Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 62002CJ0130
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 4 March 2004.#Krings GmbH v Oberfinanzdirektion Nürnberg.#Reference for a preliminary ruling: Finanzgericht München - Germany.#Common Customs Tariff - Combined Nomenclature - Tariff heading - Preparation with a basis of extract of tea.#Case C-130/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2004.
Krings GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen.
Rechtssache C-130/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2004.
Krings GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen.
Rechtssache C-130/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-02121
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2004:122
«Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen»
|
?I–0000 | |||
(Verordnung Nr. 306/2001 der Kommission)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
4. März 2004(1)
„Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Zubereitung auf der Grundlage von Teeauszügen“
In der Rechtssache C-130/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Krings GmbHgegen
Oberfinanzdirektion Nürnberg vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279, S. 1) und über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 44, S. 25)erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
KN-Code | Warenbezeichnung | Vertragsmäßiger Zollsatz (%) | ||
1 | 2 | 3 | ||
2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: | |||
… | … | … | ||
2101 12 | -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: | |||
2101 12 92 | --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee | 11,5 | ||
… | … | … | ||
2101 20 | - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: | |||
2101 20 20 | -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate | 6 | ||
-- Zubereitungen: | ||||
2101 20 92 | --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate | 6 | ||
2101 20 98 | --- andere | 6,5 + EA | ||
… | … | … | ||
2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |||
… | … | … | ||
2106 90 98 | --- andere | 9 + EA |
Warenbeschreibung | Einreihung KN‑Code | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
… | … | … |
2. Erzeugnis in Pulverform mit der Bezeichnung „Zitronentee“, zur Zubereitung von Tee, mit folgender Zusammensetzung (in GHT): - Zucker: 90,1 - Teeauszug: 2,5 sowie kleine Mengen an Maltodextrin, Zitronensäure, Zitronenaroma und Trennmittel Das Erzeugnis wird nach Verdünnen mit Wasser als Getränk verwendet | 2101 20 92 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN‑Codes 2101, 2101 20 und 2101 20 92 Die Ware ist als Zubereitung auf der Grundlage eines Teeauszugs mit Zusatz von Zucker im Sinne der Erläuterungen zum HS, Position 2101, Absatz 1 Nr. 3, anzusehen |
3. Flüssiges Erzeugnis zur Zubereitung von Tee, mit folgenden analytischen Merkmalen (in GHT): - Zucker: 58,1 (94 GHT in der Trockenmasse) - Wasser: 38,8 - Teeauszug: 2,2 - Trinatriumcitrat: 0,9 Das Erzeugnis wird nach Verdünnen mit Wasser als Getränk verwendet | 2101 20 92 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN‑Codes 2101, 2101 20 und 2101 20 92 Die Ware ist als Zubereitung auf der Grundlage eines Teeauszugs mit Zusatz von Zucker im Sinne der Erläuterungen zum HS, Position 2101, Absatz 1 Nr. 3, anzusehen |
… | … | … |
|
|
|
|
keine Zubereitungen auf der Grundlage von Teeauszügen sind?
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluss vom 27. Februar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Rosas |
La Pergola |
von Bahr |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |