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Dokument 62002CJ0104
Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 April 2005.#Commission of the European Communities v Federal Republic of Germany.#Failure of a Member State to fulfil its obligations - Regulations (EEC) Nos 2913/92 and 2454/93 - External Community transit procedure - Customs authorities - Procedures for collecting import duties - Time-limits - Non-compliance - Community own resources - Making available - Time-limit - Non-compliance - Default interest - Member State concerned - Default on payment.#Case C-104/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung.
Rechtssache C-104/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung.
Rechtssache C-104/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-02689
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2005:219
Rechtssache C-104/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Bundesrepublik Deutschland
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Zollbehörden – Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben – Fristen – Nichteinhaltung – Eigenmittel der Gemeinschaften – Bereitstellung – Frist – Nichteinhaltung – Verzugszinsen – Betroffener Mitgliedstaat – Unterbliebene Zahlung“
Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix‑Hackl vom 13. Juli 2004
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Antrag, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen – Unzulässigkeit
(Artikel 226 EG)
2. Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Zuwiderhandlungen – Pflichten der Mitgliedstaaten – Nichteinhaltung der für die Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben festgelegten Fristen – Verspätete Feststellung und Bereitstellung von Eigenmitteln – Verstoß
(Verordnungen des Rates Nr. 1552/89, Artikel 2, und Nr. 2913/92, Artikel 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1)
1. Mit der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage soll die Feststellung erwirkt werden, dass ein Mitgliedstaat seine Gemeinschaftsverpflichtungen verletzt hat. Die Feststellung einer solchen Vertragsverletzung verpflichtet den Mitgliedstaat schon dem Wortlaut des Artikels 228 EG nach, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Dieser kann dem Mitgliedstaat hingegen nicht aufgeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen
Demnach kann sich der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht zu Klagegründen äußern, die im Zusammenhang mit einem Antrag stehen, der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen aufzugeben. Ein solcher Antrag ist für unzulässig zu erklären.
(vgl. Randnrn. 49-51)
2. Bei infolge von Zuwiderhandlungen im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstandenen Zollschulden ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Erhebungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Mitteilung durch die Abgangsstelle, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht rechtzeitig gestellt worden ist, einzuleiten. Diese Auslegung ist auch geboten, um zu garantieren, dass die zuständigen Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer wirkungsvollen und schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.
Die verspätete Mitteilung des Abgabenbetrags durch einen Mitgliedstaat gegenüber dem Hauptverpflichteten unter Verstoß gegen die Artikel 218 Absatz 3 und 221 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 impliziert zwangsläufig eine Verzögerung bei der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.
(vgl. Randnrn. 78, 89, 91, Tenor 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
14. April 2005(*)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 – Externes gemeinschaftliches Versandverfahren – Zollbehörden – Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben – Fristen – Nichteinhaltung – Eigenmittel der Gemeinschaften – Bereitstellung – Frist – Nichteinhaltung – Verzugszinsen – Betroffener Mitgliedstaat – Unterbliebene Zahlung“
In der Rechtssache C-104/02,
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. März 2002,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und R. Stüwe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2004
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass
– die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) bzw. Artikel 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) verletzt hat, indem sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte,
– die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 und Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2000 verpflichtet ist, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftliches Zollrecht
2 Im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, galten nacheinander verschiedene, jedoch im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.
3 Was das gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft, so galten im Jahr 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 262, S. 1) und die Verordnung Nr. 1214/92 in der durch die Verordnung Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. L 378, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1214/92).
4 Was die Regelung über die Zollschuld angeht, so galten im Jahr 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (ABl. L 201, S. 15) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 361, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2144/87) und die Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission vom 8. März 1989 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2144/87 (ABl. L 65, S. 11).
5 Für die buchmäßige Erfassung und die Erhebung der Zollschuld galt im Jahr 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1).
6 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) wurde das gemeinschaftliche Zollrecht kodifiziert. Zum Zollkodex wurden Vorschriften erlassen, die sich in der Durchführungsverordnung finden. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 1994.
7 Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der verschiedenen zollrechtlichen Regelungen, die nacheinander im von der vorliegenden Vertragsverletzungsklage erfassten Zeitraum galten, beziehen sich die Beteiligten in ihrem Vorbringen vor dem Gerichtshof hauptsächlich auf die seit dem 1. Januar 1994 geltenden Bestimmungen, d. h. auf den Zollkodex und die Durchführungsverordnung. Aus diesem Grund enthält die nachstehende Tabelle eine einfache Auflistung der in den streitigen Zeiträumen nacheinander geltenden Bestimmungen. Der Wortlaut der Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung wird dagegen im Anschluss an die Tabelle wiedergegeben.
1993 |
1994 und 1995 |
Artikel 1 und 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2726/90 |
Artikel 91 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a des Zollkodex |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2726/90 |
Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2144/87 |
Artikel 203 des Zollkodex |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2144/87 |
Artikel 204 des Zollkodex |
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1854/89 |
Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex |
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1854/89 |
Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex |
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1854/89 |
Artikel 219 des Zollkodex |
Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1854/89 |
Artikel 221 Absätze 1 und 3 des Zollkodex |
Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 2726/90 |
Artikel 356 Absätze 1 und 5 der Durchführungsverordnung |
Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2726/90 |
Artikel 378 der Durchführungsverordnung |
Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 |
Artikel 379 der Durchführungsverordnung |
Artikel 50 der Verordnung Nr. 1214/92 |
Artikel 380 der Durchführungsverordnung |
Der Zollkodex
8 Artikel 91 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a des Zollkodex bestimmt:
„(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;
…
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt
a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;
…“
9 Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex lautet:
„Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.“
10 Artikel 203 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
– wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
– die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
– die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
– die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
– gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“
11 Artikel 204 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“
12 Artikel 215 des Zollkodex lautet:
„(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.
(2) Kann der Ort im Sinne des Absatzes 1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.
(3) In dem Fall, in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden,
– an dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder
– an dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt wird.
(4) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.“
13 Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag – nachstehend ‚Abgabenbetrag‘ genannt – muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).“
14 Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex sieht vor:
„Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,
a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und
b) den Zollschuldner zu bestimmen.“
15 Artikel 219 des Zollkodex lautet:
„(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden
a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder
b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.
Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.“
16 Artikel 221 Absätze 1 und 3 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
…
(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.“
17 Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex lautet:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.“
Die Durchführungsverordnung
18 Artikel 356 Absätze 1 und 5 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.
…
(5) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.“
19 Artikel 378 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex
– als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder
– als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
(3) Wird vor Ablauf einer Frist von drei Jahren vom Zeitpunkt der Eintragung des Versandscheins T1 an gerechnet der Mitgliedstaat ermittelt, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so erhebt dieser Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden sind). Sobald diese Erhebung nachweislich erfolgt ist, werden die ursprünglich erhobenen Zölle und anderen Abgaben (mit Ausnahme derjenigen, die als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben worden ist) erstattet.
(4) Die Sicherheit, die für das Versandverfahren geleistet worden ist, wird erst nach Ablauf der vorgenannten Dreijahresfrist oder gegebenenfalls nach Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben freigegeben, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.“
20 Artikel 379 der Durchführungsverordnung lautet:
„(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.“
21 Artikel 380 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 wird den zuständigen Behörden insbesondere wie folgt erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.“
22 Artikel 859 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
– es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
– keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
– alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
1. die Überschreitung der Frist, vor deren Ablauf die Waren eine der im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten haben müssen, wenn eine Fristverlängerung gewährt worden wäre, sofern sie rechtzeitig beantragt worden wäre;
2. im Falle von Waren im Versandverfahren, das Überschreiten der Gestellungsfrist der Waren bei der Bestimmungszollstelle, sofern die Gestellung nachträglich erfolgt;
3. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder im Zolllagerverfahren der Umstand, dass die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;
5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Zollbehörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;
6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;
7. im Falle einer Ware, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt worden ist, der Umstand, dass die Ware, die noch nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt worden ist, ohne Mitteilung an die Zollbehörden abgetreten wird, wenn
a) diese Abtretung in den Anschreibungen des Zedenten ausgewiesen ist und
b) der Zessionär Inhaber einer Bewilligung für die betreffende Ware ist.“
Die Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften
23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) sieht vor:
„Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse“.
24 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:
„(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.“
25 Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt:
„Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“
Das Vorverfahren
26 Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden den Bericht über eine Kontrolle der traditionellen Eigenmittel, die ihre Dienststellen in Deutschland vom 6. bis 17. März 1995 durchgeführt hatten. In diesem Bericht stellt die Kommission bei bestimmten Fällen des Zollversandverfahrens in den Jahren 1993 und 1994 Verzögerungen fest, die für die verspätete Abführung der betroffenen Eigenmittelbeträge ursächlich gewesen seien. Diese Verzögerungen seien auf die Nichtbeachtung der 14‑Monats-Frist der Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 und 379 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 zurückzuführen.
27 Die Kommission stellte fest, dass bei verspäteter Eigenmittelabführung Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 geschuldet würden, und ersuchte die deutschen Behörden u. a., in allen Oberfinanzdirektions‑Bezirken unverzüglich das Besteuerungsverfahren für alle Versandscheine T1, die vor mehr als 14 Monaten ausgestellt und nicht erledigt worden seien, einzuleiten, die verspätete Abführung der Eigenmittel zu prüfen und sie zu unterrichten sowie ihr eine Auflistung zu übermitteln, aus der für alle Oberfinanzdirektions‑Bezirke die Verspätung der Nacherhebung bei nicht erledigten Versandverfahren seit 1. Januar 1993 hervorgehe.
28 Bei einer zweiten, die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Kontrolle, die die Kommission im November 1997 durchführte, wurden weitere Fälle festgestellt, in denen die 14‑Monats‑Frist der Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 und 379 der Durchführungsverordnung nicht eingehalten worden war.
29 Den von den deutschen Zollbehörden angeführten Grund für die Fristüberschreitung, es werde zunächst versucht, den Warenempfänger oder den Spediteur zur Zahlung heranzuziehen, wies die Kommission angesichts des eindeutigen Wortlauts des Artikels 49 der Verordnung Nr. 1214/92 und des Artikels 379 der Durchführungsverordnung zurück.
30 Die Kommission forderte die deutschen Behörden auf, für alle Versandscheine, die in den letzten 14 Monaten ausgestellt worden seien und noch nicht erledigt seien, das Besteuerungsverfahren einzuleiten und ihr die Verspätung der Festsetzung mitzuteilen sowie sicherzustellen, dass das Besteuerungsverfahren bei unerledigten Versandscheinen künftig innerhalb der 14‑Monats-Frist eingeleitet werde, und eine Antwort auf ihren ersten Kontrollbericht zu erteilen.
31 In ihrem Schreiben vom 28. April 1998 bestritten die deutschen Behörden die Überschreitung der 14‑Monats‑Frist nicht, machten aber geltend, sie seien nicht verpflichtet, die Einfuhrabgaben spätestens 14 Monate nach der Registrierung des Versandscheins T1 zu erheben. Artikel 379 der Durchführungsverordnung enthalte keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist. Den Abgangsstellen verbleibe innerhalb der 3-Jahres-Frist des Artikels 221 Absatz 3 des Zollkodex noch genügend Zeit, um die Beitreibung beim Schuldner zu veranlassen. Infolgedessen könnten auch keine Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 fällig werden.
32 Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden erneut, ihr bis spätestens 1. September 1998 die in ihrem Kontrollbericht von 1995 erbetenen Angaben zu übermitteln, um die Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 berechnen zu können.
33 In ihrem Schreiben vom 18. September 1998 wiederholten und bekräftigten die deutschen Behörden ihre bereits im Schreiben vom 28. April 1998 zum Kontrollbericht von 1997 vorgebrachten Argumente. Die von den Prüfungsbeauftragten der Kommission in diesem Bericht erneut angeforderten Angaben wurden nicht erteilt.
34 Am 15. November 1999 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die deutschen Behörden, in dem sie ihre oben dargestellte Auffassung nochmals darlegte und die deutschen Behörden ersuchte, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.
35 In ihrem Antwortschreiben vom 1. Februar 2000, übermittelt mit Schreiben vom 24. Februar 2000, wiederholte die deutsche Regierung ihre Auffassung, bei der 14‑Monats‑Frist handele es sich um eine reine Ordnungsfrist, mit der Folge, dass die Abgabenerhebung noch nach deren Ablauf erfolgen könne, wenn das Suchverfahren länger als elf Monate dauere. Das Suchverfahren könne in vielen Fällen nicht innerhalb der 11‑Monats-Frist abgeschlossen werden, da der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nicht selten mehr Zeit in Anspruch nehme. Im Übrigen werde nach den Artikeln 217 und 221 des Zollkodex für die Abgabenerhebung stets die volle Frist von drei Jahren eingeräumt, solange die erforderlichen Angaben für die Berechnung und die buchmäßige Erfassung der Abgaben nicht vorlägen.
36 In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Juli 2000 wies die Kommission u. a. darauf hin, dass die von der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten Argumente nicht mit dem klaren Wortlaut des Artikels 379 der Durchführungsverordnung vereinbar seien. Überdies ergebe sich auch aus dessen Sinn und Zweck, das Abwicklungsverfahren zu beschleunigen, dass Unregelmäßigkeiten schnell festgestellt werden müssten.
37 In einer Mitteilung an die Kommission vom 14. September 2000, übermittelt mit Schreiben vom selben Tag, erklärte die deutsche Regierung, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Die Kommission hat deshalb beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
38 Mit ihrer Klage möchte die Kommission erstens feststellen lassen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, der am 1. Januar 1994 in Kraft trat, und Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 1214/92, der im Jahr 1993 galt, in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat, indem sie in Fällen verspäteter Erledigung externer gemeinschaftlicher Versandverfahren in den Jahren 1993 bis 1996 Eigenmittel nicht rechtzeitig abgeführt hat.
39 Zweitens beantragt die Kommission, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 und nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2000 „die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten“.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
40 Die deutsche Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der Klage insgesamt. Ziel und Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei die Beendigung gegenwärtiger Vertragsverstöße. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung beurteile sich allein danach, ob sich der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, in einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Lage befunden habe. Dass sich die Bundesrepublik Deutschland auch noch bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, im September 2000 in einer gemeinschaftsrechtswidrigen Situation befunden haben solle, behaupte die Kommission jedoch nicht. Es stehe fest, dass die deutsche Regierung lange zuvor die Bemerkungen der Prüfungsbeauftragten der Kommission zum Anlass genommen habe, die Zolldienststellen zu einer noch strikteren Beachtung der Fristen des Artikels 379 der Durchführungsverordnung anzuhalten, ohne allerdings ihre Auffassung aufzugeben, dass diese, anders als die Kommission meine, keine zwingenden Fristen darstellten.
41 Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, dass die Klage zulässig sei. Der Vertragsverstoß bestehe fort, da die aufgrund der gerügten verspäteten Bereitstellung angefallenen Zinsen dem Gemeinschaftshaushalt nicht zugeführt worden seien, so dass es sich eindeutig um einen gegenwärtigen Vertragsverstoß handele.
42 Die deutsche Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der Klage auch insoweit, als die Kommission mit ihrem zweiten Klageantrag darauf abziele, die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten. Aus Artikel 228 Absatz 1 EG ergebe sich, dass der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren auf die bloße Feststellung der Vertragsverletzung beschränkt sei und dass es den innerstaatlichen Organen überlassen bleibe, zu bestimmen, welche Folgerungen sie aus dieser Feststellung zu ziehen hätten, solange der Vertragsverstoß unverzüglich beendet werde. Der zweite Klageantrag sei daher als unzulässig abzuweisen, da die Kommission mit diesem Antrag nichts anderes als eine Zahlungsklage wegen eines angeblich geschuldeten Zinsbetrags geltend mache.
43 Die Kommission entgegnet, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 eine eindeutige und unbedingte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen enthalte. Der Gerichtshof habe in anderen Vertragsverletzungsverfahren bereits auf diese Verpflichtung verwiesen (Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 303/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 1171, Randnr. 19). Außerdem hindere Artikel 228 EG den Gerichtshof nicht daran, Aussagen zu treffen, die der Beendigung einer festgestellten Vertragsverletzung dienlich seien. Schließlich bestehe für den Mitgliedstaat hinsichtlich der Art und Weise der Beendigung der Vertragsverletzung kein Ermessen, da die Entrichtung der betreffenden Verzugszinsen die einzige Möglichkeit sei, einem Urteil nachzukommen, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
44 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund, mit dem geltend gemacht wird, die deutschen Behörden hätten die Fristen des Artikels 379 der Durchführungsverordnung bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, beachtet, ist festzustellen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, selbst wenn dies der Fall sein sollte, weigert, die von der Kommission geforderten Verzugszinsen für den von der vorliegenden Klage betroffenen Zeitraum, nämlich die Jahre 1993 bis 1996, zu zahlen, für den die Überschreitung der genannten Fristen festgestellt und von der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wurde.
45 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I‑2461, Randnr. 38) besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen.
46 Daher lässt sich für den Fall, dass die Rüge der Kommission der verspäteten buchmäßigen Erfassung des Zollschuldbetrags und Gutschrift der entsprechenden Eigenmittel auf dem Konto der Kommission begründet ist, nicht ausschließen, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden ist, nicht alle Folgen der Vertragsverletzung beseitigt worden sind, insbesondere durch die Zahlung der Verzugszinsen nach der Verordnung Nr. 1552/89. Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird.
47 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.
48 Was den zweiten Unzulässigkeitsgrund betrifft, der nur den zweiten Klageantrag betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die Kommission mit diesem Teil der Klage beantragt, die Bundesrepublik Deutschland dazu zu verurteilen, nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 und nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2000 „die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten“.
49 Mit der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage soll die Feststellung erwirkt werden, dass ein Mitgliedstaat seine Gemeinschaftsverpflichtungen verletzt hat. Die Feststellung einer solchen Vertragsverletzung verpflichtet den Mitgliedstaat schon dem Wortlaut des Artikels 228 EG nach, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Dieser kann dem Mitgliedstaat hingegen nicht aufgeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
50 Demnach kann sich der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht zu Klagegründen äußern, die im Zusammenhang mit einem Antrag stehen, der wie im vorliegenden Fall darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen aufzugeben.
51 Daher ist der Antrag der vorliegenden Klage, der die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 zum Gegenstand hat, für unzulässig zu erklären und die zur Stützung dieses Antrags angeführte Rüge eines Verstoßes gegen diesen Artikel als unzulässig zurückzuweisen.
52 Deshalb beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Klage auf die Würdigung der Rüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1993 bis 1996 unter Verstoß gegen Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 bzw. Artikel 379 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 Eigenmittel verspätet abgeführt habe.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Beteiligten
53 Die Kommission macht geltend, aus dem Wortlaut der Artikel 379 der Durchführungsverordnung und 49 der Verordnung Nr. 1214/92 sowie dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel ergebe sich, dass diese Bestimmungen die Zollbehörden dazu verpflichteten, die Nacherhebung der Zollschulden so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der 14-Monats-Frist durchzuführen, wenn ihnen der Abgabenschuldner und die ihm mitzuteilende Abgabenschuld bekannt seien (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89).
54 Artikel 379 der Durchführungsverordnung solle die Zollbehörden dazu anhalten, möglichst schnell zu handeln, um negative Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt zu verhindern. Mit dem Zeitablauf steige das Risiko, die Zollschuld nicht feststellen zu können (Unauffindbarkeit oder Konkurs des Zollschuldners). Mithin sei die – nur im Ausnahmefall anwendbare – Frist von 14 Monaten eine Höchstfrist, deren Nichteinhaltung dazu führe, dass der betreffende Mitgliedstaat Eigenmittel verspätet zur Verfügung stelle.
55 Die Missachtung der Fristen des Artikels 379 der Durchführungsverordnung beeinträchtige nicht nur die Interessen der Gemeinschaft, sondern auch die der anderen Mitgliedstaaten, die bei einer verspäteten Gutschrift von Eigenmitteln eine gegebenenfalls entstehende Finanzierungslücke des Gemeinschaftshaushalts ausgleichen müssten.
56 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass weder Artikel 379 der Durchführungsverordnung noch Artikel 49 der Verordnung Nr. 1214/92 den Behörden irgendwelche Höchst- oder Ausschlussfristen setzten.
57 Schon nach dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung werde darin keine Ausschlussfrist gesetzt. Diese Bestimmung diene auch nicht dem Gemeinschaftsinteresse an einer zügigen Abgabenerhebung, die allein durch die Artikel 217 ff. des Zollkodex geregelt werde. Die auf Artikel 215 des Zollkodex gestützten Regelungen der Artikel 378 ff. der Durchführungsverordnung befassten sich mit einer Vorfrage, nämlich der Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, die durch besondere Umstände verzögert werden könne.
58 Verzögere sich die Ermittlung, so könnten die deutschen Zollbehörden die 11‑Monats-Frist nicht einhalten, und zwar meist aufgrund von Umständen, die nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich lägen, sondern von den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten zu vertreten seien.
59 Absatz 2 des Artikels 379 der Durchführungsverordnung setze den innerstaatlichen Behörden noch weniger als dessen Absatz 1 eine Höchstfrist. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung verlange der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht, dass die Behörden die Zölle oder Abgaben „bis zum Ablauf dieser Frist“ oder „vor dieser Frist“ von drei Monaten zu erheben hätten.
60 Würden Beweismittel kurz vor Ablauf dieser 3-Monats‑Frist angeboten, so müssten die Zollbehörden deren Aussagekraft prüfen. Außerdem könne der Beteiligte so genannte Alternativnachweise im Sinne des Artikels 380 der Durchführungsverordnung vorlegen. Die Zollbehörden seien erst nach Abschluss ihrer Ermittlungen in der Lage, festzustellen, ob und in welcher Höhe eine Zollschuld bestehe und wer der Zollschuldner sei. Diese Prüfungen nähmen bisweilen erhebliche Zeit in Anspruch.
61 Darüber hinaus lasse nichts darauf schließen, dass die Mitgliedstaaten im Verhältnis zur Gemeinschaft zur Erhebung und Abführung der Mittel verpflichtet seien, während sie im Verhältnis zu den Zollschuldnern auch nach Ablauf einer Frist von 14 Monaten erheben dürften. Für die Zollbehörden sei allein die 3‑Jahres-Frist des Artikels 221 Absatz 3 des Zollkodex zwingend.
62 Selbst wenn man diese beiden Fristen als zwingend betrachtete, könnten sie nicht addiert werden, weil sie sich an verschiedene Adressaten richteten. Mit Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten zu einer möglichst zügigen Durchführung des Suchverfahrens und zu rascher Kooperation angehalten werden, während mit Artikel 379 Absatz 2 der Hauptverpflichtete dazu bewegt werden solle, aktiv an der Aufklärung der Sachlage mitzuwirken, da er andernfalls die Zölle im Mitgliedstaat der Abgangszollstelle entrichten müsse. Folgerichtig könnten nur Höchstfristen addiert werden, die sich an denselben Adressaten richteten.
63 Im Übrigen schließe sich an die Fristen des Artikels 379 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung zwingend der Zeitraum an, in dem die Zollbehörden Ermittlungen und Überprüfungen hinsichtlich der Nachweise im Sinne des Artikels 380 der Durchführungsverordnung vornehmen müssten.
64 Die Vorschriften über die buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und dessen Mitteilung seien in den Artikeln 217 bis 221 des Zollkodex geregelt. Solange die erforderlichen Angaben für die Berechnung und buchmäßige Erfassung nicht vorlägen, räume der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Frist von drei Jahren für die Abgabenerhebung ein.
65 Nach Ansicht der belgischen Regierung, die die Anträge der Beklagten unterstützt, stellt der Ablauf der 14‑Monats-Frist weder ein Fristende noch eine Ausschlussfrist, sondern lediglich eine Ordnungsfrist dar, die den Zeitpunkt markiere, ab dem der Mitgliedstaat die Steuerschuld erheben müsse.
66 Die Erhebung der Zollschuld nach den Artikeln 220 ff. des Zollkodex setze voraus, dass dem Mitgliedstaat die notwendige Zeit eingeräumt werde. Bei Ablauf der 14‑Monats-Frist verfüge die Abgangsstelle noch nicht über alle für die Berechnung der betreffenden Zollschuld notwendigen Angaben.
Würdigung durch den Gerichtshof
67 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Regierung die Tatsachenfeststellungen der Kommission zu den infolge von Zuwiderhandlungen im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entstandenen Zollschulden nicht bestreitet, die die deutschen Zollbehörden im von der vorliegenden Klage erfassten Zeitraum, nämlich in den Jahren 1993 bis 1996, nach Ablauf der 3‑Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung und der entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht innerhalb der Frist von zwei Tagen gemäß Artikel 218 des Zollkodex erhoben hatten. Im Unterschied zur Kommission ist die deutsche Regierung jedoch der Ansicht, dass sie durch die erst mehrere Monate nach Ablauf dieser 3‑Monats‑Frist erfolgte Einleitung des Erhebungsverfahrens nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Zollrecht verstoßen habe.
68 Nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung teilt die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit, wenn eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann.
69 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C‑112/01 (SPKR, Slg. 2002, I‑10655, Randnr. 40) entschieden, dass die Nichteinhaltung der 11‑Monats‑Frist für sich genommen die Erhebung der Zollschuld beim Hauptverpflichteten nicht verhindert, doch hat er in Randnummer 34 dieses Urteils auch festgestellt, dass sich diese Frist an die Verwaltungsbehörden richtet und gewährleisten soll, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden. Demnach ist die Einhaltung der 11‑Monats‑Frist, ohne sich auf das Bestehen der Zollschuld auszuwirken, für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Gemeinschaftsverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften dennoch zwingend.
70 Darüber hinaus ist nach Artikel 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in der Mitteilung nach Artikel 379 Absatz 1 insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb deren bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 379 Absatz 1 an. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so „erhebt“ der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben.
71 In den Randnummern 24 und 25 des Urteils vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C‑300/03 (Honeywell Aerospace, Slg. 2005, I-0000) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich schon aus dem Wortlaut der Artikel 378 Absatz 1 und 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ergibt, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss. Diese Frist dient dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, kann die Einfuhrabgaben daher nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind.
72 Nach alledem muss die Abgangsstelle, wenn, wie hier, die streitigen Sendungen der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, dies im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilen. In dieser Mitteilung ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, innerhalb deren bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so „erhebt“ der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die Zollschuld.
73 In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 217 Absatz 1 des Zollkodex, dass jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei „Vorliegen der erforderlichen Angaben“ von den Zollbehörden „berechnet“ und „in die Bücher … eingetragen“ werden muss.
74 Nach Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex hat „die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags“ innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden „in der Lage sind, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen“. Nach Artikel 219 des Zollkodex kann diese Frist aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, oder bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern, auf höchstens 14 Tage verlängert werden. Gemäß Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex ist der Abgabenbetrag „dem Zollschuldner … mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist“.
75 Im Rahmen der vorliegenden Klage wirft die Kommission den deutschen Zollbehörden im Wesentlichen vor, das Verfahren zur Erhebung der Zollschuld nicht innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der 3‑Monats-Frist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingeleitet zu haben. Des Näheren wirft sie ihnen vor, den entsprechenden Abgabenbetrag weder nach Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex buchmäßig erfasst, noch ihn dem Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex mitgeteilt zu haben, woran die Feststellung der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 anknüpfe.
76 Nach Ansicht der deutschen Regierung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zollschuld unmittelbar nach Ablauf der 3‑Monats‑Frist, die auf die 11‑Monats‑Frist des Artikels 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung folge, zu erheben.
77 Diese Auffassung ist zurückzuweisen.
78 Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 379 Absatz 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Erhebungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung nach Ablauf der dort genannten 3‑Monats‑Frist einzuleiten. Diese Auslegung ist auch geboten, um zu garantieren, dass die zuständigen Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer wirkungsvollen und schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden.
79 Diese Auslegung ist auch nicht unvereinbar mit Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex, der die Mitteilung des zu entrichtenden Abgabenbetrags während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld zulässt. Mit dieser Bestimmung soll nämlich vor allem insoweit Rechtssicherheit gewährleistet werden, als eine Höchstfrist für die Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner festgelegt wird. Sie stellt damit nicht die sich für die Zollbehörden aus den Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung anderweitig ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in Frage, die im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft eine sorgfältige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld gewährleisten sollen.
80 Nach den Artikeln 217 Absatz 1, 218 Absatz 3 und 219 des Zollkodex erfolgt die buchmäßige Erfassung des Betrages, der Zollschulden wie den durch die vorliegende Klage erfassten entspricht, innerhalb einer Frist von zwei Tagen, die auf höchstens 14 Tage verlängert werden kann. Ferner ist der Zollschuldbetrag dem Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex mitzuteilen, sobald er buchmäßig erfasst worden ist. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Zollbehörden erstmals über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Anders als die deutsche Regierung meint, ist gerade dies aber spätestens bei Ablauf der 3‑Monats‑Frist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung der Fall.
81 Was zunächst die Feststellung des Bestehens einer Zollschuld anbelangt, so gilt in Fällen wie den hier in Rede stehenden, in denen die zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Sendungen der Bestimmungsstelle nicht innerhalb der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt worden sind, die Zollschuld als entstanden und der Hauptverpflichtete als der Zollschuldner. Wenn in einem solchen Fall der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, muss die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten nach Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vor Ablauf einer Frist von elf Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilen.
82 Nach Artikel 379 Absatz 2 Sätze 1 und 2 ist in dieser Mitteilung die Frist von drei Monaten anzugeben, über die der Beteiligte verfügt, um die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens nachzuweisen. Wie in Randnummer 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, können die zuständigen Zollbehörden die Zollschuld nur erheben, wenn sie den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen haben, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens nachzuweisen, und dieser Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.
83 Wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Prüfung der für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens beigebrachten Nachweise, wie der in Artikel 380 der Durchführungsverordnung nicht abschließend aufgeführten, eine Ausnahme von den Bestimmungen der Artikel 218 und 219 des Zollkodex für die Zwecke der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge und deren Mitteilung an den Zollschuldner nach Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex rechtfertigt, selbst wenn diese Nachweise erst am letzten Tag der genannten 3‑Monats‑Frist vorgelegt werden.
84 Was ferner die Ermittlung des Zollschuldners betrifft, so gilt der Hauptverpflichtete gemäß Artikel 379 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung nach Ablauf dieser 3‑Monats‑Frist als Zollschuldner, und zwar ungeachtet des Umstands, dass auch die Haftung anderer Personen geprüft werden kann. Folglich sind die Zollbehörden spätestens bei Ablauf der 3‑Monats‑Frist offensichtlich in der Lage, den Hauptverpflichteten als Zollschuldner zu bestimmen.
85 Was sodann die Ermittlung des Abgabenbetrags angeht, so kann, wie die Generalanwältin in den Nummern 57 bis 62 ihrer Schlussanträge erläutert hat, von der Abgangsstelle zwar nicht verlangt werden, den der Einfuhrzollschuld entsprechenden Abgabenbetrag für jedes eingeleitete Versandverfahren systematisch bei Eingang der Versandanmeldung – dem Zeitpunkt, ab dem die Abgangsstelle grundsätzlich über die für die Berechnung dieser Abgaben notwendigen Angaben verfügt – zu berechnen, doch hindert jedenfalls nichts daran, diese Berechnung vorzunehmen, sobald der Hauptverpflichtete über die 3‑Monats‑Frist informiert wird, innerhalb deren er die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachweisen kann, d. h. spätestens bei Ablauf der in Artikel 379 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von elf Monaten.
86 Was schließlich die Ermittlung der für die Erhebung der Zollschuld zuständigen Zollbehörden betrifft, so enthält Artikel 378 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung eine Vermutung für die Zuständigkeit des Mitgliedstaats der Abgangsstelle. Innerhalb der 3‑Monats‑Frist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann der Hauptverpflichtete den Nachweis erbringen, dass die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat begangen worden ist. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, besteht kein Grund für die Annahme, dass die Auswertung der zu diesem Zweck vorgelegten Unterlagen, selbst wenn sie erst am letzten Tag der 3‑Monats‑Frist vorgelegt werden, nicht unter Einhaltung der Frist von zwei Tagen nach Ablauf der 3‑Monats‑Frist – in hinreichend begründeten Einzelfällen um zwölf Tage auf eine Höchstfrist von 14 Tagen verlängert – durchgeführt werden kann.
87 Nach alledem ist das Vorbringen der deutschen Regierung zurückzuweisen, dass die Fristen von elf und von drei Monaten nur Ordnungsfristen seien und das Erhebungsverfahren nicht zwingend bei Ablauf der 3‑Monats‑Frist eingeleitet werden müsse, weil es den zuständigen Zollbehörden bei Ablauf dieser Frist tatsächlich unmöglich sei, das Verfahren zur Erhebung der Zollschuld sofort einzuleiten.
88 Schließlich stellt die Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Hauptverpflichteten unmittelbar nach Ablauf der 3‑Monats‑Frist für diesen keine unverhältnismäßige Belastung dar. Wenn es sich nämlich später erweisen sollte, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzten Fristen abgelaufen ist oder dass es zwar zu spät, aber sonst ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist, so kann der Hauptverpflichtete eine Erstattung der gezahlten Beträge erwirken. Diese ist seit dem Erlass des Zollkodex in dessen Artikel 236 Absatz 1 ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass sich die Verfehlung nach Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 859 der Durchführungsverordnung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.
89 Die verspätete Mitteilung des entsprechenden Abgabenbetrags unter Verstoß gegen die Artikel 221 Absatz 1 und 218 Absatz 3 des Zollkodex, wie sie sich nach den vorstehenden Erwägungen ergibt, impliziert zwangsläufig eine Verzögerung bei der Feststellung des Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89. Nach dieser Bestimmung gilt dieser Anspruch nämlich als festgestellt, „sobald“ die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, im vorliegenden Fall des Zollkodex und der Durchführungsverordnung.
90 Die erste Rüge ist daher sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung als auch im Hinblick auf die Bestimmungen der im Wesentlichen identischen Regelungen, die im durch die Klage erfassten Zeitraum zuvor galten, begründet.
91 Nach alledem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 der Verordnung Nr. 1214/92 und 379 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat, indem sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte.
Kosten
92 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 trägt das Königreich Belgien seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Deutsch.