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Dokument 62001CJ0359

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004.
British Sugar plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zuckermarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Absprache - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Geldbuße - Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-359/01 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-04933

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:255

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-359/01 P


British Sugar plc
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften


«Rechtsmittel – Wettbewerb – Zuckermarkt – Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) – Absprache – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten – Geldbuße – Verhältnismäßigkeit»

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 21. Oktober 2003
    
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004
    

Leitsätze des Urteils

1.
Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

2.
Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Auf den Markt eines einzigen Mitgliedstaats beschränkte Vereinbarung – Vereinbarung über gemeinsame Schutzmaßnahmen gegen ausländische Wettbewerber

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

3.
Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Überprüfung der von der Kommission für die Bemessung einer Geldbuße vorgenommenen Beurteilung der Schwere der wettbewerbswidrigen Handlungen – Ausschluss – Kontrolle, die auf die Überprüfung beschränkt ist, ob das Gericht die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens wesentlichen Faktoren und alle gegen die festgesetzte Geldbuße vorgetragenen Argumente berücksichtigt hat

(EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15)

4.
Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit – Ausschluss

(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

1.
Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind.

(vgl. Randnr. 27)

2.
Der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nämlich nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen.

(vgl. Randnr. 28)

3.
Im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ist allein das Gericht zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist.

(vgl. Randnr. 47)

4.
Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

(vgl. Randnr. 48)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004(1)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Zuckermarkt – Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) – Absprache – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten – Geldbuße – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-359/01 P

British Sugar plc mit Sitz in Peterborough (Vereinigtes Königreich), vertreten durch T. Sharpe, QC, und D. Jowell, Barrister, sowie A. Nourry, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98 (Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Tate & Lyle plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Napier Brown & Co. Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),



unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 10. Juli 2003, in der British Sugar plc durch T. Sharpe und K. Fisher, Solicitor, und die Kommission durch K. Wiedner und N. Khan vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Oktober 2003,

folgendes



Urteil



1
Die British Sugar plc (im Folgenden: British Sugar) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98 (Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II‑2035) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG‑Vertrag (Sache Nr. IV/F‑3/33.708 – British Sugar plc, Sache Nr. IV/F‑3/33.709 – Tate & Lyle plc, Sache Nr. IV/F‑3/33.710 – Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F‑3/33.711 – James Budgett Sugars Ltd) (ABl. L 76, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.


Rechtlicher Rahmen

2
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), unter Nummer 1 „Grundbetrag“ ausgeführt:

„…

A. Schwere des Verstoßes

Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

…“


Sachverhalt

3
Das angefochtene Urteil enthält folgende Darstellung der Zuckermarktordnung der Gemeinschaft, der Lage des Zuckermarkts in Großbritannien und der anderen entscheidungserheblichen Tatsachen:

„1
Die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft soll die Zuckerproduktion innerhalb der Gemeinschaft stützen und sichern. In ihr besteht ein Mindestpreis, zu dem die Hersteller der Gemeinschaft ihren Zucker stets an die Behörden verkaufen können, und ein Schwellenpreis, zu dem quotenfreier Zucker aus Drittländern eingeführt werden kann.

2
Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist allerdings auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat jährlich den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote. Überschüssig erzeugter Zucker der A- und der B-Quote wird als ‚C-Zucker‘ bezeichnet und darf, außer zur Einlagerung für mindestens zwölf Monate, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden. Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrvergütungen gewährt. Da der Verkauf mit Ausfuhrvergütung in der Regel günstiger ist als im Rahmen der Interventionsregelung, können die gemeinschaftlichen Überschüsse außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden.

3
British Sugar ist im Vereinigten Königreich die einzige Verarbeiterin von Zuckerrüben, der die gesamte britische Zuckerrübenquote in Höhe von 1 144 000 Tonnen zugeteilt wurde. Tate & Lyle kauft Rohrzucker in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP-Länder) und verarbeitet ihn.

4
Der Zuckermarkt in Großbritannien ist oligopolistischer Art. Aus der gemeinschaftlichen Regelung für Zucker ergibt sich allerdings für Tate & Lyle ein struktureller Nachteil gegenüber British Sugar, die den Markt in Großbritannien unstreitig beherrscht. Zusammen erzeugen British Sugar und Tate & Lyle eine Zuckermenge, die etwa der Gesamtnachfrage nach Zucker im Vereinigten Königreich entspricht.

5
Ein zusätzlicher Faktor, der den Wettbewerb auf dem Zuckermarkt im Vereinigten Königreich beeinflusst, ist die Präsenz von Zuckerhändlern. Sie betreiben ihr Geschäft in den beiden Formen des Eigenhandels, d. h. durch Ankauf von Rohzucker bei British Sugar, Tate & Lyle oder Einführern und anschließenden Wiederverkauf, und des Kommmissionshandels, bei dem sie die Auftragsabwicklung, die Rechnungsstellung gegenüber den Kunden im Namen des Auftraggebers und das Inkasso übernehmen. Beim Kommissionshandel werden Preis und Lieferbedingungen für den Zucker unmittelbar zwischen British Sugar oder Tate & Lyle und dem Endabnehmer ausgehandelt, auch wenn die vereinbarten Preise den Händlern in der Regel bekannt sind.

6
Zwischen 1984 und 1986 praktizierte British Sugar einen Preiskrieg, der zu ungewöhnlich niedrigen Marktpreisen für gewerblich verwendeten Zucker (Gewerbezucker) und im Einzelhandel vertriebenen Zucker (Haushaltszucker) führte. Im Jahre 1986 erneuerte das Zuckerhandelsunternehmen Napier Brown seine ursprünglich 1980 bei der Kommission eingereichte Beschwerde, British Sugar habe unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ihre beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt.

7
Um die Verstöße gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu beenden, übersandte die Kommission British Sugar am 8. Juli 1986 eine mit einstweiligen Anordnungen verbundene Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 5. August 1986 bot British Sugar der Kommission an, eine Verpflichtungserklärung über ihr zukünftiges Verhalten abzugeben, und die Kommission nahm diese mit Schreiben vom 7. August 1986 an (im Folgenden: Verpflichtungserklärung).

8
Das durch die Beschwerde von Napier Brown eingeleitete Verfahren wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG‑Vertrages (IV/30.178 – Napier Brown/British Sugar) (ABl. L 284, S. 41) abgeschlossen, mit der eine Zuwiderhandlung von British Sugar gegen Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt und gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt wurde.

9
Zwischenzeitlich waren am 20. Juni 1986 Vertreter von British Sugar und Tate & Lyle zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengekommen, in der British Sugar die Einstellung des Preiskriegs auf den Märkten für Gewerbezucker und für Haushaltszucker im Vereinigten Königreich ankündigte.

10
Dieser Sitzung folgten bis zum 13. Juni 1990 u. a. 18 weitere Sitzungen über die Preise für Gewerbezucker, an denen auch Vertreter von Napier Brown und James Budgett Sugars, den wichtigsten Zuckerhändlern im Vereinigten Königreich (im Folgenden: Händler), teilnahmen. In diesen Sitzungen informierte British Sugar alle Teilnehmer über ihre künftigen Preise. Bei einer dieser Zusammenkünfte übergab British Sugar den übrigen Teilnehmern auch eine Liste mit ihren Preisen für Gewerbezucker im Verhältnis zu den Abnahmemengen.

11
Außerdem kamen Tate & Lyle und British Sugar bis zum 9. Mai 1990 achtmal zusammen, um die Preise für Haushaltszucker zu erörtern. Bei drei Gelegenheiten übergab British Sugar an Tate & Lyle ihre Preislisten, einmal fünf und einmal zwei Tage vor deren offizieller Bekanntgabe.

12
Die Kommission eröffnete am 4. Mai 1992 – veranlasst durch zwei Schreiben von Tate & Lyle vom 16. Juli und 29. August 1990 an das englische Office of Fair Trading (Amt gegen unlauteren Wettbewerb), die Tate & Lyle der Kommission in Kopie übersandt hatte – ein Verfahren gegen British Sugar, Tate & Lyle, Napier Brown, James Budgett Sugars und verschiedene kontinentaleuropäische Zuckerhersteller und übersandte ihnen am 12. Juni 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der sie einen Verstoß gegen die Artikel 85 Absatz 1 (nach Änderung jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) und 86 EG-Vertrag rügte.

13
Am 18. August 1995 richtete die Kommission an British Sugar, Tate & Lyle, James Budgett Sugars und Napier Brown eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, die, inhaltlich begrenzter als die erste Mitteilung vom 12. Juni 1992, nur noch die Rüge einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag enthielt.

14
Am 14. Oktober 1998 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung. In dieser an British Sugar, Tate & Lyle, James Budgett Sugars und Napier Brown gerichteten Entscheidung stellte die Kommission fest, diese hätten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, und verhängte in Artikel 3 der Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Märkten für Gewerbezucker und Haushaltszucker Geldbußen in Höhe von 39,6 Millionen ECU gegen British Sugar und in Höhe von 7 Millionen ECU gegen Tate & Lyle und wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf dem Markt für Gewerbezucker eine Buße von 1,8 Millionen ECU gegen Napier Brown.“


Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

4
Tate & Lyle plc (im Folgenden: Tate & Lyle), British Sugar und Napier Brown & Co. Ltd (im Folgenden: Napier Brown) haben am 18. Dezember 1998 (Rechtssache T-202/98), 21. Dezember 1998 (Rechtssache T-204/98) bzw. am 23. Dezember 1998 (Rechtssache T-207/98) Klage vor dem Gericht wegen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 20. Juli 2000 hat das Gericht die drei Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

5
In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem ersten Klagegrund von Tate & Lyle in der Rechtssache T-202/98 entsprochen und die Geldbuße auf 5,6 Millionen Euro herabgesetzt.

6
Dagegen hat das Gericht die einzelnen Klagegründe von British Sugar und Napier Brown in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 zurückgewiesen. Die beiden Unternehmen hatten mit den Klagegründen, die sie zur Stützung ihres Hauptantrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung geltend gemacht hatten, erstens offensichtliche Sachverhaltsirrtümer und offensichtliche Rechtsfehler bei der Bestimmung, was eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ist, gerügt, zweitens die wettbewerbsfeindliche Wirkung der in Rede stehenden Sitzungen bestritten und drittens eine fehlerhafte Würdigung der Auswirkung dieser Sitzungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geltend gemacht. Die Klagegründe, die sie zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Nichtigerklärung der Geldbuße vorgetragen hatten, betrafen erstens die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen und die Berücksichtigung der Marktstruktur, zweitens die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, drittens das Fehlen eines Vorsatzes bei den beanstandeten Handlungen, viertens die Erwägungen zur abschreckenden Wirkung der Geldbußen, fünftens die Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens und sechstens den angeblichen Schaden aufgrund des von der Kommission verzögerten Erlasses der Entscheidung.

7
Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt British Sugar zwei Gründe an. Mit dem ersten rügt sie einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Auswirkung der in Rede stehenden Sitzungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, und mit dem zweiten macht sie Fehler des Gerichts bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen und bei der Berücksichtigung der Marktstruktur geltend.

8
Was den ersten Rechtsmittelgrund angeht, der die Würdigung des Gerichts im Rahmen des dritten Klagegrundes zur Stützung des Hauptantrags betrifft, so hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

„78
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine abgestimmte Verhaltensweise geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 5, vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 171, und vom 31. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeytihö, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 143; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FMK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 175, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 201). So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 235).

79
Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnrn. 33 und 34).

80
Im vorliegenden Fall ist der Zuckermarkt in Großbritannien unstreitig für Einfuhren durchlässig, auch wenn die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft und die Transportkosten dazu beitragen, Einfuhren zu erschweren.

81
Der angefochtenen Entscheidung und den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass es eines der Hauptanliegen von British Sugar und Tate & Lyle war, Einfuhren dem Umfang nach zu beschränken, soweit diese es ihnen unmöglich gemacht hätten, ihre gesamte Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen [Nummern 16 und 17 der Begründung der angefochtenen Entscheidung]. So hat zum einen British Sugar selbst vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum bewusst eine auf Verhinderung von Einfuhren gerichtete Preispolitik verfolgt, denn es sei ihre Priorität gewesen, ihre gesamte A- und B-Quote auf dem Markt in Großbritannien abzusetzen (Klageschrift, Randnrn. 257 und 258). Zum anderen geht aus der [Nummer 17 der Begründung] der angefochtenen Entscheidung hervor, dass Tate & Lyle im fraglichen Zeitraum aktiv eine Politik verfolgte, die das Risiko erhöhter Einfuhren mindern sollte.

82
Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Absprache, die sich auf fast das gesamte Staatsgebiet bezog und von Unternehmen getroffen worden war, die ungefähr 90 % des fraglichen Marktes bildeten, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

83
British Sugar macht geltend, die potenziellen Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten seien nicht spürbar gewesen.

84
Nach der Rechtsprechung ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, darzutun, dass sich eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag müssen nämlich die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 279).

85
Die Kommission stellte demnach zu Recht fest, dass die gerügte Absprache geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen.

86
Der dritte Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.“

9
Was den zweiten Rechtsmittelgrund angeht, der die Würdigung des Gerichts im Rahmen des ersten Klagegrundes zur Stützung des Hilfsantrags betrifft, so hat das Gericht Folgendes festgestellt:

„98
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 [des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ABl. 1962, Nr. 13, S. 204] kann die Kommission Geldbußen von 1 000 Euro bis zu einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind nach der Bestimmung die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

99
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Geldbuße den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T 77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II‑549, Randnr. 92).

100
Zudem gehört die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105).

101
Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere eines Rechtsverstoßes nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106).

102
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbußen führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 im Wesentlichen aus, die unverhältnismäßige Höhe der Geldbußen folge daraus, dass die Zuwiderhandlung als ‚schwer‘ eingestuft worden sei. Ihr Vorbringen lässt sich nämlich dahin zusammenfassen, dass ihre Absprache im Licht der Leitlinien trotz ihres horizontalen Charakters als ‚minder schwer‘ einzustufen sei, weil sie keine nennenswerte wettbewerbsfeindliche Auswirkung auf den Markt gehabt habe.

103
Insoweit genügt der Hinweis, dass die ihnen zur Last gelegte Absprache, da an ihr die Händler als Wettbewerber der Hersteller teilnahmen, als horizontal einzustufen ist und außerdem die Festsetzung der Preise betraf. Eine derartige Absprache wurde jedoch stets als besonders schädlich bewertet und wird in den Leitlinien als ‚besonders schwer‘ eingestuft. Überdies wurde sie, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorhebt, schon dadurch, dass sie wegen ihrer beschränkten Auswirkung auf den Markt als ‚schwer‘ eingestuft wurde, milder beurteilt als nach den allgemein geltenden Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen im Fall von Preiskartellen, nach denen die Absprache als besonders schwer einzustufen gewesen wäre.

104
Zur Rüge von British Sugar, die Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung sei nicht verhältnismäßig, ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei ‚der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ... neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen‘ ist. Die Dauer der Zuwiderhandlung ist somit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 154). Die Kommission würdigte deshalb bei der Festsetzung der verhängten Geldbußen zu Recht auch die Dauer der Zuwiderhandlung.

105
Dabei stellte sie fest, es liege eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer vor, und erhöhte den nach der Schwere bemessenen Betrag deshalb um etwa 40 %. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 68, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 45).

106
Der Gemeinschaftsrichter hat allerdings nachzuprüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren steht, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). In diesem Zusammenhang macht British Sugar zu Unrecht geltend, die Kommission dürfe eine Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung nur erhöhen, wenn zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, woran es fehle, wenn sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe. Wie sich die Dauer der Zuwiderhandlung auf die Bemessung der Höhe der Geldbuße auswirkt, ist vielmehr auch anhand der übrigen für die Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 178). Im vorliegenden Fall ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Kommission den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessenen Betrag um 40 % erhöhte.

107
Auch das Argument von British Sugar, der in den Leitlinien verwendete Begriff der erschwerenden Umstände laufe Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zuwider, entbehrt jeder Grundlage.

108
Insoweit sind zunächst die einschlägigen Vorschriften der Leitlinien näher zu betrachten. Nach Nummer 1 Buchstabe A sind bei ‚der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes ... seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen‘. Unter ‚2. erschwerende Umstände‘ enthalten die Leitlinien eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung bemessenen Grundbetrags führen können, so wiederholte Verstöße, Verweigerung der Zusammenarbeit, Rolle als Anführer der Zuwiderhandlung, Vergeltungsmaßnahmen oder die gebotene Berücksichtigung der Gewinne aus den Verstößen.

109
Nach diesen Bestimmungen wird die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die Schwere ausschließlich nach den Merkmalen des Verstoßes selbst wie seine Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere nach Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind; die Kommission berücksichtigt deshalb im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände (vgl. Nummer 3 der Leitlinien). Diese Vorgehensweise widerspricht nicht nur nicht Buchstabe und Geist von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, sondern erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens abzuwägen.

110
Zweitens ist, was die Verhältnismäßigkeit der Erhöhung der gegen British Sugar verhängten Geldbuße wegen erschwerender Umstände angeht, angesichts der von der Kommission in der 207. bis 209. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung dargelegten Umstände eine Erhöhung um 75 % nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

112
Der Klagegrund von British Sugar und Tate & Lyle, die Höhe der Geldbußen sei unverhältnismäßig, ist deshalb zurückzuweisen.

113
Was die Rüge angeht, die Struktur des relevanten Marktes sei nicht berücksichtigt worden, so hat der Gerichtshof im Urteil [vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73] Suiker Unie [u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 615 bis 619] entschieden, dass der rechtliche und wirtschaftliche Kontext des Zuckermarkts eine weniger strenge Beurteilung potenziell wettbewerbsfeindlicher Praktiken rechtfertigen könne. Die Kommission hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Urteil Suiker Unie betroffenen Absprachen keine Preiserhöhung, sondern die Aufteilung der Märkte nach bestimmten Quoten zum Gegenstand hatten. Der Gerichtshof hat überdies in dem Urteil selbst hervorgehoben, dass im Fall von Preisabsprachen möglicherweise eine andere Beurteilung angebracht sei. Er hat insoweit hinzugefügt, dass ‚sich der Schaden, der den verarbeitenden Unternehmen oder den Verbrauchern durch die beanstandete Verhaltensweise entstanden sein mag, in Grenzen [hielt], zumal die Kommission selbst den Betroffenen keine abgestimmten oder missbräuchlichen Preissteigerungen vorwirft und die durch die Aufteilung der Märkte ausgelöste Beeinträchtigung der freien Lieferantenwahl zwar missbilligt werden muss, doch weniger schwer wiegt, wenn es sich um ein weitgehend homogenes Erzeugnis wie den Zucker handelt‘ (Randnr. 621). Da im vorliegenden Fall aber gerade eine Preisabsprache in Frage steht, ist die Kommission von den Erwägungen des Urteils Suiker Unie zu Recht abgewichen.

114
Auch die Rüge, die Marktstruktur im Umfeld der Zuwiderhandlungen sei nicht berücksichtigt worden, ist deshalb zurückzuweisen.

115
Der Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.“


Das Rechtsmittel

10
British Sugar beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die streitige Entscheidung vollständig oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären,

äußerst hilfsweise,

die Artikel 3 und 4 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten und Auslagen von British Sugar im Rechtsmittelverfahren und in der Rechtssache T-204/98 einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

11
Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet oder, hilfsweise, vollständig als unbegründet zurückzuweisen und

der Klägerin die Kosten und Auslagen der Kommission im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.


Zum Rechtsmittel

Zum Rechtsmittelgrund bezüglich der Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

Vorbringen der Parteien

12
British Sugar macht geltend, keine der Tatsachen oder keiner der Umstände, die das Gericht in den Randnummern 80 und 81 des angefochtenen Urteils genannt habe, biete rechtlich eine hinreichende Grundlage für die rechtlichen Folgerungen des Gerichts.

13
Die Durchführung einer Absprache für das gesamte Gebiet oder einen großen Teil eines Mitgliedstaats beeinflusse an und für sich nicht den zwischenstaatlichen Handel (Urteil vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I‑135). Notwendig sei der Nachweis, dass die Absprache selbst den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst habe oder dazu geeignet gewesen sei.

14
Aus den vom Gericht in den Randnummern 80 und 81 des angefochtenen Urteils angeführten Tatsachen ergebe sich nicht, dass die Absprache den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe beeinflussen können. Sie zeigten höchstens, dass es während des betreffenden Zeitraums andere, von der Absprache unabhängige Tatsachen oder Umstände gegeben habe, die einen solchen Einfluss auf den zwischenstaatlichen Handel hätten haben können.

15
Die erste Tatsache, auf die das Gericht sich in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils stütze, beweise lediglich, dass in dem betreffenden Zeitraum eine große Menge Zucker nach Großbritannien eingeführt worden sei.

16
Was die zweite Tatsache betreffe, so sei in der Tat eines der Hauptanliegen von Tate & Lyle sowie von British Sugar gewesen, Einfuhren dem Umfang nach zu beschränken, soweit diese es ihnen unmöglich gemacht hätten, ihre Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen (Randnr. 81 des angefochtenen Urteils). Für diese Beschränkung habe jedoch jedes Unternehmen seine eigenen Gründe gehabt.

17
Bei der dritten Tatsache, auf die sich das Gericht in Randnummer 81 Satz 2 des angefochtenen Urteils stütze, habe es offensichtlich anerkannt, dass die Preispolitik von British Sugar darin bestanden habe, die Preise so hoch festzusetzen, dass für Einfuhren keine Aussicht mehr auf rentable Zuckerverkäufe im Vereinigten Königreich bestanden habe. Diese Politik habe jedoch nichts mit einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zu tun gehabt.

18
Zur vierten Tatsache, auf die sich das Gericht in Randnummer 81 Satz 3 des angefochtenen Urteils stütze, trägt British Sugar vor, dass Tate & Lyle einseitig eine Politik festgelegt habe, was nichts mit einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zu tun habe.

19
In den Randnummern 84 und 85 des angefochtenen Urteils habe das Gericht das Argument von British Sugar zurückgewiesen, dass die Spürbarkeit der möglichen Auswirkung auf die Handelsströme aufgezeigt werden müsse. Nach der Rechtsprechung müsse die behauptete mögliche Auswirkung auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten spürbar sein, um unter das Verbot des Artikels 85 EG-Vertrag zu fallen (Urteile vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Bagnasco u. a., und des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141).

20
Schließlich werde in dem angefochtenen Urteil nicht zwischen Gewerbezucker und Haushaltszucker unterschieden, obwohl für die beiden Arten sehr unterschiedliche Bedingungen gälten. Im Gegensatz zum Gewerbezucker habe es beim abgepackten Haushaltszucker wegen der hohen Lieferkosten, der Sprachen und der nationalen Unterschiede bei der Größe und dem Gewicht der Pakete keinen Handel gegeben und werde es praktisch auch nicht geben.

21
Die Kommission macht zunächst geltend, dass eine Vereinbarung in ihrem Zusammenhang zu beurteilen sei und daher auch Fragen außerhalb der Vereinbarung durchaus von Bedeutung sein könnten.

22
Im Gemeinschaftsrecht bestehe eine Vermutung für die Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel, wenn eine Absprache sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecke (in diesem Sinn Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48).

23
Die Kommission hält die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils für ausreichend, um die rechtliche Folgerung des Gerichts zu tragen, dass die in Rede stehende Vereinbarung den innergemeinschaftlichen Handel habe beeinträchtigen können. Nach der Rechtsprechung liege im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt seien, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend seien (Urteil Bagnasco u. a., Randnr. 47). Die Schlussfolgerung in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils beruhe auf einer Gesamtwürdigung der in den Randnummern 80 und 81 des Urteils festgestellten Tatsachen. Diese dürften daher nicht isoliert geprüft werden.

24
Zur Preispolitik von British Sugar bemerkt die Kommission, es sei ohne Bedeutung, dass British Sugar einseitig eine Preispolitik festgelegt habe, durch die den Importeuren die Aussicht auf rentable Geschäfte habe genommen werden sollen, da sie eine Vereinbarung mit den anderen Teilnehmern geschlossen habe, die fast 90 % des auf dem Markt des Vereinigten Königreichs abgesetzten Zuckers umfasst habe.

25
Das Argument von British Sugar, die mögliche Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel müsse spürbar sein, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe in Randnummer 78 des Urteils nämlich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung nicht erforderlich sei, dass der innergemeinschaftliche Handel tatsächlich beeinträchtigt sei, sondern nur, dass die Vereinbarung geeignet sei, eine spürbare Wirkung zu entfalten. Jeder spätere Hinweis auf die Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel im angefochtenen Urteil müsse so verstanden werden, dass er sich auf dieses Kriterium beziehe.

26
Zu dem Argument von British Sugar bezüglich der Unterscheidung zwischen Gewerbezucker und Haushaltszucker stellt die Kommission fest, dass sie in Nummer 59 der Begründung der streitigen Entscheidung den relevanten Produktmarkt als den für Kristallzucker bestimmt habe; nach der streitigen Entscheidung sei die Unterscheidung von British Sugar nur im Rahmen der Teilmärkte zulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

27
Das Gericht hat in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22). Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteile vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54, und Bagnasco u. a., Randnr. 47).

28
Wie das Gericht zudem in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, genügt der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen (u. a. Urteil Belasco u. a./Kommission, Randnrn. 33 und 34).

29
Wie sich aus Randnummer 80 des angefochtenen Urteils ergibt, ist unstreitig, dass der Zuckermarkt in Großbritannien für Einfuhren durchlässig ist. Weiter steht fest, dass British Sugar in den Sitzungen, die die Preise für Gewerbezucker betrafen, allen Teilnehmern Informationen über ihre zukünftigen Preise gab und sich mehrfach mit Tate & Lyle traf, um die Preise für Haushaltszucker zu erörtern. Zudem bestreitet British Sugar nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Sitzungen den Beschränkungen des Wettbewerbs durch Abstimmung der Preispolitiken dienten. Schließlich hat British Sugar selbst eingeräumt, Preisführer zu sein und ihre Preise und damit die Marktpreise so festgesetzt zu haben, dass sie knapp unter dem Preis lagen, zu dem Einfuhren nicht mehr rentabel durchgeführt werden konnten. Das die Beschränkung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten eines der Hauptanliegen von British Sugar und Tate & Lyle war, ergibt sich nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils aus den Nummern 16 und 17 der Begründung der streitigen Entscheidung.

30
Somit ist die Feststellung des Gerichts in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die in Rede stehende Vereinbarung zu Recht als geeignet angesehen hat, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht rechtsfehlerhaft.

31
Das Argument von British Sugar, das Gericht habe außer Acht gelassen, dass die Kommission dartun müsse, dass die mögliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar sei, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der Nachweis erforderlich sei, dass das beanstandete Verhalten geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. In Randnummer 84 dieses Urteils hat das Gericht nur auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach die Kommission nicht verpflichtet sei, darzutun, dass sich eine Vereinbarung tatsächlich spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat, sondern dass der Nachweis genüge, dass die Absprache geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen.

32
Zu dem Argument von British Sugar, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil nicht zwischen Gewerbezucker und Haushaltszucker unterschieden, als es die Wirkung der Absprache auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersucht habe, so dass aufgrund dessen auch eine sachgerechte Prüfung der Wirkung der Absprache auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf dem Haushaltszuckermarkt unterblieben sei, ist zum einen festzustellen, dass die Kommission, wie von ihr vorgetragen, in Nummer 59 der Begründung der streitigen Entscheidung den relevanten Produktmarkt als den für Kristallzucker bestimmt hat, wobei sie den Haushaltszucker und den Gewerbezucker als Teilmärkte angesehen hat. Zum anderen hat die Kommission die Wirkung der Absprache auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zunächst in den Nummern 159 bis 161 der Begründung der streitigen Entscheidung für den Kristallzuckermarkt und sodann in den Nummern 163 bis 168 der Begründung der Entscheidung für die beiden Teilmärkte geprüft, nachdem sie in Nummer 162 der Begründung darauf hingewiesen hatte, dass es sowohl für Gewerbezucker als auch für Haushaltszucker noch weitere Tatbestandselemente gebe, aufgrund deren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne, dass die Absprache den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe merklich beeinflussen können.

33
Da British Sugar im Verfahren vor dem Gericht weder die Fehlerhaftigkeit der Definition des von der Kommission festgelegten Marktes noch konkret deren Analyse des Teilmarktes für Haushaltszucker gerügt hat, stützt sie dieses Argument auf neue Gesichtspunkte, die sie im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen hat. Nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung sind sie daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig (Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-450/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3947, Randnr. 36).

34
Der erste Rechtsmittelgrund ist somit teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Er ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße und der Berücksichtigung der Marktstruktur

Vorbringen der Parteien

35
Einleitend verweist British Sugar darauf, dass das Gericht überprüfen müsse, ob die Höhe der verhängten Geldbuße der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sei (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689); insbesondere müsse es die Zuwiderhandlung im Licht der von der Klägerin angeführten Umstände würdigen (Urteil vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1996, I‑5951). Im vorliegenden Fall sei das Gericht dieser Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

36
In diesem Zusammenhang macht British Sugar als erste Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Absprache keine tatsächlichen Auswirkungen auf die Preise, auf den Wettbewerb oder auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe. Der Tatsache, dass eine Vereinbarung nur beschränkt Wirkungen entfaltet oder wie im vorliegenden Fall überhaupt keine gehabt habe, müsse bei der Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung größeres Gewicht beigemessen werden, wie sich aus Nummer 1 Teil A Absätze 1 und 2 der Leitlinien ergebe.

37
Eine – selbst horizontale – Wettbewerbsbeschränkung, die keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder die Preise und keinen Einfluss auf den zwischenstaatlichen Handel gehabt habe, die nicht mit der Festlegung der den Privatkunden in Rechnung gestellten Preise oder mit der Festlegung eines Mindestpreises einhergegangen sei und die auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt gewesen sei, sei als „minder schwerer“ Verstoß anzusehen und nicht als „schwerer“ Verstoß.

38
Selbst wenn die angebliche Zuwiderhandlung unter die „schweren Verstöße“ einzuordnen wäre, hätte sie am untersten Ende der Skala solcher Verstöße angesiedelt werden müssen. Bei einer Spanne von 1 Million bis zu 20 Millionen ECU habe die Kommission den Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung aber auf 18 Millionen ECU festgesetzt.

39
Sowohl die Kommission, die den Grundbetrag der Geldbuße in der streitigen Entscheidung in dieser Höhe festgesetzt habe, als auch das Gericht, das die streitige Entscheidung insoweit bestätigt habe, hätten den Umstand nicht gebührend berücksichtigt, dass die angebliche Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe, was im Widerspruch zu Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien stehe.

40
Die Unverhältnismäßigkeit des Grundbetrags von 18 Millionen ECU ergebe sich in augenfälliger Weise bei einem Vergleich mit anderen Entscheidungen der Kommission, in denen die Verstöße ebenfalls als „schwer“ eingestuft worden seien.

41
Zudem hätten die Kommission und das Gericht bei der Festsetzung des Betrages oder des Zuschlags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung der Geldbuße gemäß Nummer 1 Teil B Absatz 3 der Leitlinien auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Verbraucher gegeben habe.

42
Da fast alle Kriterien, die in der streitigen Entscheidung als maßgeblich angesehen worden seien, nicht erfüllt seien, sei die Erhöhung der Geldbuße um 75 % wegen erschwerender Umstände übermäßig und rechtswidrig.

43
Mit der zweiten Rüge innerhalb dieses Rechtsmittelgrundes macht British Sugar geltend, das Gericht habe der Struktur des relevanten Marktes nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese Struktur erkläre, warum die beanstandete Zuwiderhandlung keine Auswirkung auf die Preise, den Wettbewerb oder den Handel gehabt habe und auch nicht hätte haben können. British Sugar beruft sich hierfür auch auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (Randnrn. 615 bis 619).

44
Die Auslegung des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission durch das Gericht in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils sei falsch. Der Gerichtshof habe dort nämlich nicht erklärt, dass er im Fall einer Preisabsprache zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Er habe festgestellt, dass seine Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Absprache durch „abgestimmte oder missbräuchliche Preissteigerungen“ zu einem Schaden der verarbeitenden Unternehmen oder Verbraucher geführt hätte (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 bis 621). Im vorliegenden Fall sei aber weder behauptet worden, dass die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu einer tatsächlichen Preissteigerung geführt habe, noch, dass den verarbeitenden Unternehmen oder Verbrauchern ein tatsächlicher Schaden entstanden sei.

45
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da er auf den Antrag hinauslaufe, dass der Gerichthof die Beurteilung des Gerichts bezüglich der Höhe der Geldbuße aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung ersetze (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 129); dies gelte jedenfalls insoweit, als die Rechtsmittelführerin davon ausgehe, dass der Gerichtshof eine allgemeine erneute Überprüfung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vornehmen könne.

46
Zu dem Argument von British Sugar bezüglich der Struktur des relevanten Marktes trägt die Kommission vor, die Stellung von British Sugar sei, wie in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nicht mit der der Parteien in dem dort genannten Urteil vergleichbar. Der Gerichtshof habe klar festgestellt, dass er die betreffende Frage anders beurteilt hätte, wenn die Vereinbarung eine Preisabsprache gewesen wäre. Bei der hier streitigen Vereinbarung handele es sich aber um eine Vereinbarung, um „den Preis für Kristallzucker in Großbritannien anzuheben und es zu unterlassen, durch Unterbieten eine Ausweitung [der] Marktanteile anzustreben“.

Würdigung durch den Gerichtshof

47
Es ist daran zu erinnern, dass allein das Gericht zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 des Vertrages und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (insbesondere Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 128).

48
Was die Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festsetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129).

49
Dieses Rechtsmittel ist daher unzulässig, soweit es eine generelle erneute Überprüfung der Geldbußen bezweckt (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129).

50
Im Übrigen hat, wie die Generalanwältin in Nummer 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, British Sugar nichts vorgetragen, was die Annahme stützen könnte, das Gericht habe nicht alle Faktoren rechtlich korrekt berücksichtigt, die für die Beurteilung der Schwere des zur Last gelegten Verhaltens anhand der Artikel 85 des Vertrages und 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils nach der Feststellung, dass die British Sugar zur Last gelegte Absprache als horizontal einzustufen sei und die Festsetzung der Preise betroffen habe, darauf hingewiesen hat, dass eine derartige Absprache stets als besonders schädlich bewertet worden sei und in den Leitlinien als „besonders schwer“ eingestuft werde.

51
British Sugar hat auch nicht geltend gemacht, das Gericht sei rechtlich nicht hinreichend auf alle von ihr vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße eingegangen. Jedenfalls hat sich das Gericht in den Randnummern 101 bis 103 des angefochtenen Urteils mit dem Vorbringen zu dem angeblichen Vorliegen einer minder schweren Absprache, in den Randnummern 104 bis 106 mit dem Vorbringen zur Dauer der Zuwiderhandlung, in den Randnummern 107 bis 110 mit dem Vorbringen zu den erschwerenden Umständen und in Randnummer 113 mit dem Vorbringen zur Struktur des relevanten Marktes auseinandergesetzt.

52
Schließlich ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils entgegen der Ansicht von British Sugar die Randnummern 619 bis 621 des Urteils Suiker Unie u. a./Kommission zutreffend ausgelegt hat, als es sich auf die Äußerung des Gerichtshofes bezogen hat, dass im Fall von Preisabsprachen eine andere Beurteilung angebracht gewesen wäre.

53
Nach alledem ist auch dieser Rechtsmittelgrund teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen.

54
Da die Rechtsmittelführerin mit keinem ihrer Rechtsmittelgründe durchgedrungen ist, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.


Kosten

55
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.
British Sugar plc trägt die Kosten des Verfahrens.

Jann

Timmermans

von Bahr

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris


1
Verfahrenssprache: Englisch.

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