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Dokument 62007CJ0425

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 23. April 2009.
    AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission - Schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes - Fehlendes Interesse der Gemeinschaft.
    Rechtssache C-425/07 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-03205

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:253

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache C‑425/07 P

    betreffend ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 14. September 2007,

    AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE mit Sitz in Maroussi (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: T. Asprogerakas Grivas, dikigoros,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Verfahrensbeteiligte:

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch F. Castillo de la Torre und T. Christoforou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. Klučka, U. Lõhmus und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2008

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE (im Folgenden: AEPI) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission (T-229/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klage der AEPI auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG‑Greffe (2005) D/201832 vom 18. April 2005 abwies, mit der eine Beschwerde der Rechtsmittelführerin wegen eines Verstoßes der griechischen Einrichtungen zur gemeinsamen Verwertung mit dem Urheberrecht verwandter Schutzrechte auf dem Gebiet der Musik Erato, Apollon und Grammo gegen die Art. 81 EG und 82 EG zurückgewiesen wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2. Aus den Randnrn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt zusammenfassen lässt.

    3. Die Rechtsmittelführerin ist eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts, die sich im Sektor des Schutzes des Rechts des geistigen Eigentums auf dem Gebiet der Musik in Griechenland betätigt.

    4. Am 3. März 1993 erließ die Hellenische Republik das Gesetz 2121/1993 über die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte und die kulturellen Fragen (FEK A’ 25/4.3.1993). Nach Art. 54 dieses Gesetzes können die Urheber die Verwertung oder den Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums Einrichtungen zur gemeinsamen Verwertung anvertrauen, deren Tätigkeit von einer Zulassung durch das griechische Ministerium für Kultur abhängig ist. Nach Art. 58 des Gesetzes gilt Art. 54 für die Verwertung und den Schutz der verwandten Schutzrechte entsprechend.

    5. Die Rechtsmittelführerin beantragte eine Zulassung für sämtliche Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auf dem Gebiet der Musik. Das griechische Ministerium für Kultur erteilte ihr jedoch nur eine beschränkte Zulassung für die gemeinsame Verwertung von Musikwerken.

    6. Drei griechische Einrichtungen für die gemeinsame Verwertung verwandter Schutzrechte, nämlich Erato, Apollon und Grammo (im Folgenden: die drei Einrichtungen) erhielten eine Zulassung für die gemeinsame Verwertung verwandter Schutzrechte von Gesangsinterpreten, ausübenden Musikern und Herstellern von Ton‑ und/oder Bildträgern.

    7. Am 22. März 2001 legte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde gegen die Hellenische Republik und die drei Einrichtungen ein. Sie machte zum einen geltend, die drei Einrichtungen verstießen dadurch gegen die Art. 81 EG und 82 EG, dass sie eine beherrschende Stellung missbrauchten, Vereinbarungen träfen und abgestimmte Verhaltensweisen an den Tag legten (im Folgenden für alle zusammen: Praktiken), und beantragte zum anderen, die Hellenische Republik wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG vor dem Gerichtshof zu verklagen, da das Gesetz 2121/1993 den erwähnten Einrichtungen die gerügten Praktiken gestatte.

    8. In ihrer Beschwerde führt die Rechtsmittelführerin aus, dass die Vergütung für die verwandten Schutzrechte übermäßig hoch angesetzt worden sei und bis zu 5 % der Bruttoeinnahmen der griechischen Rundfunk‑ und Fernsehsender ausmache. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG dar, der ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache, da die betroffenen Unternehmen nicht in der Lage seien, diese übermäßig hohen Beträge zu zahlen, und ihr die Vereinnahmung der Vergütungen unmöglich mache, die sie für die Urheberrechte verlange.

    9. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte die Kommission die Beschwerde aus rechtlichen und verfahrenstechnischen Gründen in zwei Teile auf, von denen einer die Hellenische Republik und der andere die drei Einrichtungen betraf.

    10. Am 18. April 2005 wies die Kommission nach Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin die Beschwerde in Bezug auf die drei Einrichtungen mit der streitigen Entscheidung wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurück.

    11. Die tragenden Erwägungen, auf die die streitige Entscheidung gestützt wird, lauten wie folgt:

    „Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Zuwiderhandlung nicht geeignet, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen, da alle Beteiligten ihren Sitz in Griechenland haben und nur dort ihre Tätigkeit ausüben. Eine Änderung dieser Sachlage in der Weise, dass die drei Einrichtungen … demnächst damit beginnen würden, ihre Tätigkeit in anderen Ländern auszuüben, ist angesichts der Beschaffenheit der Märkte für die Dienstleistungen zur Wahrung verwandter Schutzrechte und der praktischen Schwierigkeiten eines solchen Unternehmens nicht absehbar. Außerdem wirken sich die gerügten Praktiken ausschließlich auf dem griechischen Markt aus. Die Verträge über die Musiknutzung werden ausschließlich mit Radio- und Fernsehsendern und anderen Nutzern geschlossen, die sich in Griechenland befinden. Die drei Einrichtungen … sind ausschließlich für die Wahrung verwandter Schutzrechte in Griechenland zuständig und haben in der Praxis keine Möglichkeit, diese Zuständigkeit außerhalb Griechenlands auszuüben.

    Zudem müsste die Kommission, um eine mögliche Zuwiderhandlung nachweisen zu können, eine umfangreiche Untersuchung der auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen und der möglichen Alternativen durchführen. Sie müsste erstens angesichts dessen, dass einerseits das griechische Gesetz (gemäß der Richtlinie 92/100/EWG [des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346, S. 61]) vorsieht, dass für alle verwandten Schutzrechte eine einzige Vergütung zu entrichten ist, und sich andererseits die behauptete Zuwiderhandlung daraus ergeben soll, dass die drei Einrichtungen zur Geltendmachung dieser Vergütung dem Nutzer gegenüber einheitlich auftreten, die eventuelle Existenz und die Wirksamkeit von Methoden beweisen, die eine getrennte Geltendmachung der einzigen Vergütung ermöglichen würden. Zweitens müsste sie nicht nur die Innehabung einer kollektiven beherrschenden Stellung der drei Einrichtungen nachweisen, sondern gemäß den Urteilen des Gerichtshofs [vom 13. Juli 1989], Tournier [395/87, Slg. 1989, 2521] sowie Lucazeau [u. a., 110/88, 241/88 und 242/88, Slg. 1989, 2811], auch die Höhe der Vergütungen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in allen Ländern der Europäischen Union, die jeweiligen Berechnungsgrundlagen, die angewandten Kriterien und die Bedingungen, die auf dem griechischen Markt verglichen mit [den Märkten in] anderen Ländern herrschen, ermitteln.

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rügen bei den nationalen Behörden geltend zu machen. Im vorliegenden Fall kann sie sich insbesondere an die griechische Wettbewerbsbehörde wenden. Diese wäre dank ihrer fundierten Kenntnis der inländischen Marktbedingungen voll und ganz in der Lage, Ihre Beschwerde zu prüfen. Dadurch, dass alle Beteiligten und alle betroffenen Musiknutzer ihren Sitz in Griechenland haben und auf dem dortigen Markt ihre Tätigkeit ausüben, kommt einer detaillierten Kenntnis der lokalen Marktbedingungen noch größere Bedeutung zu. Zudem ist diese Behörde ebenso wie die … Kommission befugt, die Art. [81 EG und 82 EG] anzuwenden.

    Daher stehen der Umfang und die Komplexität der Untersuchungsmaßnahmen, die erforderlich wären, um festzustellen, ob das Verhalten der drei Einrichtungen … mit den Regeln des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts in Einklang steht, außer Verhältnis zu der eher begrenzten Bedeutung einer möglichen Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Die Sache ist somit nicht in dem Maße von gemeinschaftlichem Interesse, dass sie die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission rechtfertigen würde.“

    12. Am 20. April 2005 entschied die Kommission schließlich, den Teil des Beschwerdeverfahrens, der die behauptete Vertragsverletzung der Hellenischen Republik betraf, einzustellen. Die Klage der AEPI gegen die letztgenannte Entscheidung ist mit Beschluss des Gerichts vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T‑242/05), abgewiesen worden; das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel ist seinerseits mit Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission (C‑461/06 Ρ), zurückgewiesen worden.

    Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

    13. Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung vor dem Gericht auf zwei Gründe, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses der gerügten Praktiken und eine Verletzung der Begründungspflicht.

    14. In Bezug auf den ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils entschieden, dass in Bezug auf die Befugnisse der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden die Würdigung des Gemeinschaftsinteresses einer Beschwerde im Wettbewerbsbereich von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des jeweiligen Falles abhänge, die sich von Sache zu Sache erheblich unterscheiden könnten, und nicht von zwingend anzuwendenden im Voraus festgelegten Kriterien. Das Gericht hat hinzugefügt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe der Überwachung der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und umzusetzen habe und zu diesem Zweck über ein Ermessen bei der Behandlung der erwähnten Beschwerden verfüge.

    15. In Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses die Auswirkungen der behaupteten Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, diese Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen habe, die notwendig seien, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG zu erfüllen.

    16. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Randnrn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung auf drei Gründe gestützt habe, um ein fehlendes Gemeinschaftsinteresse bei den gerügten Praktiken festzustellen, nämlich darauf, dass diese Praktiken nicht geeignet seien, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen, dass die Kommission eine umfangreiche Untersuchung der Marktbedingungen vornehmen müsse, um das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung feststellen zu können, und dass der Schutz der Rechte sowie der Interessen der Rechtsmittelführerin von den zuständigen nationalen Behörden gewährleistet werden könne. Das Gericht hat festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nur den ersten dieser Gründe gerügt habe.

    17. Sodann hat das Gericht den ersten Rechtsmittelgrund wie folgt geprüft:

    „47 Infolgedessen kann das Gericht seine Untersuchung auf die Argumente beschränken, mit denen die Klägerin das Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten rügt, indem sie vorträgt, dass die Erhebung überhöhter Gebühren für verwandte Schutzrechte eine Praxis darstelle, die geeignet sei, den Gemeinsamen Markt im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen, auch wenn sie auf das griechische Staatsgebiet beschränkt sei.

    48 Hierzu hat die Kommission erstens ausgeführt, dass alle in dieser Sache Beteiligten ihren Sitz in Griechenland hätten und nur dort ihre Tätigkeit ausübten, dass es zweitens unwahrscheinlich sei, dass sich die Tätigkeit der drei Einrichtungen … auf andere Länder ausweiten könne, und drittens, dass die Musiknutzer griechische Staatsangehörige seien und dass die drei Einrichtungen … eine auf das griechische Staatsgebiet beschränkte Zuständigkeit hätten.

    49 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keiner der von der Klägerin vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass die beanstandeten Praktiken in der Weise Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten haben, dass sie die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes nachteilig beeinflussen könnten. Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, an die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft zur Verwertung der Urheberrechte und an die der Musiknutzer in Griechenland und in allen Mitgliedstaaten zu erinnern, kann jedoch ihre Behauptungen nicht beweisen oder wenigstens geeignete Beweisangebote machen.

    50 Zum Argument der Klägerin, wonach sich aus der Tatsache, dass die Vergütungen für Urheberrechte griechischer und ausländischer Urheber Gesellschaften zuflössen, die ihren Sitz in der Europäischen Union hätten, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes ergeben sollen, ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der drei Einrichtungen … auf das griechische Staatsgebiet beschränkt ist und dass folglich im Wesentlichen die Musiknutzer im griechischen Staatsgebiet und die griechischen Urheber von der behaupteten Beeinträchtigung durch die beanstandeten Praktiken betroffen sind.

    51 Zu dem Vorbringen, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Zuwiderhandlungen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtssachen die Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten entweder auf einer Abstimmung zwischen nationalen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften beruhte, die eine systematische Versagung des unmittelbaren Zugangs ausländischer Nutzer zu deren eigenen Beständen bewirkt hätte (Urteile Lucazeau u. a., Randnr. 17, und Tournier, Randnr. 23), oder auf dem Ausschluss jedes potenziellen Konkurrenten auf dem geografischen Markt, der aus einem Mitgliedstaat besteht (Urteil [vom 6. April 1995,] RTE und ITP/Kommission, [C‑241/91 P und C‑242/91 P, Slg. 1995, I‑743,] Randnr. 70). Infolgedessen haben die angeführten Rechtssachen keine Berührungspunkte mit der vorliegenden Rechtssache.

    52 In Bezug auf ein geltend gemachtes Erfordernis der Einheitlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Vergütungen für verwandte Schutzrechte, das im Urteil vom 6. Februar 2003, SENA (C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251), aufgestellt worden sein soll, ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof in diesem Urteil (Randnr. 34) vielmehr in dem Sinn ausgesprochen hat, dass es keine Gemeinschaftsdefinition der angemessenen Vergütung und keine objektive Rechtfertigung für die Festsetzung einer einheitlichen angemessenen Vergütung durch den Gemeinschaftsrichter gibt.

    53 Was schließlich das Vorbringen angeht, die Kommission habe das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 82 EG anerkannt, so geht aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2004 und der streitigen Entscheidung offensichtlich hervor, dass es unbegründet ist, da die Kommission das Vorliegen eines solchen Verstoßes keineswegs anerkannt hat.

    54 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht hat.

    55 Die Klägerin weist somit nicht nach, dass die Kommission in der [streitigen] Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen hätte, dass sie feststellte, dass sich die von der Klägerin beanstandeten Praktiken weitgehend, wenn nicht gar ausschließlich, auf dem griechischen Markt auswirkten und deshalb nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen.

    56 Der erste Klagegrund ist daher als nicht stichhaltig zurückzuweisen.“

    18. Zum zweiten Klagegrund und insbesondere zu der Rüge, dass die Kommission nicht zu allen vorgelegten Unterlagen und sämtlichen Argumenten Stellung genommen habe, hat das Gericht entschieden, dass die Kommission nur verpflichtet gewesen sei, die rechtlichen Erwägungen darzulegen, die für ihre Bewertung bestimmend gewesen seien. Die Kommission habe die konkreten Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde mit der gebotenen Klarheit dargelegt (Randnrn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils).

    19. Infolgedessen hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.

    Anträge der Beteiligten

    20. Die AEPI beantragt,

    – das angefochtene Urteil aufzuheben;

    – in der Sache entsprechend ihren Anträgen im ersten Rechtszug zu entscheiden oder die Rechtssache zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    – der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    21. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    Zur Zulässigkeit

    22. Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, dass sämtliche Rechtsmittelgründe im Kern das Vorbringen und die Beweisangebote der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug wiederholten, ohne die Rechtsfehler, mit denen das angefochtene Urteil behaftet sein solle, konkret zu benennen.

    23. Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 225 Abs. 1 Unterabs. 2 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann.

    24. Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 107, sowie u. a. Beschlüsse vom 11. November 2003, Martinez/Parlament, C‑488/01 P, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 39, und vom 13. Juli 2006, Front national u. a./Parlament und Rat, C‑338/05 P, Randnr. 23).

    25. Ferner muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. Urteil Comunità montana della Valnerina/Kommission, Randnr. 105, sowie u. a. Beschlüsse Martinez/Parlament, Randnr. 40, und Front national u. a./Parlament und Rat, Randnr. 24).

    26. Die Rechtsmittelführerin hat in diesem Zusammenhang einige Randnummern des angefochtenen Urteils, nämlich insbesondere die Randnrn. 38, 41 bis 44 und 54, genannt, gegen die sie rechtliche Argumente vorträgt, um darzutun, dass das Gericht Rechtsfehler begangen habe.

    27. Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

    Zur Begründetheit

    28. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf das Ermessen, über das die Kommission bei der Prüfung der bei ihr eingelegten Beschwerden verfügt. Mit den Rechtsmittelgründen 2 bis 4 rügt die Rechtsmittelführerin im Kern, dass das Urteil des Gerichts der Grundlage und der Begründung für die Feststellung entbehre, dass der Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund geltend, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler enthalte, denn das Vorliegen einer auch nur potenziellen Auswirkung auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten genüge, um eine Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu begründen.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    29. Die Rechtsmittelführerin rügt einen Begründungsmangel in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils, indem das Gericht nicht geprüft habe, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung die Grenzen des Ermessens eingehalten habe, über das sie bei der Behandlung bei ihr eingelegter Beschwerden im Bereich des Wettbewerbs verfüge. Der Umstand, dass ihr in diesem Rahmen ein solches Ermessen zugebilligt werde, rechtfertige nicht die Abweisung der Klage, da das in Rede stehende Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe.

    30. Die Kommission erwidert, dass das Gericht seine Würdigung, wonach sie in der streitigen Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens eingehalten habe, genau und vollständig begründet habe.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    31. Das Gericht hat in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass es der Kommission obliegt, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und durchzuführen, und dass sie zu diesem Zweck über ein Ermessen bei der Behandlung der bei ihr eingelegten Beschwerden verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C‑119/97 P, Slg. 1999, I‑1341, Randnrn. 88 und 89).

    32. Davon kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass das Gericht es unterlassen hätte, zu prüfen, ob die Kommission diese Befugnis in den von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen ausgeübt hat.

    33. Das Gericht hat nämlich zunächst in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass die Kommission, wenn sie beschließe, bei den bei ihr anhängigen Beschwerden Prioritäten zu setzen, nach ständiger Rechtsprechung die Reihenfolge festlegen könne, in der diese Beschwerden geprüft würden, und auf das Gemeinschaftsinteresse an einer Sache als Kriterium für die Priorität abstellen dürfe; in der folgenden Randnummer dieses Urteils hat das Gericht sodann dargelegt, dass die Kommission bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses die Umstände des konkreten Falles, insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die in der bei ihr anhängigen Beschwerde vorgetragen würden, berücksichtigen müsse, und dabei die Auswirkungen der behaupteten Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen habe.

    34. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es u. a. zu prüfen habe, ob aus der streitigen Entscheidung hervorgehe, dass die Kommission eine solche Abwägung vorgenommen habe (Randnr. 41 des angefochtenen Urteils).

    35. In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht eben eine solche Prüfung vorgenommen.

    36. Insbesondere hat das Gericht in den Randnrn. 46 ff. dieses Urteils geprüft, ob die Kommission zu Recht angenommen habe, dass die gerügten Praktiken nicht geeignet seien, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass an der Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe.

    37. Damit hat das Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Kommission ihr Ermessen ausgeübt hat, einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen.

    38. Infolgedessen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe nicht geprüft, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens bei der Behandlung der bei ihr eingelegten Beschwerden eingehalten habe. Das angefochtene Urteil enthält daher in dieser Beziehung keinen Begründungsmangel.

    39. Demgemäß ist der erste Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

    Zu den Rechtsmittelgründen 2 bis 4

    – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    40. Mit den Rechtsmittelgründen 2 bis 4, die gemeinsam zu prüfen sind, rügt die Rechtsmittelführerin die Ausführungen des Gerichts, wonach die Kommission berechtigt sei, eine Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses dann mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtige, wenn die Wirkungen der Zuwiderhandlung nur im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar seien.

    41. Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie insbesondere Wertungsfehler oder einen Begründungsmangel in den Randnrn. 41 bis 43 des angefochtenen Urteils. Ferner beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass sich das Gericht in Randnr. 44 dieses Urteils auf Rechtsprechung bezogen habe, die keinen Bezug zum Urheberrecht aufweise, aber eine Reihe einschlägiger Urteile nicht berücksichtigt habe, die belegten, dass der innergemeinschaftliche Handelsverkehr auch dann beeinträchtigt sein könne, wenn die Zuwiderhandlung ausschließlich im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangen werde.

    42. Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Art. 81 EG und 82 EG schlössen nicht von vornherein aus, dass der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werde, wenn die Zuwiderhandlung im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats stattfinde. Im Übrigen widerspricht sie der Feststellung in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils, wonach sie keinen Beweis dafür angeboten habe, dass zum einen die gerügten Praktiken in der Weise Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten hätten, dass sie die Verwirklichung des einheitlichen Marktes nachteilig beeinflussen könnten, und dass zum anderen nicht im Wesentlichen die Musiknutzer in Griechenland und die griechischen Urheber von der behaupteten Beeinträchtigung durch die gerügten Praktiken betroffen sind. Sie stützt sich hierzu insbesondere auf folgende Umstände:

    – Ungefähr 4 500 Unternehmen, die Musik genutzt und regelmäßig Urheberrechtsvergütungen entrichtet hätten, hätten die Verbreitung von Musik wegen der Preise eingestellt, die die drei Einrichtungen in Bezug auf die verwandten Schutzrechte verlangt hätten (5 % für die verwandten Schutzrechte, im Vergleich zu 2,2 %, die sie für die Urheberrechte verlange). Ferner habe sie, wie das Monomeles Protodikeio Athinon (mit einem Richter besetztes erstinstanzliches Gericht in Athen [Griechenland]) in seinem Urteil Nr. 5144/2005 festgestellt habe, jährlich 5 522 Euro für Urheberrechte erhalten, die für in den Flugzeugen von Olympiaki Aeroporia verbreitete Musik geschuldet worden seien, während die drei Einrichtungen von dieser Luftverkehrsgesellschaft jährlich 627 563 Euro für verwandte Schutzrechte für die gleiche Musik verlangt hätten.

    – Das oben beschriebene Verhalten habe zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels im Bereich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte geführt, weil ungefähr 50 % der in Griechenland verbreiteten Musik ausländische Musik sei. Im Übrigen würden die ausländischen Musikurheber, deren Musik in Griechenland verbreitet werde, insgesamt in diesem Mitgliedstaat von ihr vertreten, die für ihre Rechnung ihre Vergütungen in Griechenland vereinnahme. Auf diese Weise würden ihnen wegen der von den drei Einrichtungen erhobenen überhöhten Preise erhebliche Einkünfte entzogen.

    43. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin aus der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils klar, dass sowohl der Rahmen der Tätigkeiten der drei Einrichtungen als auch ihre Praktiken nicht die geringste Besorgnis in Bezug auf einen erheblichen Einfluss dieser Tätigkeit auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erregt hätten.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    44. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das Gericht zuständig ist zum einen für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und zum anderen für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Randnr. 29, sowie vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, Slg. 2000, I‑4549, Randnr. 35).

    45. Daher kann nicht dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin gefolgt werden, mit dem insbesondere im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dargetan werden soll, nämlich der Umstand, dass sie in Griechenland Urheberrechtsvergütungen für die Nutzung von Musik nicht nur griechischer Urheber, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässiger Urheber vereinnahme, sowie der Umstand, dass sie die auf diese Weise eingenommenen Vergütungen auf der Grundlage gegenseitiger Vertretungsverträge an gleichartige Einrichtungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abführe, die, wie die AEPI, mit der gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten an Musikwerken betraut seien.

    46. Erstens ist dieses Vorbringen rein tatsächlicher Art und kann daher vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht geprüft werden.

    47. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin nicht, dass das Gericht Beweismittel verfälscht habe.

    48. Drittens beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Feststellungen des Gerichts zu rügen, sie habe nicht dargetan, dass die gerügten Praktiken den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen könnten. Dieses Vorbringen wäre aber auf jeden Fall unschlüssig, weil eine solche Beeinträchtigung für sich genommen nicht schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeiführt. Hierzu ist zu bemerken, dass das Gericht den ersten Klagegrund, auf den die Rechtsmittelführerin ihre Nichtigkeitsklage stützte, mit der Feststellung zurückgewiesen hat, sie habe nichts Konkretes zum Nachweis gegenwärtiger oder potenzieller schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes vorgetragen.

    49. Die Begriffe Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs einerseits und schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes andererseits sind nämlich zwei unterschiedliche Begriffe.

    50. In Bezug auf den ersten Begriff geht aus dem Wortlaut der Art. 81 EG und 82 EG hervor, dass diese nur dann auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung anwendbar sind, wenn diese Vereinbarungen und Missbräuche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dient auf diese Weise als Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Art. 81 EG und 82 EG, und demjenigen des nationalen Wettbewerbsrechts. Erweist es sich, dass die behauptete Zuwiderhandlung nicht geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen, oder ihn nur geringfügig zu beeinträchtigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung), so sind das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere die Art. 81 EG und 82 EG darauf nicht anwendbar.

    51. Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit tatsächlicher und rechtlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten nachteilig sein kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Dalmine/Kommission, Randnr. 90).

    52. Der Begriff schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes kann eines der Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission sein.

    53. Daher kann sich die Kommission bei der Erstellung der Prioritäten für die Behandlung der bei ihr anhängigen Beschwerden berechtigterweise auf das Gemeinschaftsinteresse berufen. In diesem Rahmen hat sie sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Diese Verpflichtung ist insbesondere darauf gerichtet, die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 93).

    54. Ergibt sich daher, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vorliegt, so wird eine Beschwerde über eine Verletzung der Art. 81 EG und 82 EG statt von den nationalen Wettbewerbsbehörden von der Kommission behandelt werden, wenn ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die gerügte Zuwiderhandlung geeignet ist, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen.

    55. Zwar hat das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 bis 45 seiner Schlussanträge ausführt, im angefochtenen Urteil diese beiden Begriffe nicht klar und genau unterschieden, sondern sie verwechselt, doch kann dies nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, da seine Urteilsformel sich aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Randnr. 28, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 58).

    56. Aus Randnr. 49 in Verbindung mit den Randnrn. 50 und 54 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlic h u. a., dass sich dessen Urteilsformel aus Gründen als richtig darstellt, die sich in der Feststellung des Gerichts in Randnr. 54 zusammenfassen lassen, wonach die Rechtsmittelführerin keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht habe.

    57. Somit hat das Gericht die Klage unabhängig von Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Frage der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG deshalb abgewiesen, weil es an konkreten Nachweisen für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes als Kriterium für die Bewertung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission fehle.

    58. Daher kann nicht angenommen werden, dass die Verwechslung, die das angefochtene Urteil kennzeichnet und die im Übrigen von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht gerügt worden ist, geeignet ist, das Verständnis der das Urteil tragenden Gründe für die Zwecke der Anfechtung von dessen Gültigkeit oder die Ausübung einer gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof zu verhindern.

    59. Zwar hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen hätte, dass sie festgestellt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin gerügten Praktiken nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen, obwohl sich die Kommission zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hatte, doch bezieht sich diese Behauptung nicht auf den Begriff schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes.

    60. Im Übrigen ist in Anbetracht des Umstands, dass die Kommission die Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in der streitigen Entscheidung nicht behandelt hat, festzustellen, dass diese Ausführungen des Gerichts daher die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG durch die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nicht ausschließen würde.

    61. Zum in Randnr. 41 dieses Urteils angeführten Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes, das auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs gestützt wird, ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall unerheblich ist.

    62. Sämtliche Urteile, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, nämlich die Urteile vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (22/78, Slg. 1979, 1869), Tournier, Lucazeau u. a., vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, (C-179/90, Slg. 1991, I‑5889), vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C‑18/93, Slg. 1994, I‑1783), sowie vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C‑241/91 P und C‑242/91 P, Slg. 1995, I‑743), behandeln nämlich den Begriff der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG.

    63. Das einzige von der Rechtsmittelführerin angeführte Urteil, das sich auf den Begriff „schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes“ bezieht, nämlich das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission (T-5/93, Slg. 1995, II‑185), ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig. Aus Randnr. 40 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht eine Entscheidung der Kommission wegen mangelnder Begründung für nichtig erklärt, soweit mit dieser Entscheidung Beschwerden zurückgewiesen wurden, mit denen eine Abschottung des nationalen Marktes infolge von Verträgen über die gegenseitige Vertretung zwischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gerügt worden war. Dies entspricht jedoch nicht den Umständen des vorliegenden Falles.

    64. Somit sind die Rechtsmittelgründe 2 bis 4 zurückzuweisen.

    Zum fünften Rechtsmittelgrund

    – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    65. Die Rechtsmittelführerin widerspricht der Feststellung in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils, dass sie keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht habe. Die Art. 81 EG und 82 EG verlangten nicht das Vorliegen einer tatsächlichen Störung, sondern eine potenzielle Störung genüge. Die Rechtsmittelführerin vertritt hierzu unter Berufung auf einige Umstände, von denen die meisten bereits im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes angeführt worden sind, die Ansicht, dass die potenzielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs offenkundig sei. Demnach habe das Gericht die Art. 81 EG und 82 EG falsch ausgelegt.

    66. Die Kommission entgegnet, die Rechtsmittelführerin lege die Randnrn. 42, 48 bis 50, 54 und 55 des angefochtenen Urteils falsch aus, denn der Verweis des Gerichts auf das Vorliegen schwerer „tatsächlicher oder potenzieller“ Störungen des Gemeinsamen Marktes müsse anhand der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel geprüft werden.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    67. Im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils, dass sie keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht habe und sich dabei auf den Versuch beschränkt habe, darzutun, dass die gerügten Praktiken den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG potenziell beeinträchtigten.

    68. Wie aus Randnr. 48 dieses Urteils hervorgeht, führt selbst in der Annahme, dass die gerügten Praktiken den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG potenziell beeinträchtigen, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, eine solche Beeinträchtigung für sich genommen nicht zum potenziellen Vorliegen schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes.

    69. Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    70. Nach allem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

    Kosten

    71. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

    1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. Die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE trägt die Kosten.

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