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Dokument 62000CJ0168

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2002.
    Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich.
    Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Ersatz des immateriellen Schadens.
    Rechtssache C-168/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-02631

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2002:163

    62000J0168

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2002. - Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich. - Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Ersatz des immateriellen Schadens. - Rechtssache C-168/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-02631


    Leitsätze
    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    Rechtsangleichung - Pauschalreisen - Richtlinie 90/314 - Haftung des Veranstalters und/oder des Vermittlers gegenüber dem Verbraucher - Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung des Vertrages beruhen - Immaterieller Schaden - Einbeziehung

    (Richtlinie 90/314 des Rates, Artikel 5 Absatz 2)

    Leitsätze


    $$Artikel 5 der Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude, verleiht, der auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

    ( vgl. Randnrn. 22, 24 und Tenor )

    Parteien


    In der Rechtssache C-168/00

    betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Linz (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

    Simone Leitner

    gegen

    TUI Deutschland GmbH & Co. KG

    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

    Generalanwalt: A. Tizzano

    Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

    - von Simone Leitner, vertreten durch Rechtsanwalt W. Graziani-Weiss,

    - der TUI Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Lechenauer,

    - der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

    - der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

    - der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

    - der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten,

    aufgrund des Sitzungsberichts,

    nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der TUI Deutschland GmbH & Co. KG, der finnischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe


    1 Das Landesgericht Linz hat mit Beschluss vom 6. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, nachfolgend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Fräulein Leitner (nachfolgend: Klägerin) und der TUI Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend: Beklagte) wegen Ersatzes des während einer Pauschalreise erlittenen immateriellen Schadens.

    Das Gemeinschaftsrecht

    3 In der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: Die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Pauschalreisen weisen zahlreiche Unterschiede auf, und die einzelstaatlichen Praktiken auf diesem Gebiet sind sehr unterschiedlich. Dies führt zu Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Pauschalreisen und zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes." In der dritten Begründungserwägung der Richtlinie wird Folgendes ausgeführt: Gemeinsame Regeln für Pauschalreisen werden zur Beseitigung dieser Hindernisse und somit zur Verwirklichung eines gemeinsamen Dienstleistungsmarktes beitragen. Die in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes werden ihre Dienstleistungen infolgedessen in anderen Mitgliedstaaten anbieten können, und die Verbraucher in der Gemeinschaft erhalten die Möglichkeit, in sämtlichen Mitgliedstaaten Pauschalreisen zu vergleichbaren Bedingungen zu buchen."

    4 Nach der achten und der neunten Begründungserwägung der Richtlinie [weisen d]ie Vorschriften über den Verbraucherschutz ... in den Mitgliedstaaten Unterschiede auf, die die Verbraucher eines Mitgliedstaats davon abhalten, Pauschalreisen in einem anderen Mitgliedstaat zu buchen", was für die Verbraucher ein besonders starker Hinderungsgrund [ist], Pauschalreisen außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats zu buchen".

    5 Nach Artikel 1 der Richtlinie ist ihr Zweck ... die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden".

    6 Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfuellen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei denn, dass die Nichterfuellung oder die mangelhafte Erfuellung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist ...

    ...

    Bei Schäden aufgrund der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt wird.

    Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind und auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein.

    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 4 darf von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht durch eine Vertragsklausel abgewichen werden."

    Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

    7 Die Familie der Klägerin (geboren am 7. Juli 1987) buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 4. bis zum 18. Juli 1997 einen Pauschalurlaub (All-Inclusive-Aufenthalt) im Club Robinson Pamfiliya" im türkischen Side (nachfolgend: Club).

    8 Die Klägerin kam mit ihren Eltern am 4. Juli 1997 am Urlaubsort an. Die Familie verbrachte den gesamten Aufenthalt in der Anlage des Clubs und nahm die Mahlzeiten ausschließlich innerhalb des Clubs ein. Etwa acht Tage nach Beginn des Aufenthalts wies die Klägerin die Symptome einer Salmonellenvergiftung auf. Diese Salmonellenvergiftung hatte ihre Ursache in den im Club angebotenen Speisen. Die Erkrankung, die über das Ende des Aufenthalts hinaus anhielt, äußerte sich durch ein über mehrere Tage anhaltendes Fieber, Kreislaufzusammenbrüche, Durchfall, Erbrechen sowie Angstzustände. Die Eltern mussten die Klägerin bis zum Ende des Aufenthalts betreuen. Im Club erkrankte eine Vielzahl weiterer Gäste mit den gleichen Symptomen.

    9 Etwa zwei bis drei Wochen nach Ende des Aufenthalts wurde bezüglich der Erkrankung der Klägerin ein Beschwerdeschreiben an die Beklagte gerichtet. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, am 20. Juli 1998 eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25 000 ATS.

    10 Das Gericht des ersten Rechtszugs sprach der Klägerin nur einen Schmerzensgeldbetrag von 13 000 ATS wegen ihrer Lebensmittelvergiftung zu und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude ab. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die mit der Enttäuschung verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen nach österreichischem Recht zwar als immaterieller Schaden einzustufen seien, sie aber nicht zu Schadensersatz berechtigten, da kein österreichisches Gesetz den Ersatz eines solchen immateriellen Schadens ausdrücklich vorsehe.

    11 Das mit der Berufung befasste vorlegende Gericht teilt die Ansicht des Gerichts des ersten Rechtszuges zum österreichischen Recht, geht aber davon aus, dass die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie zu einem anderen Ergebnis führen könnte. In diesem Zusammenhang führt es das Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96 (Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 36) an, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass zwar eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, dass aber ein einzelstaatliches Gericht das nationale Recht am Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientiert auszulegen hat, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

    12 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung einer Reise erlassen habe und dieser Schadensersatz von den deutschen Gerichten auch zugesprochen werde.

    13 Da das vorlegende Gericht die Formulierung von Artikel 5 der Richtlinie nicht für bestimmt genug erachtet, um daraus eine eindeutige Schlussfolgerung in Bezug auf immaterielle Schäden ziehen zu können, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen dahin gehend auszulegen, dass grundsätzlich der Ersatz von immateriellen Schadensersatzansprüchen gebührt?

    Zur Vorlagefrage

    14 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

    Vorbringen der Beteiligten

    15 Die Klägerin trägt vor, aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie folge, dass die Unternehmen des Reisegewerbes die Möglichkeit haben müssten, in allen Mitgliedstaaten Reisen zu gleichen Bedingungen anzubieten. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie könne die Haftung für immaterielle Schäden, die auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruhten, vertraglich begrenzt werden. Diese Bestimmung lasse erkennen, dass nach der Richtlinie grundsätzlich ein Ersatz des immateriellen Schadens zu leisten sei.

    16 Die Beklagte sowie die österreichische, die französische und die finnische Regierung stimmen im Wesentlichen darin überein, dass die durch die Richtlinie erfolgte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften darin bestehe, dass ein bloßer Mindestschutz zugunsten der eine Pauschalreise buchenden Verbraucher festgelegt werde. Folglich verbleibe alles, was von der Richtlinie in diesem Bereich nicht ausdrücklich geregelt werde - insbesondere, für welche Art von Schäden gehaftet werde -, in der Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber. Die Richtlinie stelle nur einen Kern wesentlicher Gemeinschaftsvorschriften über Inhalt, Abschluss und Erfuellung eines Pauschalreisevertrags auf, ohne insbesondere auf dem Gebiet der Haftpflicht alle Gesichtspunkte zu regeln. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden lasse sich somit nicht daraus ableiten, dass die Richtlinie zu diesem Punkt schweige.

    17 Die belgische Regierung macht geltend, die allgemeine und uneingeschränkte Verwendung des Begriffes Schaden" in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie impliziere, dass dieser Begriff so weit als möglich auszulegen sei, so dass grundsätzlich jede Art von Schaden von den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erfasst sein müsse. In den Mitgliedstaaten, die eine Haftung für immaterielle Schäden gemäß dem allgemeinen Recht kennten, erlaube es die Richtlinie, den Schadensersatz nach bestimmten Kriterien zu begrenzen. In den Mitgliedstaaten, in denen die Haftung für immaterielle Schäden vom Bestehen einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung abhänge, bedeute das Fehlen einer solchen, dass der Ersatz immaterieller Schäden überhaupt ausgeschlossen sei, was gegen die Richtlinie verstoße.

    18 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der Begriff Schaden" in der Richtlinie ohne jede Einschränkung verwendet werde, und dies, obwohl gerade im Bereich der Urlaubsreisen andere als materielle Schäden häufig zu verzeichnen seien. Ferner sei eine Haftung für immaterielle Schäden in der Mehrheit der Mitgliedstaaten über das traditionell in allen Rechtsordnungen vorgesehene Schmerzensgeld hinaus anerkannt, auch wenn der Haftungsumfang und die Voraussetzungen für eine solche Haftung im Einzelnen variierten. Schließlich werde dem Erholungsurlaub in allen modernen Rechtsordnungen ein immer höherer Stellenwert eingeräumt. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Richtlinie verwendet werde, einschränkend auszulegen und immaterielle Schäden grundsätzlich davon auszunehmen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    19 Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Reiseveranstalter die Schäden ersetzt, die dem Verbraucher aus der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung des Vertrages entstehen".

    20 Dazu ergibt sich aus der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie, dass sie u. a. die Beseitigung der Unterschiede bezweckt, die zwischen den Regelungen und Praktiken der einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pauschalreisen festgestellt wurden und zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen des Reisegewerbes führen können.

    21 Bei Pauschalreisen würde aber das Bestehen einer Schadensersatzpflicht für immaterielle Schäden in einigen Mitgliedstaaten und das Fehlen einer solchen Pflicht in anderen zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen, da, wie die Kommission ausgeführt hat, immaterielle Schäden in diesem Bereich häufig zu verzeichnen sind.

    22 Außerdem bezweckt die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 5, den Schutz der Verbraucher. Für sie hat bei Urlaubsreisen der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besondere Bedeutung.

    23 Artikel 5 der Richtlinie ist vor diesem Hintergrund auszulegen. Wenn auch in Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels nur allgemein auf den Begriff des Schadens Bezug genommen wird, so erkennt doch die Richtlinie einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch für Nicht-Körperschäden, darunter immaterielle Schäden, implizit dadurch an, dass nach ihrem Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 die Mitgliedstaaten zulassen können, dass bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, die Entschädigung vertraglich beschränkt wird, soweit diese Beschränkung nicht unangemessen ist.

    24 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    25 Die Auslagen der österreichischen, der belgischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    auf die ihm vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 6. April 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

    Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfuellung oder einer mangelhaften Erfuellung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.

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