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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CC0558

    Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 10. März 2009.
    The Queen, auf Antrag von/der S.P.C.M. SA, C.H. Erbslöh KG, Lake Chemicals and Minerals Ltd und Hercules Inc. gegen Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) - Vereinigtes Königreich.
    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung dieser Stoffe (REACH) - Begriff ‚Monomerstoff‘ - Gültigkeit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung.
    Rechtssache C-558/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-05783

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2009:142

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    I – Einführung

    1. Der High Court in London fragt den Gerichtshof, wie der Begriff Monomerstoff zu verstehen ist.

    2. Auf den ersten Blick erscheint dieses Vorabentscheidungsersuchen befremdlich. Man würde erwarten, dass diese Frage eher an einen Chemiker gerichtet würde. Gleichwohl zeigt sich bei genauerer Betrachtung, dass diese Frage mit den Instrumenten des Gemeinschaftsrechts beantwortet werden kann und muss.

    3. Der Gerichtshof muss dafür erstmals die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe(2) (im Folgenden: REACH-Verordnung) auslegen.

    II – Rechtlicher Rahmen

    4. Die für den vorliegenden Fall grundlegende Bestimmung ist Art. 5 der REACH-Verordnung, in dem die Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen niedergelegt ist:

    „Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.“

    5. Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung definiert den grundlegenden Begriff des Stoffs:

    „chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können“.

    6. Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung definiert den Begriff Polymer:

    „Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:

    a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;

    b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht.

    Im Rahmen dieser Definition ist unter einer ‚Monomereinheit‘ die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen”.

    7. Der Begriff Monomer ist in Art. 3 Nr. 6 niedergelegt:

    „ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen“.

    8. Nach Art. 2 Abs. 9 der REACH-Verordnung gelten die Titel II und VI der Verordnung, also insbesondere die Registrierungspflicht des Art. 5, nicht für Polymere.

    9. Im 41. Erwägungsgrund wird diese Regelung erläutert:

    „ … Polymere sollten von der Registrierung und Bewertung ausgenommen werden, bis die wegen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt registrierungsbedürftigen Polymere auf praktikable und kosteneffiziente Weise auf der Grundlage fundierter technischer und anerkannter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden können.“

    10. Dementsprechend hält Art. 138 Abs. 2 zu den Voraussetzungen einer möglichen künftigen Registrierungspflicht für bestimmte Polymere fest:

    „Die Kommission kann Legislativvorschläge unterbreiten, sobald für die Registrierung in Frage kommende Polymere auf praktikable und kosteneffiziente Weise auf der Grundlage solider technischer und validierter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden können und ein Bericht über folgende Aspekte veröffentlicht wurde:

    a) die Risiken von Polymeren im Vergleich zu anderen Stoffen;

    b) die etwaige Notwendigkeit, bestimmte Polymertypen registrieren zu lassen, wobei zum einen Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und zum anderen der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu berücksichtigen sind.“

    11. Dagegen regelt Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung, unter welchen Bedingungen Monomerstoffe registriert werden müssen, die in Polymeren enthalten sind:

    „Der Hersteller oder Importeur eines Polymers reicht für den Monomerstoff/die Monomerstoffe oder einen anderen Stoff/andere Stoffe, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Das Polymer besteht zu mindestens 2 Massenprozent (w/w) aus einem derartigen Monomerstoff/aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff/anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen;

    b) die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes/dieser Monomerstoffe oder anderen Stoffes/anderer Stoffe beträgt mindestens 1 Tonne pro Jahr.“

    III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    12. Das innerstaatliche Verfahren wurde von Unternehmen eingeleitet, die u. a. Polymere herstellen oder auf den europäischen Markt importieren. Klagegegner ist das Department for Environment, Food and Rural Affairs, die für die Anwendung der REACH-Verordnung zuständige Stelle der Regierung des Vereinigten Königreichs.

    13. Das Verfahren hat zum Ziel, Zweifel an der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung auszuräumen bzw. zu klären, ob diese Bestimmung für ungültig zu erklären ist.

    14. Der High Court legt dem Gerichtshof daher die nachfolgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

    1. Angesichts des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. 9 der REACH-Verordnung die Registrierungsbestimmungen des Titels II nicht für Polymere gelten, bezieht sich der Begriff „Monomerstoffe“ in Art. 6 Abs. 3 auf

    a) gebundene Monomere, d. h. Monomere, die miteinander so reagiert haben, dass sie mit dem Polymer, dessen Bestandteil sie sind, untrennbar verbunden sind,

    b) nichtgebundene Monomere, d. h. Monomere, die Rückstände des Polymerisierungsprozesses sind und die nach Abschluss dieses Prozesses ihre eigenen chemischen Identitäten und Eigenschaften getrennt von dem Polymer beibehalten, oder

    c) sowohl gebundene als auch nichtgebundene Monomere?

    2. Falls die Antwort auf Frage 1 entweder wie in a oder c lautet: Ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 auf Hersteller oder Importeure von Polymeren rechtswidrig, weil die Vorschriften unlogisch, diskriminierend oder unverhältnismäßig sind?

    15. Am schriftlichen Verfahren haben sich die C. H. Erbslöh KG und die Lake Chemicals and Minerals Ltd. (im Folgenden zusammengefasst unter: Erbslöh) sowie die S.P.C.M. SA und die Hercules Incorporated (im Folgenden zusammengefasst unter: S.P.C.M.) als Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beteiligt, außerdem die Republik Polen, das Parlament, der Rat und die Kommission. Bis auf Polen nahmen die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009 teil.

    IV – Rechtliche Würdigung

    A – Das Vorabentscheidungsersuchen im Gesamtzusammenhang der REACH-Verordnung

    16. Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die erste Stufe ist die Registrierung.

    17. Grundsätzlich müssen jeder Importeur und jeder Hersteller alle von ihnen importierten oder hergestellten chemischen Stoffe registrieren und dabei bestimmte Informationen vorlegen. Der Umfang der notwendigen Informationen hängt davon ab, welche Mengen des jeweiligen Stoffs sie importieren oder herstellen. Falls sie noch nicht über diese Informationen verfügen, müssen sie sich diese vor der Registrierung beschaffen, gegebenenfalls durch die Erstellung von Studien.

    18. Diese Informationen ermöglichen es zunächst Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, gemäß Art. 1 Abs. 3 der REACH-Verordnung sicherzustellen, dass sie die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen, wenn sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden.

    19. Darüber hinaus können chemische Stoffe auf der Grundlage der Registrierung und weiterer Informationen bewertet werden. Diese Bewertung kann zu dem Ergebnis führen, dass die Kommission die Stoffe beschränkt, d. h., dass sie bestimmte Verwendungen untersagt. Unter bestimmten Umständen kann die Kommission auch jede Verwendung eines Stoffs verbieten. Verwendungen bedürfen dann der Zulassung.

    20. Der vorliegende Fall betrifft die Registrierung von Monomeren. Monomere sind gewissermaßen die Bausteine, aus denen komplexere chemische Moleküle bestehen, die sogenannten Polymere. So ist Polyethylen, aus dem viele Plastikfolien bestehen, ein Polymer. Wie schon der Name andeutet, ist der Ausgangsstoff das normalerweise gasförmige Monomer Ethylen bzw. Ethen (C2H4). Die relativ kleinen Ethenmoleküle werden bei der Polymerisation zu langkettigen Polyethylenmolekülen verknüpft.

    21. Nach Angaben der Kommission gibt es einige Hundert Monomere, die zu zwischen 70 000 und 400 000 verschiedenen Polymeren kombiniert werden können.

    22. Ungebundene Monomere müssen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der REACH-Verordnung registriert werden, da sie eigenständige Stoffe sind. Polymere sind dagegen nach Art. 2 Abs. 9 von der Registrierungspflicht ausgeschlossen.

    23. Umstritten ist, ob in Polymeren gebundene Monomere aufgrund einer Spezialregelung, Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung, registriert werden müssen, obwohl sie keine eigenständigen Stoffe sind. Dies betrifft vor allem den Import von Polymeren, da die außerhalb der Gemeinschaft zur Herstellung von Polymeren verwendeten Monomere noch nicht registriert worden sind.

    B – Zur ersten Frage – Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung

    24. Nach Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung reicht der Hersteller oder Importeur eines Polymers für Monomerstoffe, die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden, ein Registrierungsdossier ein, wenn das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus dem Monomerstoff in Form von Monomereinheiten besteht und die Gesamtmenge des Monomers mindestens eine Tonne pro Jahr beträgt.

    25. Mit der ersten Vorlagefrage soll geklärt werden, wie der Begriff des Monomerstoffs in dieser Bestimmung zu verstehen ist. Die Antwort lässt sich im Wesentlichen aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ableiten. Zusätzlich werde ich aber auch auf einige Argumente eingehen, die S.P.C.M. und Erbslöh aus dem systematischen Zusammenhang der REACH-Verordnung und ihren Zielen ableiten.

    1. Zum Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen

    26. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der REACH-Verordnung legt nahe, dass Monomere gemeint sind, die in Polymeren gebunden sind. Denn die Monomere sind grundsätzlich registrierungspflichtig, wenn ein Polymer aus ihnen besteht .

    27. Ein Polymer besteht nach Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung im Wesentlichen aus einer Kette von miteinander verbundenen Monomeren, den Monomereinheiten. Dementsprechend wird im letzten Satz von Art. 3 Nr. 5 eine Monomereinheit als die gebundene Form eines Monomerstoffs in einem Polymer definiert.

    28. Diese Definition nimmt der in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der REACH-Verordnung enthaltene Zusatz „in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen“ auf. Er verdeutlicht, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber bei dieser Bestimmung um die gebundene Form des Monomers geht.

    29. Die ausdrückliche Nennung von Monomereinheiten in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der REACH-Verordnung schließt es dagegen aus, im Sinne der Variante b der ersten Vorlagefrage nicht gebundene Monomere einzubeziehen. Soweit sie als Rückstände des Polymerisierungsprozesses im Polymer vorliegen, sind sie zwar im Sinne der allgemeinen Definition von Stoffen nach Art. 3 Abs. 1 Bestandteil des Polymers, aber Art. 6 Abs. 3 betrifft eben nur die gebundenen Monomere in Form von Monomereinheiten.

    30. Erbslöh und S.P.C.M. halten es allerdings für widersprüchlich, Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung auf gebundene Monomere zu beziehen. Monomere haben sich nach der Definition in Art. 3 Nr. 6 noch nicht zu Polymeren verbunden, sondern weisen nur das Potential solcher Verbindungen auf.

    31. Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass bei ausschließlicher Betrachtung der allgemeinen Definition von Stoffen in Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung nur ungebundene Monomere Stoffe sei n können.

    32. Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung definiert nämlich einen Stoff als ein chemisches Element und seine Verbindungen. Chemische Substanzen werden u. a. durch besondere Eigenschaften, z. B. ihren Schmelzpunkt, gekennzeichnet. Monomere und Polymere sind danach Stoffe, da sie Verbindungen ihrer konstitutiven chemischen Elemente sind.

    33. Dagegen sind Teilgruppen von Polymeren, d. h. die gebundenen Monomere, keine eigenständigen Verbindungen. Wie Erbslöh und S.P.C.M. betonen, haben sie keine eigenständigen chemischen Eigenschaften, sondern die Eigenschaften der Polymere, deren Bestandteile sie sind. Somit sind diese Teilgruppen grundsätzlich keine Stoffe im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung.

    34. Erbslöh und S.P.C.M. verkennen jedoch, dass die REACH-Verordnung in Bezug auf Monomerstoffe eine Spezialregelung trifft, die von der allgemeinen Definition von Stoffen abweicht. Der Begriff der Monomereinheit wird in Art. 3 Nr. 5 als die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer definiert. Daraus ist abzuleiten, dass die REACH-Verordnung zwei Formen von Monomerstoffen kennt, nämlich eine gebundene Form – die Monomereinheit als Bestandteil von Polymeren – und eine ungebundene – das in Art. 3 Nr. 6 definierte Monomer.

    35. S.P.C.M. wendet ein, dass in Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung von Monomerstoffen und nicht von Monomereinheiten die Rede sei. Buchst. a dieser Bestimmung stellt jedoch klar, dass Monomerstoffe in der Form von Monomereinheiten gemeint sind. Im Übrigen erfasst diese Bestimmung auch andere als Bestandteile von Polymeren zu registrierende Stoffe nicht in ihrer definitionsgemäßen, d. h. ungebundenen, Form, sondern ausdrücklich in gebundener Form.

    36. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass einige Sprachfassungen, insbesondere die englische und die französische Fassung, in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der REACH-Verordnung für Monomereinheiten nicht genau den gleichen Begriff wie in Art. 3 Nr. 5 verwenden. Im Englischen wird einerseits monomer unit und andererseits monomeric units eingesetzt, im Französischen die Begriffe unité monomère und unités monomériques .

    37. Diese geringen Unterschiede dürften jedoch auf einer ungenauen Übersetzung während der Ratsberatungen beruhen. Die Definition von Polymeren in Art. 3 Nr. 5, welche auch den Begriff Monomereinheit bestimmt, wurde unverändert aus dem Kommissionsvorschlag übernommen. Dagegen hat erst der Rat auf Vorschlag der schwedischen Ratsdelegation den Satzteil „in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen“ in Art. 6 Abs. 3 Buchst. a hinzugefügt.(3) Im Schwedischen wie im Deutschen verwenden beide Bestimmungen einen einheitlichen Begriff der Monomereinheit.(4) Insbesondere die schwedische Ursprungsfassung ist ein Indiz dafür, dass die Unterschiede im Englischen und Französischen nicht auf eine andere Bedeutung abzielen.

    38. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen im Licht ihrer Entstehungsgeschichte, dass sich der Begriff „Monomerstoffe“ in Art. 6 Abs 3 der REACH-Verordnung nur auf gebundene Monomere bezieht, d. h. Monomere, die miteinander so reagiert haben, dass sie mit dem Polymer, dessen Bestandteil sie sind, verbunden sind.

    2. Zum systematischen Zusammenhang

    39. Diesem Zwischenergebnis werden allerdings verschiedene Einwände entgegengehalten, die auf dem systematischen Zusammenhang der REACH-Verordnung beruhen. Dabei wird vor allem auf die in Art. 2 Abs. 9 niedergelegte Ausnahme von der der Registrierungspflicht für Polymere abgestellt.

    40. Erbslöh beruft sich insofern auf die allgemeine Auslegungsmaxime des Gemeinschaftsrechts, dass Ausnahmen von allgemeinen Regelungen eng auszulegen sind. Die Registrierungspflicht für Monomerstoffe sei eine Ausnahme von der Freistellung für Polymere und müsse daher eng ausgelegt werden.

    41. Dabei verkennt Erbslöh allerdings, dass der Grundsatz der REACH-Verordnung die Registrierung ist. Schon die Befreiung für Polymere ist daher eine eng auszulegende Ausnahme. Wenn die Registrierungspflicht für die in Polymeren enthaltenen Monomere eine Rückausnahme wäre, dann müsste sie als Rückkehr zur Regel weit ausgelegt werden.(5)

    42. Letztlich ist die Registrierungspflicht für Monomerstoffe in Form von Monomereinheiten keine Ausnahme von der Befreiung für Polymere, sondern ein eigenständiger Bestandteil des Verpflichtungssystems der REACH-Verordnung. Sie kann deshalb nicht als eng auszulegende Ausnahme angesehen werden.

    43. Weiterhin vertreten Erbslöh und S.P.C.M. die Auffassung, eine Registrierungspflicht für die in Polymeren gebundenen Monomerstoffe würde die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Polymere aushöhlen.

    44. Man könnte in der Tat annehmen, dass bei der Registrierung von Monomerstoffen in Form von Monomereinheiten, d. h. von gebundenen Bestandteilen eines Polymers, Informationen über das Polymer vorgelegt werden müssen. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass Monomerstoffe in Form von Monomereinheiten nur die Eigenschaften des Polymers haben, in dem sie gebunden sind.

    45. So verstanden stünde Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung tatsächlich – wie von Erbslöh und S.P.C.M. vertreten – im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 9. Praktisch jedes in Europa vermarktete Polymer müsste mittelbar über seine Monomerstoffe registriert werden.

    46. Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung zeigt allerdings deutlich, dass nicht die Eigenschaften der Polymere registriert werden sollen, sondern – entsprechend dem Verständnis der Kommission – die Eigenschaften der Monomere. Es reicht danach nämlich aus, wenn ein vorgeschalteter Akteur der Lieferkette den Monomerstoff registriert. Dieser Akteur muss aber im Zweifel gar nicht wissen, welche Polymere aus seinen Monomeren erzeugt werden. Möglicherweise findet dieses Monomer sogar bei der Herstellung sehr vieler unterschiedlicher Polymere Verwendung.

    47. Allerdings ergeben sich aus dem Vorbringen der Kommission zumindest Ansätze der Registrierung von Polymereigenschaften: Wenn Monomerstoffe in Mengen von zehn Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, ist nach Art. 14 Abs. 1 und Anhang I der REACH-Verordnung bei der Registrierung eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzulegen. Diese soll nach der Kommission den Lebenszyklus des erzeugten Polymers einschließen.

    48. Diese Position führt in die Richtung einer Aushöhlung der Freistellung von Polymeren. Sie überzeugt allerdings nicht, weil der Lebenszyklus des Monomers im Zeitpunkt seiner Bindung in einem Polymer endet. Nach Anhang I Ziffer 0.3. der REACH-Verordnung umfasst der Lebenszyklus eines Stoffes seine Herstellung und die identifizierten Verwendungen. Ein Polymer ist aber keine Verwendung, sondern ein eigener Stoff im Sinne der Stoffdefinition des Art. 3 Nr. 1 der REACH-Verordnung. Es hat daher einen eigenen Lebenszyklus.

    49. Die Informationen über die Verwendung des Monomers erstrecken sich daher auf den Umstand, dass es zur Herstellung bestimmter Polymere verwendet wird, nicht aber auf die Eigenschaften dieser Polymere. Soweit das Monomer bereits durch einen vorgelagerten Akteur der Lieferkette registriert wurde, dem die Verwendung zur Herstellung dieses Polymers nicht bekannt ist, muss diese Verwendung nach Art. 37 und 38 der REACH-Verordnung durch den nachgelagerten Hersteller angemeldet werden.

    50. Somit höhlt die Verpflichtung, in Polymeren gebundene Monomerstoffe zu registrieren, die Freistellung von Polymeren nicht aus. Die Registrierungspflicht für Monomerstoffe entspricht nicht einer indirekten Registrierungspflicht für Polymere.

    51. Schon aus diesem Grund steht auch das Vorbringen von Erbslöh und S.P.C.M., von Polymeren gingen geringe Risiken aus, der oben vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung nicht entgegen. Die Risiken von Polymeren sind für die Registrierung von Monomerstoffen ohne unmittelbare Bedeutung. Im Übrigen betont die Kommission zu Recht, dass die Registrierungspflicht kein besonderes Risiko voraussetzt, sondern dazu dient, Risiken zu identifizieren.

    52. Somit steht die Registrierungspflicht für in Polymeren enthaltene Monomerstoffe nicht im Widerspruch zu anderen Bestimmungen der REACH-Verordnung.

    3. Zu den Zielen der REACH-Verordnung

    53. Schließlich werden die Ziele der REACH-Verordnung als Argument gegen die Registrierungspflicht für in Polymeren enthaltene Monomere vorgetragen.

    54. Insoweit gibt es zwei Argumentationsstränge. Einerseits wird erneut die Befreiung von Polymeren betont, die durch die Registrierungspflicht für Monomere untergraben würde. Es wurde allerdings bereits gezeigt, dass dies nicht der Fall ist.

    55. Andererseits wird in Frage gestellt, dass die Registrierungspflicht für Monomere den allgemeinen Zielen der REACH-Verordnung dient. Nach Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung zielt sie darauf ab, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.

    56. Ein Widerspruch zu diesen Zielen ist nicht ersichtlich. Genausowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele eine andere Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung verlangen würden.

    57. Ob sich die Registrierungspflicht von Monomeren diesen Zielen zuordnen lässt, ist dagegen vor allem für die zweite Vorlagefrage von Interesse, insbesondere soweit diese die Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zum Gegenstand hat. Daher ist dies bei der Prüfung der zweiten Frage zu untersuchen.

    4. Zwischenergebnis

    58. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass sich der Begriff „Monomerstoffe“ in Art. 6 Abs 3 der REACH-Verordnung nur auf gebundene Monomere bezieht, d. h. Monomere, die miteinander so reagiert haben, dass sie mit dem Polymer, dessen Bestandteil sie sind, verbunden sind.

    C – Zur zweiten Frage – Gültigkeit von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung

    59. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung auf Hersteller oder Importeure von Polymeren rechtswidrig ist, weil die Vorschrift unlogisch, diskriminierend oder unverhältnismäßig ist. Es ist somit zu prüfen, ob diese Bestimmung gültig ist.

    1. Vorbemerkung zur Begründungspflicht

    60. Erbslöh und S.P.C.M. beanstanden die unzureichende Begründung von Art. 6 Abs.  3 der REACH-Verordnung.

    61. Zwar wirft das Vorabentscheidungsersuchen die Frage der Begründung nicht auf, doch hat der Gerichtshof wiederholt im Zusammenhang mit Direktklagen gegen Einzelentscheidungen entschieden, dass eine unzureichende Begründung, die gegen Art. 253 EG verstößt, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 230 EG darstellt(6) und überdies ein Gesichtspunkt ist, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss.(7) Das Fehlen einer Begründung oder eine offensichtlich unzureichende Begründung können (im Prinzip) nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt.(8) Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll es nämlich dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist und ob es sich lohnt, einen Rechtsbehelf einzulegen.(9) Sie ist daher eine unabdingbare Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung einer Maßnahme.

    62. Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass die Betroffenen die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass sie ihre Rechte und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen können. Nach dieser Rechtsprechung brauchen in der Begründung des Rechtsakts jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Ob nämlich die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, ist nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund seines Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere würde es, wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, zu weit gehen, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen zu verlangen.(10)

    63. Zwar ist keine spezifische Begründung der Registrierungspflicht für in Polymeren enthaltene Monomere erkennbar, doch handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine technische Entscheidung, die keiner besonderen Begründung bedarf. Wie nachfolgend insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu zeigen ist, kann diese Regelung den allgemeinen Gründen der REACH-Verordnung zugeordnet werden. Diese Zuordnung einer spezifischen technischen Regelung zu den allgemeinen Motiven muss nicht notwendigerweise bereits ausdrücklich in den Gründen einer allgemeinen Regelung niedergelegt werden. Sie kann gegebenenfalls durch nachfolgende Erläuterungen hergestellt werden.

    64. Daher ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht feststellbar.

    2. Zum Vorwurf der fehlenden Logik

    65. Das vorlegende Gericht fragt, ob Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung wegen mangelnder Logik ungültig ist. Es ist zwar nicht üblich, das Gemeinschaftsrecht daraufhin zu prüfen, ob es logisch ist oder nicht, doch zeigt das Vorbringen der Beteiligten, dass es vor allem um den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgebot geht.

    66. Erbslöh und S.P.C.M. vertreten nämlich die Auffassung, der Mangel an Logik würde sich aus dem Widerspruch zu der Befreiung von Polymeren ergeben. In der Tat könnte ein echter Widerspruch zwischen gleichrangigen Regelungen ihre Gültigkeit in Frage stellen, wenn er nicht durch Auslegung oder Prinzipien der Regelungskonkurrenz – z. B. lex posterior oder lex specialis – aufzulösen ist. Dann wäre nämlich nicht feststellbar, welche Regelung anzuwenden ist. Ein solcher Widerspruch würde den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen. Dieses grundlegende Prinzip des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können.(11) Allerdings wurde bereits gezeigt, dass die Registrierungspflicht für in Polymeren gebundene Monomere und die Befreiung von Polymeren einander nicht widersprechen.(12)

    67. Daher ist Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung nicht im Sinne einer widersprüchlichen Regelung unlogisch.

    3. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    68. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, die der Gemeinschaftsgesetzgeber beachten muss.(13) Daher dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.(14)

    a) Zur Beweislast und zum Prüfungsmaßstab

    69. Nach Erbslöh muss der Gemeinschaftsgesetzgeber beweisen, dass wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen des Gesundheits- und Umweltschutzes verhältnismäßig sind. Diese Auffassung ist auf die Rechtsprechung zu Art. 28 und 30 EG gestützt, die aber – was die Beweislast angeht – nicht auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip übertragbar ist.

    70. Wenn ein Mitgliedstaat eine Ausnahme zu der allgemeinen Regel des Art. 28 EG – Freiheit des Warenverkehrs – in Anspruch nimmt, so muss er in der Tat die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen.(15) Dagegen besteht grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechts.(16) Diese Vermutung impliziert, dass der Nachweis der Rechtswidrigkeit demjenigen obliegt, der die Gültigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft in Zweifel zieht.(17)

    71. Wie in vielen anderen Bereichen der Gesetzgebung unterliegt die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus auch im Fall der REACH-Verordnung keiner strengen gerichtlichen Kontrolle. Vielmehr kommt dem Gemeinschaftsgesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum („Ermessen“) zu, wenn er komplexe technische und/oder politische Entscheidungen trifft.(18) Bei der REACH-Verordnung musste ein schwieriger Ausgleich zwischen umwelt- und gesundheitspolitischen Zielen einerseits sowie wirtschaftlichen Interessen andererseits getroffen werden.

    72. Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis darf der Richter die Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums offensichtlich überschritten hat.(19)

    73. Wie sich dies auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auswirkt, wird in der Rechtsprechung nicht immer deutlich. Einige Urteile stellen fest, dass die Rechtmäßigkeit einer vom Gesetzgeber erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein könne, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.(20) Teilweise wird sogar ausdrücklich betont, es könne nicht darum gehen, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war.(21)

    74. Diese Feststellungen sind jedoch missverständlich. Wenn es offensichtlich weniger belastende Maßnahmen mit gleicher Wirksamkeit gibt oder wenn die getroffenen Maßnahmen offensichtlich außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, muss den Betroffenen Rechtsschutz gewährt werden. Andernfalls würde das dem Primärrecht zuzurechnende Prinzip der Verhältnismäßigkeit seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.

    75. Dementsprechend prüft der Gerichtshof in vielen Urteilen insbesondere auch, ob es offensichtlich weniger einschneidende Maßnahmen gibt(22) oder sogar ob die Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen(23) .

    76. Unter welchen Bedingungen eine Maßnahme mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit offensichtlich unvereinbar ist, hat der Gerichtshof bislang nicht ausdrücklich definiert. Das entscheidende Kriterium muss letztlich die Überlegung sein, dass die Gemeinschaftsgerichte ihre eigene Beurteilung schwieriger Fragen grundsätzlich nicht an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers setzen sollen.

    77. Eine derartige Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers kann regelmäßig nur in Frage gestellt werden, wenn keine vernünftige Grundlage erkennbar ist.(24) In diesem Zusammenhang erstreckt sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auch darauf, ob bei der Entscheidung alle relevanten Daten herangezogen wurden, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.(25)

    78. In diesem Licht ist zu prüfen, ob die Registrierungspflicht für Monomere ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines zulässigen Ziels ist.

    b) Zu den Zielen der Maßnahme und ihrer Geeignetheit

    79. Nach dem Vorbringen der Institutionen verfolgt die Maßnahme zwei Ziele. Einerseits sollen die Umwelt und die Gesundheit geschützt werden, da die Registrierung von Monomeren es erlaube, bestimmten Risiken zu begegnen, die mit Polymeren zusammenhängen. Andererseits solle durch die Registrierungspflicht für Monomere Wettbewerbsgleichheit auf dem europäischen Markt für Polymere hergestellt werden.

    Zu den Umwelt- und Gesundheitsrisiken

    80. Die REACH-Verordnung hat nach Art. 1 und ihrem ersten Erwägungsgrund u. a. das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen. Dies entspricht den Anforderungen der Art. 95 Abs. 3, 152 Abs. 1 sowie 174 Abs. 1 und 2 EG.

    81. Nach Art. 174 Abs. 3 erster Spiegelstrich EG berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik insbesondere die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten. Wenn trotz dieser Erkenntnisse das Vorliegen oder der Umfang von Risiken für die menschliche Gesundheit ungewiss sind, können die Organe in Anwendung des in Art. 174 Abs. 2 EG niedergelegten Grundsatzes der Vorsorge Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Größe dieser Risiken klar dargelegt sind.(26)

    82. Wie insbesondere das Parlament und der Rat betonen, dient die Registrierung von Stoffen gerade dazu, die Information über die mit ihnen verbundenen Risiken zu verbessern. Sie ist also ihrer Natur nach ein Instrument zur Verwirklichung einer wirksamen Politik zum Schutz von Umwelt und Gesundheit.

    83. Die Beteiligten tragen kontrovers zu der Frage vor, ob und inwieweit mit Polymeren Risiken für Gesundheit und Umwelt verbunden sind.(27) Da aber nicht Polymere, sondern nur die zu ihrer Herstellung verwendeten Monomere registriert werden müssen, kann es nur auf die Risiken ankommen, die aufgrund dieser Registrierung besser beurteilt werden können.

    84. Insofern ergibt sich aus den von S.P.C.M. und Erbslöh vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchungen, die von den Institutionen im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen werden, dass Informationen über die verwendeten Monomere nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Eigenschaften und Risiken der erzeugten Polymere erlauben. Es ist anerkannt, dass Monomerstoffe normalerweise in Polymeren stabil gebunden sind und grundsätzlich keine eigenständigen Risiken bergen.

    85. Das zentrale Argument der Institutionen für einen Zusammenhang zwischen der Registrierung von Monomeren mit den Risiken von Polymeren sind Art. 138 Abs. 2 und der 41. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung. Danach kann die Kommission Legislativvorschläge unterbreiten, sobald für die Registrierung in Frage kommende Polymere auf praktikable und kosteneffiziente Weise auf der Grundlage solider technischer und validierter wissenschaftlicher Kriterien ermittelt werden können. Kommission und Rat tragen vor, die Registrierung von Monomeren sei nötig, um diese Aufgabe zu erfüllen.

    86. Insbesondere die Kommission präzisiert dieses Vorbringen insoweit, als im Rahmen der Registrierung ein Sicherheitsbericht auch den Lebenszyklus des Polymers umfassen solle, zu dem das Monomer verarbeitet wird. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.

    87. Es wurde nämlich bereits dargelegt, dass der Sicherheitsbericht für Monomerstoffe nicht die Risiken zum Gegenstand hat, die von einem unter Einsatz des Monomers hergestellten Polymer ausgehen.(28) Damit würde tatsächlich die Befreiung von Polymeren entwertet und der Begriff des Lebenszyklus eines chemischen Stoffs überdehnt. Der Sicherheitsbericht umfasst daher nur die Benennung des Polymers, das aus dem Monomer erzeugt wird.

    88. Die Kommission nennt allerdings unter Bezug auf eine dem High Court vorgelegte Expertenaussage(29) zwei spezifische Risiken von Polymeren, die einen Bezug zu den zur Herstellung verwandten Monomeren aufweisen.

    89. Erstens gingen nicht alle Eigenschaften eines Monomers bei der Polymerisation zwangsläufig verloren. Der Verlust von Eigenschaften hinge vielmehr davon ab, welche funktionalen Gruppen des Monomermoleküls an dieser chemischen Reaktion beteiligt waren. Fortbestehende funktionale Gruppen könnten dem Polymer Eigenschaften des Monomers verleihen.

    90. Ob Monomereigenschaften fortbestehen, hängt offensichtlich von der jeweiligen chemischen Reaktion, d. h. von dem erzeugten Polymer, ab. Soweit die Registrierung von Monomeren eine Benennung des erzeugten Polymers einschließt(30) und die chemische Nomenklatur Hinweise auf die Struktur des jeweiligen Polymermoleküls gibt,(31) erlaubt sie Rückschlüsse auf fortbestehende Eigenschaften des Monomers. Insoweit ist die Registrierung von verwendeten Monomeren geeignet, diesem Risiko eines Polymers zu begegnen.

    91. Die Registrierungspflicht für gebundene Monomerstoffe, die der Importeur in Mengen zwischen einer und zehn Tonnen importiert, ist allerdings für dieses Ziel ohne Nutzen. Eine eindeutige Benennung des erzeugten Polymers ist nämlich – soweit ersichtlich – nur notwendig, wenn ein Sicherheitsbericht nach Art. 14 der REACH-Verordnung vorzulegen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass mehr als 10 Tonnen des fraglichen Stoffs pro Jahr importiert werden, während die Registrierungspflicht für gebundene Monomerstoffe bereits ab einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr gilt. Ohne die eindeutige chemische Identifizierung des Polymers sind tragfähige Aussagen über fortbestehende Monomereigenschaften ausgeschlossen.

    92. Zweitens können Polymere unter bestimmten Bedingungen zerfallen. Die Kommission erkennt allerdings ausdrücklich an, dass Polymere sehr selten beim Zerfall die enthaltenen Monomere freisetzen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Polymer zerfällt, hängt offensichtlich vor allem von dem jeweiligen Polymer ab. Inwieweit die in einem Polymer enthaltenen Monomere für diese Art des Zerfalls von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Es ist daher kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Registrierung von Monomeren und dem Risiko des Zerfalls der Polymere in die verwendeten Monomere dargetan.

    93. Darüber hinaus könnte die Registrierungspflicht für in Polymeren gebundene Monomere dazu dienen, den Risiken zu begegnen, die von ungebundenen Monomeren ausgehen. Es ist unstreitig, dass mit ungebundenen Monomeren Risiken für die Gesundheit und die Umwelt verbunden sind. Monomere sind relativ kleine, reaktionsfreudige Moleküle, die daher schädliche Auswirkungen haben können.

    94. Im Fall der Herstellung von Polymeren in der Gemeinschaft liegt der Nutzen einer Registrierung der enthaltenen Monomere auf der Hand: Die Monomerstoffe werden als ungebundene Monomere innerhalb der Gemeinschaft verwendet und daher müssen dort die Registrierungsinformationen bekannt sein, damit etwaige Risiken beherrscht werden können. Allerdings dürfte Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung für diese Monomere nur von nachrangiger Bedeutung sein, da sie auch unabhängig von ihrer Verwendung zur Herstellung von Polymeren bei Herstellung oder Import nach Art. 6 Abs. 1 und 2 zu registrieren sind. Daher erheben Erbslöh und S.P.C.M. insofern auch keine spezifischen Einwände.

    95. Diese beiden Beteiligten betonen allerdings, dass sich die Lage beim Import von Polymeren gänzlich anders darstellt: Monomere werden in diesem Fall nur außerhalb der Gemeinschaft verwendet. Die Gemeinschaft kommt im Prinzip nur mit Monomerstoffen in Form gebundener Monomereinheiten von Polymeren in Berührung.

    96. Die Registrierung von Monomerstoffen, die in importierten Polymeren gebunden sind, trägt nur in dem oben genannten Umfang zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit in der Gemeinschaft bei.

    97. Es bestehen allerdings auch Risiken, die von ungebundenen Monomerresten ausgehen. Es ist unstreitig, dass Polymere durch solche Reste verunreinigt sein können und dass diese Monomere bei Verwendung des Polymers in Kontakt mit der Umwelt treten können.

    98. Die Kommission betont dieses Risiko in ihrer Stellungnahme und hat sie vor dem Ausschuss für technische Handelshemmnisse der WTO als einen Grund für die Registrierung der gebundenen Monomere vorgetragen.(32)

    99. Tatsächlich kann die Registrierung der in Polymeren gebundenen Monomere Hinweise auf das Risiko von Monomerrückständen geben. Die für die Herstellung des Polymers verwendeten Monomerarten dürften nämlich diejenigen sein, die auch als Rückstände auftreten. Möglicherweise erlauben die verwendeten Monomerarten auch Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Rückständen.

    100. Somit wäre die Registrierungspflicht geeignet, zur Beherrschung des Risikos durch Monomerverunreinigungen beizutragen.

    Zur Wettbewerbsgleichheit

    101. Der Rat, aber auch Polen, heben hervor, dass die Registrierung von gebundenen Monomerstoffen einen fairen Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsproduzenten und Importeuren von Polymeren fördert.

    102. In den Preisen von Gemeinschaftspolymeren sind regelmäßig die Kosten für die Registrierung der verarbeiteten Monomere anteilig enthalten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass diese Monomere schon als eigenständige Stoffe bei ihrer Herstellung oder Einfuhr registriert wurden. Dagegen können außerhalb der Gemeinschaft Polymere erzeugt werden, ohne dass die Ausgangsstoffe registriert werden müssten. Diese Wettbewerbsverzerrung wird auf dem Gemeinschaftsmarkt für Polymere verhindert, wenn zumindest die Importeure die Ausgangsstoffe registrieren müssen.

    103. Die Registrierungspflicht für Importeure führt zugleich zu einer gerechteren Verteilung der Registrierungskosten unter den verschiedenen Unternehmen, die das jeweilige Polymer in der Gemeinschaft herstellen oder in die Gemeinschaft importieren. Die REACH-Verordnung enthält nämlich Regelungen mit dem Ziel, die Kosten der für eine Registrierung notwendigen Untersuchungen unter den Anmeldern aufzuteilen. Eine solche Aufteilung der Kosten entspricht der Verantwortung und den Vorteilen, die mit der Vermarktung eines Polymers verbunden sind. Es handelt sich somit um eine Verwirklichung des Verursacherprinzips, das wiederum ein Teilaspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist.(33)

    104. Die Herstellung eines fairen Wettbewerbs kann dem in Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung genannten Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zugeordnet werden.(34) Außerdem ist die Gleichbehandlung von Importeuren und Herstellern nach dem dritten Erwägungsgrund ausdrückliches Ziel der REACH-Verordnung:

    „Die Rechtsvorschriften sollten ohne Diskriminierung danach angewandt werden, ob Stoffe innergemeinschaftlich oder im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft international gehandelt werden.“

    105. Der Schutz der Gemeinschaftsproduzenten vor Wettbewerbsnachteilen ist grundsätzlich ein zulässiges Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers.(35) Es kann dahinstehen, ob diese Zielsetzung im Rahmen der Welthandelsorganisation zu Schwierigkeiten führt. Die vorliegend untersuchte Regelung wurde zwar schon wiederholt im Ausschuss für technische Handelshemmnisse diskutiert.(36) Die Vereinbarkeit mit Regelungen der Welthandelsorganisation ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem misst der Gerichtshof Gemeinschaftsrecht nicht an diesem Maßstab.(37)

    106. Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung ist somit nicht offensichtlich ungeeignet, das legitime Ziel der Wettbewerbsgleichheit zu erreichen.

    Zwischenergebnis

    107. Die Registrierungspflicht für in Polymeren gebundene Monomere ist geeignet drei legitimen Zielen zu dienen: Sie ist geeignet, Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu begegnen, die aus der Verunreinigung von Polymeren durch Monomerreste resultieren. Darüber hinaus kann sie in einem Teil der Fälle von Nutzen sein, um Risiken durch den Fortbestand von Monomereigenschaften in Polymeren zu bewerten. Außerdem trägt die Registrierung zum fairen Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsherstellern und Importeuren von Polymeren bei.

    c) Zur Erforderlichkeit der Registrierungspflicht

    108. Zu prüfen ist, ob die Registrierungspflicht für in Polymeren gebundene Monomere erforderlich ist, um die soeben genannten Ziele zu erreichen.

    109. Was die Ziele des Umwelt- und Gesundheitsschutzes angeht, bestehen durchaus Zweifel an der Erforderlichkeit der Registrierungspflicht.

    110. Der Nutzen umfassender Informationen über Monomere für die Beurteilung von Risiken aus dem Fortbestand von Monomereigenschaften in Polymeren erscheint sehr begrenzt. Es spricht viel dafür, dass eine im Umfang begrenzte, aber zielgerichtete Informationspflicht über das Polymer weniger belastend und mindestens genauso wirksam wäre.

    111. Für die Beurteilung des Risikos von Monomerresten sind Informationen über das Monomer dagegen zweifelsohne von Belang. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass in Bezug auf dieses Risiko eine Registrierungspflicht ausreichen würde, die nur an Monomerverunreinigungen als solchen anknüpft.

    112. In diese Richtung gehend schlagen Erbslöh und S.P.C.M. auch vor, Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung so auszulegen, dass nur die ungebundenen Monomerrückstände zu registrieren sind. Jedoch würde eine Beschränkung auf ungebundene Monomere oder Monomerrückstände Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung aller Voraussicht nach weitgehend seiner praktischen Wirkung berauben. Es erscheint unwahrscheinlich, dass viele Polymere zwei Massenprozent oder mehr Monomerrückstände enthalten. Ein so stark verunreinigtes Produkt dürfte kaum den Anforderungen der Benutzer des Polymers entsprechen.

    113. Eine entsprechende Registrierungspflicht müsste vielmehr an tatsächlich auftretende Verunreinigungen anknüpfen. Erbslöh hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, solche Verunreinigungen ließen sich durch Vakuumdestillation und Gaschromatographie ohne größere Schwierigkeiten identifizieren.

    114. Letztlich kann allerdings offen bleiben, ob die genannten Zweifel durchgreifen oder möglicherweise durch weiteres Vorbringen der Institutionen und unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums in Anwendung des Vorsorgeprinzips entkräftet werden könnten.

    115. Die Registrierungspflicht ist nämlich ohne jeden Zweifel nötig, um das Ziel der Wettbewerbsgleichheit zu erreichen.

    116. Man könnte sich zwar vorstellen, Maßnahmen zum Schutz der Wettbewerbsposition von Gemeinschaftsherstellern auf die Märkte zu beschränken, auf denen sie tatsächlich aktiv sind. Danach würde die Registrierungspflicht für verwendete Monomere nur bei den Polymeren greifen, die auch in der Gemeinschaft produziert werden.(38) Damit würde allerdings der potenzielle Wettbewerb nicht genauso wirksam geschützt. Eine neue Gemeinschaftsproduktion von Polymeren kann nämlich nur aufgenommen werden, nachdem die verwendeten Monomere registriert wurden. Insoweit müsste der neue Gemeinschaftsproduzent noch ohne Einnahmen aus eigener Produktion Mittel für die Registrierung von Monomeren investieren, während externe Konkurrenten (zunächst) noch ohne solche Kosten Polymere in die Gemeinschaft liefern könnten.

    117. Auch eine Abschöpfungsabgabe für importierte Polymere, um pauschal die Kostenersparnis für die fehlende Registrierung der verwendeten Monomere auszugleichen, drängt sich nicht als gleichermaßen wirksames milderes Mittel auf.

    118. Somit ist die Regelung jedenfalls in Bezug auf das Ziel der Wettbewerbsgleichheit zwischen Herstellern in der Gemeinschaft und in Drittstaaten erforderlich.

    d) Zur Angemessenheit der Registrierungspflicht

    119. Schließlich stellt sich die Frage, ob die durch die Registrierungspflicht bedingten Nachteile für den Import von Polymeren in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

    120. Nach Darstellung von Erbslöh und S.P.C.M. stünden Importeure vor großen praktischen Schwierigkeiten. Es sei unwahrscheinlich, dass die Monomere bereits von vorgelagerten Unternehmen der Lieferkette, den Herstellern der Monomere oder der Polymere, registriert wurden. Diese Hersteller seien regelmäßig nicht als Gemeinschaftshersteller registrierungspflichtig und hätten möglicherweise auch kein Interesse daran, über einen Alleinvertreter die Monomerstoffe zu registrieren.

    121. Importeure dagegen wüssten häufig nicht, welche Monomerstoffe in den von ihnen importierten Polymeren gebunden sind. Ihre Lieferanten würden diese Information regelmäßig als Geschäftsgeheimnis behandeln. Wirksame Analysemethoden zur Identifikation der gebundenen Monomerstoffe würden nicht existieren.

    122. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen nicht. Sie trägt aber zutreffend vor, dass dieses Problem durch den Markt gelöst wird. Wenn die Lieferanten der Polymere sie auf dem europäischen Markt absetzen wollen, werden sie die Registrierung der Monomerstoffe ermöglichen oder – unter Bewahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse – selbst mit Hilfe eines Alleinvertreters vornehmen. Andernfalls müssen sie auf diesen Markt verzichten. Die Importeure und etwaigen Verwender der Polymere können diese Entscheidung gegebenenfalls über die Preise beeinflussen, die sie zu zahlen bereit sind.

    123. Zwar befürchtet Erbslöh eine zusätzliche Komplikation aufgrund von Zweifeln, dass eine Registrierung von Monomeren durch externe Hersteller den Importeur tatsächlich von der Registrierungspflicht befreit, doch diese Zweifel sind nicht überzeugend.

    124. Die Institutionen legen dar, dass gemeinschaftsexterne Lieferanten von Polymeren nach Art. 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter ernennen können, der statt des Importeurs Monomere anmeldet. Erbslöh bezweifelt, dass eine solche Registrierung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 durch einen vorgelagerten Akteur der Lieferkette erfolgen würde, da der Alleinvertreter kein vorgelagerter Akteur und der gemeinschaftsexterne Akteur nicht zur Registrierung verpflichtet sei.

    125. Die Institution des Alleinvertreters setzt jedoch voraus, dass seine Registrierung die nachgelagerten Glieder der Lieferkette von Registrierungspflichten befreit. Andernfalls wäre sie ohne jeden Sinn. Dementsprechend hält Art. 8 der REACH-Verordnung ausdrücklich fest, dass der Alleinvertreter die Verpflichtung des Importeurs erfüllt. Folglich muss seine Registrierung auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung befreiende Wirkung gegenüber dem Importeur haben.

    126. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme von anderen Gliedern der Lieferkette ein grundlegendes Merkmal der REACH-Verordnung. Auch für andere chemische Substanzen erfordert die Registrierung, Informationen von anderen Unternehmen einzuholen. Die Registrierung muss nämlich die Risiken behandeln, die mit identifizierten Verwendungen des Stoffs zusammenhängen. Informationen über diese Verwendungen und Risiken können häufig nur von den Abnehmern der Stoffe geliefert werden. Wenn diese sich nicht an der Registrierung beteiligen, müssen sie unter Umständen selbst Informationen über die Risiken ihrer Verwendung des Stoffs beschaffen (siehe Art. 37 ff. der REACH-Verordnung).

    127. Selbst wenn die Registrierung von Monomeren in bestimmten Fällen praktisch unmöglich wäre, zeigt die „Guidance for monomers and polymers“ der Europäischen Chemikalienagentur(39) einen Weg auf, das Polymer trotzdem zu vermarkten: die Behandlung als Stoff mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexes Reaktionsprodukt oder biologisches Material. In diesem Fall könnte das Polymer ausnahmsweise als Notbehelf selbst registriert werden.(40)

    128. Ein weiterer Einwand beruht auf den Kosten der Registrierung. Diese stehen nach dem Vorbringen von S.P.C.M. und Erbslöh deutlich außer Verhältnis zu den Umsätzen, insbesondere des betroffenen Unternehmens Lake, und zu den betroffenen Stoffmengen.

    129. Grundsätzlich treffen diese Kosten aber alle Verwender von Chemikalien. Es ist ein grundlegendes Strukturelement der REACH-Verordnung, eine solche Belastung in Kauf zu nehmen. Wenn ein Stoff wegen der Registrierungskosten am Markt nicht mehr nachgefragt wird, ist dies prinzipiell hinzunehmen.

    130. Hinzu kommt, dass nach der REACH-Verordnung die Kosten der notwendigen Untersuchungen zumindest teilweise unter den verschiedenen Anmeldern des gleichen Stoffs aufgeteilt werden können. Da eine begrenzte Anzahl Monomerstoffe zu einer sehr großen Zahl von Polymeren kombiniert werden kann,(41) ist zu erwarten, dass die gleichen Monomerstoffe von verschiedenen Herstellern und Importeuren angemeldet werden. Bei Inanspruchnahme der Koordinationsverfahren der REACH-Verordnung können sie die Kosten unter sich aufteilen.

    131. Die Belastung durch die Registrierungspflicht von in Polymeren gebundenen Monomerstoffen entspricht somit weitgehend den allgemeinen Lasten, die mit REACH verbunden sind. Ihr steht insbesondere das Ziel der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Gemeinschaftsherstellern von Polymeren und Herstellern in Drittstaaten gegenüber. Dieses Verhältnis ist nicht offensichtlich unausgewogen.

    132. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann somit nicht festgestellt werden.

    4. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung

    133. Abschließend ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 3 der REACH-Verordnung eine unzulässige Diskriminierung bewirkt. Dieser Teil der zweiten Vorlagefrage zielt auf die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung ab. Dieser verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.(42)

    134. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht.(43) Die jeweilige Regelung muss daher in angemessenem Verhältnis zu den Unterschieden und Ähnlichkeiten der jeweiligen Situation stehen.(44)

    135. Wie beim Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch bei der Prüfung des Diskriminierungsverbots zu beachten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber über einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum („Ermessen“) verfügt.(45) Er ist jedoch verpflichtet, seine Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziel stehen, und dabei alle sachlichen Umstände sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Maßnahme verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen.(46) Neben dem Hauptzweck der Regelung muss er auch den betroffenen Interessen in vollem Umfang Rechnung tragen.(47)

    136. Erbslöh und S.P.C.M. beanstanden, dass Importeure und Gemeinschaftshersteller von Polymeren zwar der gleichen Verpflichtung unterlägen, diese aber Importeure viel stärker belaste.

    137. Gemeinschaftshersteller von Polymeren können die verwendeten Monomerstoffe sehr viel leichter anmelden als Importeure von Polymeren. Hersteller kennen die verwendeten Monomere und können sie daher registrieren.

    138. Importeure sind dagegen auf die Unterstützung durch die externen Zulieferer angewiesen, bevor sie sich um die Registrierung bemühen können. Erbslöh und S.P.C.M. befürchten, dass die Lieferanten weder den Importeuren die nötigen Informationen über die verwendeten Monomerstoffe zur Verfügung stellen noch selbst durch einen Alleinvertreter diese Monomerstoffe registrieren.

    139. Diese Abhängigkeit der Importeure ist allerdings die notwendige Folge der fehlenden Gemeinschaftszuständigkeit für den Erlass von zwingenden Verpflichtungen von Unternehmen in Drittstaaten.

    140. Die Verpflichtung zur Registrierung konkretisiert sich zwar in der Person des Importeurs. Sie ist aber auf seine Lieferanten ausgerichtet. Diese sind mit Gemeinschaftserzeugern prinzipiell vergleichbar. Auch unterscheiden sich importierte Polymere grundsätzlich nicht von Polymeren, die in der Gemeinschaft hergestellt wurden. Daher werden vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt.

    141. In Anbetracht des oben genannten Ziels der Registrierungspflicht, nämlich der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit, ist es gerechtfertigt, diese vergleichbaren Sachverhalte mit gleichartigen Anforderungen zu belasten. Es steht Drittstaatsherstellern frei, sich diesen Lasten zu unterwerfen oder auf den Gemeinschaftsmarkt zu verzichten.

    142. Ein Vergleich der Importeure mit den Gemeinschaftserzeugern führt zwar zu dem Ergebnis, dass sie nicht gleich betroffen sind, doch sind sie auch nicht in einer vergleichbaren Lage. Importeure werden nur als einzig greifbare Vertreter der externen Erzeuger erfasst – jedenfalls solange diese keinen Alleinvertreter im Sinne von Art. 8 der REACH Verordnung einsetzen. Ihre unterschiedliche Betroffenheit durch die Registrierungspflicht entspricht diesem Unterschied zur Lage eines Erzeugers.

    143. Somit ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes feststellbar.

    V – Ergebnis

    144. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

    1. Der Begriff „Monomerstoffe“ in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe bezieht sich nur auf gebundene Monomere, d. h. Monomere, die miteinander so reagiert haben, dass sie mit dem Polymer, dessen Bestandteil sie sind, verbunden sind.

    2. Die Prüfung der Frage 2 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung berühren könnte.

    (1) .

    (2)  – Voller Titel: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1 ff.). Die bisherigen Änderungen der Verordnung sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

    (3)  – Siehe das Ratsdokument Nr. 13788/04 vom 5. November 2004, S. 5, Fn. 25.

    (4)  – Schwedisch: monomerenhet.

    (5)  – Vgl. das Urteil vom 12. Februar 1998, Blasi (C-346/95, Slg. 1998, I-481, Randnr. 19) und meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Fonden Märzelisborg Lystbådehavn (C‑428/02, Slg. 2005, I‑1527, Nr. 16), dagegen Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 29. Juni 2000, Fazenda Pública (C‑446/98, Slg. 2000, I‑11435, Nr. 71).

    (6)  – Vgl. etwa Urteile vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen (158/80, Slg. 1981, 1805, Randnrn. 25 bis 27), vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 9), und vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C-390/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 79 bis 86).

    (7)  – Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix (C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnr. 24), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 174).

    (8)  – Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament (195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22), vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, Slg. 2002, I‑8031, Randnr. 84), vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission (C‑353/01 P, Slg. 2004, I‑1073, Randnr. 32), vom 29. April 2004, IPK-München/Kommission (C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg. 2004, I‑4627, Randnr. 66), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 463), sowie Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 139), und vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 182).

    (9)  – Urteil Daffix (zitiert in Fn. 7, Randnr. 23).

    (10)  – Urteil vom 12. März 2002, Omega Air u. a. (C‑27/00 und C‑122/00, Slg. 2002, I‑2569, Randnrn. 46 f.).

    (11)  – Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini (169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17), vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten (C‑143/93, Slg. 1996, I‑431, Randnr. 27), vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 30), und vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 68), siehe auch meine Schlussanträge vom 3. Mai 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, Slg. 2007, I‑8695, Nr. 55).

    (12)  – Siehe oben, Nrn. 43 ff.

    (13)  – Urteile vom 17. Dezember 1970, Köster, Berodt & Co. (25/70, Slg. 1970, 1161, Randnrn. 21 f.), vom 18. November 1987, Maizena u. a. (137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 13), IATA und ELFAA (zitiert in Fn. 11, Randnr. 79), vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, Slg. 2006, I‑7285, Randnr. 97), und vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel (C‑37/06 und C‑58/06, Slg. 2008, I-69, Randnr. 33).

    (14)  – Siehe in diesem Sinne die in Fn. 13 zitierten Urteile Köster, Berodt & Co., Randnrn. 28 und 32, Fedesa u. a., Randnr. 13, und Viamex Agrar Handel, Randnr. 35, sowie die Urteile vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter (265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21), und vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Randnr. 81).

    (15)  – Urteile vom 8. November 1979, Denkavit (251/78, Slg. 1979, 3369, Randnr. 24) und vom 12. Juli 1990, Kommission/Italien (C-128/89, Slg. 1990, I-3239, Randnr. 23).

    (16)  – Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria (101/78, Slg. 1979, 623, Randnr. 4), vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnr. 48), vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 18), und vom 12. Februar 2008, Centre d'exportation du livre français (C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnr. 59).

    (17)  – Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat (T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg. 2005, II‑1429, Randnr. 98), siehe auch Kokott, J., „Die Durchsetzung der Normenhierarchie im Gemeinschaftsrecht“, in: Müller, G. et al.: Festschrift für Günter Hirsch zum 65. Geburtstag , C. H. Beck, 2008, S. 122 f..

    (18)  – Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat (C‑380/03, Slg. 2006, I‑11573, Randnr. 145). Zur Umweltpolitik siehe insofern die Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi-Tech (C‑284/95, Slg. 1998, I‑4301, Randnr. 37), und vom 15. Dezember 2005, Griechenland/Kommission (C‑86/03, Slg. 2005, I‑10979, Randnr. 88). Siehe auch Kokott (zitiert in Fn. 17, S. 124 f.).

    (19)  – Urteile vom 17. Juli 1997, SAM Schifffahrt und Stapf (C‑248/95 und C‑249/95, Slg. 1997, I‑4475, Randnr. 24), und Omega Air u. a. (zitiert in Fn. 10, Randnr. 64).

    (20)  – Siehe zur Agrarpolitik die Urteile Schräder HS Kraftfutter (zitiert in Fn. 14, Randnr. 22), Fedesa u. a. (zitiert in Fn. 13, Randnr. 14), Jippes u. a. (zitiert in Fn. 14, Randnr. 82), und Viamex Agrar Handel (zitiert in Fn. 13, Randnr. 36) sowie zur Binnenmarktharmonisierung die Urteile vom 14. Dezember 2004, Arnold André (C‑434/02, Slg. 2004, I‑11825, Randnr. 46), und Swedish Match (C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 48) und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a. (C‑154/04 und C‑155/04, Slg. 2005, I‑6451, Randnr. 52).

    (21)  – Urteile Jippes u. a. (zitiert in Fn. 14, Randnr. 83) und Viamex Agrar Handel (zitiert in Fn. 13, Randnr. 36).

    (22)  – Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnrn. 94 ff.), vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑84/94, Slg. 1996, I‑5755, Randnrn. 58 ff.), vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat (C‑233/94, Slg. 1997, I‑2405, Randnrn. 54 ff.), vom 8. Februar 2000, Emesa Sugar (C‑17/98, Slg. 2000, I‑675, Randnr. 53 ff.), vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnrn. 123, 126, 128 ff., 132 und 139 f.), vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a. (C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, Slg. 2005, I‑10423, Randnrn. 69 und 83), und IATA und ELFAA (zitiert in Fn. 11, Randnr. 87). Vgl. auch das Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C‑127/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59), zur Prüfung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bei Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung.

    (23)  – Urteil IATA und ELFAA (zitiert in Fn. 11, Randnrn. 88 f.).

    (24)  – Vgl. das Urteil Omega Air u. a. (zitiert in Fn. 10, Randnr. 72) und meine Schlussanträge vom 1. Februar 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Nr. 71).

    (25)  – Siehe zu Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Wettbewerb und die Umwelt die Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39), vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 77), vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57), Bertelsmann (zitiert in Fn. 7, Randnr. 145) und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission (C‑405/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    (26)  – Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers’ Union u. a. (C‑157/96, Slg. 1998, I‑2211, Randnr. 63), vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow (C‑504/04, Slg. 2006, I‑679, Randnr. 39), und vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel (C‑219/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    (27)  – Dass bestimmte Polymere gefährlich sein können, steht außer Streit. Die Kommission verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3), in der verschiedene Polymere als wirksame Biozide anerkannt werden. Auch zeigt der durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. L 154, S. 1) eingeführte Art. 12 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1) sowie die Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Art. 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates erforderlich sind (ABl. L 294, S. 21), dass der Gesetzgeber Polymere in der Vergangenheit für hinreichend riskant erachtet hat, um eine Anmeldung zu verlangen.

    (28)  – Siehe oben, Nrn. 47 ff.

    (29)  – Aussage von Gary Dougherty, Anhang 4 des Vorabentscheidungsersuchens.

    (30)  – Siehe oben, Nrn. 47 ff.

    (31)  – Vgl. Leigh, G. J. u. a., „Principles of Chemical Nomenclature, A Guide to IUPAC Recommendations“, Blackwell Science, 1998, S. 104 ff. (http://old.iupac.org/publications/books/principles/principles_of_nomenclature.pdf). Gerade bei Polymeren scheint allerdings eine eindeutige Benennung erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten.

    (32)  – Siehe das Protokoll G/TBT/M/41 vom 12. Juni 2008 zur Sitzung des Ausschusses für technische Handelshemmnisse der WTO vom 21. März 2007, Nr. 40.

    (33)  – Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 13. März 2008, Commune de Mesquer (C‑188/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 120).

    (34)  – Die Registrierungspflicht an der Wettbewerbsgleichheit auszurichten, ist auch im Übrigen der REACH-Verordnung nicht fremd. Obwohl zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit eine einzige Registrierung pro Stoff ausreichen würde, muss jeder Hersteller und jeder Importeur den Stoff registrieren.

    (35)  – Siehe etwa die Urteile vom 10. Dezember 1987, Nicolet Instrument (232/86, Slg. 1987, 5025), vom 14. Juli 1994, Griechenland/Rat (C‑353/92, Slg. 1994, I‑3411, Randnr. 50), Deutschland/Rat (zitiert in Fn. 22, Randnr. 92) und vom 10. März 2005, Spanien/Rat (C‑342/03, Slg. 2005, I‑1975, Randnr. 18).

    (36)  – Siehe insbesondere die Protokolle G/TBT/M/44 vom 10. Juni 2008 zur Sitzung vom 20. März 2008, Nrn. 119 f. (USA) und 140 (Japan), und G/TBT/M/45 vom 9. September 2008 zur Sitzung vom 1. und 2. Juli 2008, Nr. 36 (Brasilien).

    (37)  – Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C‑149/96, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 47), vom 1. März 2005, Van Parys (C‑377/02, Slg. 2005, I‑1465, Randnr. 39), und vom 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (C‑120/06 P und C‑121/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 111).

    (38)  – Vgl. das Urteil Nicolet Instrument (zitiert in Fn. 35) zu einer Zollbefreiung, die nur eingreift, wenn keine Gemeinschaftsproduktion betroffen ist.

    (39)  – Stand Mai 2008, http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/polymers_en.pdf.

    (40)  – Guidance, S. 9.

    (41)  – Siehe oben, Nr. 21.

    (42)  – Urteile IATA und ELFAA (zitiert in Fn. 11, Randnr. 95), vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C‑300/04, Slg. 2006, I‑8055, Randnr. 57), sowie vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat (C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 63).

    (43)  – Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (zitiert in Fn. 22, Randnr. 47).

    (44)  – Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 3. April 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 7), und meine Schlussanträge vo m 8. September 2005, Parlament/Rat (C‑540/03, Slg. 2006, I‑5769, Nr. 107, mwN.).

    (45)  – Siehe oben, Nr. 69. Vgl. zur Berücksichtigung von Gestaltungsspielräumen in Bezug auf das Diskriminierungsverbot die Urteile vom 13. April 2000, Karlsson u. a. (C‑292/97, Slg. 2000, I‑2737, Randnrn. 35 und 49), Lindorfer (zitiert in Fn. 42, Randnr. 78) und Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (zitiert in Fn. 22, Randnr. 57).

    (46)  – Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (zitiert in Fn. 22, Randnr. 58).

    (47)  – Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (zitiert in Fn. 22, Randnr. 59).

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