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Dokument 61998CC0339
Opinion of Mr Advocate General Jacobs delivered on 28 October 1999. # Peacock AG v Hauptzollamt Paderborn. # Reference for a preliminary ruling: Finanzgericht Düsseldorf - Germany. # Common customs tariff - Tariff headings - Tariff classification of network cards - Classification in the Combined Nomenclature. # Case C-339/98.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 28. Oktober 1999.
Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache C-339/98.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 28. Oktober 1999.
Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache C-339/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-08947
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1999:540
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 28. Oktober 1999. - Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-339/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-08947
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die zollrechtliche Tarifierung elektronischer Schaltungen - verschiedentlich als Netzwerkkarten, Platinen oder Adapter bezeichnet -, die zum Einbau in Personalcomputer (PCs) bestimmt sind, damit diese mit anderen Computern - PCs oder Dateiverwaltern - über ein lokales Computernetzwerk (local area network; LAN), zu denen alle diese Geräte gehören, Informationen oder Daten austauschen können. Ich werde sie als "Netzwerkkarten" bezeichnen.
2 In der Gemeinschaft werden Waren für Zollzwecke anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN)(1) eingereiht, die auf dem weltweiten Harmonisierten System (HS) beruht(2), mit dem sie in bezug auf die Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen identisch ist, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezifische Unterpositionen der KN bilden. Da die KN und das HS Computer als "automatische Datenverarbeitungsmaschinen" bezeichnen, werde ich den gleichen Begriff oder die Abkürzung ADV-Maschine benutzen.
3 Die Waren, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurden von 1990 bis 1995 eingeführt. In diesem Zeitraum lauteten die Positionen 8471, 8473 und 8517 der KN und des HS wie folgt:
8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt;
8517 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme.
4 Die Positionen 8471 und 8473 gehören zu Kapitel 84 der KN; in Anmerkung 5 B zu diesem Kapitel heißt es, daß eine in einem eigenen Gehäuse untergebrachte Einheit einer ADV-Maschine in Form eines Systems als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen werden kann; nicht zu Position 8471 gehören danach Maschinen mit eigener Funktion, die mit einer ADV-Maschine zusammenarbeiten und die der ihrer Funktion entsprechenden Position oder, falls keine solche Position vorhanden ist, den entsprechenden Sammelpositionen zuzuweisen sind.
5 Das Problem in der vorliegenden Rechtssache besteht im wesentlichen darin, ob im maßgebenden Zeitraum Netzwerkkarten in die Position 8471 oder 8473 der KN als Einheiten, Teile oder Zubehör von ADV-Maschinen oder in Position 8517 als Geräte einzuordnen waren, die einer besonderen Funktion, nämlich der Telegraphentechnik, dienen.
6 Nach den Einfuhren, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurden gemäß der Verordnung Nr. 1165/95(3) in die KN-Position 8517 Waren mit folgender Beschreibung eingereiht, die offenkundig derjenigen der Waren entspricht, um die es vorliegend geht:
"Adapterkarte für den Einbau in drahtgebundene [ADV-Maschinen], [durch] die man über ein [LAN] ohne Nutzung eines Modems Daten austauschen kann.
Damit kann eine ADV-Maschine als Ein- und Ausgabeeinheit für eine andere Maschine oder für eine Zentraleinheit dienen.
..."
Sachverhalt und Verfahren des Ausgangsverfahrens
7 Nach dem Vorlagebeschluß führte die Peacock AG (Klägerin), ein deutsches Unternehmen, von Juli 1990 bis Mai 1995 in großem Umfang Netzwerkkarten aus den Vereinigten Staaten und anderen Drittländern ein und ließ sie nach der KN-Unterposition 8473 3000 als "elektronische Schaltungen, ausschließlich als Teile für Computer der Code-Nr. 8471 verwendbar (cards)"(4), zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. 1993 wurden der Klägerin und zwei ihrer Tochtergesellschaften von der dänischen und der niederländischen Zollverwaltung sowie von der des Vereinigten Königreichs verbindliche Zollauskünfte dahin erteilt, daß die betreffenden Netzwerkkarten in Position 8473 der KN einzureihen seien.
8 Das Hauptzollamt Paderborn (Beklagter) erließ jedoch später Steueränderungsbescheide und erhob den Zoll nach, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die Waren in die nach Ansicht des Beklagten zutreffende KN-Unterposition, nämlich 8571, eingereiht worden wären. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide und die mit diesen übereinstimmend abgegebenen Sammelzollanmeldungen Einspruch ein. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 1995 als unbegründet zurück, da die Netzwerkkarten in Position 8517 einzureihen seien. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf, das geneigt zu sein scheint, der Klage stattzugeben, jedoch dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1995 geltenden Fassung dahin auszulegen, daß die Datenübertragung, wie sie mit den in den Gründen näher beschriebenen Netzwerkkarten vorgenommen werden kann, nicht als eigene Funktion, sondern als Datenverarbeitung anzusehen ist, so daß diese Waren in die Position 8473 einzureihen sind?
9 Das nationale Gericht ersucht nicht um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1165/95, die nach den Einfuhren, um die es im Ausgangsverfahren geht, in Kraft trat; es hat jedoch die Ansicht geäußert, daß eine Entscheidung, wonach die Netzwerkkarten in Tarifposition 8473 einzureihen seien, mittelbar zu deren Ungültigkeit führen würde, soweit die Netzwerkkarten danach anderweitig einzureihen seien.
Der weitere Zusammenhang
10 Bevor ich zu den ins einzelne gehenden Erwägungen übergehe, die für die Antwort an das nationale Gericht im vorliegenden Fall erheblich sind, halte ich es für sachdienlich, einige Gesichtspunkte des weiteren Zusammenhangs darzulegen, dessen kleiner Teil der vorliegende Streit bildet.
11 LAN sind eine verhältnismäßig neue Entwicklung in der Informationstechnik. Sie beruhen auf früheren Systemen, bei denen externe Terminals ohne unabhängige Datenverarbeitungskapazität an einen "Zentralrechner" angeschlossen waren, der alle Datenverarbeitungsvorgänge durchführte. Ein LAN verbindet eine Anzahl von PCs, die unabhängig Daten verarbeiten können, mit anderen ADV-Maschinen einschließlich Dateiverwaltern und leistungsfähigeren Zentralrechnern sowie Peripheriegeräten wie Druckern in der Weise, daß zwischen diesen Daten übertragen werden können und daß zumindest in "verteilten Netzwerken" jede ADV-Maschine innerhalb des LAN in gewissem Umfang die Verarbeitungskapazität anderer nutzen kann. Obwohl ADV-Maschinen analog oder digital sein können, beruhen die LAN-Arten, um die es im Ausgangsverfahren geht, auf digitalen Grundsätzen, und die Datenübertragung erfolgt digital. LAN sind im allgemeinen auf einen abgegrenzten Bereich wie ein Bürogebäude oder einen Bürokomplex beschränkt, während Netzwerke wie WAN (wide area networks) und MAN (metropolitan area networks), die die gleiche Technik nutzen, größere Gebiete abdecken können.
12 Die Telekommunikationstechnik entwickelte sich in den letzten Jahren ebenfalls, und die Übertragung über Telefonnetze findet heute oft in digitaler Form statt, obwohl an jedem Ende einer Sprachübermittlungsverbindung die Umwandlung von und zur analogen Form erforderlich ist. Um über das Telefonnetz, beispielsweise das Internet oder für Zwecke der elektronischen Post, miteinander in Verbindung treten zu können, benötigen digitale ADV-Maschinen ein Modem (modulator-demodulator), das Signale in oder aus analoger Form umwandelt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde der Wortlaut der Position 8517 dahin erweitert(5), daß Telekommunikationsgeräte für digitale drahtgebundene Systeme einbezogen wurden.
13 Die Entwicklung der LAN und die Übereinstimmung der Technik, die in der Computerdatenübertragung und im Fernsprechwesen verwendet wird, führten zu einer Unsicherheit darüber, wo genau die Trennungslinie für die Unterscheidung zwischen beiden Systemarten zu ziehen ist. Diese Unterscheidung ist eindeutig für die Zolltarifierung erheblich; diese ist wiederum von einiger wirtschaftlicher Bedeutung, da die Zollsätze, die für Einfuhren in die Gemeinschaft erhoben wurden, in den Jahren, um die es im vorliegenden Fall geht, für in Position 8517 eingereihte Waren allgemein höher waren als für Waren, die in die Positionen 8471 und 8473 eingereiht wurden.
14 Wie groß die Unsicherheit auf diesem Gebiet ist, läßt sich den folgenden Beispielen entnehmen, von denen weitere angeführt werden könnten.
15 Die Zollbehörden der Vereinigten Staaten reihten LAN-Material bis 1992 in HS-Position 8517 und später in Position 8471 ein; als Ergebnis der Verhandlungen über die Gründung der North American Free Trade Association (NAFTA) folgte Kanada 1995. Anfang der neunziger Jahre gaben die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander widersprechende verbindliche Zolltarifauskünfte, nach denen LAN-Material unterschiedlich in die Positionen 8471, 8473 und 8517 eingereiht wurden. Als der Ausschuß für den Zollkodex den Vorschlag für die Verordnung Nr. 1165/95 prüfte(6), wurde keine Stellungnahme zur Einreihung von Netzwerkkarten abgegeben, offenkundig weil die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde.
Andere Rechtssachen
16 Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer erheblichen Anzahl von Rechtssachen, in denen verschiedene Gerichte oder gerichtsähnliche Stellen um Vorabentscheidung ersucht haben.
17 Damit zusammenhängende Rechtssachen sind beispielsweise beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz anhängig. In der Rechtssache C-463/98, Cabletron/Revenue Commissioners, ersuchen die irischen Appeal Commissioners um Vorabentscheidung über die Tarifierung einer Reihe von LAN-Materialien einschließlich Netzwerkkarten und über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1638/94(7) und Nr. 1165/95. In den beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen T-133/98 und T-134/98, Hewlett Packard France/Kommission, begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Ungültigerklärung verbindlicher Zolltarifauskünfte angeordnet wird, nach denen Schalter und Karten, die verschiedene Computer innerhalb eines LAN in die Lage versetzen, sich in die Bedienung eines oder mehrerer Drucker zu teilen, in Position 8471 eingereiht wurden; das Verfahren in diesen Rechtssachen ist bis zum Urteil in der vorliegenden Rechtssache oder in der Rechtssache Cabletron ausgesetzt worden.
18 Eine Reihe von Verfahren sind in Deutschland anhängig oder entschieden worden, und weitere sind offenbar auch in Frankreich anhängig. Das nationale Gericht bemerkt, bei ihm und beim Bundesfinanzhof seien ähnliche Verfahren anhängig. Die Kommission führt in ihren Erklärungen aus, daß das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof vorher Netzwerkkarten und andere Netzwerkgeräte in Position 8517 eingereiht hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung erklärt, daß auch vor den Gerichten ihres Landes Verfahren anhängig seien.
Die WCO und die WTO
19 Was vielleicht noch bedeutsamer ist, die Meinungsverschiedenheiten über die richtige tarifliche Einreihung von LAN-Geräten einschließlich der Netzwerkkarten wurden im Rahmen der Weltzollorganisation (WCO) und der Welthandelsorganisation (WTO) erörtert.
20 Die WCO, früher bekannt als Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ist die internationale Einrichtung, unter deren Leitung das HS eingerichtet wurde. Zu ihr gehört der Ausschuß für das Harmonisierte System (HS-Ausschuß), in dem die Europäische Gemeinschaft als Beteiligte am HS-Übereinkommen vertreten ist. Der HS-Ausschuß hat u. a. die Aufgabe, Änderungen des HS vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS sowie Empfehlungen auszuarbeiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS sicherzustellen(8). Solche Erläuterungen, Einreihungsavise, Stellungnahmen und Empfehlungen gelten automatisch als vom WCO-Rat genehmigt, sofern nicht eine Vertragspartei die Überprüfung beantragt(9). Obwohl sie nicht als verbindlich anerkannt sind, werden sie üblicherweise als überzeugend betrachtet(10).
21 Im April 1997 entschied der HS-Ausschuß auf Fragen hin, die 1996 aufgeworfen wurden, daß Datenübertragungssteuerungen oder Router, Clustersteuereinheiten, Mehrstations-Zugangseinheiten und Glasfaserumsetzer - sämtlich LAN-Material - in Position 8471 einzureihen seien. Im November 1998 bestätigte der Ausschuß nach einem von der Europäischen Gemeinschaft angebrachten Vorbehalt diese Einreihungen. Auf der gleichen Tagung reihte er Ethernet-Adapterkarten, also Erzeugnisse des Typs, um den es im Ausgangsverfahren geht, mit einer Mehrheit von 25 zu 13 Stimmen (bei drei Enthaltungen) nach einer Erörterung über die Natur der Unterscheidung zwischen den Positionen 8517 und 8471 in Position 8471 ein.
22 Am 26. Januar 1999 brachte die Europäische Gemeinschaft einen weiteren Vorbehalt ein und verlangte, alle diese Einreihungen dem WCO-Rat vorzulegen, woraufhin der HS-Ausschuß sie im Oktober 1999 zu überprüfen hatte. Aus dem entsprechenden Schriftwechsel, der dem Gerichtshof vorgelegt worden ist, geht hervor, daß die Kommission und die WCO bestrebt waren, die Abgrenzung zwischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten im Rahmen des HS-Ausschusses endgültig festlegen zu lassen.
23 Die WCO ist zwar für Angelegenheiten der Zolltarifierung zuständig, hat jedoch keinen Einfluß auf die angewandten Tarife, die im Rahmen der WTO ausgehandelt werden (wobei Meinungsverschiedenheiten darüber entschieden werden).
24 Im Laufe der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde, die 1994 mit dem überarbeiteten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994) und der Errichtung der WTO abgeschlossen wurden, fror die Europäische Gemeinschaft ihre Tarife u. a. für die Positionen 8471, 8473 und 8517 ein (d. h., sie verpflichtete sich, sie gegenüber anderen Vertragsparteien nicht zu erhöhen). Als die Kommission nach der oben(11) erwähnten Zeit der Ungewißheit die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 erließ, damit bestimmtes LAN-Material einschließlich der Netzwerkkarten in Position 8517 einreihte und sie so mit einem höheren Zollsatz belegte, als wenn sie in die Positionen 8471 und 8473 eingereiht worden wären, vertraten die Vereinigten Staaten die Ansicht, daß damit eine Änderung in der tariflichen Behandlung vorgenommen worden sei, und brachten die Angelegenheit 1997, unterstützt durch Indien, Japan, Korea und Singapur, vor eine Prüfergruppe des Streitbeilegungsgremiums der WTO. Sie trugen nicht vor, daß die Gemeinschaft die betreffenden Gegenstände falsch eingereiht habe, sondern, daß die Einreihung von Waren, die zuvor in die Positionen 8471 und 8473 eingereiht worden seien, in Position 8517 einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Gemeinschaft darstelle, die eingefrorenen Zollsätze für diese Waren nicht zu erhöhen, und daß auf diese Weise die berechtigten Erwartungen der Vereinigten Staaten in dieser Hinsicht verletzt würden.
25 Aus diesem besonderen Grund gab die WTO-Prüfergruppe der Beschwerde der Vereinigten Staaten am 5. Februar 1998 statt, während sie unter bestimmten anderen Gesichtspunkten zugunsten der Europäischen Gemeinschaft entschied. Ihre Entscheidung wurde jedoch am 5. Juni 1998 vom WTO-Berufungsgremium im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, daß die Prüfergruppe fälschlich angenommen habe, das GATT 1994 lasse sich im Licht der "berechtigten Erwartungen" einer einzigen Vertragspartei anstatt im Licht der gemeinsamen Absichten aller Vertragsparteien auslegen(12).
26 Obwohl die Beteiligten dieses Streites, die WTO-Prüfergruppe und das Berufungsgremium, bemüht waren, hervorzuheben, daß es um die tarifliche Behandlung und nicht um die zolltarifliche Einreihung gehe, ist klar, daß es sich um zwei miteinander verflochtene Stränge handelt. Der Hauptzweck der tariflichen Einreihung besteht neben der Statistik darin, daß auf unterschiedliche Waren unterschiedliche Tarife angewandt werden, und die Hauptursache von Streitigkeiten bei der Tarifierung liegt in den einander widersprechenden Wünschen der Händler und der Ausfuhrländer nach niedrigeren Tarifen sowie der Steuerverwaltungen der Einfuhrländer nach höheren Tarifen. Es hat sich ferner als für beide WTO-Gremien praktisch unmöglich erwiesen, diese Frage ohne Verweisung auf die Einreihung zu entscheiden, und das Vorliegen dieses Streites dient jedenfalls dazu, aufzuzeigen, welche möglichen Auswirkungen die Frage haben kann, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden hat.
Das ITA
27 Schließlich ist das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA)(13) zu erwähnen.
28 Das ITA, zu dessen Vertragsparteien, auf die insgesamt 90 % des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie entfallen, die Europäische Gemeinschaft gehört, wurde am 13. Dezember 1996 in Singapur geschlossen und trat 1997 in Kraft. Nach diesem Übereinkommen sind alle Zölle auf Waren der Informationstechnologie von den Parteien bis zum 1. Januar 2000 unter schrittweiser Senkung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 aufzuheben. Das ITA betrifft die HS-Position 8471 mit ihren Unterpositionen, Unterposition 8473 30 (Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate der Position 8471) sowie Position 8517 nebst Unterpositionen(14) und ferner "Network equipment: local area network (LAN) and wide area network (WAN) apparatus, including those products dedicated for use solely or principally to permit the interconnection of automatic data processing machines and units thereof for a network that is used primarily for the sharing of resources such as central processor units, data storage devices and input or output - including adapters, hubs, in-line repeaters, converters, concentrators, bridges and routers and printed circuit assemblies for physical incorporation into automatic data processing machines and units thereof", wenn diese im Rahmen des HS eingereiht sind(15).
29 Derartiges Netzwerkmaterial fällt nach der EG-ITA-Liste CXL im Anhang des Übereinkommens unter die HS-Positionen 8471 und 8517. Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission jedoch ausgeführt, daß diese Positionen nur Indizien seien und keinen bindenden Charakter hätten.
30 In diesem Zusammenhang ist schließlich erheblich, daß die Vertragsparteien in Nr. 5 des Anhangs des ITA folgendes vereinbart haben: "Die Teilnehmer kommen so oft wie notwendig ... zusammen, um alle Meinungsverschiedenheiten bei der Einreihung der Waren der Informationstechnologie ... zu prüfen. Die Teilnehmer kommen überein, daß es ihr gemeinsames Ziel ist, soweit angebracht, unter Berücksichtigung der Auslegungen und Entscheidungen [der WCO] eine gemeinsame Einreihung dieser Waren in der bestehenden HS-Nomenklatur zu erreichen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über die Einreihung fortbestehen, prüfen die Teilnehmer, ob der WCO ein gemeinsamer Vorschlag zur Überarbeitung der HS-Nomenklatur oder zur Lösung des Problems durch eine entsprechende Auslegung der HS-Nomenklatur vorzulegen ist."
Die Stellung der vorliegenden Rechtssache im weiteren Zusammenhang
31 Offensichtlich besteht ein weitreichender Widerspruch der Standpunkte in bezug auf die richtige tarifliche Einreihung von LAN-Material im allgemeinen, wofür Netzwerkkarten wie die, um die es im vorliegenden Verfahren geht, ein Beispiel sind. Die Meinungsverschiedenheiten entstanden erst in den frühen neunziger Jahren, doch sollte eine Lösung bald gefunden werden.
32 Einmal gibt es offenbar Erörterungen im HS-Ausschuß der WCO, damit eine Definition der Abgrenzung zwischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsfunktionen erzielt wird, sowie im Kontext des ITA, um zu einer Einigung über die richtige Einreihung von LAN-Material zu gelangen.
33 Zum anderen müssen nach dem ITA(16) die Zollsätze für Waren der Positionen 8471, 8473 und 8517 vom 1. Januar 2000 an einheitlich Null betragen, und es ist unwahrscheinlich, daß der Gerichtshof mit Vorabentscheidungsersuchen über die richtige Einreihung von Computernetzwerkmaterial für Einfuhren nach diesem Zeitpunkt behelligt wird (zumindest soweit die Ausfuhrländer Vertragsparteien des ITA sind und solange dieses Übereinkommen für die Gemeinschaft gültig bleibt).
34 Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die tarifliche Einreihung von Einfuhren, die von 1990 bis 1995 zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als der vom Beklagten verlangte Zollsatz für Position 8517 (offenbar 7,5 %, der gleiche Satz wie beim Zoll nach der Verordnung Nr. 1165/95) um ungefähr 2,5 bis 4 Prozentpunkte höher lag als die verschiedenen Sätze, die nach den Positionen 8471 oder 8473 zu erheben gewesen wären. Diese Einfuhren wurden ferner zu einem Zeitpunkt getätigt, als die Verordnung Nr. 1165/95 noch nicht erlassen war, wonach Netzwerkkarten in Position 8517 einzureihen sind, also vor der Überarbeitung des HS und der KN 1996 und vor den WCO-Einreihungsavisen und den WTO-Entscheidungen 1997 und 1998.
35 Der Gerichtshof wird ähnliche Fragen in der Rechtssache Cabletron zu beantworten haben, die eine weitere Palette des LAN-Materials betrifft, das in der Zeit von 1993 an eingeführt wurde, so daß daher die erwähnten Ereignisse einzubeziehen sind. Um ein Präjudiz für diese Fragen zu vermeiden, die sich auch auf die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 beziehen, werde ich daher die Erörterung auf das Erzeugnis und auf den besonderen Zeitraum beschränken, um die es geht.
36 Daher werde ich in der Weise vorgehen, daß der vorliegende Fall in dem beschriebenen Kontext des speziellen Erzeugnisses und des speziellen Zeitraums zu lösen ist, auf die sich das Ausgangsverfahren bezieht, obwohl es zweifellos nicht möglich sein wird, weitere Erwägungen völlig außer Betracht zu lassen. Insbesondere werde ich die Frage des Status der Verordnung Nr. 1165/95 nicht behandeln, die besser im Kontext der Rechtssache Cabletron zu prüfen ist.
37 Eine weitere Überlegung besteht darin, daß der Gerichtshof ein Gericht speziell für das Gemeinschaftsrecht ist. Zu seinen Aufgaben gehört eindeutig die Auslegung der Begriffe der KN als Rechtsproblem. Er ist keine technische Einrichtung, die dafür qualifiziert wäre, Streitigkeiten über rein technische Probleme zu entscheiden, und sollte in keiner Weise in das Verfahren technischer Verhandlungen in bezug auf den Inhalt verschiedener HS-Positionen eingreifen, in denen die Beteiligten, die über die geeignete Sachkunde verfügen, eine internationale Einigung über eine offenkundig strittige und in hohem Maße technische Frage anstreben. Dieses Verfahren kann Änderungen bedeuten, die den Wortlaut des HS klarstellen, und ist das am besten geeignete Mittel, langfristig die Beseitigung der betreffenden Meinungsverschiedenheiten zu erreichen. Der Gerichtshof kann jedoch seinen Beitrag dadurch leisten, daß er zur gegebenen Zeit darüber entscheidet, wie nach dem Gemeinschaftsrecht die einschlägigen Begriffe der KN auszulegen sind.
38 Mit diesen Vorbehalten gehe ich zur Erörterung der vorliegenden Rechtssache über.
Beschreibung der Netzwerkkarten
39 Vor der Prüfung der einzelnen Kriterien für die Auslegung der KN und der beim Gerichtshof hierzu abgegebenen Erklärungen, ist es sachdienlich, die Funktion einer Netzwerkkarte vollständiger darzustellen. Das nationale Gericht hat eine eingehende Beschreibung gegeben, nachdem es ein Sachverständigengutachten über die Art und Weise in Auftrag gegeben hatte, in der solche Karten Daten verarbeiten und die Übermittlung über eine bestimmte Entfernung gewährleisten.
40 Nach den Erläuterungen des nationalen Gerichts erfolgen sämtliche Kommunikationsabläufe innerhalb eines LAN nach dem gleichen Modell, das im ISO(17)-Standard IS 7498 festgelegt ist. Das Modell besteht aus sieben Schichten, von denen die oberste von der Datenverarbeitungsanwendung auf einem Endsystem - einem Server oder PC - genutzt wird und die unterste das Übertragungsmedium, das Kabel, nutzt. Die Daten werden vom Sendesystem über die aufeinanderfolgenden Schichten von oben nach unten übertragen, bis die unterste Schicht erreicht ist, die die Daten zu "Datenrahmen" formatiert und zur untersten Schicht des empfangenden Systems überträgt, das dann die Übertragung umgekehrt vollzieht. Netzwerkkarten entsprechen den untersten beiden Schichten dieses Modells. Während des Verfahrens bleiben die Daten unverändert in binärer Form, obwohl in den Datenrahmen weitere Daten, die die Ausgangs- und Bestimmungsadresse und ähnliche Einzelheiten angeben, hinzugefügt werden können, und es kann je nach der benutzten Technik erforderlich werden, die Signale in gegenüber bestimmten Spannungen, die binäre Werte angeben, steigende (1) oder fallende (0) Spannungen umzuwandeln (dies führt jedoch nicht zur Modulation und Demodulation, die von Modems durchgeführt wird). Der für die Übermittlung über ein LAN benutzte Standard ist der IEEE(18)-Standard 802. Externe Sende-Empfangsgeräte oder Repeater können benutzt werden, um Entfernungen von bis zu 4 000 m innerhalb eines Gebäudes oder eines Gebäudekomplexes zu überwinden; andernfalls können Entfernungen von bis zu 185 m überbrückt werden. Die Datenrahmen werden über das Netzwerk in der Weise verteilt, daß sie sämtliche andere Endsysteme im LAN erreichen, jedoch nur von denjenigen akzeptiert werden, deren Adresse sie enthalten(19).
Vorschriften für die Auslegung der KN
41 In der Einleitung der KN und des HS sind sechs Allgemeine Vorschriften für ihre Auslegung aufgeführt; in der ersten heißt es: "Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."
42 Von diesen "nachstehenden Allgemeinen Vorschriften" finden auf den vorliegenden Fall die Vorschriften 2, 3 Buchstabe b, 4 und 5 keine Anwendung; Vorschrift 6 gilt für die Einreihung in eine Unterposition, während es hier um die richtige Position geht. Nach Vorschrift 3 Buchstabe a geht jedoch, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, die Position mit der genaueren Warenbezeichnung vor; in deren Ermangelung werden gemäß Vorschrift 3 Buchstabe c die Waren der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zugewiesen. Diese letztgenannten beiden Vorschriften könnten einschlägig erscheinen, doch wie sich im folgenden erweisen wird, bin ich nicht der Ansicht, daß sie im vorliegenden Fall anwendbar sind.
43 Der Gerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Entsprechend sind bei der Auslegung der KN die Vorschriften zu den Kapiteln und die Erläuterungen des HS-Ausschusses wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für dessen Auslegung angesehen werden(20).
44 Der Wortlaut der Positionen 8471, 8473 und 8517 ist oben wiedergegeben(21).
45 Die Kapitel 84 und 85, zu denen diese Positionen gehören, finden sich in Abschnitt XVI; in Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt heißt es, soweit hier erheblich, daß Maschinenteile, die von einer Position des Kapitels 84 oder 85 erfaßt werden - mit anderen Worten, wenn es für sie eine besondere Position, wie beispielsweise Position 8473, gibt -, der ihr entsprechenden Position zuzuweisen sind (Anmerkung 2 Buchstabe a); andernfalls sind sie, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart bestimmt sind, der Position für diese Maschinenart zuzuweisen (Anmerkung 2 Buchstabe b); alle übrigen Teile sind der Sammelposition des betreffenden Kapitels zuzuweisen (Anmerkung 2 Buchstabe c).
46 Nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, nach der Haupttätigkeit einzureihen, und nach Anmerkung 4 ist eine Maschine aus Einzelkomponenten, die gemeinsam eine einzige, genau bestimmte und in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfaßte Funktion ausüben, insgesamt der Position zuzuweisen, die der Funktion entspricht.
47 Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI lautet:
"Bei der Anwendung der Anmerkungen und Positionen des Abs. XVI umfaßt der Begriff $Maschinen` auch Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in Kapitel 84 oder 85 genannten Art."
48 Kapitel 84 hat den Titel "Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon", und es erscheint unwahrscheinlich, unter dieser Überschrift Computer zu finden; doch hier sind sie zu finden. Anmerkung 5 zu diesem Kapitel, deren Teil B oben zusammengefaßt wurde(22), lautet vollständig:
"A. $Automatische Datenverarbeitungsmaschinen` im Sinne der Position 8471 sind:
a) digitale Maschinen, die:
(1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
(2) frei programmiert werden können, entsprechend den Benutzeranforderungen;
(3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und
(4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können;
...
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:
a) Sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;
b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).
Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.
Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."
49 Keine der Anmerkungen zu Kapitel 85 bezieht sich auf Position 8517.
50 In den Erläuterungen zum HS wird unter I zu Position 8471 die Datenverarbeitung definiert als "Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke", und es heißt, daß ADV-Maschinen "kompakte Maschinen sein [können], die in einem gemeinsamen Gehäuse alle zur Datenverarbeitung erforderlichen Elemente in sich vereinigen, oder aber Systeme bilden, die sich aus einer veränderlichen Anzahl von besonderen, jeweils einzelnen Einheiten zusammensetzen". Die Position umfaßt auch gesondert gestellte Einheiten von ADV-Systemen. Nicht zu dieser Position gehören hingegen "Maschinen, Apparate oder Instrumente" mit eigener Funktion, auch wenn sie in eine ADV-Maschine eingebaut sind oder an sie angeschlossen werden.
51 In der Erläuterung I Teil A heißt es u. a.:
"Digitale Datenverarbeitungsmaschinen bestehen meistens aus mehreren aneinander angeschlossenen Einheiten, die jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind. Sie bilden dann ein $System` ...
Ein vollständiges digitales Datenverarbeitungssystem muß mindestens umfassen:
1) Eine Zentraleinheit, die in der Regel den Hauptspeicher, die arithmetischen und logischen Elemente und die Steuer- und Kontrollelemente enthält; in manchen Fällen sind jedoch diese Elemente in mehreren separaten Einheiten untergebracht.
2) Eine Eingabeeinheit, welche die einzugebenden Daten empfängt und sie in Signale umwandelt, die von der Maschine verarbeitet werden können.
3) Eine Ausgabeeinheit, welche die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form (z. B. in geschriebene Texte oder in Graphiken oder Bildschirmanzeigen, usw.) umwandelt oder in codierte Daten für andere Verwendungszwecke (z. B. für die Verarbeitung oder die Steuerung, usw.).
Zwei dieser Einheiten (z. B. die Eingabeeinheit und die Ausgabeeinheit) können zu einer einzigen Einheit zusammengefaßt sein.
Diese Systeme können Ein- und Ausgabeeinheiten zur Datenferneingabe oder -ausgabe in Form von Datenendgeräten besitzen.
Zu solchen Systemen können neben Ein- und Ausgabeeinheiten auch periphere Einheiten gehören, die zur Kapazitätserweiterung des Systems dienen, in dem sie z. B. eine oder mehrere Funktionen der Zentraleinheit (siehe nachstehend Teil D.) erweitern."
Weiter heißt es:
"Dagegen sind Geräte wie Meß- und Prüfgeräte und andere Geräte, die durch Hinzufügen von Anpaßvorrichtungen (z. B. Signalumsetzern) direkt an eine Datenverarbeitungsmaschine anschließbar sind, nicht ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungssysteme bestimmter Teile zu betrachten. Solche Geräte sind nach ihrer eigenen Beschaffenheit einzureihen."
52 Erläuterung I Teil D zu Tarifposition 8471 betrifft gesondert gestellte Einheiten.
Dort heißt es:
"Neben den Zentraleinheiten und den Ein- und Ausgabeeinheiten können von derartigen Einheiten genannt werden:
1) Zusätzliche Ein- und Ausgabeeinheiten ...
...
4) Steuer- und Anpaßeinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten, die auch Bildschirmgeräte, entfernt stehende Datenendgeräte usw. umfassen können, zu verbinden.
...
5) Signalumsetzer, die von außen kommende Signale bei der Eingabe für die digitale Datenverarbeitungsmaschine verständlich machen, oder solche, die von der Maschine verarbeiteten Signale bei der Ausgabe in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind.
..."
53 In den Erläuterungen zu dieser Position werden jedoch ausdrücklich Modems ausgenommen, "welche die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine erhaltenen Daten in eine zur Übertragung in einem Telefonnetz geeignete Form modulieren und sie in digitale Form zurückverwandeln"; diese sind in Position 8517 einzureihen(23).
54 In den Erläuterungen zu Position 8473 werden die Teile und Zubehör, auf die sich diese Position bezieht, beschrieben als "auswechselbare Ausrüstungsgegenstände ..., welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann". Das einzige Beispiel, das dort als von besonderer Bedeutung für ADV-Maschinen angegeben ist, sind die Disketten für die Reinigung von Laufwerken.
55 In bezug auf Position 8517 heißt es in den Erläuterungen zum HS: "Unter $drahtgebundenem Fernsprechen oder Telegraphieren` versteht man die Fernübertragung von Sprache oder anderen Tönen bzw. von Zeichen, die einen Text, Bilder oder jegliche andere Information darstellen. Die Übertragung erfolgt durch Modulation eines elektrischen Stromes oder einer optischen Welle, die in einer die Sende- und Empfangsstelle verbindenden metallischen oder dielektrischen Leitung (aus Kupfer, optischen Fasern oder aus Kombinationen dieser Materialien, usw.) fließen."
Analyse
56 Obwohl das nationale Gericht ausdrücklich um die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN in bezug auf die Einreihung in Position 8473 ersucht, stellt sich in Wirklichkeit die Frage, welches zum maßgebenden Zeitpunkt die richtige Position für die Einreihung von Netzwerkkarten war. Um eine sachdienliche Antwort geben zu können, mag es daher hilfreich sein, bei der Beantwortung dieser Frage alle einschlägigen Positionen und Anmerkungen zu untersuchen und Position 8473 nicht nur mit Position 8517, sondern auch mit Position 8471 zu vergleichen.
57 Zunächst werde ich die Erheblichkeit der Unterscheidung zwischen Datenverarbeitung und Telekommunikationstechniken untersuchen, sodann die Definition einer Maschine mit eigener Funktion im Sinne von Anmerkung 5 B und schließlich die Unterscheidung zwischen Einheiten und Teilen einer ADV-Maschine und Zubehör für diese Maschine.
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Datenverarbeitung und Telekommunikation
58 Es wurde die Frage aufgeworfen - und eingehend vor dem nationalen Gericht und hier erörtert -, ob Netzwerkkarten als Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsmaterial zu betrachten sind.
59 Die Klägerin machte vor dem nationalen Gericht geltend, daß Netzwerkkarten keine Telekommunikationstechnik verwendeten, die eine Umwandlung, Verstärkung und Modulation mit Hilfe des übertragenden Elementes benutze, wofür ein spannungsführender Draht erforderlich sei. Sie funktionierten in gleicher Weise wie andere Computergeräte, z. B. Tastaturen oder Bildschirme. Die Daten würden weder moduliert noch demoduliert, was ein wesentliches Merkmal der Telekommunikationstechnik sei; sie würden mit Hilfe der Netzwerkkarten übertragen, jedoch gesteuert von den ADV-Maschinen, und zwar in unveränderter Form, abgesehen von der Hinzufügung von Kontrolldaten.
60 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vertritt die Klägerin die Ansicht, daß der Datenaustausch zwischen verschiedenen Ebenen, deren Zusammenfassung zu Datenrahmen und die Übertragung der Datenrahmen über Kabel der Definition der Datenverarbeitung in den Erläuterungen zum HS als das "Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke" entsprächen. Der Umstand, daß dieses Behandeln oder Verarbeiten auch eine Datenübertragung bedeute, sei unerheblich, da die Übertragung innerhalb eines LAN ein unverzichtbarer Bestandteil der Datenverarbeitung durch das LAN und die ADV-Maschine sei und ziemlich genau der Übertragung zwischen den verschiedenen Einheiten (Tastatur, Bildschirm, Drucker, Zentraleinheit) einer ADV-Maschine entspreche, für die der ISO-Standard IS 7498 ebenfalls gelte und bei der eine Umformung in Datenrahmen ebenfalls stattfinde(24). In Anmerkung 5 B Buchstabe b zu Kapitel 84 der KN heiße es, daß eine automatische DV-Maschine in der Lage sein müsse, "Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann". Daher erfuellten Netzwerkkarten keine andere Funktion als die Datenverarbeitung. Der Umstand, daß eine Datenübertragung über Entfernungen von bis zu 4 000 m erfolgen könne, sei auf die Verwendung zusätzlichen Equipments wie Repeater zurückzuführen; im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache Techex(25) seien die objektiven Merkmale und Eigenschaften der betreffenden Einheit zu betrachten und nicht das gesamte Netzwerk. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, ein wesentliches Merkmal einer Fernsprech- oder telegraphischen Verbindung sei die Errichtung - nur für die Dauer der Verbindung - einer Verbindung zwischen der jeweils beteiligten Empfangs- und Sendestation, während in einem LAN alle Stationen ständig miteinander in Verbindung stuenden, unabhängig davon, ob sie Daten sendeten oder nicht, oder davon, ob die Daten, die sie empfingen, an sie gerichtet seien oder nicht.
61 Der Beklagte argumentierte vor dem nationalen Gericht, daß die IEEE-Norm 802 eine Norm für eine telegraphische Übertragung sei, die bis zu 4 000 m überbrücke und nicht nur die über Rechnerschnittstellen mögliche Entfernung von 25 m bis 30 m. Netzwerkkarten seien Telegraphieschnittstellen, die das Netzwerk an den Computer anschlössen und über das Netzwerk gesteuert würden. Die verwendeten Übertragungskabel seien Kabel der Telegraphentechnik und nicht der Datenverarbeitung.
62 Die Kommission vertritt die Ansicht, daß Netzwerkkarten eine besondere Funktion ausübten, die nicht in der Datenverarbeitung bestehe. Der auf- oder absteigende Nachrichtenaustausch zwischen den Schichten eines LAN erfolge durch Anpassung der Form oder des Formates, nicht jedoch des Inhalts; daher stelle er eine Übermittlung von Signalen, nicht eine Verarbeitung von Daten dar. Bei der Übertragung zwischen Computern handele es sich im übrigen um Telekommunikationstechniken (im wesentlichen die sogenannte Pulscode-Modulation), und daher sei die Einreihung in Position 8517 vorzunehmen. Bei einem Ausschluß von Position 8517 wäre nur noch eine Einreihung in die Sammelposition 8543 angemessen, da die Karten eine andere Funktion als die Datenverarbeitung hätten.
63 Nach Ansicht der niederländischen Regierung bilden Netzwerkkarten einen Teil des LAN - offenbar betrachtet sie das LAN als selbständige Einheit, getrennt von den Maschinen, die sie miteinander verbindet -, nicht der ADV-Maschinen, in denen sie installiert seien. Ein LAN übermittle Daten und verarbeite sie nicht, so daß Netzwerkkarten mit den LAN als Fernmeldegeräte in Position 8517 einzureihen seien.
64 Ein großer Teil dieses Vorbringens bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen Datenverarbeitung und Telekommunikation im allgemeinen, oft im Kontext eines LAN insgesamt betrachtet. Daher geht dieser Vortrag meines Erachtens über das für die Entscheidung dieses besonderen Falles Erforderliche hinaus. Vorliegend beschäftigen wir uns mit der Einreihung von Netzwerkkarten allein; diese Einreihung muß auf ihren objektiven Eigenschaften und Merkmalen beruhen, die im Licht der einschlägigen Positionen und Anmerkungen zu prüfen sind(26). Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ist LAN-Material keine von der KN anerkannte Kategorie, unabhängig davon, ob Netzwerkkarten von diesem Begriff erfaßt werden oder nicht. Daher ist es weder notwendig noch sachdienlich, insbesondere im Hinblick auf die weiteren Probleme, die in der Rechtssache Cabletron aufgeworfen wurden(27), für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens eine allgemeine Definition der Unterscheidung zwischen Datenverarbeitung und ihrer Kommunikation zu geben. Die Antwort läßt sich meines Erachtens einfacher und unter angemessener Berücksichtigung der zuvor zusammengefaßten Argumente finden, die sich bei der Betrachtung der Funktion einer Netzwerkkarte als erheblich erweisen.
65 Kernpunkt ist, wie das nationale Gericht anerkannt hat, die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN. Daher werde ich zunächst prüfen, ob Netzwerkkarten "Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten", im Sinne dieser Anmerkung sind. Ist dies der Fall, so ist zu entscheiden, welche Position dieser Funktion angemessen ist; andernfalls ist zu entscheiden, in welchem Verhältnis sie eigentlich zu einer ADV-Maschine stehen.
Maschinen mit eigener Funktion
- Maschinen
66 Die Kommission führt auf der Grundlage der Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI(28) aus, daß eine Netzwerkkarte als "Maschine" zu betrachten sei, da sie nur in das Kapitel 84 oder 85 eingereiht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Argument als oberflächlich und als einen Widerspruch zu der Bedeutung, die dieses Wort nach gesundem Menschenverstand habe, zurückgewiesen, und ich bin geneigt, dem zuzustimmen.
67 Zunächst sei darauf hingewiesen, daß sich Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI nicht auf Waren bezieht, die nur in das Kapitel 84 oder 85 eingereiht werden können, sondern auf "alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art". Netzwerkkarten sind dort nicht genannt(29).
68 Ganz abgesehen von einer solchen wörtlichen Auslegung spricht eine Betrachtung der Anmerkung in ihrem Zusammenhang gegen die Auslegung der Kommission.
69 Anmerkung 5 ist die letzte Anmerkung zu Abschnitt XVI(30) und folgt auf drei andere Anmerkungen, die die Einreihung von Maschinenteilen, kombinierten Maschinen und Zusammenstellungen von Maschinen aus Einzelkomponenten betreffen. Sie beginnt in der englischen Fassung wie folgt: "For the purposes of these notes"(31). Im Kontext der vorhergehenden Anmerkungen dient sie einem offensichtlichen Zweck; ich glaube jedoch nicht, daß beabsichtigt war, sie auch für die Auslegung von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 gelten zu lassen, von der sie getrennt ist. Tatsächlich macht die französische Fassung (die andere verbindliche Sprachfassung des HS) deutlich, daß sich die Definition einer Maschine auf die vorhergehenden Anmerkungen bezieht, und die meisten der übrigen Gemeinschaftssprachfassungen der KN folgen dieser Fassung. Die deutsche Fassung spricht eigens von den Anmerkungen des Abschnitts XVI.
70 Aber auch die englische Fassung kann die Definition nicht auf Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erstrecken. Falls sich "Maschine" im letztgenannten Zusammenhang nur auf die in den Positionen der Kapitel 84 und 85 genannten Gegenstände bezöge, wie dies in Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI der Fall sein muß, würde Anmerkung 5 B Geräte wie Meß- und Prüfinstrumente (Kapitel 90) nicht ausschließen, die in Verbindung mit einer ADV-Maschine funktionieren, die begrifflich nicht auszuschließen absurd wäre und die in den Erläuterungen zum HS ausdrücklich als ausgeschlossen genannt werden. Zudem nennen die Erläuterungen zu Kapitel 84 (insbesondere Erläuterung 1 Buchstabe b) speziell "Maschinen" des Kapitels 69, was sehr gegen die Verwendung der formaleren Definition im Kontext der Kapitelanmerkungen spricht. Schließlich formulieren die Erläuterungen zum HS(32) für den Ausschluß: "Maschinen, Apparate oder Instrumente", und nicht "in die Kapitel 84 oder 85 einzureihende Gegenstände".
71 Die Wendung "Maschinen ..., in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden", ist daher meines Erachtens in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 nicht im Einklang mit Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI, sondern nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen. Diese gewöhnliche Bedeutung schließt, so denke ich, zumindest ein, daß sich bewegende, bewegliche, entfernbare oder austauschbare Teile, mit anderen Worten, mechanische Teile, vorhanden sind. Auf dieser Grundlage bin ich überzeugt, daß der Ausdruck Elemente wie Netzwerkkarten nicht erfaßt.
72 Der einschlägige Absatz der Anmerkung 5 B soll meines Erachtens von Position 8471 alle Maschinen im üblichen Sinne des Wortes, unabhängig davon, wo sie nach der KN einzureihen sind, ausschließen, in die eine ADV-Maschine eingebaut ist (was sicherlich bei Netzwerkkarten nicht gilt) oder die eine eigene Funktion ausüben, jedoch in irgendeiner Weise mit einer ADV-Maschine verbunden sind.
- Eigene Funktion
73 Damit komme ich unabhängig von der Frage der Definition einer "Maschine" zum Problem der "eigenen Funktion". Ich bin nicht der Ansicht, daß die in der LAN-Technik verwendeten Standards oder die von einem LAN überbrückte Entfernung maßgebende Umstände sind; das Kriterium ist ausdrücklich eines der erfuellten Funktion und nicht der technischen Mittel, mit Hilfe deren diese erfuellt wird.
74 Im Fall der Maschinen, in die eine ADV-Maschine eingebaut ist, ist davon auszugehen, daß die Erwähnung einer eigenen Funktion Maschinen betrifft, die sich einer ADV-Maschine bedienen, die ihnen hilft, eine bestimmte andere Aufgabe als die Datenverarbeitung auszuführen. Man könnte beispielsweise an eine automatisierte industrielle Fertigungslinie denken. Ähnlich meine ich, daß bei einer Maschine, an die eine ADV-Maschine angeschlossen ist, die erstgenannte Maschine eine eigene Funktion auszuüben bestimmt ist und ausüben kann, daß jedoch ein gewisser Vorteil daraus gezogen wird, daß sie mit einer ADV-Maschine verbunden ist. Ein gutes Beispiel dafür findet sich in den Erläuterungen zum HS - ein Meßgerät, das über einen Signalumsetzer an eine ADV-Maschine angeschlossen ist, vermutlich um es der ADV-Maschine zu ermöglichen, die Daten von den Messungen zu verarbeiten, und möglicherweise auf diese Weise eine Rückkoppelung dazu zu vermitteln, welche Messungen vorzunehmen sind. Es gibt viele Beispiele in der Industrie und anderweitig(33) für eine derartige computergestützte Technik.
75 Das gemeinsame Kriterium für diese Beispiele, das sich meines Erachtens aus einer normalen Auslegung des letzten Absatzes von Anmerkung 5 B ergibt, besteht darin, daß die Art Maschine, die nicht zu Position 8471 gehört, eine selbständige Einheit ist, die eine eigene Funktion ausführt, die entweder auch, jedoch auf mühseligere Art und Weise ohne ADV-Maschine ausgeführt werden könnte oder die sich auf alle Fälle völlig von der Datenverarbeitung unterscheidet.
76 Dies ist bei Netzwerkkarten nicht der Fall. Es gibt keine eigene Funktion, die sie ohne eine ADV-Maschine ausführen könnten oder die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet, da die Funktion, die sie ausführen, in der Umformung von Signalen besteht, die von den ADV-Maschinen, in die sie eingebaut sind, bei der Verarbeitung oder zum Zweck der Verarbeitung gesendet oder empfangen werden. Damit sind sie mit anderen Mitteln vergleichbar, mit denen ADV-Maschinen Daten empfangen oder ausgeben, lassen sich jedoch vernünftigerweise nicht als Maschinen beschreiben, die eine eigene Aufgabe in Verbindung mit einer ADV-Maschine erfuellen.
- Datenverarbeitung
77 Um die Untersuchung einen Schritt weiterzubringen und um auf die vorstehenden Ausführungen zur Natur der Datenverarbeitung zurückzukommen(34), werde ich kurz das Vorbringen zu der Frage behandeln, ob Netzwerkkarten selbst eine Datenverarbeitungsfunktion dadurch ausführen, daß sie Daten von einer Form, die von der ADV-Maschine verwendet werden kann, in eine Form, die über das LAN übertragen werden kann, in beiden Richtungen umwandeln. Einerseits wird gesagt, daß diese Umwandlung die Definition der Erläuterungen der HS, "Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke", erfuelle. Auf der anderen Seite umfaßt dies keine Rechenoperation oder logische Entscheidung, und Netzwerkkarten sind nicht frei programmierbar, wie es in Anmerkung 5 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 verlangt wird.
78 Im Hinblick auf meine Schlußfolgerung in bezug darauf, was "eigene Funktion" im Sinne von Anmerkung 5 B letzter Absatz bedeutet, könnte man die Beantwortung dieser letzten Frage als unnötig erachten. Unabhängig davon, ob die von Netzwerkkarten versehene Funktion in der "Datenverarbeitung" besteht, ich bin der Ansicht, daß es sich dabei nicht um eine "eigene Funktion" im Sinne dieser Anmerkung handelt. Es braucht nicht dargetan zu werden, daß jede einzelne Komponente eines Computersystems Daten verarbeitet, damit sie als Einheit, Teil oder Zubehör einer ADV-Maschine eingereiht werden kann - insbesondere Stromversorgungseinheiten erfuellen keine derartige Funktion.
79 Allerdings halte ich es für erwähnenswert, daß die Definition in Anmerkung 5 A Buchstabe a die Definition einer ADV-Maschine und nicht der Funktion der Datenverarbeitung ist. Ferner ist bemerkenswert, daß die Erläuterungen zum HS den Begriff "behandeln" (im Englischen: "handling", im Französischen: "mise en oeuvre") verwenden, der meines Erachtens geringfügigere Eingriffe als die Verarbeitung durch arithmetische oder logische Vorgänge einschließt. Die durch Netzwerkkarten vollzogene Umformung, wie sie im Vorlagebeschluß und in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen beschrieben wird, läßt sich meines Erachtens in die Definition in den Erläuterungen zum HS einbeziehen.
80 Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer 20 seines Urteils Techex(35) festgestellt, daß Vista boards, die die Funktion haben, externe analoge Signale in eine Form umzuwandeln, in der sie von der ADV-Maschine, in die sie eingesetzt sind, verarbeitet werden können, und die Darstellung der Ergebnisse dieser Verarbeitung auf dem Bildschirm zu ermöglichen, keine andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben. Diese Feststellung dürfte auch auf die Funktion von Netzwerkkarten anwendbar sein.
81 In bezug auf Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN komme ich daher zu dem Ergebnis, daß Netzwerkkarten keine "Maschinen mit eigener Funktion" im Sinne dieser Anmerkung sind. Sie sind daher auf dieser Grundlage nicht von der Position 8471 ausgeschlossen.
Einheiten, Teile oder Zubehör
82 Allerdings bedeutet dies nicht notwendig, daß sie in Position 8471 eingereiht werden müssen. Da Netzwerkkarten - ausschließlich - in ADV-Maschinen eingebaut werden können, die offenbar dafür vorgesehen sind, sie aufzunehmen, lassen sie sich wohl als "Einheiten" im Sinne dieser Position ansehen; sie könnten jedoch auch von der Definition der "Teile" oder des "Zubehörs" der Position 8473 erfaßt werden.
83 Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß Einheiten, Teile und Zubehör von ADV-Maschinen in diesen beiden Positionen ausdrücklich erwähnt sind. Daher braucht im Einklang mit Anmerkung 2 Buchstabe a zu Abschnitt XVI nicht auf die Anmerkung 2 Buchstabe b oder c zurückgegriffen zu werden, die sich auf Teile beziehen, für die es keine besondere Position gibt. Das gleiche gilt für die Anmerkungen 3 und 4, die eindeutig der Anleitung bei der Einreihung kombinierter Maschinen oder von Zusammenstellungen von Maschinen dienen sollen, wenn es keine entsprechende Bestimmung in den Positionen oder Unterpositionen gibt(36). Es ist kaum vorstellbar, daß die Verfasser des HS, die es auf sich genommen haben, Regelungen für Einheiten, Teile und Zubehör von ADV-Maschinen im allgemeinen und für besondere Ausführungen davon namentlich zu treffen, beabsichtigt haben sollten, weitere, noch unbekannte Kategorien von Komponenten nach unterschiedlichen Regeln einzureihen.
84 Daher ist zwischen "Einheiten" der Position 8471 und "Teilen" oder "Zubehör" der Position 8473 zu unterscheiden.
- Teile
85 Wenn Elemente der Zusammensetzung einer ADV-Maschine in die erwähnten drei Kategorien einzuteilen wären, wäre die erste, die ich eliminieren würde, die Kategorie der "Teile".
86 Die niederländische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - und die Kommission hat dem offensichtlich zugestimmt -, daß zur Definition eines "Teiles" gehöre, daß es wesentlich für die Funktion des Ganzen sein müsse. Die Klägerin hat dagegen geltend gemacht, wesentliches Merkmal eines "Teiles" sei, daß es (wie Netzwerkkarten) in die Maschine einbezogen werden müsse und nicht "eigenständig funktionieren" dürfe.
87 Meines Erachtens ist eine Netzwerkkarte, da sie nicht wesentlich für die Funktion einer ADV-Maschine ist, nicht als "Teil" im Sinne von Position 8473 anzusehen, unabhängig davon, ob sie eigenständig funktionieren könnte. Zu diesem Punkt ergibt sich aus einem Dokument, das die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes vorgelegt hat, daß Netzwerkkarten in verschiedenen Konfigurationen vorkommen können, so als "slot-in-card, eigenständige Einheit oder als kreditkartenähnliche Vorrichtung", die in einen Computer eingeführt wird (Hervorhebung von mir).
- Einheiten oder Zubehör
88 Dies löst allerdings nicht das Problem der Tarifierung, da Netzwerkkarten immer noch "Einheiten" im Sinne von Position 8471 oder "Zubehör" im Sinne von Position 8473 sein können.
89 Weder "Einheiten" noch "Zubehör" sind in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN definiert, obwohl dort ausgeführt wird, daß Einheiten, die der Position 8471 zugewiesen sind, an die Zentraleinheit anschließbar und als Teil für das System bestimmt sein müssen - beide Kriterien erfuellen die Netzwerkkarten, was für die Einreihung in diese Position spricht. Doch bieten die Erläuterungen zu Position 8473 des HS auch eine verlockende Definition von "Zubehör" - "auswechselbare Ausrüstungsgegenstände ..., welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder ... Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann". Auch dies könnte für Netzwerkkarten der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art gelten.
90 Dennoch wollten die Verfasser des HS eindeutig zwischen "Einheiten" von und "Zubehör" für ADV-Maschinen unterscheiden. Da keine der Positionen, auch nicht im Zusammenhang mit den einschlägigen Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln, eine eingehendere Beschreibung gibt, kann die Allgemeine Vorschrift 3a keine Anwendung finden, während die Allgemeine Vorschrift 3c für eine Einreihung in Position 8473 sprechen würde(37). Zunächst sind jedoch die einschlägigen Erläuterungen zum HS zu beachten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(38) als verbindliche Leitlinie in bezug auf die richtige Einreihung von Netzwerkkarten zu betrachten sind. Auf alle Fälle ist es angebracht, daß die Gemeinschaft möglichst die Tarifierung anwendet, die sich aus den Erläuterungen zum HS ergeben, und zwar wegen ihrer Verpflichtungen aus dem HS-Übereinkommen(39) und weil diese Erläuterungen von dem Ausschuß verfaßt wurden, der die detaillierteste Verantwortung für die Auslegung des HS trägt, auf dem die KN beruht; die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind in diesem Ausschuß vertreten und nehmen an seinen Beratungen teil.
91 Die Erläuterungen zum HS geben nur ein Beispiel für ein Zubehör für eine ADV-Maschine, das zu Position 8473 gehört - Disketten für die Reinigung von Laufwerken -, und dieses ist eindeutig etwas ganz anderes als Netzwerkkarten. Die Beschreibungen von Einheiten, die zu Position 8471 gehören, sind ebenso eindeutig ganz ähnlich.
92 Beispielsweise heißt es dort, daß ein vollständiges digitales Datenverarbeitungssystem einer Eingabeeinheit, die Daten empfängt und in Signale umwandelt, die von der Maschine verarbeitet werden können, und einer Ausgabeeinheit, die die von der Maschine gelieferten Signale u. a. in codierte Daten für andere Verwendungszwecke umwandelt, umfassen muß(40). Weitere Beispiele betreffen zusätzliche Ein- und Ausgabeeinheiten, Steuer- und Anpaßeinheiten, die die Zentraleinheit mit anderen ADV-Maschinen verbinden (einschließlich der Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme miteinander zu verbinden), sowie Signalumsetzer, die von außen kommende Signale für die Maschine verständlich machen oder von der Maschine verarbeitete Signale in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind(41). Diese Funktionen erweisen sich als sehr gut mit denjenigen der Netzwerkkarten, um die es vorliegend geht, vergleichbar.
93 Es läßt sich einwenden, daß Netzwerkkarten keine "in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten" im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der KN (und der Erläuterungen zum HS) seien, da sie zur Einsetzung in das Gehäuse der ADV-Maschine selbst bestimmt sind. Tatsächlich hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Netzwerkkarte vorgelegt, um darzutun, daß sie nicht in einem eigenen Gehäuse untergebracht sei, und ausgeführt, daß sie daher nicht als Einheit betrachtet werden könne.
94 Ich halte diesen Einwand nicht für stichhaltig. Wir haben gesehen(42), daß Netzwerkkarten die Form eigenständiger Geräte annehmen können. Ferner erwähnt der Wortlaut von Position 8471 nur "Einheiten", nicht "Einheiten in einem eigenen Gehäuse", und es wäre absurd, wenn ein Gegenstand in diese Position eingereiht werden müßte, wenn er in einem eigenen Gehäuse untergebracht ist, jedoch nicht dann, wenn er im selben Gehäuse wie die automatische Datenverarbeitungsmaschine untergebracht ist. Auf alle Fälle ergibt sich aus dem Wortlaut der Unterposition 8471 20, in der ADV-Maschinen erwähnt sind, "die in einem gemeinsamen Gehäuse" mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und Ausgabeeinheit enthalten, und aus den Unterpositionen 8471 91, 8471 92 und 8471 93, die sich auf Einheiten beziehen, "auch wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden", daß Einheiten nicht in einem eigenen Gehäuse untergebracht sein müssen. Der Gerichtshof hat ferner Vista boards, die zum Einbau in ADV-Maschinen bestimmt sind, als "Einheiten" im Sinne der Anmerkung 5 A zu Kapitel 84 betrachtet(43), und die Kommission hat auf eine Frage des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ausgeführt, daß Graphikkarten und serielle Schnittstellenkarten, die in ähnlicher Weise installiert sind, der Position 8471 zuzuweisen seien.
95 Ferner bildet ein Diskettenlaufwerk, das Bestandteil der allermeisten PCs ist, ein Beispiel, das eine sehr enge Parallele zur Funktion einer Netzwerkkarte aufweist. Die Funktion einer derartigen Einheit ist die Übertragung der Daten vom PC auf eine Diskette und umgekehrt durch Umwandlung zwischen zwei verschiedenen Formaten. Die Diskette kann als Sicherung für den betreffenden PC (ADV-Maschine) oder zur Übertragung von Daten oder Software zwischen ADV-Maschinen benutzt werden (sie wird in Ermangelung eines LAN häufig in dieser Weise benutzt). Meines Erachtens müssen Netzwerkkarten im Zollwesen in gleicher Weise eingereiht werden wie derartige Diskettenlaufwerke. Aus dem Urteil Vobis(44) wird deutlich, daß derartige Diskettenlaufwerke in Position 8471 einzureihen sind, und ich bin daher der Ansicht, daß Netzwerkkarten zur gleichen Position gehören.
96 Die Einreihung in Position 8471 steht im Einklang mit I A und D der Erläuterungen zum HS, die oben zitiert wurden(45). Eine Netzwerkkarte erfuellt eindeutig die Kriterien in I Buchstabe A der Erläuterungen zum HS und Anmerkung 5 B zu Kapitel 84, wonach sie an die Zentraleinheit anschließbar und als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sein muß. Sie kann Daten in einer vom System verwendbaren Form entgegennehmen und abgeben (und ist in der Tat hierfür bestimmt). Beim Input empfängt sie Daten, die sie in Signale umwandelt, die von der ADV-Maschine verarbeitet werden können; beim Output wandelt sie die von der Maschine gelieferten Signale in codierte Daten für andere Verwendungszwecke oder Signale um, die außerhalb verwendet werden können. Sie wird zur Verbindung der Zentraleinheit mit anderen ADV-Maschinen oder zur Verbindung zweier automatischer Datenverarbeitungssysteme miteinander verwendet.
97 Daher komme ich zu dem Ergebnis, daß die fraglichen Netzwerkkarten als Einheiten von automatischen DV-Maschinen im Sinne der KN-Position 8471 zu betrachten sind, und dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bisherigen Praxis des Gerichtshofes und zudem mit den später vom HS-Ausschuß der WCO festgelegten Positionen.
Ergebnis
98 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Frage des nationalen Gerichts wie folgt zu antworten:
Von Juli 1990 bis Mai 1995 waren Netzwerkkarten, die dazu bestimmt waren, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur eingebaut zu werden, um diese in die Lage zu versetzen, Informationen oder Daten mit anderen derartigen Maschinen über ein lokales Computernetzwerk auszutauschen, in Position 8471 als Einheiten solcher Maschinen einzureihen.
(1) - Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1), für den in Rede stehenden Zeitraum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1).
(2) - Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, eingeführt durch das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983, für die Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluß 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1; im folgenden: HS-Übereinkommen).
(3) - Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15).
(4) - Unterposition 8473 3000 lautete zum maßgebenden Zeitpunkt einfach: "Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471".
(5) - Durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 319, S. 1). Diese Verordnung war Ergebnis einer grundlegenden Überarbeitung des HS.
(6) - Gemäß Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1). Der Ausschuß für den Zollkodex ist vor dem Erlaß derartiger Verordnungen anzuhören - Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87, zitiert in Fußnote 1, in der durch Artikel 252 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92 geänderten Fassung.
(7) - Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5), die bestimmte andere LAN-Geräte in KN-Position 8517 einreiht.
(8) - Siehe das in Fußnote 2 zitierte HS-Übereinkommen, Artikel 7.
(9) - Ebenda, Artikel 8.
(10) - Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Erläuterungen des HS ein wertvolles Erkenntnismittel bei der Auslegung des HS sind. Hingegen hat er es in den Randnummern 22 bis 24 seines Urteils in der Rechtssache C-280/97 (ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I-689) abgelehnt, diesen Erläuterungen zu folgen, weil sie "dem Wortlaut der Position 8536 [widersprechen] und ... deren Bedeutung [verändern]".
(11) - Siehe Nr. 15.
(12) - Die Entscheidung des Berufungsgremiums ist dem Gerichtshof vorgelegt worden; der Bericht der WTO-Prüfergruppe ist zwar nicht vorgelegt worden, es handelt sich jedoch um ein öffentlich zugängliches Dokument, das u. a. im Internet verfügbar ist.
(13) - Im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch Beschluß 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. L 155, S. 1).
(14) - Siehe Attachment A des Anhangs des ITA.
(15) - Siehe Attachment B des Anhangs des ITA.
(16) - Siehe Nr. 2 ITA und die EG-ITA-Liste CXL.
(17) - International Standards Organisation.
(18) - Institute of Electrical and Electronics Engineers.
(19) - Das letzte Detail ist offenbar eine besondere Eigenschaft des "Ethernet"-Systems, während andere Arten der LAN-Technik auf leicht, also nicht erheblich unterschiedlicher Grundlage arbeiten.
(20) - Vgl. z. B. Urteile vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-67/95 (Rank Xerox, Slg. 1997, I-5401, Randnr. 17) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95 (Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12).
(21) - Siehe Nr. 3.
(22) - Siehe Nr. 4.
(23) - Hier ist zu bemerken, daß es wohl allgemein unstreitig ist, daß Netzwerkkarten nicht als Modems einzureihen sind.
(24) - Allerdings hat die niederländische Regierung die letztgenannte Einzelheit in der mündlichen Verhandlung bestritten.
(25) - Zitiert in Fußnote 20; Randnr. 19 des Urteils lautet: "Insoweit ist festzustellen, daß eine solche Beurteilung [obwohl ein Vista board Daten verarbeitet, übt es eine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aus, da es einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, eine spezifische technische Funktion, nämlich die Bildverarbeitung, auszuüben] nicht auf den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der betreffenden Einheit beruht, sondern auf den Funktionen, die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine insgesamt aufgrund dieser Einheit ausüben kann."
(26) - Siehe Nr. 43 sowie Randnr. 19 des Urteils Techex, die in Fußnote 25 wiedergegeben ist.
(27) - Siehe oben, Nrn. 35 und 36.
(28) - Wiedergegeben in Nr. 47.
(29) - Anmerkung 5 könnte als Gegensatz zu Anmerkung 2 Buchstabe a verstanden werden, wo von Waren "einer Position des Kapitels 84 oder 85" gesprochen wird. Dieser Punkt wird von den meisten Sprachfassungen der KN bestätigt, obwohl er in manchen anderen weniger klar sein dürfte. Das Wichtigste ist jedoch, daß er im Englischen und im Französischen klar ist ("cited" bzw. "cités" in Anmerkung 5 und "included" bzw. "compris" in Anmerkung 2 Buchstabe a), den beiden maßgebenden Sprachfassungen des HS, das der KN zugrunde liegt und der Ursprung aller Anmerkungen zu den (Haupt-)Abschnitten und Kapiteln ist.
(30) - Obwohl eine Reihe "Zusätzlicher Anmerkungen" zu diesem Abschnitt folgt, die es nur in der KN gibt.
(31) - Hervorhebung von mir.
(32) - Erläuterung I zu Position 8471, erwähnt oben, Nr. 50.
(33) - Die computergestützte Tomographie auf dem Gebiet der Medizin ist ein einleuchtendes Beispiel.
(34) - Siehe Nrn. 59 bis 63.
(35) - Zitiert in Fußnote 20.
(36) - Siehe oben, Nrn. 45 und 46.
(37) - Siehe oben, Randnr. 42.
(38) - Siehe Fußnote 20. Es gibt im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erläuterungen zum HS in irgendeiner Weise mit dem Wortlaut der Positionen nicht übereinstimmten (vgl. Urteil Rose-Elektrotechnik, zitiert in Fußnote 10).
(39) - Zitiert in Fußnote 2, siehe Artikel 3 des Übereinkommens und Urteil in der Rechtssache C-267/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1995, I-4845, Randnr. 20).
(40) - Erläuterungen zum HS, I A zu Position 8471, wiedergegeben oben, Nr. 51.
(41) - Erläuterungen zum HS, I D, zitiert oben, Nr. 52.
(42) - Siehe oben, Nr. 86.
(43) - Urteil Techex, zitiert in Fußnote 20.
(44) - Rechtssache C-121/95 (Vobis Microcomputer, Slg. 1996, I-3047, Randnr. 18).
(45) - Nrn. 51 und 52.