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Dokument 62000CC0076

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 25. April 2002.
    Petrotub SA und Republica SA gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Bestimmung der Dumpingspanne - Wahl der so genannten .asymmetrischen' Berechnungsmethode - Artikel 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT - Begründung - Bestimmung des Normalwerts - Berücksichtigung von Kompensationsgeschäften - Begründung.
    Rechtssache C-76/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-00079

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2002:253

    62000C0076

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 25. April 2002. - Petrotub SA und Republica SA gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Bestimmung der Dumpingspanne - Wahl der so genannten .asymmetrischen' Berechnungsmethode - Artikel 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT - Begründung - Bestimmung des Normalwerts - Berücksichtigung von Kompensationsgeschäften - Begründung. - Rechtssache C-76/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-00079


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem es die Klagen zweier rumänischer Hersteller nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl auf Teilnichtigerklärung einer Verordnung des Rates, mit der u. a. für ihre Erzeugnisse endgültige Antidumpingzölle eingeführt worden waren, abgewiesen hat. Nachdem das Gericht die beiden Klagen verbunden hat, haben nunmehr beide Hersteller gemeinsam ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie geltend machen, das Gericht habe die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung einer Maßnahme rechtlich fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Es erscheint dennoch vorzugswürdig, die Vorbringen der Rechtsmittelführerin gesondert zu behandeln, da sie sich gegen verschiedene Teile des angefochtenen Urteils wenden.

    Petrotub

    Sachverhalt

    2. Obgleich das Rechtsmittel die Begründungspflicht betrifft und auf dieser Grundlage zu beurteilen ist, erscheint es hilfreich, zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt zu umreißen. Es geht vorliegend um die Berechnung von Dumpingspannen mit der asymmetrischen Methode" und gleichzeitiger Nullbewertung" (zeroing") - eine Frage, die im Welthandel umstritten ist.

    3. Im Jahr 1995 wurde die gemeinschaftsrechtliche Grundregelung für Antidumpingmaßnahmen in Form der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) neu gefasst. Der Kern dieser Regelung, der dem der Antidumpinggesetzgebung weltweit entspricht, ist in Artikel 1 enthalten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann ein Antidumpingzoll ... auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht". Gemäß Artikel 1 Absatz 2 gilt eine Ware ... als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr".

    4. Die Neufassung von 1995 war veranlasst sowohl durch Mängel der vorherigen Rechtsvorschriften als auch, was vielleicht noch entscheidender war, durch die Verabschiedung des Antidumping-Kodex 1994" als Teil der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde.

    5. Artikel 2 dieses Kodex betrifft die Feststellung des Dumpings. Gemäß Artikel 2.4. ist zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein fairer Vergleich durchzuführen (der Normalwert ist grundsätzlich der gewöhnlich im innerstaatlichen Handel berechnete Preis, kann aber, ist ein solcher nicht verfügbar, auch nach besonderen Regeln festgelegt werden). Nach Artikel 2.4.2. werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede beim Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können."

    6. Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung stellt die gleiche Anforderung eines fairen Vergleichs, und gemäß Artikel 2 Absatz 11 werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden."

    7. Die zitierten Bestimmungen sind somit im Wesentlichen deckungsgleich. Sie sehen die gleichen drei möglichen Berechnungsmethoden vor, auch wenn die Umstände, unter denen die dritte Methode angewandt werden kann, unterschiedlich definiert werden - wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei [Anwendung der ersten beiden Methoden] nicht angemessen berücksichtigt werden können", gegenüber wenn die [ersten beiden] Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden". Es mag deshalb nützlich sein, zu überlegen, was die drei Methoden jeweils bedeuten.

    8. Dies wird erleichtert, wenn man von einigen konkreten (wenn auch völlig fiktiven) Zahlen ausgeht. Als einfaches Beispiel lässt sich an den Hersteller eines Drittlands denken, der sein Erzeugnis in den beiden Modellen A und B nach der Gemeinschaft ausführt:

    - Für Modell A beträgt der sich aus verschiedenen innerstaatlichen Geschäftsvorgängen zu Preisen zwischen 95 und 105 ergebende gewogene durchschnittliche Normalwert 100. Zwei Ausfuhrgeschäfte werden zu dem gedumpten Preis von 80 und zehn zu einem nicht gedumpten Preis von 110 durchgeführt.

    - Für Modell B beträgt der sich aus verschiedenen innerstaatlichen Geschäftsvorgängen zu Preisen zwischen 85 und 95 ergebende gewogene durchschnittliche Normalwert 90. Zehn Ausfuhrgeschäfte werden zu einem gedumpten Preis von 70 und fünf zu einem nicht gedumpten Preis von 100 durchgeführt.

    9. Ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhren nach der Gemeinschaft (erste symmetrische Methode") führt zu folgenden Ergebnissen:

    - Für Modell A beträgt der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis:

    (2 x 80) + (10 x 110) = 160 + 1 100 = 1 260.

    1 260 : 12 (Gesamtzahl der Ausfuhrgeschäfte) = 105.

    Verglichen mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert von 100 ergibt dies kein Dumping; tatsächlich besteht eine negative Dumpingspanne" von -60 für alle zwölf Geschäftsvorgänge, also von durchschnittlich -5 je Geschäftsvorgang.

    - Für Modell B beträgt der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis:

    (10 x 70) + (5 x 100) = 700 + 500 = 1 200.

    1 200 : 12 (Gesamtzahl der Ausfuhrgeschäfte) = 80.

    Beim Vergleich mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert von 90 ergibt dies eine (positive") Dumpingspanne von 150 für alle 15 Geschäftsvorgänge, also von durchschnittlich 10 je Geschäftsvorgang.

    - Soll eine Gesamtspanne für beide Modelle ermittelt werden, so ist die negative Dumpingspanne von -60 mit der positiven Spanne von 150 zu verrechnen, was eine positive Gesamtdumpingspanne von 90 oder von 3,33 je Geschäftsvorgang ergibt.

    10. Lässt man zunächst die selten angewandte Methode des Preisvergleichs auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge (zweite symmetrische Methode") beiseite, so ist als Nächstes der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den individuellen Ausfuhrpreisen (die asymmetrische Methode") zu betrachten; die Berechnung lautet dann:

    - Für Modell A (Normalwert = 100) weisen zwei Geschäftsvorgänge zu 80 eine positive Spanne von 20 und zehn Geschäftsvorgänge zu 110 eine negative Spanne von 10 auf. Die Gesamtspanne beträgt:

    (2 x 20) + (10 x -10) = 40 - 100 = -60 (Durchschnitt: -5).

    - Für Modell B (Normalwert = 90) weisen zehn Geschäftsvorgänge zu 70 eine positive Spanne von 20 und fünf Geschäftsvorgänge zu 100 eine negative Spanne von 10 auf. Die Gesamtspanne beträgt:

    (10 x 20) + (5 x -10) = 200 + -50 = 200 - 50 = 150. (Durchschnitt: 10).

    - Wird eine Gesamtspanne für beide Modelle ermittelt:

    (12 x 20) + (15 x -10) = 240 + -150 = 240 - 150 = 90. (Durchschnitt: 3,33).

    11. Die beiden Methoden führen also zu dem gleichen Ergebnis, wenn - wie von mir vorausgesetzt - die gleichen, sowohl gedumpte als auch nicht gedumpte Ausfuhrgeschäfte voll berücksichtigt werden. Die herangezogenen Geschäftsvorgänge brauchen allerdings nicht notwendig in beiden Fällen die gleichen zu sein, da die erste symmetrische Methode auf alle vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte" anzuwenden ist, während nach der asymmetrischen Methode die durchschnittlichen Normalpreise mit einzelnen" Ausfuhrgeschäften verglichen werden, was eine Auswahl durch die untersuchende Stelle nicht auszuschließen scheint. Wird eine solche Auswahl vorgenommen, so erschiene es plausibel, dass mit ihr der Ausschluss bestimmter nicht gedumpter Ausfuhren bezweckt und bewirkt und so die sich ergebende positive Dumpingspanne nicht verringert, sondern erhöht wird.

    12. Überdies können die Berechnungen durch eine weitere, als Nullbewertung" (zeroing") bezeichnete Technik beeinflusst werden. Dies bedeutet, dass alle negativen Dumpingspannen anstelle ihrer Verrechnung mit den positiven Dumpingspannen mit null angesetzt werden. Nicht gedumpte Ausfuhren werden damit so behandelt, als fänden sie zum Normalwert statt. Bei Anwendung der Nullbewertung" können die beiden Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ich gehe dabei wieder davon aus, dass die Berechnungen für jedes Modell alle Geschäftsvorgänge einbeziehen.

    13. Bei Anwendung der Nullbewertung" ergibt sich mit der ersten symmetrischen Methode:

    - Für Modell A verändert sich die negative Gesamtspanne von -60 zu dem Wert null.

    - Für Modell B bleibt die positive Gesamtdumpingspanne von 150 unverändert.

    - Wird eine Gesamtspanne für beide Modelle auf der Grundlage der gesondert ermittelten Spannen für jedes Modell errechnet, so beträgt sie nun:

    0 + 150 = 150 anstelle von 90 (oder durchschnittlich 5,56 je Geschäftsvorgang anstelle von 3,33).

    14. Bei Anwendung der Nullbewertung" ergibt sich mit der asymmetrischen Methode:

    - Für Modell A:

    (2 x 20) + (10 x -10) = 40 + -100 = 40 + 0 = 40 (Durchschnitt: 3,33).

    - Für Modell B:

    (10 x 20) + (5 x -10) = 200 + -50 = 200 + 0 = 200 (Durchschnitt: 13,33).

    - Für beide Modelle zusammen:

    (12 x 20) + (15 x -10) = 240 + -150 = 240 + 0 = 240 (Durchschnitt: 8,89).

    15. Somit führen die beiden Methoden offenbar, wenn die Nullbewertung" nicht angewandt wird, bei voller Berücksichtigung der gleichen Geschäftsvorgänge zu den gleichen Ergebnissen, während bei Anwendung der Nullbewertung" die asymmetrische Methode stets zu einem höheren Ergebnis führt, da die erste symmetrische Methode bei der Ermittlung des Durchschnitts der Ausfuhrpreise negative Dumpingspannen in gewissen Umfang zu berücksichtigen hat, die asymmetrische Methode sie aber nie berücksichtigt (offenkundig stellt sich diese Frage nur, wenn eine Mischung gedumpter und nicht gedumpter Ausfuhren vorliegt; sind alle Ausfuhren gedumpt, so gibt es keine negativen Spannen und damit keine Nullbewertung").

    16. Die Nullbewertung" ist weder im Antidumping-Kodex 1994 noch in der Grundverordnung erwähnt, wird aber von Einfuhrländern oder Zollverbänden einschließlich der Gemeinschaft üblicherweise angewandt. Wie nicht überrascht, wird sie seitens der Ausfuhrländer kritisiert, da sie zu höheren Dumpingspannen führt. Die Einfuhrländer verteidigen sie mit der Begründung, ohne Nullbewertung" könnte ein Dumping völlig verheimlicht (wie oben für Modell A) oder teilweise verschleiert (wie oben für Modell B) werden, wenn es sich um gezieltes" Dumping handelt - d. h., wenn ein Exporteur in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Zeitraum unter Verlust verkauft, weil er eine orts- oder zeitgebundene Steigerung seiner Verkäufe ohne Gefährdung der Verkäufe in anderen Regionen oder Zeiträumen für möglich hält.

    17. Die Kontroverse um die Nullbewertung" wurde von dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) in Fällen erörtert, in denen die Europäische Gemeinschaft Beteiligte war. Im Jahr 1995 billigte der vor dem heutigen Gremium bestehende Spruchkörper der WTO die Nullbewertung" in Verbindung mit der asymmetrischen Methode offenbar im Cotton Yarn"-Fall. Im Jahr 1997 äußerten sich im Bed-Linen"-Fall hingegen sowohl das Panel als auch das Berufungsgremium in ihren Berichten im Sinne einer klaren Verurteilung der Nullbewertung" in einem Sachverhalt, in dem die erste symmetrische Methode angewandt wurde, und offenbar verwendet die Gemeinschaft die Nullbewertung" inzwischen nicht mehr in Verbindung mit dieser Methode.

    18. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Nullbewertung" als solche im vorliegenden Verfahren nicht in Frage steht, obgleich sie möglicherweise nach wie vor Bestandteil der von der Gemeinschaft angewandten asymmetrischen Methode ist und weder der Rat noch die Kommission bestritten haben, dass sie im vorliegenden Fall tatsächlich zur Anwendung gelangte. In Frage steht vielmehr, ob der Rat in der streitigen Verordnung seine Wahl der asymmetrischen Methode ordnungsgemäß begründete, und vor allem, ob das Gericht die gegebene Begründung zu Recht als fehlerfrei betrachtete. Diese Fragen lassen sich jedoch verlässlicher beurteilen, wenn die sich aus der Wahl der Methode ergebenden Konsequenzen bedacht werden.

    19. Zu betrachten bleibt die zweite symmetrische Methode" - ein Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang. Diese Methode ist nicht so leicht zu veranschaulichen - und, wie der Rat und die Kommission hervorgehoben haben, anzuwenden -, weil für sie die einzelnen innerstaatlichen Geschäftsvorgänge zu ermitteln sind, die mit den einzelnen Ausfuhrgeschäften vergleichbar sind. Darum müssen hier Faktoren wie Menge, Datum usw. berücksichtigt werden. Die für das einzelne Ausfuhrgeschäft ermittelte Dumpingspanne hängt davon ab, mit welchem innerstaatlichen Geschäftsvorgang sie verglichen wird, womit einer hohen Vergleichbarkeit außerordentliche Bedeutung zukommt. Ist diese Voraussetzung erfuellt, so wird die zweite symmetrische Methode indessen vermutlich ein der Wahrheit näher kommendes Bild vom praktizierten Dumping als die beiden anderen Methoden ergeben.

    20. Die durch Einzelvergleiche ermittelten Ergebnisse würden vermutlich ebenso behandelt wie die Einzelergebnisse der asymmetrischen Methode, und selbstverständlich könnte auch hier die Nullbewertung" angewandt werden - wenn auch vielleicht mit weniger Berechtigung, da der Vergleich wirklich vergleichbarer Geschäftsvorgänge keinerlei Verschleierung von Dumping ermöglichen sollte. Da diese Methode aber offenbar von der Gemeinschaft nie angewandt wird, bleibt das Nähere dazu spekulativ.

    Das erstinstanzliche Verfahren

    21. Am 31. August 1996 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren wegen der Einfuhren nahtloser Rohre der in Frage stehenden Arten mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik ein. Mit der Verordnung Nr. 981/97 (im Folgenden: vorläufige Verordnung) setzte sie einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren u. a. von Petrotub und Republica fest, dessen Satz nach der asymmetrischen Methode berechnet war. Ihre Feststellungen erhärteten sich, so dass der Rat mit der streitigen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll festsetzte.

    22. In der Rechtssache T-33/98 hat Petrotub die Nichtigerklärung von Artikel 1 der streitigen Entscheidung beantragt, soweit dieser sie betrifft. Im Rahmen einer ihrer Klagegründe hat sie geltend gemacht, dass der Rat gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er u. a. seine Wahl der asymmetrischen Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne nicht ordnungsgemäß begründet habe. Diesen Gesichtspunkt hat das Gericht in den Randnummern 104 bis 115 des angefochtenen Urteils wie folgt erörtert:

    104 In ihrer Klageschrift rügt die Klägerin, dass die Gemeinschaftsorgane unter Verstoß vor allem gegen Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 nicht begründet hätten, warum ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte die Dumpingpraktiken besser als die symmetrischen Methoden widerspiegelten.

    105 Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Vorschriften der Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumping-Kodex 1994 auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 30 bis 32). Gleichwohl bestimmt sich das System zum Schutz gegen Dumpingpraktiken ausschließlich nach dieser Verordnung. Die in Nummer 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 genannte Verpflichtung, eine Begründung dafür zu geben, warum die symmetrischen Methoden nicht die Antidumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln können, stellt daher als solche keine anwendbare Norm dar. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erwähnt eine spezifische Begründungspflicht dieser Art nicht.

    106 Soweit jedoch dieser Klagegrund dahin verstanden werden kann, dass die Klägerin eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung rügt, ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht ist anhand des Zusammenhangs und des Verfahrens zu beurteilen, in deren Rahmen die angefochtene Verordnung erlassen wurde, sowie anhand sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-48/96, Acme Industry Co. Ltd/Rat, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 141).

    107 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der angefochtenen Verordnung unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu der für die Ermittlung der Dumpingspanne anwendbaren Vergleichsmethode zu beurteilen.

    108 In Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung führte die Kommission aus:

    ,Der gewogene durchschnittliche Normalwert für jede Warengruppe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen.

    Sie hat diesen Standpunkt in ihrer vorläufigen Unterrichtung vom 2. Juni 1997 beibehalten.

    109 In ihrer vorläufigen Stellungnahme zum Dumping vom 1. Juli 1997 und bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 widersprach die Klägerin dem Standpunkt der Kommission und machte geltend, dass die Kommission die symmetrische Methode hätte anwenden müssen, die darin bestehe, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werde. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 1997 machte sie ferner geltend, dass ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft zu einer erheblich niedrigeren Dumpingspanne führen würde als die, die das Ergebnis der von der Kommission angewandten Methode sei.

    110 In der endgültigen Unterrichtung vom 19. August 1997 stellte die Kommission fest, dass in Bezug auf die Klägerin Petrotub die Ausfuhrpreise je nach den Verkaufszeiträumen erheblich voneinander abwichen (jeweils zwischen August 1995 und April 1996 und zwischen Mai 1996 und August 1996). Sie wies darauf hin, dass für sämtliche rumänische Unternehmen der Unterschied der Dumpingspanne, der bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte und einem Vergleich des gewogenen Durchschnitts mit dem einzelnen Geschäftsvorgang auftrete, so groß sei, dass der Schluss gezogen werden könne, dass die erste dieser Vergleichsmethoden nicht geeignet sei, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

    111 In ihrer endgültigen Stellungnahme zum Dumping vom 8. September 1997 berief sich die Klägerin erneut darauf, dass die Dumpingspanne durch Vergleich der gewogenen Durchschnitte ermittelt werden müsse.

    112 In Randnummer 22 der angefochtenen Verordnung stellte der Rat Folgendes fest:

    ,Ein Unternehmen beantragte, die Dumpingspanne solle nicht durch einen Vergleich (je Warengruppe) der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, sondern durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

    Dieser Antrag wurde abgelehnt, da bei einer Überprüfung der für alle rumänischen Unternehmen angewandten Methode Folgendes festgestellt wurde:

    - Bei einem Unternehmen ergab sich nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne, da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt waren,

    - bei drei Unternehmen wichen die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander ab.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde daher auch bei der endgültigen Sachaufklärung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Verkaufszeitraum mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen.

    113 Die angefochtene Verordnung enthält daher die Begründung, warum die Gemeinschaftsorgane sich für den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte entschlossen.

    114 Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen besonderen Einwand erhoben hat, der gegebenenfalls eine ausführlichere Begründung hätte erforderlich machen können (siehe Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Kommission[], Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 90 und 118), kann demgemäß die angefochtene Verordnung in Bezug auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung durch die Gemeinschaftsorgane nicht als unzureichend begründet angesehen werden.

    115 Bei der Rüge der Klägerin, dass die Gemeinschaftsorgane sich darauf beschränkt hätten, die erste symmetrische Methode (also den Vergleich der gewogenen Durchschnitte) zu prüfen, und nicht untersucht hätten, ob nicht die zweite dieser in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bezeichneten symmetrischen Methoden (also der Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte) die Dumpingpraktik in vollem Umfang widerspiegeln könne, handelt es sich um ein selbständiges Angriffsmittel, das erst in der Erwiderung geltend gemacht worden ist. Das Vorbringen ist daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen."

    Das Rechtsmittel

    23. Petrotub beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Randnummer 114 des angefochtenen Urteils rechtlich fehlerhaft sei und dass, sofern dies hilfsweise ebenfalls gerügt werden müsse, auch die Randnummern 105 und 115 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler enthielten. Petrotub schickt ihrem Vorbringen zwei Vorbemerkungen voraus.

    24. Sie weist erstens darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Begründung nicht auf alle Einzelheiten der relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte eingehen müsse, sondern nach ihrem Kontext und allen einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen sei. Jedoch genüge es nicht, dass lediglich auf eine Vorschrift Bezug genommen oder ihr Wortlaut wiederholt werde, wenn die Vorschrift oder der Wortlaut eine rechtliche oder tatsächliche Prüfung erforderten, die für die zu erlassende Entscheidung wesentlich sei; das Gemeinschaftsorgan müsse zumindest angeben, wie die Vorschrift und diese Prüfung logisch miteinander verknüpft seien, so dass die Gemeinschaftsgerichte nachprüfen könnten, ob die Prüfung auf fehlerfreier Grundlage vorgenommen und nicht nur im Sinne eines Zirkelschlusses auf die Vorschrift verwiesen worden sei.

    25. Zweitens sei der bloße Hinweis, dass die Ausfuhrpreise regional oder zeitlich erheblich voneinander abwichen, als solcher noch keine ordnungsgemäße Begründung. Vor Anwendung der asymmetrischen Methode hätten sich die Gemeinschaftsorgane auch zu vergewissern, dass die symmetrischen Methoden das volle Ausmaß des Dumpings nicht widerspiegeln würden; außerdem sei die logische Verknüpfung zwischen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und der Entscheidung des Gemeinschaftsorgans ordnungsgemäß darzulegen.

    26. Das erste Sachargument von Petrotub geht im Wesentlichen dahin, dass die vom Rat gegebene Begründung durch das Gericht, weil es das Fehlen jeglicher Erläuterung zur zweiten symmetrischen Methode übersehen habe, rechtsfehlerhaft als ordnungsgemäß gebilligt worden sei.

    27. Gemäß Artikel 2 Absatz 11 sei die asymmetrische Methode zulässig, wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden [im Plural] die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden". Vor Anwendung der asymmetrischen Methode hätte der Rat also begründen müssen, warum er beide symmetrischen Methoden verworfen habe. Auch wenn diese Frage erstinstanzlich erst in der Erwiderung aufgeworfen worden sei, sei sie doch implizit bereits mit der Verwendung des Plurals Methoden" in der Klageschrift angesprochen worden und hätte daher vom Gericht gemäß seiner Verpflichtung zur fehlerfreien Anwendung von Artikel 2 Absatz 11 auch behandelt werden müssen. Das Gericht habe dieses Argument deshalb in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und die Begründung für ordnungsgemäß erklärt.

    28. Das zweite, dritte und vierte Argument von Petrotub richtet sich gegen die Feststellung in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils, dass die Wahl der asymmetrischen Methode ordnungsgemäß begründet worden sei, soweit diese Feststellung auf die in den Randnummern 108 bis 113 genannte Umstände gestützt sei.

    29. Randnummer 108 beziehe sich auf die Erklärung der Kommission, dass die asymmetrische Methode zur Widerspiegelung des vollen Umfangs des Dumping erforderlich gewesen sei. Ohne jede weitere Erläuterung sei diese Bezugnahme eine Petitio principii und deshalb als Begründung unzureichend.

    30. Randnummer 110 beziehe sich auf die weitere Feststellung der Kommission, dass die Ausfuhrpreise je nach den beiden fraglichen Zeiträumen erheblich voneinander abwichen und dass für sämtliche rumänische Unternehmen der Unterschied zwischen den Ergebnissen der ersten symmetrischen Methode und der asymmetrischen Methode so groß sei, dass der Schluss gezogen werden könne, dass die erstgenannte Methode das Dumping nicht in vollem Umfang widerspiegele. In Randnummer 22 der streitigen Verordnung, die in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils zitiert werde, habe sich der Rat stillschweigend darauf gestützt, dass die asymmetrische Methode zu einem arithmetisch höheren Ergebnis führe. Dies sei jedoch keine ordnungsgemäße Begründung.

    31. Da die Nullbewertung" nur bei der asymmetrischen Methode angewandt werde, werde diese stets ein rechnerisches Ergebnis erbringen, das ebenso hoch sei wie das der ersten symmetrischen Methode oder höher. Wenn der Zweck der Grundverordnung darin läge, stets die Methode mit dem höchsten rechnerischen Ergebnis zur Anwendung kommen zu lassen, so wäre dies entweder klargestellt oder auf die erste symmetrische Methode überhaupt verzichtet worden.

    32. Was die Worte die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden" bedeuteten, werde zwar in der Grundverordnung nicht erklärt, sie erforderten aber eine Beurteilung, die sich nicht im bloßen arithmetischen Vergleich erschöpfe. Die asymmetrische Methode sei geeignet für bestimmte Praktiken ..., mit denen das Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegender Preise verschleiert werden soll[e]" - was eine Verhaltensweise impliziere, die eigens gewählt worden sei, um das Dumping zu verschleiern, oder anders jedenfalls nicht stimmig erklärbar sei. Preisunterschiede seien aber vielfach durch sich ändernde Marktbedingungen oder Verhandlungsmöglichkeiten gegenüber verschiedenen Kunden bedingt, und in diesen Fällen sei die Anwendung der asymmetrischen Methode nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ihre Anwendung einschließlich der Nullbewertung" hingegen bei gezieltem Dumping, damit die positiven Dumpingspannen bei den gedumpten Verkäufen nicht durch die negativen Spannen bei anderen Verkäufen verschleiert werden könnten.

    33. Überdies dürfe die asymmetrische Methode gemäß Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 nur angewandt werden, wenn begründet wird", warum Preisunterschiede mit keiner der beiden symmetrischen Methoden angemessen berücksichtigt werden könnten. Im Jahre 1996 hätten die Europäischen Gemeinschaften gegenüber der WTO betont, dass jede Abweichung von den symmetrischen Methoden sowohl gegenüber den betroffenen Parteien als auch im Rahmen von Antidumpingverordnungen erläutert" werde, was aber bedeute, dass diese Erläuterungen unter die Begründungspflicht gemäß Artikel 253 EG fielen. Das Gericht habe deshalb in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils rechtlich fehlerhaft Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 nicht berücksichtigt.

    34. In derselben Mitteilung an die WTO von 1996 hätten die Europäischen Gemeinschaften erklärt, dass mit der in der Grundverordnung, aber nicht in dem Antidumping-Kodex 1994 enthaltenen Formulierung voller Umfang der Dumpingpraktiken" einfach nur das gezielte Dumping gemeint sei. In den Teilen der streitigen Verordnung, auf die sich das Gericht gestützt habe, werde aber in keiner Weise erklärt, inwiefern es sich um gezieltes" Dumping gehandelt habe.

    Zulässigkeit des Rechtsmittels

    35. Vor der weiteren Prüfung des Vorbringens von Petrotub zur Sache sind die Einreden des Rates und der - wie im erstinstanzlichen Verfahren zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelferin zugelassenen - Kommission gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu erörtern.

    36. Diese mit Nachdruck erhobenen Einreden lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens greife Petrotub, die der Form nach die Begründung der streitigen Verordnung rüge, in Wirklichkeit deren sachlichen Gehalt an. Zweitens habe die Rechtsmittelführerin in mehrfacher Hinsicht eine genaue Bezeichnung der rechtlichen Regeln versäumt, gegen die das Gericht verstoßen haben solle. Drittens wiederhole Petrotub lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne die mit dem angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Begründung anzugreifen. Viertens stütze sich die Rechtsmittelführerin auf ein Argument - die angeblich obligatorische Begründung für die Nichtanwendung der zweiten symmetrischen Methode -, das schon in erster Instanz wegen Verspätung unzulässig gewesen sei. Fünftens stütze Petrotub ein neues Argument auf ein erstinstanzlich nicht vorgelegtes Beweismittel - die Mitteilung von 1996 an die WTO -, ohne dafür irgendeine Rechtfertigung zu geben.

    37. Diesem Vorbringen vermag ich nicht zu folgen.

    38. Im Wesentlichen erhebt Petrotub zwei Rügen. Diese beziehen sich auf die in der streitigen Verordnung getroffenen Entscheidungen, (i) nicht die erste symmetrische Methode, sondern (ii) die asymmetrische Methode anzuwenden. In beiderlei Hinsicht wird gerügt, dass die streitige Verordnung einen wesentlichen Begründungsmangel enthalte, das Gericht aber trotz dieses Mangels die Begründung für ordnungsgemäß erachtet habe. Damit wird geltend gemacht, dass das Gericht selbst das von ihm erreichte Ergebnis nicht ordnungsgemäß begründet habe. Petrotub stützt sich weiterhin auf die beiden hilfsweise erhobenen Rügen, dass das Gericht rechtlich fehlerhaft (i) Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 als eine nicht einschlägig eingestuft und (ii) das Vorbringen von Petrotub zur zweiten symmetrischen Methode wegen Verspätung nicht behandelt habe.

    39. Diese Rügen benennen jedoch eindeutig die speziellen Aspekte des Urteils, gegen die sie sich richten, und enthalten auch eine bestimmte rechtliche Argumentation, nämlich die Rüge angeblicher Rechtsfehler. Obgleich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin insoweit zugegebenermaßen nicht so klar gefasst, wie dies vermutlich möglich gewesen wäre, ist der Gerichtshof hierdurch in seiner Prüfung nicht ungebührlich beeinträchtigt. Soweit der Rat geltend macht, dass sich die Rechtsmittelführerin gegen die Stichhaltigkeit der Begründung selbst und nicht nur gegen deren Form wende - also in Wirklichkeit den sachlichen Gehalt der Verordnung angreife -, erscheint es mir vorzugswürdig, die fraglichen Rügen zunächst im Einzelnen zu prüfen, um erst anschließend zu ihrer Einordnung Stellung zu nehmen.

    40. Soweit eine bloße Wiederholung" erstinstanzlichen Vorbringens bemängelt wird, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel, das bereits bei dem Gericht vorgetragene Klagegründe oder Argumente lediglich wiederholt oder wörtlich wiedergibt, unzulässig. So scheint es sich hier aber nicht zu verhalten. Überdies bezog sich diese Rechtsprechung auf Fälle, in denen der Rechtsmittelführer die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils nicht bezeichnete, sondern es, indem er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwies oder es nur wiederholte, unspezifisch als rechtswidrig rügte. Im vorliegenden Fall werden hingegen klar ganz bestimmte Teile des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerhaft angegriffen. Auch wenn berechtigterweise sicherzustellen ist, dass ein Rechtsmittel keine bloße Neuauflage" darstellt, sollte dies nicht der Einsicht entgegenstehen, dass sich das erstinstanzliche und das Rechtsmittelvorbringen notwendig in erheblichem Umfang überschneiden werden.

    41. Zu der Pflicht, die Nichtanwendung der zweiten symmetrischen Methode zu begründen, und insbesondere zur Zulässigkeit ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens weist Petrotub auf zwei Gesichtspunkte hin: Erstens sei diese Rüge bereits in der Klageschrift und damit nicht verspätet erhoben worden, und zweitens hätte das Gericht sie bereits deshalb prüfen müssen, weil sie sich auf wesentliche Formvorschriften und damit zwingendes Recht beziehe.

    42. Wie auch immer der erste dieser Gesichtspunkte zu beurteilen ist, ist jedenfalls der zweite untrennbar verknüpft mit der Argumentation in der Sache selbst. Diese kann aber nur durchgreifen, wenn nachgewiesen wird, dass der Rat seine Gründe für die Nichtanwendung der zweiten symmetrischen Methode darzulegen hat, bevor die asymmetrische Methode angewandt werden kann. Wird dies dargetan, so geht es um eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG; da damit die Beachtung zwingenden Rechts, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss, in Frage steht, hätte das Gericht diese Rüge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erhebung behandeln müssen - obwohl meiner Auffassung nach kein Rechtsfehler vorläge, hätte das Gericht die Frage nicht, mangels Vorliegens eines relevanten Vorbringens, von sich aus aufgeworfen. Demnach ist die fragiche Rüge in der Sache zu prüfen.

    43. Schließlich handelt es sich meiner Meinung nach bei der Mitteilung an die WTO von 1996 um ein Schriftstück, das vor den Gemeinschaftsgerichten geltend gemacht werden kann, ohne das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig zu machen. Im Rahmen des Rechtsmittels wird gerügt, dass das Gericht Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 zu Unrecht für unanwendbar gehalten habe; darüber kann der Gerichtshof, wenn nötig, auf der Grundlage nur dieses Artikels entscheiden.

    Zur Begründungspflicht

    - Allgemeines

    44. Petrotub äußert sich zu dem Wesen und Umfang der Verpflichtung des Rates zur Darlegung der Gründe, aus denen er einen endgültigen Antidumpingzoll verhängt. Es ist allgemein anerkannt, dass zwar die wesentlichen Gründe wiederzugeben sind, nicht aber ins Einzelne gehende Erwägungen, soweit sie den Umständen nach übergangen werden können. Im vorliegenden Fall sind zum einen diese beiden Kategorien und zum anderen die Rüge einer der Form nach mangelhaften Begründung von der einer sachlich unzutreffenden Begründung voneinander abzugrenzen.

    45. Gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen ... mit Gründen zu versehen". Die Begründungspflicht gilt damit für eine Entscheidung - die gemäß Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich [ist], die sie bezeichnet" - ebenso wie für eine Verordnung -, die allgemeine Geltung" hat und in allen ihren Teilen verbindlich [ist] und ... unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gilt]".

    46. Der Gerichtshof beurteilt den Umfang der Begründungspflicht differenziert, betont aber die Notwendigkeit eines für alle Fälle geltenden Mindeststandards: So muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen ..., dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 235 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet".

    47. Der Gerichtshof hat bereits früh entschieden, dass die Begründung für eine individuelle Maßnahme, wie eine Entscheidung, besonders eingehend sein muss, während sich die Begründung für einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Antidumpingverordnungen haben anerkanntermaßen eine Doppelnatur und weisen viele Merkmale einer individuellen Entscheidung auf, besonders deshalb, weil sie normalerweise individuell bezeichnete Parteien betreffen, die häufig am Verwaltungsverfahren vor dem Erlass der Maßnahme beteiligt waren. Verhält es sich so und sind den Parteien auf diese Weise die Gründe für die Maßnahme bekannt geworden, so ist dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt für die Beurteilung, ob die Begründung ordnungsgemäß ist.

    48. Eine Antidumpingverordnung betrifft nicht nur die Exporteure, deren Waren mit Zoll belegt werden, und die mit ihnen zusammenarbeitenden Importeure, die gewöhnlich am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, sondern auch unabhängige oder potenzielle Importeure und andere in Drittländern ansässige Hersteller der gleichen oder anderer Waren, die wissen müssen, welche Preisstrategien zulässig sind - sowie schließlich die Marktbeteiligten des geschädigten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sicher sein möchten, dass der Umfang des Dumping nicht unterschätzt wurde. Die Art der Anwendung der Antidumpingbestimmungen durch die Gemeinschaft ist für den Handel allgemein von erheblicher Bedeutung, und nur wenn die Exporteure oder Unternehmen der Gemeinschaft deren Betrachtungsweise hinreichend kennen, können sie entscheiden, ob eine Rüge zu erheben ist. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Begründungspflicht bei Entscheidungen u. a. dazu dient, es den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Staatsangehörigen zu ermöglichen, sich darüber zu unterrichten, in welcher Weise das Gemeinschaftsorgan die Rechtsvorschriften angewandt hat, so dass es für die Erfuellung der Begründungspflicht nicht notwendig genügt, dass die Mitgliedstaaten oder Adressaten am vorbereitenden Verfahren beteiligt (und damit über die Gründe für die Entscheidung unterrichtet) waren.

    49. Zudem hat das Verfahren für den Erlass von Antidumpingmaßnahmen eine recht eingehende Regelung in der Grundverordnung gefunden, die eine Reihe einzelner Schritte für den normalen Verfahrensablauf sowie alternative Verfahrensschritte für den Fall vorschreibt, das unter näher umschriebenen Umständen vom normalen Verfahrensablauf abzuweichen ist.

    50. Dieses Verfahren ist im Übrigen weitgehend aus dem Antidumping-Kodex 1994 entstanden, der für die Gemeinschaft bindend ist und, wie in den Begründungserwägungen der Grundverordnung hervorgehoben wird, neue und ausführliche Regeln, insbesondere für die Berechnung des Dumping ... [sowie die] Ermittlung und Auswertung der Tatsachen", enthält. Die Grundverordnung und jede auf ihrer Grundlage erlassene Verordnung müssen den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Kodex entsprechen und sind somit im Einklang mit seinem Wortlaut auszulegen.

    51. Die Begründungspflicht ist im vorliegenden Fall ferner im Licht von Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 zu sehen, wonach die asymmetrische Methode nur angewandt werden darf, wenn begründet wird", warum Unterschiede bei den Ausfuhrpreisen bei Anwendung der ersten oder zweiten symmetrischen Methode nicht angemessen berücksichtigt werden können. Im Zusammenhang mit einem solchen völkerrechtlichen Übereinkommen erscheint es mir schwerlich vorstellbar, dass es der untersuchenden Stelle erlaubt sein sollte, diese Begründung den an der Untersuchung Beteiligten lediglich privat - oder gar nur implizit - zur Kenntnis zu bringen.

    52. Diese Gesichtspunkte bedeuten erhöhte anstelle verringerter Anforderungen an die Pflicht zur Begründung jeder gerügten Verfahrenshandlung oder Abweichung vom Normalverfahren.

    53. Hohe Anforderungen an die Begründung einer Antidumpingverordnung laufen auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwider, wonach diese Anforderungen dann geringer sind, wenn die Parteien am Vorverfahren beteiligt waren und ihnen in diesem Rahmen umfassend die Begründung mitgeteilt wurde. Dies heißt auch nicht, wie der Rat und die Kommission im vorliegenden Verfahren behauptet haben, dass sich ein Exporteur einfach zurücklehnen" und auf Einwendungen verzichtet könnte, um sodann die Begründung der erlassenen Verordnung anzufechten. Für den Fall der gerichtlichen Kontrolle ist es erforderlich, dass der Gerichtshof in der Verordnung über zurückgewiesene Einwendungen oder etwaige Abweichungen vom normalen Verfahren unterrichtet wird. Dies kann erheblich knapper geschehen als in den Erläuterungen, mit denen ein Parteivorbringen beantwortet wird, wenn es nur für die Prüfung des Gerichtshofes genügt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.

    54. Im Übrigen wird nicht jede Einzelregelung der Grundverordnung in jedem Einzelfall relevant sein. Während bestimmte Verfahrenshandlungen stets wesentlich sind, hängt die Erforderlichkeit anderer von den Umständen ab. So ist es etwa essentiell, dass die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen eines Dumping und der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft feststellen, da diese ebenso wie der Kausalzusammenhang zwischen ihnen die Grundvoraussetzungen für die Festsetzung eines Zolls bilden, und aus der Verordnung muss klar ersichtlich sein, dass ihr Vorliegen und ihr Umfang tatsächlich verlässlich ermittelt wurden. Es ginge allerdings zu weit, zu verlangen, dass jeder Schritt in allen Berechnungen mit allen verwendeten Zahlen belegt oder das Absehen von bestimmten Verfahrenshandlungen, die im fraglichen Fall nicht erforderlich waren, nur deshalb eigens begründet wird, weil diese nach der Grundverordnung möglich sind.

    55. Artikel 2 der Grundverordnung regelt die Ermittlung des Dumping unter den vier Überschriften A. Normalwert, B. Ausfuhrpreis, C. Vergleich, D. Dumpingspannen" (Vergleich" betrifft hier im Wesentlichen die Anpassung der Zahlen zur Sicherung ihrer Vergleichbarkeit, und Dumpingspanne" bezieht sich auf die Durchführung des Vergleichs selbst und sein Ergebnis). Diese Überschriften finden in Antidumpingverordnungen gemeinhin Verwendung und wurden auch in der hier streitigen Verordnung verwandt. Sie stehen für die Hauptphasen in der erforderlichen Untersuchung, und unstreitig sind die Ergebnisse jeder Verfahrensphase ordnungsgemäß darzulegen.

    56. Besteht eine Regelung für ein Standardverfahren mit alternativen Verfahrensabläufen, die nur unter bestimmten, näher festgelegten Umständen zu befolgen sind, so erscheint es angemessen, keine besondere Begründung für die Befolgung des Standardverfahrens zu verlangen; dagegen wird bei einer Abweichung vom Standardverfahren eine eingehendere Begründung erforderlich sein. Dies erscheint vergleichbar mit dem Sachverhalt der Rechtssache Delacre, zu dem der Gerichtshof ausführte, dass die Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden [kann], während die Gemeinschaftsbehörde ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen muss, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen". Schließlich erscheint es angemessen, dass die Anforderungen an die Begründung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung höher sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - die angewandte Berechnungsmethode als umstritten gilt.

    57. Ob die Begründung ordnungsgemäß ist, wird indessen vom gesamten Kontext abhängen. So führt etwa Artikel 2 Absatz 10 über den Vergleich" zehn Faktoren auf, für die Anpassungen vorgenommen werden können, darunter Mengenrabatte oder unterschiedliche Transport- oder Kreditkosten. Liegen solche Faktoren nicht vor, so wäre es eindeutig überzogen, eine Begründung für eine fehlende Anpassung wegen dieser Faktoren zu verlangen, es sei denn, während der Untersuchung wurde ihr Vorliegen geltend gemacht (so wird in der 21. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung dargelegt, warum die Berufung auf unterschiedliche Kreditbedingungen, Provisionen und Handelsstufen zurückgewiesen wurde).

    - Der vorliegende Fall

    58. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung normiert eine normale Vergleichsgrundlage (eine der symmetrischen Methoden oder beide) und eine mit Ausnahmecharakter (die asymmetrische Methode), sofern zwei Voraussetzungen erfuellt sind. Wird die normale Vergleichsgrundlage verwendet, so braucht dies meiner Ansicht nach nicht begründet zu werden, es sei denn, eine Begründung wurde im Vorverfahren verlangt. Wird jedoch die Vergleichsgrundlage mit Ausnahmecharakter gewählt, so ist meines Erachtens darzulegen, warum vom normalen Verfahren abgewichen wurde, und insbesondere, dass die beiden vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind. Das gilt - zumindest, um dem Gerichshof die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen - selbst dann, wenn gegen die Wahl der Methode keine Einwendungen erhoben wurden, freilich kann die Begründung dann knapper ausfallen als zur Beantwortung erhobener Einwendungen.

    59. Ich teile außerdem die Auffassung Petrotubs, dass als Minimum etwas mehr als nur eine Wiederholung dieser Voraussetzungen - erheblich voneinander abweichende Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum und keine volle Widerspiegelung des Dumping durch die symmetrischen Methoden - erforderlich ist. Eine solche Wiederholung hat grundsätzlich keinen Informationswert und gibt keine nachprüfbaren Gründe für die Wahl der Methode an. Sie erlaubt weder dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle noch den Beteiligten die Feststellung, unter welchen Umständen die Vorschriften angewandt wurden.

    60. In der vorläufigen Verordnung wurde die Wahl der asymmetrischen Methode damit begründet, dass dies erforderlich [gewesen sei], um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ausfuhrpreise je nach Einführer und Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen". In der angefochtenen Verordnung wird als Grund für die Ablehnung der beantragten Heranziehung der ersten symmetrischen Methode ausgeführt, dass sich bei einem Unternehmen ... nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne [ergeben habe], da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt waren", und dass bei drei Unternehmen ... die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander" abgewichen seien.

    61. Ist diese Begründung nach dem Kontext und allen einschlägigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß?

    62. Die vorläufige Verordnung enthält keine Angabe zur tatsächlichen Grundlage für die Wahl der Kommission und kann deshalb die kaum informativere Begründung in der streitigen Verordnung nicht erhellen. Als einzige zusätzliche Angabe kann aus der streitigen Verordnung geschlossen werden - und nach der in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils erwähnten endgültigen Unterrichtung durch die Kommission scheint dies eindeutig festzustehen -, dass man die erste symmetrische Methode für eine Widerspiegelung des vollen Umfangs des Dumpings deshalb für ungeeignet hielt, weil sie eine geringere Spanne ergab (es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der einzige neue Grund, der in der streitigen Verordnung ausdrücklich angeführt wurde - wonach die Wahl der Methode für das Ergebnis im Fall eines Unternehmens keinen Unterschied ausgemacht habe -, in Wirklichkeit gegen eine Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage spräche).

    63. Auf den ersten Blick enthält die streitige Verordnung damit keinerlei Angabe, aus der der Gerichtshof oder ein Beteiligter ersehen könnte, aus welchen Gründen die asymmetrische Methode herangezogen wurde. Allerdings sind die drei speziellen Gesichtspunkte zu prüfen, für die eine angemessene Begründung tatsächlich oder möglicherweise erforderlich war. Inwieweit mussten zu diesen Gesichtspunkten Gründe dargelegt werden und inwieweit wurden sie im Licht des gesamten Zusammenhangs tatsächlich dargelegt?

    a) Erörterung der zweiten symmetrischen Methode

    64. Die streitige Verordnung gibt nichts zur Begründung dafür an, warum die zweite symmetrische Methode nicht angewandt wurde. Offenbar unstreitig wurde auch während des Vorverfahrens eine Begründung weder gegeben noch verlangt. Damit stellt sich die Frage, ob nicht gleichwohl für den Ausschluss der zweiten symmetrischen Methode eine Begründung erforderlich gewesen wäre, da die asymmetrische Methode sowohl gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung als auch nach Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 nur angewandt werden darf, wenn beide symmetrischen Methoden unbefriedigend bleiben.

    65. Nach meiner Auffassung war insoweit eine Begründung erforderlich.

    66. Der Rat und die Kommission argumentieren dahin, dass sie mangels einer Vorgabe, welche der beiden symmetrischen Methoden unter welchen Umständen anzuwenden sei, zwischen diesen frei wählen könnten. Dem stimme ich zwar zu. Jedoch kann ich nicht ihren Schluss teilen, dass eine Erklärung, warum die schließlich gewählte symmetrische Methode sich als unzureichend erwiesen habe, schon ausreichen könnte, um auf die asymmetrische Methode zu rekurrieren. Dies stimmt schlichtweg nicht überein mit dem Aufbau oder Wortlaut der Vorschriften, nach denen die asymmetrische Methode eindeutig nur verwendet werden darf, wenn keine der symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken ... in vollem Umfang widerspiegeln würden" oder wenn unterschiedliche Exportpreise mit ihnen nicht angemessen berücksichtigt werden könnten".

    67. Die Gemeinschaftsorgane machen ferner geltend, dass die zweite symmetrische Methode nie angewandt werde - und ihre Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Frage gekommen wäre -, da sie, wie auch in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angemerkt, allgemein als undurchführbar und ziemlich beliebig gelte. Dies mag zutreffen, und diese Methode mag in etlichen Fällen tatsächlich klar unverlässlich sein, dennoch wurde sie sowohl im Antidumping-Kodex 1994 als auch in der Grundverordnung vorgesehen, und folglich muss es Umstände geben, in denen sie angemessen ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass wenige Länder, darunter Neuseeland, die zweite symmetrische Methode ständig oder traditionell verwendeten. Verhält es sich so, so kann sie nach meiner Auffassung nicht ohne Begründung abgelehnt werden, so offenkundig die Gründe dafür nach Meinung der Gemeinschaftsorgane auch sein mögen - sofern diese Frage überhaupt bedacht wird, wie es der Fall sein müsste.

    68. Gleichfalls unerheblich ist es, dass Petrotub während des Vorverfahrens insoweit nicht um eine Begründung ersuchte. Die Ermittlung der Dumpingspanne ist ein wesentlicher Verfahrensschritt, und jede Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage hierfür ist von Anfang an zu begründen. Den Umständen nach hätte die entsprechende Begründung knapp sein können, sie durfte aber nicht unterlassen werden.

    69. Indem der Rat nicht darlegte, warum die Anwendung der zweiten symmetrischen Methode nicht angemessen gewesen wäre, versäumte er es deshalb meines Erachtens, die Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung ordnungsgemäß zu begründen. Da die ordnungsgemäße Begründung ein wesentliches Formerfordernis ist, hätte das Gericht diese Frage unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie im Verfahren aufgeworfen wurde, prüfen müssen.

    b) Vorliegen erheblich voneinander abweichender Ausfuhrpreise

    70. Eine der beiden nach der Grundverordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage sind Ausfuhrpreise, die je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen". Damit dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle möglich ist und alle Beteiligten (im Handel) nachvollziehen können, unter welchen Umständen die Gemeinschaft ihre Antidumpingvorschriften anwendete, ist in einer Verordnung, mit der auf der Grundlage einer nach der asymmetrischen Methode berechneten Dumpingspanne ein Zoll festgesetzt wird, grundsätzlich zu begründen, dass tatsächlich erheblich voneinander abweichende Ausfuhrpreise vorlagen. Wie oben bereits ausgeführt, halte ich die bloße Behauptung, dass sie vorlägen, nicht für ausreichend.

    71. In der streitigen Verordnung wird aber über eine solche Behauptung hinaus keinerlei Begründung gegeben. Außerdem ist die Feststellung, dass bei drei Unternehmen ... die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander" abgewichen seien, nicht deckungsgleich mit der Feststellung in der vorläufigen Verordnung, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen". Dass in der Zeit zwischen der vorläufigen und der endgültigen Verordnung offenbar erhebliche Abweichungen auch je nach Zeitraum entdeckt wurden, verlangt prima facie nach einer Erklärung.

    72. Nach meiner Auffassung enthält die streitige Verordnung damit auch insoweit keine ordnungsgemäße Begründung. Allerdings hat Petrotub eine mangelhafte Begründung unter diesem Aspekt weder erstinstanzlich noch im Rechtsmittelverfahren gerügt. Unter diesen Umständen braucht über diese Frage, zumal die Begründung nach meiner Auffassung auch unter anderen Aspekten mangelhaft ist, vom Gerichtshof nicht entschieden zu werden.

    c) Erörterung des vollen Umfangs des Dumpings

    73. Die zweite der beiden erforderlichen - und kumulativen - Voraussetzungen für eine Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage besteht darin, dass diese die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln [würde]".

    74. Nach den Ausführungen des Rates in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung war für die Annahme, dass die erste symmetrische Methode den vollen Umfang des Dumpings nicht widerspiegele, der Umstand maßgebend, dass diese Methode eine erheblich geringere Dumpingspanne als die asymmetrische Methode ergab; andere Gründe wurden offenbar zu keinem Zeitpunkt angeführt.

    75. In der streitigen Verordnung wird dieser Grund nicht ausdrücklich genannt, er lässt sich aber aus der Formulierung schließen, dass sich bei einem Unternehmen ... nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne [ergeben habe], da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt" gewesen seien, mit der die Rüge, es hätte die erste symmetrische Methode angewandt werden müssen, zurückgewiesen wurde; noch deutlicher ersichtlich wird dieser Grund aus der von der Kommission im Rahmen ihrer endgültigen Unterrichtung getroffenen Feststellung, die beiden Methoden hätten eine so unterschiedliche Dumpingspanne ergeben, dass angenommen werden müsse, dass die erste symmetrische Methode den tatsächlichen Umfang des Dumpings nicht widerzuspiegeln vermöge.

    76. Offenkundig betrachteten sowohl der Rat als auch die Kommission es als eine stichhaltige Begründung, dass die Anwendung der beiden Methoden zu unterschiedlichen Dumpingspannen führe. Nach ihrer Auffassung war damit eine vollständige - und somit definitionsgemäß ordnungsgemäße - Begründung gegeben, weshalb Petrotub in Wirklichkeit keine Begründungsmängel rüge, sondern die sachliche Unrichtigkeit der Begründung.

    77. Auf rein formalem Niveau ist diese Auffassung vielleicht vertretbar. Die Ordnungsmäßigkeit einer Begründung und die Frage ihrer Stichhaltigkeit lassen sich aber nach nur formalen Kriterein nicht scharf voneinander abgrenzen. Werden für die Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage überhaupt keine Gründe genannt, so ist die Verpflichtung aus Artikel 253 EG eindeutig nicht erfuellt. Aber auch etwa der einfache Hinweis, die EDV-Programme der Kommission hätten errechnet, daß die asymmetrische Methode herangezogen müsse, würde in diese Kategorie fallen, denn auch er ergäbe nichts für die Beurteilung, ob die Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage berechtigt war. Unter solchen Umständen wäre eine Rüge durchaus gegen die Ordnungsmäßigkeit der Begründung und nicht gegen ihre Stichhaltigkeit als zutreffende Würdigung des Sachverhalts gerichtet.

    78. Die bloße Behauptung, dass die erste symmetrische Methode ein erheblich geringeres Ergebnis als die asymmetrische ergebe, ist meines Erachtens ebenso einzustufen. Spiegelt eine Methode den vollen Umfang des Dumpings wider" und die andere nicht, so wird gewiss das nach der letztgenannten Methode ermittelte Ergebnis geringer ausfallen. Das Gegenteil trifft aber nicht stets zu; das höhere Ergebnis von beiden ist nicht notwendig das präzisere (und unter vollem Umfang" ist meiner Auffassung nach wahrer Umfang" zu verstehen), denn die fragliche Methode kann nach den Umständen des Einzelfalls dennoch einfach ungeeignet sein.

    79. Unter diesem Gesichtspunkt kann es relevant sein, dass bei der - anscheinend die Regel bildenden - Kombination der asymmetriischen Methode mit der Nullbewertung" offenbar automatisch ein höheres Ergebnis erzielt wird, sobald Geschäftsvorgänge mit negativen Dumpingspannen in die Berechnung fallen. Der bloße Umstand, dass bestimmte Geschäftsvorgänge negative Spannen aufweisen, heißt aber nicht notwendig, dass gezieltes Dumping festgestellt wurde, und deshalb muss auch für diesen Zweck angegeben werden, aus welchen Gründen gezieltes Dumping vorlag.

    80. Wie dem auch immer sei, wird jedenfalls weder der Gerichtshof noch ein sonstiger Dritter anhand der bloßen Behauptung, es sei die Methode mit dem höheren Ergebnis angewandt worden, entscheiden können, ob möglicherweise ein offenkundiger Beurteilungsfehler vorlag. Die statthafte Rüge ist damit nicht, wie aber der Rat behauptet, die einer fehlerhaften Berechnungsmethode, sondern die einer unzureichenden Begründung, nach der sich nicht feststellen läßt, ob die gewählte Methode sachgerecht war.

    81. Da die streitige Verordnung keine weiteren Gründe benennt (und solche auch an anderer Stelle nicht benannt wurden), halte ich die Begründung auch insoweit für mangelhaft.

    82. Es mag demnach nicht mehr erforderlich sein, eigens zu prüfen, ob die schon im Licht von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mangelhafte Begründung zusätzlich auch nach Artikel 2.4.2 des Antidumping-Kodex 1994 fehlerhaft ist, weil nicht erläutert wurde, weshalb keine der beiden symmetrischen Methoden die Unterschiede in den Ausfuhrpreisen angemessen berücksichtigt hätte. Dieses Erfordernis entspricht meiner Auffassung nach praktisch weitestgehend der Verpflichtung, bei einer Abweichung von der normalen Vergleichsgrundlage anzugeben, warum diese den vollen - d. h. wahren - Umfang des Dumping nicht widerspiegeln würde. Dass die Begründungspflicht sich insoweit nicht nur aus der gemeinschaftlichen Grundverordnung, sondern auch aus einem die Gemeinschaft bindenden völkerrechtlichen Übereinkommen ergibt, kann die Anforderungen an sie freilich nur erhöhen.

    - Ergebnis

    83. Ich gelange deshalb zu dem Ergebnis, dass die streitige Verordnung hinsichtlich der Frage, aus welchen Erwägungen von der normalen Vergleichsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung abgewichen wurde, keine Begründung enthielt, die dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht und es Dritten verständlich gemacht hätte, unter welchen Umständen die gemeinschaftlichen Antidumpingvorschriften angewandt wurden; insbesondere enthielt die Verordnung keinerlei Begründung, warum die zweite symmetrische Methode nicht angewandt wurde, und sie gibt auch keine nachprüfbaren Gründe dafür an, warum die symmetrischen Methoden nicht das volle Ausmaß des Dumping aufzudecken vermocht hätten.

    Republica

    Hintergrund, erstinstanzliches Verfahren, angefochtenes Urteil

    84. Republica wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Berechnung des Normalwerts auf dem inländischen Markt vor dessen Vergleich mit den Ausfuhrpreisen zur Ermittlung der Dumpingspannen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Unterabsatz 3 dieser Bestimmung sagt aber:

    Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden."

    85. Die vorläufige Verordnung nimmt im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwerts rumänischer Erzeugnisse nicht Bezug auf Kompensationsgeschäfte. Nach Erlass dieser Verordnung am 29. Mai 1997 fand am 9. Juli 1997 eine Anhörung bei der Kommission statt, in der Republica folgende, in den Randnummern 68 und 69 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Ausführungen machte:

    68 Der Klägerin trägt vor, die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt, die sie als Kompensationsgeschäfte vorgenommen habe, entsprächen ungefähr 24 % der Verkäufe der betroffenen Waren auf dem Inlandsmarkt während des Untersuchungszeitraums. Das Kompensationsverfahren sei ihr von den Großabnehmern, wie z. B. den rumänischen öffentlichen Versorgungsunternehmen, aufgezwungen worden, und die in diesem Rahmen in Rechnung gestellten Preise, die nicht verhandelbar seien, seien beträchtlich niedriger als die normalen Marktpreise. Diese Verkäufe hätten daher nicht bei der Feststellung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung berücksichtigt werden dürfen.

    69 Sie habe diese Verkäufe bei der Beantwortung des Fragebogens nicht aufgeführt, da sie hierzu nicht aufgefordert worden sei. Sie räumt ein, die Frage der Kompensationsgeschäfte erstmals bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 und in der Zusammenfassung des Vorbringens zum Dumping, das bei dieser Gelegenheit vorgelegt wurde, angesprochen zu haben. Außerdem habe sie ein Dokument mit dem Titel ,Total Value of Compensatory Arrangements (Gesamtwert der Ausgleichsvereinbarungen), in der diese Vereinbarungen aufgelistet gewesen seien, an die Kommission als Anhang zur genannten Zusammenfassung weitergeleitet. Den Inhalt dieses Dokuments habe sie in einem Telefax an die Kommission vom 21. Juli 1997 erläutert."

    86. Man mag sich an dieser Stelle nach den Motiven fragen, aus denen Republica geltend machte, dass die Verkäufe auf der Grundlage von Kompensationsgeschäften von der Berechnung auszuschließen seien, denn wie sich aus dem vorstehenden Zitat ergibt, lagen diese Verkäufe, die etwa 24 % der Inlandsverkäufe ausmachten, beträchtlich unter den normalen Marktpreisen. Wären sie ausgeschlossen worden, so hätte dies einen höheren Normalwert und damit eine höhere Dumpingspanne ergeben, was Republicas Interesse offenbar zuwiderliefe. Wie diese Einlassung von Republica motiviert ist, läßt sich daher bei weitem nicht so klar nachvollziehen wie im Falle des Vorbringens von Petrotub.

    87. Eine mögliche Erklärung hat der Rat in der mündlichen Verhandlung geäußert: Danach hätte der Ausschluss der fraglichen Verkäufe bedeutet, dass im normalen Handelsverkehr keine zureichenden Verkäufe vorgelegen hätten und somit nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ein rechnerischer Normalwert zugrunde zu legen gewesen wäre, was möglicherweise Republica zum Vorteil gereicht hätte. Jedenfalls hat der Rat nicht geltend gemacht, das Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, weil Republica ein Interesse am Ausschluss der fraglichen Geschäftsvorgänge habe.

    88. In den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung führte der Rat aus:

    Erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens (bei der Anhörung nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen) beantragte ein Unternehmen, ... alle Kompensationsgeschäfte sollten ausgeschlossen werden, da dies keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren [Dieser Antrag wurde] nicht rechtzeitig gestellt, d. h. weder bei der Beantwortung des Fragebogens noch beim Kontrollbesuch im Betrieb, noch in einem späteren Stadium des Verfahrens, in dem das Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert worden war ... Zudem ergab die Untersuchung, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte. Daher [wurde der Antrag] abgelehnt."

    89. In der Rechtssache T-34/98 hat Republica die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beantragt, soweit diese sie betrifft. Das Unternehmen hat, wie in den Randnummern 69 bis 71 des angefochtenen Urteils wiedergegeben, wie folgt argumentiert:

    69 ... Der Antrag, bei der Berechnung des Normalwerts die auf der Grundlage von Ausgleichsvereinbarungen getätigten Verkäufe nicht heranzuziehen, sei ... im Hinblick auf die Frist des Artikels 20 Absatz 5 der Grundverordnung nicht verspätet.

    70 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung sei es ferner Sache der Gemeinschaftsorgane, anhand eines Kontrollbesuchs während der Untersuchung festzustellen, ob die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt die Ausgleichsvereinbarungen einbezögen. Wenn dies der Fall sei, bestehe eine Vermutung, dass sie nicht im normalen Geschäftsverkehr erfolgt seien, es sei denn, die Gemeinschaftsorgane wiesen nach, dass die in Rechnung gestellten Preise durch diese Geschäftsbeziehung beeinflusst wurden.

    71 Die angefochtene Verordnung beschränke sich auf die Feststellung in Randnummer 19, dass ,die Untersuchung [ergab], dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte, ohne hierbei anzugeben, ob von den Gemeinschaftsorganen geprüft worden sei, ob die bei diesen Verkäufen erzielten Preise durch diese Ausgleichsvereinbarungen beeinflusst wurden, wie es Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung verlange. Die angefochtene Verordnung sei aus diesem Grund unzureichend begründet."

    90. Der Rat machte geltend, dass Republicas Vorbringen verspätet und nicht substanziiert sei.

    91. Das Gericht hat dazu in den Randnummern 74 und 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

    74 Die Klägerin nennt keine Beweismittel und macht keine Angaben, die die Annahme zulassen, dass die Ausgleichsvereinbarungen, auf die sie sich beruft und die in dem Dokument mit dem Titel ,Total Value of Compensatory Arrangements bezüglich der auf der Grundlage von Ausgleichsvereinbarungen während des Untersuchungszeitraums getätigten Verkäufe aufgeführt sind, die im Rahmen dieser Vorgänge in Rechnung gestellten Preise beeinflusst haben, wie es Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung verlangt.

    75 Mangels gegenteiliger von der Klägerin gelieferter Anhaltspunkte hat der Rat in der angefochtenen Verordnung darüber hinaus seine Weigerung, die Kompensationsgeschäfte bei der Feststellung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen, mit der Feststellung ausreichend begründet, es habe sich ergeben, ,dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte."

    Das Rechtsmittel

    92. Republica beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen. Das Unternehmen macht die gleichen Vorbemerkungen wie Petrotub und stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht die streitige Verordnung in Randnummer 75 seines Urteils hinsichtlich der Weigerung, die Kompensationsgeschäfte bei der Feststellung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen, rechtsfehlerhaft für ordnungsgemäß begründet erachtet habe.

    93. Nachdem der Rat einmal festgestellt habe, dass er es mit Kompensationsgeschäften" und folglich mit Preisen zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht", zu tun gehabt habe, habe es ihm nicht mehr frei gestanden, diese Preise als Normalwerte zu verwenden, es sei denn, er hätte den durch die Grundverordnung vorgeschriebenen Nachweis erbracht, dass diese Preise durch die Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst" worden seien. Das Gericht habe deshalb unter Hinweis darauf, dass die Klägerin ... keine Beweismittel [nenne] und ... keine Angaben [mache], die die Annahme zulassen, dass die Ausgleichsvereinbarungen ... die im Rahmen dieser Vorgänge in Rechnung gestellten Preise beeinflusst haben", die vom Rat insoweit gegebene Begründung rechtsfehlerhaft für ordnungsgemäß erachtet.

    94. Die einzige hierzu in der streitigen Verordnung enthaltene und vom Gericht berücksichtigte Begründung, wonach die Untersuchung [ergeben habe], dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, wiederholt nur den Wortlaut der fraglichen Bestimmung und ist deshalb nicht ordnungsgemäß. Der Rat hätte zumindest kurz erläutern müssen, warum es sich in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte", er gab jedoch nicht einmal jene lakonische" Begründung, die die Gemeinschaftsgerichte in den Rechtssachen Nicolet und Ferchimex noch billigten.

    Zulässigkeit des Rechtsmittels

    95. Der Rat und die Kommission halten das Rechtsmittel von Republica im Wesentlichen deshalb für unzulässig, weil es (i) keine angeblichen Rechtsfehler des Gerichts benenne (sondern die in der streitigen Verordnung enthaltene Beurteilung in der Sache angreife) und (ii) lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederhole.

    96. Aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie im Hinblick auf Petrotub halte ich diese Einwendungen für unbegründet. Erstinstanzlich hat Republica dahin argumentiert, dass die streitige Verordnung keine ordnungsgemäße Begründung für die Feststellung enthalte, wonach die fraglichen Geschäfte im normalen Handelsverkehr geschlossen worden seien; das Gericht billigte diese Begründung, soweit darin festgestellt wurde, die Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, und bewertete es als feststehende Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nicht den Gegenbeweis erbracht habe. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich Republica nicht gegen diese tatsächliche Feststellung, sondern macht meines Erachtens zulässig geltend, dass das Gericht seinerseits nicht ordnungsgemäß begründet habe, warum es die Begründung in der streitigen Verordnung insoweit für ausreichend gehalten habe.

    Begründetheit des Rechtsmittels

    97. Mit Unterstützung der Kommission trägt der Rat vor, dass die Begründung in der streitigen Verordnung ordnungsgemäß gewesen sei. Der in Frage stehende Aspekt sei während des Verwaltungsverfahrens nicht gerügt worden, und Republica mache zu Unrecht geltend, dass die logische Verknüpfung zwischen den Vorschriften und der Beurteilung dargelegt werden müsse. Es habe kein Erfordernis bestanden, zusätzlich Gründe für den Schluss anzuführen, dass die fraglichen Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten. Überdies ergebe sich aus der 19. Begründungserwägung, dass das Vorbringen von Republica sowohl mangels Stichhaltigkeit als auch wegen Verspätung im Verfahren zurückgewiesen worden sei. Das Gericht hätte also auch einfach feststellen können, dass die Begründung hinsichtlich des ersten Aspekts ausreiche. Selbst wenn seine getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft sein sollten, wäre das Rechtsmittel gleichwohl wegen Verspätung der zugrundeliegenden Rüge zurückzuweisen. In seiner Gegenerwiderung macht der Rat weiter geltend, dass die Rüge deshalb nicht durchgreife, weil Republica ihrer Beweispflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen sei.

    98. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, was sie als Beweislast bezeichnen, obgleich die Begründungspflicht auf einer anderen Ebene als die Beweislast liegt, die der sachlichen Prüfung zugehört. Dennoch ist die Frage zu beantworten, ob der Rat eine Begründung dafür anzugeben hatte, dass nach seiner Feststellung die streitigen Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfanden, wenn Republica ihr gegenteiliges Vorbringen nicht substantiiert hatte.

    99. Wie im Fall von Petrotub bin ich auch hier der Auffassung, dass eine solche Begründungspflicht bestand. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 enthält die Grundregel für die Bestimmung des Normalwerts (auf der Basis der Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind"). Nach Unterabsatz 3 der Vorschrift können diese Preise nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch [die] Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden". Es handelt sich somit um eine Abweichung vom Normalverfahren im Sinne einer Ausnahme, die eine eingehendere Begründung verlangt als die bloße Feststellung, dass die fraglichen Verkäufe in Wirklichkeit ... Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gewesen seien - da diese keine Aussage trifft, anhand deren ein offenkundiger Beurteilungsfehler festgestellt werden könnte -; eine solche Begründung ist aber in der streitigen Verordnung nicht enthalten.

    100. Zwar ist zu erwarten, dass die Interessen der Exporteure in der Regel denen, die Republica hier geltend macht, genau entgegengesetzt sein werden. Normalerweise werden sie begehren, dass Transaktionen mit Geschäftspartnern oder Kompensationsgeschäfte - zu vermutlich geringeren Preise als andere Transaktionen - in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden, der dadurch seinerseits verringert wird, was schließlich die so errechnete Dumpingspanne reduziert. Die Beweislast für eine begründete Abweichung vom Standardverfahren obliegt dann dem Exporteur und nicht der Gemeinschaftsbehörde. Hier jedoch liegt, aus welchen für Gründen auch immer, der Fall umgekehrt, und dies hat der Rat eingeräumt.

    101. Hier will das Gemeinschaftsorgan von der normalen Berechnungsmethode abweichen, und es hat folglich seine Gründe dafür so darzulegen, dass der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann und Dritte nachzuvollziehen vermögen, unter welchen Umständen die gemeinschaftlichen Antidumpingvorschriften angewandt wurden. Hätte der Rat ein treuwidriges Verhalten von Republica behauptet und nachgewiesen, so läge der Fall anders, aber da er dies nicht getan hat, kann davon nicht ausgegangen werden.

    102. Überdies ist weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen worden, dass Republica zu irgendeinem Zeitpunkt eine Begründung gegebenen worden sei. Sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren hat der Rat lediglich geltend gemacht, dass das Begehren von Republica, die Transaktionen auszuschließen, verspätet vorgebracht und nicht hinreichend substantiiert worden sei. Geht man aber davon aus, dass Republica ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der streitigen Transaktionen hatte, so war es Sache des Rates, das von ihm angewandte Ausnahmeverfahren zu begründen, nicht aber des Exporteurs, nachzuweisen, warum das normale Verfahren hätte befolgt werden müssen.

    103. Die Frage, ob Republica dieses Vorbringen im Vorverfahren zu spät geltend machte, ist daher irrelevant.

    104. Eine ordnungsgemäße Begründung, die dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle erlaubt hätte und anhand deren Dritte hätten nachvollziehen können, unter welchen Umständen die gemeinschaftlichen Antidumpingvorschriften angewandt wurden, war damit in der streitigen Verordnung hinsichtlich der Abweichung von der normalen Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung nicht enthalten.

    Rechtsfolgen, wenn einem Rechtsmittel stattgegeben und das andere Rechtsmittel zurückgewiesen wird

    105. Beide Rechtsmittelführerinnen machen geltend, wenn eine Dumpingspanne nichtig sei, so sei notwendig auch die andere nichtig, da (trotz ihrer Einwendungen) nur eine einzige Dumpingspanne und ein einziger Zollsatz festgesetzt worden seien.

    106. Da nach meiner Auffassung dem Rechtsmittel im Fall beider Rechtsmittelführerinnen stattzugeben ist, braucht dieses Vorbringen nicht behandelt zu werden. Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel im Fall einer Rechtsmittelführerin stattgeben und es im Fall der anderen Rechtsmittelführerin zurückweisen sollte, wäre dieses Vorbringen nach seiner ständigen Rechtsprechung, die er kürzlich in der Rechtssache Nachi Europe bekräftigte, zurückzuweisen.

    Ergebnis

    107. Da die streitige Verordnung im Fall beider Rechtsmittelführerinnen nicht ordnungsgemäß begründet ist, das Gericht die Begründung aber zu Unrecht für ordnungsgemäß hielt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Gerichtshof kann den Umständen nach selbst entscheiden und die streitige Verordnung für nichtig erklären, soweit sie Petrotub und Republica betrifft. Beide Rechtsmittelführerinnen haben sowohl in erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren Kostenanträge gestellt.

    108. Ich schlage daher vor,

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 aufzuheben;

    - die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

    - dem Rat die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Kommission, die diese selbst trägt, aufzuerlegen.

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