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Dokument 62007CJ0108

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. April 2008.
Ferrero Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wortmarke FERRERO - Nachweis der erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marke.
Rechtssache C-108/07 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00061*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2008:234





Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 – Ferrero Deutschland/HABM

(Rechtssache C‑108/07 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO – Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wortmarke FERRERO – Nachweis der erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marke“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 35-37)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 57-59)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu (T‑310/04), über eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain − Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) − Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken − Mittlerer Ähnlichkeitsgrad der Marken − Geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren − Unterscheidungskraft der älteren Marke

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO) (T‑310/04), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) wird aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Cornu SA Fontain tragen die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

4.

Die Ferrero Deutschland GmbH trägt ihre durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.

5.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.

6.

Die Cornu SA Fontain trägt ihre eigenen und die durch ihre Streithilfe der Ferrero Deutschland GmbH und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.

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