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Dokument 61994CJ0105

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Juni 1997.
    Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Ravenna - Italien.
    Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kontrolle der Weine aus einem anderen Mitgliedstaat - Verfahren zur Analyse der Sauerstoffisotopen im Wasser mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses.
    Rechtssache C-105/94.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-02971

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1997:277

    61994J0105

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Juni 1997. - Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Ravenna - Italien. - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kontrolle der Weine aus einem anderen Mitgliedstaat - Verfahren zur Analyse der Sauerstoffisotopen im Wasser mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses. - Rechtssache C-105/94.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-02971


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und -verfahrensrecht einschließlich der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit - Keine Befugnis des Gerichtshofes zur Nachprüfung

    (EG-Vertrag, Artikel 177; Übereinkommen vom 27. September 1968)

    2 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch den Gerichtshof - Konstruierter Rechtsstreit - Begriff

    (EG-Vertrag, Artikel 177)

    3 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Önologische Kontrolle von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtem Wein, der von in diesem Staat ausgestellten Analysezertifikaten begleitet wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Übereinstimmung einer gegebenen Analysemethode mit den in der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Kriterien - Feststellung durch das nationale Gericht

    (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36; Verordnung Nr. 822/87 des Rates, Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c)

    Leitsätze


    4 Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 177 des Vertrages hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozeßvorschriften entspricht. Dasselbe gilt, wenn es sich um eine internationale Zuständigkeit handelt, die auf der Grundlage des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu bestimmen ist, es sei denn, daß die Vorschriften dieses Übereinkommens ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind.

    5 Allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, haben im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

    In Ausnahmefällen obliegt es jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen worden ist, da die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich ist, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

    Insoweit erlaubt aber die Tatsache, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens, die ein gemeinsames Interesse daran haben, daß dieser Rechtsstreit in einem bestimmten Sinne entschieden wird, ein anderes als das Gericht angerufen haben, das sich aus den Vorschriften über die internationale Zuständigkeit ergeben würde, für sich allein nicht die Annahme, daß das Ersuchen unzulässig ist, wenn die Akten keine weiteren Gesichtspunkte enthalten, aus denen deutlich hervorginge, daß sich die Parteien vorher abgestimmt haben, um den Gerichtshof durch einen konstruierten Rechtsstreit zu einer Entscheidung zu veranlassen.

    6 Die Artikel 30 und 36 des Vertrages sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen, um seine Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu prüfen, auch wenn der Wein von vorschriftsmässigen Analysezertifikaten begleitet wird, die von im Ursprungsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, sofern diese Kontrollen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird und insbesondere die bereits im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen berücksichtigt werden.

    In dieser letztgenannten Hinsicht kann eine zweite oder eine ergänzende Analyse gerechtfertigt sein, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß der Wein nicht den Erfordernissen der Gemeinschaftsvorschriften entspricht, oder wenn mit der ergänzenden Analyse Eigenschaften überprüft werden sollen, die bei der durch den Erzeugungsmitgliedstaat durchgeführten Analyse nicht kontrolliert worden sind.

    Im übrigen hat das nationale Gericht im Rahmen der in diesem Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden, ob die Weinanalysemethode "Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein", die zum Nachweis des Zusatzes von Wasser zum Wein dient, den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht auch zu prüfen, ob das Internationale Weinamt die fragliche Methode anerkannt hat.

    Entscheidungsgründe


    1 Das Tribunale civile e penale Ravenna hat mit Beschluß vom 2. März 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag sowie des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 272, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Ditta Angelo Celestini (im folgenden: Celestini) mit Sitz in Barbiano di Cotignola (Italien), einer Weinerzeugerin, und der Firma Saar-Sektkellerei Faber (im folgenden: Faber) mit Sitz in Trier (Deutschland), einer Herstellerin von Schaumweinen, wegen des Verkaufs von Wein, den die deutschen Behörden beschlagnahmt und nach Italien zurückgesandt haben, weil es sich um mit Wasser gemischten Wein gehandelt haben soll.

    3 Im Januar 1991 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Kaufvertrag, wonach Celestini 10 000 hl roten Tafelwein an Faber liefern sollte.

    4 Die Ware wurde in zwei annähernd gleich grossen Partien geliefert. Anders als die erste wurde die zweite Partie, die von Analysezertifikaten begleitet wurde, deren genauer Inhalt von den Parteien nicht klar angegeben worden ist, die aber nicht den Zusatz von Wasser zum Wein betrafen, nach der Einfuhr von den deutschen Behörden kontrolliert. Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß der Wein zunächst mit traditionellen Methoden geprüft worden sei und daß das Chemische Untersuchungsamt Trier anschließend nur zur Untermauerung der dabei gewonnenen Ergebnisse die Weinanalysemethode "Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein" (im folgenden: Sauerstoff-16/18-Methode) angewandt habe.

    5 Die Sauerstoff-16/18-Methode, die auch als "Kernresonanz-Test" oder "-Methode" bezeichnet wird, soll dazu dienen, mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses den Zusatz von Wasser zum Wein nachzuweisen. Sie besteht im wesentlichen in einer Analyse der Sauerstoffisotopen (O), die in den im Wein vorhandenen Wassermolekülen (H2O) enthalten sind. Das Sauerstoffatom kommt in der Natur in Form von drei verschiedenen Isotopen vor: als O16 (99,8 % aller Atome), O17 (0,04 % aller Atome) und O18 (0,16 % aller Atome). Bei der Analyse des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser der Weinprobe trägt diese Methode der Tatsache Rechnung, daß Wasser pflanzlicher Herkunft reicher an O18-Isotopen ist als Regen- oder Quellwasser.

    6 Nach den vom Chemischen Untersuchungsamt Trier durchgeführten Analysen war dem betreffenden Wein Wasser zugesetzt worden. Die zuständigen deutschen Behörden beschlagnahmten daraufhin den Wein. Auf Veranlassung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits führten dann andere Laboratorien Analysen durch, die zu abweichenden Ergebnissen gelangten.

    7 Auf Antrag von Faber sandten die deutschen Behörden den Wein schließlich nach Italien zurück, wo ein Teil destilliert wurde, während der andere Teil wieder in die Keller von Celestini verbracht wurde, die in der Zwischenzeit vom Kaufvertrag zurückgetreten war.

    8 Die Verordnung Nr. 822/87 definiert Wein in Anhang I Nummer 10, auf den ihr Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a verweist, wie folgt:

    "Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird."

    9 Nach Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung ist es verboten, dem Wein Wasser zuzusetzen, sofern der Rat nicht Abweichungen beschließt. Ein solches önologisches Verfahren ist in den Gemeinschaftsvorschriften niemals zugelassen worden; insbesondere ist der Zusatz von Wasser zum Wein nicht in Anhang VI dieser Verordnung genannt, der das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen enthält.

    10 Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmt im wesentlichen, daß Weine, "die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder - sofern diese nicht bestehen - in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden [dürfen]".

    11 In diesem Zusammenhang sieht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABl. L 226, S. 11) vor:

    "Wein, der ... zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch ungeeignet ist, darf von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden. Er darf vernichtet werden. Er darf nur transportiert werden, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb verfrachtet zu werden, in dem er industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet wird ..."

    12 Bezueglich der Kontrollmethoden bestimmt Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 des Rates vom 2. Juli 1987 (ABl. L 184, S. 26) geänderten Fassung:

    "(1) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:

    a) die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Verfahren, die Auskunft darüber geben können, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterworfen worden sind;

    ..."

    13 Absatz 2 dieser Vorschrift sieht vor:

    "Sind jedoch keine gemeinschaftlichen Analysemethoden oder Verfahren im Sinne des Absatzes 1 zur Feststellung und Quantifizierung der in dem betreffenden Erzeugnis vermuteten Stoffe vorgesehen, so sind folgende Methoden anzuwenden:

    a) die Analysemethoden, die von der Generalversammlung des Internationalen Weinamts (IWO) anerkannt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht sind;

    oder

    b) ...

    c) im Falle des Fehlens einer der in Buchstaben a) und b) bezeichneten Methoden eine der nachstehend genannten Methoden aufgrund ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit:

    - eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode oder - erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode."

    14 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 202, S. 32) bestimmt:

    "(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors insbesondere in den im Anhang genannten Bereichen.

    (2) Die Kontrollen in den im Anhang genannten Bereichen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt ..."

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2048/89 entsprechen die Analysemethoden denen des Artikels 74 der Verordnung Nr. 822/87.

    15 Auf der Grundlage von Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2676/90. Diese Verordnung beschreibt jedoch keine Methode, mit der sich feststellen lässt, ob dem Wein Wasser zugesetzt wurde.

    16 Celestini hält die Sauerstoff-16/18-Methode für rechtswidrig. Da Faber weder den Wein abgenommen habe noch gegen dessen Beschlagnahme vorgegangen sei, müsse sie nach Artikel 2043 des italienischen Codice civile über unerlaubte Handlungen den verursachten Schaden ersetzen.

    17 Am 23. Juni 1993 erhob Celestini daher Klage gegen Faber beim Tribunale civile e penale Ravenna auf Feststellung, daß Faber wegen dieser Unterlassungen für die verursachten Schäden haftet, sowie auf Erteilung der Genehmigung, die Maßnahme der deutschen Verwaltungsbehörde unbeachtet zu lassen und den in ihren Kellern lagernden Teil des Weines zu vermarkten.

    18 Da das vorlegende Gericht der Ansicht war, daß die Klage von Celestini abzuweisen wäre, wenn sich die Sauerstoff-16/18-Methode als rechtmässig erwiese, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

    1. Ist Artikel 30 EWG-Vertrag so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat den Erlaß einer Maßnahme verbietet, die die Einfuhr und Vermarktung einer Partie Wein aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland verhindert, wenn dieser Wein von vorschriftsmässigen Analysezertifikaten, die von im Ursprungsmitgliedsland ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, begleitet wird, in denen die vollständige Übereinstimmung des Weines mit der anwendbaren Gemeinschaftsregelung bescheinigt wird?

    2. Darf der Einfuhrmitgliedstaat im Fall der Frage 1 nach Artikel 36 EWG-Vertrag die Ergebnisse der im Ausfuhrmitgliedstaat durchgeführten Weinanalysen unbeachtet lassen und sich für befugt halten, die Einhaltung der in diesem Artikel genannten grundlegenden Erfordernisse durch Anwendung einer Weinanalysemethode zu gewährleisten, die auf dem in Frage 3 beschriebenen Sauerstoffisotopentest beruht?

    3. Dürfen nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 die Ergebnisse einer Analyse, die isoliert an einer Partie Wein nach der "Sauerstoffisotopen-16/18-Test" bezeichneten Methode durchgeführt wird, als rechtmässig und zuverlässig, weil genau, wiederholbar und nachvollziehbar im Sinne dieses Artikels 74, angesehen werden, wenn a) es keine Datenbank gibt, in der die Merkmale des Weines eines bestimmten Gebietes über mehrere Weinjahrgänge hinweg systematisch gesammelt werden und so eine geeignete Vergleichsbasis darstellen können, und b) zur Stützung nur die Analysewerte von Magnesium, Asche usw. herangezogen werden, die aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Analysen u. a. uneinheitlich und widersprüchlich erscheinen?

    Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

    19 Die Kommission, unterstützt durch die deutsche Regierung, hält die Vorlagefragen für unzulässig, weil die italienischen Gerichte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unzuständig seien, weil keine hinreichend vollständige und genaue Beschreibung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Rechtssache im Vorlagebeschluß enthalten sei, weil das Verfahren vor dem nationalen Gericht künstlichen Charakter habe und schließlich wegen Unerheblichkeit der vorgelegten Fragen.

    20 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Bezueglich der angeblichen internationalen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte und damit des Tribunale civile e penale Ravenna ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozeßvorschriften entspricht (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24). Dasselbe gilt, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine internationale Zuständigkeit handelt, die auf der Grundlage des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) zu bestimmen ist, es sei denn, daß die Vorschriften dieses Übereinkommens ausdrücklich Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind.

    21 Zu dem weiteren Vorbringen, mit dem die Unzulässigkeit der Vorlagefragen dargetan werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15). Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    22 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, daß es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Bosman, a. a. O., Randnr. 61).

    23 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat weder Celestini noch Faber, die beide die Rechtmässigkeit der Sauerstoff-16/18-Methode in Frage stellen, die deutschen Gerichte angerufen, die allein dafür zuständig sind, über die Gültigkeit der Maßnahme zu entscheiden, mit der die deutschen Behörden den fraglichen Wein für ungeeignet für den menschlichen Verbrauch erklärt haben. Diese Feststellung erlaubt aber für sich allein nicht die Annahme, daß das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist. Die Akten enthalten nämlich keine weiteren Gesichtspunkte, aus denen deutlich hervorginge, daß sich die Parteien des Ausgangsverfahrens vorher abgestimmt haben, um den Gerichtshof durch einen konstruierten Rechtsstreit zu einer Entscheidung zu veranlassen, wie dies in der vorgenannten Rechtssache Foglia der Fall war.

    24 Sodann ist festzustellen, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall über ausreichend tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte verfügt, um die ihm gestellten Fragen zweckdienlich zu beantworten.

    25 Was schließlich die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen angeht, so hat das nationale Gericht ausgeführt, daß die Klage von Celestini abgewiesen werden müsste, wenn die Antworten des Gerichtshofes zur Folge hätten, daß die Sauerstoff-16/18-Methode mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darf der Gerichtshof diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

    26 Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen des Tribunale civile e penale Ravenna zuständig ist.

    Zur ersten und zur zweiten Frage

    27 Mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 30 und 36 des Vertrages so auszulegen sind, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen, um dessen Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu prüfen, auch wenn der Wein von vorschriftsmässigen Analysezertifikaten begleitet wird, die von im Ursprungsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden.

    28 Celestini und die italienische Regierung tragen vor, die Nichtbeachtung der in Italien durchgeführten Kontrollen durch die deutschen Behörden stelle eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung nationaler Kontrollen dar, wie er sich aus Artikel 30 des Vertrages ergebe. Das Verhalten der deutschen Behörden könne auch nicht aufgrund von Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt sein.

    29 Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Erzeugung und die Vermarktung von Wein unterliegen, worauf das Vereinigte Königreich und die Kommission hingewiesen haben, den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, die detailliert und genau festgelegt sind.

    30 So verbietet Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 den Zusatz von Wasser zum Wein, da dies ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren im Sinne von Artikel 73 dieser Verordnung darstellt.

    31 Um die Einhaltung der ordnungsgemässen önologischen Verfahren zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2048/89 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollen zu treffen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift sind die Staaten nicht verpflichtet, stichprobenartig vorzugehen, sondern können systematische Kontrollen anordnen.

    32 Diese Vorschriften, die zum abgeleiteten Gemeinschaftsrecht gehören, sind jedoch möglichst im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1991 in den Rechtssachen C-90/90 und C-91/90, Neu u. a., Slg. 1991, I-3617, Randnr. 12).

    33 Daher wären die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2048/89 genannten Kontrollmaßnahmen unzulässig, wenn ihre Anwendung geeignet wäre, Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen, und damit eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellen würde (vgl. Urteil vom 30. September 1975 in den Rechtssachen 89/74, 18/75 und 19/75, Arnaud u. a., Slg. 1975, 1023, Randnr. 13). Diese Kontrollen müssen daher nichtdiskriminierenden Charakter haben.

    34 Im Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 54) hat der Gerichtshof ausserdem in bezug auf die damals geltenden Gemeinschaftsvorschriften entschieden, daß die vorgenommenen Kontrollen zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein müssen und keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen dürfen, die zu diesen Zielen ausser Verhältnis stehen. Daraus folgt, daß die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet sind, der Existenz dieser im Ursprungsland des Weines durchgeführten Kontrollen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 56). Somit verlangt der Geist der gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den nationalen Kontrollbehörden, der in der Verordnung Nr. 2048/89 zum Ausdruck kommt, daß der Einfuhrmitgliedstaat die vom Mitgliedstaat der Erzeugung des Weines ausgestellten Analysezertifikate anerkennt.

    35 Diese Rechtsprechung schließt es jedoch nicht aus, daß eine zweite oder eine ergänzende Analyse gerechtfertigt sein kann, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß der Wein nicht den Erfordernissen der Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

    36 Das gleiche gilt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem mit den vom Einfuhrstaat durchgeführten ergänzenden Analysen Eigenschaften des Weines überprüft werden sollen, die bei der durch den Erzeugungsmitgliedstaat durchgeführten Analyse nicht kontrolliert worden sind.

    37 Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 des Vertrages so auszulegen sind, daß sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen, um seine Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu prüfen, auch wenn der Wein von vorschriftsmässigen Analysezertifikaten begleitet wird, die von im Ursprungsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, sofern diese Kontrollen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird und insbesondere die bereits im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen berücksichtigt werden.

    Zur dritten Frage

    38 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Sauerstoff-16/18-Methode den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 822/87 genannten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht.

    39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um wissenschaftliche Kriterien handelt. Daher kann, wie der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Entscheidung darüber, ob die Sauerstoff-16/18-Methode den Erfordernissen dieser Kriterien entspricht, nur auf der Grundlage von entsprechenden wissenschaftlichen Beweisen und auf diese Beweise gestützten Tatsachenfeststellungen getroffen werden. In einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits hat das nationale Gericht im Rahmen der in seinem Staat geltenden Verfahrensvorschriften derartige Feststellungen zu treffen. Es ist jedoch zu bemerken, daß das nationale Gericht in diesem Zusammenhang auch prüfen sollte, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Generalversammlung des Internationalen Weinamts die fragliche Methode in der Zwischenzeit anerkannt hat.

    40 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß das nationale Gericht im Rahmen der in diesem Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden hat, ob die Weinanalysemethode "Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein" den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 822/87 genannten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    41 Die Auslagen der italienischen und der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF

    (Zweite Kammer)

    auf die ihm vom Tribunale civile e penale Ravenna mit Beschluß vom 2. März 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

    1. Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen, um seine Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften zu prüfen, auch wenn der Wein von vorschriftsmässigen Analysezertifikaten begleitet wird, die von im Ursprungsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, sofern diese Kontrollen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird und insbesondere die bereits im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen berücksichtigt werden.

    2. Das nationale Gericht hat im Rahmen der in diesem Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden, ob die Weinanalysemethode "Bestimmung des Isotopenverhältnisses O18/O16 im Wasser von Wein" den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein genannten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht.

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