Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62006CC0362

    Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 23. Oktober 2008.
    Markku Sahlstedt u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Durch Entscheidung der Kommission aufgestellte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region - Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben worden ist.
    Rechtssache C-362/06 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-02903

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:587

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    1. Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel mehrerer Grundeigentümer(2) und einer Vereinigung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe(3) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2006, Sahlstedt u. a./Kommission(4) .

    2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG(5) des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region(6) abgewiesen. Es ist nach Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu der Auffassung gelangt, die Rechtsmittelführer seien von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG, und hat die Klage daher abgewiesen.

    3. Da eine natürliche oder juristische Person von einer Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar betroffen sein muss, um zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage berechtigt zu sein, müssen hierfür zwei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken. Zweitens darf sie den nationalen Behörden, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen.(7) In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht entschieden, dass diese beiden Bedingungen nicht erfüllt seien.

    4. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels hat der Gerichtshof somit die Auswirkungen zu prüfen, die eine Entscheidung, mit der bestimmte Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft werden, auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer hat. Er wird auch die Reichweite des Ermessensspielraums zu untersuchen haben, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Entscheidung verfügen.

    5. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Rechtsmittel stattzugeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und endgültig über die Zulässigkeit der im ersten Rechtszug erhobenen Klage zu entscheiden.

    6. Ich werde darlegen, dass dem Gericht bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführer von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien, ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

    7. Ich werde ausführen, aus welchen Gründen ich im Gegenteil der Auffassung bin, dass eine solche Entscheidung, mit der Flächen, an denen die Grundeigentümer Rechte innehaben, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft werden, die Rechtsstellung der Grundeigentümer berührt und den Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Entscheidung betraut sind, nur einen sehr eingeschränkten Ermessensspielraum belässt. Anschließend werde ich aufzeigen, warum die Grundeigentümer meines Erachtens von der streitigen Entscheidung auch individuell betroffen sind und warum die MTK ebenfalls für klagebefugt zu erklären ist.

    I – Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

    8. Mit der Richtlinie soll ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz mit der Bezeichnung „Natura 2000“ geschaffen werden. Dieses Netz soll es ermöglichen, die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu fördern(8) .

    9. Das Netz besteht aus „besonderen Schutzgebieten“. Nach Art. 1 Buchst. l der Richtlinie ist ein besonderes Schutzgebiet „ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden“.

    10. Diese Gebiete werden in einem aus drei Phasen bestehenden Verfahren ausgewiesen, das in Art. 4 der Richtlinie beschrieben ist.

    11. In der ersten Phase legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete vor, die im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensraumtypen oder der Tier- und Pflanzenarten, die in der Richtlinie aufgeführt sind, von gemeinschaftlicher Bedeutung sind. Dieser Liste werden alle nützlichen Informationen nicht nur wissenschaftlicher und ökologischer(9) sowie geografischer(10), sondern auch wirtschaftlicher und sozialer(11) Natur beigefügt, und sie ist der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie zuzuleiten.

    12. In einer zweiten Phase legt die Kommission in einem Verfahren, an dem ein ad hoc eingesetzter Ausschuss(12) mitwirkt, dann die Liste der Gebiete fest, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Diese Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie erstellt.

    13. Die dritte Phase wird schließlich in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie beschrieben. Sie stellt den Abschluss des Verfahrens zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete dar.

    14. Nach dieser Vorschrift weist, wenn ein Gebiet von der Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, „der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet … als besonderes Schutzgebiet aus“.

    15. Sobald ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, unterliegt es darüber hinaus gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie.

    16. Art. 6 der Richtlinie legt die Regelungen fest, die die Mitgliedstaaten erlassen müssen, um die Erhaltung und Verwaltung der Natura‑2000-Gebiete zu gewährleisten.

    17. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht ein System allgemeiner Erhaltungsmaßnahmen vor, das die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete errichten müssen. Dieses System kann aus Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art und gegebenenfalls aus Bewirtschaftungsplänen bestehen.

    18. Im Unterschied zu dieser Vorschrift ist Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie anwendbar, sobald ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist.

    19. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie Störungen von geschützten Arten zu vermeiden. Diese Vorschrift ist also im Wesentlichen präventiv.

    20. Art. 6 Abs. 3 und 4 wiederum legt die Bedingungen fest, unter denen Pläne oder Projekte, die die Unversehrtheit eines Gebiets beeinträchtigen könnten, genehmigt werden können.

    A – Die streitige Entscheidung

    21. Die streitige Entscheidung legt in Umsetzung der Richtlinie die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region fest. Diese Liste wurde gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie erlassen.

    22. Unter die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in der Liste in Anhang I der streitigen Entscheidung aufgeführt sind, fallen folgende Gebiete:

    (13)

    Bezeichnung des GGB

    *

    Oberfläche des GGB (in ha)

    Länge des GGB (in km)

    Geografische Koordinaten des GGB

    Längengrad

    Breitengrad

    FI0100040

    Nuuksio

    *

    5 643

    E 24 29

    N 60 19

    FI0100050

    Haaviston alueet

    *

         59

    E 24 24

    N 60 32

    FI0200011

    Varesharju

    *

       271

    E 23 42

    N 60 26

    FI0900013

    Hietasyrjänkangas-Sirkkaharju

    378

    E 25 59

    N 62 29

    >lt>1

    23. Die in der streitigen Entscheidung aufgeführten Gebiete umfassen auch die Grundstücke der Grundeigentümer(14) .

    II – Das Verfahren vor dem Gericht

    24. Am 18. April 2005 erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

    25. Mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit.

    26. Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 27. September 2005 wurde die Republik Finnland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    III – Der angefochtene Beschluss

    27. Nach Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, die Rechtsmittelführer seien von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG, und hat die Klage folglich abgewiesen.

    28. Das Gericht hat zunächst auf den Wortlaut des Art. 230 Abs. 4 EG hingewiesen, nach dem „jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben [kann], die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen“.

    29. Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer nicht Adressaten der streitigen Entscheidung sind, hat es daher geprüft, ob diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

    A – Zur Frage des unmittelbaren Betroffenseins der Grundeigentümer

    30. Nach seinem Hinweis in den Randnrn. 52 und 53 des angefochtenen Beschlusses auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Gericht die Auswirkungen der streitigen Entscheidung auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer untersucht, die natürliche Personen sind(15) . Es hat Folgendes ausgeführt:

    „54 Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich die [streitige] Entscheidung, mit der Teile des finnischen Hoheitsgebiets, in denen die Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] Grundstücke besitzen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden, nicht selbst auf die Rechtsstellung der Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] aus. Die [streitige] Entscheidung enthält keine Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder … Genehmigungsverfahren. Sie berührt somit weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Entgegen der Auffassung der Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] begründet die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer oder Private.“

    31. Anschließend hat das Gericht die zweite von der Rechtsprechung aufgestellte Bedingung geprüft, nach der die Umsetzung der angefochtenen Maßnahme automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben muss. Es hat daher in den Randnrn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses den Inhalt der Pflichten untersucht, die den Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 der Richtlinie obliegen. Das Gericht hat daraus Folgendes geschlossen:

    „59 Angesichts der genannten Pflichten, die den betroffenen Mitgliedstaaten obliegen, sobald die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der [streitigen] Entscheidung ausgewiesen worden sind, ist festzustellen, dass keine dieser Pflichten unmittelbar die Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] betrifft. All diese Pflichten setzen nämlich eine Handlung des betroffenen Mitgliedstaats voraus, damit er bestimmt, wie er den genannten Pflichten nachkommen will, sei es im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (Artikel 6 Absatz 1 der [R]ichtlinie), die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gebietes (Artikel 6 Absatz 2 der [R]ichtlinie) oder die von den zuständigen nationalen Behörden einzuholende Zustimmung zu einem Projekt, das das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (Artikel 6 Absätze 3 und 4 der [R]ichtlinie).

    60 Aus der [R]ichtlinie, auf deren Grundlage die [streitige] Entscheidung ergangen ist, folgt also, dass sie für den Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, den nationalen Behörden jedoch die Zuständigkeit für die zu ergreifenden Erhaltungsmaßnahmen und die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren belässt. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Mitgliedstaaten das ihnen damit eingeräumte Ermessen im Einklang mit den Zielen der [R]ichtlinie ausüben müssen.“

    32. Das Gericht ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grundeigentümer (natürliche Personen) von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG seien und dass es daher nicht erforderlich sei, zu untersuchen, ob sie von dieser Maßnahme der Gemeinschaft individuell betroffen seien.

    B – Zur Frage des unmittelbaren Betroffenseins von MTK

    33. In Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht angesichts seiner Schlussfolgerungen in Bezug auf das unmittelbare Interesse der Grundeigentümer (natürliche Personen) entschieden, dass die Mitglieder der MTK nicht als von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden könnten. Die Vereinigung habe auch kein eigenes Interesse an der Klage dargetan.

    34. Daher hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer als unzulässig abgewiesen.

    IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    35. Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

    36. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2007 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    37. Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären. Ferner beantragen sie, der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    38. Die Kommission, die in diesem Sinne vom Königreich Spanien unterstützt wird, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

    V – Das Rechtsmittel

    39. Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: erstens einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses, zweitens eine fehlerhafte Würdigung des Gerichts, das entschieden habe, dass sie von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG seien, und drittens das Fehlen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

    A – Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses gerügt wird

    1. Vorbringen der Parteien

    40. In den Randnrn. 57 bis 60 der Rechtsmittelschrift tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht sei auf ihr Argument hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie genannten Pflicht zur Prüfung der Pläne nicht eingegangen. Dieses Argument sei jedoch in den Randnrn. 21 bis 29 ihrer schriftlichen Stellungnahme zur von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit klar zum Ausdruck gebracht worden.

    2. Würdigung

    41. Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf das formelle Erfordernis der Begründung. Mit ihm wird ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses beanstandet.

    42. Zu Rechtsmitteln gegen Urteile des Gerichts hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Frage, ob das Gericht auf die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien eingegangen ist und sein Urteil ordnungsgemäß begründet hat, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgeworfen werden darf(16) .

    43. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Gericht nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann(17) . Bei einer auf Art. 230 EG gestützten Klage verlangt das Erfordernis der Begründung, dass das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe untersucht und die Gründe darlegt, die entweder zur Zurückweisung des Klagegrundes oder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung führen.

    44. Auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument zu befassen, insbesondere dann nicht, wenn das Vorbringen nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf genaue Beweismittel stützt, muss es nach Ansicht des Gerichtshofs doch zumindest alle geltend gemachten Rechtsverletzungen untersuchen(18) .

    45. Nach diesem Hinweis ist nun zu untersuchen, ob sich das Gericht mit dem fraglichen Argument der Rechtsmittelführer nicht befasst hat und – gegebenenfalls – ob es hierzu verpflichtet gewesen wäre.

    46. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer die Gründe dafür, dass sie sich als von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ansehen, klar vorgebracht. U. a. haben sie in Abschnitt 2.2 ihrer schriftlichen Stellungnahme(19), insbesondere in den Randnrn. 21 bis 29, sehr detailliert ausgeführt, welche neuen Belastungen aufgrund der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie enthaltenen Pflicht zur Prüfung von Plänen und Projekten von nun an für die Grundeigentümer bestünden.

    47. Dieses Vorbringen diente der Untermauerung des Klagegrundes bezüglich des unmittelbaren Interesses der Rechtsmittelführer. Es handelt sich nicht um einen von diesem getrennten Klagegrund, wie die Zusammenfassung der Stellungnahme der Rechtsmittelführer und die Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe zeigen sollen(20) .

    48. Die Erwägungen des Gerichts zum unmittelbaren Interesse der Grundeigentümer, die natürliche Personen sind, finden sich in den Randnrn. 54 und 59 des angefochtenen Beschlusses, die wie folgt lauten:

    „54 Nach Ansicht des Gerichts wirkt sich die [streitige] Entscheidung … nicht selbst auf die Rechtsstellung der Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] aus. Die [streitige] Entscheidung enthält keine Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder … Genehmigungsverfahren. Sie berührt somit weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Entgegen der Auffassung der Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] begründet die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer oder Private.

    59 Angesichts der genannten Pflichten, die den betroffenen Mitgliedstaaten obliegen, sobald die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der [streitigen] Entscheidung ausgewiesen worden sind, ist festzustel len, dass keine dieser Pflichten unmittelbar die Kläger [Gundeigentümer, natürliche Personen] betrifft. All diese Pflichten setzen nämlich eine Handlung des betroffenen Mitgliedstaats voraus, damit er bestimmt, wie er den genannten Pflichten nachkommen will, sei es im Hinblick auf die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (Artikel 6 Absatz 1 der [R]ichtlinie), die geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gebietes (Artikel 6 Absatz 2 der [R]ichtlinie) oder die von den zuständigen nationalen Behörden einzuholende Zustimmung zu einem Projekt, das das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte (Artikel 6 Absätze 3 und 4 der [R]ichtlinie).

    49. In Randnr. 61 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hieraus den Schluss gezogen, dass die MTK daher auch nicht unmittelbar betroffen sein könne.

    50. Bereits ein einfaches Lesen des angefochtenen Beschlusses genügt, um festzustellen, dass das Gericht auf den das unmittelbare Interesse der Rechtsmittelführer betreffenden Klagegrund eingegangen ist. Es trifft allerdings zu, dass das Gericht die Auswirkungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer nicht sehr detailliert geprüft hat, und ich kann die Kürze der Begründung zu diesem Punkt nur bedauern, da das Gericht wie gesagt über eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung entschieden hat.

    51. Trotzdem meine ich, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses es dem Gerichtshof ermöglicht, seine rechtliche Kontrolle wahrzunehmen, und die Rechtsmittelführer zudem in die Lage versetzt, zu verstehen, weshalb das Gericht entschieden hat, sie seien von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Wie aus dem angefochtenen Beschluss deutlich hervorgeht, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die streitige Entscheidung keine Regelung zu dem in Art. 6 der Richtlinie genannten Schutzsystem enthalte und den mit der Durchführung der Richtlinie betrauten Mitgliedstaaten darüber hinaus einen Ermessensspielraum einräume.

    52. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet zu erklären.

    B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Würdigung des Gerichts hinsichtlich des unmittelbaren Interesses der Grundeigentümer geprüft wird

    1. Vorbringen der Beteiligten

    53. Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sie von der streitigen Entscheidung nicht im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar betroffen seien. Das Gericht habe bei der Prüfung der beiden von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen, nach denen die streitige Maßnahme die Rechtsstellung des Klägers berühren und ihre Umsetzung rein automatisch erfolgen müsse, einen Rechtsfehler begangen(21) .

    54. Bezüglich der ersten Bedingung habe das Gericht Art. 6 der Richtlinie fehlerhaft ausgelegt, soweit es der Auffassung gewesen sei, die streitige Entscheidung habe keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen für die Rechtsmittelführer.

    55. Zum einen führe die streitige Entscheidung unausweichlich dazu, dass die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählten Gebiete als besondere Schutzgebiete eingestuft würden. Sie treffe daher eine endgültige Regelung über die Aufnahme dieser Gebiete in das Netz Natura 2000.

    56. Zum anderen ziehe die streitige Entscheidung ein Verbot der Verschlechterung der als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuften Gebiete nach sich und, wie in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehen, eine Pflicht zur Prüfung der Pläne und Projekte, die in diesen Gebieten durchgeführt werden sollten. Der Umstand, dass die streitige Entscheidung selbst keine Pflichten oder Einschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs des Eigentums enthalte, sei nicht von Bedeutung.

    57. Zur Untermauerung dieser Feststellung machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Prüfung der rechtlichen Auswirkungen der streitigen Entscheidung die verschiedenen Phasen des Verfahrens für die Auswahl der Gebiete nicht berücksichtigt.

    58. Bezüglich der zweiten Bedingung habe das Gericht Art. 6 der Richtlinie ebenfalls fehlerhaft ausgelegt, soweit es der Ansicht gewesen sei, rechtliche Auswirkungen der streitigen Entscheidung setzten Maßnahmen des Mitgliedstaats voraus, in deren Rahmen diesem ein Ermessen zustehe.

    59. Die Kommission hingegen trägt vor, der angefochtene Beschluss sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 230 Abs. 4 EG vereinbar. Die streitige Entscheidung betreffe die Rechtsmittelführer nicht unmittelbar, da sie keine Regelung zu dem Schutzsystem enthalte, das die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie errichten müssten. Außerdem hindere weder Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie noch die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführer daran, in den besonderen Schutzgebieten Bauvorhaben und forst- oder landwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei klar und verlange lediglich, dass die zuständigen nationalen Behörden vor der Genehmigung des Vorhabens ein Prüfverfahren und eine Anhörung durchführten. Schließlich hält es die Kommission nicht für erforderlich, auf die Argumente der Rechtsmittelführer einzugehen, nach denen sie von der streitigen Entscheidung auch individuell betroffen seien.

    60. Das Königreich Spanien, Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission, fügt hinzu, dass die streitige Entscheidung lediglich einen tatsächlichen Zustand feststelle, nämlich dass in einem bestimmten Gebiet besondere Umweltbedingungen erfüllt seien. Darüber hinaus beruhten die Auswirkungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie nicht auf der streitigen Entscheidung, sondern auf der Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet durch die Mitgliedstaaten.

    2. Würdigung

    61. Die streitige Entscheidung richtet sich gemäß ihrem Art. 2 ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Natürliche Personen, hier diejenigen, die zu den Grundeigentümern gehören, oder juristische Personen, im vorliegenden Fall die Stiftung MTK:n säätiö, die eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben möchten, müssen daher die Bedingungen des Art. 230 Abs. 4 EG erfüllen. Sie müssen folglich darlegen, dass die Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Erfüllt die streitige Entscheidung diese Voraussetzungen nicht, ist die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen sie erhobene Klage unzulässig.

    62. Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

    63. Nach ständiger Rechtsprechung und den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses ist eine natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Maßnahme nur dann unmittelbar betroffen, wenn die beiden folgenden Bedingungen vorliegen. Erstens muss sich diese Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirken. Zweitens darf die Maßnahme ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, ihre Durchführung muss also rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden(22) .

    64. In der vorliegenden Rechtssache ist somit zu untersuchen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

    a) Zur ersten Bedingung bezüglich der Auswirkungen der streitigen Entscheidung auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer

    65. Wie ich ausgeführt habe, hat das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, die streitige Entscheidung, „ mit der Teile des finnischen Hoheitsgebiets, in denen die Kläger [Grundeigentümer, natürliche Personen] Grundstücke besitzen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden [(23) ], [wirke sich] nicht selbst auf [deren] Rechtsstellung aus“. Die angefochtene Entscheidung enthalte keine Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und berühre somit weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte. Die Aufnahme der betreffenden Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begründe keine Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer oder Private.

    66. Ich teile diese Beurteilung nicht.

    67. Ich bin im Gegenteil der Ansicht, dass die streitige Entscheidung selbst unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer hat, und zwar selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Schutzmaßnahmen erlassen hat.

    68. Anders als das Königreich Spanien meint, stellt die streitige Entscheidung sehr wohl eine anfechtbare Handlung dar. Die Entscheidung ist keine „deklaratorische Maßnahme“ oder schlichte Zwischenmaßnahme, da die Kommission mit dieser ihren Standpunkt zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die dem Netz Natura 2000 angehören, endgültig festlegt(24) .

    69. Die streitige Entscheidung stellt darüber hinaus eine beschwerende Maßnahme dar. Indem sie die Flächen, an denen die Grundeigentümer Rechte besitzen, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einstuft, nimmt sie den Grundeigentümern die Möglichkeit, frei über diese zu verfügen(25) .

    70. Die Entscheidung führt zu neuen Einschränkungen der Rechte der Grundeigentümer, die zu dem Zeitpunkt, in dem diese sie erworben haben, nicht bestanden und die ihre Ausübung erschweren. Aufgrund der streitigen Entscheidung können die Grundeigentümer ihre Flächen nicht mehr bewirtschaften oder verkaufen, ohne dass die Einstufung ihrer Grundstücke als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hierbei Berücksichtigung fände. Die Auswirkungen der streitigen Entscheidung auf ihre Situation können sich also in einem wirtschaftlichen oder sozialen Schaden zeigen, der durch eine Wertminderung der Flächen oder aber die vollständige oder teilweise Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit entsteht. Sie können auch in einer Reihe von Beschränkungen der Ausübung der mit dem Eigentum verknüpften Rechte zum Ausdruck kommen, denn sobald diese Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft sind, sind sie mit neuen Pflichten belastet.

    71. Zum einen werden diese Flächen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie als besondere Schutzgebiete ausgewiesen.

    72. Zum anderen haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie Maßnahmen zum Schutz der in der streitigen Entscheidung aufgeführten Gebiete zu erlassen, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie(26) . Die Mitgliedstaaten müssen beispielsweise alle zur Erhaltung der Gebiete notwendigen Maßnahmen treffen(27) . Sie können daher bestimmte Tätigkeiten innerhalb der Schutzgebiete verbieten, wie beispielsweise die Rodung und die Abholzung, oder Einschränkungen für Bau- und Bewirtschaftungsarbeiten vorsehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten für alle Pläne und Projekte, die die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigen könnten – wie z. B. Projekte zur Entnahme von Wasser –, eine vorherige behördliche Genehmigung vorschreiben, die vom Ergebnis der Prüfung der Verträglichkeit mit dem betroffenen Gebiet abhängt(28) .

    73. Auch diese Maßnahmen sind Einschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechts und mit der Einstufung der Flächen der Grundeigentümer als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung unmittelbar verbunden.

    74. In der Rechtssache, die dem oben zitierten Urteil Kommission/Infront WM zugrunde lag und mir vergleichbar erscheint, bejahte der Gerichtshof das unmittelbare Betroffensein der Klägerin. Die angefochtene Handlung war eine Entscheidung der Kommission, in der die Vereinbarkeit einer britischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, die gemäß der Richtlinie 89/552/EWG(29) Anforderungen an die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung durch Fernsehveranstalter festlegte. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass ein Unternehmen – im damaligen Fall die Infront WM AG –, dessen Tätigkeit im Erwerb und der Weiterveräußerung von Übertragungsrechten an Sportereignissen bestand, von dieser Handlung unmittelbar betroffen war, da die Regelung, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erlassen und durch die genannte Entscheidung gebilligt worden war, den Fernsehveranstaltern eine Reihe von Beschränkungen auferlegte, wenn sie Ereignisse, für die die Infront WM AG Exlusivrechte erworben hatte, übertragen wollten. Der Gerichtshof führte dazu aus: „Da diese Beschränkungen mit den Bedingungen zusammenhängen, unter denen die Fernsehveranstalter die … [Ü]bertragungsrechte … von [der] Infront [WM AG] erwerben, bewirken die vom Vereinigten Königreich ergriffenen Maßnahmen und die streitige Handlung, dass die Rechte, deren Inhaberin [die] Infront [WM AG] ist, neuen Beschränkungen unterworfen werden, die noch nicht existierten, als [die] Infront [WM AG] die betreffenden Übertragungsrechte erwarb, und die deren Ausübung erschweren. Damit wirkt sich die streitige Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung [der] Infront [WM AG] aus.“(30)

    75. Diese Rechtsprechung scheint mir ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein.

    76. Unter diesen Umständen und angesichts dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass sich die streitige Entscheidung sehr wohl unmittelbar auf die Rechtsstellung der Grundeigentümer auswirkt.

    77. Nun ist zu prüfen, ob die Durchführungsmaßnahmen, die die streitige Entscheidung erfordert, rein automatischer Natur sind, oder ob die nationalen Behörden in dieser Hinsicht über ein Ermessen verfügen.

    b) Zur zweiten Bedingung bezüglich des Umfangs des Ermessens der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der streitigen Entscheidung

    78. In Fällen, in denen ein Gemeinschaftsrechtsakt von einem Organ an einen Mitgliedstaat gerichtet wird und die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung des Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter hat oder die Folgen des fraglichen Rechtsakts in der einen oder anderen Weise eindeutig zwingend geboten sind, betrifft dieser nach ständiger Rechtsprechung jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird(31) .

    79. Tritt eine innerstaatliche Umsetzungsmaßnahme zwischen die angefochtene Handlung und den Kläger, führt dies nach Ansicht des Gerichtshofs dann nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn diese Maßnahme rein automatischen Charakter hat oder ihr Inhalt vorhersehbar ist und aus der Gemeinschaftsregelung abgeleitet werden kann(32) . Beispielsweise hat der Gerichtshof entschieden, dass dies in der Rechtssache, die dem oben zitierten Urteil Kommission/Infront WM zugrunde lag, der Fall war. Obwohl bei der Umsetzung der angefochtenen Handlung ein Handlungsspielraum gegeben war, verfügten die nationalen Behörden nach Ansicht des Gerichtshofs über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses, da dieses allein von der angefochtenen Handlung vorgegeben war(33) .

    80. Lässt die angefochtene Handlung dem Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, hingegen eine echte Wahl, tätig zu werden oder nicht, oder verpflichtet sie ihn nicht, in einer bestimmten Weise tätig zu werden, kann sich der Einzelne nicht auf ein unmittelbares Betroffensein berufen, um die Handlung anzufechten(34) .

    81. Wie ich ausgeführt habe, hat das Gericht in den Randnrn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses den Inhalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 der Richtlinie obliegenden Pflichten untersucht. Es ist zu dem Schluss gelangt, dass alle diese Pflichten ein Tätigwerden des betreffenden Mitgliedstaats erforderten, der näher bestimmen müsse, auf welche Weise er sie in seinem Hoheitsgebiet umsetzen wolle. Weiter hat das Gericht ausgeführt:

    „60 Aus der … [R]ichtlinie, auf deren Grundlage die [streitige] Entscheidung ergangen ist, folgt also, dass sie für den Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist, den nationalen Behörden jedoch die Zuständigkeit für die zu ergreifenden Erhaltungsmaßnahmen und die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren belässt [(35) ]. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Mitgliedstaaten das ihnen damit eingeräumte Ermessen im Einklang mit den Zielen der [R]ichtlinie ausüben müssen.“

    82. Aufgrund dieser Feststellung hat das Gericht die Nichtigkeitsklage der Grundeigentümer als unzulässig abgewiesen.

    83. Ich stimme dieser Argumentation aus folgenden Gründen nicht zu.

    84. Zum einen erinnere ich daran, dass die streitige Entscheidung Regelungscharakter hat und von den Mitgliedstaaten vollständig zu befolgen ist, ohne dass diese die Aufnahme von Gebieten in das Netz Natura 2000 rückgängig machen könnten.

    85. Zum anderen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Entscheidung meines Erachtens nur über einen sehr eingeschränkten Ermessensspielraum.

    86. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Meinungsstreit der Parteien aus der Notwendigkeit von Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der streitigen Entscheidung. Wie ich dargelegt habe, führt das Vorhandensein einer innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme, die zwischen die angefochtene Handlung und den Kläger tritt, jedoch für sich genommen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. In einem solchen Fall prüft der Gerichtshof den Umfang des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der angefochtenen Handlung verfügen.

    87. Im vorliegenden Fall sind die Durchführungsmaßnahmen in einer Richtlinie festgelegt, die den Mitgliedstaaten definitionsgemäß einen Ermessensspielraum einräumt. Ich erinnere daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 249 Abs. 3 EG hinsichtlich des zu erreichenden Ziels gebunden sind, hinsichtlich der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber über einen gewissen Freiraum verfügen(36) .

    88. Daher stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten angesichts der Bestimmungen der Richtlinie bei der Umsetzung der streitigen Entscheidung über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen, um entscheiden zu können, ob sie tätig werden oder nicht, oder ob sie im Gegenteil verpflichtet sind, in einer bestimmten Weise tätig zu werden.

    89. Die Art und Weise der Umsetzung der streitigen Entscheidung und die Bedingungen für ihre Umsetzung sind in Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 der Richtlinie festgelegt.

    90. Erstens sind die Mitgliedstaaten, sobald die Kommission die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt hat, verpflichtet, diese Gebiete so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Wie die Rechtsmittelführer ausgeführt haben, ist der Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie klar, und die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über keinen Ermessensspielraum(37) .

    91. Zweitens sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie verpflichtet, die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehene Schutzregelung auf die Gebiete anzuwenden, die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind(38) . Wie der Gerichtshof im oben zitierten Urteil Dragaggi u. a. ausgeführt hat, ist die Anwendung der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausdrücklich davon abhängig, dass ein Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. (39)

    92. Zwar ist den nationalen Behörden nicht jeglicher Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie und der streitigen Entscheidung genommen. Denn um die aus ihnen erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, können die nationalen Behörden angemessene Regelungen zum Schutz der Gebiete vorsehen, die je nach den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats unterschiedlich sein können(40) .

    93. Dennoch erscheint mir der Ermessensspielraum, der ihnen zuerkannt wird, sehr eingeschränkt.

    94. Die nationalen Behörden müssen nämlich dafür sorgen, dass die Eigentümer von Flächen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft sind, die natürlichen Lebensräume, die sich auf ihren Grundstücken befinden, nicht schädigen und die dort lebenden Arten nicht in einem Umfang stören, der den Anforderungen der Richtlinie widerspricht. Zu diesem Zweck müssen die nationalen Behörden Schutzmaßnahmen erlassen, die meines Erachtens in weitem Umfang vorhersehbar sind und in eine Richtung gehen, die sich leicht bestimmen lässt. Diese Maßnahmen sollen es ermöglichen, einen „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen(41) . Durch sie sollen auch alle Risiken der Verschlechterung und Störung der Gebiete vermieden werden. Diese Maßnahmen stellen eine unmittelbare Umsetzung der streitigen Entscheidung dar. Sie, und damit im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung, geben das zu erreichende Ziel vor. In Bezug auf dieses Ziel verfügen die nationalen Behörden daher über keinen Ermessensspielraum.

    95. Die Eingriffe in die Rechtsstellung der Grundeigentümer beruhen daher auf dem Erfordernis, dieses Ziel zu erreichen.

    96. Darüber hinaus setzen die Gemeinschaftsorgane dem Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden zunehmend engere Grenzen.

    97. So hat die Kommission eine Broschüre mit Leitlinien zur Auslegung des Art. 6 der Richtlinie veröffentlicht, in der sie die Reichweite und den Inhalt seiner Bestimmungen erläutert(42) . Die Kommission stellt beispielsweise für die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie die Bedeutung der Begriffe der Störungen und der Verschlechterung der Gebiete klar und weist die Mitgliedstaaten u. a. darauf hin, wie diese Risiken zu bewerten sind. Darüber hinaus legt die Kommission die Bedingungen und die Fristen fest, unter denen bzw. innerhalb derer die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen erlassen müssen(43) . Für die Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie erläutert die Kommission, was unter „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ und unter „Ausgleichsmaßnahmen“ zu verstehen ist. Sie gibt u. a. vor, wann diese Maßnahmen zu ergreifen sind, wer ihre Kosten tragen muss und wer über sie zu unterrichten ist.

    98. Im Übrigen üben die Kommission durch das Vertragsverletzungsverfahren und der Gerichtshof im Rahmen seiner gerichtlichen Überprüfung eine sehr eingehende Kontrolle über die Maßnahmen aus, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 der Richtlinie erlassen werden. Die große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten, die die Umsetzung der Richtlinie betreffen, zeigt dies. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Genauigkeit der Umsetzung der Richtlinie „[insofern] besondere Bedeutung zu[kommt], als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist“(44) . Da die Richtlinie „komplexe und technische Regelungen“ enthält, „sind die Mitgliedstaaten“ nach seiner Ansicht „in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, und zwar auch hinsichtlich wesentlicher Überwachungs- und Kontrollpflichten“.(45)

    99. Daher hatte der Gerichtshof auch keine Bedenken, die Modalitäten des Schutzmechanismus des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie näher zu bestimmen. Dem Gerichtshof zufolge verlangt eine „Prüfung der Verträglichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift, dass die zuständigen nationalen Behörden sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder des Projekts ermitteln, die die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des in Rede stehenden Plans oder Projekts kann danach nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Wie der Gerichtshof weiter ausführte, „muss die zuständige Behörde die Genehmigung … versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine nachteiligen Auswirkungen … auftreten(46) . Wie die Rechtsmittelführer zu Recht hervorgehoben haben, lässt eine Genehmigung, die auf der Grundlage dieser Kriterien erteilt wird, den Mitgliedstaaten nur einen sehr eingeschränkten Ermessensspielraum(47) .

    100. Mir scheint daher, den Mitgliedstaaten bleibt, sobald die Kommission ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet hat, keine andere Wahl als dieses als besonderes Schutzgebiet auszuweisen und gemäß den Anforderungen der Richtlinie Schutzmaßnahmen zu seiner Erhaltung zu erlassen. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhaltungsmaßnahmen und der einzuhaltenden Genehmigungsverfahren über einen – so sehr eingeschränkten – Ermessensspielraum verfügen, dürfte für die Auswirkungen der streitigen Entscheidung als solcher meines Erachtens keine Rolle spielen.

    101. Nach alledem sind hier meines Erachtens die beiden Bedingungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssen, damit eine natürliche oder juristische Person von einer Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar betroffen ist.

    102. Ich bin daher der Auffassung, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass die Grundeigentümer von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen seien, und schlage dem Gerichtshof deshalb vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

    103. Unter diesen Umständen meine ich, dass auf den dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf das Fehlen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bezieht, nicht eingegangen zu werden braucht.

    104. Darüber hinaus kann der Gerichtshof meines Erachtens gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs(48) endgültig über die Zulässigkeit der Klage entscheiden.

    VI – Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

    105. Da das Gericht in dem angefochtenen Beschluss nicht geprüft hat, inwiefern die Grundeigentümer von der streitigen Entscheidung individuell betroffen sein können, werde ich dies nun tun. Im Anschluss an diese Prüfung werde ich die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der MTK untersuchen.

    A – Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der Grundeigentümer

    1. Vorbringen der Parteien

    106. Mit ihrer im ersten Rechtszug erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat die Kommission geltend gemacht, die Grundeigentümer seien von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen. Diese Entscheidung berühre sie nicht in der Weise, dass ihnen die Nutzung ihres Eigentums entzogen wäre. Weder verleihe sie ihnen Rechte noch erlege sie ihnen Pflichten auf. Die von der streitigen Entscheidung erfassten Gebiete seien gemäß Art. 1 Buchst. k der Richtlinie ausschließlich auf der Grundlage biologischer Kriterien bestimmt worden. Anhand der streitigen Entscheidung oder der Angaben, die ihrer Ausarbeitung zugrunde gelegen hätten, sei es nicht möglich, die Eigentümer der Gebiete festzustellen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft worden seien. Schließlich seien die in dieser Entscheidung aufgeführten Gebiete auch für andere als die Grundeigentümer von Bedeutung, wie beispielsweise für Bauunternehmen, Nichtregierungsorganisationen oder den „Durchschnittsbürger“.

    107. Die Rechtsmittelführer sind hingegen der Ansicht, sie befänden sich in einer besonderen Situation, die sie von anderen Personen unterscheide, da die streitige Entscheidung Gebiete erfasse, deren Eigentümer sie seien, und ihre Rechtsstellung berühre.

    2. Würdigung

    108. Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung(49) .

    109. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs weiter ergibt, können, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen zudem von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören(50) . Dies kann dem Gerichtshof zufolge dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat(51) .

    110. Im vorliegenden Fall gehören die Grundeigentümer meiner Ansicht nach sehr wohl zu einem geschlossenen Kreis, dessen Mitglieder von der streitigen Entscheidung besonders berührt werden, und zwar aus drei Gründen.

    111. Erstens befinden sie sich in einer besonderen Situation, da sie Eigentumsrechte an den von der streitigen Entscheidung erfassten Gebieten innehaben.

    112. Zweitens waren die Grundeigentümer für die Kommission zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Entscheidung erlassen hat, feststellbar. Die von der streitigen Entscheidung erfassten Gebiete sind durch geografische Koordinaten (Breiten- und Längengrad) bestimmt. Anhand dieser Angaben, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, übermittelt und bestätigt werden, lassen sich die Parzellen feststellen, an denen Eigentumsrechte bestehen. Die Eigentumsrechte eines jeden von uns sind in der Regel in Registern der nationalen Behörden eingetragen.

    113. Drittens berührt die streitige Entscheidung, wie ich aufgezeigt habe, die Rechtsstellung der Grundeigentümer, insbesondere ihre Befugnis, frei über ihre Rechte zu verfügen.

    114. Unter diesen Umständen scheint sich mir die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage in eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs einzufügen, nach der ein Einzelner befugt ist, die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme anzufechten, wenn diese in Rechte eingreift, die er vor ihrem Erlass erworben hat.

    115. Wie ich in den Nrn. 99 bis 102 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, die dem oben zitierten Urteil Kommission/Infront WM zugrunde lag, ausgeführt habe, hat der Gerichtshof so im Urteil Toepfer und Getreide-Import Gesellschaft/Kommission(52) entschieden, in dem er erstmals anerkannt hat, dass ein Einzelner von einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung individuell betroffen sein kann. Im oben zitierten Urteil Bock/Kommission sowie in den Urteilen Agricola commerciale olio u. a./Kommission und Savma/Kommission ist er ebenfalls dieser Lösung gefolgt(53) . Auch im Urteil CAM/Kommission(54) hat der Gerichtshof anerkannt, dass ein Einzelner klagebefugt ist, wenn die angefochtene Maßnahme einen Sachverhalt betrifft, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht abgeschlossen ist, und wohlerworbene Rechte für noch durchzuführende Geschäfte in Frage stellt. Im oben zitierten Urteil Kommission/Infront WM hat er ebenfalls in diesem Sinne entschieden.

    116. Nimmt das in Rede stehende Recht wie das Eigentumsrecht den Rang eines Grundrechts in der Gemeinschaftsrechtsordnung ein(55), steht meines Erachtens außer Frage, dass die Verletzung dieses Rechts Gegenstand einer effektiven gerichtlichen Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter sein können muss.

    117. Mir scheint, dieses Ergebnis findet eine Stütze in der Gemeinschaftsrechtsprechung, insbesondere im Urteil Codorníu/Rat(56) . In dieser Rechtssache beantragte eine Gesellschaft spanischen Rechts, die seit dem Jahr 1924 Inhaberin der Marke Gran Cremant de Codorníu war, die Nichtigerklärung eines Artikels einer Verordnung des Rates, der ihr die Verwendung der Bezeichnung „crémant“ untersagte. Offenbar hat der Gerichtshof, bedacht auf den Schutz des Eigentumsrechts, das die Gesellschaft nach spanischem Recht an dieser Marke hatte, die Klage trotz des normativen Charakters der angefochtenen Handlung als zulässig angesehen.

    118. Diese Rechtsprechung scheint mir ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein, da die Rechte der Grundeigentümer vor Erlass der streitigen Entscheidung erworben wurden.

    119. Daher bin ich aufgrund all dieser Erwägungen der Auffassung, dass sie von dieser Entscheidung individuell betroffen sind.

    120. Die Grundeigentümer erfüllen demnach die in Art. 230 Abs. 4 EG festgelegten Bedingungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine solche Entscheidung. Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, ihre Klage für zulässig zu erklären.

    121. Nun ist die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der MTK gegen die streitige Entscheidung zu prüfen.

    B – Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der MTK

    122. Wie aus den Akten hervorgeht, vertritt die MTK die Interessen von 163 000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, darunter die der Grundeigentümer(57) .

    123. Die Zulässigkeit einer Klage, die von einer Vereinigung zur Wahrnehmung von Kollektivinteressen vor dem Gemeinschaftsrichter erhoben wird, richtet sich ebenfalls nach Art. 230 Abs. 4 EG. Nach dieser Vorschrift ist, wie gesagt, die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressatin sie nicht ist, nur zulässig, wenn die zwei Bedingungen erfüllt sind, dass diese Entscheidung sie unmittelbar und dass sie sie individuell betrifft.

    124. Eine Vereinigung zur Wahrnehmung von Kollektivinteressen kann demnach nur Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, deren Adressatin sie nicht ist, erheben, wenn diese Entscheidung sie selbst oder ihre Mitglieder unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung nicht berechtigt, eine Entscheidung in Wahrnehmung der allgemeinen und kollektiven Interessen der Mitglieder, die sie vertritt, anzufechten(58) . Dadurch wird verhindert, dass Einzelne durch die Gründung einer solchen Vereinigung die Verfahrensvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG umgehen können(59) .

    125. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist eine Vereinigung wie die MTK also nur in zwei Fällen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befugt. Erstens ist ihre Klage zulässig, wenn die Mitglieder, die sie vertritt, oder einige von ihnen selbst klagebefugt sind(60) . In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Vereinigung an die Stelle ihrer Mitglieder tritt. Zweitens kann ihre Klage zulässig sein, wenn sie ein eigenes Interesse an der Verfolgung der Klage geltend machen kann. Dies kann nach der Rechtsprechung der Fall sein, wenn die Position der Vereinigung als Verhandlungsführerin von der Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, betroffen ist(61) .

    126. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits tragen die Rechtsmittelführer vor, die Klage der MTK sei zulässig, da die Mehrheit ihrer Mitglieder selbst klagebefugt sei.

    127. Ich teile diese Auffassung.

    128. Mir scheint, dass die MTK mit dieser Klage die Einzelinteressen einiger ihrer Mitglieder wahrnehmen möchte, insbesondere die der Grundeigentümer. Wie ich ausgeführt habe, meine ich, dass diese Mitglieder von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind. Die Klage der MTK erscheint mir daher zulässig, da sie diese vertritt.

    129. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt dieser Gesichtspunkt meines Erachtens, um die Zulässigkeit der Klage der MTK zu begründen.

    130. Im Licht dieser Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die die Kommission gegen die Klage der Rechtsmittelführer vor dem Gericht erhoben hat.

    131. Ich schlage dem Gerichtshof darüber hinaus vor, die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten(62) .

    VII – Entscheidungsvorschlag

    132. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2006, Sahlstedt u. a./Kommission (T‑150/05), wird aufgehoben.

    2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

    3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage zurückverwiesen.

    4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    (1) .

    (2)  – Zu diesen Grundeigentümern zählen 13 natürliche Personen und eine Stiftung, die MTK:n säätiö (im Folgenden: Grundeigentümer).

    (3)  – Es handelt sich um die Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry (im Folgenden: MTK). Diese Vereinigung vertritt die Interessen von 163 000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

    (4)  – T‑150/05, Slg. 2006, II‑1851, im Folgenden: angefochtener Beschluss.

    (5)  – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).

    (6)  – ABl. L 40, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung.

    (7)  – Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (8)  – Erster und dritter bis sechster Erwägungsgrund.

    (9)  – Wie die Klassifizierung der Tierpopulationen nach den ornithologischen Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1), aber auch Angaben zu den von diesem Anhang nicht erfassten Zugvogelarten, die sich regelmäßig in dem Gebiet aufhalten, die Klassifizierung der in Anhang II der Richtlinie genannten Säugetiere, Amphibien und Reptilien, Fische, Wirbellosen und Pflanzen sowie Angaben zu anderen wichtigen Tier- und Pflanzenarten, die in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

    (10)  – Wie Angaben zur Lage des Gebiets und eine Karte des Gebiets.

    (11)  – So sollen die Mitgliedstaaten „Informationen über Einflüsse und Tätigkeiten [des Menschen] im Gebiet und in dessen Umgebung“ mitteilen. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Angaben zu Tätigkeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd und Entnahme von Arten, Siedlung, Industrie und Infrastruktur zu machen (siehe Nr. 6.1 und Anlage E der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten [ABl. L 107, S. 1 und insbesondere S. 37]).

    (12)  – Art. 20 und 21 der Richtlinie. Dieser Ausschuss, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

    (13)  – Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung.

    (14)  – Einige Grundstücke sind in Nr. 6.2.2.7 der Klageschrift genannt und näher bestimmt.

    (15)  – Mir scheint, das Gericht hat bei seiner Prüfung die Rechtsstellung der Stiftung MTK:n säätiö nicht untersucht, die – daran sei erinnert – ebenfalls Eigentümerin von Flächen ist, die in der streitigen Entscheidung aufgeführt sind.

    (16)  – Siehe u. a. Urteile vom 20. November 1997, Kommission/V (C‑188/96 P, Slg. 1997, I‑6561, Randnr. 24), und vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission (C‑401/96 P, Slg. 1998, I‑2587, Randnr. 53).

    (17)  – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (18)  – Ebd.

    (19)  – Ich beziehe mich auf die schriftliche Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission in der ersten Instanz erhoben hatte.

    (20)  – Siehe Randnrn. 68 bis 70 der schriftlichen Stellungnahme und S. 4 der Rechtsmittelschrift.

    (21)  – Rechtsmittelschrift (Randnrn. 8 bis 56).

    (22)  – Siehe das oben zitierte Urteil Kommission/Infront WM (Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (23)  – Hervorhebung nur hier.

    (24) – Vgl. Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission (60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10).

    (25)  – Ich verweise auf die Ausführungen von Professor G. Isaac, nach dessen Ansicht „der Kläger nur dann unmittelbar betroffen ist, wenn ihm die angefochtene Maßnahme selbst in der Weise unmittelbar ein Recht entzieht oder eine Pflicht auferlegt, dass sie ihn in eine Lage versetzt, die derjenigen entspricht, in der er sich befände, wenn er ihr Adressat wäre“ (Isaac, G., Droit communautaire général, 7. Auflage, Colin, Paris 1999, S. 266).

    (26)  – Siehe Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, Slg. 2005, I‑167). In Randnr. 21 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf die Gebiete Anwendung finden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der als von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählten Gebiete aufgenommen worden sind.

    (27)  – Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.

    (28)  – Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie.

    (29)  – Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung.

    (30)  – Randnrn. 47 bis 52.

    (31)  – Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat (T‑223/01, Slg. 2002, II‑3259, Randnr. 46).

    (32)  – Siehe u. a. Urteile vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission (41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411, Randnr. 25), und vom 23. November 1971, Bock/Kommission (62/70, Slg. 1971, 897, Randnrn. 7 und 8).

    (33)  – Randnrn. 59 bis 63.

    (34)  – Siehe u. a. Urteil vom 21. Januar 1999, Frankreich/Comafrica u. a. (C‑73/97 P, Slg. 1999, I‑185). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 285, S. 28) die Marktbeteiligten nicht unmittelbar betraf, da es in Wirklichkeit Sache der zuständigen nationalen Behörden war, auf der Grundlage der Verordnung die Bananenmenge endgültig festzulegen, zu deren Einfuhr sie in diesem Zeitraum berechtigt waren.

    (35)  – Hervorhebung nur hier.

    (36)  – Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie (C‑129/96, Slg. 1997, I‑7411, Randnr. 45).

    (37)  – Siehe Abschnitt 2.2. der Rechtsmittelschrift.

    (38)  – Siehe Urteil vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, Slg. 2006, I‑8445, Randnr. 35).

    (39)  – Randnr. 24.

    (40)  – Siehe hierzu Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie.

    (41)  – Siehe Art. 1 Buchst. e und i und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie. Nach Art. 1 Buchst. e wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als günstig erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Art. 1 Buchst. i der Richtlinie günstig ist.

    (42)  – Der Titel dieser Broschüre lautet „ Natura 2000 – Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG “, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2000 .

    (43)  – Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 2003, Kommission/Luxemburg (C‑75/01, Slg. 2003, I‑1585, Randnrn. 41 und 42), und vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑6/04, Slg. 2005, I‑9017, Randnrn. 29 bis 39).

    (44)  – Oben zitiertes Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (Randnr. 25).

    (45) – Ebd. (Randnr. 26).

    (46)  – Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnrn. 52 bis 60).

    (47)  – Randnr. 30 der Rechtsmittelschrift.

    (48)  – Nach dieser Vorschrift hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann in diesem Fall den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    (49)  – Siehe u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213, 238), vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33), und Kommission/Infront WM (Randnr. 70).

    (50)  – Siehe u. a. Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 31), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 60), und Kommission/Infront WM (Randnr. 71).

    (51)  – Urteil Kommission/Infront WM (Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (52) – Urteil vom 1. Juli 1965 (106/63 und 107/63, Slg. 1965, 548).

    (53)  – Urteile vom 27. November 1984 (232/81, Slg. 1984, 3881, und 264/81, Slg. 1984, 3915).

    (54)  – Urteil vom 18. November 1975 (100/74, Slg. 1975, 1393).

    (55)  – Siehe u. a. Urteile vom 26. November 1996, T. Port (C‑68/95, Slg. 1996, I‑6065), und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood (C‑20/00 und C‑64/00, Slg. 2003, I‑7411, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (56)  – Urteil vom 18. Mai 1994 (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853). Siehe, zur Untermauerung dieses Ergebnisses, die Dissertation von Cassia, P., L’accès des personnes physiques ou morales au juge de la légalité des actes communautaires , Dalloz, Paris 2002, S. 752, Randnrn. 968 ff.

    (57)  – Nrn. 3 und 6 der Klageschrift und Randnr. 66 der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsmittelführer zur von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit.

    (58)  – Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat (16/62 und 17/62, Slg. 1962, 963, 980), Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson/Kommission (C‑409/96 P, Slg. 1997, I‑7531, Randnr. 45), Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission (T‑86/96, Slg. 1999, II‑179, Randnr. 55), und Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission (T‑78/98, Slg. 1999, II‑1377, Randnr. 36).

    (59)  – Vgl. in diesem Sinne die Untersuchung von Cassia, P., Randnrn. 1226 ff.

    (60)  – Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Federminaria u. a./Kommission (C‑6/92, Slg. 1993, I‑6357, Randnr. 17), Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission (T‑447/93 bis T‑449/93, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 62), Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission (T‑122/96, Slg. 1997, II‑1559, Randnr. 61), und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission (T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnrn. 23 und 24).

    (61) – Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Kwekerij Gebroeders van der Kooy/Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24), und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnrn. 28 bis 30).

    (62)  – Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und Europäische Zentralbank (C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837).

    nach oben