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Dokument 62002CJ0234
Judgment of the Court (Full Court) of 23 March 2004.#European Ombudsman v Frank Lamberts.#Appeal - Inadmissibility - Non-contractual liability - European Ombudman's manner of dealing with a complaint concerning an internal competition for establishment.#Case C-234/02 P.
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004.
Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts.
Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten.
Rechtssache C-234/02 P.
Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004.
Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts.
Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten.
Rechtssache C-234/02 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02803
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:174
«Rechtsmittel – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten»
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(Artikel 195 EG, 235 EG und 288 Absatz 2 EG; Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absätze 7 und 8
sowie Artikel 8)
(Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG )
(Artikel 225 EG; Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes; Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes)
(Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 2 Absatz 5)
(Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absatz 5)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. März 2004(1)
„Rechtsmittel – Unzulässigkeit – Außervertragliche Haftung – Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten“
In der Rechtssache C-234/02 P Europäischer Bürgerbeauftragter, vertreten durch J. Sant'Anna als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Rechtsmittelführer,
unterstützt durchEuropäisches Parlament, vertreten durch H. Krück und C. Karamarcos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00 (Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Frank Lamberts, vertreten durch É. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Kläger im ersten Rechtszug und Anschlussrechtsmittelführer,
erlässtDER GERICHTSHOF,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
Skouris |
Jann |
Timmermans |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
Rosas |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |