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Dokument 61998CC0480

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 8. Juni 2000.
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe.
Rechtssache C-480/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-08717

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2000:305

61998C0480

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 8. Juni 2000. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe. - Rechtssache C-480/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-08717


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Die Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolgeunternehmen stellen in Spanien Haushaltsartikel wie Druckkochtöpfe, Pfannen und Essbestecke aus rostfreiem Stahl her. Bis 1983 hielt die Gruppe einen bedeutenden Teil des spanischen Marktes, geriet aber dann in finanzielle Schwierigkeiten und gliederte sich 1984 in eine komplexe Struktur ein, die sich aus zwei Holding-Gesellschaften und einer Handelsgruppe (die die Muttergesellschaft und die Herstellerfirmen Cunosa, Migsa, Indosa und Gursa umfasste) zusammensetzte.

2 Ende 1985 stand die Magefesa-Gruppe vor dem Konkurs. Um die Einstellung ihrer Tätigkeiten zu verhindern, wurde ein Aktionsprogramm vorgeschlagen, das insbesondere eine Verringerung der Belegschaft und die Gewährung von Beihilfen durch die Zentralregierung sowie die Regierungen der autonomen Regionen Baskenland, Kantabrien und Andalusien, in denen sich jeweils die einzelnen Werke der Gruppe befanden, vorsah. Diese drei Regierungen bildeten ihrerseits drei zwischengeschaltete Gesellschaften (Ficodesa, Gemacasa und Manufacturas Damma), die den Auftrag hatten, die Verwendung der Beihilfen zu überwachen und den ordnungsmäßigen Betrieb der Unternehmen der Magefesa-Gruppe zu gewährleisten.

3 Mit einer ersten Entscheidung(1), die von der spanischen Regierung nicht angegriffen wurde, hatte die Kommission die Beihilfen, die in Bürgschaften für Darlehen in einer Gesamthöhe von 1,580 Milliarden ESP, einem Darlehen zu anderen als Marktbedingungen in Höhe von 2,085 Milliarden ESP, verlorenen Zuschüssen in einer Gesamthöhe von 1,095 Milliarden ESP und einem Zinszuschuss zu einem auf 9 Millionen ESP geschätzten Betrag bestanden, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. In dieser Entscheidung waren die spanischen Behörden insbesondere aufgefordert worden, die Darlehensbürgschaften zurückzuziehen, zinsgünstige Darlehen in normale Kredite umzuwandeln und die verlorenen Zuschüsse zurückzufordern.

4 1997 gingen bei der Kommission sieben Beschwerden über die Vorteile ein, die den Unternehmen der Magefesa-Gruppe aus dem Unterbleiben der Rückzahlung der 1989 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe, sowie aus der Nichteinhaltung ihrer finanziellen und steuerlichen Pflichten erwachsen waren. Sie beschloss, wegen der diesen Unternehmen oder denen, die 1989 ihre Nachfolge angetreten hatten, gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) zu eröffnen(2). Mit ihrer Entscheidung 1999/509/EG vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger(3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die Kommission die Beihilfen, die in der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen seitens Indosa und Cunosa bis zur Konkurseröffnung, seitens Migsa und Gursa bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit und seitens Indosa nach der Konkurseröffnung bis Mai 1997 bestanden, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In dieser Entscheidung wurden die spanischen Behörden aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Beihilfen nebst Zinsen für den Zeitraum von der Gewährung der Beihilfe bis zur vollständigen Rückzahlung von den Empfängern zurückzufordern.

5 Mit ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die spanische Regierung vier Klagegründe geltend, nämlich Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG), Missachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, unzureichende Begründung und fehlendes Recht, die Zahlung von Zinsen zu verlangen.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages

Ausführungen der Parteien

6 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages unrichtig angewandt, indem sie festgestellt habe, die Nichtzahlung bestimmter Beträge an die Sozialversicherung und an die Finanzverwaltung durch die Unternehmen Indosa, Cunosa, Migsa und Gursa stelle eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar.

7 Hierzu trägt sie zwei Argumente vor.

8 Sie führt zunächst aus, auf die genannten Unternehmen sei eine allgemeine Regelung angewandt worden, nämlich die Vorschriften über gerichtliche Sanierung und Einziehung von Beträgen; diese Regelung gelte für alle Unternehmen, für die ein gerichtliches Sanierungsverfahren eröffnet worden sei oder die Schulden gegenüber der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung eingegangen seien.

9 Eine solche allgemeine Regelung könne aber begriffsnotwendig keine staatliche Beihilfe darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich die Spezifität der in Rede stehenden nationalen Maßnahme eines der Merkmale einer staatlichen Beihilfe.

10 Die Parteien zitieren in diesem Zusammenhang das Urteil im Fall Piaggio(4), in dem der Gerichtshof entschieden hat, das in Rede stehende nationale System könne unter Artikel 92 des Vertrages fallen, da es für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen eine vom gewöhnlichen Konkursrecht abweichende Regelung geschaffen habe.

11 Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission die allgemeine Natur des spanischen Konkursrechts nicht bestreitet. Ihrer Auffassung nach ist jedoch nicht dieses Recht als solches als staatliche Beihilfe anzusehen. Eine solche Beihilfe liege vielmehr in der systematischen Nichtzahlung bestimmter Schulden durch die Unternehmen der Magefesa-Gruppe sowie in der Anhäufung neuer Schulden als Folge der Entscheidung der öffentlichen Gläubiger, die Liquidierung dieser Unternehmen nicht zu verlangen.

12 Hiernach ist es nicht erforderlich, im Folgenden die Frage nach der allgemeinen Natur der betreffenden Rechtsvorschriften aufzuwerfen, da die angefochtene Entscheidung nicht diese Rechtsvorschriften selbst betrifft, sondern deren Anwendung durch die staatlichen Stellen im vorliegenden Fall.

13 In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die spanische Regierung die Darlegung der Kommission nicht bestreitet, ja sogar bestätigt, wonach die öffentlichen Gläubiger nach den Bestimmungen über die gerichtliche Sanierung und die Einziehung der Außenstände über ein weites Ermessen bezüglich der Mittel verfügen, mit denen sie diese Einziehung betreiben wollen.

14 Die von der Kommission beanstandeten Maßnahmen, nämlich der Beschluss der öffentlichen Gläubiger, nicht die Liquidierung der in Rede stehenden Unternehmen zu fordern, ergeben sich daher nicht automatisch aus der Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften, sondern aus einer Ermessensentscheidung der betroffenen Behörden.

15 Es ist zu prüfen, ob, wie in der angefochtenen Entscheidung behauptet wird, die Art und Weise, in der die öffentlichen Behörden in dem Sonderfall der betroffenen Unternehmen von den Befugnissen Gebrauch gemacht haben, die ihnen die allgemeine Regelung verleiht, als Beihilfe im Sinn von Artikel 92 des Vertrages angesehen werden kann.

16 In diesen Zusammenhang gehört das zweite Argument der Klägerin, die das Verhalten der öffentlichen Behörden im Rahmen der von der Kommission beanstandeten Verfahren wie folgt darstellt.

17 Die betroffenen Unternehmen seien in keiner Weise begünstigt worden. In der Tat gestatte das spanische Recht die gerichtliche Sanierung unter Fortsetzung der Tätigkeit des fraglichen Unternehmens und zwinge die Gläubiger nicht dazu, die Anordnung der gerichtlichen Sanierung eines Kaufmanns oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen zu beantragen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften beschränkten sich darauf, den Gläubigern in bestimmten Fällen die Stellung eines solchen Antrags zu gestatten.

18 Es sei Sache der Gläubiger gewesen, abzuwägen, ob ein derartiges Vorgehen geeignet gewesen sei, die Chancen einer völligen oder teilweisen Tilgung der Schulden zu erhöhen, oder ob sich die Aussichten für eine Wiedererlangung der Gelder nicht vielmehr verbessern würden, wenn die Gläubiger dem Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit gestatteten, ohne die gerichtliche Sanierung oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen.

19 Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Gläubiger über eine ganze Reihe anderer Mittel verfügten, um zu ihrem Geld zu kommen. Insbesondere hätten sie die Möglichkeit, auf verschiedene Zwangsverfahren zurückzugreifen, um die Erstattung durchzusetzen oder Bürgschaften zu erhalten.

20 Dies gelte ganz besonders für die öffentliche Hand, der das Gesetz verschiedene spezifische Vergünstigungen einräume. Hieraus folge insbesondere, dass sich ihnen die besten Möglichkeiten zur Eintreibung ihrer Außenstände nicht notwendigerweise im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens böten. So könnten die Behörden vor allem im Wege eines Vollstreckungsverfahrens die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners sowie dessen Zwangsverkauf erwirken, d. h. ein Ergebnis erzielen, das dem der Anordnung einer gerichtlichen Sanierung entspreche.

21 Unter diesen Umständen hätten die öffentlichen Stellen völlig rechtmäßig gehandelt, als sie darauf verzichtet hätten, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der betroffenen Unternehmen zu beantragen.

22 Diese Haltung sei umso berechtigter gewesen, als die staatlichen Stellen keineswegs die verschuldeten Unternehmen begünstigt, sondern im Gegenteil auf alle gesetzlichen Mittel zurückgegriffen hätten, um die Zahlung der ihnen geschuldeten Beträge zu erwirken.

23 Zu diesem Punkt zählt die spanische Regierung ausführlich die zahlreichen erfolglosen Schritte auf, die sowohl die Finanzverwaltung als auch die Hauptkasse der Sozialversicherung unternommen hätten, um die Begleichung ihrer Außenstände zu erreichen.

24 Weiterhin betont die Klägerin, keinem Unternehmen seien seine Schulden erlassen worden; als Folge der unterbliebenen Begleichung der Außenstände seien Vermögensbestandteile beschlagnahmt und verwertet worden.

25 Von der Gewährung einer Beihilfe könne daher keine Rede sein, da den betroffenen Unternehmen keinerlei aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigung eingeräumt worden sei.

26 Die Kommission bestreitet die Behauptung der Klägerin, die Behörden hätten alle gesetzlichen Mittel eingesetzt, um die Tilgung der Schulden zu erreichen.

27 Die Unternehmen der Magefesa-Gruppe hätten es jahrelang unterlassen, die der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung geschuldeten Beträge zu zahlen, ohne dass die Behörden in irgendeiner Weise eingegriffen hätten, um die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Unternehmen zu erwirken oder die Zahlung der geschuldeten Beträge mit anderen Mitteln durchzusetzen.

28 Wenn schließlich das Konkursverfahren über Cunosa und Indosa eröffnet worden sei, so sei dies auf Antrag privater Gläubiger geschehen, was deutlich beweise, dass sich die öffentliche Hand hier nicht wie ein Privatgläubiger in gleicher Lage verhalten habe; auf dieses Kriterium habe der Gerichtshof aber für die Entscheidung darüber abgestellt, ob eine staatliche Beihilfe vorliege.

29 Der Firma Indosa sei, offenbar durch eine an keine Bedingungen geknüpfte bloße Übereinkunft der Gläubiger, die von keinem Gericht genehmigt worden sei, die unbefristete Fortsetzung ihrer Tätigkeit gestattet worden; somit sei das Konkursverfahren seit fünf Jahren offen. Die atypische, ungewohnte Natur einer solchen Situation werfe ein deutliches Licht auf das "besondere" Verhalten der öffentlichen Dienststellen im vorliegenden Fall.

30 Nach der Konkurseröffnung habe Indosa weitere Schulden angehäuft.

Würdigung

31 Was ist von diesem Vorbringen zu halten?

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss das Verhalten der öffentlichen Stellen für die Feststellung, ob es eine staatliche Beihilfe begründet, mit dem Verhalten verglichen werden, das ein privater Investor unter den gleichen Umständen an den Tag gelegt hätte.

33 In diesem Zusammenhang ist, wie die Parteien hervorheben, zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Gläubiger für die Eintreibung ihrer Außenstände über eine Reihe von Vorrechten verfügen, die das Gesetz den privaten Gläubigern nicht zwangsläufig einräumt.

34 Der erwähnte Vergleich muss also, wie die Kommission es ausdrückt, einen "hypothetischen Privatgläubiger" einbeziehen, der über die Gesamtheit der von der Rechtsordnung den öffentlichen Gläubigern eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten verfügen würde.

35 Von einem solchen Gläubiger ist aber anzunehmen, dass er bestrebt sein wird, den Betrag seiner Außenstände zurückzuerhalten oder zumindest seine Verluste möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck wird er versuchen, die Chancen, dass das Unternehmen sich erholen würde, wenn es seine Tätigkeit fortsetzen dürfte, und andererseits das Risiko abzuschätzen, dass sich die eigenen Verluste in diesem Fall noch erhöhen würden.

36 Unterstellt man der öffentlichen Hand ein gleiches Verhalten, so gelangt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass man von ihr nicht erwarten kann, dass sie bereits bei den ersten Schwächeanzeichen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmens fordert, ohne dessen langfristigeres Potential irgendwie zu berücksichtigen.

37 Umgekehrt könnte jedoch nicht angenommen werden, dass die öffentliche Hand eine lang anhaltende Schuldenhäufung ohne die geringste Aussicht auf Besserung passiv dulden würde; ein Privatgläubiger würde in einer solchen Situation alle erforderlichen Schritte unternehmen, um seine Verluste zu begrenzen.

38 Wie die Prüfung des vorliegenden Sachverhalts deutlich macht, hat die Kommission zu Recht angenommen, dass die öffentlichen Stellen eine Anhäufung von Schulden unter Begleitumständen geduldet haben, die für einen Privatgläubiger in gleicher Lage unannehmbar gewesen wären.

39 Wie die Klägerin selbst einräumt, hat sich insbesondere die Nichtzahlung der der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung geschuldeten Beträge über Jahre hingezogen und ist das Konkursverfahren über das Vermögen von Indosa und Cunosa schließlich auf Betreiben der Privatgläubiger eröffnet worden.

40 Die spanische Regierung bestreitet auch nicht, dass die Fortsetzung der Tätigkeit von Indosa keineswegs die vor dem Konkurs entstandenen Schulden absorbiert, sondern im Gegenteil zu neuen Verlusten in Höhe von über 2 Milliarden Peseten geführt hat; die Aussichten auf Erstattung dieses Betrages erscheinen nicht realistisch, da das Unternehmen nach den unbestrittenen Ausführungen der Kommission am 14. Dezember 1998 nur etwa 2,5 % dieses Betrages zurückgezahlt und die Fortsetzung seiner Tätigkeit sich als den Interessen der regionalen Finanzverwaltung abträglich erwiesen hatte.

41 Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, waren die öffentlichen Gläubiger angesichts des Umfangs ihrer Außenstände in der Lage, der Fortsetzung der Tätigkeit von Indosa, die im Übrigen nicht gerichtlich angeordnet worden war, entgegenzutreten. In dieser Hinsicht oblag es ihnen, der Vorgeschichte des Unternehmens und insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieses seit fünf Jahren keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Steuern mehr entrichtet hatte und dass alle zur Wiedererlangung dieser Beträge eingeleiteten Verfahren an den zu geringen Vermögenswerten des Unternehmens gescheitert waren.

42 Die öffentlichen Gläubiger mussten sich also der Tatsache bewusst sein, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens die Tilgung der Schulden höchstwahrscheinlich nicht erlauben würde. Ebenso wenig konnten sie das Risiko übersehen, dass das Unternehmen neue Schulden machen würde, die die Chancen einer Begleichung der anfänglichen Außenstände noch verringern würde.

43 Mit gutem Grund gelangt daher die angefochtene Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Gläubiger, indem sie die Fortsetzung der Tätigkeit von Indosa genehmigten, ohne diese Genehmigung zumindest davon abhängig zu machen, dass Indosa ihren noch nicht erfuellten steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachkam, um ein Ansteigen ihrer Verschuldung zu vermeiden, ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das die Aussichten auf Eintreibung ihrer Außenstände schmälerte und das sich ein Privatgläubiger nicht gestattet hätte.

44 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, inwiefern die Kommission Artikel 92 des Vertrages verletzt haben soll; der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

45 Die Klägerin macht geltend, der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes bekräftigte Grundsatz der Rechtssicherheit erfordere es, dass jeder Gemeinschaftsakt, der Rechtswirkungen erzeugt, namentlich wenn er sich finanziell auswirken könne, hinreichend klar und genau sei, damit die Betroffenen den Umfang ihrer Verpflichtungen exakt erkennen könnten.

46 Die Kommission habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem sie eine Beihilfe, deren Betrag sie nicht kenne, für rechtswidrig erklärt und die Klägerin verpflichtet habe, sie wieder einzuziehen, ohne zu wissen, welcher Betrag zu erstatten sei.

47 Ich vermag mich der Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen.

48 Wie die Kommission darlegt, beschreibt die angefochtene Entscheidung im Einzelnen die Maßnahmen, die die streitige Beihilfe darstellen, und den Zeitraum, während dessen sie ergangen sind. Sie enthält außerdem genaue, die Beschreibung der entsprechenden Verpflichtungen ergänzende Schätzungen von fast allen in Rede stehenden Beträgen.

49 Die Klägerin als Adressatin der angefochtenen Entscheidung war somit in vollem Umfang in der Lage, das Ausmaß der ihr auferlegten Verpflichtungen zu erkennen.

50 Dies trifft umso mehr zu, als die Berechnung der zu erstattenden Beträge die Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erfordert, die die Steuerschuld der betroffenen Unternehmen sowie die von diesen zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung ausmachen, Daten also, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind und zu denen die zuständigen innerstaatlichen Behörden vollen Zugang haben.

51 Mit Recht beruft sich daher die Kommission auf die Rechtsprechung(5), der zufolge sie nicht gehalten ist, den Betrag der zu erstattenden Beihilfe anzugeben, wenn dessen Berechnung die Berücksichtigung von Faktoren erfordert, die das nationale Recht bestimmt.

52 Dies trifft erst recht zu, wenn wie im vorliegenden Fall nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten die mangelnde Zusammenarbeit der betroffenen Behörden die Kommission daran gehindert hat, bestimmte Auskünfte zu erhalten.

53 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

54 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung, aus der hervorginge, wieso die Tatsache, dass vier Unternehmen, von denen zwei in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren stuenden und zwei andere nicht mehr tätig seien, der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung gewisse, nicht näher bezifferte Beträge schuldeten, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen, den innergemeinschaftlichen Handel berühren und den Wettbewerb verfälschen sollte, während sich der betroffene Staat doch darauf beschränkt habe, seine Rechtsvorschriften über die gerichtliche Sanierung anzuwenden, und von allen zulässigen rechtlichen Mitteln Gebrauch gemacht habe.

55 Es liege also eine Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vor.

56 Wie wir jedoch bereits gesehen haben, kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass sich die staatlichen Behörden darauf beschränkt hätten, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, und dass sie von allen in Betracht kommenden rechtlichen Mitteln Gebrauch gemacht hätten.

57 Überdies waren die in Rede stehenden Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die streitigen Beihilfen gewährt wurden, in Betrieb und somit in der Lage, den Wettbewerb zu verfälschen. In diesem Zusammenhang erwähnt die angefochtene Entscheidung die Marktanteile von Magefesa sowie den Umfang des innergemeinschaftlichen Handels.

58 Schließlich betont die angefochtene Entscheidung, auch wenn sie infolge mangelnder Zusammenarbeit der beteiligten Behörden nur eine unvollständige Schätzung des Betrages der fraglichen Beihilfen enthält, das Gewicht der in jedem einzelnen Fall geschuldeten Beträge(6) und lässt daher deren Eignung zur Verfälschung des Wettbewerbs klar erkennen.

59 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet. Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund, betreffend die Erhebung von Zinsen

Vorbringen der Parteien

60 Nach Ansicht der Klägerin war die Kommission nicht berechtigt, im Rahmen der Verpflichtung zur Wiedereinziehung der streitigen Beihilfe die Erhebung von Zinsen auf die Schulden der einem gerichtlichen Sanierungsverfahren unterworfenen Unternehmen anzuordnen.

61 Hierzu führt die Klägerin aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe gemäß den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese nicht so angewandt würden, dass sie die vom Gemeinschaftsrecht verlangte Wiedereinziehung unmöglich machten.

62 Nach Artikel 884 des spanischen Handelsgesetzbuchs seien jedoch "die Verbindlichkeiten des Konkursschuldners vom Zeitpunkt der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens an nicht mehr zu verzinsen", mit der alleinigen Ausnahme von Hypotheken- und Pfandkrediten. Diese Vorschrift werde durch das allgemeine Interesse der Gläubiger daran gerechtfertigt, dass das Vermögen des betroffenen Unternehmens, so wie es im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, nicht mit neuen Verbindlichkeiten belastet werde, die geeignet seien, die Lage der bereits existierenden Gläubiger weiter zu erschweren.

63 Die genannte Bestimmung enthalte somit eine Modalität des nationalen Rechts, die bei der Wiedereinziehung einer Beihilfe beachtet werden müsse, da sie diese nicht unmöglich mache und keine Diskriminierung im Verhältnis zu vergleichbaren, lediglich dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Situationen schaffe.

64 Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes(7) bestehe nur "gegebenenfalls" eine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen.

65 Die Kommission führt zunächst aus, ohne insoweit seitens der spanischen Regierung auf Widerspruch zu stoßen, Artikel 884 des spanischen Handelsgesetzbuchs stehe in den Fällen Migsa und Gursa der Entrichtung von Zinsen nicht entgegen, da über das Vermögen dieser Unternehmen kein Konkursverfahren eröffnet worden sei.

66 Was Indosa und Cunosa betreffe, so sei zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass dieser Artikel der Einforderung von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Zinsen nicht entgegenstehe, übrigens auch nicht von Zinsen auf die nach der Eröffnung gewährten Beihilfen, soweit sie Verbindlichkeiten der Konkursmasse und nicht des Konkursschuldners darstellten.

67 Das Vorbringen der Klägerin müsse daher so verstanden werden, dass es lediglich diejenigen Zinsen betreffe, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa fällig geworden seien.

Würdigung

68 Von vornherein sei bemerkt, dass das Vorbringen der Kommission zutrifft, die in Artikel 884 des spanischen Handelsgesetzbuchs niedergelegte Regel sei keine Verfahrensvorschrift.

69 In der Tat bezweckt diese Bestimmung die Festlegung des Betrages, der den Gläubigern letzten Endes geschuldet wird, und betrifft daher notwendigerweise das materielle Recht.

70 Die Kommission hat auch darin Recht, dass der durch die Beihilfe Begünstigte einen geldlichen Vorteil erzielen würde, der einem zinslosen Darlehen gleichkäme, wenn er die rechtswidrig gewährten Beträge nicht zu verzinsen hätte.

71 Ist hieraus zu folgern, dass die Rüge der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen ist?

72 Ich glaube dies nicht.

73 Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass wir es hier, anders als in den oben angeführten Urteilen, mit einem Fall zu tun haben, in dem die Rückzahlung im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren zu erfolgen hat, d. h. mit den Forderungen der Gesamtheit der privaten oder öffentlichen Gläubiger des in Konkurs geratenen Unternehmens konkurriert.

74 Die Vorschrift, die die öffentliche Hand verpflichtet, auf die oben genannten Zinsen zu verzichten, ist aber insofern allgemeiner Natur, als sie in allen gerichtlichen Sanierungsverfahren für sämtliche - privaten oder öffentlichen - Gläubiger gilt.

75 Sie stellt daher in keiner Weise eine Begünstigung eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen dar. Sie belässt den Gläubigern auch keinen Ermessensspielraum. Die Beträge, um die es geht, werden ihnen automatisch vorenthalten. Dies gilt, ich wiederhole es, für die privaten wie für die öffentlichen Gläubiger. Es sind also nicht die öffentlichen Kassen allein, denen ein Verzicht zugunsten des Schuldners zugemutet wird.

76 Es besteht also ein bezeichnender Unterschied zwischen der Wirkung der in Rede stehenden Rechtsvorschrift und dem Verhalten der öffentlichen Behörden, Faktoren, die ich beide im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrunds untersucht habe.

77 Diese Vorschrift ist daher so aufzufassen, dass sich in ihr eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers ausdrückt, dem es obliegt, das Rechtsinstitut des Konkurses zu regeln und in diesem Rahmen ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen zu schaffen.

78 Eine derartige Vorschrift ist somit als Ausprägung der institutionellen Autonomie anzusehen, die das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten zuerkennt.

79 Zudem macht die nationale Vorschrift, um die es geht, die Erfuellung der Erstattungspflicht nicht praktisch unmöglich, da sie nur einen Teil der fälligen Zinsen berührt, und dies auch nur für den Fall, dass über das Vermögen des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens der Konkurs eröffnet wird.

80 Es lässt sich auch nicht behaupten, die Vorschrift enthalte eine Diskriminierung zu Lasten des Gemeinschaftsrechts, da sie in allen Konkursverfahren ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers in gleicher Weise zur Anwendung gelangt.

81 Hinzu kommt, dass man, wollte man der Ansicht der Kommission folgen, einen Mitgliedstaat verpflichten würde, zugunsten der öffentlichen Hand und zum Nachteil der privaten Gläubiger eine zusätzliche Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Gläubiger zuzulassen. In der Tat würde die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung von Artikel 92 praktisch darauf hinauslaufen, bestimmten Außenständen der öffentlichen Hand eine Art Vorrecht einzuräumen.

82 Dieser Gleichheitsgrundsatz ist aber, auch wenn er zahlreichen Ausnahmen unterliegt, von entscheidender Bedeutung, denn ein Konkursverfahren zielt darauf ab, einen geordneten Rahmen für die Begleichung der Schulden zu schaffen, einen Rahmen, den der Gesetzgeber an die Stelle einer Konkurrenz zwischen den Gläubigern setzt, und dies in deren gemeinsamem Interesse.

83 Außerdem würde eine Erweiterung der Gläubigerrechte in gerichtlichen Sanierungsverfahren das Eigentumsrecht der Mitgliedstaaten berühren; Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) belässt dieses Rechtsgebiet aber ausdrücklich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

84 Ich meine daher, dass die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung dem Artikel 92 im vorliegenden Fall Wirkungen verleihen würde, deren Reichweite mir nicht den Absichten der Verfasser des Vertrags zu entsprechen scheint.

85 In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission allerdings weiter ausgeführt, die Verpflichtung, Zinsen zu fordern, sei in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(8) festgelegt. Diese Verpflichtung kenne keine Ausnahmen und müsse daher auch dann Anwendung finden, wenn über das Vermögen des begünstigten Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden sei.

86 Es ist jedoch zu bemerken, dass Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die im Übrigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht in Kraft war, bestimmt: "Die Kommission verlangt nicht die Rückzahlung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde."

87 Diese Bestimmung gilt auch für die Zahlung von Zinsen, da diese Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfe gehört.

88 Aus den bisherigen Überlegungen geht aber hervor, dass im vorliegenden Fall die Zahlung der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Zinsen auf die Schulden von Indosa und Cunosa gegen sich aus dem Vertrag ergebende Grundsätze verstoßen würde.

89 Der Klagegrund greift daher insoweit durch, als er die Zahlung der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Zinsen auf die vor dieser Eröffnung von den Unternehmen Indosa und Cunosa rechtswidrig empfangenen Beihilfen betrifft.

Ergebnis

90 Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, die Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihrer Nachfolger insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Königreich Spanien verpflichtet, die Rückzahlung der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewordenen Zinsen auf die vor dieser Eröffnung von den Unternehmen Indosa und Cunosa rechtswidrig empfangenen Beihilfen zu fordern, die Klage im Übrigen abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission zu tragen.

(1) - Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABL. 1991, L 5, S. 18).

(2) - Siehe die Mitteilung 97/C 330/02 (ABl. C 330, S. 2).

(3) - ABl. 1999, L 198, S. 15.

(4) - Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735).

(5) - Urteil vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1).

(6) - Siehe insbesondere die in die angefochtene Entscheidung aufgenommenen Tabellen.

(7) - Siehe die Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673) und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675).

(8) - ABl. L 83, S. 1.

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