Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 62003CJ0415
Judgment of the Court (Second Chamber) of 12 May 2005.#Commission of the European Communities v Hellenic Republic.#State aid - Obligation to recover - Absolute impossibility of implementation - Absence.#Case C-415/03.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung.
Rechtssache C-415/03.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung.
Rechtssache C-415/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-03875
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2005:287
Rechtssache C-415/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Hellenische Republik
„Staatliche Beihilfen – Rückzahlungsverpflichtung – Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung“
Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 1. Februar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2005
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Nichteinhaltung der Verpflichtung, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung
(Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit
3. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückzahlung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrages zu errechnen
1. Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, richtig durchzuführen.
Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe ist dann nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden. Steht der Durchführung einer solchen Entscheidung lediglich eine Reihe von Schwierigkeiten innerstaatlicher Natur entgegen, so müssen die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem – namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegenden – Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.
(vgl. Randnrn. 35, 42-43)
2. Im Rahmen einer Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen.
(vgl. Randnr. 38)
3. Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen. Die Kommission kann sich somit darauf beschränken, die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen. Da zudem der verfügende Teil einer Entscheidung über staatliche Beihilfen nicht von ihrer Begründung getrennt werden kann, so dass diese Entscheidung, sofern erforderlich, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben, lässt sich die Höhe der gemäß der Entscheidung der Kommission zurückzuzahlenden Beträge aus der Begründung dieser Entscheidung ableiten.
(vgl. Randnrn. 39-41)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
12. Mai 2005(*)
„Staatliche Beihilfen – Rückzahlungsverpflichtung – Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung“
In der Rechtssache C‑415/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 88 Absatz 2 EG, eingereicht am 25. September 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, P. Mylonopoulos, F. Spathopoulos und P. Anestis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2005
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1) und dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: IKA) betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen oder jedenfalls nicht gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung die ergriffenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Im Jahr 1996 leitete die Kommission gegen die Hellenische Republik das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ein, das zum Erlass ihrer Entscheidung 1999/332/EG vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (ABl. 1999, L 128, S. 1, im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) führte, die Bürgschaften, eine Verringerung der Schulden und deren Umwandlung in Gesellschaftskapital – diese Maßnahmen waren 1994 genehmigt worden – sowie weitere Bürgschaften und Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 40,8 Mrd. GRD betraf, die in drei Tranchen von 19, 14 und 7,8 Mrd. GRD erfolgen sollten. Die Gewährung dieser Beihilfen war mit einem Umstrukturierungsplan verbunden, der für den Zeitraum 1998 bis 2002 revidiert wurde, und unterlag besonderen Bedingungen.
3 Aufgrund neuer Beschwerden über die Gewährung von Beihilfen an Olympic Airways leitete die Kommission mit Beschluss vom 6. März 2002 das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG mit der Begründung ein, dass der Umstrukturierungsplan dieser Gesellschaft nicht durchgeführt und bestimmte in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Mit diesem Beschluss forderte die Kommission von der Hellenischen Republik Auskünfte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) an.
4 Mit Schreiben vom 9. August 2002 forderte die Kommission die Hellenische Republik erneut zur Erteilung der bereits angeforderten Auskünfte und insbesondere zur Vorlage von Bilanzen und Zahlen über die Zahlung von Betriebskosten an den Staat auf. Die von den griechischen Behörden hierzu gegebenen Antworten sah die Kommission als unzureichend an.
5 Am 11. Dezember 2002 genehmigte die Kommission die Entscheidung 2003/372, die insbesondere auf die Feststellungen abhebt, dass die meisten Ziele des Planes zur Umstrukturierung von Olympic Airways nicht erreicht worden seien, dass die in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Bedingungen nicht voll erfüllt worden seien und dass diese Entscheidung missbräuchlich durchgeführt worden sei. Sie führt weiter das Vorhandensein neuer Betriebsbeihilfen an, die im Wesentlichen darin bestünden, dass der griechische Staat die Nichtzahlung oder Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2001, von Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile, von den Flughäfen für die Jahre 1998 bis 2001 geschuldeten Mieten, von Flughafengebühren und der von Fluggästen mit Abflug von griechischen Flughäfen erhobenen so genannten Spatosimo-Steuer dulde.
6 Der verfügende Teil der Entscheidung 2003/372 lautet:
„Artikel 1
Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form
a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährten Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,
b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata,
c) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD,
d) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,
e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999
wird im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da die folgenden Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt sind:
a) die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zur Erlangung der langfristigen Bestandsfähigkeit des Unternehmens,
b) die Einhaltung von 24 besonderen Zusagen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, sowie
c) die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch Olympic Aviation, von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 3
(1) Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. Euro) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Artikel 4
Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
…“
7 Die griechische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 11. Februar 2003 mit, dass sie einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt habe, zu prüfen, ob noch offene Verbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber dem Staat bestünden und ob dieses Unternehmen eine bevorzugte Behandlung genossen habe. Aufgrund der daraufhin erhaltenen Auskünfte erklärte die griechische Regierung, dass sie die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/372 nicht anwenden werde.
8 Mit Schreiben vom 6. März 2003 wies die Kommission die griechische Regierung auf ihre Verpflichtung hin, der Entscheidung 2003/372 nachzukommen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 richtete sie an die griechische Regierung ein Schreiben mit zusätzlichen Erläuterungen zur Bestimmung des Umfangs der neuen Beihilfen und ersuchte sie um detaillierte Auskünfte über den Vollzug der Rückzahlung der 41 Mio. Euro, die die zweite Tranche der Kapitalzuführungsmaßnahme darstellten, sowie um die Nachweise für die Begleichung der in Artikel 2 der Entscheidung 2003/372 genannten Schulden durch Olympic Airways.
9 Die griechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Juni 2003. Was die Rückzahlung des Betrages von 41 Mio. Euro angehe, so seien sie zum einen bereit, bis Ende August 2003 über die Rückforderung dieser Beihilfe zu entscheiden; zum anderen würden die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung 2003/372 und das von der Kommission im Hinblick auf deren Erlass angewandte Verfahren noch „geprüft“. Außerdem schicke sich Olympic Airways an, ihre gegenüber den Flughäfen bestehende Mietschuld in Höhe von 2,46 Mio. Euro zu begleichen.
10 Hinsichtlich der Verbindlichkeit in Höhe von insgesamt 27,4 Mio. Euro gegenüber der IKA beriefen sich die griechischen Behörden auf eine Vereinbarung zwischen Olympic Airways und der IKA sowie auf eine Zahlung in Höhe von 5,28 Mio. Euro an diese; von der „Duldung einer Schuld“ zum Vorteil von Olympic Airways könne daher keine Rede sein.
11 Wegen der dem Flughafen Spata geschuldeten Flughafengebühren in Höhe von 33,9 Mio. Euro verwiesen die griechischen Behörden darauf, dass ihnen aufgrund der Art und Weise der Verwaltung dieses Flughafens die Zuständigkeit fehle. Sie führten allerdings eine Zahlung von 4,83 Mio. Euro an, die nach einer entsprechenden Vereinbarung vorgenommen worden sei, und legten einen Nachweis für die Zahlung dieses Betrages durch Olympic Airways vor. Im Übrigen solle die Schuld nach dieser Vereinbarung in zwölf Vierteljahresraten getilgt werden. Der Gesamtbetrag werde im April 2005 zurückgezahlt sein.
12 Was die „Spatosimo“-Steuerschuld in Höhe von 61 Mio. Euro angehe, so sei aufgrund dazu getroffener Vereinbarungen eine Zahlung in Höhe von 22,8 Mio. Euro geleistet worden. Hinsichtlich dieses Betrages sowie anderer Zahlungen legten die griechischen Behörden Belege vor. Wegen der Verbindlichkeiten gegenüber Ministerien und öffentlichen Einrichtungen in Höhe von 28,9 Mio. Euro verwiesen sie darauf, dass die Rückzahlungsverpflichtungen mangels konkreter Angaben zu den an die Beschäftigten der Ministerien ausgestellten Flugzeugtickets unklar seien.
13 Da die Kommission diese Erklärungen der Hellenischen Republik als unzureichend ansah, hat sie die vorliegende Klage eingereicht.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
14 Die Kommission macht geltend, die griechischen Behörden hätten den Betrag der zweiten Tranche der 1998 genehmigten Kapitalzuführungsmaßnahme in Höhe von 41 Mio. Euro nicht von Olympia Airways zurückgefordert.
15 Die griechischen Behörden hätten sich nicht darauf berufen, dass die Durchführung der Entscheidung 2003/372 absolut unmöglich sei. Sie hätten sich darauf beschränkt, eine Zahlungsanordnung zu erlassen und zuzustellen sowie eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass hiergegen Widerspruch mit einem Antrag auf Vollzugsaussetzung eingelegt worden sei, was bedeute, dass die Rückzahlung nicht erfolgt sei.
16 Trotz des Erlasses der Entscheidung 2003/372 hätten es die getroffenen Maßnahmen erlaubt, dass neben dem Personal von Olympic Airways auch deren rentabelste Aktiva schuldenfrei und ohne Gegenleistung auf eine neue Gesellschaft namens „Olympic Airlines“ übertragen worden seien, ohne dass es möglich sei, die gegen das ehemalige Unternehmen bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft einzuziehen. Für diese Gesellschaft, auf die die Schulden von Olympic Airways nicht übergegangen seien, habe somit eine Regelung des besonderen Schutzes vor den Gläubigern von Olympic Airways gegolten.
17 Mit dieser Übertragungsmaßnahme hätten die griechischen Behörden eine Rückforderung der Beihilfen verhindert, da die Schulden im Wesentlichen bei Olympic Airways verblieben seien, ohne dass diese über Vermögensgegenstände verfügt hätte, die zur Tilgung der entsprechenden Schulden geeignet gewesen wären.
18 Der für die Entrichtung der geschuldeten Flughafengebühren vorgesehene Fälligkeitsplan stelle eine neue finanzielle Erleichterung dar und bewirke einen nicht genehmigten Aufschub der Durchführung der Entscheidung 2003/372. Auch der Zeitplan sei nicht eingehalten worden. Die erste Zahlung sei nämlich mit fünfmonatiger Verspätung und auch nur für einen Teil des vorgesehenen Betrages vorgenommen worden. Des Weiteren entspreche der im Juni 2003 gezahlte Betrag nicht den bis April 2003 geplanten vier Quartalszahlungen.
19 Zur Zahlung der Mehrwertsteuer für Kraftstoff und Ersatzteile seien ihr keinerlei Angaben gemacht worden.
20 Die Gewährung von sich auf vier zusätzliche Jahre erstreckenden Erleichterungen für die Entrichtung der Spatosimo-Steuer verschaffe Olympic Airways einen weiteren finanziellen Vorteil und überschreite die Grenzen der Durchführung der Entscheidung 2003/372, die innerhalb der in dieser festgelegten Fristen hätte erfolgen müssen.
21 Von ganz wenigen, bestimmte Beträge betreffenden Ausnahmen abgesehen, verbleibe der größte Teil der zurückzuzahlenden Beihilfen bei ihrem Empfänger. Auch könnten etwaige rechtliche Schwierigkeiten wie diejenigen, die sich auf die Einstellung von Schulden in den entsprechenden Haushaltsplan oder auf Erfordernisse des Kodexes der staatlichen Einnahmen bezögen, keine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung 2003/372 begründen.
22 Schließlich sei auch das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht werde, dass sich ein privater Investor gegenüber der beharrlichen Nichtzahlung der fraglichen Beträge tolerant gezeigt hätte. Unter Anwendung dieses Kriteriums und unter Berücksichtigung der seit zehn Jahren vorgenommenen vielfältigen Beihilfezahlungen sei nämlich die Entscheidung 2003/372 zu Recht davon ausgegangen, dass ein privater Gläubiger eine solche Beharrlichkeit bei der Nichtbegleichung der fraglichen Schulden nicht hingenommen hätte.
23 Die griechische Regierung führt einleitend aus, die von der Kommission vorgetragenen Gesichtspunkte dazu, dass neben dem Personal auch die rentabelsten Vermögensgegenstände von der früheren Gesellschaft Olympic Airways auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen worden seien, stellten ein im vorliegenden Verfahren unzulässiges Vorbringen dar, da die Kommission mit Beschluss vom 16. März 2004 ein Prüfverfahren zu eben diesem Vorgang eingeleitet habe.
24 Hinsichtlich der Forderung des Staates gegen Olympic Airways in Höhe von 41 Mio. Euro habe die griechische Regierung im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung 2003/372 gehandelt. Die zuständige Dienststelle der Steuerverwaltung habe nämlich gemäß dieser Entscheidung einen Verwaltungsakt erlassen, mit dem diese Schuld zuzüglich Zinsen festgestellt worden sei. Dieser Akt stelle den zur Einziehung des Schuldbetrags notwendigen Vollstreckungstitel dar, so dass die griechischen Behörden den Anforderungen dieser Entscheidung entsprochen hätten, indem sie alle in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt hätten, um diesen Betrag zurückzufordern.
25 Zu den weiteren finanziellen Maßnahmen macht die griechische Regierung geltend, die Entscheidung 2003/372 gebe nicht genau an, ob die in ihr aufgeführten Beträge die endgültigen Beträge der zurückzufordernden staatlichen Beihilfe darstellten; auch soweit es um Leistungen oder Erleichterungen gehe, stelle sie nicht ausdrücklich und eindeutig die betreffenden Beträge fest.
26 Die Rückforderung der von der Kommission als staatliche Beihilfen für Olympic Airways angesehenen Beträge müsse nach den nationalen Bestimmungen über das Verfahren zur Gewährleistung staatlicher Einnahmen erfolgen. Danach sei für die Einziehung staatlicher Forderungen von Einzelnen und Unternehmen erforderlich, dass die geschuldeten Beträge vorher genau festgestellt worden seien.
27 Artikel 2 der Entscheidung 2003/372 nenne nicht die Höhe der Beträge, die den als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar beschriebenen neuen staatlichen Beihilfen an Olympic Airways entsprächen. Wie sich diese Beträge im Einzelnen zusammensetzten, sei nur unklar und bruchstückhaft den Gründen dieser Entscheidung zu entnehmen, ohne dass jedoch klargestellt werde, ob die genannten Beträge den endgültigen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe ausmachten.
28 Jedenfalls fielen die verschiedenen Beträge, die in den Bilanzen von Olympic Airways als Verbindlichkeiten und Belastungen dieses Unternehmens ausgewiesen seien, nicht unter den Begriff der Beihilfe. Daher erfordere die Feststellung einer staatlichen Beihilfe im Fall fälliger nicht erfüllter Forderungen, dass der konkrete Betrag des Vorteils ermittelt werde, der sich aus einer etwaigen Duldung der Nichtzahlung ergebe.
29 Die den griechischen Flughäfen geschuldeten Mieten seien Gegenstand eines Feststellungsverfahrens der Steuerverwaltung, damit das Einziehungsverfahren beginnen könne. Die auf Ersatzteile und Kraftstoff entfallende Mehrwertsteuer sei aufgrund der endgültigen Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2003 zu entrichten und den gesetzlichen Aufschlägen und Geldbußen unterworfen.
30 Was die dem Flughafen Spata geschuldeten Gebühren betreffe, so sei die griechische Regierung für eine Anordnung, den fraglichen Betrag von Olympic Airways zurückzufordern, nicht zuständig. Der Flughafen Spata sei nämlich in der Rechtsform einer Gesellschaft des Privatrechts gegründet worden, und für ihn gelte, obwohl der Staat 55 % seines Kapitals kontrolliere, der in seiner Satzung und dem Vertrag über seine Entwicklung festgelegte rechtliche Rahmen. Nach diesem rechtlichen Rahmen sei allein die Geschäftsleitung dieser Gesellschaft für Entscheidungen über die Beitreibung geschuldeter Gebühren und den Abschluss von Vereinbarungen zur Schuldenregulierung zuständig.
31 Hinsichtlich der „Spatosimo“-Steuer führt die griechische Regierung eine Reihe von Zahlungen sowie eine Vereinbarung zur Schuldenregulierung an.
Würdigung durch den Gerichtshof
32 Was die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/372 aufgeführte Verpflichtung zur Rückforderung von 41 Mio. Euro vom Empfänger angeht, so ist es unter Berücksichtigung der Bedenken, die von der Hellenischen Republik gegenüber der Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission – wonach die Rückforderung der gezahlten Beihilfen dadurch erschwert wird, dass neben dem Personal auch die rentabelsten Vermögensgegenstände der Gesellschaft Olympic Airways auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen worden seien – geäußert worden sind, entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalanwalts in den Nummern 27 und 28 seiner Schlussanträge für die Beurteilung der Frage, ob diese Übertragung ein Hindernis für die Rückforderung zuvor gewährter Beihilfen ist, unerheblich, dass diese Übertragung Gegenstand einer weiteren Prüfung ist, die ihre Natur als staatliche Beihilfe betrifft. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nämlich nur um die Klärung der Frage, ob durch diese Übertragung Hindernisse für die Durchführung der genannten Entscheidung errichtet werden.
33 Dazu ist festzustellen, dass der fragliche Transfer, wie den Angaben der Kommission, denen die griechische Regierung nicht widersprochen hat, zu entnehmen ist, beinhaltete, dass alle Aktiva der Gesellschaft Olympic Airways völlig schuldenfrei auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen wurden. Diese Maßnahme war überdies so ausgestaltet, dass sie es nach nationalem Recht unmöglich machte, die gegen die frühere Gesellschaft Olympic Airways bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft Olympic Airlines einzuziehen.
34 Unter diesen Umständen ist durch diese Maßnahme ein Hindernis für die tatsächliche Durchführung der Entscheidung 2003/372 und die Einziehung der Beihilfen errichtet worden, mit denen der griechische Staat die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Gesellschaft unterstützt hatte. Dadurch ist die Erreichung des mit der Entscheidung 2003/372 verfolgten Zweckes, im Sektor der zivilen Luftfahrt einen unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen, ernsthaft in Frage gestellt worden.
35 Zudem haben die von den griechischen Behörden unternommenen Schritte, nämlich der Erlass einer Einziehungsentscheidung wegen der Verbindlichkeit von Olympic Airways in Höhe von 41 Mio. Euro, keinerlei konkrete Wirkung in Bezug auf eine tatsächliche Rückzahlung dieses Betrages durch Olympic Airways gehabt. Auch hat die griechische Regierung nichts dafür vorgetragen, dass eine Wiedereinziehung dieser Schuld etwa objektiv unmöglich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, richtig durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C‑280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I‑259, Randnr. 13, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C‑378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I‑5107, Randnr. 30).
36 Mithin ist festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen die Verpflichtung verstoßen hat, den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/372 genannten Betrag zurückzufordern.
37 Zu der Verpflichtung zur Rückforderung der in Artikel 2 der Entscheidung 2003/372 genannten übrigen Beträge der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe ist zunächst zu sagen, dass die jeweiligen Kategorien finanzieller Leistungen sowie ihre technischen Merkmale im Einzelnen in den Randnummern 206 bis 208 dieser Entscheidung dargelegt sind. Es geht dabei insbesondere um Flughafengebühren, Verpflichtungen zur Zahlung von Mehrwertsteuer, vertragliche Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber Flughäfen und Abgaben, deren Nichtzahlung oder Stundung von den griechischen Behörden geduldet worden ist.
38 Mit ihrem Vorbringen, dass es zu keinem finanziellen Vorteil geführt hätte, wenn ein privater Investor die beharrliche Nichtzahlung bestimmter Beträge geduldet hätte, stellt die Hellenische Republik letztlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2003/372 in Frage. Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann jedoch der Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C‑404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I‑4897, Randnr. 34, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C‑261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑2537, Randnr. 18). Daher kann die in der Entscheidung 2003/372 vorgenommene Qualifikation der andauernden Nichtbegleichung der verschiedenen Verbindlichkeiten von Olympic Airways als staatliche Beihilfen mit der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt werden.
39 Zu dem Vorbringen der Hellenischen Republik, dass die Entscheidung 2003/372, soweit es um die in Artikel 2 der Entscheidung 2003/372 aufgeführten einzelnen Kategorien finanzieller Leistungen geht, nicht durchgeführt werden könne, weil sie keine genauen Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen enthalte, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I‑8717, Randnr. 25).
40 Die Kommission durfte sich somit darauf beschränken, die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen.
41 Hinzuzufügen ist, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der verfügende Teil einer Entscheidung über staatliche Beihilfen nicht von ihrer Begründung getrennt werden kann, so dass diese Entscheidung, sofern erforderlich, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C‑355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I‑2549, Randnr. 21), die Höhe der gemäß der Entscheidung 2003/372 zurückzuzahlenden Beträge aus Artikel 2 in Verbindung mit den Randnummern 206 bis 208 dieser Entscheidung ableiten lässt.
42 Was das Vorbringen der Hellenischen Republik betrifft, eine Reihe von Schwierigkeiten innerstaatlicher Natur habe der Durchführung der Entscheidung 2003/372 entgegengestanden, so ist daran zu erinnern, dass in einer solchen Situation die Kommission und der Mitgliedstaat nach dem – namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegenden – Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken müssen, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C‑348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I‑673, Randnr. 17, und Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 24). Dies war jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.
43 Die Hellenische Republik hat sich auch nicht etwa darauf berufen, dass eine sorgfältige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2003/372 absolut unmöglich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung dann nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C‑499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑6031, Randnr. 25).
44 Zudem ergibt sich aus den Ausführungen der Hellenischen Republik zu den Bemühungen, die von den nationalen Behörden zur Rückforderung der in den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/372 bezeichneten Beihilfen unternommen worden sind, dass sich diese Behörden auf eine Reihe verfahrens- und verwaltungsrechtlicher Schritte, auf Teilvereinbarungen zur Schuldenregulierung und auf Ausgleichsmaßnahmen beschränkt haben. Diese Initiativen, die im Übrigen entweder verspätet oder unvollständig oder aber unverbindlich waren und jedenfalls nicht zu einer tatsächlichen Wiedereinziehung der von Olympic Airways geschuldeten Beträge geführt haben, können nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Rückforderung staatlicher Beihilfen angesehen werden.
45 Nach alledem ist die Klage der Kommission begründet.
46 Demgemäß ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Entscheidung 2003/372 verstoßen hat, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die IKA betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.
Kosten
47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways verstoßen, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Griechisch.