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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62004CJ0205

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. Februar 2006.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Fehlende Berücksichtigung des Dienstalters und der Berufserfahrung, die im öffentlichen Dienst anderer Mitgliedstaaten erworben wurden - Artikel 39 EG - Artikel 7 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68.
    Rechtssache C-205/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00031*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2006:137





    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Spanien

    (Rechtssache C-205/04)

    („Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beschäftigung im öffentlichen Dienst – Fehlende Berücksichtigung des Dienstalters und der Berufserfahrung, die im öffentlichen Dienst anderer Mitgliedstaaten erworben wurden – Artikel 39 EG – Artikel 7 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68“)

    Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung (Artikel 39 EG; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7) (vgl. Randnrn. 14-19 und Tenor)

    Gegenstand:

    : Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 39 EG und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) – Zugang zum spanischen öffentlichen Dienst – Verpflichtung, die von Unionsbürgern in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats geleisteten Dienste in wirtschaftlicher Hinsicht anzuerkennen.

    Tenor:

     

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass es keine Rechtsvorschriften erlassen hat, die ausdrücklich vorsehen, dass im spanischen öffentlichen Dienst Dienstzeiten, die Gemeinschaftsangehörige zuvor im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen anerkannt werden.

     

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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