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Dokument 62008CO0535

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. März 2009.
Maria Catena Rita Pignataro gegen Ufficio centrale circoscrizionale presso il Tribunale di Catania und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia - Italien.
Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen - Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region - Art. 17 EG und 18 EG - Grundrechte - Kein Gemeinschaftsrechtsbezug - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-535/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00050*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:204





Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 – Pignataro/Ufficio centrale circoscrizionale presso il Tribunale di Catania u. a.

(Rechtssache C‑535/08)

„Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen – Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region – Art. 17 EG und 18 EG – Grundrechte – Kein Gemeinschaftsrechtsbezug – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

1.                     Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrags – Sachlicher Geltungsbereich – Ausschluss rein interner Sachverhalte (Art. 17 EG und 18 EG) (vgl. Randnrn. 14-18, Tenor 1)

2.                     Vorlagefragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Frage, die im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anwendung einer nationalen, nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden Regelung gestellt wird – Ausschluss (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 22-24, Tenor 2)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia – Auslegung von Art. 6 EU, Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte – Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG – Vereinbarkeit einer regionalen Regelung, mit der das passive Wahlrecht eines italienischen Staatsangehörigen durch das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Region eingeschränkt wird

Tenor

1.

Die Art. 17 EG und 18 EG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Regionalversammlung die Obliegenheit vorsieht, bei Abgabe der Bewerbung für die Wahlen einen Wohnsitz in der betreffenden Region zu haben.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

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