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Dokument 62003CJ0135

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Juli 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Bezeichnung "bio" bei Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht aus ökologischem Landbau stammen.
Rechtssache C-135/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-06909

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2005:457

Rechtssache C-135/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Königreich Spanien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel – Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Bezeichnung ‚bio‘ bei Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht aus ökologischem Landbau stammen“

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 17. März 2005 

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Juli 2005 

Leitsätze des Urteils

1.     Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Artikel 226 EG)

2.     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ökologischer Landbau und entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung Nr. 2092/91 – Angaben, die sich auf diese Art der Erzeugung beziehen – Verwendung dieser Angaben und der davon abgeleiteten Begriffe für Erzeugnisse, die nicht aus dieser Art der Erzeugung stammen – Verwendung der Begriffe „biológico“ und „bio“ in Spanien – Zulässigkeit nach der durch die Verordnung Nr. 1804/1999 geänderten Fassung

(Verordnung Nr. 2092/91 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1804/1999 des Rates, Artikel 2)

3.     Vertragsverletzungsverfahren – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit

(Artikel 226 EG)

1.     Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

(vgl. Randnr. 31)

2.     Die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich geändert durch die Verordnung Nr. 1804/1999, enthaltene Liste der Angaben, die sich auf den ökologischen Landbau beziehen, ist nicht erschöpfend. Die Mitgliedstaaten können daher im Fall einer Änderung der Gebräuche in ihrem Hoheitsgebiet andere als die in dieser Liste enthaltenen Bezeichnungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen, um auf den ökologischen Landbau Bezug zu nehmen.

Da in der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 enthaltenen Liste für die spanische Sprache nur der Ausdruck „ecológico“, der auch den hiervon abgeleiteten Begriff „eco“ umfasst, angegeben ist, kann der spanischen Regierung kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Herstellern von Erzeugnissen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, die Verwendung anderer Ausdrücke, wie im vorliegenden Fall „biológico“ oder „bio“, nicht verboten hat. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 ergibt sich nämlich auch nicht, dass der abgeleitete Begriff „bio“ in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen, einschließlich derjenigen, für die in der Liste dieses Artikels Begriffe angeführt sind, die nicht dem französischen Ausdruck „biologique“ entsprechen, speziell geschützt werden müsste, weil er in diesem Artikel als gebräuchlicher abgeleiteter Begriff aufgeführt ist.

(vgl. Randnrn. 34-36)

3.     Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf.

(vgl. Randnr. 41)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

14. Juli 2005 (*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel – Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Bezeichnung ‚bio‘ bei Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht aus ökologischem Landbau stammen“

In der Rechtssache C‑135/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. März 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid, B. Doherty, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2005

folgendes

Urteil

1       Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,

–       dass in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis das Wort „bio“ – allein oder in Kombination mit anderen Begriffen – unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 186, S. 1) und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 222, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2092/91) weiterhin für Erzeugnisse verwendet wird, die nicht aus ökologischem Landbau stammen,

–       dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10a der Verordnung Nr. 2092/91 nicht die gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um die missbräuchliche Verwendung dieses Wortes zu verhindern,

–       dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) keine Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Käufer über die Herstellungs‑ oder die Gewinnungsart der Lebensmittel irregeführt werden,

–       und dass es im Hoheitsgebiet der Comunidad Foral de Navarra unter Verletzung derselben Vorschriften die Verwendung des Wortes „bio“ – allein oder in Kombination mit anderen Begriffen – für Milcherzeugnisse beibehält, für die dieses Wort üblicherweise stets verwendet wird, die jedoch nicht aus ökologischem Landbau stammen,

seine Verpflichtungen aus der genannten Verordnung und der genannten Richtlinie, insbesondere den angeführten Vorschriften dieser Rechtstexte, nicht erfüllt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

2       Die Verordnung Nr. 2092/91 hat gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau eingeführt. Wie sich aus ihrer fünften Begründungserwägung ergibt, soll diese Verordnung den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern dieser Erzeugnisse sicherstellen, die Transparenz der verschiedenen Erzeugungsschritte gewährleisten und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

3       Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio‑, Öko‑, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

–       spanisch: ecológico,

–       dänisch: økologisk,

–       deutsch: ökologisch, biologisch,

–       griechisch: βιολογικό,

–       englisch: organic,

–       französisch: biologique,

–       italienisch: biologico,

–       niederländisch: biologisch,

–       portugiesisch: biológico,

–       finnisch: luonnonmukainen,

–       schwedisch: ekologisk.“

4       Artikel 5 der Verordnung lautet:

„(1)      In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn

a)      sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;

b)      das Erzeugnis gemäß den Vorschriften der Artikel 6 und 7 erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;

c)      es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten.

(2)      In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn diese Kennzeichnung sich eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht und unmittelbar mit der Angabe der betreffenden Agrarerzeugnisse in Zusammenhang steht, das als solches im Landwirtschaftsbetrieb erzeugt wurde.

...“

5       Artikel 10a der Verordnung Nr. 2091/91 bestimmt:

„(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der missbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.“

6       Ferner heißt es in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13, die Lebensmittel insgesamt betrifft:

„1.      Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a)      geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i)      über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs‑ oder Gewinnungsart;

...“

 Nationales Recht

7       Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Dekrets Nr. 1852/1993 vom 22. Oktober 1993 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (BOE Nr. 283 vom 26. November 1993, S. 33528) lautete ursprünglich:

„Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist ein Erzeugnis stets als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile durch den Begriff ‚ecológico‘ gekennzeichnet sind.

Ferner können, zusätzlich zu anderen Angaben, die die Autonomen Regionen festlegen können, folgende Angaben verwendet werden: ‚obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis‘, ‚biológico‘, ‚orgánico‘, ‚biodinámico‘ und die jeweiligen Wortzusammensetzungen sowie die Bezeichnungen ‚eco‘ und ‚bio‘, mit oder ohne Zusatz des Namens des Erzeugnisses, des Namens seiner Bestandteile oder seiner Handelsmarke.“

8       Dieses Dekret wurde durch das Königliche Dekret Nr. 506/2001 vom 11. Mai 2001 (BOE Nr. 126 vom 26. Mai 2001, S. 18609) geändert. Sein Artikel 3 Absatz 1 bestimmt nunmehr:

„Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 geänderten Fassung gilt ein Erzeugnis stets als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff ‚ecológico‘ oder seiner Vorsilbe ‚eco‘, allein oder in Verbindung mit dem Namen des Erzeugnisses, seiner Bestandteile oder der Handelsmarke, gekennzeichnet sind.“

9       Dem dritten und fünften Abschnitt der Begründung dieses Königlichen Dekrets zufolge war die Änderung erforderlich, um jeden Zweifel hinsichtlich der Begriffe auszuräumen, die nach der Gemeinschaftsregelung über den ökologischen Landbau vorgesehen waren, und um eine mögliche Verwirrung der Verbraucher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation im Lebensmittelsektor in Spanien zu verhindern, in dem es üblich geworden ist, den Begriff „bio“ zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften zu verwenden, die nichts mit dem ökologischem Landbau zu tun haben.

10     Was im Übrigen die Comunidad Foral de Navarra angeht, bestimmt Artikel 2 des Decreto Foral (im Folgenden: Regionaldekret) Nr. 617/1999 vom 20. Dezember 1999 (BO Navarra Nr. 4 vom 10. Januar 2000), dass ein Erzeugnis Angaben trägt, die sich auf den ökologischen Landbau beziehen, wenn es mit den Angaben „ecológico“, „obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis“, „biológico“, „orgánico“, „biodinámico“ oder den Abkürzungen „eco“ und „bio“ versehen ist.

11     Das Regionaldekret Nr. 212/2000 vom 12. Juni 2000 (BO Navarra Nr. 83 vom 10. Juli 2000) fügte in Artikel 1 des Regionaldekrets Nr. 617/1999 folgenden Absatz ein:

„Diese Regelung gilt nicht für Milcherzeugnisse, die üblicherweise stets mit dem Begriff ‚bio‘ verwendet werden, da dieser Begriff in keinem Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau steht.“

12     Der Begründung dieses Regionaldekrets zufolge trägt diese Änderung den Umständen in der Region Navarra Rechnung, in der die für Milcherzeugnisse verwendete Bezeichnung „bio“ im Allgemeinen weder dem Konzept noch dem Verfahren des ökologischen Landbaus entspreche.

 Vorverfahren

13     Im Stadium der Ausarbeitung des Königlichen Dekrets Nr. 506/2001 wurde die Kommission mit mehreren Beschwerden befasst, die sie auf diese angeblich gegen die Verordnung Nr. 2092/91 verstoßende Rechtsänderung hinwiesen. Nachdem dieses Königliche Dekret ungeachtet der Intervention ihrer Dienststellen bei den spanischen Behörden verabschiedet worden war, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG ein.

14     Nachdem sie dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, erließ die Kommission am 24. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die spanische Regierung dieser Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15     Nach Auffassung der Kommission verstößt das Königliche Dekret Nr. 506/2001, das nur den Begriff „ecológico“ und den davon abgeleiteten Begriff „eco“ dem ökologischen Landbau vorbehalte und damit die Verwendung des Begriffs „bio“ für Erzeugnisse erlaube, die nicht aus einem solchen Produktionsverfahren stammten, gegen die Artikel 2, 5 und 10a der Verordnung Nr. 2092/91. Artikel 2 dieser Verordnung verbiete eindeutig die Verwendung der Ableitungen von Begriffen, die nicht aus einem solchen Produktionsverfahren stammten. Der Begriff „bio“ werde in diesem Artikel ausdrücklich als Beispiel für einen solchen abgeleiteten Begriff erwähnt. Der Umstand, dass in der in diesem Artikel enthaltenen Aufzählung der in den verschiedenen Sprachen verwendeten Begriffe für die spanische Sprache nur der Begriff „ecológico“ angeführt werde, könne an dieser Auslegung nichts ändern. Diese Aufzählung, die mit der Formulierung „insbesondere“ eingeleitet werde, habe lediglich beispielhaften Charakter und sei nicht erschöpfend.

16     Der Kontext und der Zweck von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 bestätigten diese Auslegung. Im Gemeinsamen Markt sei es nämlich nicht akzeptabel, dass der Begriff „bio“ in einigen Mitgliedstaaten geschützt werde und in anderen nicht.

17     Entgegen den Behauptungen der spanischen Regierung hätten die Begriffe „ecológico“ und „biológico“ für die Verbraucher entsprechend den Gepflogenheiten in Spanien dieselbe Bedeutung. Dies werde bestätigt durch die frühere Fassung des Königlichen Dekrets Nr. 1852/1993, das die Möglichkeit vorgesehen habe, unterschiedslos die Begriffe „biológico“ und „bio“ bzw. „ecológico“ und „eco“ für die Kennzeichnung der aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnisse zu verwenden. Dasselbe gelte für die im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra geltende Regelung.

18     Konkrete Beispiele zeigten, dass die Begriffe „ecológico“ und „biológico“ in Spanien häufig synonym verwendet würden. Zahlreiche Erzeugnisse mit der Bezeichnung „biológicos“ trügen auf ihrer Verpackung den Vermerk, dass sie aus ökologischem Landbau stammten. Auch die spanische Presse verwende beide Begriffe ohne Unterscheidung.

19     Die Dienststellen der Kommission hätten Beschwerden erhalten, denen zufolge der Begriff „bio“ in Spanien vorschriftswidrig und missbräuchlich verwendet werde. In einem solchen Fall seien die Mitgliedstaaten nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung Nr. 2092/91 gehalten, die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da die spanische Regierung es unterlassen habe, solche Maßnahmen zu treffen, liege auch ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor.

20     Aus denselben Gründen, nämlich der Duldung missbräuchlicher Verwendungen des Begriffes „bio“ durch die spanischen Behörden, hätten diese auch gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13 verstoßen. Die Genehmigung des Inverkehrbringens von nicht aus ökologischem Landbau stammenden Lebensmitteln unter der Bezeichnung „biológico“ oder „bio“ führe dazu, dass die Verbraucher über die Herstellungs‑ oder Gewinnungsart der betreffenden Lebensmittel irregeführt würden, zumal Erzeugnisse, die tatsächlich aus ökologischem Landbau stammten, im Allgemeinen zu einem erheblich höheren Preis angeboten würden.

21     Speziell zu der im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra geltenden Regelung trägt die Kommission vor, diese behalte die Verwendung der Begriffe „biológico“ und „bio“ zu Recht den aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen vor. Für Milcherzeugnisse sei indessen zu Unrecht eine Ausnahme vorgesehen.

22     Die spanische Regierung stellt die gerügte Vertragsverletzung in Abrede. Sie beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen und dieser die Kosten aufzuerlegen. Aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der hier anzuwendenden Fassung ergebe sich klar, dass zur Kennzeichnung der Herkunft aus ökologischem Landbau die sprachlichen Bezeichnungen verwendet werden müssten, die in der in diesem Artikel enthaltenen Liste aufgeführt seien. Für Spanisch gebe diese Liste nun aber den Begriff „ecológico“ und nicht die Begriffe „biológico“ oder „bio“ an. Es stehe den Erzeugern daher frei, in Spanien die Begriffe „biológico“ oder „bio“ für nicht aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse zu verwenden, ohne dass dies als rechtswidrig oder missbräuchlich angesehen werden könnte.

23     Da die fraglichen Bezeichnungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert seien, müssten die zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede akzeptiert werden. Wenn die Verordnung Nr. 2092/91 die Kennzeichnung der aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten denselben Regeln hätte unterwerfen sollen, hätte in allen Mitgliedstaaten derselbe Begriff, übersetzt in alle Gemeinschaftssprachen, vorgeschrieben werden müssen. Die erwähnte Liste zeige, dass dies nicht der Fall sei.

24     In den Augen der spanischen Verbraucher nehme der Begriff „bio“, der in Spanien weniger bekannt sei als in anderen Mitgliedstaaten, keinen Bezug auf den ökologischen Landbau, sondern werde vielmehr mit Erzeugnissen in Verbindung gebracht, die ganz allgemein gesund oder gesundheitsförderlich seien. Nach einer 1999 in Madrid durchgeführten Meinungsumfrage brächten nur 3 % der Befragten den Begriff „bio“ mit dem ökologischen Landbau in Zusammenhang, während 86 % bloß an Milcherzeugnisse, hauptsächlich Jogurt, dächten. Es könne also nicht behauptet werden, dieser Begriff werde in Spanien als Kennzeichen für den ökologischen Landbau verwendet.

25     Die Rügen eines Verstoßes gegen die Artikel 2, 5 und 10a der Verordnung Nr. 2092/91 sowie gegen Artikel 2 der Richtlinie 2000/13 seien daher zurückzuweisen. Da sich aus der erwähnten Meinungsumfrage ergebe, dass die große Mehrheit der spanischen Verbraucher den Begriff „bio“ nicht mit ökologischem Landbau in Zusammenhang bringe, könne die streitige Praxis sie nicht irreführen.

26     Die Kommission bestreitet die Objektivität, Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Umfrage. Eine 1999 durchgeführte Studie sei für die Situation, die 2002 bestanden habe, wertlos, da sich die Bedeutung mancher Begriffe auf dem fraglichen Gebiet sehr schnell wandle. Überdies habe die streitige Umfrage eine sehr geringe Zahl von Personen erfasst, und angesichts der gestellten Fragen und verwendeten Methoden könnten aus ihr keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden.

27     In der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes ausgeführt, die meisten Autonomen Gemeinschaften verfügten über regionale Regelungen, die mit den im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra geltenden identisch seien und neben „ecológico“ und „eco“ unterschiedslos verschiedene andere Begriffe zur Kennzeichnung von aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen zuließen, darunter häufig die Begriffe „biológico“ und „bio“.

28     Die Verfahrensbeteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung ferner zu möglichen Auswirkungen der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65, S. 1) und durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 346) geänderten Fassung der Verordnung Nr. 2092/91 auf die Entscheidung des Rechtsstreits geäußert.

29     Die Verordnung Nr. 392/2004 hat nämlich in die Verordnung Nr. 2092/91 eine Angabe eingefügt, der zufolge die in diesem Artikel enthaltenen Bezeichnungen in den verschiedenen Sprachen „in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus [gelten]“. Diese Fassung des Artikels 2 ist namentlich Gegenstand des Vorentscheidungsersuchens, das zu dem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C‑107/04 (Comité Andaluz de Agricultura Ecológica, Slg. 2005, I‑0000) geführt hat.

30     Während die Kommission vorträgt, diese letzte Änderung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 habe gegenüber dem impliziten Inhalt des früheren Wortlauts dieser Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter, macht die spanische Regierung geltend, es handele sich um eine wesentliche Änderung, die allerdings auf das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren keine Auswirkung haben könne.

 Würdigung durch den Gerichtshof

31     Vorab ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C‑63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich. Slg. 2003, I‑821, Randnr. 11, und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C‑341/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 33). Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2004 in der Rechtssache C‑482/03, Kommission/Irland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).

32     Da die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 24. April 2002 datiert und die dem Königreich Spanien gesetzte Frist auf zwei Monate festgesetzt war, ist bei der Prüfung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzung auf die Verordnung Nr. 2092/91 in ihrer Fassung vor den durch die Verordnung Nr. 392/2004 bewirkten Änderungen abzustellen.

33     Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 nimmt hinsichtlich der Etikettierung, der Werbung oder der Geschäftspapiere für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau Bezug auf „die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis … nach den [ökologischen] Produktionsregeln … gewonnen wurde…, und zwar insbesondere“ auf die in einer Liste, die für jede der seinerzeit elf Amtssprachen der Gemeinschaft einen oder zwei Ausdrücke enthielt, enthaltenen „Begriffe oder … [die] davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe“. Diese Liste enthält für fünf der elf Sprachen einen einzigen Ausdruck; dieser entspricht dem französischen Begriff „biologique“. Für drei weitere Sprachen findet sich ein einziger Ausdruck, der dem französischen Begriff „écologique“ entspricht. Für die deutsche Sprache werden unterschiedslos zwei Ausdrücke angegeben, die diesen beiden Begriffen entsprechen, und für die beiden restlichen Sprachen wird ein anderer Ausdruck angegeben.

34     Diese Liste, die durch den Begriff „insbesondere“ eingeleitet wird, ist nicht erschöpfend. Die Mitgliedstaaten können daher im Fall einer Änderung der Gebräuche in ihrem Hoheitsgebiet andere als die in der Liste enthaltenen Bezeichnungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen, um auf den ökologischen Landbau Bezug zu nehmen.

35     In der für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren geltenden Fassung ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 insoweit eindeutig. Da in der in diesem Artikel enthaltenen Liste für die spanische Sprache nur der Ausdruck „ecológico“, der auch den hiervon abgeleiteten Begriff „eco“ umfasst, angegeben ist, kann der spanischen Regierung kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Herstellern von Erzeugnissen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, die Verwendung anderer Ausdrücke, wie im vorliegenden Fall „biológico“ oder „bio“, nicht verboten hat.

36     Entgegen dem Vortrag der Kommission ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 auch nicht, dass der abgeleitete Begriff „bio“ in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen, einschließlich derjenigen, für die in der Liste dieses Artikels Begriffe angeführt sind, die nicht dem französischen Ausdruck „biologique“ entsprechen, speziell geschützt werden müsste, weil er in diesem Artikel als gebräuchlicher abgeleiteter Begriff aufgeführt ist. Wie bereits festgestellt, war dies zum streiterheblichen Zeitpunkt bei fünf von fünfzehn Mitgliedstaaten der Fall. Der Umstand, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 auf die abgeleiteten Begriffe „Bio-Öko-, usw.“ Bezug nimmt, rechtfertigt es nämlich nicht, nur für den Begriff „bio“ eine besondere Behandlung vorzusehen.

37     Zwar mag es in Anbetracht der wachsenden Bedeutung des Marktes für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau auf Gemeinschaftsebene wünschenswert erscheinen, eine Harmonisierung der diese Erzeugnisse betreffenden Angaben vorzusehen, doch ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, auf ein solches Bedürfnis zu reagieren. Die Änderung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 durch die Verordnung Nr. 392/2004 belegt eine solche Entwicklung. Wie sich aus dem Urteil Comité Andaluz de Agricultura Ecológica ergibt, muss die aus dieser Änderung hervorgegangene Fassung des Artikels 2 dahin ausgelegt werden, dass die darin enthaltenen Ausdrücke in allen Amtssprachen der Gemeinschaft geschützt sein müssen.

38     Diese Änderung kann sich indessen nicht auf die frühere Rechtslage auswirken, die für die Beurteilung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage maßgeblich ist. Die Verabschiedung einer neuen Fassung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 lässt nämlich annehmen, dass der Gesetzgeber diesen Artikel ändern, nicht aber ihn unverändert lassen wollte. Wenn eine solche Absicht nicht bestanden hätte, wäre diese Rechtsänderung nicht erforderlich gewesen.

39     Die Kommission kann schließlich auch nicht geltend machen, das Königreich Spanien hätte nicht nur die Verwendung des Ausdrucks „ecológico“ und des hiervon abgeleiteten Begriffs „eco“ Erzeugnissen aus ökologischem Landbau vorbehalten müssen, sondern auch diejenige des Begriffs „bio“, weil dieser in Spanien in einer Weise verwendet werde, die die spanischen Verbraucher annehmen lasse, dass dieser Begriff auf den ökologischen Landbau Bezug nehme.

40     Zwar ergeben sich – wie die Kommission vorträgt – aus dem Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften vor der durch das Königliche Dekret Nr. 506/2001 bewirkten Änderung und aus der Rechtslage im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra insoweit wichtige Anhaltspunkte. Das Gleiche gilt für die von der spanischen Regierung in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes gegebenen Informationen, denen zufolge in einer großen Zahl anderer Regionen die Verwendung der Begriffe „biológico“ oder „bio“ offenbar auf Erzeugnisse aus ökologischem Landbau beschränkt ist. Auch die von der Kommission geäußerten Zweifel hinsichtlich der von der spanischen Regierung angeführten Meinungsumfrage sind nicht von vornherein völlig unerheblich.

41     Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I‑4579, Randnr. 34, und Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 35). Im vorliegenden Fall hat die Kommission, abgesehen von den erwähnten Angaben betreffend eine bestimmte Verwendung der Begriffe „biológico“ und „bio“ auf dem spanischen Markt, nicht nachgewiesen, dass diese Begriffe auf diesem Markt den spanischen Käufern allgemein suggerieren, dass die betreffenden Erzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen. Zwar sind die von der Kommission gegenüber der von der spanischen Regierung angeführten Meinungsumfrage geäußerten Zweifel nicht unbedeutend, doch hat die Kommission keinen Nachweis dafür erbracht, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Frist der Gebrauch der Begriffe „biológico“ oder „bio“ in Spanien zur Kennzeichnung der aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnisse so verbreitet gewesen wäre, dass der spanische Verbraucher diese Begriffe mit dem ökologischen Landbau in Verbindung gebracht hätte. Der Kommission ist es somit nicht gelungen, die in der Begründung des Königlichen Dekrets Nr. 506/2001 enthaltene Aussage, bei dessen Verabschiedung sei es in Spanien schon üblich geworden, den Begriff „bio“ zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften zu verwenden, die nichts mit dem ökologischem Landbau zu tun hätten, zu widerlegen.

42     Da somit keine Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der auf die vorliegende Klage anwendbaren Fassung festzustellen ist, ist folglich auch ein Verstoß gegen die Artikel 5 und 10a dieser Verordnung sowie gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13 – der diese Verletzung zur Voraussetzung hat – nicht nachgewiesen.

43     In Bezug auf die Vertragsverletzung, die sich nach Auffassung der Kommission aus der Verwendung des Begriffs „bio“ im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra ergibt, genügt die Feststellung, dass die Ausführungen des Gerichtshofes betreffend das Königliche Dekret Nr. 506/2001 auch für die im Gebiet der Comunidad Foral de Navarra geltende regionale Regelung gelten. Auch insoweit kann daher keine Vertragsverletzung festgestellt werden.

44     Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

45     Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Spanisch.

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