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Dokument 62004CJ0306
Judgment of the Court (First Chamber) of 16 November 2006.#Compaq Computer International Corporation v Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem.#Reference for a preliminary ruling: Gerechtshof te Amsterdam - Netherlands.#Valeur en douane - Ordinateurs portables comportant des logiciels de systèmes d'exploitation.#Case C-306/04.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. November 2006.
Compaq Computer International Corporation gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande.
Zollwert - Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind.
Rechtssache C-306/04.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. November 2006.
Compaq Computer International Corporation gegen Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Arnhem.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande.
Zollwert - Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind.
Rechtssache C-306/04.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-10991
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2006:716
Rechtssache C-306/04
Compaq Computer International Corporation
gegen
Inspecteur der Belastingdienst – Douanedistrict Arnhem
(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam)
„Zollwert – Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind“
Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 26. Januar 2006
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. November 2006
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Zollwert – Transaktionswert – Bestimmung
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 32 Absatz 1)
Bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, muss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden, wenn dieser nicht in dem für diese Computer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
Dasselbe gilt, wenn die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Preis aus einem anderen Kaufvertrag als dem, den der in der Gemeinschaft ansässige Käufer geschlossen hat, als Transaktionswert zulassen. In diesem Fall ist unter „Käufer“ im Sinne dieses Artikels der Käufer zu verstehen, der diesen weiteren Kaufvertrag geschlossen hat.
(vgl. Randnrn. 37-38 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
16. November 2006(*)
„Zollwert – Laptops, die mit Betriebssystemen ausgestattet sind“
In der Rechtssache C‑306/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2004, in dem Verfahren
Compaq Computer International Corporation
gegen
Inspecteur der Belastingdienst – Douanedistrict Arnhem
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter E. Juhász, K. Schiemann, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Compaq Computer International Corporation, vertreten durch R. Tusveld und G. van Slooten, belastingadviseurs,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch C.‑D. Quassowski als Bevollmächtigten,
– der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von P. Harris, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2006
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam, douanekamer (Berufungsgericht von Amsterdam, Kammer für Zollsachen) betrifft die Auslegung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compaq Computer International Corporation (im Folgenden: CCIC) und dem Inspecteur van de Belastingdienst – Douanedistrict Arnhem (Leiter des Zollbezirks Arnhem, im Folgenden: Zollbehörden) betreffend den Zollwert von Laptops, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1997 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass
…
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.“
4 Gemäß Absatz 2 dieses Artikels 29 kann der Transaktionswert zwischen verbundenen Unternehmen anerkannt werden, wenn die Verbundenheit der betroffenen Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, d. h., wenn dieser Wert dem Marktwert gleicher oder gleichartiger Waren in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt sehr nahekommt.
5 Artikel 32 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
…
b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
…“
6 Absatz 3 dieses Artikels 32 sieht vor, dass „Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis … bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden [dürfen], wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist“.
7 Artikel 34 des Zollkodex bestimmt:
„Nach dem Ausschussverfahren [des Zollkodex] können besondere Regelungen festgelegt werden für die Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten.“
8 Artikel 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995 (ABl. L 171, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) bestimmt:
„(1) Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaften vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt.
Bei der Anmeldung eines Preises aus einen Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, dass dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.
Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung.
…
(3) Der Käufer braucht keinen anderen Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu sein.“
9 Artikel 167 der Durchführungsverordnung präzisiert:
„(1) Ungeachtet der Artikel 29 bis 33 des Zollkodex werden zur Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten, nur die Kosten oder der Wert des Datenträgers selbst berücksichtigt. Bei der Einfuhr von Datenträgern, die Daten oder Programmbefehle enthalten, werden somit die Kosten oder der Wert der Daten oder Programmbefehle nicht in den Zollwert einbezogen, sofern diese Kosten oder dieser Wert getrennt von den Kosten oder dem Wert des betreffenden Datenträgers ausgewiesen werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten nicht als
a) ‚Datenträger‘ integrierte Schaltungen, Halbleiter und ähnliche Bauelemente oder Waren, in denen derartige Schaltungen oder Bauelemente enthalten sind;
…“
10 Die Artikel 178 bis 181a der Durchführungsverordnung präzisieren u. a. die den Zollbehörden zu machenden Angaben und die ihnen zur Überprüfung des angemeldeten Zollwerts vorzulegenden Unterlagen.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
11 Die niederländische Gesellschaft CCIC, die eine Tochter der Compaq Computer Corporation (im Folgenden: CCC) mit Sitz in den Vereinigten Staaten ist, vermarktet Geräte zur Datenverarbeitung der Marke Compaq in Europa und verfügt hierzu über ein Vertriebszentrum in den Niederlanden.
12 Gemäß einem Vertrag zwischen CCC und der Microsoft Corporation (im Folgenden: Microsoft) dürfen die Computer der Marke Compaq mit der die Betriebssysteme MS‑DOS und MS Windows (im Folgenden: betreffende Betriebssysteme) enthaltenden Software mit dieser weiterverkauft werden, wenn für jeden mit diesen Betriebssystemen ausgestatteten Computer 31 USD an Microsoft gezahlt werden.
13 CCC kaufte Laptops bei zwei taiwanesischen Computerherstellern. Im Rahmen dieses Kaufvertrags wurde vereinbart, dass die Festplatten dieser Computer bei der Lieferung mit den betreffenden Betriebssystemen ausgestattet sein würden. Hierzu wurden diese den beiden Herstellern von CCC kostenlos zur Verfügung gestellt, und die Hersteller installierten sie auf den Computern.
14 CCC verkaufte danach die Laptops, die fob von Taiwan in die Niederlande geliefert wurden, an CCIC. Bei der Ankunft der Laptops meldete CCIC sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei der Bestimmung ihres Zollwerts nach Artikel 29 des Zollkodex wurde der zwischen den taiwanesischen Herstellern und CCC vereinbarte Kaufpreis berücksichtigt, in dem der Wert der betreffenden Betriebssysteme nicht enthalten war. .
15 1999 führte das Landelijk Waardeteam van de Douane (nationale Zollwertstelle) bei CCIC eine Prüfung der Richtigkeit der angegebenen Zollwerte der betreffenden Laptops durch. Diese Dienststelle war der Ansicht, dass der Wert der auf diesen Computern installierten Betriebssysteme in den Zollwert hätte einbezogen werden müssen. Nach dieser Prüfung setzten die Zollbehörden aufgrund des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex den für jeden Computer angegebenen Zollwert um den Wert der auf diesen installierten Betriebssysteme herauf und richteten an CCIC zwei Zahlungsaufforderungen über die Nacherhebung von 438 605,60 NLG und 2 194 982 NLG betreffend die Einfuhren von Laptops, die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet waren, wobei der zweite Betrag später auf 353 168,60 NLG herabgesetzt wurde.
16 CCIC legte beim Gerechtshof te Amsterdam Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Zollbehörden ein, mit denen ihre Widersprüche gegen diese Zahlungsaufforderungen zurückgewiesen worden waren. Im Rahmen dieser Rechtsmittelverfahren wurde die Frage aufgeworfen, ob die Zollbehörden zur Bestimmung des Zollwerts zum Transaktionswert der Laptops gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex den Wert der Betriebssysteme, mit denen die Laptops ausgestattet sind, hinzurechnen durften.
17 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im Ausgangsverfahren erfüllt seien, meint jedoch, dass Betriebssysteme wie die in dem bei ihm anhängigen Verfahren streitigen streng genommen nicht unter die Punkte i bis iii dieser Bestimmung fielen. Da sie aber hier Bestandteil der eingeführten Laptops seien, stelle sich die Frage, ob ihr Wert nicht bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer im Hinblick auf den Zweck des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex zu berücksichtigen sei.
18 Vor diesem Hintergrund hat der Gerechtshof te Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Muss bei der Einfuhr von Computern, auf denen vom Verkäufer Betriebssysteme installiert wurden, zum Transaktionswert der Computer gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex der Wert der dem Verkäufer vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software hinzugerechnet werden, wenn deren Wert nicht im Transaktionswert enthalten ist?
Zur Vorlagefrage
19 Zunächst ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert ist, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex.
20 Wie aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Computer zwei Mal hintereinander verkauft worden, das erste Mal von den taiwanesischen Herstellern an CCC und das zweite Mal von CCC an CCIC.
21 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass CCIC im Laufe des Zollverfahrens den Transaktionswert betreffend den ersten Verkauf zwischen den taiwanesischen Herstellern als Verkäufern und CCC als Käufer als Zollwert der Computer angemeldet hat.
22 Es steht fest, dass die Zollbehörden zur Bestimmung des Zollwerts nach Artikel 29 des Zollkodex als Bewertungsgrundlage den Transaktionswert anerkannt haben, der sich aus dem Vertrag ergibt, den die taiwanesischen Hersteller und CCC geschlossen haben, und dass diese Bestimmung vor dem vorlegenden Gericht nicht bestritten wurde. Wie aus der Vorlagefrage hervorgeht, wird dem Gerichtshof unter diesen Umständen lediglich die Frage gestellt, ob dieser Transaktionswert gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex berichtigt werden muss.
23 Während alle Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, diese Berichtigung aus verschiedenen Gründen für erforderlich halten, macht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die das Rechtsgeschäft zwischen CCIC und CCC für maßgeblich hält, geltend, dass Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nicht anwendbar und die darin vorgesehene Berichtigung nicht vorzunehmen sei. CCIC kommt, wenn auch aus anderen Gründen, zum selben Ergebnis. Sie macht geltend, die betreffenden Betriebssysteme fielen unter keine der Gruppen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex. Diese Bestimmungen beträfen nur materielle Bestandteile. Die fraglichen Betriebssysteme fielen unter die den Zollwert von Datenträgern betreffenden Bestimmungen, also unter Artikel 34 des Zollkodex und Artikel 167 der Durchführungsverordnung.
24 Dem Vorbringen von CCIC und der These der Kommission, dass die Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden.
25 Zunächst geht aus Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung von Artikel 34 des Zollkodex hervor, dass Waren mit integrierten Schaltungen, Halbleitern oder ähnlichen Bauelementen nicht unter Artikel 167 fallen.
26 Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die Artikel 34 des Zollkodex und 167 Absatz 1 der Durchführungsverordnung im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sind. Gemäß diesen Feststellungen sind die betreffenden Betriebssysteme, bei denen es sich um eine Software handelt, auf der Festplatte der eingeführten Computer installiert worden. Die Festplatte ist einer der wesentlichen Bestandteile der Computer und stellt für sich allein nicht das eingeführte Produkt dar. Die Computer können nicht mit einfachen Datenträgern, die den Transport dieser Software ermöglichen, gleichgesetzt werden, da die wesentliche Funktion dieser Computer in der Datenverarbeitung besteht und sie Bauelemente enthalten, die gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung eine Einstufung als Datenträger ausschließen.
27 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Randnummer 22 des vorliegenden Urteils die vom Gerichtshof für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts vorzunehmende Prüfung nicht die Bestimmung des Transaktionswerts umfasst.
28 Gemäß Artikel 29 Absatz 1 a. A. des Zollkodex ist der Transaktionswert ein Wert, der „gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33“ bestimmt wird. Der „Transaktionswert“ ist also ein berichtigter Wert, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung erfüllt sind. Haben also die Verwaltungsbehörden und Gerichte eines Mitgliedstaats als Transaktionswert den Preis anerkannt, der im Rahmen eines Kaufvertrags festgelegt wurde, der vor demjenigen geschlossen wurde, der der Bestimmung des Zollwerts unmittelbar vorausging, ist der Transaktionswert erforderlichenfalls zu berichtigen.
29 Wenn für die Bestimmung des Zollwerts der in dem vom in der Gemeinschaft ansässigen Käufer geschlossenen Vertrag festgelegte Kaufpreis durch einen anderen Kaufpreis ersetzt wird, verlangt die Logik der streitigen Bestimmungen, dass nicht nur dieser Preis, sondern auch das gesamte Vertragsverhältnis berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass in diesem Kontext für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex unter „Käufer“ das Unternehmen zu verstehen ist, das den Vertrag geschlossen hat, dessen Kaufpreis den Transaktionswert darstellt.
30 Was die Bestimmung des Zollwerts im Ausgangsverfahren angeht, soll nach ständiger Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteile vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C‑11/89, Unifert, Slg. 1990, I‑2275, Randnr. 35, und vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑15/99, Sommer, Slg. 2000, I‑8989, Randnr. 25). Der Zollwert muss also den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen.
31 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Software ein immaterielles Wirtschaftsgut ist und dass die Kosten für seinen Erwerb, wenn es in einer Ware verkörpert ist, als Bestandteil des für die Ware gezahlten oder zu zahlenden Preises und damit des Transaktionswerts anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C‑79/89, Brown Boveri, Slg. 1991, I‑1853, Randnr. 21).
32 Bei den betreffenden Betriebssystemen handelt es sich um Software, die den taiwanesischen Herstellern kostenlos von CCC zur Verfügung gestellt wurde, um bei der Herstellung auf der Festplatte der Computer installiert zu werden. Außerdem ist unstreitig, dass diese Software einen wirtschaftlichen Durchschnittswert von 31 USD hat, der weder in dem zwischen den taiwanesischen Herstellern und CCC noch in dem zwischen CCC und CCIC geltenden Transaktionswert enthalten ist.
33 Unter diesen Umständen ist der Transaktionswert zu berichtigen.
34 Die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Ansicht, dass die Software für die betreffenden Betriebssysteme als „Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen“ unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Punkt i des Zollkodex fällt, während die Software nach Ansicht der niederländischen und der deutschen Regierung als „Technik“ unter Punkt iv dieser Bestimmung fällt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei mit letzterer Einreihung einverstanden.
35 Eine tarifliche Einreihung wird vom vorlegenden Gericht nicht erbeten und ist für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
36 Dagegen ist festzustellen, dass gemäß der Qualifizierung des Inhalts des Vertrages zwischen CCC und Microsoft, für die das vorlegende Gericht zuständig ist, die Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex in Betracht kommt.
37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden muss, wenn dieser nicht in dem für diese Computer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
38 Dasselbe gilt, wenn die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Preis aus einem anderen Kaufvertrag als dem, den der in der Gemeinschaft ansässige Käufer geschlossen hat, als Transaktionswert zulassen. In diesem Fall ist unter „Käufer“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex der Käufer zu verstehen, der diesen weiteren Kaufvertrag geschlossen hat.
Kosten
39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Einreichung von Erklärungen beim Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, muss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden, wenn dieser nicht in dem für diese Computer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
Dasselbe gilt, wenn die nationalen Behörden in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht den Preis aus einem anderen Kaufvertrag als dem, den der in der Gemeinschaft ansässige Käufer geschlossen hat, als Transaktionswert zulassen. In diesem Fall ist unter „Käufer“ im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung Nr. 2913/92 der Käufer zu verstehen, der diesen weiteren Kaufvertrag geschlossen hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Niederländisch.