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Dokument 62002CJ0071
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 25 March 2004.#Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH v Troostwijk GmbH.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Free movement of goods - Article 28 EC - Measures having equivalent effect - Advertising restrictions - Reference to the commercial origin of goods products - Goods from an insolvent company - Directive 84/450/EEC - Fundamental rights - Freedom of expression - Principle of proportionality.#Case C-71/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. März 2004.
Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Werbebeschränkungen - Bezugnahme auf die Herkunft von Waren - Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens - Richtlinie 84/450/EWG - Grundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rechtssache C-71/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. März 2004.
Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Werbebeschränkungen - Bezugnahme auf die Herkunft von Waren - Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens - Richtlinie 84/450/EWG - Grundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Rechtssache C-71/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-03025
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:181
«Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Werbebeschränkungen – Bezugnahme auf die Herkunft von Waren – Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens – Richtlinie 84/450/EWG – Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz»
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(Artikel 28 EG und 234 EG)
(Artikel 28 EG; Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 7)
Eine solche Werbebeschränkung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 84/450 fallen kann, die die irreführende Werbung betrifft und nach der die Mitgliedstaaten für einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher sorgen dürfen, als er in der Richtlinie vorgesehen ist, sofern sie dabei den elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs beachten, ist nämlich als Verkaufsmodalität anzusehen und, da sie unterschiedslos für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz inländischer wie ausländischer Erzeugnisse in gleicher Weise berührt, nicht nach Artikel 28 EG verboten.
Die betreffende Beschränkung verstößt auch nicht gegen das in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht der Meinungsfreiheit, da sie nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels steht.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
25. März 2004(1)
„Freier Warenverkehr – Artikel 28 EG – Maßnahmen gleicher Wirkung – Werbebeschränkungen – Bezugnahme auf die Herkunft von Waren – Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens – Richtlinie 84/450/EWG – Grundrechte – Freiheit der Meinungsäußerung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“
In der Rechtssache C-71/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbHgegen
Troostwijk GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 EGerlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH, vertreten durch M. Kajaba, der Troostwijk GmbH, vertreten durch A. Frauenberger, der österreichischen Regierung, vertreten durch T. Kramler als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 26. Februar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. April 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Januar 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören.
Timmermans |
Rosas |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |