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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62002CJ0234

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004.
Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts.
Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten.
Rechtssache C-234/02 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02803

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:174

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-234/02 P


Europäischer Bürgerbeauftragter
gegen
Frank Lamberts


«Rechtsmittel – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten»

Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 3. Juli 2003
    
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004
    

Leitsätze des Urteils

1.
Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines wegen angeblich fehlerhafter Behandlung einer Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten entstandenen Schadens – Zulässigkeit – Mit den Kontrollbefugnissen des Parlaments vereinbare Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Fehlende Beanstandung der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten

(Artikel 195 EG, 235 EG und 288 Absatz 2 EG; Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absätze 7 und 8 sowie Artikel 8)

2.
Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit des den Schaden begründenden Verhaltens des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft zu prüfen, um die Haftung festzustellen – Klage auf Ersatz eines Schadens, der aus einer angeblich fehlerhaften Behandlung einer Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten folgt – Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Bürgerbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes

(Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG )

3.
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Fehlende Bezeichnung des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Artikel 225 EG; Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes)

4.
Europäischer Bürgerbeauftragter – Keine allgemeine Verpflichtung, die Beschwerdeführer über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren

(Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 2 Absatz 5)

5.
Europäischer Bürgerbeauftragter – Suche nach einer Lösung, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht – Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem betreffenden Organ – Ermessen des Bürgerbeauftragten – Entscheidung mit dem Ergebnis, dass eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende Lösung nicht gefunden werden könne – Amtsfehler – Nichtvorliegen

(Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absatz 5)

1.
Der Europäische Bürgerbeauftragte verfügt zwar hinsichtlich der Begründetheit von bei ihm eingegangenen Beschwerden der Bürger und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen über ein weites Ermessen, und in diesem Zusammenhang ist er nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, so dass die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters beschränkt sein muss, aber es ist nicht auszuschließen, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seines Amtes einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen. Daher ist eine Schadensersatzklage, die auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen fehlerhafter Behandlung einer Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten gestützt ist, grundsätzlich zulässig.
Insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Parlament ihm gegenüber über Kontrollbefugnisse verfügt. Zum einen kann nämlich die Berichtspflicht des Bürgerbeauftragten gegenüber dem Parlament nicht so verstanden werden, dass damit das Parlament kontrollierte, ob der Bürgerbeauftragte seine Aufgaben bei der Behandlung von Beschwerden der Bürger ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Zum anderen ist das Verfahren der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten auf eine Gesamtwürdigung seiner Tätigkeit gerichtet und nicht auf eine Kontrolle durch das Parlament, ob der Bürgerbeauftrage seine Aufgaben bei der Behandlung der Beschwerde eines Bürgers erfüllt hat. Jedenfalls stehen die Befugnisse, über die das Parlament gegenüber dem Bürgerbeauftragten verfügt, einer Befugnis zur gerichtlichen Kontrolle nicht gleich. Demnach stellt eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten keine Verdopplung der vom Parlament ausgeübten Kontrolle dar.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Möglichkeit, dass wegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens des Bürgerbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst wird, geeignet wäre, die Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten in Frage zu stellen.

(vgl. Randnrn. 43-48, 52)

2.
Die Haftungsklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist.
Da in dieser Hinsicht eine der Voraussetzungen des Ersatzanspruchs das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm ist, die dem Einzelnen Rechte verleiht, ist auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft das den Schaden begründende Verhalten zu prüfen, um die Haftung eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft festzustellen. Könnte ein Gemeinschaftsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft prüfen, wäre dem in Artikel 235 EG vorgesehenen Verfahren die praktische Wirksamkeit entzogen.

Daher ist insbesondere im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage, die den Ersatz eines Schadens zum Ziel hat, der durch die Art und Weise entstanden sein soll, in der der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde behandelt hat, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Bürgerbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 59-62)

3.
Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen. Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt allerdings, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

(vgl. Randnrn. 75-77)

4.
Die Bestimmungen über die Ausübung des Amtes des Bürgerbeauftragten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, verpflichten den Bürgerbeauftragten nicht, den Beschwerdeführer über andere sich ihm bietende Rechtsbehelfe und die Fristen in Kenntnis zu setzen, die für deren Inanspruchnahme zu beachten sind. Er braucht dem Beschwerdeführer erst recht nicht zu empfehlen, irgendeinen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen. Auch wenn es im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgabe liegen kann, dass der Bürgerbeauftragte gegebenenfalls den betroffenen Bürger über die Rechtsbehelfe informiert, mit denen er seine Interessen am wirksamsten wahrnimmt, kann Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 nicht so ausgelegt werden, als begründe er einen Anspruch des Beschwerdeführers, an das Gericht verwiesen zu werden, um dort gegen die Entscheidung des Organs, die Gegenstand der Beschwerde ist, eine Anfechtungsklage zu erheben.

(vgl. Randnrn. 80-81)

5.
Im Hinblick auf das Bemühen um eine gütliche Lösung in dem Streit zwischen der Person, die ihn mit einer Beschwerde befasst hat, und dem betreffenden Gemeinschaftsorgan ist der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten lediglich verpflichtet, mit diesem Organ zusammenzuarbeiten, um eine Lösung zu suchen, durch die der Missstand beseitigt und der Beschwerdeführer zufrieden gestellt werden kann. Hierzu verfügt er über ein sehr weites Ermessen. Er muss insbesondere prüfen, ob eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende gütliche Regelung in Betracht gezogen werden kann, wobei es Fälle gibt, in denen – wie aus Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen hervorgeht – eine solche Regelung nicht möglich ist und in denen der Bürgerbeauftragte die Sache mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abschließt. Jedenfalls kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe die ihm übertragene Aufgabe nur deshalb nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, weil er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende Lösung nicht zu finden sei. Folglich kann der Bürgerbeauftragte in der eine bestimmte Untersuchung abschließenden Entscheidung, ohne einen Fehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen, dass eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende gütliche Lösung nicht gefunden werden könne.

(vgl. Randnr. 82)




URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. März 2004(1)


„Rechtsmittel – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten“

In der Rechtssache C-234/02 P

Europäischer Bürgerbeauftragter, vertreten durch J. Sant'Anna als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durchEuropäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00 (Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Frank Lamberts, vertreten durch É. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug und Anschlussrechtsmittelführer,

erlässt

DER GERICHTSHOF,



unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulman (Berichterstatter), C. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003,

folgendes



Urteil



1
Mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Europäische Bürgerbeauftragte (im Folgenden: Bürgerbeauftragter) gemäß Artikel 49 der EG‑Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2002 in der Rechtssache T‑209/00 (Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II‑2203, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die auf eine angeblich fehlerhafte Behandlung einer Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten gestützte Schadensersatzklage für zulässig erklärt hat.


Rechtlicher Rahmen

2
Artikel 195 Absätze 1, 2 und 3 EG lautet:

„(1)   Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand festgestellt, so befasst er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

(2)    

Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(3)     Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. …“

3
Am 9. März 1994 fasste das Europäische Parlament den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 133, S. 15). Nach Artikel 14 dieses Beschlusses erließ der Bürgerbeauftragte am 16. Oktober 1997 Durchführungsbestimmungen, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen). Das Verfahren zur Untersuchung einer beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde ist somit in Artikel 195 Absatz 1 EG, im Beschluss 94/262 und in diesen Durchführungsbestimmungen geregelt.

4
Aus Artikel 2 Absätze 4, 7 und 8 des Beschlusses 94/262 sowie den Artikeln 3 und 4 Absätze 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen ergibt sich, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er mit einer Beschwerde über einen Missstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft befasst wird, hierzu eine Untersuchung durchführt, sofern die Beschwerde nicht aus einem der in diesen Vorschriften genannten Gründe als unzulässig zurückzuweisen ist; dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Gründe findet, die eine solche Untersuchung rechtfertigen.

5
Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 sieht vor, dass „[d]er Bürgerbeauftragte ... dem Beschwerdeführer empfehlen [kann], sich an eine andere Stelle zu wenden“. Im Übrigen werden gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses 94/262 die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten nicht unterbrochen.

6
Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 EG und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 94/262 führt der Bürgerbeauftragte von sich aus oder aufgrund von ihm zugegangenen Beschwerden alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Missstands für gerechtfertigt hält.

7
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 94/262 unterrichtet der Bürgerbeauftragte das Organ oder die Institution der Gemeinschaft, die von einer Beschwerde oder einer Untersuchung betroffen sind, darüber; dieses Organ oder diese Institution kann „ihm zweckdienliche Bemerkungen übermitteln“.

8
Nach Prüfung der Stellungnahme dieses Organs oder dieser Institution und etwaiger Anmerkungen des Beschwerdeführers kann der Bürgerbeauftragte beschließen, entweder die Beschwerdeakte durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu schließen oder seine Untersuchung fortzusetzen. Er unterrichtet den Beschwerdeführer und das betreffende Organ oder die betreffende Institution gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen über diese Entscheidung.

9
Hat der Bürgerbeauftragte einen Missstand bei der Tätigkeit eines Organs oder einer Institution der Gemeinschaft festgestellt, so bemüht er sich „zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution so weit wie möglich um eine Lösung, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann“ (Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262).

10
In diesem Zusammenhang sieht Artikel 6 („Gütliche Regelung“) Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen vor, dass der Bürgerbeauftragte „so weit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Organ nach Mitteln zur Abhilfe und zur Zufriedenstellung des Bürgers durch eine gütliche Regelung [sucht]“. Ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit erfolgreich verlaufen ist, schließt er die Beschwerdeakte mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung; er unterrichtet den Bürger und das betroffene Organ über seine Entscheidung. Ist er dagegen „der Auffassung, dass eine gütliche Lösung nicht möglich ist oder die Suche nach einer gütlichen Regelung sich als nicht erfolgreich erwiesen hat, schließt er entweder den Fall mit einer begründeten Entscheidung ab, die auch kritische Bemerkungen enthalten kann, oder erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen“ (Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen).

11
Hinsichtlich der Möglichkeit, „kritische Bemerkungen“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu machen, bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen, dass der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung macht, falls er u. a. der Auffassung ist, „dass es dem betroffenen Organ nicht mehr möglich ist, den Missstand zu beseitigen“, und dass der Missstand „keine allgemeinen Auswirkungen hat“.


Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

12
Den Randnummern 16 bis 36 des angefochtenen Urteils ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen.

13
Herr Lamberts nahm an einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veranstalteten internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung von Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A teil. Er bestand die mündliche Prüfung nicht und gibt hierfür als Grund die Tatsache an, dass er während dieser Prüfung unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe, die Ermüdungszustände hervorrufen und die Konzentrationsfähigkeit verringern könnten. Diese Behandlung sei ihm aufgrund eines Unfalls verschrieben worden, den er einige Wochen vor der mündlichen Prüfung erlitten hatte. Herr Lamberts betonte, dass er keine Verlegung des Termins zur mündlichen Prüfung beantragt habe, weil das Einladungsschreiben zu dieser Prüfung den Hinweis enthalten habe, dass „[d]ie Organisation der Prüfungen … keine Änderung der … angegebenen Termine zu[lässt]“.

14
Nachdem er bei den Stellen der Kommission vergeblich beantragt hatte, seinen Fall zu überprüfen, wandte er sich mit einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten.

15
Der Bürgerbeauftragte prüfte diese Beschwerde und übersandte Herrn Lamberts am 21. Oktober 1999 seine Entscheidung. Darin führte er aus, dass nach seiner Untersuchung die Kommission bereit sei, in der Praxis außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die einen Bewerber daran hinderten, zum in der Einladung zu einer mündlichen Prüfung genannten Termin zu erscheinen. Er fügte hinzu, die Kommission sollte im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine entsprechende Angabe in die schriftliche Einladung zur mündlichen Prüfung aufnehmen, um die Bewerber auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

16
Zu der Tatsache allerdings, dass die Kommission es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, den Beschwerdeführer ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilnehmen zu lassen, führte der Bürgerbeauftragte in den Nummern 2.2 und 2.3 seiner Entscheidung u. a. aus, dass ein Auswahlverfahren „unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber abgehalten werden [muss]. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, so kann dies zur Annullierung des Auswahlverfahrens führen. Das kann für die Verwaltung mit erheblichen finanziellen und administrativen Belastungen verbunden sein. Die Kommission war, wie sich aus ihrer Stellungnahme ergibt, der Auffassung, dass sie es nicht zulassen könne, dass ein Bewerber an einer zweiten mündlichen Prüfung teilnimmt. Hier deutet nichts darauf hin, dass die Entscheidung der Kommission, dem Bewerber keine erneute Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu gestatten, unter Verstoß gegen irgendeine für die Kommission verbindliche Vorschrift oder irgendeinen für sie verbindlichen Grundsatz getroffen worden ist“. Aus diesen Gründen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass im vorliegenden Fall „kein Missstand vorlag“.

17
Im Ergebnis gab der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung zur Verwaltungspraxis der Kommission im Allgemeinen ab, mit der er die Auffassung wiederholte, dass die Kommission künftig im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine besondere Angabe in die schriftliche Einladung zur mündlichen Prüfung aufnehmen sollte, mit der die Bewerber auf die Möglichkeit hingewiesen würden, dass der angegebene Termin unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden könne. Was die Beschwerde von Herrn Lamberts angeht, kam der Bürgerbeauftragte jedoch zu dem Schluss, dass angesichts dessen, dass „sich dieser Aspekt des Falles auf Verfahren in Bezug auf spezifische, in der Vergangenheit liegende Tatsachen bezieht, kein Anlass besteht, eine gütliche Lösung zu suchen“. Daher schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.


Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18
Herr Lamberts hat mit Klageschrift, die am 9. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen den Bürgerbeauftragten und das Europäische Parlament Klage erhoben auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er durch die Behandlung seiner Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten erlitten zu haben behauptet. Der Bürgerbeauftragte und das Parlament haben beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

19
Mit Beschluss vom 22. Februar 2001 in dieser Rechtssache (Lamberts/Bürgerbeauftragter und Parlament, Slg. 2001, II-765) hat das Gericht die Klage, soweit sie gegen das Parlament gerichtet war, als unzulässig abgewiesen. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Februar 2001 hat das Gericht die Entscheidung über die vom Bürgerbeauftragten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Dieser hat, hilfsweise, beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

20
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Zulässigkeit der gegen den Bürgerbeauftragten erhobenen Klage geprüft. In den Randnummern 48 bis 52 dieses Urteils hat es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach gemäß den Artikeln 235 EG und 288 EG gegen alle Einrichtungen der Gemeinschaft eine Klage gerichtet werden kann, um sie aus dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, den sie im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse verursacht haben. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass es für eine gegen den Bürgerbeauftragten gerichtete zuständig sei.

21
In Randnummer 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darüber hinaus festgestellt:

„[D]em Bürgerbeauftragten [wurde] mit dem Beschluss 94/262 nicht nur die Aufgabe übertragen, Missstände im allgemeinen Interesse festzustellen und zu beseitigen zu versuchen, sondern auch diejenige, nach Möglichkeit eine Lösung zu suchen, die dem konkreten Interesse des betroffenen Bürgers entspricht. Zwar hat der Bürgerbeauftragte, wie er selbst betont, hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen ein sehr weites Ermessen und ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Doch wenngleich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher beschränkt sein muss, ist nicht auszuschließen, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Aufgaben einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der geeignet ist, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen.“

22
In den Randnummern 58 und 59 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt:

„58
[A]uch der Argumentation des Bürgerbeauftragten, dass die Maßnahmen, die er im Anschluss an seine Untersuchungen ergreifen könne, nicht zwingend seien, [kann] nicht gefolgt werden. Die wurde nämlich im EG-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind … Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung – sei sie rechtlich zwingend oder auch nicht – oder einer Verhaltensweise ergibt, die einer Einrichtung oder einem Organ der Gemeinschaft zuzurechnen ist …

59
Im vorliegenden Fall wirft [Herr Lamberts] dem Bürgerbeauftragten ein Fehlverhalten bei der Behandlung seiner Beschwerde vor. Es ist nicht auszuschließen, dass ein solches Verhalten das den Bürgern im EG-Vertrag und im Beschluss 94/262 eingeräumte Recht darauf, dass der Bürgerbeauftragte bei einem sie beeinträchtigenden Missstand eine außergerichtliche Lösung sucht, verletzt und ihnen einen Schaden verursacht.“

23
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da Herr Lamberts dem Bürgerbeauftragten keine Verletzung von Amtspflichten bei der Behandlung seiner Beschwerde nachgewiesen habe.

24
In Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens maßgebenden Rügen ist dem angefochtenen Urteil Folgendes zu entnehmen.

25
Erstens hatte Herr Lamberts dem Bürgerbeauftragten vorgeworfen, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, beim Gericht eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Kommission zu erheben. Das Gericht hat aber festgestellt, dass bei einem Bediensteten der Gemeinschaften die Kenntnis der Modalitäten einer Klage beim Gericht vorauszusetzen sei. Der Bürgerbeauftragte könne dem Bürger sicherlich insoweit Ratschläge erteilen, doch sei er nach keiner gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung hierzu verpflichtet.

26
Zweitens hatte Herr Lamberts dem Bürgerbeauftragten einen Mangel an Unparteilichkeit und Objektivität bei der Behandlung seiner Beschwerde vorgeworfen, da der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der Kommission berücksichtigt habe, obwohl die englische Fassung dieser Stellungnahme – Herr Lamberts hatte seine Beschwerde in englischer Sprache eingereicht – nach Ablauf der vom Bürgerbeauftragten gesetzten Frist übermittelt worden sei. Außerdem habe diese Fassung der Stellungnahme nicht der ursprünglich übermittelten französischen Fassung entsprochen. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die Frist, die der Bürgerbeauftragte einem Organ für die Übermittlung seiner Stellungnahme setze, keine Ausschlussfrist sei und dass sich die sprachlichen Fassungen in den Punkten nicht unterschieden hätten, die für die Untersuchung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten wesentlich gewesen seien.

27
Drittens hatte Herr Lamberts die Ansicht vertreten, dass der Bürgerbeauftragte als Mittler hätte auftreten müssen, um eine den Bürger befriedigende gütliche Lösung zu finden. Das Gericht hat daran erinnert, dass der Bürgerbeauftragte in dieser Hinsicht über ein sehr weites Ermessen verfüge. Demzufolge könne die außervertragliche Haftung des Bürgerbeauftragten nur bei einer ganz offenkundigen Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen ausgelöst werden. Er dürfe sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Stellungnahmen des Organs an den betroffenen Bürger weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall habe der Bürgerbeauftragte aber die Begründetheit des von der Kommission vertretenen Standpunkts geprüft und in seiner Entscheidung, ohne einen Fehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen können, dass eine Herrn Lamberts zufrieden stellende gütliche Lösung nicht habe gefunden werden können.


Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof

28
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Bürgerbeauftragte,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die Schadensersatzklage für zulässig erklärt wird;

die Klage für unzulässig zu erklären.

29
Herr Lamberts hat bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht. Er beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Begründetheit des im ersten Rechtszug gestellten Antrags betrifft, und folglich

in erster Linie

den Bürgerbeauftragten zur Zahlung von 2 468 787 Euro zum Ersatz des materiellen und finanziellen Schadens und von 124 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich der gerichtlich festgesetzten Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen;

dem Bürgerbeauftragten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

den Bürgerbeauftragten zur Zahlung von 1 234 394 Euro zum Ersatz des materiellen und finanziellen Schadens und von 124 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich der gerichtlich festgesetzten Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen;

dem Bürgerbeauftragten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

30
Das Parlament hat einen Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung des Bürgerbeauftragten eingereicht.


Zum Rechtsmittel

31
Nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes kann u. a. gegen die Entscheidungen des Gerichts, die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

32
Das Gericht hat im angefochtenen Urteil zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die der Bürgerbeauftragte gegen die Klage von Herrn Lamberts erhoben hatte, zurückgewiesen und sodann dessen Klage als unbegründet abgewiesen.

33
Da der Bürgerbeauftragte mit seinen Anträgen teilweise unterlegen ist, ist sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, soweit mit diesem seine Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wird, zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I‑185, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C‑23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002, I‑1873, Randnr. 50).

34
Ferner zieht der Bürgerbeauftragte nicht die Feststellung des Gerichts in Zweifel, dass es gemäß den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG zuständig sei, über gegen ihn als Einrichtung der Gemeinschaft gerichtete Schadensersatzklagen zu entscheiden.

35
Der Bürgerbeauftragte räumt nämlich ein, dass ein Bürger grundsätzlich berechtigt sei, eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, den er aufgrund eines möglichen fehlerhaften Verhaltens des Bürgerbeauftragten erlitten habe; dazu gehörten Handlungen außerhalb der Untersuchungsverfahren, die unter Verstoß gegen dem Bürgerbeauftragten durch den EG-Vertrag oder die für ihn geltenden Regelungen auferlegte Pflichten vorgenommen und durch die subjektive Rechte des Bürgers, wie beispielsweise das Recht auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, verletzt würden.

36
Hingegen hält er eine gegen ihn erhobene Schadensersatzklage unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da diese Klage darauf gerichtet sei, die Ordnungsmäßigkeit des von ihm durchgeführten Untersuchungsverfahrens und seiner Entscheidung, das Verfahren abzuschließen, überprüfen zu lassen. Damit habe das Gericht die Grenzen überschritten, die der gerichtlichen Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten gesetzt seien.

37
Der Bürgerbeauftragte stützt sein Rechtsmittel auf den einzigen Rechtsmittelgrund, dass das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 195 EG und gegen den Beschluss 94/262, verstoßen und seine eigene Rechtsprechung wie auch die des Gerichtshofes nicht berücksichtigt oder fehlerhaft ausgelegt habe.

38
Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

Darstellung und Argumentation

39
Mit dem ersten Teil seines Rechtsmittelgrundes wirft der Bürgerbeauftragte, unterstützt durch das Parlament, dem Gericht vor, es habe die Rechtmäßigkeit des Untersuchungsverfahrens und der Entscheidung, das Verfahren abzuschließen, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, obwohl die Kontrolle nach den für die Ausübung des Amtes des Bürgerbeauftragten und seine Haftung geltenden Bestimmungen dem Parlament übertragen sei.

40
Er stützt sich hierfür auf Artikel 195 EG und Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Beschlusses 94/262, wonach der Bürgerbeauftragte dem Parlament Sonderberichte und einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vorzulegen hat. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass diese Berichte vom Parlament geprüft und beraten würden. Die zur Beschwerde von Herrn Lamberts durchgeführte Untersuchung sei im Bericht für das Jahr 1999 erwähnt, der dem Parlament im April 2000 vorgelegt worden sei. Nachdem es ihn geprüft habe, habe das Parlament seinen eigenen Bericht ausgearbeitet, den es im Juli 2000 angenommen habe. Mit der sachlichen Prüfung einer Angelegenheit, in der Herr Lamberts die Art und Weise der Behandlung seiner Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten und die Schlussfolgerungen beanstandet habe, zu denen er gelangt sei, habe das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise die Rechtmäßigkeit des vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungsverfahrens und seiner Schlussfolgerungen geprüft, was eine Verdoppelung der nach dem EG-Vertrag dem Parlament obliegenden und bereits erfolgten Kontrolle bedeute.

41
Der Bürgerbeauftragte trägt weiter vor, dass Artikel 195 Absatz 2 EG und Artikel 8 des Beschlusses 94/262 ein besonderes Verfahren für den Fall vorsähen, dass der Bürgerbeauftragte eine schwere Verfehlung oder mehrere Verfehlungen begehe, die Zweifel an seiner Fähigkeit zur Ausübung seines Amtes begründeten. In diesem Fall könne der Bürgerbeauftragte auf Antrag des Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Wenn Herr Lamberts der Meinung gewesen sei, dass der Bürgerbeauftragte seine Beschwerde nicht ordnungsgemäß behandelt habe, hätte er sich an das Parlament wenden müssen und nicht das Gericht mit einer Schadensersatzklage befassen dürfen.

42
Der Bürgerbeauftragte und das Parlament tragen weiter vor, dass die Auslegung, auf die sich das Gericht gestützt habe, um eine auf Ersatz eines durch den Bürgerbeauftragten verursachten Schadens gerichtete Klage für zulässig zu erklären, geeignet sei, das um ihn herum geschaffene institutionelle Gleichgewicht zu beeinträchtigen und seine in Artikel 195 Absatz 3 EG festgelegte Unabhängigkeit in Frage zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

43
Dem Gericht ist kein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen hat, dass eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass das Parlament ihm gegenüber über Kontrollbefugnisse verfüge.

44
Zum einen kann nämlich die Berichtspflicht des Bürgerbeauftragten gegenüber dem Parlament nicht so verstanden werden, dass damit das Parlament kontrollierte, ob der Bürgerbeauftrage seine Aufgaben bei der Behandlung von Beschwerden der Bürger ordnungsgemäß wahrgenommen hat.

45
Zum anderen ist das Verfahren der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten auf eine Gesamtwürdigung seiner Tätigkeit gerichtet und nicht auf eine Kontrolle durch das Parlament, ob der Bürgerbeauftrage seine Aufgaben bei der Behandlung der Beschwerde eines Bürgers erfüllt hat.

46
Jedenfalls stehen die Befugnisse, über die das Parlament gegenüber dem Bürgerbeauftragten verfügt, einer Befugnis zur gerichtlichen Kontrolle nicht gleich.

47
Demnach stellt eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten keine Verdopplung der vom Parlament ausgeübten Kontrolle dar.

48
Was die behauptete Gefahr angeht, eine gerichtliche Überprüfung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten stelle dessen Unabhängigkeit in Frage, so wird mit der Feststellung einer Haftung aufgrund eines durch die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten verursachten Schadens nicht die persönliche Haftung des Bürgerbeauftragten, sondern die der Gemeinschaft festgestellt. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Möglichkeit, dass wegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens des Bürgerbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst wird, geeignet wäre, die Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten in Frage zu stellen.

49
Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die Einzelne durch eine einem Organ oder einer Institution der Gemeinschaft zuzurechnende Verletzung des Gemeinschaftsrechts erlitten haben, besteht Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine Company, Slg. 2003, I‑7541, Randnr. 25 und die angeführte Rechtsprechung). In Bezug auf die zweite Voraussetzung besteht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles darin, ob das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft die Grenzen, die seinem oder ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil Kommission/Fresh Marine Company, Randnr. 26).

50
Bei der Prüfung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein Verhalten des Bürgerbeauftragten auslösen kann, muss den Besonderheiten des Amtes des Bürgerbeauftragten Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bürgerbeauftragte nur eine Handlungspflicht hat und über ein weites Ermessen verfügt.

51
Daher schließt entgegen dem Vorbringen des Bürgerbeauftragten und des Parlaments die vom Parlament ausgeübte Kontrolle des Bürgerbeauftragten eine gerichtliche Kontrolle, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Amtes erfolgen muss, nicht aus.

52
Folglich hat das Gericht nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Ausübung des Amtes des Bürgerbeauftragten und deren Kontrolle verstoßen, indem es eine Schadensersatzklage grundsätzlich für zulässig erklärt hat, die auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen fehlerhafter Behandlung einer Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten gestützt war. Daher hat das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils nach der Feststellung, dass der Bürgerbeauftragte hinsichtlich der Begründetheit von Beschwerden und der im Anschluss an diese Beschwerden zu ergreifenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfüge und in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet sei, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, zu Recht ausgeführt, dass die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher zwar beschränkt sein müsse, dass aber nicht auszuschließen sei, dass ein Bürger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen könne, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seines Amtes einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen habe, der geeignet sei, dem betroffenen Bürger einen Schaden zu verursachen.

53
Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

Darlegung und Argumentation

54
Mit dem zweiten Teil seines Rechtsmittelgrundes wirft der Bürgerbeauftragte, unterstützt durch das Parlament, dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es eine Schadensersatzklage für zulässig erklärt habe, mit der in Wirklichkeit die Ordnungsmäßigkeit des Untersuchungsverfahrens und der Entscheidung, das Verfahren abzuschließen, in Frage gestellt werden solle, obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes die zu diesem Zweck vom EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe gegenüber dem Bürgerbeauftragten unzulässig seien.

55
Der Bürgerbeauftragte hatte u. a. geltend gemacht, dass seine Untersuchungen und die Schlussfolgerungen, auch wenn sie „Entscheidungen“ genannt würden, weder eine unmittelbare rechtliche Auswirkung auf die Lage der Bürger hätten noch für das betroffene Organ eine verbindliche Rechtswirkung entfalteten. Daher könnten seine Untersuchungen und Schlussfolgerungen, selbst wenn sie mit Formfehlern bzw. mit Rechtsfehlern behaftet seien, keinesfalls einen Schaden bei den Beschwerdeführern begründen, die durch einen einem Gemeinschaftsorgan und nicht dem Bürgerbeauftragten zuzurechnenden Missstand einen Schaden erlitten hätten.

56
Der Bürgerbeauftragte wirft dem Gericht ferner vor, in den Randnummern 64 bis 85 des angefochtenen Urteils eine ins Einzelne gehende Prüfung seiner Untersuchung und seiner Schlussfolgerungen vorgenommen zu haben, wie es sie im Rahmen einer Anfechtungsklage vorgenommen hätte, und somit eine echte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Untersuchungsverfahrens und seiner Schlussfolgerungen durchgeführt zu haben.

57
Damit habe das Gericht den Unterschied zwischen den Schadensersatzklagen auf der einen und den Anfechtungs- und Untätigkeitsklagen auf der anderen Seite nicht beachtet und seine eigene Rechtsprechung wie die des Gerichtshofes verkannt, wonach die Untersuchungen und Entscheidungen des Bürgerbeauftragten nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der beiden letztgenannten Klagearten sein könnten.

58
Der Bürgerbeauftragte wirft dem Gericht vor, eine solche gerichtliche Prüfung unter dem Mantel einer Schadensersatzklage gleichwohl zugelassen zu haben und somit den Weg frei zu machen für die Erhebung zahlreicher Anfechtungs- oder sogar Untätigkeitsklagen gegen den Bürgerbeauftragten unter dem Mantel angeblicher Schadensersatzklagen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass Herr Lamberts mit seiner Schadensersatzklage gegen den Bürgerbeauftragten in Wirklichkeit die Klagemöglichkeiten der Anfechtungs- und der Untätigkeitsklage umgangen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

59
Die Haftungsklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und Beschluss vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 14). Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnrn. 29 bis 31, vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199).

60
Eine der Voraussetzungen des Ersatzanspruchs ist, wie in Randnummer 49 des vorliegenden Urteils festgestellt, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht. Somit ist auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft das den Schaden begründende Verhalten zu prüfen, um die Haftung eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft festzustellen.

61
Könnte ein Gemeinschaftsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft prüfen, wäre dem in Artikel 235 EG vorgesehenen Verfahren die praktische Wirksamkeit entzogen.

62
Daher ist im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage, die den Ersatz eines Schadens zum Ziel hat, der durch die Art und Weise entstanden sein soll, in der der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde behandelt hat, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Bürgerbeauftragten bei der Ausübung seines Amtes zu prüfen.

63
Demnach hat das Gericht in den Randnummern 64 bis 85 des angefochtenen Urteils zu Recht untersucht, ob der Bürgerbeauftragte den ihm von Herrn Lamberts vorgeworfenen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begangen hat, und geprüft, wie der Bürgerbeauftragte dessen Beschwerde behandelt hat, um festzustellen, ob es der bei ihm erhobenen Klage stattgeben musste.

64
Im Ergebnis ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es die von Herrn Lamberts erhobene für zulässig erklärt hat.

65
Folglich ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes nicht begründet.

Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes

Darlegung und Argumentation

66
Mit dem dritten Teil seines Rechtsmittelgrundes wirft der Bürgerbeauftragte, unterstützt durch das Parlament, dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die von Herrn Lamberts gegen ihn erhobene Schadensersatzklage für zulässig erklärt habe, obwohl diese Klage den Ersatz eines durch das Verhalten der Kommission hervorgerufenen Schadens zum Ziel gehabt habe. In Wirklichkeit habe Herr Lamberts, der nicht fristgerecht eine Anfechtungsklage gegen ihm gegenüber ergangene Entscheidungen der Kommission eingelegt habe, versucht, unter dem Mantel einer Schadensersatzklage gegen den Bürgerbeauftragten die zwingenden Fristen für die Anfechtungsklage zu umgehen, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen der Kommission vor dem Gemeinschaftsgericht in Zweifel zu ziehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

67
Der Bürgerbeauftragte kann keinesfalls für das Verhalten der Kommission haftbar gemacht werden. Eine Klage, die zum Ziel hat, Ersatz für einen durch das Verhalten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft verursachten Schaden zu erlangen, ist gegen dieses Organ oder gegen diese Einrichtung zu richten.

68
Zur Stützung seiner im ersten Rechtszug vor dem Gericht erhobenen Klage hat Herr Lamberts geltend gemacht, dass er einen Schaden erlitten habe, der durch Fehler und Versäumnisse bei der Behandlung seiner Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten entstanden sei. Seine Klage habe daher nicht den Ersatz eines Schadens zum Ziel, der durch ein schädigendes Verhalten der Kommission entstanden sei.

69
Demnach hat das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass Herr Lamberts mit der beim Gericht erhobenen Klage eine Entschädigung für den Schaden begehre, der ihm seiner Meinung nach dadurch entstanden sei, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seines ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Amtes nachlässig gehandelt habe.

70
Der dritte Teil des vom Bürgerbeauftragten angeführten Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.

71
Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.


Zum Anschlussrechtsmittel

72
Herr Lamberts stützt sein Anschlussrechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

73
Der Bürgerbeauftragte und das Parlament vertreten die Meinung, dass das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sei.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

74
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Herr Lamberts dem Gericht vor, es habe dadurch gegen den Beschluss 94/262 verstoßen, dass es keinen Fehler des Bürgerbeauftragten festgestellt habe. Damit habe das Gericht gegen Artikel 2 Absatz 5 dieses Beschlusses verstoßen, da es keinen Fehler des Bürgerbeauftragten darin gesehen habe, dass dieser Herrn Lamberts nicht rechtzeitig empfohlen habe, Klage beim Gemeinschaftsgericht zu erheben; es habe auch gegen Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses verstoßen, da es keinen Fehler darin gesehen habe, dass der Bürgerbeauftragte nicht versucht habe, eine Herrn Lamberts zufrieden stellende gütliche Lösung zu finden, obwohl der Bürgerbeauftragte damit nicht die Aufgabe erfüllt habe, für die er vom Parlament eingesetzt worden sei.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

75
Es ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C-488/01 P, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39 und die angeführte Rechtsprechung).

76
Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt allerdings, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Beschluss Martinez und de Gaulle/Parlament, Randnr. 40 und die angeführte Rechtsprechung).

77
Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35).

78
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund hat Herr Lamberts im vorliegenden Fall den dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler speziell herausgearbeitet und tatsächlich die Auslegung des Gemeinschaftsrechts beanstandet, auf die sich das Gericht gestützt hat. Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich nämlich gegen den Standpunkt, den das Gericht zu einer ihm im ersten Rechtszug unterbreiteten Rechtsfrage eingenommen hat, und zwar der Frage, wie die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind, wonach der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer empfehlen kann, sich an eine andere Stelle zu wenden, und versuchen muss, soweit wie möglich eine gütliche Lösung zu suchen.

79
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

Begründetheit des Rechtsmittelgrundes

80
Es ist festzustellen, dass die Bestimmungen über die Ausübung des Amtes des Bürgerbeauftragten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262, den Bürgerbeauftragten nicht verpflichten, den Beschwerdeführer über andere sich ihm bietende Rechtsbehelfe und die Fristen in Kenntnis zu setzen, die für deren Inanspruchnahme zu beachten sind. Er braucht dem Beschwerdeführer erst recht nicht zu empfehlen, irgendeinen bestimmten Rechtsbehelf zu ergreifen.

81
Auch wenn es im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgabe liegen kann, dass der Bürgerbeauftragte gegebenenfalls den betroffenen Bürger über die Rechtsbehelfe informiert, mit denen er seine Interessen am wirksamsten wahrnimmt, kann Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 nicht so ausgelegt werden, als begründe er einen Anspruch des Beschwerdeführers, an das Gericht verwiesen zu werden, um dort gegen die Entscheidung des Organs, die Gegenstand der Beschwerde ist, eine Anfechtungsklage zu erheben.

82
Im Hinblick auf das Bemühen um eine gütliche Lösung in dem Streit zwischen der Person, die ihn mit einer Beschwerde befasst hat, und dem betreffenden Gemeinschaftsorgan ist der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 94/262 lediglich verpflichtet, mit diesem Organ zusammenzuarbeiten, um eine Lösung zu suchen, durch die der Missstand beseitigt und der Beschwerdeführer zufrieden gestellt werden kann. Hierzu verfügt er über ein sehr weites Ermessen. Er muss insbesondere prüfen, ob eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende gütliche Regelung in Betracht gezogen werden kann, wobei es Fälle gibt, in denen – wie aus Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen hervorgeht – eine solche Regelung nicht möglich ist und in denen der Bürgerbeauftragte die Sache mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung abschließt. Jedenfalls kann dem Bürgerbeauftragten nicht vorgeworfen werden, er habe die ihm übertragene Aufgabe nur deshalb nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, weil er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende Lösung nicht zu finden sei. Das Gericht hat daher weder bei seiner Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, wonach der Bürgerbeauftragte sich so weit wie möglich um eine gütliche Regelung bemüht, einen Rechtsfehler begangen, noch bei seiner Feststellung in Randnummer 85 seines Urteils, dass der Bürgerbeauftragte in der eine bestimmte Untersuchung abschließenden Entscheidung, ohne einen Fehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangen könne, dass eine den Beschwerdeführer zufrieden stellende gütliche Lösung nicht gefunden werden könne.

83
Der erste von Herrn Lamberts vorgetragene Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

84
Mit seinem zweiten Rechtmittelgrund wirft Herr Lamberts dem Gericht zwei erhebliche Beurteilungsfehler vor.

85
Erstens habe das Gericht dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass es in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „sich sowohl aus der Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde des Klägers als auch aus dem Schreiben vom 15. Dezember 1999 des für die Personalangelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglieds [ergibt], dass die Kommission es ablehnte, dem Kläger zu gestatten, ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, oder nach einer anderen Lösung zu suchen“; Herr Lamberts habe aber nie beantragt, ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilzunehmen.

86
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass es Situationen gebe, in denen eine gütliche Lösung durch den Bürgerbeauftragten nicht möglich sei; in Randnummer 82 hat es ausgeführt, dass dieser Fall hier vorliege, da die Kommission es abgelehnt habe, Herrn Lamberts zu gestatten, ein zweites Mal an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, oder nach einer anderen Lösung zu suchen.

87
Zum anderen tut Herr Lamberts mit seinem gegen Randnummer 82 des angefochtenen Urteils gerichteten Vorbringen nicht dar, inwiefern dem Gericht bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall eine gütliche Regelung möglich gewesen ist, ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.

88
Das von Herrn Lamberts vorgetragene erste Argument ist daher aus den in Randnummer 76 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

89
Zweitens sei dem Gericht dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, dass es sich auf eine offensichtlich fehlerhafte Begründung gestützt habe, wenn es in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils behaupte, dass „der Kläger erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens verschiedene alternative Lösungen als Beispiele genannt [habe], die seiner Meinung nach hätten in Betracht gezogen werden können und müssen“; aus den Akten, und hierzu insbesondere aus Anlage 26, in der der Kläger auf den Begriff „Sonderberater“ Bezug nehme, gehe aber eindeutig hervor, dass Herr Lamberts während der Prüfung der Beschwerde und bevor der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung getroffen habe, auf solche Lösungen hingewiesen habe, ohne dass der Bürgerbeauftragte dem jemals Rechnung getragen hätte.

90
Es ist festzustellen, dass diese Rüge in Bezug auf Randnummer 84 des angefochtenen Urteils durch die Bezugnahme auf den gesamten Inhalt der Akten als eine Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung anzusehen ist, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden kann, da dieser bei seiner Prüfung gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist.

91
Sollte der Hinweis auf Anlage 26 der von Herrn Lamberts vorgelegten Dossiers als ein auf die Entstellung dieser Unterlage gerichteter Rechtsmittelgrund zu verstehen sein, so ist festzustellen, dass diese Anlage aus einem Briefwechsel zwischen Herrn Lamberts und dem Sekretariat des Bürgerbeauftragten, und insbesondere aus einem Schreiben vom 12. März 1999, besteht, in dem auf den Begriff „Sonderberater“ Bezug genommen wird. Herr Lamberts spielt in diesem Schreiben auf eine gegen die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regeln über den Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft verstoßende Praxis der Eingliederung ohne vorheriges Auswahlverfahren an, die im Rahmen der Eingliederung der Bediensteten des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union angewandt worden sei, und bittet darum, die Anstellungsbehörde in der Kommission möge sich ihm gegenüber flexibel zeigen.

92
Den erwähnten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass Herr Lamberts in einem vor dem Verfahren vor dem Gericht liegenden Stadium konkret Lösungen vorgeschlagen hätte, denen aus seiner Sicht der Vorzug gegenüber einer erneuten Einladung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu geben gewesen wäre. Im Übrigen hat das Gericht den Vorschlag von Herrn Lamberts, sich ihm gegenüber flexibel zu zeigen, zu Recht nicht als eine in Betracht kommende alternative Lösung berücksichtigt.

93
Daher hat das Gericht ohne Verfälschung der ihm vorgelegten Beweiselemente in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Herr Lamberts vor der Erhebung seiner Klage keine alternativen Lösungen vorgeschlagen habe, so dass der Bürgerbeauftragte vor der Erhebung dieser Klage nicht speziell zu solchen Vorschlägen habe Stellung nehmen können.

94
Nach alledem wird das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückgewiesen.


Kosten

95
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da jede Partei mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Das Parlament, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, trägt nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Skouris

Jann

Timmermans

Gulmann

Cunha Rodrigues

Rosas

Puissochet

Schintgen

Macken

Colneric

von Bahr

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris


1
Verfahrenssprache: Französisch.

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