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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62006CC0535

    Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 2. Oktober 2008.
    Moser Baer India Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs aus Indien - Verordnung (EG) Nr. 960/2003 - Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen - Feststellung der Schädigung - Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97.
    Rechtssache C-535/06 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-07051

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:532

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Inhaltsverzeichnis

    I – Einleitung

    II – Rechtlicher Rahmen

    III – Sachverhalt und Verfahren

    A – Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

    B – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

    C – Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Parteien

    D – Die teilweise rückwirkende Aufhebung der angefochtenen Verordnung

    IV – Einleitende Bemerkungen

    A – Kontrolle der angefochtenen Verordnung durch das Gericht

    B – Kontrolle des angefochtenen Urteils durch den Gerichtshof

    V – Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

    A – Vortrag der Parteien

    B – Rechtliche Würdigung

    VI – Zum ersten Rechtsmittelgrund

    A – Angefochtenes Urteil

    B – Vortrag der Parteien

    C – Rechtliche Würdigung

    D – Ergebnis

    VII – Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    A – Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    1. Angefochtenes Urteil

    2. Vortrag der Parteien

    3. Rechtliche Würdigung

    4. Ergebnis

    B – Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    1. Angefochtenes Urteil

    2. Vortrag der Parteien

    3. Rechtliche Würdigung

    4. Ergebnis

    VIII – Zum dritten Rechtsmittelgrund

    A – Angefochtenes Urteil

    B – Vortrag der Parteien

    C – Rechtliche Würdigung

    1. Auswirkung der Lizenzgebühren auf die Kausalitätsbeziehung

    2. Bewertung der Schädigung

    D – Ergebnis

    IX – Ergebnis der rechtlichen Würdigung

    X – Kosten

    XI – Ergebnis

    I – Einleitung

    1. In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) über ein Rechtsmittel zu entscheiden, welches das indische Unternehmen Moser Baer India Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 4. Oktober 2006 in der Rechtssache T-300/03, Moser Baer India/Rat(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), eingelegt hat.

    2. Die Rechtsmittelführerin und Klägerin im ersten Rechtszug (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien(3) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen hat.

    II – Rechtlicher Rahmen

    3. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) (im Folgenden: Grundverordnung(5) ).

    4. Art. 5 der Grundverordnung bestimmt:

    „Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

    Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird …“

    5. Art. 7 Absatz 3 der Grundverordnung, der allgemeine Bestimmungen über die Berechnung der Subvention enthält, sieht vor:

    „Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.“

    6. Art. 8 der Grundverordnung sieht vor:

    „Feststellung der Schädigung

    (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

    a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

    b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

    (3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-Flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

    (7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft …“

    7. Nach Art. 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung darf ein Ausgleichszoll die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, soll aber niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

    8. Art. 28 der Grundverordnung bestimmt:

    „Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    (1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

    Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

    (3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

    (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

    (5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

    (6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

    III – Sachverhalt und Verfahren

    A – Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

    9. Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Indien, die verschiedene Arten von Speichermedien und insbesondere bespielbare Compact Discs (im Folgenden: CD-R) herstellt.

    10. Am 17. Mai 2002 leitete die Kommission auf einen vom Committee of European CD-R Manufacturers (im Folgenden: CECMA) gestellten Antrag hin eine Untersuchung hinsichtlich der Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs ein.(6) Auf den am 20. Mai 2003 beschlossenen Vorschlag der Kommission erließ der Rat die angefochtene Verordnung. In der angefochtenen Verordnung setzte er einen endgültigen Ausgleichszoll von 7,3 % auf die Einfuhren von aus Indien stammenden CD-Rs fest.

    11. In der angefochtenen Verordnung stellte der Rat fest, dass die Rechtsmittelführerin Subventionen in der Form einer Befreiung von den Einfuhrabgaben auf bestimmte Investitionsgüter (im Folgenden: subventionierte Anlagen) erhalten habe.(7)

    12. Bei der Berechnung des Vorteils setzte der Rat als Ausgangspunkt einen Abschreibungszeitraum von sechs Jahren an.(8) Er begründete dies damit, dass die subventionierten Anlagen Formen für die Herstellung von CD-R und nicht Maschinen für deren Herstellung seien. Den Einwand der Rechtsmittelführerin, die Anlagen seien entsprechend ihren Buchführungsunterlagen als Maschinen zu qualifizieren und es sei daher im Ausgangspunkt ein Abschreibungszeitraum von 13 Jahren anzusetzen, lehnte der Rat mit der Begründung ab, die Rechtsmittelführerin habe widersprüchliche Angaben zur Abschreibung der fraglichen Anlagen in ihren Buchführungsunterlagen und ihrer Steuererklärung gemacht.(9)

    13. Bei der Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie stellte der Rat insbesondere darauf ab, dass vom Jahr 2000 bis zum Untersuchungszeitraum (1. April 2001 bis 31. März 2002) die Einfuhren von CD-R aus Indien in die Gemeinschaft angestiegen und die Verkaufspreise für CD-R in der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 59 % zurückgegangen seien, wobei sie im Untersuchungszeitraum durchschnittlich 17,7 % unter den nicht kostendeckenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft gelegen hätten. Der Rat verglich dabei Daten, die auf der Grundlage von Daten von Eurostat erstellt worden waren, mit Daten, die von der Rechtsmittelführerin beigebracht wurden, und kam zu der Schlussfolgerung, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führten.(10) Hinsichtlich der Lagerbestände stellte der Rat für den Bezugszeitraum (1. Januar 1998 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums) einen negativen Trend fest.(11)

    14. Im Rahmen seiner Feststellungen hinsichtlich der Schadensursache ging der Rat u. a. auf das Argument der Rechtsmittelführerin ein, ein Inhaber von Patenten habe wettbewerbswidrig überhohe Lizenzgebühren von den Herstellern von CD-R verlangt. Er schloss allerdings eine Auswirkung auf die Schädigung insbesondere deswegen aus, weil sowohl die Rechtsmittelführerin als auch die Hersteller des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft diese Lizenzgebühren hatten entrichten müssen, und zwar bereits bevor die von ihm festgestellte Schädigung eingetreten sei. Die festgestellte Schädigung könne somit nicht auf die Entrichtung der Lizenzgebühren zurückgeführt werden.(12)

    B – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

    15. Die Rechtsmittelführerin legte Klage gegen die angefochtene Verordnung ein. Die Kommission und das CECMA wurden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    16. Die Rechtsmittelführerin rügte in ihrer Klage insbesondere(13) :

    – die Einordnung der subventionierten Anlagen als Formen, sowie, dass alle subventionierten Anlagen als Formen eingeordnet worden seien (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes);

    – Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts, welcher der Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie zugrunde lag, und zwar insbesondere hinsichtlich der Preistrends und der Lagerbestände (dritter Klagegrund);

    – einen Verstoß gegen Art. 8 Absatz 6 und 7 der Grundverordnung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkung von angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren eines Inhabers von Patenten auf CD-R (fünfter Klagegrund).

    17. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die angefochtene Verordnung in vollem Umfang abgewiesen und ihr die Tragung der eigenen Kosten und der Kosten der Beklagten auferlegt.

    C – Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Parteien

    18. Die Rechtsmittelführerin hat das vorliegende Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2006, eintragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs am 28. Dezember 2006, eingelegt. Sie beantragt,

    – das angefochtene Urteil aufzuheben;

    – dem Antrag der Rechtsmittelführerin im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben, insbesondere die angefochtene Verordnung aufzuheben, soweit sie sich gegen die Rechtsmittelführerin richtet;

    – dem Rat ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

    19. Der Rat und die Kommission beantragen,

    – das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    – der Rechtsmittelführerin die Kosten für beide Instanzen aufzuerlegen.

    20. Im schriftlichen Verfahren haben die Rechtsmittelführerin, der Rat und die Kommission Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 haben die Rechtsmittelführerin, der Rat und die Kommission teilgenommen.

    D – Die teilweise rückwirkende Aufhebung der angefochtenen Verordnung

    21. Die angefochtene Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingzölle und zur Aufhebung sowie zur Rückzahlung bzw. zum Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 960/2003 auf Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichszölle und zur Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens(14) (im Folgenden: Aufhebungsverordnung) mit Wirkung ab dem 5. November 2006 aufgehoben. Die Geltung der angefochtenen Verordnung von ihrem Inkrafttreten bis zu diesem Zeitpunkt wird durch die Aufhebungsverordnung allerdings nicht berührt.

    IV – Einleitende Bemerkungen

    22. Mit der angefochtenen Verordnung wurden Ausgleichszölle gegen subventionierte Einfuhren nach der Grundverordnung verhängt. Bevor ich die Zulässigkeit und Begründetheit der einzelnen Rechtsmittelgründe prüfen werde, möchte ich erstens kurz auf die Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine solche Verordnung eingehen (A) und zweitens kurz darlegen, in welchem Umfang ein Urteil des Gerichts in einem Rechtsmittel vom Gerichtshof überprüft werden kann (B).

    A – Kontrolle der angefochtenen Verordnung durch das Gericht

    23. Mit der angefochtenen Verordnung wird eine handelspolitische Schutzmaßnahme gegen die subventionierten Einfuhren verhängt. Da die Ermittlung, Beurteilung und Abwägung wirtschaftlicher Daten, die für den Erlass von handelspolitischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine komplexe Aufgabe darstellen, haben die Gemeinschaftsorgane in diesem Bereich nach ständiger Rechtsprechung Ermessensspielräume.(15) Daher obliegt es den interessierten Parteien, bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen.(16)

    24. Eine Verordnung, mit der Ausgleichszölle gegen subventionierte Einfuhren verhängt werden, kann zwar im Wege einer Anfechtungsklage nach Art. 230 EG vom Gericht überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Ermessensspielräume, welche die Grundverordnung den Gemeinschaftsorganen einräumt, nur einer reduzierten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.(17) Die Kontrolle des Gerichts in diesem Bereich beschränkt sich auf die Prüfung der Fragen, ob die relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Verordnung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.(18) Da es den interessierten Parteien obliegt, bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für sie günstige Tatsachen vorzutragen, erstreckt sich die Kontrolle durch das Gericht zudem nur auf die Tatsachen, die den Gemeinschaftsorganen bei Annahme der angefochtenen Maßnahme bekannt waren oder die sie hätten einholen müssen.(19)

    25. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, das Verwaltungsverfahren erneut durchzuführen. Daher trifft den Kläger, wenn er der Auffassung ist, dass die Gemeinschaftsorgane den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben, hierfür die Darlegungslast. Der Kläger muss also die Richtigkeit des von den Gemeinschaftsorganen zugrunde gelegten Sachverhalts substantiiert in Zweifel ziehen. Allein das Bestreiten der Tatsache reicht hierfür nicht aus.(20)

    B – Kontrolle des angefochtenen Urteils durch den Gerichtshof

    26. Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof ist die Kontrolle des angefochtenen Urteils des Gerichts auf rechtliche Fehler.(21) Ein Rechtsmittel kann somit nicht unmittelbar auf die Fehler der vor Gericht angefochtenen Verordnung gerichtet sein. Daraus folgt, dass es im Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig ist, Rügen aus dem Verfahren vor dem Gericht zu wiederholen, ohne auf das Urteil des Gerichts einzugehen.(22) Vielmehr muss im Rechtsmittel klar dargelegt werden, welcher Teil des Urteils des Gerichts angegriffen wird und auf welche rechtlichen Argumente sich der Antrag stützt.(23)

    27. Da Rechtsmittel auf Rechtsfehler beschränkt sind, ist eine erneute Tatsachenwürdigung nicht zulässig.(24) Hinsichtlich der vom Gericht festgestellten Tatsachen kann somit im Rechtsmittel lediglich gerügt werden, dass die Feststellungen verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sind. Soweit die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden soll, muss der Rechtsmittelführer rügen, dass das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung Beweismittel verfälscht hat.(25)

    28. Schließlich erstreckt sich die richterliche Kontrolle durch den Gerichtshof grundsätzlich nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht wurden. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits im Verfahren vor dem Gericht hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, sind im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig.(26)

    V – Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

    29. Der Rat rügt, dass das gesamte Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Auf diese Rüge werde ich im Weiteren eingehen. Auf die weiteren Zulässigkeitsrügen, die sich gegen die Zulässigkeit einzelner Rechtsmittelgründe bzw. einzelner Rügen richten, werde ich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der einzelnen Rechtsmittelgründe bzw. Rügen eingehen.

    A – Vortrag der Parteien

    30. Der Rat vertritt die Ansicht, dass das Rechtsmittel aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verordnung durch die Aufhebungsverordnung unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage sei nur dann zulässig, wenn eine Person ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung eines Rechtsakts habe. Die Rechtsmittelführerin habe zwar ursprünglich ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verordnung gehabt, weil ihre Importe den Ausgleichszöllen unterlagen. Dieses Interesse sei aber mit der Aufhebung der angefochtenen Verordnung entfallen.

    31. Eine Erstattung der Zölle könne die Rechtsmittelführerin nur verlangen, wenn sie selbst die Ausgleichszölle gezahlt habe. Das Rechtsmittel sei unzulässig, wenn die Rechtsmittelführerin nicht nachweise, dass sie die Zölle selbst entrichtet habe.

    32. Die Rechtsmittelführerin trägt hierzu vor, dass sie die Zölle selbst gezahlt habe.

    B – Rechtliche Würdigung

    33. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rat die Zulässigkeitsrüge im Verfahren vor dem Gericht noch nicht erheben konnte, da die Aufhebungsverordnung erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassen wurde.(27)

    34. Zwar kann ein Rechtsmittel unzulässig werden, wenn eine nach Verkündigung des angefochtenen Urteils eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers führt. Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers ist nämlich, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.(28)

    35. Der Umstand, dass die vor Gericht angefochtene Verordnung für die Zukunft keine Wirkung mehr entfaltet, führt allerdings nicht per se dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.(29)

    36. Vielmehr kann die Rechtsmittelführerin weiterhin ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils und mittelbar der angefochtenen Verordnung haben. So hat es der Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission(30) als ausreichend angesehen, dass die betroffenen Gemeinschaftsinstitutionen von dem gerügten Verhalten in Zukunft Abstand nehmen.(31) Dies muss meines Erachtens insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Rat über die Aufhebung der angefochtenen Verordnung entscheidet.(32)

    37. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebungsverordnung die angefochtene Verordnung nicht vollständig aufgehoben hat, sondern diese für die Ausgleichszölle, die bis zum 4. November 2006 erhoben wurden, weiterhin Wirkung entfaltet. Sie stellt eine Causa für die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Ausgleichszölle dar. Die angefochtene Verordnung entfaltet daher weiterhin rechtliche Wirkung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Anfechtung der angefochtenen Verordnung der Rechtsmittelführerin auch dann Vorteile bringen kann, wenn sie die Ausgleichszölle nicht selbst entrichtet hat.

    38. Im Übrigen hat die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie die Ausgleichszölle selbst gezahlt hat, und der Rat hat diese Darstellung nicht bestritten.

    39. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof meines Erachtens nicht die vom Rat begehrte Feststellung treffen, dass der Rechtsmittelführerin jedes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Rechtsmittel fehlt.

    VI – Zum ersten Rechtsmittelgrund

    40. In ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Randnrn. 73 bis 79 des angefochtenen Urteils die Grundsätze der Schlüssigkeit und der sorgfältigen Prüfung verletzt.

    A – Angefochtenes Urteil

    41. In den Randnrn. 57 bis 80 ist das Gericht auf die erste und zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes eingegangen.

    42. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Rechtsmittelführerin mit ihrer ersten Rüge die Einordnung der subventionierten Anlagen durch die beteiligten Gemeinschaftsinstitutionen als Formen für die Herstellung von CD-R und nicht als Maschinen für deren Herstellung grundsätzlich gerügt. Das Gericht hat diese Rüge zurückgewiesen. Gegen die grundsätzliche Einordnung der subventionierten Anlagen als Formen richtet sich die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittel nicht mehr.

    43. Mit ihrer zweiten Rüge hatte die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass der Rat alle subventionierten Anlagen und nicht nur einen Teil als Formen qualifiziert hatte. Auch diese Rüge hat das Gericht abgewiesen. Das Gericht hat in den Randnrn. 73 bis 79 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass der Wert der subventionierten Anlagen, der sich aus der Steuererklärung der Rechtsmittelführerin ergab, nicht mit dem Wert übereinstimmte, der für die Berechnung der Subvention zugrunde gelegt wurde. Zwar habe die Rechtsmittelführerin vorgetragen, dass nur ein Teil der subventionierten Anlage in Formen umqualifiziert worden sei. Da die Rechtsmittelführerin allerdings die Zuordnungskriterien nicht erläutert und keine vollständige und überprüfbare Liste dieser Anlagen vorgelegt habe, seien die Gemeinschaftsorgane nicht in der Lage gewesen, die von der Rechtsmittelführerin angegebenen Zahlen zu überprüfen. Die Rechtsmittelführerin habe daher den Gemeinschaftsorganen keine Informationen vorgelegt, die es diesen ermöglicht hätten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu überprüfen und gegebenenfalls den Teil der Anlagen zu berücksichtigen, der nicht der Kategorie der Formen zugeordnet worden sei.

    B – Vortrag der Parteien

    44. Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht sei seiner Verpflichtung, den Sachverhalt sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, nicht nachgekommen. Zu dieser Pflicht gehöre, die von den betroffenen Parteien beigebrachten Informationen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

    45. Der Rat habe gewusst oder hätte wissen können, dass die Umqualifizierung in Formen nur einen Teil der subventionierten Anlagen betraf. Er hätte daher den Abschreibungszeitraum für Formen nur auf diesen Teil der subventionierten Anlagen anwenden dürfen. Das Gericht habe den Nachweis der Rechtsmittelführerin, dass sie mindestens 23 % der subventionierten Anlagen nicht als Formen eingeordnet habe, nicht berücksichtigt.

    46. Weiter sei das Verhalten des Rates widersprüchlich gewesen. Einerseits habe er, soweit es um die Umqualifizierung der subventionierten Anlagen gegangen sei, maßgeblich auf die Angaben in der Steuererklärung der Rechtsmittelführerin abgestellt. Andererseits habe er die Angaben in ihrer Steuererklärung außer Acht gelassen, soweit sich aus dieser ergeben habe, dass nur ein Teil der subventionierten Anlagen in Formen umqualifiziert worden sei.

    47. Das Gericht habe in seiner abschließenden Würdigung in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils nur Bezug genommen auf die fraglichen Anlagen, die für steuerliche Zwecke als Formen ausgewiesen worden seien. Es habe daher keine Begründung dafür geliefert, dass alle subventionierten Anlagen als Formen eingeordnet worden seien. Im Übrigen habe das Gericht versäumt, eine Regel zu benennen, nach der die beteiligten Gemeinschaftsinstitutionen berechtigt waren, alle subventionierten Anlagen als Formen einzuordnen.

    48. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Rat Art. 28 der Grundverordnung nicht beachtet habe. Der Rat hätte sich auf diese Vorschrift stützen müssen, um die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Informationen nicht berücksichtigen zu können. Selbst wenn der Rat sich auf Art. 28 der Grundverordnung gestützt hätte, hätte er keine Feststellung treffen können, die im offensichtlichen Widerspruch zu den von ihr vorgetragenen Informationen stand.

    49. Der Rat hält die Rüge der Rechtsmittelführerin für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vortrage. Die Verletzung der Grundsätze der Schlüssigkeit und der sorgfältigen Prüfung habe die Rechtsmittelführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt.

    50. Weiter verweist der Rat auf die Feststellung des Gerichts in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils. Zwar habe die Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen, nur ein Teil der subventionierten Anlagen sei als Formen umqualifiziert worden. Aus Randnr. 78 des angefochtenen Urteils ergebe sich aber, dass die Rechtsmittelführerin keine Informationen vorgelegt habe, die es ihm ermöglicht hätten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu prüfen.

    51. Auf diese Tatsachenfeststellung habe das Gericht die rechtliche Beurteilung gestützt, dass die Rechtsmittelführerin die entsprechende Beurteilung in der angefochtenen Verordnung nicht in Zweifel ziehen könne. Die Rechtsmittelführerin habe nicht vorgetragen, inwiefern das Gericht bei der Feststellung dieser Tatsache Beweismittel verfälscht habe. Die Rüge sei somit auf eine im Rechtsmittel unzulässige Tatsachenwürdigung gerichtet.

    52. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnr. 79 sei lediglich eine abschließende Feststellung zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, also zur ersten und zweiten Rüge gewesen. Ihr könne nicht entnommen werden, dass das Gericht festgestellt habe, die Umqualifizierung habe nicht alle subventionierten Anlagen betroffen.

    53. Im Übrigen hätten die beteiligten Gemeinschaftsinstitutionen auch tatsächlich nicht über die erforderlichen Informationen verfügt.

    54. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass ein eventueller Fehler des Rates nicht zu einer vollständigen, sondern nur zu einer teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verordnung in Form einer Anpassung der Höhe des Ausgleichszolls führen könne.

    55. Die Kommission verweist darauf, dass der erste Rechtsmittelgrund auf eine unzulässige Tatsachenwürdigung gerichtet sei. Das Gericht habe seine rechtliche Begründung auf die Tatsachenfeststellung gestützt, dass der Rat anhand der Informationen, die ihm die Rechtsmittelführerin mitgeteilt habe, nicht habe bestimmen können, welche Anlagen in Formen umqualifiziert worden seien. Die Rechtsmittelführerin trage nicht vor, inwiefern das Gericht bei dieser Tatsachenfeststellung Beweismittel verfälscht habe.

    56. Im Übrigen sei das Rechtsmittel unbegründet. Die Rechtsmittelführerin habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, die erforderlichen Informationen beizubringen und habe dies nicht getan.

    C – Rechtliche Würdigung

    57. Der Rat hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig , weil die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Verpflichtung, den Sachverhalt sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, im Verfahren vor dem Gericht nicht gerügt habe und die Rechtsmittelführerin mit dieser Rüge Fehler der angefochtenen Verordnung und nicht des angefochtenen Urteils beanstande.

    58. Aus dem Vortrag der Rechtsmittelführerin ergibt sich allerdings, dass sie mit dem Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der sorgfältigen und unparteiischen Sachverhaltsermittlung dem Gericht inhaltlich zumindest teilweise vorwirft, bei der Kontrolle der Verordnung des Rates einen rechtlichen Fehler gemacht zu haben, indem es dem Rat einen zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt habe.

    59. Der Rechtsmittelgrund kann somit nicht a limine als unzulässig abgewiesen werden.

    60. Inhaltlich rügt die Rechtsmittelführerin erstens , das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie den Nachweis geführt habe, dass die beteiligten Gemeinschaftsorgane Kenntnis davon gehabt hätten oder gehabt hätten müssen, dass die subventionierten Anlagen nur zum Teil umqualifiziert worden seien.

    61. Dies widerspricht der Feststellung des Gerichts in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin diesen Nachweis nicht geführt hat. Der Vortrag der Rechtsmittelführerin ist somit auf eine im Rechtsmittel unzulässige neue Tatsachenwürdigung gerichtet. Wie oben(33) dargestellt, kann in einem Rechtsmittel zwar gerügt werden, dass das Gericht Beweismittel verfälscht hat. Die Rechtsmittelführerin trägt allerdings nichts Entsprechendes vor. Diese Rüge ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

    62. Als Folge sind auch die Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf ihrer Behauptung aufbauen, die habe diesen Nachweis geführt, als unzulässig zurückzuweisen.

    63. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe keine Regel aufgestellt, nach der die beteiligten Gemeinschaftsinstitutionen alle subventionierten Anlagen berücksichtigen durften.

    64. Wie oben(34) dargestellt, ist die Ermittlung und Beurteilung einer Subvention eine komplexe Aufgabe, bei der die Gemeinschaftsorgane Ermessensspielraum haben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in einer Anfechtungsklage, dieses Ermessen an Stelle der Gemeinschaftsorgane wahrzunehmen. Das Gericht hat zwar die Ermessensausübung der Gemeinschaftsorgane zu kontrollieren, darf aber nicht seine Ermessensausübung an die Stelle der Ermessensausübung der Gemeinschaftsorgane setzen. Insofern kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es selbst keine Kriterien zur Ermittlung des Sachverhalts genannt hat.

    65. Sofern die Rüge der Rechtsmittelführerin so verstanden wird, dass das Gericht eine offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsbeurteilung durch den Rat zu Unrecht nicht beanstandet habe, müsste die Rechtsmittelführerin darlegen, inwiefern das Gericht einen rechtlichen Fehler gemacht hat. Soweit der gerügte Fehler darin besteht, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass das Verhalten des Rates hinsichtlich der Würdigung der Angaben in ihrer Steuererklärung und in ihren Buchführungsunterlagen widersprüchlich gewesen sei, geht diese Rüge fehl. Wie bereits oben(35) erwähnt, hat das Gericht festgestellt, dass sich aus der Steuererklärung der Rechtsmittelführerin nicht entnehmen lassen konnte, dass nur ein Teil der subventionierten Anlagen umqualifiziert worden war und dass die Rechtsmittelführerin keine Informationen zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgelegt hat, die Umqualifizierung habe nur einen Teil der subventionierten Anlagen betroffen.(36)

    66. Auch diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

    67. Drittens beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, der Rat hätte sich auf Art. 28 der Grundverordnung berufen müssen.

    68. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht eine Verletzung von Art. 28 der Grundlagenverordnung lediglich in Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Angaben in ihren Buchhaltungsunterlagen gerügt hatte.(37) Die Rechtsmittelführerin hatte in diesem Zusammenhang gerügt, dass die Informationen aus ihren Buchhaltungsunterlagen nicht berücksichtigt worden seien, soweit sich aus diesen hätte entnehmen lassen, dass die subventionierten Anlagen als Maschinen und nicht als Formen zu qualifizieren gewesen seien. Nunmehr rügt die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, Art. 28 der Grundverordnung sei verletzt worden, weil bei der Feststellung, dass nicht alle subventionierten Anlagen als Formen umqualifiziert worden seien, die Informationen aus ihrer Steuererklärung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dies ist meines Erachtens bereits als ein im Rechtsmittelverfahren unzulässiges neues Vorbringen(38) anzusehen.

    69. Weiter lagen hier die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin nach Art. 28 der Grundverordnung vor. Die Rechtsmittelführerin hat im Verfahren vor dem Gericht nicht gerügt, dass die Gemeinschaftsorgane sie nicht darauf hingewiesen hätten, ihr Vorbringen sei nicht substantiiert genug oder dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, weitere Erläuterungen zu geben.

    70. Sie scheint somit vorwiegend zu rügen, dass sich der Rat nicht ausdrücklich auf Art. 28 der Grundverordnung berufen habe und die Gründe für die Zurückweisung ihres Vorbringens nicht in veröffentlichten Feststellungen des Rates dargelegt wurden. Dies stellt meines Erachtens die Rüge eines Formfehlers dar. Formfehler können allerdings nur dann zur Nichtigkeit eines Rechtsakts führen, wenn es sich um einen wesentlichen Verstoß handelt. Ein wesentlicher Verstoß liegt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht vor, wenn das Ziel, das mit der Formvorschrift verfolgt wird, trotz Nichteinhaltung der Formvorschrift erreicht worden ist.(39)

    71. Das Ziel der Darlegung der Gründe der Zurückweisung des Vorbringens einer interessierten Partei nach Art. 28 Absatz 4 der Grundverordnung liegt in erster Linie darin, der interessierten Partei zu verdeutlichen, dass nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen zurückgewiesen werden kann, und ihr die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen. Wie oben(40) dargestellt, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht, dass diese Ziele erreicht wurden. Es kann somit kein wesentlicher Formfehler angenommen werden.

    72. Auch diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

    73. Viertens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils nicht auf alle subventionierten Anlagen abgestellt, sondern lediglich auf die fraglichen Anlagen, die zu steuerlichen Zwecken als Formen ausgewiesen wurden. Damit scheint sie zu rügen, dass die Begründung des Gerichts unvollständig gewesen sei, weil seine Begründung lediglich einen Teil der subventionierten Anlagen abgedeckt habe.

    74. Auch diese Rüge ist zurückzuweisen. Das Gericht hatte in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat den Sachverhalt nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, indem er alle subventionierten Anlagen als Formen eingeordnet habe. Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung des Gerichts nicht so verstanden werden, dass es in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils nur einen Teil der subventionierten Anlagen meint.

    D – Ergebnis

    75. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

    VII – Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    76. Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die in der Akte und in der angefochtenen Verordnung enthaltenen, einander widersprechenden Beweise hinsichtlich eines Schlüsselkriteriums für die Feststellung der Schädigung, nämlich hinsichtlich des Preistrends der indischen CD-R-Einfuhren nicht richtig gewürdigt und die Feststellungen des Rates in der angefochtenen Verordnung somit zu Unrecht bestätigt (A). Im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt sie, dass das Gericht die Feststellungen bestätigt habe, die der Rat in der angefochtenen Verordnung zum Umfang der Lagerbestände der CD-R-Industrie in der Gemeinschaft gemacht hat (B).

    A – Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    1. Angefochtenes Urteil

    77. Die Rechtsmittelführerin hatte vor dem Gericht die Feststellung des Rates gerügt, die Preise für CD-R in der Gemeinschaft seien zurückgegangen. Der Rat habe sich auf Daten gestützt, die weder maßgeblich noch zuverlässig gewesen seien.

    78. Das Gericht hat diese Rüge zurückgewiesen. In den Randnrn. 201 bis 206 des angefochtenen Urteils hat es zunächst darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane in den Erwägungsgründen 58 bis 64 der angefochtenen Verordnung die Preistrends sowohl auf der Grundlage der Daten von Eurostat als auch auf der Grundlage der von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Daten analysiert hatten. Es hat festgehalten, dass die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage der Daten von Eurostat festgestellt hatten, dass die Preise zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erheblich, nämlich um 59 %, zurückgegangen seien. Auf der Grundlage der von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Daten sei es zwischen dem 1. April 1999 und dem Ende des Untersuchungszeitraums zu einem Preisrückgang um 54 % gekommen. Diese Ergebnisse seien trotz des unterschiedlichen Anfangsdatums der Datensätze vergleichbar. Die Rechtsmittelführerin habe nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für die von ihr beigebrachten Daten zu anderen Schlussfolgerungen hätte führen können.

    2. Vortrag der Parteien

    79. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht einen Fehler bei der Kontrolle gemacht habe, ob die Gemeinschaftsorgane den Sachverhalt zutreffend festgestellt hatten. Das Gericht habe die Feststellung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, obwohl die Gemeinschaftsorgane folgende Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts gemacht hätten.

    80. Erstens sei die Formel, die zur Ermittlung der aus Indien importierten Mengen von CD-R verwendet wurde, für kleine Mengen unzuverlässig gewesen.

    81. Zunächst seien Grunddaten von Eurostat verwendet worden, die auf einer Kategorie der Kombinierten Zollnomenklatur beruhten, die neben CD-R auch eine Vielzahl ähnlicher Produkte erfasse. Der Rat habe auf diese Grunddaten eine Formel angewendet, die von der Gemeinschaftsindustrie entwickelt worden sei. Auf die so ermittelten Daten (im Folgenden: verarbeitete Eurostat-Daten) habe der Rat seine Verordnung gestützt. Das Gericht habe angenommen, dass es sich bei den verarbeiteten Eurostat-Daten um Daten von Eurostat gehandelt habe. Es habe daher die Quelle und die Natur der Daten, auf die der Rat seine Verordnung gestützt habe, fundamental falsch verstanden.

    82. Weiter habe die Rechtsmittelführerin die Verwendung der von der Gemeinschaftsindustrie entwickelten Formel während des Verwaltungsverfahrens vielfach gerügt.

    83. Schließlich sei sie der einzige indische Exporteur von CD-R in die Gemeinschaft gewesen. Daher seien ihre Angaben die einzigen vernünftigen und zuverlässigen Daten gewesen. Nur ihre Angaben hätten daher zur Ermittlung des Importvolumens und des Importwerts verwendet werden dürfen.

    84. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, die verarbeiteten Eurostat-Daten und die von ihr beigebrachten Daten hätten zu sehr ähnlichen Resultaten geführt. Diese Feststellung stelle eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts dar. Sie werde nicht durch die Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Verordnung gestützt.

    85. Zunächst würden die von ihr beigebrachten Daten nicht zu vergleichbaren Ergebnissen führen, wenn sie nicht per Geschäftsjahr sondern per Kalenderjahr berücksichtigt würden. Würde das Jahr 1999 als indexiertes Jahr gewählt werden, so würde der Preis im Jahr 2000 um 62 % fallen. Würde das Jahr 2000 als indexiertes Jahr gewählt werden, so würde der Preis bis zum Ende des Untersuchungszeitraums konsistent steigen.

    86. Weiter würde eine andere Wahl eines indexierten Jahres als das Jahr 2000 bei der Beurteilung der Preistrends zu ganz anderen Ergebnissen führen. Bei der Wahl des Jahres 1998 als indexiertes Jahr würden die Preise im Zeitraum zwischen dem Jahr 1998 und dem Untersuchungszeitraum um 165 % steigen.

    87. Drittens sei die Feststellung des Gerichts in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils unzutreffend. Danach habe die Rechtsmittelführerin nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts bei den von ihr beigebrachten Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der Einfuhren hätte führen können. Diese Feststellung des Gerichts sei nicht vereinbar mit ihrem Vortrag im Verfahren vor dem Gericht. In Randnr. 101 ihrer Klage habe sie explizit und implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für die von ihr beigebrachten Daten zu einer abweichenden Schlussfolgerung hinsichtlich der Preise für die Einfuhren aus Indien geführt hätte.

    88. Der Rat hält den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren könnten nur Rechtsfehler gerügt werden. Die Rechtsmittelführerin habe nicht vorgetragen, welchen Rechtsfehler das Gericht gemacht habe. Das Gericht habe selbst nicht festgestellt, dass eine Schädigung vorlag, sondern habe lediglich geprüft, ob die Gemeinschaftsinstitutionen den Sachverhalt zutreffend festgestellt hatten. Die Rechtsmittelführerin hätte daher nachweisen müssen, dass das Gericht einen Rechtsfehler gemacht hat, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin keine hinreichenden Beweise geliefert habe. Dies tue die Rechtsmittelführerin allerdings nicht, sondern beschränke sich darauf, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu rügen.

    89. Im Übrigen seien die Rügen unbegründet.

    90. Erstens seien die Daten, welche die Gemeinschaftsorgane verwendet hätten, hinreichend zuverlässig gewesen.

    91. Zunächst sei der Vortrag der Rechtsmittelführerin, dass die Formel von der Gemeinschaftsindustrie erarbeitet worden sei, unzulässiger neuer Vortrag, weil er in dem Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen worden sei. Die Rechtsmittelführerin habe zudem nicht vorgetragen und nicht nachgewiesen, dass die Grunddaten von Eurostat oder die von der Gemeinschaftsindustrie entwickelte Formel unzuverlässig gewesen seien. Im Übrigen habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass diese zu vergleichbaren Ergebnissen geführt hätten wie die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Daten.

    92. Weiter seien die Gemeinschaftsinstitutionen zwar in der Lage gewesen, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin der einzige indische Exporteur gewesen sei. Sie hätten aber nicht ausschließen können, dass andere unbekannte indische Produzenten während des Untersuchungszeitraums CD-Rs produziert und in die Gemeinschaft exportiert hätten.

    93. Zweitens habe das Gericht bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der beiden Datensätze keinen Fehler gemacht.

    94. Zunächst ergebe sich aus den Daten von Eurostat und den Daten, welche die Rechtsmittelführerin beigebracht habe, dass sich das Preisniveau der CD-R im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 und dem Ende des Untersuchungszeitraums nicht linear gesenkt habe. Vielmehr sei aus den Zahlen ersichtlich, dass es eine leichte Erhöhung im Zeitraum von 2001 bis zum Untersuchungszeitraum gegeben habe. Die Rechtsmittelführerin versuche, den berücksichtigten Zeitraum zu verkürzen, um den Eindruck zu vermitteln, dass die Preise während des ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Zeitraums gestiegen seien.

    95. Weiter ergebe sich aus beiden Datensätzen, selbst wenn diese nicht genau denselben Zeitraum abdeckten, dass das Preisniveau zwischen dem Jahr 2000 und dem Ende des Untersuchungszeitraums um mehr als 50 % gefallen sei. Im selben Zeitraum sei das Volumen der Einfuhren erheblich gestiegen.

    96. Schließlich sei der Vorschlag der Rechtsmittelführerin, die Gemeinschaftsorgane hätten das Jahr 1998 als indexiertes Jahr wählen sollen, irreführend. Der Rat habe berücksichtigt, dass die Daten während dieses Zeitraums nicht repräsentativ gewesen seien, da die Rechtsmittelführerin in dieser Zeit nur geringe Mengen exportiert habe, und dieses Jahr daher nicht zur Beurteilung der Schädigung herangezogen. Nach beiden Datensätzen seien die Einfuhren ab dem Jahr 2000 von einem minimalen Niveau ausgehend in Marktanteilen und Volumen signifikant gewachsen. Aus diesem Grund sei es angemessen, dass die Gemeinschaftsorgane das Jahr 2000 als indexiertes Jahr gewählt hätten.

    97. Drittens weist der Rat darauf hin, dass die Ausführungen der Rechtsmittelführerin in Randnr. 101 ihrer Klage nicht auf die Analyse ihrer Daten gerichtet gewesen seien, sondern vielmehr auf die Analyse der verarbeiteten Eurostat-Daten. Das Gericht habe daher zu Recht angenommen, dass die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen habe, dass die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätte.

    98. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin in erster Linie versuche, Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, aber nicht darlege, inwiefern das Gericht Beweismittel verfälscht habe.

    3. Rechtliche Würdigung

    99. Erstens rügt die Rechtsmittelführerin die Unzuverlässigkeit der verarbeiteten Eurostat-Daten.

    100. In diesem Zusammenhang trägt die Rechtsmittelführerin zwar vor, das Gericht habe die Natur und die Quelle der Daten, auf welche der Rat seine Feststellung hinsichtlich der Schädigung gestützt habe, fundamental falsch verstanden. Sie legt allerdings nicht weiter dar, worauf diese Annahme beruht. Soweit die Rechtsmittelführerin das angeblich falsche Verständnis des Gerichts daraus herleiten sollte, dass das Gericht beispielsweise in Randnr. 202 des angefochtenen Urteils von den „Daten von Eurostat“ spricht, kann aus dieser Formulierung noch kein falsches Verständnis der Natur und der Quelle der Daten hergeleitet werden. Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Gericht damit lediglich die verarbeiteten Eurostat-Daten von den von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Daten unterscheiden wollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch in der angefochtenen Verordnung der Begriff „Eurostat-Daten“(41) bzw. „Eurostat-Zahlen“(42) gebraucht wurde, wobei damit nicht die Grunddaten von Eurostat, sondern die verarbeiteten Eurostat-Daten gemeint waren.

    101. Selbst wenn aus dieser Formulierung nicht nur auf eine sprachliche Verkürzung, sondern auf ein falsches Verständnis des Gerichts von der Natur und der Quelle der Daten geschlossen werden sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Fehler auf die Würdigung des Gerichts ausgewirkt haben soll. Das Gericht hat seine Begründung in Randnr. 204 des angefochtenen Urteils nämlich maßgeblich darauf gestützt, dass die Rechtsmittelführerin nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Daten unzuverlässig sein sollten.(43)

    102. Weiter rügt die Rechtsmittelführerin, dass die eingesetzte Formel nicht zuverlässig war. Dabei handelt es sich erstens um eine im Rechtsmittel unzulässige Tatsachenwürdigung(44) und zweitens um eine unzulässige Wiederholung des Vortrags, den die Rechtsmittelführerin bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hat.(45) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in den Randnrn. 202 und 171 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, im Verfahren vor dem Gericht keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass die Formel unzuverlässig war. Dem Gericht kann somit nicht vorgeworfen werden, dass es die Verwendung der Formel durch den Rat nicht beanstandet hat.(46)

    103. Soweit die Rechtsmittelführerin rügt, dass sie der einzige indische Exporteur von CD-R in die Gemeinschaft gewesen sei und daher nur ihre Angaben zur Ermittlung des Importvolumens und des Importwerts hätten berücksichtigt werden dürfen, ist diese Rüge bereits unzulässig, da die Rechtsmittelführerin lediglich ihren Vortrag aus dem Verfahren vor dem Gericht wiederholt, ohne sich mit der Begründung des Gerichts zu diesem Punkt in den Randnrn. 167 bis 169 des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen.(47) Im Übrigen hat das Gericht in den Randnrn. 167 bis 169 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass das Vorliegen einer Schädigung umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die individuellen Auswirkungen der Einfuhren jedes der verantwortlichen Unternehmen zu bestimmen.(48) Weiter ist seine Feststellung, dass dem Rat kein offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsbeurteilung vorgeworfen werden kann, wenn er sich auf Daten stützt, von denen er vernünftigerweise ausgehen darf, nicht zu beanstanden.(49)

    104. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

    105. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte nicht bestätigen dürfen, dass die beiden Datensätze vergleichbar gewesen seien. Diese Würdigung werde nicht durch die Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Verordnung gestützt.

    106. Zu dieser Rüge ist zunächst festzustellen, dass die Würdigung des Gerichts sehr wohl von den Feststellungen des Rates in den Erwägungsgründen 58 bis 64 der angefochtenen Verordnung gestützt wird. Die Rüge der Rechtsmittelführerin dürfte allerdings darauf gerichtet sein, dass das Gericht die Feststellungen des Rates nicht hätte bestätigen dürfen und daher nicht auf der Grundlage der Feststellungen des Rates auf eine Vergleichbarkeit hätte schließen dürfen. In dieser Hinsicht rügt die Rechtsmittelführerin Fehler hinsichtlich der Beurteilung der von ihr beigebrachten Daten.

    107. Zu dieser Rüge ist allerdings festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin eine fehlerhafte Darstellung hinsichtlich der von ihr beigebrachten Daten im Verfahren vor dem Gericht nicht substantiiert gerügt hatte. Wie oben(50) erwähnt, kann dem Gericht daher eine mangelnde Berücksichtigung dieses Vortrags nicht vorgeworfen werden. Dieser Vortrag stellt zudem einen im Rechtsmittelverfahren unzulässigen neuen Tatsachenvortrag dar.(51)

    108. Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, die Feststellung des Gerichts in Randnr. 205 des angefochtenen Urteils sei unzutreffend. Das Gericht hatte dort festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht belegt habe, inwiefern die Berücksichtigung eines anderen Anfangszeitpunkts für die von ihr beigebrachten Daten zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Preise der Einfuhren hätte führen können.

    109. Die Rechtsmittelführerin beruft sich darauf, dass sie dies in Randnr. 101 ihrer Klage gerügt habe. Der Rat weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin in Randnr. 101 ihrer Klage nur darauf eingegangen ist, dass das Preisniveau der verarbeiteten Eurostat-Daten für die Jahre 1998 und von 1999 bis 2001 irrelevant sei. Ein Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin beigebrachten Daten ist dort nicht erkennbar.

    110. Auch diese Rüge ist somit zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerin diesen Punkt im Verfahren vor dem Gericht nicht gerügt hat.

    4. Ergebnis

    111. Im Ergebnis ist somit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vollumfänglich zurückzuweisen.

    B – Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    1. Angefochtenes Urteil

    112. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Randnrn. 193 bis 196 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die Beurteilung der Lagerbestände durch den Rat sei fehlerhaft.

    113. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Bezugszeitraum vom Jahr 1998 bis zum 31. März 2002 ging und dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während dieser gesamten Periode deutlich anstiegen. Die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, dass die ab 2000 eingetretene Verbesserung der Lagerbestände geeignet gewesen wäre, den negativen Trend für den Bezugszeitraum umzukehren. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht darauf ab, dass „die Lagerbestände während des Bezugszeitraums hoch blieben, wobei sie in absoluten Zahlen zum Ende des Jahres 2001 – also gleichzeitig mit dem Anstieg der Einfuhrmenge – anstiegen und in relativen Zahlen einer hohen Quote von 15 % der Produktion im Verlauf des Untersuchungszeitraums entsprachen“(52) .

    2. Vortrag der Parteien

    114. Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe einen Fehler gemacht, indem es die Feststellung des Rates in Erwägungsgrund 103 der angefochtenen Verordnung bestätigt habe, dass sich die Lagebestände dramatisch verschlechtert hätten.

    115. Erstens rügt sie, dass das Gericht festgestellt habe, die Lagerbestände seien in absoluten Zahlen zum Ende des Jahres 2001 gestiegen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass auch die Produktion der Gemeinschaftsindustrie stark gestiegen sei und habe es daher versäumt, den Anstieg der absoluten Zahlen der Lagerbestände ins Verhältnis zum absoluten Anstieg der Produktion zu setzen.

    116. Zweitens werde die Feststellung des Gerichts, dass die Lagerbestände während des Untersuchungszeitraums in relativer Hinsicht einen großen Anteil der Produktion von 15 % ausgemacht hätten, nicht durch die angefochtene Verordnung gestützt.

    117. Zur Ermittlung der Schädigung sei auf den Trend des jeweiligen Faktors abzustellen. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass es zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum, also zur selben Zeit, als die indischen Importeure den Gemeinschaftsmarkt betreten hätten, eine leichte Verbesserung der Lagerbestände gegeben habe. Aufgrund dieser leichten Verbesserung hätte keine dramatische Verschlechterung festgestellt werden können.

    118. Der Rat hält diese Rüge für unzulässig. Zunächst sei sie auf eine Tatsachenfeststellung gerichtet. Weiter zeige die Rechtsmittelführerin nicht auf, welche rechtliche Regel das Gericht verletzt habe.

    119. Im Übrigen sei die Rüge auch unbegründet.

    120. Erstens sei die Feststellung des Gerichts hinsichtlich der absoluten Zahlen in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Die Erhöhung der Lagerbestände sei so hoch gewesen, dass sie trotz der außerordentlichen Erhöhung der Produktion der Gemeinschaftsindustrie auch in relativer Hinsicht zu einer Erhöhung von nahezu 60 % (von 9,2 % zu 14,6 %) von 1998 bis zum Ende der Untersuchungsperiode geführt hätte.

    121. Zweitens sei der Anteil von 15 % der Rechtsmittelführerin bekannt gewesen. Im Übrigen ergäben sich die relativen Werte, also der Anteil der Lagerbestände an der Gesamtproduktion, aus den Tabellen in den Erwägungsgründen 75 und 80 der angefochtenen Verordnung.

    122. Schließlich sei die Rüge nicht erheblich. Aus Erwägungsgrund 103 der angefochtenen Verordnung ergebe sich, dass die Lagerbestände nur einer von vielen Indikatoren gewesen seien, die bei der Feststellung der Schädigung berücksichtigt worden seien. Aus den Erwägungsgründen 104 und 105 der angefochtenen Verordnung werde zudem klar, dass es sich bei den Lagerbeständen nicht um ein wesentliches Element für die Feststellung der Schädigung gehandelt habe. Die Lagerbestände würden dort nicht erwähnt. Dies habe auch die Rechtsmittelführerin eingeräumt, die darauf hingewiesen habe, dass die Entwicklung der Preise maßgeblich gewesen sei.

    123. Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, weil sie auf eine Tatsachenfeststellung gerichtet sei und die Rechtsmittelführerin nicht darlege, dass das Gericht Beweismittel verfälscht habe.

    124. Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass das Ansteigen der Lagerbestände, die in Erwägungsgrund 80 der angefochtenen Verordnung angegeben werde, ein sehr deutliches Zeichen für die Schädigung sei. Dieses sei durch die künstlich niedrigen Preise verursacht worden. Weiter sei das Ansteigen der Lagerbestände nur ein Anzeichen für die Schädigung gewesen.

    3. Rechtliche Würdigung

    125. Erstens soll das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin dadurch, dass es auf die absoluten Zahlen der Lagerbestände verwiesen hat, Beweismittel verfälscht haben.

    126. Zwar ist der Rechtsmittelführerin insofern Recht zu geben, als aus dem Ansteigen der absoluten Zahlen für Lagerbestände allein noch kein Schluss auf die Lage der Gemeinschaftsindustrie gezogen werden kann. Vielmehr müssen steigende absolute Zahlen ins Verhältnis zur Entwicklung anderer Faktoren wie die Entwicklung der Produktion gesetzt werden.

    127. Allerdings stellt es noch keine Verfälschung von Beweismitteln dar, wenn das Gericht in seiner Begründung absolute Zahlen erwähnt. Dies könnte lediglich dann angenommen werden, wenn sich das Gericht lediglich auf absolute Zahlen gestützt hätte, ohne diese ins Verhältnis zu anderen Faktoren zu setzen. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung allerdings auch berücksichtigt, dass der Rat darauf eingegangen ist, wie sich die absoluten Zahlen der Lagerstände im Verhältnis zur Gesamtproduktion verhalten.

    128. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

    129. Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, die Feststellung des Gerichts, dass die Lagerbestände während des Untersuchungszeitraums in relativer Hinsicht einen großen Anteil der Produktion von 15 % ausgemacht hätten, werde nicht durch die Verordnung gestützt. Das Gericht habe seine Begründung an die Stelle der Begründung des Rates gesetzt.

    130. Wie der Rat zu Recht bemerkt, ergibt sich die negative Entwicklung über den berücksichtigten Zeitraum aus den Erwägungsgründen 75 und 80 der angefochtenen Verordnung, wo Angaben zur Gesamtproduktion und den Lagerbeständen gemacht werden. Das Gericht konnte somit die Umstände, die den negativen Trend begründeten, unmittelbar der Begründung der angefochtenen Verordnung entnehmen. Zudem hatte der Rat die negative Entwicklungstendenz durch den Hinweis in Erwägungsgrund 80 der angefochtenen Verordnung belegt, dass die Lagerbestände zum Ende des Jahres 1999 und zum Ende des Jahres 2001 deutlich angestiegen waren und somit 15 % erreicht hatten.

    131. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

    132. Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die leichte Verbesserung der Lagerbestände zwischen dem Jahr 2000 und dem Untersuchungszeitraum nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Verbesserung könne keine dramatische Verschlechterung dieses Faktors angenommen werden.

    133. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 194 zu Recht darauf hingewiesen hatte, dass sich der Bezugszeitraum vom Jahr 1998 bis zum 31. März 2002 erstreckte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Prüfung der Schädigung zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen verfügen.(53) Das Gericht hat zu Recht festgehalten, dass Gemeinschaftsorgane die Schädigung über einen längeren Zeitraum prüfen dürfen als den, auf den sich die Untersuchung bezog, da die Prüfung wirtschaftlicher Trends über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen muss.(54) Dem Gericht kann somit nicht vorgeworfen werden, dass es den Ansatz des Rates, den wirtschaftlichen Trend über einen längeren Zeitraum zu beobachten, nicht beanstandet hatte.

    134. Soweit die Rechtsmittelführerin rügt, dass die zeitweise Verbesserung der Lagerbestände mit dem Markteintritt der indischen Importeure koinzidierte, handelt es sich um einen Umstand, den sie im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgetragen hatte. Die Rechtsmittelführerin hätte diesen Umstand im Verfahren vor dem Gericht darlegen und substantiieren müssen. Dem Gericht kann somit kein Vorwurf gemacht werden, dass es diesen Umstand nicht berücksichtigt hat.(55) Im Rechtsmittelverfahren stellt dieser Vortrag eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands und neues Tatsachenvorbringen dar.(56)

    135. Im Übrigen wäre die Rüge auch nicht erheblich. Rügen sind unerheblich, wenn sie lediglich gegen die Begründung des Urteils gerichtet sind, ohne den Tenor des Urteils beeinflussen zu können.(57) Selbst wenn das Gericht die Würdigung des Rates hinsichtlich der Lagerbestände beanstandet hätte, hätte dies nicht zur Aufhebung der Verordnung des Rates geführt.

    136. Aus Erwägungsgrund 103 der angefochtenen Verordnung ergibt sich zwar, dass der Rat bei seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schädigung auch die Verschlechterung der Lagerbestände genannt hat. In diesem Zusammenhang ist aber auf Art. 8 Absatz 5 der Grundverordnung hinzuweisen. Danach sollen die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfassend auf bestimmte Wirtschaftsfaktoren und ‑ indizes geprüft werden, zu denen auch die Lagerbestände gehören.(58) Es wird dort allerdings auch klargestellt, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend für die Annahme einer Schädigung sind. Aus der Nennung der Lagerbestände in Erwägungsgrund 103 der angefochtenen Verordnung kann somit noch nicht geschlossen werden, dass sich der Rat bei der Begründung der angefochtenen Verordnung maßgeblich auf seine Feststellung hinsichtlich der Lagerbestände gestützt hat.

    137. In Erwägungsgrund 105 der angefochtenen Verordnung hat der Rat allerdings klargestellt, dass er die Schädigung vornehmlich mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise begründet hat.(59) Insofern kann meines Erachtens nicht angenommen werden, dass die Feststellung hinsichtlich der Lagerbestände ein „stützender Pfeiler“ der Feststellung der Schädigung und somit der Begründung der angefochtenen Verordnung ist, dessen Wegfall zu einer Aufhebung der Verordnung führen müsste.

    138. Auch aus diesem Grund ist diese Rüge daher zurückzuweisen.

    4. Ergebnis

    139. Im Ergebnis ist somit auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vollumfänglich zurückzuweisen.

    VIII – Zum dritten Rechtsmittelgrund

    140. In ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Fehler des Gerichts bei der Zurückweisung ihres fünften Klagegrundes im erstinstanzlichen Verfahren. Das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Schädigung auch auf einen anderen Faktor im Sinne des Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung zurückzuführen sei, nämlich die Forderung von überhohen und daher wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren für Patente auf CD-R.

    A – Angefochtenes Urteil

    141. In den Randnrn. 260 bis 279 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht zunächst mit der Rüge auseinandergesetzt, dass der Rat es unterlassen habe, diesen Faktor zu prüfen. Es hat insoweit festgestellt, dass der Rat in den Erwägungsgründen 134 und 135 der angefochtenen Verordnung die Auswirkungen der Zahlung der sich aus den Patenten ergebenden Lizenzgebühren allgemein geprüft habe.(60)

    142. Dann hat das Gericht sich mit der Rüge auseinandergesetzt, dass der Rat nicht hinreichend geprüft habe, ob die Zahlung der angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren den Kausalzusammenhang zwi schen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung unterbrechen konnte. Das Gericht hat diese Rüge zurückgewiesen. Eine Bestimmung der genauen Auswirkungen des fraglichen Faktors hat es nicht für erforderlich gehalten. Vielmehr genüge die Feststellung der Gemeinschaftsorgane, dass die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet eines solchen externen Faktors bedeutend war. Die Begründung des Rates, dass die Lizenzgebühren bereits gezahlt wurden, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten, und dass die festgestellte negative Entwicklung der Lage der Gemeinschaftshersteller daher nicht auf die Zahlung der Lizenzgebühren zurückgeführt werden könne, hat das Gericht für ausreichend angesehen. Weiter hat das Gericht berücksichtigt, dass die angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweise nicht den Gemeinschaftsherstellern zuzurechnen sei.

    143. Schließlich hat das Gericht die Rüge geprüft, der Rat habe die Schädigung nicht ordnungsgemäß bewertet. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgehalten, dass die Lizenzgebühren von allen Herstellern einschließlich der Rechtsmittelführerin zu zahlen waren. Sie könnten daher den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den Preisen der subventionierten Einfuhren nicht erklären und somit keinen Einfluss auf die Preisunterbietungsspanne haben.

    B – Vortrag der Parteien

    144. In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin vorgetragen, der dritte Rechtsmittelgrund sei zulässig, da sie den Teil des Urteils, den sie mit dem dritten Rechtsmittelgrund angefochten habe, in der Überschrift des dritten Rechtsmittelgrundes hinreichend klar gekennzeichnet habe.

    145. Inhaltlich rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe bei seiner Kontrolle der angefochtenen Verordnung die Bedeutung von Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung verkannt. Nach dieser Vorschrift dürfe die Schädigung, die durch andere bekannte Faktoren verursacht werde, nicht den angeblich subventionierten Einfuhren zugerechnet werden. Wenn ein anderer Faktor bekannt sei, müsse geprüft werden, ob die Schädigung auch ohne diesen Faktor bestehen würde und wie hoch sie in diesem Fall sein würde. Unerheblich sei dagegen, ob ein solcher Faktor dem Verhalten der Gemeinschaftsindustrie zuzurechnen sei.

    146. Nach Ansicht des Rates ist dieser Rechtsmittelgrund bereits unzulässig. Die Rechtsmittelführerin stelle nicht klar, welche Feststellung des angefochtenen Urteils sie anfechte, sondern nehme lediglich Bezug auf eine einzelne Randnummer des angefochtenen Urteils. Sie lege auch nicht dar, inwiefern das Gericht eine Rechtsverletzung begangen habe.

    147. Der Rechtsmittelgrund sei auch unbegründet. Das Gericht habe Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung zutreffend angewendet. Es habe sich an die ständige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gehalten. Danach werde die Kausalität zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung in folgenden Schritten geprüft:

    148. Zunächst werde in einem positiven Test geprüft, ob die subventionierten Einfuhren die Schädigung verursacht hätten. Eine Verursachung könne auch dann angenommen werden, wenn die Schädigung nicht nur auf die subventionierten Einfuhren, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen sei.

    149. Dann werde in einem negativen Test geprüft, ob andere bekannte Faktoren die Kausalitätsbeziehung zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung unterbrächen. Eine Unterbrechung könne allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Schädigung im Vergleich zu den Auswirkungen der anderen Faktoren so gering sei, dass sie im Vergleich mit der Auswirkung anderer Faktoren nicht mehr als wesentlich angesehen werden könne.

    150. Das Gericht habe zutreffend geprüft, ob die Gemeinschaftsindustrie selbst zu der Schädigung beigetragen habe. Schließlich habe die Rechtsmittelführerin auch nicht dargelegt, welche Auswirkungen die angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren auf die Schädigung gehabt hätten. Sie lege nicht dar, inwiefern das Gericht Beweiselemente unzutreffend gewürdigt habe.

    151. Auch die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Die Rechtsmittelführerin richte sich lediglich gegen Randnr. 272 des angefochtenen Urteils. Diese sei kein entscheidendes Element der gesamten Argumentation des Gerichts.

    152. Weiter weist sie darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Randnr. 272 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stelle, dass das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten den Gemeinschaftsherstellern nicht zurechenbar sei und dass die Gemeinschaftsorgane daher nicht gehalten waren, dieses zu berücksichtigen.

    C – Rechtliche Würdigung

    153. Wie oben(61) dargelegt, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag stützen, genau bezeichnen.

    154. Erstens hat die Rechtsmittelführerin in der Überschrift des dritten Rechtsmittelgrundes klargestellt, dass sich dieser Rechtsmittelgrund gegen den Teil des angefochtenen Urteils richtet, in dem das Gericht den fünften Klagegrund abgewiesen hat. Aus der Überschrift des dritten Rechtsmittelgrundes wird somit ersichtlich, welchen Teil des Urteils (Randnrn. 260 bis 279) die Rechtsmittelführerin angreifen wollte. Zwar hat die Rechtsmittelführerin in der Begründung des dritten Rechtsmittelgrundes lediglich die Randnr. 272 des angefochtenen Urteils erwähnt. Aus der Überschrift des Rechtsmittelgrundes war der angefochtene Teil des Urteils aber hinreichend klar erkennbar.

    155. Zweitens hat die Rechtsmittelführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Kontrolle der angefochtenen Verordnung ihrer Auffassung nach Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung nicht hinreichend beachtet habe. Damit hat sie klargestellt, dass es um die Ermittlung der Schädigung geht.

    156. Meines Erachtens ist der dritte Rechtsmittelgrund somit zulässig.

    157. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung verletzt habe. Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung sieht vor, dass andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, ebenfalls geprüft werden, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Art. 8 Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. Beispielhaft sieht diese Vorschrift insbesondere vor, dass in diesem Zusammenhang handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie der Wettbewerb zwischen ihnen berücksichtigt werden können.

    158. Die Verletzung von Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung besteht nach der Auffassung der Rechtsmittelführerin erstens darin, dass das Gericht die Feststellungen des Rates in der angefochtenen Verordnung, die angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren hätten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht entkräftet, nicht beanstandet hat (1) Weiter habe das Gericht ihre Rüge, die Auswirkungen der Lizenzgebühren hätten bei der Bewertung der Schädigung berücksichtigt werden müssen, zu Unrecht zurückgewiesen (2).

    1. Auswirkung der Lizenzgebühren auf die Kausalitätsbeziehung

    159. Wie das Gericht in Randnr. 269 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss hinsichtlich der Kausalitätsbeziehung zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung geprüft werden, ob andere Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu unterbrechen.(62)

    160. In diesem Zusammenhang müssen – wie das Gericht zu Recht festgestellt hat(63) – die Auswirkungen des fraglichen Faktors nicht zwangsläufig bis ins Detail dargelegt und berücksichtigt werden. Für die Zwecke dieser Prüfung genügt die Feststellung, dass die Schädigung, die durch die subventionierten Einfuhren verursacht wurde, ungeachtet des fraglichen Faktors bedeutend war. Grund hierfür ist, dass es nach der Grundverordnung keine Voraussetzung (mehr) ist, dass die subventionierten Einfuhren die Hauptursache für die Schädigung sind, und die Verhängung eines Ausgleichszolls somit auch dann möglich ist, wenn die Schädigung durch mehrere Faktoren verursacht wird.(64)

    161. In dem vom Gericht angewendeten rechtlichen Prüfungsmaßstab kann ich somit keinen rechtlichen Fehler erkennen. Ich werde nunmehr prüfen, ob das Gericht bei der Anwendung dieses rechtlichen Prüfungsmaßstabs einen Fehler gemacht hat.

    162. Der Rat hatte festgestellt, dass die Lizenzgebühren von allen Herstellern von CD-R entrichtet werden mussten und dass die Hersteller diese bereits vor dem Zeitraum entrichten mussten, in dem es zu der vom Rat festgestellten Schädigung gekommen war. Weiter hatte er die zeitliche Koinzidenz des Markteintritts der Einfuhren aus Indien und der von ihm festgestellten Schädigung der Gemeinschaftsindustrie berücksichtigt. Insbesondere auf diesen Feststellungen aufbauend hatte er angenommen, dass die kausale Verbindung zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht durch die Zahlung der Lizenzgebühren unterbrochen werden konnte.(65)

    163. Die Rechtsmittelführerin hat im Verfahren vor dem Gericht nicht substantiiert dargelegt, wieso diese Annahme des Rates unzutreffend gewesen sein sollte. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass sich aus dem Urteil Mukand(66) ergebe, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Lizenzgebühren genau feststellen müssten.

    164. Das Urteil Mukand betraf allerdings einen Fall, in dem lediglich die Preise der Gemeinschaftshersteller für das betroffene Produkt von einem möglicherweise wettbewerbswidrigen Verhalten von Gemeinschaftsherstellern beeinträchtigt wurden, nicht aber die Preise der Hersteller, die das betroffene Produkt in die Gemeinschaft einführten.(67) Wird in einem solchen Fall die Feststellung der Schädigung insbesondere darauf gestützt, dass die Preise der subventionierten Einfuhren unterhalb der Preise der in der Gemeinschaft hergestellten Waren lagen, so ist evident, dass ein Verhalten, das die Preise für die in der Gemeinschaft hergestellten Produkte künstlich anhebt, geeignet sein kann, die Kausalität zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung in Frage zu stellen.(68)

    165. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren von allen Herstellern gezahlt werden mussten, ist die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität allerdings nicht evident. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rat festgestellt hat, dass die Lizenzgebühren bereits früher gezahlt wurden, die festgestellte Schädigung (der Preisverfall) aber mit dem Markteintritt der subventionierten Waren in die Gemeinschaft zeitlich koinzidierte. Vor diesem Hintergrund hätte die Rechtsmittelführerin substantiiert darlegen müssen, weshalb die angeblich wettbewerbswidrige Forderung von Lizenzgebühren den vom Rat angenommenen Kausalzusammenhang unterbricht.(69) Da sie dies nicht getan hat, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Feststellungen des Rates bestätigt hat.(70)

    166. Somit kann ich auch in der Anwendung des rechtlichen Prüfungsmaßstabs durch das Gericht im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Fehler erkennen.

    2. Bewertung der Schädigung

    167. Hinsichtlich der Bewertung der Schädigung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten im vorliegenden Fall anders als in dem Fall, der dem Urteil Mukand zugrunde lag, auf alle Hersteller ausgewirkt hat. Die Zahlung der Lizenzgebühren habe daher keinen Einfluss auf die Umstände gehabt, die für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt würden. Der Rat habe daher davon ausgehen dürfen, dass der in Rede stehende Faktor den Unterschied zwischen Gemeinschaftspreisen und den indischen Preisen nicht erklären konnte.(71)

    168. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht nur Voraussetzung für den Erlass eines Ausgleichszolls gegen subventionierte Einfuhren ist(72), sondern diese auch eine Rolle für die Höhe des Ausgleichszolls spielen kann.

    169. Nach Art. 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung darf der Ausgleichszoll die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, soll aber niedriger sein, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen (sogenannte „lesser duty“ -Regel). Nach der „lesser duty“ -Regel wird somit die Subventionsspanne mit der Schadensbeseitigungsspanne verglichen. Liegt die Schadensbeseitigungsspanne unterhalb der Subventionsspanne, so soll lediglich ein Ausgleichszoll in Höhe der Schadensbeseitigungsspanne verhängt werden.

    170. Zweck der „lesser duty“ -Regel ist, dass nur der Wettbewerbsvorteil der subventionierten Einfuhren ausgeglichen wird, der für den Schutz der Gemeinschaftsindustrie erforderlich ist. Die „lesser duty“ -Regel soll somit das Spannungsverhältnis zwischen dem handelsrechtlichen Schutz der Gemeinschaftsindustrie vor subventionierten Einfuhren einerseits und dem Interesse an einer möglichst wettbewerbsfähigen Gemeinschaftsindustrie und möglichst niedrigen Preisen für die Abnehmer des betroffenen Produkts in der Gemeinschaft andererseits mindern. Die Preise für die subventionierten Einfuhren sollen durch den Ausgleichszoll nur in dem Maße erhöht werden, wie dies zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie erforderlich ist. Sie sollen der Gemeinschaftsindustrie aber keinen darüber hinausgehenden Wettbewerbsvorteil gegenüber den subventionierten Einfuhren einräumen.

    171. Wird diesem Zweck der „lesser duty“ -Regel Rechnung getragen, so wird deutlich, dass für die Berücksichtigung anderer Faktoren im Sinne des Art. 8 Absatz 7 der Grundverordnung im Rahmen der „lesser duty“ -Regel ein feinerer Filter angezeigt sein kann als bei der Prüfung, ob ein anderer Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung unterbricht. Da die Verhängung eines Ausgleichszolls auch dann möglich sein soll, wenn die Schädigung durch mehrere Faktoren verursacht wird, genügt im Rahmen der Kausalitätsprüfung die Anwendung des oben(73) beschriebenen „Grobfilters“. In diesem Zusammenhang müssen die Auswirkungen des fraglichen Faktors nicht zwangsläufig bis ins Detail dargelegt und berücksichtigt werden. Ziel der „lesser duty“ -Regel ist allerdings, auch in einem solchen Fall der Gemeinschaftsindustrie keinen Schutz zu gewähren, der über das erforderliche Maß hinausgeht. Um dieses Ziel zu erreichen, kann es angezeigt sein, bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle Faktoren zu berücksichtigen, die zwar nicht zur Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und dem Schaden führen, aber eine Auswirkung auf das Ausmaß der Schadensbeseitigungsschwelle haben können. Insofern kann bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle die Verwendung eines „feineren Filters“ angezeigt sein als im Rahmen der Kausalitätsprüfung.(74)

    172. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass, wie oben erwähnt, die Beurteilung und Abwägung wirtschaftlicher Daten, die für den Erlass von handelspolitischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, eine komplexe Aufgabe darstellen und die Gemeinschaftsorgane daher einen weiten Ermessensspielraum haben.(75)

    173. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr geprüft werden, ob das Gericht bei der Überprüfung der Ermessensausübung des Rates hinsichtlich der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle und der Anwendung der „lesser duty“ -Regel die angeblich überhohen Lizenzgebühren zutreffend berücksichtigt hat.

    174. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit in der Literatur mehrfach auf die Gefahr hingewiesen wurde, eine Nichtberücksichtigung von Verstößen gegen europäisches Wettbewerbsrecht im Rahmen von Verfahren zur Verhängung handelspolitischer Schutzmaßnahmen könne dazu führen, die wettbewerbsrechtlichen Zielsetzungen der Verträge zu konterkarieren.(76)

    175. Tatsächlich besteht in Fällen, in denen die Preise der Einfuhren aus Drittstaaten verglichen werden mit Preisen von Gemeinschaftsherstellern, die aufgrund von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen künstlich erhöht sind, die Gefahr, dass die Schwelle, die zur Beseitigung des Wettbewerbsvorteils der subventionierten Einfuhren ermittelt wird, zu hoch angesetzt wird. Eine zu hoch angesetzte Schadensbeseitigungsschwelle geht zulasten der Abnehmer des betroffenen Produkts, ohne dass sie durch den Schutz der Gemeinschaftsindustrie gerechtfertigt ist.

    176. Dies führt aber meines Erachtens nicht dazu, dass der Rat im Rahmen seines Ermessens gezwungen ist, in allen Fällen, in denen sich angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen auf die Preise auswirken, dieses Verhalten bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zu berücksichtigen. Insbesondere in einem Fall, in dem alle in Frage kommenden Hersteller von dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sein können, halte ich es nicht für zwingend erforderlich, dass der Rat dieses Verhalten im Rahmen der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle berücksichtigt. In einem solchen Fall stellt sich die Zahlung einer Lizenzgebühr wie eine Rahmenbedingung dar, unter der alle Hersteller operieren müssen. Soweit sich die Gemeinschaftsindustrie dieses Verhalten nicht selbst zuzurechnen hat, besteht ein berechtigtes Schutzbedürfnis der Gemeinschaftsindustrie daran, dass ein Ausgleichszoll verhängt wird, der sie unter den gegebenen Rahmenbedingungen vor den subventionierten Einfuhren schützt.

    177. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 274 des angefochtenen Urteils berücksichtigt, dass alle Hersteller von CD-R die angeblich wettbewerbswidrigen Lizenzgebühren zahlen mussten und dass das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten der Gemeinschaftsindustrie nicht zugerechnet werden konnte. Das Gericht durfte somit in Randnr. 275 des angefochtenen Urteils zu Recht annehmen, dass sich die angeblich überhohen Lizenzgebühren nicht auf die Berechnung der Preisunterbietungsspanne auswirken konnten und dass die Feststellung des Rates in Erwägungsgrund 134 der angefochtenen Verordnung nicht zu beanstanden war.

    D – Ergebnis

    178. Im Ergebnis ist somit auch der dritte Rechtsmittelgrund vollumfänglich zurückzuweisen.

    IX – Ergebnis der rechtlichen Würdigung

    179. Nach alledem ist das Rechtsmittel unbegründet. Es ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

    X – Kosten

    180. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin meines Erachtens mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sollten ihr die Kosten auferlegt werden.

    181. Nach Art. 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, sollte die Kommission ihre eigenen Kosten tragen.

    XI – Ergebnis

    182. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor:

    – das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

    – die Kommission ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.

    (1) .

    (2)  – Urteil vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat (T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911).

    (3)  – ABl. L 138 S. 1.

    (4)  – ABl. L 288, S. 1.

    (5)  – Ausgleichszölle gegen subventionierte Einfuhren werden in der Form von Verordnungen verhängt. Da Rechtsgrundlage für den Erlass von Ausgleichszöllen ebenfalls eine Verordnung ist, wird die Verordnung, welche die Rechtsgrundlage darstellt und den rechtlichen Rahmen für den Erlass einer Antisubventionsverordnung bildet, Grundverordnung genannt.

    (6)  – ABl. 2002, C 116, S. 4.

    (7)  – Erwägungsgründe 38 bis 47 der angefochtenen Verordnung.

    (8)  – Diesen senkte der Rat allerdings auf 4,2 Jahre, siehe Erwägungsgründe 43 bis 45 der angefochtenen Verordnung.

    (9)  – Siehe Erwägungsgründe 39 bis 41 der angefochtenen Verordnung.

    (10)  – Siehe Erwägungsgründe 58 bis 64 der angefochtenen Verordnung.

    (11)  – Zu den Lagerbeständen siehe die Erwägungsgründe 80 bis 89 der angefochtenen Verordnung.

    (12)  – Siehe die Erwägungsgründe 134 und 135 der angefochtenen Verordnung.

    (13)  – Hier werden nur die Klagegründe genannt, die für das Rechtsmittelverfahren eine Rolle spielen.

    (14)  – ABl. L 288, S. 17.

    (15)  – Urteile vom 28. Februar 2008, AGST Draht- und Biegetechnik (C‑398/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33), und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 40). Zum Teil beziehen sich die in dieser und den folgenden Fußnoten angeführten Nachweise für die Rechtsprechung und die Literatur nicht nur auf Subventions- sondern auch auf Dumping-Fälle. Diese Rechtsprechungs- und Literaturangaben sind aber entsprechend auf Subventionen übertragbar. Die entsprechende Anwendung dieser Nachweise wird im Weiteren nicht mehr besonders gekennzeichnet.

    (16)  – Vgl. Art. 28 der Grundverordnung.

    (17)  – Urteile vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C‑156/87, Slg. 1990, I‑781, Randnr. 63), vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat (T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 51), vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat (T‑155/94, Slg. 1996, II‑873, Randnr. 98), vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat (T‑121/95, Slg. 1997, II‑2391, Randnr. 64), AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnr. 34) und Ikea Wholesale (Fn. 15, Randnr. 41); Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., EC Anti-Dumping Law , John Wiley & Sons, 1998, Randnr. 26.2; Düker, K., Rechtsschutz gegen Antidumpingmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft , Tectum, 2007, S. 193.

    (18)  – Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnrn. 48 und 49), AGST Draht- und Biegetechnik, (Fn. 15, Randnr. 34) und Ikea Wholesale (Fn. 15, Randnr. 41); Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., Fn. 17, Randnr. 26.2.

    (19)  – Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 21 ff.); Düker, K., Fn. 17, S. 197.

    (20)  – Düker, K. Fn. 17, S. 196f.

    (21)  – Art. 225 EG und Art. 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs.

    (22)  – Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 51), vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35), vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission (C‑499/03 P, Slg. 2005, I‑1751, Randnr. 38). Weitere Nachweise bei Lenaerts, K., Arts, D., Procedural Law of the European Union , 2. Aufl., Sweet & Maxwell, 2008, Randnrn. 7-107 und 16-016.

    (23)  – Art. 225 EG und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission (Fn. 22, Randnr. 34) und vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission (C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 69).

    (24)  – Beschluss vom 20. März 1991, Turner/Kommission (C‑115/90 P, Slg. 1991, I‑1423, Randnrn. 13 bis 14); Urteil vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission (C‑283/90 P, Slg. 1991, I‑4339, Randnrn. 11 bis 13), und vom 23. November 2000, British Steel/Kommission (C‑1/98 P, Slg. 2000, I‑10349, Randnr. 53). Lenaerts, K., Arts, D., Fn. 22, Randnr. 16-016.

    (25)  – Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine (C‑472/00 P, Slg. 2003, I‑7541, Randnr. 45), und vom 2. März 1994, Hilti/Kommission (C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667; Randnr. 43). Rengeling, H.-W., Middecke, A., Gellermann, M., Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union , 2. Aufl., C. H. Beck, 2003, § 28, Randnr. 28.

    (26)  – Urteile vom 19. Juni 1992, V./Parlament (C‑18/91 P, Slg. 1992, I‑3997, Randnr. 21), und British Steel/Kommission (Fn. 24, Randnr. 47); Rengeling, H.-W., Middecke, A., Gellermann, M., Fn. 25, § 28, Randnr. 23; Lenaerts, K., Arts, D., Fn. 22, Randnr. 16-018.

    (27)  – Das angefochtene Urteil wurde am 4. Oktober 2006 verkündet. Die Aufhebungsverordnung wurde am 30. Oktober 2007 angenommen.

    (28)  – Vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2001, Lech-Stahlwerke/Kommission (C-111/99 P, Slg. 2001, I-701, Randnr. 18), und vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C-503/07 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47); Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13).

    (29)  – So hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie /Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21) festgestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht bereits deswegen entfällt, weil der betroffene Rechtsakt bereits vollzogen worden ist.

    (30)  – Fn. 29, Randnr. 21.

    (31)  – Darüber hinaus kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane auch eine Rolle für einen möglichen Schadensersatzprozess gegen die Gemeinschaftsinstitutionen spielen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.

    (32)  – Ansonsten hätte es der Rat in der Hand, ein Rechtsmittel durch Aufhebung der angefochtenen Verordnung unzulässig zu machen.

    (33)  – Nr. 27 dieser Schlussanträge.

    (34)  – Nr. 23 dieser Schlussanträge.

    (35)  – Nrn. 60 bis 62 dieser Schlussanträge.

    (36)  – In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beteiligten Gemeinschaftsinstitutionen nach der Grundverordnung anders als beispielsweise im Wettbewerbsverfahren keine Befugnisse haben, die Beteiligung der betroffenen Unternehmen zu erzwingen. Es obliegt somit den Parteien, die für sie günstigen Informationen vorzutragen und substantiiert darzulegen, siehe Art. 28 der Grundverordnung.

    (37)  – Vgl. Randnr. 53 der Klageschrift der Rechtsmittelführerin.

    (38)  – Siehe Nr. 28 dieser Schlussanträge.

    (39)  – Urteile vom 21. April 1983, Ragusa/Kommission (282/81, Slg. 1983, 1245, Randnr. 22), und vom 5. Mai 1983, Ditterich/Kommission (207/81, Slg. 1983, 1359, Randnr. 19).

    (40)  – Siehe Nr. 69 dieser Schlussanträge.

    (41)  – Vgl. Erwägungsgrund 55 der angefochtenen Verordnung.

    (42)  – Vgl. Erwägungsgrund 60 der angefochtenen Verordnung.

    (43)  – Wie oben in Nr. 25 dieser Schlussanträge dargestellt, kann dem Gericht mangels eines substantiierten Vortrags der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Feststellung des Rates nicht bestandet hat.

    (44)  – Siehe Nr. 27 dieser Schlussanträge.

    (45)  – Siehe Nr. 26 dieser Schlussanträge.

    (46)  – Siehe Nr. 25 dieser Schlussanträge.

    (47)  – Siehe Nr. 26 dieser Schlussanträge.

    (48)  – Siehe insbesondere Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 163), vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat (255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 46), und vom 20. Oktober 1999, Swedish Match Philippines/Rat (T‑171/97, Slg. 1999, II‑3241, Randnr. 66).

    (49)  – In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Daten im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine komplexe Aufgabe darstellt und die Gemeinschaftsorgane in diesem Bereich Ermessensspielräume haben, die nur einer reduzierten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, siehe Randnrn. 23 f. dieser Schlussanträge. Weiter werden amtliche Einfuhrstatistiken in Art. 28 Absatz 5 der Grundverordnung ausdrücklich als mögliche Informationsquelle genannt. Siehe dazu auch das Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat (Fn. 48, Randnr. 230), wonach die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begehen, wenn sie sich auf Daten stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen.

    (50)  – Nr. 28 dieser Schlussanträge.

    (51)  – Siehe Nr. 27 dieser Schlussanträge

    (52)  – Siehe Randnr. 195 des angefochtenen Urteils.

    (53)  – Siehe Nr. 23 dieser Schlussanträge.

    (54)  – Siehe Randnr. 162 des angefochtenen Urteils und das Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 87), wo darauf hingewiesen wird, dass die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie auch für einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann als den, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezieht.

    (55)  – Siehe Nr. 28 dieser Schlussanträge.

    (56)  – Siehe Nr. 27 dieser Schlussanträge.

    (57)  – Urteil vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1 (C‑302/99 P und C‑308/99 P, Slg. 2001, I‑5603, Randnrn. 26 bis 29); Lenaerts, K., Arts, D., Fn. 22, Randnr. 16-019.

    (58)  – Genannt werden in Art. 8 Absatz  5 der Grundverordnung die Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss, die Höhe der anfechtbaren Subventionen, der tatsächliche und der potenzielle Rückgang von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, die Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-Flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft eine gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme.

    (59)  – Auch bei der Berücksichtigung der Schadensbeseitigungsschwelle in den Erwägungsgründen 166 bis 169 der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Lagerbestände nicht berücksichtigt, sondern auf die Preise abgestellt.

    (60)  – Siehe Randnrn. 260 bis 267 des angefochtenen Urteils.

    (61)  – Nr. 26 dieser Schlussanträge.

    (62)  – Vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, Koyo Seiko/Rat (T-166/94, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 81), vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat (T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 98), und vom 15. Dezember 1999, Petrotub und Republica/Rat (T-33/98 und T-34/98, Slg. 1999, II-3837, Randnr. 176).

    (63)  – Siehe Randnr. 269 des angefochtenen Urteils.

    (64)  – Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, (277/85 und 300/85, Slg. 1988, 5731, Randnr. 62), wo auf den Unterschied zur Vorgängerregelung abgestellt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) in der berichtigten Fassung vom 24. August 1984 (ABl. L 227, S. 35) ist es nicht mehr Voraussetzung für die Verhängung eines Ausgleichszolls, dass die subventionierten Einfuhren die Hauptursache für die Schädigung sind. Siehe dazu Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., Fn. 17, Randnr. 3.96.

    (65)  – Siehe Erwägungsgrund 134 der angefochtenen Verordnung.

    (66)  – Urteil vom 19. September 2001, Mukand u. a./Rat (T-58/99, Slg. 2001, II-2521).

    (67)  – Urteil Mukand u. a./Rat (Fn. 66, insbesondere Randnrn. 46 bis 48 und 52 bis 55).

    (68)  – Urteil Mukand u. a./Rat (Fn. 66, Randnr. 46). Vgl. allerdings auch das Urteil AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnrn. 45 bis 54), nach dem substantiiert vorgetragen werden muss, inwiefern sich künstlich hohe Preise auf einem Markt auch einem anderen Markt auswirken können.

    (69)  – Vgl. Urteil AGST Draht- und Biegetechnik (Fn. 15, Randnrn. 45 bis 54).

    (70)  – Siehe Nr. 25 dieser Schlussanträge.

    (71)  – Siehe Randnr. 274 des angefochtenen Urteils.

    (72)  – Liegt keine kausal durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung vor, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung durch einen anderen Faktor unterbrochen wird, so kann kein Ausgleichszoll verhängt werden. Auf diese Frage bin ich bereits oben (Nrn. 159 bis 166 dieser Schlussanträge) eingegangen.

    (73)  – Siehe Nrn. 159 bis 166 dieser Schlussanträge.

    (74)  – Siehe Adamantopoulos, K., Pereyra, M. J., EU Antisubsidy Law & Practice , 2. Aufl., Sweet & Maxwell 2007, Randnr. 6-039; Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., Fn. 17, Randnr. 14.3, wo darauf hingewiesen wird, dass bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle die anderen Faktoren eliminiert werden müssen.

    (75)  – Siehe Nr. 23 dieser Schlussanträge. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in einigen Sprachfassungen des Art. 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung bereits die Anwendung der „lesser duty“ -Regel auf die Schadensbeseitigungsschwelle im Ermessen der Gemeinschaftsorgane zu stehen scheint, siehe beispielsweise die englische Sprachfassung („should“) oder die deutsche Sprachfassung („sollte“). Anderen Sprachfassungen, beispielsweise der französischen („doit“), spanischen („será“) und slowenischen („mora“) ist ein Ermessensspielraum dagegen nicht zwangsnotwendig zu entnehmen. Wird berücksichtigt, dass die Anwendung einer „lesser duty“ -Regel auf die Schadensbeseitigungsschwelle nach Art. 19.2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen (ABl. 1994, L 336, S. 184) zwar als wünschenswert angesehen, aber nicht als zwingend vorgeschrieben wird, spricht meines Erachtens viel für einen Ermessensspielraum der Gemeinschaftsorgane bereits hinsichtlich der Anwendung der „lesser duty“ -Regel.

    (76)  – Temple Lang, J., Urteilsbesprechung zum Urteil Mukand, Common Market Law Review , 2002, S. 633 ff., 635; Branton, J., „Trade Law Meets Antitrust in the European Court: Judgement in Mukand v. Council“, International Trade Law Review , 2001, S. 184 ff.; Clough, M., „Conflicts between EEC Anti-dumping and Competition Law“, European Competition Law Review , 1992, S. 222 ff.

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