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Dokument 62007CJ0046

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 13. November 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 141 EG - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Ruhestandsregelung für Beamte.
Rechtssache C-46/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00151*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:618





Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. November 2008 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑46/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 141 EG – Sozialpolitik – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Ruhestandsregelung für Beamte“

Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt (Art. 141 EG; Abkommen über Sozialpolitik von 1992, Art. 6 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 35-59)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 141 EG – Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Nationale Regelung, nach der für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes je nach Geschlecht ein unterschiedliches Renteneintrittsalter gilt

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Abhängigkeit davon, ob es sich um Frauen oder um Männer handelt, ab einem unterschiedlichen Alter Anspruch auf Altersrente haben.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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