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Judgment of the Court (Second Chamber) of 16 September 2004.#Josef Baldinger v Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.#Reference for a preliminary ruling: Arbeits- und Sozialgericht Wien - Austria.#Free movement of persons - Compensation for ex-prisoners of war - Requirement to hold the nationality of the Member State concerned at the time of submission of the request for compensation.#Case C-386/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004. Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeits- und Sozialgericht Wien - Österreich. Freizügigkeit - Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener - Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags. Rechtssache C-386/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004. Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeits- und Sozialgericht Wien - Österreich. Freizügigkeit - Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener - Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags. Rechtssache C-386/02.
(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien)
„Freizügigkeit – Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener – Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags“
(Artikel 39 Absatz 2 EG; Verordnungen des Rates Nr. 1612/68, Artikel 7 Absatz 2, und Nr. 1408/71, Artikel 4 Absatz 4)
Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch
die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht
entgegenstehen, nach der eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene
bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats
besitzt.
Denn angesichts ihrer Zweckbestimmung und ihrer Voraussetzungen für die Gewährung wird eine derartige Leistung von Artikel
4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst, der bestimmt, dass sie nicht „auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und
seiner Folgen“ anzuwenden ist, so dass diese Leistung vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
Eine solche Leistung gehört auch nicht zu den Vergünstigungen, die dem inländischen Arbeitnehmer vor allem wegen seiner Eigenschaft
als Arbeitnehmer oder als im Inland Ansässiger gewährt werden, und erfüllt deshalb nicht die wesentlichen Merkmale der „sozialen
Vergünstigungen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68.
Die gleiche Schlussfolgerung ist im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 2 EG geboten, der sich auf Beschäftigungs‑, Entlohnungs‑
und sonstige Arbeitsbedingungen bezieht, ohne Entschädigungsleistungen zu umfassen, die mit von Bürgern in Kriegszeiten für
ihr Land geleisteten Diensten zusammenhängen und deren wesentliches Ziel es ist, diesen eine Vergünstigung wegen der für ihr
Land erduldeten Prüfungen zu gewähren.
(vgl. Randnrn. 16, 18‑21 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. September 2004(1)
In der Rechtssache C-386/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 22. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 28. Oktober 2002, in dem Verfahren
Josef Baldinger
gegen
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.‑P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter)
und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Hesse als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H.-P. Kreppel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2003,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 39 Absatz 2 EG.
2
Dieses Ersuchen wird vorgelegt im Rahmen einer Klage von Herrn Baldinger gegen die Weigerung der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter (im Folgenden: PVA), ihm eine nach österreichischem Recht vorgesehene monatliche Leistung für ehemalige Kriegsgefangene
zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3
Nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und
abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und
aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) nicht „auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner
Folgen“ anzuwenden.
4
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet
der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung,
Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht
anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“
Die österreichische Regelung
5
§ 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Fassung der Veröffentlichung im BGBl. I Nr. 40/2002; im Folgenden: KGEG) lautet:
„Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen
Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht
festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
6
§ 4 KGEG sieht vor:
„(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von
14,53 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
21,8 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
29,07 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
36,34 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer
Leistungen nicht als Einkommen.“
7
§ 11 Absatz 1 KGEG bestimmt:
„Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Pension oder Rente ...
der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
2. für Bezieher eines Ruhe‑ oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges
...
das Bundespensionsamt; ...
...
7. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz ..., Heeresversorgungsgesetz ...,
und für Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz ...
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
8. in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8
Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Baldinger am 19. April 1927 als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich
geboren ist. Von Jänner 1945 bis Mai 1945 nahm er als Soldat der deutschen Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg teil. Vom 8. Mai
1945 bis 27. Dezember 1947 befand er sich in Kriegsgefangenschaft in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
9
Herr Baldinger war anschließend in Österreich als Arbeiter beschäftigt, bis er 1954 zum Zweck der Arbeitssuche nach Schweden
ausreiste, wo er bis 1964 erwerbstätig war; von 1964 bis 1965 arbeitete er wieder in Österreich. Im April 1965 emigrierte
er auf Dauer nach Schweden, war dort berufstätig und nahm 1967 unter Verzicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit
die schwedische Staatsangehörigkeit an.
10
Seit dem 1. Mai 1986 bezieht Herr Baldinger von der PVA eine Pensionsleistung wegen Invalidität bzw. wegen Alters. Sein Antrag
auf die Leistung nach dem KGEG wurde von der PVA mit Bescheid vom 1. März 2002 abgelehnt, den der Kläger vor dem Vorlagegericht
anficht.
11
Das vorlegende Gericht führt aus, dass die im Jahr 2000 in die österreichische Rechtsordnung eingeführte streitgegenständliche
Entschädigungsleistung weder an die Arbeitnehmereigenschaft des Berechtigten noch an den Erwerb von daraus abgeleiteten Ansprüchen,
insbesondere Pensionsansprüchen, geknüpft sei. Die Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges
und seiner Folgen anzuwenden. Bei solchen Systemen werde die Leistung zum Ausgleich eines Opfers für die besonderen Belange
des leistungsgewährenden Staates erbracht.
12
Herr Baldinger erfülle die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistung. Er bleibe von ihr aber dennoch
und nur deswegen ausgeschlossen, weil er nach Ende seiner Kriegsgefangenschaft als Arbeitnehmer eine Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen und letztlich dessen Staatsangehörigkeit erworben habe. Es frage sich,
ob diese Rechtsfolge, die in ihrer Auswirkung als mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und auch wegen
der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden könnte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
sei, zumal wenn sie auf einem Gesetz beruhe, das erst lange nach dem Beitritt der Republik Österreich und des Königreichs
Schweden zur Europäischen Union beschlossen worden sei.
13
Das Arbeits‑ und Sozialgericht Wien hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die nachstehende
Vorabentscheidungsfrage zu stellen:
Ist Artikel 48 Absatz 2 EG‑Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin
auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein erstmals im Jahr 2000 mit Gesetz eingeführter Anspruch
auf finanzielle Entschädigung für Personen, die
1.
im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten sind oder
2.
im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen
Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden oder
3.
sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung außerhalb der Republik Österreich befanden und
aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges
angehalten wurden,
an das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Antragstellung gebunden ist?
Zur Vorlagefrage
14
Zunächst ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden,
und dass er im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten
grundsätzlich den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich die Vorabentscheidungsfrage stellt, zu berücksichtigen
hat, wie er in der Vorlageentscheidung definiert ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑224/02, Pusa,
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
15
Dem Vorlagegericht zufolge ist § 1 des KGEG, der „österreichische Staatsbürger“ betrifft, dahin auszulegen, dass die dort
vorgesehene Leistung für ehemalige Kriegsgefangene voraussetzt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft
bei Antragstellung besitzt. Das Vorlagegericht möchte wissen, ob eine solche Voraussetzung mit den Gemeinschaftsvorschriften
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist.
16
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, der den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung definiert, bestimmt in Absatz
4, dass sie nicht „auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen“ anzuwenden ist.
17
Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die nicht an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist, wird gewährt,
um ehemaligen Kriegsgefangenen, die eine längere Gefangenschaft nachweisen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für die
erduldeten Prüfungen zu geben, und wird daher als Gegenleistung für die ihrem Land erwiesenen Dienste gezahlt.
18
Angesichts dieser Zweckbestimmung und dieser Voraussetzungen für ihre Gewährung wird eine derartige Leistung von Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst, so dass sie vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen
ist (in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnrn. 13 bis 15, sowie
vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, Randnrn. 12 bis 14).
19
Aus denselben Gründen gehört eine solche Leistung auch nicht zu den Vergünstigungen, die dem inländischen Arbeitnehmer vor
allem wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als im Inland Ansässiger gewährt werden, und erfüllt deshalb nicht die
wesentlichen Merkmale der „sozialen … Vergünstigungen“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteil
Even, Randnrn. 20 bis 24).
20
Die gleiche Schlussfolgerung ist im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 2 EG geboten, der sich auf Beschäftigungs‑, Entlohnungs‑
und sonstige Arbeitsbedingungen bezieht, ohne Entschädigungsleistungen zu umfassen, die mit von Bürgern in Kriegszeiten für
ihr Land geleisteten Diensten zusammenhängen und deren wesentliches Ziel es ist, diesen eine Vergünstigung wegen der für ihr
Land erduldeten Prüfungen zu gewähren.
21
Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht
entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit
der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats,
sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.
Kosten
22
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten
Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach
der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert
wird, dass der Betroffene bei Antragstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines
anderen Mitgliedstaats besitzt.