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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61997CO0341

    Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2000.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
    Vertragsverletzungsverfahren - Keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung - Unzulässigkeit der Klage.
    Rechtssache C-341/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-06611

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2000:434

    61997O0341

    Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzungsverfahren - Keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung - Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache C-341/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-06611


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Ausführliche Stellungnahme nach der Richtlinie 83/189 - Keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Äußerung - Unzulässigkeit der Klage

    (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]; Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 9 Absatz 1)

    Leitsätze


    $$Nach dem Zweck der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens soll das Aufforderungsschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben und zum anderen es ihm ermöglichen, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird. Im Übrigen setzt die Versendung eines Aufforderungsschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird.

    Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ausführliche Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften an einen Mitgliedstaat gerichtet wurde, kann sich dieser jedoch noch keines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht schuldig gemacht haben, da es den fraglichen Rechtsakt erst als Entwurf gab. Die Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass die ausführliche Stellungnahme eine bedingte Aufforderung zur Äußerung darstellt, deren Bestand davon abhängt, wie der Mitgliedstaat auf sie reagiert. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen.

    Da eine solche ausführliche Stellungnahme keine den Erfordernissen des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) genügende Aufforderung zur Äußerung darstellt, ist die Vertragsverletzungsklage der Kommission unzulässig.

    (vgl. Randnrn. 17-21)

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