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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005CJ0313

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007.
Maciej Brzeziński gegen Dyrektor Izby Celnej w Warszawie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie - Polen.
Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr.
Rechtssache C-313/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00513

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2007:33

Rechtssache C-313/05

Maciej Brzeziński

gegen

Dyrektor Izby Celnej w Warszawie

(Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie)

„Inländische Abgaben – Steuern auf Kraftfahrzeuge – Verbrauchsteuer – Gebrauchtwagen – Einfuhr“

Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 21. September 2006 

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Januar 2007 

Leitsätze des Urteils

1.     Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge bei ihrer Erstzulassung im Inland

(Art. 25 EG und 90 EG)

2.     Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge bei ihrer Erstzulassung im Inland

(Art. 90 Abs. 1 EG)

3.     Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge bei ihrer Erstzulassung im Inland

(Art. 28 EG; Richtlinie 92/12 des Rates, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1)

1.     Eine auf alle Personenkraftwagen erhobene Verbrauchsteuer, die nicht wegen des Überschreitens der Grenze, sondern wegen ihrer Erstzulassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar, sondern fällt unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren und ist daher anhand des Art. 90 EG zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 24-25, Tenor 1)

2.     Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer entgegensteht, die auf Personenkraftwagen wegen ihrer Erstzulassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben wird, wenn ihr Betrag für manche der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtfahrzeuge höher ist als der restliche Betrag der Verbrauchsteuer, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Verbrauchsteuer erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Die Klärung der Frage, ob es sich so verhält, ist Sache des nationalen Gerichts.

(vgl. Randnr. 41, Tenor 2)

3.     Art. 28 EG ist auf eine nationale Regelung, wonach für alle aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden und noch nicht im Inland zugelassenen Personenkraftwagen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erwerb eine vereinfachte Anmeldung vorzunehmen ist, nicht anwendbar, wenn diese Anmeldepflicht untrennbar mit der Verpflichtung des Erwerbers zur Entrichtung einer Verbrauchsteuer bei der Erstzulassung des Fahrzeugs im Inland verbunden ist. Als bloße Folge der Unterwerfung unter die Verbrauchsteuer fällt eine solche Anmeldepflicht nämlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 28 EG, der nicht Beeinträchtigungen erfasst, für die, wie im Fall von Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder solcher mit zollgleicher Wirkung, sonstige spezifische Vorschriften des Vertrags gelten.

Auch Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung oder Beibehaltung von Steuern erlaubt, sofern diese im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Förmlichkeiten nach sich ziehen, ist nicht anwendbar und steht daher einer derartigen Regelung nicht entgegen, da die genannte Förmlichkeit nicht an die Überschreitung einer Grenze, sondern an die Verpflichtung zur Entrichtung der Verbrauchsteuer anknüpft.

(vgl. Randnrn. 47, 49-53, Tenor 3)




URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Januar 2007(*)

„Inländische Abgaben – Kraftfahrzeugsteuer – Akzise – Gebrauchtwagen – Einfuhr“

In der Rechtssache C‑313/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen) mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2005, in dem Verfahren

Maciej Brzeziński

gegen

Dyrektor Izby Celnej w Warszawie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Sztranc‑Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–       von Herrn Brzeziński selbst und vertreten durch J. Martini, doradca podatkowy, und W. Ćwiek, doradca,

–       der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras, W. Bronicki und E. Białas‑Giebajtow als Bevollmächtigte,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. September 2006

folgendes

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 25 EG, 28 EG und 90 EG sowie des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Maciej Brzeziński und dem Dyrektor Izby Celnej w Warszawie (Direktor der Zollbehörde Warschau) wegen einer Akzise, zu der Herr Brzeziński beim Kauf eines Gebrauchtwagens in Deutschland für die Einfuhr nach Polen herangezogen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3       Art. 25 EG sieht vor:

„Ein‑ und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.“

4       Art. 28 EG bestimmt:

„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“

5       Art. 90 EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“

6       Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/12 sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

–       Mineralöle,

–       Alkohol und alkoholische Getränke,

–       Tabakwaren.

(3)      Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.“

 Nationales Recht

7       Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise (Dz. U. Nr. 29, Pos. 257) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz von 2004) bestimmt:

„In dem vorliegenden Gesetz bedeutet

11.      ‚innergemeinschaftlicher Erwerb‘: die Verbringung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats der Akzise unterliegen, in das Inland;

…“

8       Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes von 2004 sieht vor:

„Bei einem Steuersatz, der als Prozent der Besteuerungsgrundlage ausgedrückt ist, ist die Besteuerungsgrundlage

1.      der für den Verkauf von akzisepflichtigen Waren im Inland geschuldete Betrag abzüglich des Betrages der Steuer auf Güter und Dienstleistungen oder des Betrages der für die Waren geschuldeten Akzise;

2.      bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb der Betrag, den der Erwerber für die akzisepflichtigen Waren zu zahlen hat;

3.      bei Lieferung innerhalb der Gemeinschaft der Betrag, der für die Lieferung der akzisepflichtigen Waren in dem Gebiet eines Mitgliedstaats geschuldet wird;

4.      der Zollwert der akzisepflichtigen Waren zuzüglich der im Fall der Einfuhr geschuldeten Zölle nach Maßgabe der Abs. 6 bis 9.“

9       Art. 75 des Gesetzes von 2004 bestimmt:

„(1)      Der Steuersatz für Waren, die einer nicht harmonisierten Akzise unterliegen, beträgt 65 % der in Art. 10 definierten Besteuerungsgrundlage; hiervon ausgenommen ist der Steuersatz auf elektrische Energie.

(3)      Der Finanzminister kann durch Verordnung die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Akzisesätze herabsetzen, sie je nach Art der Ware festlegen und ihre Erhebungsvoraussetzungen regeln.“

10     Art. 80 des Gesetzes von 2004 sieht vor:

„(1)      Die Akzise fällt für Personenkraftwagen an, die nicht im Inland nach der Straßenverkehrsordnung zugelassen sind.

(2)      Die Akzise wird geschuldet

1.      von demjenigen, der einen Personenkraftwagen vor seiner Erstzulassung im Inland verkauft;

2.      vom Importeur und von demjenigen, der einen Personenkraftwagen innerhalb der Gemeinschaft erwirbt.

(3)      Eine Akzise auf Personenkraftwagene entsteht

1.      beim Verkauf mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch sieben Tage nach Lieferung der Ware;

2.      bei der Einfuhr an dem Tag, an dem die Zollschuld im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften entsteht;

3.      bei dem Erwerb innerhalb der Gemeinschaft mit Erlangung des Rechts, über das Fahrzeug als Eigentümer zu verfügen, spätestens jedoch mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung.

(4)      Der Finanzminister kann durch Verordnung für die Erhebung der Akzise nähere Regelungen über die Merkmale der Personenkraftwagen, insbesondere über ihre zulässige Nutzlast, festlegen; er berücksichtigt dabei den Regelungsgehalt der besonderen steuerrechtlichen Vorschriften und das Erfordernis einer regelmäßigen Erhebung der Akzise.“

11     Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes von 2004 lautet:

„Personen, die innerhalb der Gemeinschaft einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Personenkraftwagen vornehmen, die nicht im Inland nach der Straßenverkehrsordnung zugelassen sind, müssen

1.      bei der Einfuhr in das Inland beim zuständigen Zollamt innerhalb von fünf Tagen nach dem innergemeinschaftlichen Erwerb eine vereinfachte Anmeldung abgeben;

2.      spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs im Inland die Akzise entrichten.“

12     Nach Art. 82 Abs. 3 des Gesetzes von 2004 ist bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb eines Personenkraftwagens die Besteuerungsgrundlage der Betrag, den der Käufer an den Verkäufer zu zahlen hat.

13     Nach Art. 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze (Dz. U Nr. 87, Pos. 825) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung von 2004) und ihren Anhängen 1 und 2 beträgt die Akzise für Neuwagen oder Fahrzeuge, die höchstens zwei Jahre alt sind, je nach Hubraum 3,1 % oder 13,6 % und für Fahrzeuge, die mehr als zwei Jahre alt sind – nach einer in Art. 7 Abs. 2 festgelegten Berechnungsformel – je nach Alter des Fahrzeugs bis zu 65 % der Besteuerungsgrundlage.

 Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

14     Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Brzeziński, kaufte in Deutschland einen 1989 gebauten Personenkraftwagen der Marke Volkswagen (Modell Golf II), den er anschließend nach Polen einführte. Am 21. Juni 2004 gab er gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 eine vereinfachte Anmeldung vom Typ AKC‑U über den Erwerb des Fahrzeugs der Gemeinschaft ab. Am 23. Juni 2004 entrichtete er eine Akzise in Höhe von 855 PLN.

15     Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 beantragte Herr Brzeziński die Rückzahlung der gezahlten Akzise, die zu Unrecht erhoben worden sei, weil die Erhebung einer solchen Abgabe den Art. 23 EG, 25 EG und 90 EG zuwiderlaufe. Mit Entscheidung vom 17. August 2004 wies der Direktor des Zollamts Nr. 1 von Warschau den Antrag zurück.

16     Am 2. September 2004 legte Herr Brzeziński gegen diese Entscheidung bei dem Dyrektor Izby Celnej w Warszawie eine Beschwerde ein. Dieser bestätigte die Entscheidung des Direktors des Zollamts Nr. 1 mit einer die Beschwerde ablehnenden Entscheidung vom 18. Januar 2005.

17     Mit seiner dagegen erhobenen Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Verwaltungsgericht des Bezirks Warschau) beantragte der Kläger, die ablehnende Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Zollverwaltung anzuweisen, ihm den Betrag der Akzise zu erstatten, den sie, da die Akzise mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar sei, zu Unrecht erhoben habe.

18     Der Dyrektor Izby Celnej w Warszawie hat in seiner Klagebeantwortung den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 90 EG als nicht stichhaltig zurückgewiesen und die Abweisung der Klage beantragt.

19     Vor diesem Hintergrund hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Verwehrt Art. 25 EG, wonach die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten ist, einem Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 80 des Gesetzes von 2004, wenn die Akzise bei jedem Erwerb eines Fahrzeugs erhoben wird, unabhängig davon, wo sich das Fahrzeug vor der ersten Zulassung im Inland befand?

2.      Erlaubt Art. 90 Abs. 1 EG, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzise auf Gebrauchtfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, ohne dass diese Steuer beim Verkauf von bereits in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen erhoben würde, wenn mit der Akzise nach Art. 80 Abs. 1 des Gesetzes von 2004 alle nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuge belastet werden?

3.      Erlaubt Art. 90 Abs. 2 EG, wonach die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen, einem Mitgliedstaat die Erhebung von Akzise auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge entsprechend einem nach dem Alter des Fahrzeugs und dem Hubraum differenzierten Prozentsatz, der in der polnischen Durchführungsverordnung (Art. 7 der Verordnung von 2004) niedergelegt ist, wenn die Steuer für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Inland vor ihrer ersten dortigen Zulassung nach einer gleichartigen Formel berechnet wird und diese Steuer anschließend den Preis des betreffenden Fahrzeugs bei dessen Weiterveräußerung beeinflusst?

4.      Verbietet Art. 28 EG, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind, – bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Inhalts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 – einem Mitgliedstaat die Beibehaltung von Art. 81 des Gesetzes von 2004, wonach Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Personenkraftwagen, die nicht im Inland gemäß den Straßenverkehrsvorschriften zugelassen sind, tätigen, verpflichtet sind, nach der Einfuhr ins Inland innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim zuständigen Zollamtsleiter eine vereinfachte Anmeldung abzugeben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu der ersten Frage

20     Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Akzise, wie sie das Gesetz von 2004 vorsieht, einen Einfuhrzoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG darstellt.

21     Eine Abgabe wie die im Ausgangsrechtsstreit fragliche Akzise ist kein Zoll im eigentlichen Sinn.

22     Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C‑90/94, Slg. 1997, I‑4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, Outokumpu, C‑213/96, Slg. 1998, I‑1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C‑290/05 und C‑333/05, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 39).

23     Eine Akzise, wie sie das Gesetz von 2004 vorsieht, wird nicht wegen des Überschreitens der Grenze des die Akzise erhebenden Mitgliedstaats erhoben. Vielmehr geht sowohl aus Art. 80 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes von 2004 als auch aus den Erläuterungen der polnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Akzise für sämtliche Personenkraftwagen vor ihrer Erstzulassung in Polen anfällt und dass es, um dieses Ziel zu gewährleisten, für die Abgabe mehrere Entstehungstatbestände gibt. So entsteht die Abgabenpflicht u. a. entweder mit dem Verkauf des Fahrzeugs oder, im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne von Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes von 2004, mit der Erlangung des Rechts, als Eigentümer über das Fahrzeug zu verfügen, und spätestens mit seiner Zulassung im Inland.

24     Eine derartige Abgabe fällt unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren und ist daher anhand des Art. 90 EG zu prüfen.

25     Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz von 2004 vorgesehene Akzise, die für Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze anfällt, keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG darstellt.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

26     Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 90 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Abgabe mit den Merkmalen der in dem Gesetz von 2004 vorgesehenen Akzise deshalb zuwiderläuft, weil die Abgabe bei dem Erwerb von Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten als dem die Abgabe erhebenden Staat anfällt, nicht aber bei dem Erwerb von bereits im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, für die die Abgabe bereits bei ihrer Erstzulassung erhoben worden ist, und aus diesem Grund im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG eine auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhobene höhere inländische Abgabe sein könnte, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, oder im Sinne von Art. 90 Abs. 2 EG eine mittelbar auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhobene inländische Abgabe sein könnte, die geeignet ist, andere Produktionen zu schützen.

27     Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bildet Art. 90 EG im Aufbau des EG‑Vertrags eine Ergänzung der Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil Nádasdi und Németh, Randnr. 45).

28     Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof weiterhin festgestellt, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C‑387/01, Slg. 2004, I‑4981, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Nádasdi und Németh, Randnr. 46).

29     Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis – und sei es auch nur in bestimmten Fällen – höher belastet wird (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Akzise darf somit nach dieser Bestimmung Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker belasten als gleichartige inländische Waren.

30     Wie sich den Akten des Ausgangsverfahrens entnehmen lässt, ist das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts, dem ein Vergleich zwischen bereits auf dem inländischen Markt befindlichen Gebrauchtwagen und den in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Gebrauchtwagen zugrunde liegt, darauf gerichtet, zwei Kategorien von gleichartigen Waren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG miteinander zu vergleichen. Hingegen enthalten die Akten keinerlei Hinweis darauf, dass mit der Besteuerung von Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen erworben wurden, ein mittelbarer, andere Waren als Kraftfahrzeuge begünstigender Protektionismus bewirkt würde, der nach Art. 90 Abs. 2 EG untersagt wäre.

31     Folglich ist die im Ausgangsverfahren fragliche Akzise ausschließlich anhand des Art. 90 Abs. 1 EG zu prüfen.

32     Um die Neutralität der inländischen Abgaben im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Gebrauchtfahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden, und gleichartigen Fahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen eingeführt werden, sicherzustellen, sind die Wirkungen der Akzise, die auf den letztgenannten Fahrzeuge lastet, mit den Wirkungen der restlichen Akzise zu vergleichen, die auf den erstgenannten, der Akzise bereits bei ihrer Erstzulassung unterworfenen Fahrzeugen lastet.

33     Im Rahmen dieses Vergleichs ist zunächst hervorzuheben, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Akzise für alle Fahrzeuge, die in Polen zugelassen werden sollen, nur einmal erhoben wird, gleichviel ob es sich um Neuwagen oder Gebrauchtwagen oder um im Inland gebaute oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Fahrzeuge handelt.

34     Es ist zweitens zwischen zwei Kategorien von Fahrzeugen zu unterscheiden, nämlich zwischen denen, die in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrem Bau – unter Anrechnung des Baujahrs als das erste Kalenderjahr – gebraucht verkauft werden, und denen, die nach dieser Zweijahresspanne gebraucht verkauft werden.

35     Die Personenkraftwagen, die neu oder in den ersten beiden Kalenderjahren gebraucht verkauft werden, unterliegen nach der Verordnung von 2004, wie oben in Randnr. 13 ausgeführt, einer nach dem gleichen Satz berechneten Akzise.

36     Hinsichtlich der Gebrauchtwagen, die weniger als zwei Jahre alt sind, obliegt es des Näheren dem nationalen Gericht, insbesondere im Licht der Verordnung von 2004 festzustellen, ob sie infolge der Akzise tatsächlich deshalb einer identischen Belastung unterliegen, weil der restliche Abgabenbetrag, der zu einem Teil des Verkaufswerts von in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen geworden ist, ebenso hoch ist wie der Betrag derselben Abgabe, mit dem gleichartige Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet werden.

37     Hingegen wird die Akzise für Gebrauchtfahrzeuge, die später als in den ersten beiden Jahre nach ihrem Bau verkauft werden, nach der in Art. 7 der Verordnung von 2004 festgelegten Formel berechnet. Die Anwendung dieser Formel hat, wie die Kommission – unwidersprochen seitens der polnischen Regierung – ausgeführt hat, zur Folge, dass der Abgabensatz mit dem Alter des Fahrzeugs steigt.

38     Es ist indessen Sache des vorliegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Erhöhung des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, der in ihren Wert eingeflossene restliche Akzisenbetrag gleich bleibt.

39     Wenn es sich so verhielte, könnten die Argumente der polnischen Regierung zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Besteuerung nicht durchgreifen. Die polnische Regierung beruft sich erstens auf Umweltbelange, sie stützt sich zweitens auf den Verdacht, dass der den Behörden angegebene Kaufpreis in zahlreichen Fällen deutlich unter dem wirklich gezahlten Preis liege, und sie macht drittens geltend, dass diese unterschiedliche Besteuerung deshalb keine Diskriminierung sei, weil mit der Einführung der Akzise auf in anderen Mitgliedstaaten erworbene Gebrauchtfahrzeuge im Mai 2000, wie durch Zahlen belegt werde, eine sofortige und sehr beträchtliche Erhöhung dieser Käufe einhergegangen sei.

40     Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 34, und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C‑375/95, Slg. 1997, I‑5981, Randnr. 29).

41     Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 90 Abs. 1 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung von 2004, eine solche Folge hat.

 Zur vierten Frage

42     Mit seiner vierten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 28 EG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 einer nationalen Regelung wie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 entgegenstehen, die die Einreichung einer vereinfachten Anmeldung im Sinne dieser Bestimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag eines innergemeinschaftlichen Erwerbs vorschreiben.

43     Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es für die Frage, ob dieses Erfordernis eine Beeinträchtigung darstellt, ohne Bedeutung ist, dass diese Anmeldepflicht unterschiedlich ausgelegt wird, nämlich von Herrn Brzeziński dahin, dass die Anmeldung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Fahrzeugkaufs in Deutschland zu machen sei, und von der polnischen Regierung und der Kommission dahin, dass die Anmeldefrist im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs erst ab der tatsächlichen Verbringung des Fahrzeugs nach Polen laufe.

44     In Analogie zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C‑324/99, Slg. 2001, I‑9897, Randnr. 32, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C‑210/03, Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 81), ist die Verpflichtung zur Einreichung einer vereinfachten Anmeldung in erster Linie im Licht der Richtlinie 92/12, insbesondere des Verbots einer solchen Förmlichkeit in ihrem Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1, zu prüfen, wobei die Frage, ob die Akzise tatsächlich Gegenstand einer erschöpfenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene war, zunächst offengelassen werden kann.

45     Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, könnte Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 nur einschlägig sein, wenn die Anmeldepflicht als „mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität“ zu betrachten wäre, die zur Erhebung der Akzise führt.

46     Die polnische Regierung und die Kommission meinen, dies sei im Ausgangssachverhalt nicht der Fall. Sie verweisen im Wesentlichen darauf, dass die in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 festgelegte Verpflichtung sich erst nach der Einfuhr des der Akzise unterliegenden Fahrzeugs in das Inland und damit erst nach dem Überschreiten der Grenze konkretisiere. Die Kommission weist ergänzend darauf hin, dass die Anmeldefrist mit dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs zu laufen beginne, also mit dessen Verbringung über die Grenze.

47     Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung insgesamt so ausgelegt werden kann, wie es die polnische Regierung vorschlägt. Wenn nämlich die vereinfachte Anmeldung aus Anlass des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs und deshalb anlässlich eines Grenzübertritts vorzunehmen wäre, wäre diese Förmlichkeit dennoch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 an den Grenzübertritt gebunden, sondern an die Verpflichtung zur Entrichtung der Akzise.

48     In diesem Fall würde nämlich mit der vereinfachten Anmeldung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Akzise ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, so dass die Förmlichkeit an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden wäre. Nach dieser Auslegung wäre die Abgabe, wie aus Art. 80 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes von 2004 hervorgeht, ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über den Personenkraftwagen zu verfügen, spätestens aber mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung geschuldet.

49     Folglich wäre Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 im Ausgangssachverhalt nicht anwendbar und könnte damit der Verpflichtung zu einer vereinfachten Anmeldung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht entgegenstehen.

50     Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung wäre eine solche Verpflichtung auch nicht anhand von Art. 28 EG zu prüfen. Der Anwendungsbereich dieses Artikels erfasst nämlich nicht solche Beeinträchtigungen, für die sonstige spezifische Vorschriften gelten, und die in den Art. 23 EG, 25 EG und 90 EG bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung unterliegen nicht dem Verbot des Art. 28 EG (vgl. Urteile vom 3. Februar 2000, Dounias, C‑228/98, Slg. 2000, I‑577, Randnr. 39, und vom 17. Juni 2003, De Danske Bilimportører, C‑383/01, Slg. 2003, I‑6065, Randnr. 32).

51     Die Verpflichtung zu einer vereinfachten Anmeldung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 stellt keine Beeinträchtigung fiskalischer Art im eigentlichen Sinne dar, sondern ist untrennbar mit der tatsächlichen Entrichtung der Akzise verbunden. So machen die polnische Regierung und die Kommission geltend, dass diese Verpflichtung vor allem die Erhebung der Abgabe sicherstellen soll.

52     Unter diesen Umständen ist eine Verpflichtung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 vorsieht, nur die Folge der Heranziehung des Erwerbers eines Personenkraftwagens zu der Akzise und kann folglich Art. 28 EG nicht eingreifen.

53     Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 28 EG auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von 2004 vorsieht, nicht anwendbar ist und dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 einer solchen Anmeldung nicht entgegensteht, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.

 Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

54     Die polnische Regierung hat in ihrer schriftlichen Erklärung für den Fall, dass nach dem zu erlassenden Urteil Art. 90 Abs. 1 EG der Erhebung einer Akzise, wie sie das Gesetz von 2004 vorsieht, entgegensteht, beantragt, die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen.

55     Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C‑402/03, Slg. 2006, I‑199, Randnr. 50).

56     Daher kann der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ganz ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C‑57/93, Slg. 1994, I‑4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000, Cooke, C‑372/98, Slg. 2000, I‑8683, Randnr. 42, und Urteil Skov und Bilka, Randnr. 51).

57     Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2006, Richards, C‑423/04, Slg. 2006, I‑3585, Randnr. 42).

58     Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnr. 68).

59     Zu der Gefahr schwerwiegender Störungen hat die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung Zahlen für die Zeit vom 1. Mai 2004, als die Republik Polen der Europäischen Union beitrat, bis 30. April 2006, also für einen Zeitraum von zwei Jahren, vorgelegt, wonach die auf Personenkraftwagen erhobene Akzise insgesamt 1,16 % der für 2006 erwarteten Haushaltseinnahmen beträgt. Allerdings ist dem Gerichtshof keine Aufschlüsselung der Zahlen vorgelegt worden, die eine Beurteilung erlaubte, welcher Teil dieses Gesamtbetrags möglicherweise zurückgezahlt werden müsste. Überdies wären nur die Beträge der Akzise zurückzuzahlen, die den restlichen Abgabenbetrag übersteigen, der im Wert eines gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs aus dem betroffenen Mitgliedstaat selbst enthalten ist.

60     Damit ist festzustellen, dass das Bestehen einer Gefahr von schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der oben in den Randnrn. 56 und 57 zitierten Rechtsprechung, das eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist.

61     Demnach braucht nicht geprüft zu werden, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt ist.

62     Demnach sind die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zu begrenzen.

 Kosten

63     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorgesehene, die für Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar.

2.      Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze, eine solche Folge hat.

3.      Art. 28 EG ist auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorsieht, nicht anwendbar und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht einer solchen Anmeldung nicht entgegen, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.

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