Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61984CJ0270

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. Juli 1986.
Assunta Licata gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Personalvertretung - Erlöschen des Mandats eines Mitglieds.
Rechtssache 270/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02305

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1986:304

61984J0270

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. JULI 1986. - ASSUNTA LICATA GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - PERSONALVERTRETUNG - ABERKENNUNG DES MANDATS EINES MITGLIEDS. - RECHTSSACHE 270/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02305


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - VERTRETUNG - PERSONALVERTRETUNG - EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT - REPRÄSENTATIVITÄT - SELBSTÄNDIGE BEFUGNIS JEDES ORGANS

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 UND ANHANG II ARTIKEL 1 ABSATZ 4 )

2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - UNMITTELBARE GELTUNG EINER NEUEN VORSCHRIFT

Leitsätze


1 . GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES STATUTS UND ARTIKEL 1 DES ANHANGS II DES STATUTS STEHT ES JEDEM ORGAN FREI , AUF DEM GEBIET DER EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT SEINER PERSONALVERTRETUNG SEINE EIGENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERTRETUNG ALLER LAUFBAHNGRUPPEN UND SONDERLAUFBAHNEN WÄHREND DER DAUER DES MANDATS DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG ZU ERLASSEN .

2 . GRUNDSÄTZLICH GILT EINE NEUE VORSCHRIFT UNMITTELBAR FÜR DIE ZUKÜNFTIGEN AUSWIRKUNGEN EINER SITUATION , DIE UNTER DER GELTUNG DER ALTEN VORSCHRIFT ENTSTANDEN IST .

Entscheidungsgründe


1 DIE KLAEGERIN , BEAMTIN DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24 . NOVEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS SIE IN ANWENDUNG DES ALLGEMEINEN BESCHLUSSES 173/84 A SEINES PRÄSIDENTEN VOM 7 . MAI 1984 ( NACHSTEHEND : ÄNDERUNGSBESCHLUSS ) AUS DER PERSONALVERTRETUNG AUSGESCHLOSSEN HAT , SOWIE DES BESCHLUSSES VOM 31 . OKTOBER 1984 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER NACHWAHL , UM DEN SITZ DER ANTRAGSTELLERIN WIEDER ZU BESETZEN .

2 AM 21 . APRIL 1983 WURDE DIE KLAEGERIN , DAMALS ÖRTLICHE BEDIENSTETE DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES , ALS EINZIGE VERTRETERIN DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT AUFGEFÜHRTEN BEDIENSTETEN IN DIE PERSONALVERTRETUNG GEWÄHLT . IHR MANDAT SOLLTE AM 31 . MÄRZ 1985 ENDEN .

3 AM 22 . DEZEMBER 1983 WURDE DIE KLAEGERIN MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1984 ZUR BEAMTIN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE D3/3 ERNANNT .

4 DA DURCH DIESE VERBEAMTUNG NICHT MEHR ALLE GRUPPEN DER BEDIENSTETEN VERTRETEN WAREN , WAR DIE PERSONALVERTRETUNG DER AUFFASSUNG , IHRE ZUSAMMENSETZUNG ENTSPRECHE NICHT MEHR DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 4 DES ANHANGS II DES BEAMTENSTATUTS , WONACH DIE PERSONALVERTRETUNG SO ZUSAMMENGESETZT SEIN MUSS , DASS DIE VERTRETUNG ALLER LAUFBAHNGRUPPEN UND SONDERLAUFBAHNEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN GEWÄHRLEISTET IST .

5 DESWEGEN VERTRAT DIE PERSONALVERTRETUNG DIE ANSICHT , ES SEI EINE NACHWAHL ABZUHALTEN , UM DEN SITZ DER KLAEGERIN WIEDER ZU BESETZEN . UM FÜR DIESE WAHL EINE EINDEUTIGE RECHTSGRUNDLAGE ZU HABEN , BEANTRAGTE SIE AM 2 . MAI 1984 BEIM GENE RALSEKRETÄR DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES EINE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DES BESCHLUSSES 1896/75 A DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 28 . JULI 1975 , IN DESSEN ARTIKEL 5 UNTER ANDEREM BESTIMMT WAR : ' ' DAS MANDAT DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG ENDET FERNER IM FALL FREIWILLIGEN RÜCKTRITTS ODER AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST . ' '

6 AM 7 . MAI 1984 ERLIESS DER PRÄSIDENT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES DEN ÄNDERUNGSBESCHLUSS , DURCH DEN ' ' AUS GRÜNDEN DER RECHTSKLARHEIT UND DER RECHTSSICHERHEIT ' ' ARTIKEL 5 ANGEPASST WURDE . FORTAN ENDET DAS MANDAT DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG AUCH IM FALL DES ' ' ÜBERWECHSELNS IN EINE ANDERE LAUFBAHNGRUPPE , SONDERLAUFBAHN ODER BESOLDUNGSREGELUNG , FALLS DIE REPRÄSENTATIVITÄT DER PERSONALVERTRETUNG NACH ARTIKEL 3 NICHT MEHR SICHERGESTELLT IST . ' '

7 GESTÜTZT AUF DIESE GEÄNDERTE BESTIMMUNG BERÜCKSICHTIGTE DIE PERSONALVERTRETUNG IN EINER SITZUNG AM 25 . JUNI 1984 DIE STIMME DER KLAEGERIN NICHT ; AM 28 . JUNI 1984 BESCHLOSS SIE , DASS DAS MANDAT DER KLAEGERIN BEENDET SEI .

8 OBWOHL DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS SEINEN ÄNDERUNGSBESCHLUSS AUF GRÜNDE DER ' ' RECHTSSICHERHEIT ' ' GESTÜTZT HATTE , LIESS ER DER PERSONALVERTRETUNG AM 31 . JULI 1984 DURCH SEINEN GENERALSEKRETÄR MITTEILEN , DASS DIESER BESCHLUSS AUSGESETZT SEI .

9 DIE PERSONALVERTRETUNG BERIEF FÜR DEN 9 . OKTOBER 1984 EINE PERSONALVERSAMMLUNG EIN , UM ÜBER DIE ABHALTUNG DER NACHWAHL ZU ENTSCHEIDEN .

10 AM 11 . OKTOBER 1984 TEILTE DER GENERALSEKRETÄR DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES DER PERSONALVERTRETUNG MIT , DASS DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS WIEDER ANGEWANDT WERDE .

11 AM 12 . OKTOBER 1984 BESCHLOSS DIE PERSONALVERSAMMLUNG , EINEN WAHLVORSTAND AUFZUSTELLEN . AM 31 . OKTOBER 1984 SETZTE DIESER DIE NACHWAHL AUF DEN 19 . NOVEMBER 1984 AN .

12 AM 6 . NOVEMBER 1984 LEGTE DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINE BESCHWERDE GEGEN DEN ÄNDERUNGSBESCHLUSS UND DIE ENTSCHEIDUNG , SIE AUS DER PERSONALVERTRETUNG AUSZUSCHLIESSEN , EIN .

13 AM 14 . NOVEMBER 1984 HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

14 AM SELBEN TAG HAT DIE KLAEGERIN BEIM GERICHTSHOF DEN ERLASS VON EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN BEANTRAGT . DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES HAT DIESEM ANTRAG MIT BESCHLUSS VOM 11 . DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 270/84 R ( SLG . 1984 , 4119 ) STATTGEGEBEN UND SOWOHL DEN VOLLZUG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ALS AUCH DIE ENTSCHEIDUNG , EINE NACHWAHL ABZUHALTEN , BIS ZUM ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE AUSGESETZT .

15 AM 29 . JANUAR 1985 WIES DER GENERALSEKRETÄR DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN ZURÜCK .

16 GEMÄSS ARTIKEL 21 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DER GERICHTSHOF DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT , DEN RAT UND DIE KOMMISSION ERSUCHT , IHM MITZUTEILEN , OB FÜR DIE PERSONALVERTRETUNG DIESER ORGANE EINE DEM ÄNDERUNGSBESCHLUSS VERGLEICHBARE REGELUNG BESTEHT . AUS DEN ANTWORTEN GEHT HERVOR , DASS KEINES DIESER ORGANE EINE VORSCHRIFT ERLASSEN HAT , WONACH DAS MANDAT EINES MITGLIEDS DER PERSONALVERTRETUNG ERLISCHT , DAS ALS EINZIGER VERTRETER EINER GRUPPE VON BESCHÄFTIGTEN WÄHREND DER DAUER SEINES MANDATS DIESE GRUPPE WECHSELT .

ZULÄSSIGKEIT

17 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG . ERSTENS HABE DIE KLAEGERIN KEIN RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG IHRER KLAGE , DA DER BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN ES IHR ERMÖGLICHT HABE , IHR MANDAT BIS ZUM ABLAUF DER WAHLPERIODE WEITER AUSZUÜBEN . FERNER SEIEN DIE ANTRAEGE IN DER KLAGESCHRIFT NICHT DIESELBEN WIE IN DER BESCHWERDE , DIE SICH NICHT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG RICHTE , EINE NACHWAHL ABZUHALTEN . SCHLIESSLICH SEI DIE BESCHWERDE , SOWEIT SIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER PERSONALVERTRETUNG VOM 28 . JUNI 1984 , DIE EINZIGE IM VORLIEGENDEN FALL ANFECHTBARE MASSNAHME , GERICHTET SEI , VERSPÄTET EINGELEGT WORDEN UND DIE KLAGE SEI DESHALB UNZULÄSSIG .

18 DIE KLAEGERIN ERWIDERT AUF DIE ZWEITE RÜGE , IHRE BESCHWERDE SEI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG GERICHTET , SIE AUS DER PERSONALVERTRETUNG AUSZUSCHLIESSEN ; DIE ENTSCHEIDUNG , EINE NACHWAHL ABZUHALTEN , SEI LEDIGLICH DEREN FOLGE . IM ÜBRIGEN SEI DIE BE SCHWERDE NICHT VERSPÄTET EINGELEGT WORDEN , DA DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS , IN DESSEN ANWENDUNG DIE PERSONALVERTRETUNG AM 28 . JUNI 1984 BESCHLOSSEN HABE , SIE AUSZUSCHLIESSEN , VOM 31 . JULI BIS 11 . OKTOBER 1984 AUSGESETZT GEWESEN SEI .

19 ZUNÄCHST IST AUFGRUND DES BESCHLUSSES DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 11 . JUNI 1985 IN DER RECHTSSACHE 146/85 R ( DIEZLER U . A./WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS , SLG . 1985 , 1805 ) DIE WAHL ZUR PERSONALVERTRETUNG , DIE AM 10 . JUNI 1985 HÄTTE STATTFINDEN SOLLEN , AUFGESCHOBEN WORDEN . DIE KLAEGERIN HAT DESHALB WEITERHIN EIN INTERESSE DARAN , IHR MANDAT NICHT DURCH EINE WIEDERINKRAFTSETZUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ZU VERLIEREN .

20 DANN UNTERSCHEIDEN SICH DIE GEGENSTÄNDE DER KLAGE UND DER BESCHWERDE INSOWEIT , ALS DIE BESCHWERDE NICHT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 31 . OKTOBER 1984 , EINE NACHWAHL ABZUHALTEN , GERICHTET WAR . DIE KLAGE IST DESHALB INSOWEIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , ALS SIE SICH GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTET .

21 SCHLIESSLICH HAT WEGEN DER AUSSETZUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES VOM 31 . JULI BIS 11 . OKTOBER 1984 DIE ENTSCHEIDUNG , DIE DIE PERSONALVERTRETUNG AM 28 . JUNI 1984 AUF DER GRUNDLAGE DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES ERLIESS , ALS FÜR DEN GLEICHEN ZEITRAUM AUSGESETZT ZU GELTEN . DIE BESCHWERDE IST DESHALB INNERHALB DER IM STATUT FESTGESETZTEN FRIST EINGELEGT WORDEN .

22 SOMIT IST DIE KLAGE NUR INSOWEIT ZULÄSSIG , ALS SIE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES VOM 28 . JUNI 1984 RICHTET , DIE KLAEGERIN AUS DER PERSONALVERTRETUNG AUSZUSCHLIESSEN .

BEGRÜNDETHEIT

23 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF DREI RÜGEN . ALS ERSTES MACHT SIE GELTEND , DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS HABE GEGEN ARTIKEL 6 DES BESCHLUSSES 1896/75 A VOM 28 . JULI 1975 UND GEGEN ARTIKEL 110 DES STATUTS VERSTOSSEN , WONACH ER VOR ERLASS DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES DIE PERSONALVERTRETUNG UND DEN STATUTSBEIRAT HÄTTE HÖREN MÜSSEN . ZWEITENS VERLETZE DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS , WONACH DIE PERSONALVERTRETUNG WÄHREND DER GESAMTEN DAUER IHRES MANDATS REPRÄSENTATIV SEIN MÜSSE , ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DES ANHANGS II DES STATUTS , DA DIES NACH DIESER BESTIMMUNG NUR IM ZEITPUNKT DER WAHL DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG GELTE . DRITTENS VERSTOSSE DIE ANWENDUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES AUF IHREN FALL IN JEDEM FALLE GEGEN DAS RÜCKWIRKUNGSVERBOT , DENN IM ZEITPUNKT IHRER WAHL HABE KEINE VORSCHRIFT VORGESEHEN , DASS DAS ÜBERWECHSELN IN EINE ANDERE LAUFBAHNGRUPPE , SONDERLAUFBAHN ODER GRUPPE VON BESCHÄFTIGTEN DAS MANDAT ZUM ERLÖSCHEN BRINGE .

24 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS MACHT GELTEND , DIE ERSTE RÜGE SEI INSOWEIT NICHT BEGRÜNDET , ALS SIE DEN VORWURF DER FEHLENDEN ANHÖRUNG DER PERSONALVERTRETUNG BEINHALTE , DENN DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS SEI AUF DAS BEGEHREN DER PERSONALVERTRETUNG SELBST HIN ERLASSEN WORDEN . IM ÜBRIGEN SEI SIE INSOFERN UNZULÄSSIG , ALS SIE AUF DIE FEHLENDE ANHÖRUNG DES STATUTSBEIRATS GESTÜTZT WERDE , DA DIESER VORWURF IN DER KLAGESCHRIFT NICHT ERHOBEN WORDEN SEI . DIE ZWEITE RÜGE SEI UNBEGRÜNDET , DA DER IN DIESEM ARTIKEL GEFORDERTE REPRÄSENTATIVE CHARAKTER FÜR DIE GESAMTE DAUER DES MANDATS GEGEBEN SEIN MÜSSE . DIE DRITTE RÜGE SEI EBENFALLS NICHT BEGRÜNDET , DA DURCH DEN ÄNDERUNGSBESCHLUSS NUR EINE AUSLEGUNG DES BESCHLUSSES 1896/75 A VOM 28 . JULI 1975 FESTGESCHRIEBEN WORDEN SEI , DIE VOM STATUT VORGEGEBEN SEI .

25 WAS DIE ERSTE RÜGE ANGEHT , SO HEBT DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ZU RECHT HERVOR , DASS DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS AUF ANREGUNG DER PERSONALVERTRETUNG SELBST ERLASSEN WURDE . DER VORWURF , ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG 1896/75 A VOM 28 . JULI 1975 WERDE VERLETZT , IST DESHALB NICHT BEGRÜNDET . IM ÜBRIGEN IST DER VORWURF DER FEHLENDEN ANHÖRUNG DES STATUTSBEIRATS IM SINNE VON ARTIKEL 110 DES STATUTS NICHT IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTEN UND DESHALB UNZULÄSSIG , DA KEIN NEUER UMSTAND GELTEND GEMACHT WORDEN IST .

26 ZUR ZWEITEN RÜGE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES STATUTS JEDES ORGAN DIE ZUSAMMENSETZUNG SOWIE DIE EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT SEINER PERSONALVERTRETUNG NACH MASSGABE DES ANHANGS II REGELT . IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DIESES ANHANGS IST BESTIMMT , DASS DIE PERSONALVERTRETUNG SO ZUSAMMENGESETZT SEIN MUSS , DASS DIE VERTRETUNG ALLER LAUFBAHNGRUPPEN UND SONDERLAUFBAHNEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN GEWÄHRLEISTET IST .

27 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES STATUTS UNTERSCHEIDET ZWISCHEN DER ZUSAMMENSETZUNG UND DEN EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT DER SOZIALEN EINRICHTUNGEN , WÄHREND IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 DES ANHANGS II DES STATUTS NUR ERFORDERNISSE IM HINBLICK AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG DER PERSONALVERTRETUNG AUFGESTELLT WERDEN . DIE EINZELHEITEN DER TÄTIGKEIT BEINHALTEN DIE FRAGE DER VERTRETUNG ALLER LAUFBAHNGRUPPEN UND SONDERLAUFBAHNEN WÄHREND DER DAUER DES MANDATS DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG .

28 DESHALB STEHT ES JEDER EINRICHTUNG FREI , AUF DIESEM GEBIET IHRE EIGENEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN .

29 INSBESONDERE DURFTE DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS IN DEM ÄNDERUNGSBESCHLUSS VORSCHREIBEN , DASS ÜBER DIE BEREITS IM BESCHLUSS 1896/75 A VORGESEHENEN FÄLLE HINAUS DAS MANDAT EINES MITGLIEDS DER PERSONALVERTRETUNG , DAS ALLEINE ZUR VERTRETUNG EINER BESTIMMTEN LAUFBAHNGRUPPE , SONDERLAUFBAHN ODER GRUPPE VON BESCHÄFTIGTEN GEWÄHLT WURDE , IM FALL DES ÜBERWECHSELNS DIESES MITGLIEDS WÄHREND DER DAUER SEINES MANDATS IN EINE ANDERE LAUFBAHNGRUPPE , SONDERLAUFBAHN ODER GRUPPE VON BESCHÄFTIGTEN ENDET .

30 DIE ZWEITE RÜGE IST DESHALB NICHT BEGRÜNDET .

31 WAS DIE DRITTE RÜGE BETRIFFT , SO IST ES ZWAR RICHTIG , DASS DER ÄNDERUNGSBESCHLUSS EINEN GRUND FÜR DIE BEENDIGUNG DES MANDATS EINES MITGLIEDS DER PERSONALVERTRETUNG ENTHÄLT , DER IM ZEITPUNKT DER WAHL DER KLAEGERIN NICHT BESTAND . JEDOCH GILT EINE NEUE VORSCHRIFT GRUNDSÄTZLICH UNMITTELBAR FÜR DIE ZUKÜNFTIGEN AUSWIRKUNGEN EINER SITUATION , DIE UNTER DER GELTUNG DER ALTEN VORSCHRIFT ENTSTANDEN IST . DIE ANWENDUNG DES ÄNDERUNGSBESCHLUSSES AUF DEN NOCH LAUFENDEN TEIL DES MANDATS DER KLAEGERIN VERSTÖSST DESHALB NICHT GEGEN DAS RÜCKWIRKUNGSVERBOT .

32 DESHALB IST DIE DRITTE RÜGE NICHT BEGRÜNDET .

Kostenentscheidung


KOSTEN

33 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

nach oben