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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61999CO0349

    Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1999.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH.
    Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden.
    Rechtssache C-349/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-06467

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1999:475

    61999O0349

    Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH. - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden. - Rechtssache C-349/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-06467


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Rechtsmittel - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Beschluß des Gerichts, mit dem die Vorlegung von Urkunden angeordnet wird - Ausschluß - Zurückweisung

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119)

    Leitsätze


    Ein gegen einen Beschluß des Gerichts, durch den der Kommission aufgegeben wird, Dokumente vorzulegen, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, eingelegtes Rechtsmittel ist nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gehört nicht zu der Kategorie von Entscheidungen, gegen die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

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