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Judgment of the Court (Third Chamber) of 17 February 2005.#Viacom Outdoor Srl v Giotto Immobilier SARL.#Reference for a preliminary ruling: Giudice di pace di Genova-Voltri - Italy.#Freedom to provide services - Competition - Bill-posting services - Domestic legislation imposing a municipal tax on advertising - Supply by municipalities of a public bill-posting service - Power of the municipalities to regulate the supply of bill-posting services - Internal taxation not discriminatory.#Case C-134/03.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2005. Viacom Outdoor Srl gegen Giotto Immobilier SARL. Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Genova-Voltri - Italien. Dienstleistungsfreiheit - Wettbewerb - Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten - Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird - Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge - Nicht diskriminierende inländische Abgabe. Rechtssache C-134/03.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2005. Viacom Outdoor Srl gegen Giotto Immobilier SARL. Ersuchen um Vorabentscheidung: Giudice di pace di Genova-Voltri - Italien. Dienstleistungsfreiheit - Wettbewerb - Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten - Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird - Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge - Nicht diskriminierende inländische Abgabe. Rechtssache C-134/03.
(Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova-Voltri)
„Freier Dienstleistungsverkehr – Wettbewerb – Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten – Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird – Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge – Befugnis der Gemeinden, die Erbringung von Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten zu regeln – Nicht diskriminierende inländische Abgabe“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 28. Oktober 2004
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2005
Leitsätze des Urteils
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen
Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs
(Artikel 82 EG, 86 EG und 234 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 23)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Von einer Gebietskörperschaft erhobene Abgabe auf Außenwerbung und Plakatanschläge
– Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Artikel 49 EG)
1. Das nationale Gericht muss, damit der Gerichtshof auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen eine sachdienliche
Antwort geben kann, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich diese Fragen stellen, darlegen oder zumindest die
tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen.
Dieses Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt insbesondere im Bereich des
Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist
Zum tatsächlichen Rahmen, in dem sich Vorlagefragen nach der Auslegung der Artikel 82 EG und 86 EG stellen, ist festzustellen,
dass die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes sowie die Berechnung der Marktanteile der auf diesem Markt
tätigen einzelnen Unternehmen der Ausgangspunkt für jede wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Falles sind.
(vgl. Randnrn. 22-23, 25, 27)
2. Artikel 49 ist dahin auszulegen, dass er nicht der Erhebung einer Abgabe auf Außenwerbung und Plakatanschläge durch eine Gebietskörperschaft
entgegensteht, wenn zum einen diese Abgabe deshalb keine unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Niederlassung des Erbringers
oder des Empfängers der Plakatdienstleistungen oder nach dem Ursprung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Gegenstand
der verbreiteten Werbebotschaften sind, vorsieht, weil sie unterschiedslos für alle Dienstleistungen gilt, die mit einer Außenwerbung
und öffentlichen Plakatanschlägen verbunden sind, und wenn zum anderen ihre Erhebung, da sie nur für Außenwerbung, die die
Benutzung durch die Gebietskörperschaften verwalteten öffentlichen Raumes bedingt, erhoben wird und ihr Betrag auf eine Höhe
festgesetzt wird, die im Vergleich zum Wert der Dienstleistungen, die ihr unterworfen sind, als niedrig angesehen werden kann,
jedenfalls nicht geeignet ist, die Werbungsdienstleistungen, die im Gebiet dieser Gebietskörperschaften erbracht werden sollen
– auch wenn diese wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistungen grenzüberschreitenden
Charakter haben sollten – zu verhindern, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
(vgl. Randnrn. 37-39 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 17. Februar 2005(1)
In der Rechtssache C-134/03betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien)
mit Entscheidung vom 10. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2003, in dem Verfahren
Viacom Outdoor Srl
gegen
Giotto Immobilier SARL
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.‑P. Puissochet, J. Malenovský
und U. Lõhmus,
Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Viacom Outdoor Srl, vertreten durch B. O'Connor, Solicitor, und F. Filpo, avvocato,
–
der Giotto Immobilier SARL, vertreten durch G. Travaglino, avvocato,
–
der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello
Stato,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von
M. Bay, avvocato,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Oktober 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 49 EG, 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer vertragsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Viacom Outdoor Srl (im Folgenden: Klägerin)
mit Sitz in Mailand (Italien) und der Giotto Immobilier SARL (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz in Menton (Frankreich).
Ausgangsverfahren
3
Nach den Akten hatte die Beklagte, die Immobilien in Frankreich vertreibt, die Klägerin (ehemals: Società Manifesti Affissioni
SpA) mit Vertrag vom 9. September 2000 beauftragt, im Gebiet der Gemeinde Genua (Italien) Werbeplakate anzubringen. Die Dienstleistungen,
die Gegenstand dieses Vertrages waren, waren von der Klägerin im Oktober 2000 erbracht worden.
4
Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien ist die Weigerung der Beklagten, der Klägerin den Betrag von 439 385 ITL,
das entspricht 226,92 Euro, zu erstatten, den diese der Gemeinde Genua als „imposta comunale sulla pubblicità“ (kommunale
Werbungssteuer) gezahlt hatte. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hatte sich die Beklagte verpflichtet,
der Klägerin die von dieser im Rahmen der Erbringung der genannten Dienstleistungen entrichteten „belegten spezifischen Abgaben“
zu erstatten. Vor dem mit dem Rechtsstreit befassten Giudice di pace di Genova‑Voltri (Italien) macht die Beklagte jedoch
geltend, dass die Bestimmungen des italienischen Rechts, mit der die kommunale Werbungssteuer eingeführt und geregelt worden
sei, gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 49 EG über den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsregeln
nach den Artikeln 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG verstießen.
Nationales Recht
5
Die kommunale Werbungssteuer und die Steuern auf Plakatanschläge sind im Decreto legislativo nº 507 – Revisione ed armonizzazione
dell’imposta comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 – Neufassung
und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 (GURI
Nr. 288 vom 9. Dezember 1993, Suppl. ord.) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung geregelt.
6
Artikel 1 des Decreto legislativo Nr. 507/93 bestimmt:
„Außenwerbung und öffentliche Plakatanschläge unterliegen nach Maßgabe der folgenden Artikel einer Steuer oder einer Gebühr
zugunsten der Gemeinde, in deren Gebiet sie vorgenommen werden.“
7
Artikel 3 des Decreto legislativo sieht vor:
„1. Die Gemeinde hat für die Erhebung der Werbungssteuer und die Einrichtung des Dienstes für öffentliche Plakatanschläge eine
besondere Satzung zu erlassen.
2. In dieser Satzung legt die Gemeinde die Modalitäten der Werbung fest und kann nach Erfordernissen des Gemeinwohls für bestimmte
Formen der Werbung Beschränkungen und Verbote einführen.
3. Die Satzung muss auf jeden Fall die Art und Anzahl der Vorrichtungen, die Modalitäten für die Erteilung der Errichtungsgenehmigung
und die Kriterien für die Erstellung des allgemeinen Anlagenplans festlegen. Sie hat zudem die Verteilung der Werbeflächen
öffentlicher Werbetafeln, die zum einen für Plakatanschläge institutioneller oder sozialer Art oder jedenfalls solche ohne
wirtschaftliche Relevanz und zum anderen für Plakatanschläge kommerzieller Art vergeben werden sollen, sowie die Fläche für
Werbetafeln, die an Einzelne zum Zweck des Direktanschlags vergeben werden sollen, zu bestimmen.
…“
8
Artikel 5 Absatz 1 des Decreto legislativo regelt den Steuertatbestand der Werbungssteuer:
„Für die Verbreitung von Werbebotschaften an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten oder von Werbebotschaften,
die an solchen Orten wahrgenommen werden können, durch visuelle oder akustische Kommunikationsmittel, die nicht der Gebühr
für öffentliche Plakatanschläge unterliegen, ist nach diesem Dekret Werbungssteuer zu entrichten.“
9
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 507/93 ist Steuerpflichtiger „derjenige, der gleich aus welchem Recht
über das Mittel verfügt, mit dem die Werbebotschaft verbreitet wird“. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Person, die
die Ware herstellt oder vertreibt oder die Dienstleistungen erbringt, die Gegenstand der Werbung sind, gesamtschuldnerisch
zur Zahlung der Werbungssteuer verpflichtet.
10
Artikel 9 des Decreto legislativo Nr. 507/93 regelt die Zahlung der Steuer. Sein Absatz 7 lautet:
„Wird die Werbung auf Vorrichtungen vorgenommen, die auf Gegenständen angebracht sind, die der Gemeinde gehören oder ihr zur
Nutzung überlassen wurden, so schließt die Erhebung der Werbungssteuer nicht die Erhebung der Abgabe für die Benutzung öffentlicher
Räume und Flächen oder die Zahlung von Miete oder einer Konzessionsgebühr aus.“
11
In Bezug auf den Dienst für öffentliche Plakatanschläge sieht außerdem Artikel 18 des Decreto legislativo Nr. 507/93 vor:
„1. Der Dienst für öffentliche Plakatanschläge soll speziell die gemeindliche Anbringung von Plakaten aus beliebigem Material
an hierfür vorgesehenen Werbeflächen, die Bekanntmachungen zu institutionellen oder sozialen Zwecken oder jedenfalls solchen
ohne wirtschaftliche Relevanz enthalten, oder, soweit dies vorgesehen und in den Satzungsbestimmungen nach Artikel 3 geregelt
ist, von im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten verbreiteter Mitteilungen sicherstellen.
2. In Gemeinden, in denen am 31. Dezember des dem betreffenden Jahr vorausgehenden vorletzten Jahres mehr als 3 000 Personen
wohnten, muss dieser Dienst, in den übrigen Gemeinden kann er eingerichtet werden.
3. Die öffentlichen Plakatanschlägen zuzuweisende Fläche an Vorrichtungen ist durch Gemeindesatzung im Verhältnis zur Zahl der
Gemeindeeinwohner festzulegen; in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern darf sie 18 m 2 je tausend Einwohner, in den übrigen Gemeinden 12 m 2 nicht unterschreiten.“
12
Artikel 19 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 507/93 sieht die Entrichtung einer Steuer auf Plakatanschläge vor:
„Für das öffentliche Anbringen von Plakaten haben derjenige, der die Dienstleistung beantragt, und derjenige, in dessen Interesse
sie beantragt wird, zugunsten der Gemeinde, die den Plakatanschlag vornimmt, als Gesamtschuldner eine Abgabe zu zahlen, die
die Werbungssteuer einschließt.“
13
In der Gemeinde Genua wurden die Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 507/93 mit dem durch Gemeindebeschluss vom 21. Dezember
1998 erlassenen „nuovo regolamento per l’applicazione dell’imposta sulla pubblicità e per l’effettuazione del servizio delle
pubbliche affissione“ (neue Satzung betreffend die Erhebung der Werbungssteuer und die Durchführung des Dienstes für öffentliche
Plakatanschläge) durchgeführt. Diese Gemeindesatzung wurde 1999 und 2000 geändert und durch eine durch Gemeindebeschluss vom
26. März 2001 erlassene Satzung ersetzt.
Dem Vorabentscheidungsersuchen vorausgegangenes Verfahren und dem Gerichtshof vorgelegte Fragen
14
Im Rahmen des Ausgangsverfahrens hat der Giudice di pace di Genova-Voltri mit Beschluss vom 9. April 2002 dem Gerichtshof
ein erstes Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Artikel 2 EG, 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c EG, 23 EG, 27
Buchstaben a, b und d EG, 31 Absätze 1 und 3 EG, 49 EG, 50 EG, 81 EG, 82 EG, 86 EG und 87 EG vorgelegt.
15
Der Gerichtshof hat dieses Ersuchen mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑190/02 (Viacom, Slg. 2002, I‑8287)
für unzulässig erklärt. Er hat zunächst in den Randnummern 13 bis 21 seines Beschlusses festgestellt, dass der Vorlagebeschluss
keine ausreichenden Angaben für eine dem vorlegenden Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts enthält. Weiter hat
der Gerichtshof ausgeführt, dass die vom Giudice di pace vorgelegten Fragen offensichtlich unzulässig sind, da das nationale
Gericht nicht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, die Gründe,
aus denen ihm die Auslegung bestimmter Gemeinschaftsvorschriften fraglich erscheint, und den Zusammenhang erläutert hat, den
es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss
Viacom, Randnrn. 24 und 26).
16
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 hat der Giudice di pace die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens angeordnet. Nach Anhörung
der Parteien hat er die Auffassung vertreten, dass bestimmte Gründe, die für die vorangegangene Vorlage an den Gerichtshof
maßgeblich gewesen seien, fortbestünden und dass dem Gerichtshof ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen sei, das
auf die Auslegung der den freien Dienstleistungsverkehr und den Wettbewerb betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu beschränken
sei. Der Giudice di pace hat sich daher bereit erklärt, die Unzulänglichkeit der dem Gerichtshof gegenüber gemachten Angaben
zu beheben und in der neuen Vorlageentscheidung die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu präzisieren.
17
Zur Erheblichkeit der in dieser neuen Entscheidung aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits weist
der Giudice di pace darauf hin, dass eine etwaige Unvereinbarkeit der nationalen Bestimmungen über die Werbungssteuer und
die Steuer auf Plakatanschläge mit dem EG-Vertrag zur Rechtswidrigkeit oder der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen
und dem Zahlungsantrag der Klägerin die Grundlage entziehen würde, so dass dieser Antrag zurückzuweisen wäre.
18
Am Ende seiner rechtlichen Beurteilung fasst der Giudice di pace seine Schlussfolgerungen wie folgt zusammen:
„–
Nach der Regelung des Decreto legislativo Nr. 507/93 in seiner geänderten Fassung sowie den gemeindlichen Durchführungssatzungen
stellen die Gemeinden als Gebietskörperschaften öffentliche Unternehmen dar, die im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche
Tätigkeit (Anbringung von Plakaten) ausüben.
–
Diese wirtschaftliche Tätigkeit (Anbringung von Plakaten) wird im Wettbewerb mit Privaten ausgeübt und ist geeignet, sich
auf den innergemeinschaftlichen Handel auszuwirken.
–
Aufgrund dessen lässt sich die Auffassung vertreten, dass die hierbei erhobenen Steuern und Abgaben, deren Aufkommen den Gemeinden
bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zufließt, besonderen Rechten im Sinne von Artikel 86 EG gleichkommen.
–
Es bestehen daher ernsthafte Zweifel daran, dass diese Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Eine etwaige Unvereinbarkeit
der fraglichen Regelung würde zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Teils des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung der von
der Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Dienstleistungen führen, so dass der Hauptantrag der Klägerin im vorliegenden
Rechtsstreit unbegründet wäre.“
19
Angesichts dieser Erwägungen hat der Giudice di pace di Genova-Voltri das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Steht es
a)
der Anwendung des Artikels 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG,
b)
der Anwendung des Artikels 86 EG in Verbindung mit Artikel 49 EG
entgegen, wenn ein öffentliches Unternehmen (Gemeinde) mit der Verwaltung einer Steuer und von Abgaben wie den in den Gründen
genannten auf einem Markt betraut wird, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt und auf dem dieses öffentliche
Unternehmen eine beherrschende Stellung besitzt?
2.
Steht die Zuweisung des Aufkommens aus dieser Steuer und diesen Abgaben an das öffentliche Unternehmen
a)
der Anwendung des Artikels 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG,
b)
der Anwendung der Artikel 87 EG und 88 EG, soweit sie eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare oder rechtswidrige (nicht
notifizierte) staatliche Beihilfe darstellt,
entgegen?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
20
Die italienische Regierung äußert Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da ihrer Ansicht
nach insbesondere der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Vorlageentscheidung unzureichend dargestellt worden sei. Unter
Hinweis auf verschiedene Mängel, Widersprüche und Unklarheiten, die die Vorlageentscheidung aufweise, gelangt auch die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften in ihren schriftlichen Erklärungen zu dem Ergebnis, dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt
unzulässig sei. Der Sachverhalt und der rechtliche Rahmen seien in dieser Vorlageentscheidung so unklar dargestellt worden,
dass die Kommission außer Stande sei, dem Gerichtshof Antworten vorzuschlagen, die den Kern der Vorlagefragen berührten. In
der mündlichen Verhandlung hat die Kommission allerdings die Ansicht vertreten, dass es angesichts bestimmter Klarstellungen,
die von den Parteien des Ausgangsverfahrens und der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und ihren Antworten
auf die ihnen vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Fragen vorgenommen worden seien, nunmehr möglich sei, auf die Vorlagefragen
nach der Auslegung der Artikel 49 EG und 87 EG eine sachdienliche Antwort zu geben.
21
Zunächst ist festzustellen, dass nach der Vorlageentscheidung im Gegensatz zu dem Vorabentscheidungsersuchen, das zum Beschluss
Viacom geführt hat, der Giudice di pace gegenüber dem Gerichtshof nicht offensichtlich unzureichende Angaben zu den Gründen
gemacht hat, die ihn veranlasst haben, Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und nach dem
Zusammenhang vorzulegen, den er zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften
hergestellt hat. In dieser Entscheidung weist nämlich das vorlegende Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es die Auslegung
der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG), die Gewährung besonderer, ausschließlicher
Rechte (Artikel 86 EG und 82 EG) und die Gewährung staatlicher Beihilfen (Artikel 87 EG und 88 EG) als notwendig ansehe, da
dann, wenn die nationalen Bestimmungen, die die Werbungssteuer und die Steuern auf Plakatanschläge regelten, als mit diesen
Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar angesehen würden, die mit den italienischen Rechtsvorschriften zugunsten der Gemeinde
Genua eingeführten Abgaben als rechtswidrig anzusehen wären und damit dem Zahlungsbegehren der Klägerin die Rechtsgrundlage
fehlte und es zurückzuweisen wäre.
22
Nach der Rechtsprechung muss jedoch das nationale Gericht, damit der Gerichtshof auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten
Fragen eine sachdienliche Antwort geben kann, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich diese Fragen stellen,
darlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (Beschluss Viacom, Randnr. 15,
und die dort angeführte Rechtsprechung).
23
Um sicherzustellen, dass die vom Giudice di pace gemachten Angaben diesen Anforderungen gerecht werden, müssen Art und Tragweite
der Vorlagefragen geprüft werden. Da das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext
insbesondere im Bereich des Wettbewerbs gilt, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist
(Beschluss Viacom, Randnr. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung
hinreichende Angaben enthält, die dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die Fragen nach der Auslegung der Artikel
82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG ermöglichen.
24
Zum rechtlichen Rahmen ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung trotz unklarer und widersprüchlicher Bezugnahmen auf
die von der Gemeinde Genua erlassenen Bestimmungen zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 507/93 eine hinreichend klare
und vollständige Beschreibung der für die Prüfung der Vorlagefragen maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts enthält.
Wie nämlich die Generalanwältin in Nummer 39 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, sind es die landesweit anwendbaren Bestimmungen
des Decreto legislativo Nr. 507/93, die die wesentlichen Elemente des maßgeblichen rechtlichen Rahmens bilden, während die
Gemeindesatzungen nur der näheren Ausgestaltung dieser Bestimmungen dienen. Zu den wesentlichen Elementen dieses rechtlichen
Rahmens zählen u. a. die Bestimmungen über die Erhebung einer kommunalen Werbungssteuer und einer Steuer auf Plakatanschläge,
diejenigen, die die Ziele des Dienstes für öffentliche Plakatanschläge festlegen, und diejenigen, die den Gemeinden die Befugnis
verleihen, die Erhebung der Werbungssteuer und den Dienst für Plakatanschläge zu regeln.
25
Zum Sachverhalt ist hingegen festzustellen, dass die Vorlageentscheidung nicht die notwendigen Angaben enthält, um dem Gerichtshof
eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefragen nach der Auslegung der Artikel 86 EG und 82 EG zu ermöglichen.
26
Nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt, Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten,
die es den öffentlichen Unternehmen oder den Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, ermöglichen
würden, eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben missbräuchlich auszunutzen.
27
Wie die Generalanwältin in Nummer 44 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, sind die Abgrenzung des sachlich und räumlich
relevanten Marktes sowie die Berechnung der Marktanteile der auf diesem Markt tätigen einzelnen Unternehmen der Ausgangspunkt
für jede wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Falles.
28
Im vorliegenden Fall macht der Giudice di pace lediglich einige Angaben zu den von den Gemeinden eingerichteten Diensten für
Plakatanschläge und der Bereitstellung von Werbeflächen und behauptet, dass die entsprechenden Dienstleistungen mit den von
privaten Wirtschaftsteilnehmern angebotenen austauschbar seien. Aus diesen Angaben geht jedoch nicht hervor, dass die Kunden,
die den Dienst für öffentliche Plakatanschläge in Anspruch nehmen, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit ihre Werbekampagnen
kommerziellen Charakter haben, und hinsichtlich des von ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Budgets tatsächlich mit den
Kunden vergleichbar sind, die sich an Privatunternehmen wenden. Zudem enthält die Vorlageentscheidung weder Angaben zu der
Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die die fraglichen Dienstleistungen erbringen, noch zu deren jeweiligen Marktanteilen, auch
wenn sich aus ihr zu ergeben scheint, dass sich das als relevant eingeschätzte Gebiet auf dasjenige der Gemeinde Genua beschränkt.
Diese Abgrenzung des geografisch relevanten Marktes erscheint allerdings wenig überzeugend, da der Giudice di pace sein Vorbringen
zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Übrigen darauf gründet, dass die mit dem Decreto legislativo
Nr. 507/93 eingeführte Regelung für alle italienischen Gemeinden gelte. Jedenfalls erscheinen die in der Vorlageentscheidung
angeführten Tatsachen zu unvollständig, als dass sie den Schluss zuließen, dass die Gemeinde Genua auf dem relevanten Markt
eine beherrschende Stellung innehat.
29
Somit kann nicht festgestellt werden, ob die Artikel 86 EG und 82 EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der
Erhebung einer kommunalen Werbungssteuer entgegenstehen. Die Vorlagefragen nach der Auslegung dieser Artikel sind mithin unzulässig.
30
Hinsichtlich der Artikel 87 EG und 88 EG, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ebenfalls ersucht, ist daran zu erinnern,
dass diese Bestimmungen auf staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art anwendbar sind,
die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
31
Dazu ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keine hinreichend genauen Angaben zur Verwendung des Aufkommens aus der
kommunalen Werbungssteuer und zu den konkreten Modalitäten der Organisation des Dienstes für öffentliche Plakatanschläge enthält,
der nach der Regelung des Artikels 18 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 507/93 in allen italienischen Gemeinden mit mehr
als 3 000 Einwohnern eingerichtet werden muss. Demgemäß lassen die Angaben des Giudice di pace weder einen Rückschluss darauf
zu, welchen Grad rechtlicher und budgetärer Autonomie die Gemeinde Genua und andere italienische Gemeinden den Personal‑ und
Sachmitteln, die sie der Erbringung dieses öffentlichen Versorgungsdienstes widmen, zuerkennen, noch darauf, dass die Einnahmen
aus der streitigen Steuer ganz oder teilweise zur Finanzierung der Betriebsausgaben dieses Dienstes dienen. Entgegen der von
der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass die fraglichen Einnahmen ausschließlich der Finanzierung des allgemeinen Haushaltsplans der Gemeinde zugewiesen werden
und jedenfalls nicht zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG verwendet werden können.
32
Folglich ist auch die Vorlagefrage nach der Auslegung der Artikel 87 EG und 88 EG unzulässig.
33
Was dagegen die Frage angeht, ob die kommunale Werbungssteuer eine mit Artikel 49 EG unvereinbare Beeinträchtigung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt, so reichen Angaben in der Vorlageentscheidung für ihre sachdienliche Beantwortung aus.
Zur Vorlagefrage nach der Auslegung von Artikel 49 EG
34
Mit dieser Frage möchte der Giudice di pace vom Gerichtshof Aufschluss darüber erhalten, ob Artikel 49 EG der Erhebung einer
Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo Nr. 507/93 eingeführten kommunalen Werbungssteuer entgegensteht, mit der insbesondere
die Plakatdienstleistungen belastet sind, die wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistungen
grenzüberschreitenden Charakter haben.
35
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt Artikel 49 EG die Aufhebung aller Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs
– selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern
sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig
entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gilt außerdem
sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (Urteile vom 13. Juli 2004 in den Rechtssachen
C‑262/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 22, und C‑429/02, Bacardi, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 31, und
die dort angeführte Rechtsprechung).
36
Überdies hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung der Freiheit
des Dienstleistungsverkehrs behindert, eine verbotene Maßnahme darstellen kann, wobei es unerheblich ist, ob sie vom Staat
selbst oder von einer Gebietskörperschaft ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C‑17/00,
De Coster, Slg. 2001, I‑9445, Randnrn. 26 und 27).
37
Zur Beantwortung der Frage, ob die Erhebung einer Abgabe wie der Werbungssteuer durch die Gemeindebehörden eine mit Artikel
49 EG unvereinbare Beeinträchtigung darstellt, ist zunächst festzustellen, dass eine solche Steuer unterschiedslos für alle
Dienstleistungen gilt, die mit einer Außenwerbung und öffentlichen Plakatanschlägen im Gebiet der betreffenden Gemeinde verbunden
sind. Die Vorschriften über die Erhebung dieser Steuer sehen somit keine unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Niederlassung
des Erbringers oder des Empfängers der Plakatdienstleistungen oder nach dem Ursprung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen
vor, die Gegenstand der verbreiteten Werbebotschaften sind.
38
Weiter ist festzustellen, dass diese Steuer nur für Außenwerbung, die die Benutzung durch die Gemeinden verwalteten öffentlichen
Raumes bedingt, erhoben wird und dass ihr Betrag auf eine Höhe festgesetzt wird, die im Vergleich zum Wert der Dienstleistungen,
die ihr unterworfen sind, als niedrig angesehen werden kann. Ihre Erhebung ist somit jedenfalls nicht geeignet, die Werbungsdienstleistungen,
die im Gebiet der betreffenden Gemeinden erbracht werden sollen – auch wenn diese wegen des Ortes der Niederlassung des Erbringers
oder des Empfängers der Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakter haben sollten – zu verhindern, zu behindern oder
weniger attraktiv zu machen.
39
Nach alledem ist Artikel 49 EG dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo Nr.
507/93 eingeführten kommunalen Werbungssteuer nicht entgegensteht.
Kosten
40
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Die Vorlagefragen, die die Auslegung der Artikel 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG betreffen, sind unzulässig.
2.
Artikel 49 EG steht der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo nº 507 – Revisione ed armonizzazione dell’imposta
comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 – Neufassung und Harmonisierung
der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 eingeführten kommunalen
Werbungssteuer nicht entgegen.