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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CC0569

Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 18. März 2009.
HSBC Holdings plc und Vidacos Nominees Ltd gegen The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Special Commissioners of Income Tax, London - Vereinigtes Königreich.
Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Steuer zum Satz von 1,5 % auf die Übertragung oder die Ausgabe von Aktien auf bzw. an einen Abrechnungsdienst (‚Clearance Service‘).
Rechtssache C-569/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-09047

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:163

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1. Abrechnungsdienste („Clearance Services“) üben eine Funktion aus, die als Verwahrung von Wertpapieren definiert werden kann. Insbesondere erfassen diese Dienste das Eigentum an und die Übertragung von Aktien in zu diesem Zweck vorgesehenen Registern. Die Aktien selbst verbleiben jedoch stets körperlich in Händen dieser Dienste. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Abrechnungsdienste den An- und Verkauf von Wertpapieren einfacher, schneller und sicherer gestalten.

2. In Kontinentaleuropa sind Abrechnungsdienste im Gegensatz zum Vereinigten Königreich, in dem die Verfahren zur Übertragung von Aktien traditionell auf andere Weise ausgestaltet sind, weit verbreitet. Infolgedessen behandelt dieser Mitgliedstaat bestimmte, über diese Abrechnungsdienste erfolgende Vorgänge steuerlich anders als den nach den in seinem Staatsgebiet üblichen Verfahren abgewickelten Aktienhandel. Das vorliegende Verfahren, das auf eine Vorabentscheidungsfrage der Special Commissioners aus London zurückgeht, bietet Gelegenheit, die Vereinbarkeit des angeführten Besteuerungsverfahrens mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen.

3. Konkret sind die Vorschriften des Vereinigten Königreichs sowohl anhand der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital als auch nach den Bestimmungen des Vertrags über die Grundfreiheiten zu prüfen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

4. Die Richtlinie 69/335(2) (im Folgenden auch: Richtlinie), die in der vorliegenden Rechtssache die maßgebliche Regelung des Sekundärrechts darstellt, hat im Laufe der Zeit erhebliche Änderungen erfahren.

5. Die Ziele dieser Richtlinie werden in ihren Erwägungsgründen klargestellt, insbesondere im ersten und im zweiten, die wie folgt lauten:

„Ziel des Vertrages ist die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt; eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles ist die Förderung eines freien Kapitalverkehrs.

Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften und die Wertpapiersteuer, sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern und deshalb durch eine Harmonisierung beseitigt werden sollen.“

6. In dem Bericht vom 14. Dezember 1964 über den später zur Richtlinie 69/335 erhobenen Vorschlag der Kommission an den Rat(3) vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die vollständige Abschaffung der Gesellschaftsteuer sowie der Wertpapiersteuer die beste Lösung zur Schaffung des freien Kapitalverkehrs darstelle. Da davon auszugehen war, dass sich die Mitgliedstaaten einer derart drastischen Maßnahme widersetzen würden, beschloss die Kommission, die Wertpapiersteuer abzuschaffen und die Gesellschaftsteuer, auf Gemeinschaftsebene harmonisiert, beizubehalten.

7. Ferner hat im Lauf der Zeit eine Reihe von Änderungen der Richtlinie zum Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung, die Einlagen mit einem harmonisierten Steuersatz zu besteuern, geführt. So ist es den Mitgliedstaaten heute insbesondere nach Art. 7 der Richtlinie gestattet, einen Höchststeuersatz von 1 % zu erheben oder von der Erhebung der Gesellschaftsteuer einfach abzusehen. Insbesondere das Vereinigte Königreich hat die Gesellschaftsteuer im Jahr 1988 abgeschafft.

8. In Art. 4 der Richtlinie sind die der Steuer auf Einbringungen unterliegenden Vorgänge aufgeführt, darunter u. a. „c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art“.

9. Die Richtlinie enthält nicht nur Bestimmungen zu den Berechnungs- und Erhebungsverfahren der Gesellschaftsteuer, sondern auch eine Reihe von Verboten, die darauf abzielen, eine Doppelbesteuerung von Einlagen und die Erhebung von Wertpapiersteuern zu vermeiden. So sehen insbesondere die Art. 10 und 11 vor:

„Artikel 10

Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:

a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;

b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art:

a) auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;

…“

10. Trotz dieser Verbote ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 gestattet, bestimmte spezifische Steuern zu erheben:

„Artikel 12

(1) In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten Folgendes erheben:

a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;

…“

B – Nationales Recht

11. Die hier zu berücksichtigende Steuerregelung des Vereinigten Königreichs ist im Finance Act 1986 enthalten. Gemäß Section 87 wird auf Aktienübertragungen eine „Stamp Duty Reserve Tax“ (SDRT) zum Satz von 0,5 % erhoben, die bei jeder Übertragung fällig ist.

12. Gemäß Section 96 des Finance Act wird die Aufnahme von Aktien in einen Abrechnungsdienst jedoch mit einer SDRT zum Satz von 1,5 % besteuert. Die anschließenden Aktienübertragungen hingegen sind steuerfrei, solange sie innerhalb ein und desselben Abrechnungsdienstes erfolgen.

13. Section 97A des Finance Act 1986 schließlich sieht vor, dass ein Abrechnungsdienst im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung mit der Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs zur Ausübung einer „Option“ („election“) berechtigt ist. Die Ausübung der Option führt insbesondere dazu, dass statt einer SDRT zum Satz von 1,5 % eine SDRT zum Normalsatz von 0,5 % erhoben wird. Natürlich wird die Steuer in diesem Fall bei jedem einzelnen Übertragungsvorgang der Aktion fällig. Um die Option ausüben zu können, muss der Abrechnungsdienst im Vereinigten Königreich über eine Zweigniederlassung oder Vertretung verfügen oder einen „Steuervertreter“ ernennen. Der Abrechnungsdienst muss ferner eine Reihe von Vorgaben bezüglich der Abrechnung, der Erhebung und Abführung der SDRT einhalten.

II – Sachverhalt, Hauptverfahren und Frage

14. Die HSBC Bank ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in London. Im Juni 2000 legte HSBC ein Angebot zur Übernahme aller Aktien der französischen Bank Crédit Commercial de France (im Folgenden: CCF) vor, deren Aktien an der Pariser Börse notiert waren. In ihrem Angebot bot HSBC den Aktionären von CCF als Gegenleistung für ihre Aktien Barzahlungen oder eine Auszahlung in HSBC‑Aktien an. Um die Attraktivität der zweiten Möglichkeit für die auf dem französischen Markt aktiven Aktionäre zu steigern, beschloss HSBC, ihre Aktien an der Pariser Börse handeln zu lassen.

15. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens musste eine Gesellschaft, um sich an der Pariser Börse notieren zu lassen, den Abrechnungsdienst SICOVAM in Anspruch nehmen. Folglich konnten sich die annahmebereiten Aktionäre von CCF dafür entscheiden, die Aktien von HSBC direkt über SICOVAM zu erhalten. Auf diese Weise hätten diese Aktien im Anschluss an der Pariser Börse verkauft werden können.

16. Im konkreten Fall wurden die über SICOVAM im Austausch für die CCF-Aktien übertragenen HSBC‑Aktien nicht direkt auf SICOVAM, sondern auf Vidacos, ihre Beauftragten für das Vereinigte Königreich, übertragen. Denn auch Vidacos ist Mitglied des CREST‑Systems(4) . Ab dem Zeitpunkt, ab dem Vidacos im vorliegenden Fall als Beauftragte von SICOVAM handelte, wurden die über Vidacos (und SICOVAM) übertragenen Aktien gemäß Section 96 des Finance Act 1986 jedoch mit einem Steuersatz von 1,5 % besteuert.

17. Um ihr Übernahmeangebot für CCF attraktiver zu gestalten, verpflichtete sich HSBC, für jene Aktionäre, die sich mit dem Bezug der HSBC‑Aktien über SICOVAM bereit erklärt hatten, die Zahlung der Steuer (SDRT) zum Satz von 1,5 % zu übernehmen. Diese Praxis ist allgemein verbreitet, auch wenn die Entrichtung der Steuer gemäß den nationalen Bestimmungen technisch gesehen dem Abrechnungsdienst obliegt.

18. Folglich zahlte HSBC den englischen Steuerbehörden im Juli 2000 mehr als 27 Millionen GBP zur Erfüllung ihrer SDRT‑Schuld zum Satz von 1,5 %.

19. In der Folgezeit wurde auch für die HSBC‑Aktionäre, die ihre Aktien bei SICOVAM hielten und die sich ihre Dividenden in Aktien ausschütten ließen, SDRT zum Satz von 1,5 % entrichtet.

20. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 verlangte HSBC jedoch von der Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs die Erstattung der bereits entrichteten Steuer. Die abschlägige Entscheidung der Steuerbehörden wurde sodann vor dem vorlegenden Gericht angefochten, das angesichts seiner Zweifel an der Vereinbarkeit der sich auf die SDRT beziehenden Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Stehen Art. 10 oder 11 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 oder die Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG oder eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts der Erhebung einer Steuer zum Satz von 1,5 % durch einen Mitgliedstaat (im Folgenden: erster Mitgliedstaat) auf die Übertragung oder Ausgabe von Aktien an einen Abrechnungsdienst entgegen, wenn:

i) eine im ersten Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft A) die Übernahme der notierten und gehandelten Aktien einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: Mitgliedstaat B) niedergelassenen Gesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft B) gegen an einer Börse im zweiten Mitgliedstaat auszugebende Aktien der Gesellschaft A anbietet;

ii) Aktionäre der Gesellschaft B die Möglichkeit haben, die neuen Aktien der Gesellschaft A

a) entweder in verbriefter Form,

b) in unverbriefter Form durch ein Abrechnungssystem im ersten Mitgliedstaat oder

c) in unverbriefter Form durch einen Abrechnungsdienst im zweiten Mitgliedstaat zu beziehen;

iii) das Recht des ersten Mitgliedstaats zusammengefasst Folgendes vorsieht:

a) Im Fall der Ausgabe von Aktien in verbriefter Form (oder in unverbriefter Form im Abrechnungssystem für unverkörperte Aktien im ersten Mitgliedstaat) wird Steuer nicht bei der Aktienausgabe, sondern bei jedem anschließenden Verkauf der Aktien erhoben, und zwar zum Satz von 0,5 % der Gegenleistung für die Übertragung; jedoch

b) wird bei der Übertragung oder Ausgabe unverbriefter Aktien an den Betreiber eines Abrechnungsdienstes Steuer (im Fall einer Aktienausgabe) zum Satz von 1,5 % des Ausgabekurses oder (im Fall der entgeltlichen Aktienübertragung) zum Satz von 1,5 % des Werts der Gegenleistung oder (in allen anderen Fällen) zum Satz von 1,5 % des Werts der Aktien erhoben, während alle anschließenden Verkäufe der Aktien (oder der daran oder daraus bestehenden Rechte) innerhalb des Abrechnungsdienstes nicht besteuert werden;

c) der Betreiber eines Abrechnungsdienstes kann mit Zustimmung der zuständigen Steuerbehörde eine Regelung wählen, wonach die Übertragung oder Ausgabe der Aktien an den Abrechnungsdienst nicht besteuert wird, sondern die Steuer stattdessen auf jeden einzelnen Verkauf der Aktien innerhalb des Abrechnungsdienstes zum Satz von 0,5 % der Gegenleistung erhoben wird. Die zuständige Steuerbehörde kann als Voraussetzung für die Zustimmung zu einer solchen Regelung verlangen (und verlangt dies derzeit auch), dass der Betreiber des Abrechnungsdienstes ein (von der Steuerbehörde als geeignet betrachtetes) Verfahren zur Erhebung der Steuer im Abrechnungsdienst und zur Einhaltung oder Gewährleistung der Einhaltung der insoweit geltenden Vorschriften einrichtet und anwendet;

iv) nach den für die Börse im zweiten Mitgliedstaat geltenden Vorschriften alle in diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien in unverbriefter Form durch einen einheitlichen Abrechnungsdienst im zweiten Mitgliedstaat gehalten werden müssen und der Betreiber dieses Abrechnungsdienstes die oben genannte Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat?

III – Die Frage

A – Einleitende Bemerkungen

21. Die Vereinbarkeit der SDRT zum Satz von 1,5 % mit dem Gemeinschaftsrecht ist, wie es das vorlegende Gericht im Übrigen in seiner Frage anspricht, unter zwei Aspekten zu prüfen. So ist zum einen zu untersuchen, ob diese Steuer im Hinblick auf die Richtlinie 69/335, insbesondere die Art. 10 und 11, zulässig ist. Zum anderen ist zu prüfen, ob die fragliche Steuer mit den im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten im Bereich der Niederlassung, der Dienstleistungserbringung und des Kapitalverkehrs vereinbar ist. Aus Gründen der Klarheit werde ich die beiden Aspekte des Problems getrennt prüfen.

22. Ein Aspekt, auf den ich vorab hinweisen möchte, ist die Tatsache, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich bei der fraglichen Steuer nicht um eine Gesellschaftsteuer im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 69/335 handelt, die im Vereinigten Königreich bereits im Jahr 1988 abgeschafft wurde.

23. Wie auch schon in der Verhandlung bestätigt worden ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die HSBC‑Aktien, die als Gegenleistung für die Überlassung der CCF-Aktien in SICOVAM aufgenommen wurden, neue Aktien und somit eine Kapitalerhöhung darstellten.

B – Vereinbarkeit mit der Richtlinie 69/335

24. Die Artikel der Richtlinie 69/335, die der fraglichen Steuer entgegenstehen könnten, sind die Art. 10 und 11. Mit diesen Bestimmungen, die seit der ersten Fassung der Richtlinie unverändert geblieben sind, sollte insbesondere verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Gesellschaftsteuer Wertpapiersteuern einführen oder Ei nlagen einer Doppelbesteuerung unterziehen.

25. Insbesondere Art. 10 sieht vor, dass auf die in Art. 4 der Richtlinie aufgeführten Vorgänge, unter die, wie bereits gezeigt wurde, „die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art“ fällt, lediglich Gesellschaftsteuer erhoben werden darf. Eine anderweitige Besteuerung ist daher ausgeschlossen.

26. Ferner darf gemäß Art. 11 der Richtlinie keine Steuer (folglich auch keine Gesellschaftsteuer) auf bestimmte Vorgänge wie insbesondere „die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien“ erhoben werden.

27. So darf bei der Ausgabe neuer Aktien auf die Ausgabe als solche gemäß Art. 11 keine Steuer erhoben werden, während die als Gegenleistung für Aktien gezahlten Beträge oder Einlagen mit der Gesellschaftsteuer besteuert werden können, wenn diese im betroffenen Mitgliedstaat vorgesehen ist (Art. 4). Andere Steuern dürfen nicht erhoben werden (Art. 10).

28. Auf der anderen Seite bestimmt Art. 12, dass die Mitgliedstaaten „?i?n Abweichung von den Artikeln 10 und 11“ u. a. „Börsenumsatzsteuern“ erheben können(5) .

29. Im vorliegenden Fall geht das vorlegende Gericht von einem möglichen Widerspruch zwischen den Regelungen des Vereinigten Königreichs und Art. 10 sowie Art. 11 der Richtlinie aus. Meiner Ansicht nach ist es, selbst wenn beide Bestimmungen für den vorliegenden Fall maßgeblich sein sollten, jedoch zutreffender, auf Art. 11 abzustellen, da die SDRT, so wie sie ausgestaltet ist, nicht an Einlagen anknüpft, sondern allgemeiner an die unter Art. 11 Buchst. a gefassten Vorgänge (in diesem Fall, wie noch zu zeigen ist, insbesondere die Ausgabe von Aktien). Im Übrigen wird die SDRT unabhängig davon, ob es sich bei den ihr unterliegenden Aktien um neue Aktien handelt oder nicht, erhoben.

30. Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die in diesem speziellen Aspekt auch von der Kommission unterstützt wird, vertritt die Ansicht, dass die SDRT zum Satz von 1,5 % gerechtfertigt sein könne, wenn man sie als Börsenumsatzsteuer im Sinne von Art. 12 der Richtlinie einstuft. Sie wäre folglich nach eben jener Regelung, die eine SDRT zum Satz von 0,5 % auf Übertragungen gestattet, die ohne Einschaltung eines Abrechnungsdienstes erfolgen, zulässig.

31. Die Unterschiede zwischen der SDRT zum Satz von 1,5 % und der SDRT zum Satz von 0,5 % sind jedoch erheblich. Mehr noch als durch den unterschiedlichen Steuersatz unterscheiden sie sich durch die Tatsache, dass die SDRT zum Satz von 0,5 % auf jede einzelne Wertpapierübertragung erhoben wird, während die SDRT zum Satz von 1,5 % fällig wird, wenn das Wertpapier in den Abrechnungsdienst aufgenommen wird, und die anschließenden Übertragungen des Eigentums an den Aktien von der Steuer befreit sind, so lange sie innerhalb des Abrechnungsdienstes erfolgen.

32. Um die SDRT zum Satz von 1,5 % in das Modell der „Börsenumsatzsteuern“ im Sinne von Art. 12 der Richtlinie einzufügen, macht das Vereinigte Königreich geltend, die SDRT zum Satz von 1,5 % stelle eine Börsenumsatzsteuer in Form eines „Saisontickets“ („season ticket“) dar. Da es sich für die englischen Steuerbehörden schwierig gestalte, Übertragungen von Wertpapieren nach ihrer Aufnahme in einen Abrechnungsdienst nachzuverfolgen, stelle eine Pauschalsteuer zum Satz von 1,5 %, bei deren Berechnung eine Anzahl von drei Übertragungen innerhalb des Abrechnungsdienstes unterstellt werde, einen angemessenen Kompromiss dar. Anders ausgedrückt sei die SDRT zum Satz von 1,5 % einfach eine Steuer, die im Voraus auf zukünftige Aktienübertragungen erhoben werde. Auf der anderen Seite stellt das Vereinigte Königreich fest, dass die Abrechnungsdienste stets die Möglichkeit hätten, die gemäß Section 97A des Finance Act vorgesehene Option auszuüben, die zur Anwendbarkeit des „üblichen“ SDRT‑Verfahrens führe, das jeden Vorgang mit einem Satz von 0,5 % besteuere.

33. Die vom Vereinigten Königreich vertretene Ansicht ist meiner Meinung nach aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

34. Erstens muss die SDRT zum Satz von 1,5 % von einem Einzelnen entrichtet werden, bei dem es sich in der Praxis um den Emittenten und/oder Verkäufer der Aktien handelt, auch wenn Steuerpflichtiger rein technisch der Abrechnungsdienst ist. Im vorliegenden Fall wurde die Steuer in voller Höhe von HSBC gezahlt. Im „üblichen“ SDRT‑Verfahren wird die Steuer jedoch anlässlich jeder einzelnen Wertpapierübertragung von unterschiedlichen Subjekten, nämlich den jeweiligen Verkäufern der Aktien, entrichtet. Somit wäre bei der Aufnahme von Aktien in einen Abrechnungsdienst nur ein Einzelner zur Zahlung der Steuer (zum Steuersatz von 1,5 %) verpflichtet, während die Steuer im „üblichen“ System auf mehrere Steuerpflichtige verteilt ist, die jeweils den Satz von 0,5 % entrichten.

35. Zweitens wird die „spezielle“ SDRT zum Satz von 1,5 %, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Wertpapiere in den Abrechnungsdienst erhoben wird, auf der Grundlage des Werts, den diese Wertpapiere zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das System haben, berechnet und bezahlt, und dies auch dann, wenn diese Wertpapiere im Anschluss innerhalb des Abrechnungsdienstes zu einem höheren oder niedrigeren Wert übertragen werden. Wird die SDRT auf jeden einzelnen Vorgang erhoben, erfolgt ihre Berechnung hingegen anhand des Werts, den das Wertpapier zum Zeitpunkt seiner Übertragung hat.

36. Drittens ist nicht klar, warum der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Aktien in den Abrechnungsdienst erhobene SDRT‑Satz 1,5 % betragen muss, was dem Dreifachen der Steuer entspricht, die im „üblichen“ System auf jede einzelne Wertpapierübertragung erhoben wird. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass diesem Steuersatz die Annahme zugrunde gelegt worden sei, dass Aktien nach ihrer Aufnahme von Aktien in den Abrechnungsdienst im Durchschnitt dreimal übertragen würden. Es fehlt jedoch die Angabe, anhand welcher Gesichtspunkte diese Berechnung erfolgt ist und aus welchem Grund ein Steuersatz von 1,5 % als angemessener befunden wurde als etwa ein Steuersatz von 1 % oder 2 %. Dies gilt umso mehr, als der Vorlageentscheidung zufolge mehr als 40 % der in SICOVAM aufgenommenen HSBC‑Aktien innerhalb von zwei Wochen durch diesen Abrechnungsdienst entnommen wurden, um sie an der Londoner Börse zu verkaufen. Folglich sei auf die anschließenden Übertragungen jeweils die SDRT zum Satz von 0,5 % erhoben worden. Somit erscheint die Festsetzung der SDRT auf einen Satz von 1,5 % recht willkürlich(6) .

37. Sollten zudem die sich an die erstmalige Übertragung anschließenden Wertpapierübertragungen außerhalb des Vereinigten Königreichs erfolgen, was angesichts der Tatsache, dass die Aufnahme der Wertpapiere in einen Abrechnungsdienst zur Erleichterung des Wertpapierverkehrs erfolgt sein dürfte, sehr wahrscheinlich ist, würde die SDRT zum Satz von 1,5 % einer Steuervorauszahlung auf Übertragungen gleichkommen, hinsichtlich deren jedoch völlig ungewiss ist, ob sie dem Besteuerungsrecht des Vereinigten Königreichs unterliegen.

38. Allein diese Ausführungen genügen meiner Ansicht nach, um die These, wonach die SDRT zum Satz von 1,5 % eine „Gesellschaftsteuervorauszahlung“ auf die zukünftigen Wertpapierübertragungen darstellt, zu entkräften. Auch abgesehen von der Frage nach dem Steuersatz ist die Zahlung eines anhand einer anderen Besteuerungsgrundlage berechneten und insbesondere von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Betrags nicht als Steuervorauszahlung einzustufen. Zudem ist allgemein bekannt, dass die gemeinschaftsrechtliche Qualifizierung einer Steuer nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand ihrer objektiven Merkmale unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist(7) .

39. Stellt, wie im vorliegenden Fall, die Aufnahme von Aktien in einen Abrechnungsdienst den ersten Vorgang, der an diesen Aktien nach ihrer Ausgabe vorgenommen wurde, dar, muss man für die Erhebung einer nach Art. 12 der Richtlinie gerechtfertigten Steuer und zur Umgehung des Verbots nach Art. 11 der Richtlinie jedenfalls die (gemäß Art. 11 der Richtlinie nicht steuerbare) Ausgabe der Wertpapiere rechtlich von ihrer erstmaligen Übertragung trennen. Die erstmalige Übertragung, die im vorliegenden Fall mit Aufnahme in den Abrechnungsdienst erfolgt ist, könnte folglich nach Art. 12 der Richtlinie steuerbar sein.

40. Diese Trennung zwischen Ausgabe und erstmaliger Übertragung ist zwar begrifflich möglich. Dennoch hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache Kommission/Belgien(8) ausdrücklich gegen diese Möglichkeit ausgesprochen. So wird insbesondere in Randnr. 33 dieser Entscheidung festgestellt, dass „?d?ie praktische Wirksamkeit des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG somit ?bedingt?, dass die ‚Ausgabe‘ im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt“. Wie nämlich Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen festgestellt(9) und auch der Gerichtshof in Randnr. 32 des Urteils ausgeführt hat, würde „die Erlaubnis zur Erhebung einer Steuer oder Gebühr auf den Ersterwerb eines neu emittierten Wertpapiers in Wirklichkeit auf die Besteuerung der Emission dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinauslaufen. Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden.“

41. Unter anderem hat der Gerichtshof zudem eindeutig festgestellt, dass Art. 12 der Richtlinie in seiner Funktion als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei(10), und den abschließenden Charakter der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen bestätigt(11) .

42. Wird die SDRT zum Satz von 1,5 % auf die erstmalige Übertragung von neu ausgegebenen Aktien erhoben, kann sie meiner Ansicht nach folglich nicht als Börsenumsatzsteuer im Sinne von Art. 12 der Richtlinie betrachtet werden, sondern stellt vielmehr eine Steuer auf die Ausgabe von Aktien im Sinne von Art. 11 der Richtlinie dar.

43. Meiner Meinung nach ist es im vorliegenden Fall entbehrlich, sich mit der Natur von Art. 12 der Richtlinie als Abweichung von oder Einschränkung der in den Art. 10 und 11 der Richtlinie vorgesehenen Tatbestände zu befassen. Dieser wenn auch interessante und vielleicht klärungsbedürftige Aspekt ist im vorliegenden Fall unerheblich(12) .

44. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument, welches das Vereinigte Königreich hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die angeführte Rechtsprechung im Fall Kommission/Belgien auf den vorliegenden Fall für anwendbar erachten sollte, vorbringt. Demnach sei die SDRT zum Satz von 1,5 % als Vorauszahlung auf die Steuer auf zukünftige, nach der erstmaligen Aufnahme der Aktien in den Abrechnungsdienst erfolgte Übertragungen auszulegen. Einerseits ist dieser Gedankengang nämlich völlig konstruiert, da die Steuer ganz offensichtlich in Verbindung mit der Aufnahme der Aktien in den Abrechnungsdienst erhoben wird. Auf der anderen Seite würden die oben aufgezeigten Probleme in einer derartigen Situation noch stärker zutage treten und man würde insbesondere zu dem Ergebnis gelangen, dass eine auf der Grundlage von drei unterstellten Vorgängen berechnete Steuer von jemandem, der zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal mehr Partei der ersten der drei Transaktionen wäre, zu entrichten wäre.

45. Selbst wenn die in den Abrechnungsdienst aufgenommenen Aktien nicht neu ausgegeben wurden, ist die SDRT zum Satz von 1,5 % meiner Ansicht nach nicht durch Art. 12 der Richtlinie zu rechtfertigen. Auch unabhängig von dem auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbaren Verbot, die erste, nach Ausgabe der Aktien erfolgende Übertragung zu besteuern, hätten die oben aufgeführten Einwendungen, wonach der Ansatz des „Saisontickets“ abzulehnen sei, dennoch Bestand. Denn auch in diesem Fall wäre ein Einzelner zur Zahlung einer Steuer verpflichtet, die grundsätzlich (d. h. im „üblichen“ System) von anderen zu tragen wäre, denen gegenüber Erstgenannter nicht über ein Rückgriffsrecht verfügt. Ferner würde die Steuer auch in diesem Fall anhand eines Aktienwerts berechnet, der vom tatsächlichen Wert, über den die Aktien zu dem Zeitpunkt verfügen, zu dem die Steuer üblicherweise fällig wird, erheblich abweichen könnte. Die Konstruktion, wonach die fragliche Steuer als pauschal berechnete Vorauszahlung auf die Steuer, die auf zukünftige Übertragungen zu zahlen wäre, zu verstehen ist, ist meiner Ansicht nach somit auch hier abzulehnen.

46. Einziger Unterschied zu neu ausgegebenen Aktien wäre, dass bereits vorhandene Aktien im „üblichen“ SDRT‑System zu einem Satz von 0,5 % besteuert würden. Wie bereits gezeigt wurde, wird bei der Erstausgabe von Aktien jedoch nicht die „übliche“ SDRT erhoben. Somit würde die zusätzliche Steuerlast bei bereits vorhandenen Aktien konkret 1 % und nicht 1,5 % betragen.

47. Das einzige Problem, das sich bei der Übertragung von bereits vorhandenen Aktien stellen könnte, wäre die Frage, ob das Besteuerungsverbot nach Art. 11 der Richtlinie auf diesen Vorgang Anwendung findet, soweit es vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien“ keine Steuern erheben dürfen. Meiner Ansicht nach enthält die Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch keinen eindeutigen in diese Richtung weisenden Hinweis(13) .

48. Folglich gelange ich abschließend zu dem Ergebnis, dass der der SDRT zum Satz von 1,5 % zugrunde liegende Mechanismus im Widerspruch zur Richtlinie 69/335 steht. Dies gilt insbesondere für Fälle wie den hier vorliegenden, in denen die Aufnahme von Aktien in den Abrechnungsdienst unmittelbar nach ihrer Ausgabe erfolgt. Wie wir gesehen haben, gilt der Grundgedanke meiner Ansicht nach jedoch auch für die Übertragung von bereits vorhandenen Aktien. So kann die SDRT zum Satz von 1,5 % keinesfalls als Steuervorauszahlung auf zukünftige Übertragungen gemäß Art. 12 der Richtlinie betrachtet werden.

49. Die bisherigen Ausführungen reichen aus, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten. Der Vollständigkeit halber und insbesondere für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Auslegung der Richtlinie nicht folgen sollte, werde ich die Frage im Folgenden kurz im Licht des Primärrechts prüfen.

C – Vereinbarkeit mit den Grundrechten

50. Folglich ist an dieser Stelle zu prüfen, ob es rechtmäßig ist, bei der Erhebung der gemäß Art. 12 der Richtlinie grundsätzlich zulässigen Börsenumsatzsteuer wie im Fall der SDRT danach zu differenzieren, ob die Übertragung auf einen Abrechnungsdienst erfolgt oder nicht(14) . Insbesondere muss man sich fragen, ob der objektive Unterschied zwischen einem „üblichen“ Vorgang und einer Übertragung auf einen Abrechnungsdienst die im System des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Unterschiede wie die Zahlung eines einmaligen höheren Steuersatzes und die Erhebung der gesamten Steuer zulasten eines einzelnen Steuerpflichtigen rechtfertigt. Schließlich ist zu prüfen, ob die den Abrechnungsdiensten eingeräumte Möglichkeit, die Option gemäß Section 97A des Finance Act 1986 auszuüben, ausreicht, um eventuelle Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen auszuräumen.

1. Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags

51. In der vorliegenden Rechtssache stellen die Parteien die Frage nach der Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Vorschriften mit drei verschiedenen primärrechtlichen Bestimmungen. Bei Letzteren handelt es sich konkret um Art. 43 EG über die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 EG über den freien Dienstleistungsverkehr und schließlich Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr.

52. Im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit macht HSBC geltend, dass sich die Absicht von HSBC zur Gründung einer festen Niederlassung in Frankreich in dem Angebot zur Übernahme der CCF-Aktien konkretisiert habe. Folglich stelle die Erhebung der SDRT zum Satz von 1,5 % eine Beschränkung dieses Grundrechts dar.

53. Im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr stellten die britischen Steuerregelungen hingegen eine ungerechtfertigte Beschränkung des Rechts von SICOVAM auf Erbringung ihrer Dienstleistungen auf dem Staatsgebiet des Vereinigten Königreichs dar.

54. Hinsichtlich des freien Kapitalverkehrs schließlich macht HSBC geltend, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags durch die britischen Steuergesetze insofern verletzt würden, als diese eine Beschränkung des Zugangs zur Pariser Börse, der nur über SICOVAM möglich sei, darstellten.

55. Hierzu ist insbesondere festzustellen, dass die Vorschriften über die freie Dienstleistungserbringung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Wie bereits dargelegt, wird die SDRT zum Satz von 1,5 % im konkreten Fall nicht durch den Abrechnungsdienst entrichtet, auch wenn dieser technisch gesehen Steuerpflichtiger dieser Steuer wäre, sondern von demjenigen, der die Aktien in den Abrechnungsdienst einführt (in diesem Fall HSBC). Folglich berührt die fragliche Steuer de facto die Interessen der Dienstleistungserbringer, d. h. der Abrechnungsdienste, nur auf rein mittelbare Weise. Ferner scheint die Tatsache, dass SICOVAM mit Vidacos über einen festen Bezugspunkt im Staatsgebiet des Vereinigten Königsreichs verfügt, den Sachverhalt, zu dem sich das nationale Gericht äußern soll, eher an die Niederlassungsfreiheit als an den freien Dienstleistungsverkehr anzuknüpfen(15) . Am Rande ist auch zu erwähnen, dass der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 69/335 ausdrücklich als einzige Grundfreiheit den freien Kapitalverkehr nennt.

56. Meiner Ansicht nach ist bei der Prüfung der SDRT im Licht des Primärrechts folglich allein auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr abzustellen. Der Gerichtshof hatte bereits die Vereinbarkeit von nationalen Vorschriften mit diesen beiden Freiheiten gemeinsam zu prüfen(16) .

57. Es trifft zu, dass eine Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft mit Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat, durch die die Käufer einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen und die Geschäftsführung der Gesellschaft erhalten, nach der Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der die Niederlassungsfreiheit betreffenden Vorschriften des Vertrags fallen kann(17) . Im vorliegenden Fall wäre eine mögliche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit eine unmittelbare Folge aus der Behinderung des Kapitalverkehrs. Folglich ist insbesondere der Aspekt der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu prüfen. Sollte eine Unvereinbarkeit mit dieser Grundfreiheit festgestellt werden, würde sich eine Prüfung anhand der Niederlassungsfreiheit erübrigen(18) .

58. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Finanzvorgänge im Allgemeinen in den Anwendungsbereich des freien Kapitalverkehrs fallen. Bekanntermaßen enthält der Vertrag keine Definition der Kapitalbewegungen. Der Gerichtshof hat jedoch häufig auf die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361(19) zurückgegriffen, unter die unzweifelhaft die Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien fallen.

59. Es kann nicht bestritten werden, dass die fragliche britische Regelung, insbesondere die Erhebung der SDRT zum Satz von 1,5 % bei der Aufnahme von Wertpapieren in einen Abrechnungsdienst, eine grundsätzlich unter das Verbot des Art. 56 EG fallende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

60. So hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass eine nationale Regelung, auch ohne dass hierfür eine Prüfung ihres diskriminierenden Charakters erforderlich ist, im Widerspruch zu Art. 56 EG steht, wenn sie Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von Investitionen abhält(20) . Ferner hat er klar entschieden, dass zu den verbotenen Beschränkungen nicht nur solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat abzuhalten, sondern auch jene, die die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abhalten können(21) .

61. Da Abrechnungsdienste, wie sich aus der Vorlageverfügung klar ergibt, im Vereinigten Königreich nahezu unbekannt, in Kontinentaleuropa jedoch weit verbreitet sind und dort in Bezug auf den Börsenhandel ein echtes Monopol innehaben, steht außer Zweifel, dass die fragliche britische Regelung geeignet ist, vom freien Kapitalverkehr abzuhalten.

2. Mögliche Rechtfertigung der Beschränkung

62. Nachdem geklärt worden ist, dass die fraglichen nationalen Vorschriften unter das Verbot der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gemäß Art. 56 EG fallen, ist zu prüfen, ob diese dennoch insbesondere im Licht von Art. 58 EG zu rechtfertigen sind. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach eine nationale Regelung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks geeignet ist und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für das Erreichen dieses Ziels Notwendige hinausgeht(22) .

63. Die Möglichkeit einer Rechtfertigung der durch die britische Regelung vorgesehenen Beschränkungen war im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nur sehr begrenzt Gegenstand der Erörterung. So haben sich die Parteien, sieht man von dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs ab, wonach die SDRT zum Satz von 1,5 % durch die Notwendigkeit, im Steuerwesen eine effektive Aufsicht zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, im Wesentlichen auf die Merkmale der Option, die ein Abrechnungsdienst gemäß Section 97A des Finance Act auszuüben berechtigt ist, konzentriert.

64. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Bestehen dieser Option an sich nichts mit der Möglichkeit, die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu rechtfertigen, zu tun hat. Vielmehr stellt sich unter logischen Aspekten die Frage, ob das Bestehen der Option eine mögliche Rechtswidrigkeit der nationalen Vorschriften gemäß Art. 56 EG neutralisieren kann, wenn sich herausstellen sollte, dass das der Option zugrunde liegende System mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Frage ist jedoch von der Frage nach möglichen Rechtfertigungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu trennen. Ich werde mich daher mit der von Section 97A vorgesehenen Option im letzten Teil dieser Schlussanträge befassen.

65. Das Vereinigte Königreich macht also geltend, dass das differenzierende Steuersystem, das bei der Aufnahme von Aktien in einen Abrechnungsdienst zur Anwendung kommt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, eine effektive Aufsicht des Steuerbereichs zu gewährleisten.

66. Dieser Argumentation ist meiner Ansicht nach nicht zu folgen. So nennt das Vereinigte Königreich einerseits keine Gründe, warum einzig eine derart drastische Maßnahme in der Lage sein soll, die tatsächliche Zahlung der Steuerschulden zu gewährleisten, und warum diese Ziele nicht durch einen anderen, weniger belastenden Mechanismus erreicht werden können.

67. Unabhängig von der Frage, ob eine Sicherstellung der Steuerzahlungen durch weniger restriktive Systeme möglich ist, ist an dieser Stelle jedoch andererseits auf meine obigen Ausführungen zu verweisen, die ich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 69/335 zu der Tatsache angestellt habe, dass die SDRT zum Satz von 1,5 % ihrem Wesen nach nicht als Steuervorauszahlung auf zukünftige Übertragungen des Eigentums an Wertpapieren betrachtet werden kann. Grund hierfür ist insbesondere, dass es sich um eine Steuer handelt, die von jemand anderem als demjenigen, der zur Zahlung der „üblichen“ Steuer auf Übertragungen verpflichtet ist, zu entrichten ist. Aber auch die anderen bereits angeführten problematischen Aspekte kommen an dieser Stelle erneut zum Tragen(23) . Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Notwendigkeit, die Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht den Umstand rechtfertigt, dass eine Steuer bei jemandem, bei dem es sich nicht um denjenigen handelt, der üblicherweise zur Zahlung verpflichtet ist, erhoben wird.

68. Ich bin folglich der Ansicht, dass die SDRT zum Satz von 1,5 % auch im Widerspruch zu Art. 56 EG steht.

3. Schließt das Optionsrecht das Vorliegen einer Diskriminierung aus?

69. Abschließend ist zu prüfen, ob das Bestehen der Optionsmöglichkeit nach Section 97A des Finance Act die Unvereinbarkeit des Mechanismus der SDRT zum Satz von 1,5 % mit der Richtlinie 69/335 und dem Vertrag „neutralisieren“ kann. Anders und allgemeiner ausgedrückt stellt sich hier die Frage, ob die Möglichkeit zur Ausübung einer Option, die zur Anwendbarkeit anderer, vermutlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarer Vorschriften führt, das Vorliegen eines Rechtsverstoßes im Allgemeinen ausschließt.

70. Die Parteien haben der Erörterung der Optionsmöglichkeit einen beträchtlichen Teil ihrer jeweiligen schriftlichen und mündlichen Ausführungen gewidmet. Sowohl HSBC als auch die Kommission vertreten insbesondere den Standpunkt, dass die nach britischem Recht für die Ausübung der Option geforderten Bedingungen über die Maßen und unnötig belastend und folglich unverhältnismäßig seien. Das Vereinigte Königreich hingegen macht geltend, dass diese Bedingungen denen entsprächen, die von denjenigen einzuhalten seien, die sich üblicherweise mit der Übertragung von Aktien in den britischen Markt befassten. Diese seien unerlässlich, um eine korrekte Erhebung der SDRT zum Satz von 0,5 % auf jede einzelne Wertpapierübertragung sicherzustellen.

71. Meiner Ansicht nach ist eine eingehende Prüfung der für die Ausübung der Option geforderten Voraussetzungen und ihrer Verhältnismäßigkeit an dieser Stelle jedoch entbehrlich. So ist darauf hinzuweisen, dass der Optionsmechanismus, der hypothetisch das Gemeinschaftsrecht eher zu wahren geeignet ist, eben nur eine „Option“ darstellt. Anders formuliert verlangt die Anwendung dieses Mechanismus ein aktives Tun. In Ermangelung dessen kommt die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Regelung zur Anwendung. Wie bereits ausgeführt, wird die Option nicht dem zuteil, der ein größeres Interesse an ihrer Ausübung hätte, also dem Verkäufer der Aktien, sondern den Abrechnungsdiensten, die in der Praxis letztlich keine SDRT entrichten. Im Übrigen gibt es Fälle wie den hier vorliegenden, in denen ein Abrechnungsdienst in seinem Herkunftsland eine gesetzliche Monopolstellung innehat. Infolgedessen gibt es für den Abrechnungsdienst letztlich keinerlei Anreiz, die Option auszuüben.

72. Die Situation wäre anders, wenn der Mechanismus, der die Zahlung einer SDRT zum Satz von 0,5 % auch bei der Aufnahme in Abrechnungsdienste gestattet, nicht als Option, sondern als Regelsystem ausgestaltet wäre. In diesem Fall wäre nämlich lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die vom Abrechnungsdienst unter technischen Aspekten verlangt werden, ausreichend und verhältnismäßig sind. Sollte ihre Verhältnismäßigkeit bejaht werden, wäre das System mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

73. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine eingehende Prüfung der für die Optionsausübung verlangten Voraussetzungen angesichts der konkreten Umstände entbehrlich.

IV – Ergebnis

74. Angesichts der obigen Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von den Special Commissioners zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Art. 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital steht einer Steuerregelung wie der im vorliegenden Fall zur Prüfung stehenden, die vorsieht, dass auf die Ausgabe von Aktien an einen Abrechnungsdienst anstelle der üblicherweise nach nationalem Recht vorgesehenen Steuer auf Übertragungen in Höhe von 0,5 % eine Pauschalsteuer in Höhe von 1,5 % erhoben wird, entgegen.

(1) .

(2)  – Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25).

(3)  – IV/KOM(64) 526 endg.

(4)  – Wie sich aus der Vorlageverfügung ergibt, ist CREST der Dienst, der im Vereinigten Königreich Transaktionen mit Aktien abwickelt. Es handelt sich hierbei nicht um einen Abrechnungsdienst („Clearance Service“), sondern um ein System zur Übertragung von Aktien („Settlement System“), bei dem das Eigentum an den Aktien insbesondere wegen seiner Erfassung in den Registern des Unternehmens auch nach außen sichtbar ist. Bei Abrechnungsdiensten hingegen ergibt sich das Eigentum an den Aktien lediglich aus den internen Registern des Dienstes.

(5)  – Es ist bekannt, dass Art. 12 in einigen Sprachfassungen der Richtlinie, insbesondere in ihrer deutschen und dänischen Fassung, die Ausnahme auf Börsengeschäfte beschränkt und nicht allgemein auf alle Übertragungen von Wertpapieren. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass Art. 12 im Sinne der Mehrheit der Sprachfassungen einheitlich auszulegen sei und die Ausnahme somit auf alle Steuern Anwendung finde, die sich auf die Übertragung von Wertpapieren beziehen. Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998, Codan (C‑236/97, Slg. 1998, I‑8679, Randnrn. 22 bis 30). Die neue Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46, S. 11), die ab dem 1. Januar 2009 an die Stelle der Richtlinie 69/335 getreten ist, scheint diese Frage endgültig geklärt zu haben (vgl. Art. 6 der neuen Richtlinie).

(6)  – Die Tatsache, dass diese Besteuerung in einigen Fällen für die potenziell betroffenen Steuerzahler günstiger ist, ist völlig irrelevant: vgl. z. B. die Urteile vom 14. Dezember 2000, AMID (C‑141/99, Slg. 2000, I‑11619, Randnr. 27), und vom 22. März 2007, Talotta (C‑383/05, Slg. 2007, I‑2555, Randnr. 31).

(7)  – Vgl. z. B. die Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland (C‑426/98, Slg. 2002, I‑2793, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. März 2006, Aro Tubi Trafilerie SpA (C‑46/04, Slg. 2006, I‑3009, Randnr. 26).

(8)  – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 (C‑415/02, Slg. 2004, I‑7215).

(9)  – Vom 15. Januar 2004 (vgl. insbesondere die Randnrn. 39 bis 41).

(10)  – Urteil Kommission/Belgien (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 37).

(11)  – Urteile vom 2. Februar 1988, Dansk Sparinvest (36/86, Slg. 1988, 409, Randnr. 9), und vom 20. April 1993, verbundene Rechtssachen Ponente Carni und Cispadana Costruzioni (C‑71/91 und C‑178/91, Slg. 1993, I‑1915, Randnr. 24).

(12)  – Auf diesen Aspekt hat HSBC in besonderem Maß insistiert. Ihre Argumente sind meiner Ansicht nach jedoch nicht ausschlaggebend. Vgl. zur näheren Erörterung der Frage die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 16. Juni 2005 (Nrn. 26 bis 30) und Generalanwältin Trestenjak vom 8. März 2007 (Nrn. 54 bis 58) in der Rechtssache C‑466/03, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft (entschieden durch das Urteil vom 28. Juni 2007, Slg. 2007, I‑5357). So könnte Randnr. 58 des soeben angeführten Urteils als Argument für eine Auslegung von Art. 12 als Beschränkung und nicht als Abweichung herangezogen werden. Diese Auslegung könnte zudem durch die Tatsache gestützt werden, dass in Art. 6 der neuen Richtlinie 2008/7 in vielen Sprachfassungen, wenn auch nicht in der italienischen, die ausdrückliche Erwähnung des abweichenden Charakters verschwunden ist. Es trifft jedoch zu, dass sich der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 7. September 2006, Organon Portuguesa (C‑193/04, Slg. 2006, I‑7271, Randnr. 20), ein Verständnis von Art. 12 der Richtlinie 69/335/EWG als Abweichung von den Art. 10 und 11 zu eigen gemacht hat.

(13)  – Vgl. Urteil Organon Portuguesa, in Fn. 12 angeführt. Vgl. insbesondere die Randnrn. 18 bis 20 der Entscheidung, in denen der Gerichtshof feststellt, dass die bei der Übertragung von (nicht aus einer Erstemission stammenden) Aktien vorgesehenen Notargebühren grundsätzlich durch das Verbot des Art. 11 gedeckt seien. Speziell Randnr. 19 basiert auf dem Gedanken, dass alle Übertragungen von Aktien im Allgemeinen unter Art. 11 fallen. Vgl. auch entsprechend Urteil vom 27. Oktober 1998, Fuerzas Eléctricas de Catalunya (verbundene Rechtssachen C‑31/97 und C‑32/97, Slg. 1998, I‑6491, Randnrn. 17 bis 18), in dem der Gerichtshof feststellt, dass sich das Verbot des Art. 11 Buchst. b auch auf die Besteuerung der Rückzahlung einer Anleihe erstreckt.

(14)  – Wie bereits ausgeführt, geht die vorliegende Prüfung der Vereinbarkeit der britischen Regelung mit dem primären Gemeinschaftsrecht von der Voraussetzung aus, dass diese Regelung mit der Richtlinie 69/335 vereinbar ist. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, teile ich diesen Ausgangspunkt nicht.

(15)  – Es darf auch nicht vergessen werden, dass Art. 50 EG bei der Definition von Dienstleistungen den Katalog auf Aktivitäten beschränkt, die nicht bereits „den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“.

(16)  – Urteil vom 1. Juni 1999, Konle (C‑302/97, Slg. 1999, I‑3099, Randnr. 22).

(17)  – Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C‑298/05, Slg. 2007, I‑10451, Randnrn. 29 bis 30).

(18)  – Vgl. Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C‑367/98, Slg. 2002, I‑4731, Randnr. 56), und Konle (in Fn. 16 angeführt, Randnr. 55).

(19)  – Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5). Zum Heranziehen dieser Richtlinie seitens des Gerichtshofs bei der Definition des Anwendungsbereichs des freien Kapitalverkehrs vgl. z. B. Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer (C‑222/97, Slg. 1999, I‑1661, Randnr. 21), und Kommission/Portugal (in Fn. 18 angeführt, Randnr. 37).

(20)  – Urteil Kommission/Portugal (in Fn. 18 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(21)  – Urteil vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden (C‑513/03, Slg. 2006, I‑1957, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(22)  – Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (verbundene Rechtssachen C‑163/94, C‑165/94 und C‑250/94, Slg. 1995, I‑4821, Randnr. 23), vom 14. März 2000, Église de scientologie (C‑54/99, Randnr. 18), und Kommission/Portugal (in Fn. 18 angeführt, Randnr. 49). Vgl. auch allgemeiner das Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 37).

(23)  – Siehe oben, Nrn. 32 bis 41.

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