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Dokument 62002CJ0265
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 5 February 2004. # Frahuil SA v Assitalia SpA. # Reference for a preliminary ruling: Corte suprema di cassazione - Italy. # Brussels Convention - Special jurisdiction - Article 5(1) - Meaning of matters relating to a contract- Contract of guarantee entered into without the knowledge of the principal debtor - Subrogation of the guarantor to the rights of the creditor - Right of recourse of the guarantor against the principal debtor. # Case C-265/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2004.
Frahuil SA gegen Assitalia SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.
Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner.
Rechtssache C-265/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2004.
Frahuil SA gegen Assitalia SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.
Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner.
Rechtssache C-265/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-01543
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:77
«Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner»
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(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 1)
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
5. Februar 2004(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner“
In der Rechtssache C-265/02 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Corte suprema di cassazione (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Frahuil SAgegen
Assitalia SpA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des vorgenannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
erlässt
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluss vom 11. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist wie folgt auszulegen:Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ erfasst eine Verpflichtung, auf deren Erfüllung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt, nicht, wenn der Letztgenannte, der nicht Partei des Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des genannten Vertrages erteilt hat.
Jann |
Timmermans |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |