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Dokument 62007CJ0559

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. März 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten - Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis - Keine Rechtfertigung.
Rechtssache C-559/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00047*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:198





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 – Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑559/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Art. 141 EG – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten – Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis – Keine Rechtfertigung“

1.                     Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Art. 141 EG – Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Diskriminierung festgestellt wird (Art. 141 EG) (vgl. Randnr. 26)

2.                     Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Beamtenpensionssystem (Art. 141 EG) (vgl. Randnrn. 42, 44, 46-47, 49-50, 55, 60)

3.                     Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Beamtenpensionssystem (Art. 141 EG) (vgl. Randnrn. 62, 66-68)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 141 EG – Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Nationale Regelung für Zivilbeamte und Soldaten, die ein je nach Geschlecht unterschiedliches Pensionsalter vorsieht

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie die Bestimmungen über das unterschiedliche Pensionsalter und die unterschiedlichen Mindestdienstzeiterfordernisse für Männer und Frauen in Kraft gelassen hat, die das mit Präsidialdekret Nr. 166/2000 vom 3. Juli 2000 eingeführte griechische Zivil- und Militärrentengesetzbuch in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung enthält.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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