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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007CJ0147

    Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Höchstkonzentration von Nitraten und Pestiziden - Fehlerhafte Anwendung.
    Rechtssache C-147/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00020*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:67





    Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 – Kommission / Frankreich

    (Rechtssache C‑147/07)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Höchstkonzentration von Nitraten und Pestiziden – Fehlerhafte Anwendung“

    1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)

    2.                     Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 18-19)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) nachzukommen – Überschreitung der in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 festgelegten chemischen Parameter in einigen Départements – Nitrate und Pestizide

    Tenor

     

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

     

    Die Französische Republik trägt die Kosten.

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