahlung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besessen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C‑350/93, Slg. 1995, I‑699, Randnr. 22, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 75).
121. Die Kontrolle staatlicher Beihilfen an Fluggesellschaften ist zudem von erheblicher Bedeutung, da der fragliche Markt seinem Wesen nach grenzüberschreitend ist.
122. Zur in der vorliegenden Rechtssache festgestellten Vertragsverletzung ist zu bemerken, dass die Beihilfebeträge, deren Rückzahlung die Beklagte nicht bewiesen hat, nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Gesamtbetrags ausmachen, der Gegenstand der streitigen Entscheidung und des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, war.
4. Zur Zahlungsfähigkeit des beklagten Staates
123. Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).
5. Ergebnis
124. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Verhängung eines Zwangsgelds von 16 000 Euro angemessen ist.
6. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit und zur Periodizität des Zwangsgelds
125. Angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den fehlenden Beweisen für die Rückzahlung zweier Bestandteile der Beihilfe – eines Teils der „Spatosimo“-Steuer und eines Teils der Flughafenmieten (siehe Randnrn. 94 und 102 des vorliegenden Urteils) – hält der Gerichtshof es für angemessen, das Zwangsgeld einen Monat nach Verkündung des vorliegenden Urteils fällig werden zu lassen, um dem beklagten Staat den Nachweis zu ermöglichen, dass er die Vertragsverletzung beendet hat.
126. Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Tagessätzen zu verhängen.
127. Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.
C – Zur kumulativen Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
128. Nach Ansicht der Kommission muss der Gerichtshof im vorliegenden Fall sowohl ein Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag verhängen. Die Verhängung eines Pauschalbetrags sei unabdingbar, denn wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs längere Zeit nicht nachkomme, sei dies insbesondere auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ein schwerer Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und die Rechtssicherheit. In diesem Bereich müsse einer Entscheidung der Kommission und erst recht einem Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Nichtdurchführung einer solchen Entscheidung in Form der Rückforderung rechtswidrig gewährter Finanzhilfen festgestellt werde, unverzüglich und tatsächlich nachgekommen werden.
129. Zur teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch das Gericht trägt die Kommission vor, dass dies keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags haben könne.
130. Der vorgeschlagene Betrag sei nicht exzessiv. Seit dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, seien mindestens zwei Jahre vergangen, ohne dass die betreffenden Beihilfen tatsächlich zurückgefordert worden wären. Selbst wenn der Gerichtshof annehmen sollte, dass die fraglichen Beträge zwischen August und Oktober 2007 zurückerstattet worden seien, könne eine Beihilfenrückforderung, die fast fünf Jahre nach der ersten Entscheidung und mehr als zwei Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs erfolge, keinesfalls als mit den Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar angesehen werden.
131. Sie habe sich für die Bestimmung der Schwere des Verstoßes nicht auf die verschiedenen Beihilfenkategorien oder die zurückzufordernden Beträge gestützt, sondern auf seine negativen Folgen für die Wirtschaftsteilnehmer entsprechend der Bedeutung der Beihilfebestimmungen des Vertrags. Dass fünf Jahre nach Erlass der streitigen Entscheidung die von der Hellenischen Republik ergriffenen Maßnahmen noch immer nicht zu einer Rückzahlung der von der Entscheidung erfassten Beihilfebeträge geführt hätten, stelle einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.
132. Selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Beihilfebeträge zurückgezahlt worden seien, müsse der Pauschalbetrag jedenfalls bis zur vollständigen Rückzahlung aller dieser Beträge angewandt werden.
133. Zur Höhe des zu verhängenden Pauschalbetrags macht die Kommission geltend, dass die Berechnung unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 200 Euro der Schwere der Vertragsverletzung angemessen sei und der Notwendigkeit Rechnung trage, dem Betrag abschreckenden Charakter zu verleihen. Multipliziere man diesen Betrag mit dem Koeffizienten 12 für die Schwere des Verstoßes und mit dem Koeffizienten 4,38 zur Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des beklagten Staates, erhalte man eine Summe von 10 512 Euro.
134. Die Hellenische Republik macht geltend, dass die kumulierte Anwendung der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen jedenfalls unverhältnismäßig sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass mit ihnen derselbe Zweck verfolgt werde, nämlich den Mitgliedstaat durch finanziellen Druck zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten und das Gemeinschaftsrecht wirksam anzuwenden, damit der begangene Verstoß beendet werde. Daher seien die Maßnahmen einzeln und nicht kumulativ danach auszuwählen, welche der beiden Sanktionen die geeignetste sei.
135. Zudem sei Ausgangspunkt für die Berechnung der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen der Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und nicht der Tag der Verkündung des den Verstoß feststellenden Urteils des Gerichtshofs.
136. Die Durchführung des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, sei innerhalb angemessener Zeit erfolgt, nämlich zwei Jahre nach seiner Verkündung und ein Jahr nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Auch seien die technischen Schwierigkeiten des Vorgangs und die mangelnde Kooperation der Kommission bei der Durchführung der streitigen Entscheidung zu berücksichtigen.
137. Die Bestimmung der Schwere des Verstoßes stehe mit dem Betrag der zurückzufordernden Beihilfen in unmittelbarem Zusammenhang, da er von den Auswirkungen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf die öffentlichen und privaten Interessen abhänge. Es sei offensichtlich, dass die Störung des freien Wettbewerbs im Luftverkehrssektor geringer ausfalle, je niedriger der Beihilfebetrag sei. Da das Gericht entschieden habe, dass einige in der streitigen Entscheidung genannte Beträge gemeinschaftsrechtskonform ausgezahlt worden seien, sei die Schwere des Verstoßes gering.
138. Der Binnenmarkt könne außerdem in dem betreffenden Bereich nicht durch Olympic Airlines beeinträchtigt werden, da diese nicht Nachfolgerin von Olympic Airways sei. Dieses Unternehmen, das seit 2003 keine Flugtätigkeiten mehr ausübe, erfülle nur noch Funktionen auf dem Sektor der Bodenabfertigung, so dass es im Luftverkehrssektor keine Wettbewerbsverzerrung gebe.
139. Sollte der Gerichtshof die Verhängung eines Pauschalbetrags für notwendig erachten, sei schließlich der von der Kommission vorgeschlagene Betrag unverhältnismäßig und deshalb angemessen herabzusetzen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Zur Kumulierung der beiden Sanktionen
140. Vorab ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen – das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag – dienen beide diesem Zweck (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).
141. Der Gerichtshof hat daher in den Randnrn. 81 und 82 des genannten Urteils entschieden, dass die Frage, ob die eine oder die andere dieser Maßnahmen angewandt wird, von ihrer Eignung zur Erfüllung des verfolgten Zwecks nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles abhängt und dass es unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen ist, auf die beiden vorgesehenen Sanktionsarten zurückzugreifen.
142. Deshalb ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugung und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C‑121/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 59).
143. Der Gerichtshof darf somit in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen.
b) Zur Zweckdienlichkeit der Verhängung eines Pauschalbetrags
144. Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62). Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof eine weite Wertungsbefugnis bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (vgl. Randnr. 63 des angeführten Urteils).
145. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 69).
c) Zur Höhe des Pauschalbetrags
146. Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41).
147. Zu den hierbei maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64).
148. Die zu berücksichtigenden Umstände ergeben sich u. a. aus den Erwägungen in den Randnrn. 117 bis 122 des vorliegenden Urteils zur Dauer und zur Schwere der Vertragsverletzung.
149. Nach alledem ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls der von der Hellenischen Republik zu entrichtende Pauschalbetrag auf 2 Millionen Euro festzusetzen.
150. Die Hellenische Republik ist daher zu verurteilen, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.
VII – Kosten
151. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.
4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.