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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61985CJ0059

Urteil des Gerichtshofes vom 17. April 1986.
Niederländischer Staat gegen Ann Florence Reed.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande.
Aufenthaltsrecht des ledigen Partners eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist.
Rechtssache 59/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 -01283

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1986:157

61985J0059

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. APRIL 1986. - NIEDERLAENDISCHER STAAT GEGEN ANN FLORENCE REED. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. - AUFENTHALTSRECHT DES NICHT VERHEIRATETEN PARTNERS EINES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ARBEITNEHMERS. - RECHTSSACHE 59/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01283
Schwedische Sonderausgabe Seite 00517
Finnische Sonderausgabe Seite 00539


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - AUFENTHALTSRECHT DER FAMILIENANGEHÖRIGEN - EHEGATTE - BEGRIFF

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 )

2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - ZUSAMMENWOHNEN MIT EINEM LEDIGEN PARTNER - GEWÄHRUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR DEN LEDIGEN PARTNER EINES ARBEITNEHMERS , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESITZT , UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE FÜR DEN LEDIGEN PARTNER EINES EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 UND 48 ; VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS EIN PARTNER , DER EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER UNTERHÄLT , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DEM ' ' EHEGATTEN ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNG GLEICHGESTELLT WERDEN MUSS .

2 . DIE EINEM WANDERARBEITNEHMER EINGERÄUMTE MÖGLICHKEIT , ZU ERREICHEN , DASS ES SEINEM LEDIGEN PARTNER , DER NICHT STAATSANGEHÖRIGER DES AUFNAHMESTAATS IST , GESTATTET WIRD , SICH DORT BEI IHM AUFZUHALTEN , KANN ZU SEINER EINGLIEDERUNG IN DEN AUFNAHMESTAAT UND SOMIT ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER BEITRAGEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE MÖGLICHKEIT UNTER DEN BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FÄLLT .

DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER DEN INLÄNDISCHEN ARBEIT NEHMERN EINE DERARTIGE VERGÜNSTIGUNG EINRÄUMT , DIESE NICHT DEN ARBEITNEHMERN VERWEIGERN KANN , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , OHNE SICH EINER NACH DEN ARTIKELN 7 UND 48 EWG-VERTRAG VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SCHULDIG ZU MACHEN .

Entscheidungsgründe


1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT URTEIL VOM 22 . FEBRUAR 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1 . MÄRZ 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG SOWIE DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT , IN DEM ES UM DIE DURCH ENTSCHEIDUNG DES STAATSSEKRETÄRS IM JUSTIZMINISTERIUM VOM 21 . OKTOBER 1982 ERFOLGTE ABLEHNUNG DES ANTRAGS DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ), DIE DIE LEBENSGEFÄHRTIN EINES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ARBEITNEHMERS IST , AUF ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS GEHT .

3 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , WIRD NACH DEM VREEMDELINGENCIRCULAIRE VON 1982 , DURCH DAS DIE NIEDERLANDE DIE AUSLÄNDERPOLITIK BEKANNTGEGEBEN HABEN , DIE SIE ZU FÜHREN BEABSICHTIGEN , EINEM AUSLÄNDER , DER EINE FESTE BEZIEHUNG ZU EINEM NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN ODER ZU EINEM AUSLÄNDER UNTERHÄLT , DER ALS FLÜCHTLING ODER ASYLBERECHTIGTER IN DEN NIEDERLANDEN ANERKANNT IST , ODER ZU EINEM AUSLÄNDER , DER EINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS BESITZT , DER AUFENTHALT IN DEN NIEDERLANDEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN GESTATTET . DIE PARTNER MÜSSEN NAMENTLICH ZUSAMMENLEBEN UND EINEN GEMEINSAMEN HAUSHALT FÜHREN ODER BEREITS VOR IHRER ANKUNFT IN DEN NIEDERLANDEN GEFÜHRT HABEN , LEDIG SEIN UND ÜBER AUSREICHENDE MITTEL FÜR DEN UNTERHALT DES AUSLÄNDISCHEN PARTNERS SOWIE EINE ANGEMESSENE WOHNUNG VERFÜGEN .

4 DIE KLAEGERIN , DIE BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE UND LEDIG IST , KAM AM 5 . NOVEMBER 1981 IN DIE NIEDERLANDE UND MELDETE SICH AM 22 . JANUAR 1982 ALS ARBEITSSUCHENDE , FAND JEDOCH KEINE ARBEIT . AM 24 . MÄRZ 1982 BEANTRAGTE SIE DIE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE HABE BEI HERRN W . WOHNUNG GENOMMEN . HERR W ., DER EBENFALLS BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER UND LEDIG IST , ARBEITET SEIT DEM 5 . NOVEMBER 1981 IN DEN NIEDERLANDEN . IHM WURDE AM 23 . FEBRUAR 1982 EINE BIS ZUM 5 . NOVEMBER 1986 GÜLTIGE AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG FÜR ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG ERTEILT . ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WOHNTEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND HERR W . ZUSAMMEN IN DEN NIEDERLANDEN UND UNTERHIELTEN BEREITS SEIT FÜNF JAHREN EINE FESTE BEZIEHUNG .

5 DIE KLAEGERIN LEGTE GEGEN DIE ABLEHNUNG IHRES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH DEN STAATSSEKRETÄR IM JUSTIZMINISTERIUM WIDERSPRUCH EIN . DA DIESER KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG HATTE , BEANTRAGTE SIE BEIM PRÄSIDENTEN DER RECHTBANK DEN HAAG , DEN NIEDERLÄNDISCHEN STAAT IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ANZUWEISEN , VOR ERLASS EINER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ÜBER IHREN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS KEINE AUSWEISUNGSMASSNAHME GEGEN SIE ZU ERGREIFEN . DER PRÄSIDENT DER RECHTBANK GAB DIESEM ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG STATT , DIE RECHTLICHE ENTWICKLUNG HABE DAZU GEFÜHRT , DASS NICHT VERHEIRATETE PARTNER IN EINEM FALL WIE DEM HIER VORLIEGENDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 SOWEIT WIE MÖGLICH EHEGATTEN GLEICHGESTELLT WERDEN MÜSSTEN .

6 DER GERECHTSHOF DEN HAAG BESTÄTIGTE AUF DIE KASSATIONSBESCHWERDE DES NIEDERLÄNDISCHEN STAATS DEN BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER RECHTBANK , STÜTZTE SICH DABEI JEDOCH AUF ANDERE GRÜNDE . DER GERECHTSHOF STELLT IN DEM VORLAGEURTEIL FEST , DAS IN DEN ARTIKELN 7 UND 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN MÜSSE DAZU FÜHREN , DASS ES DEM PARTNER EINES IN DEN NIEDERLANDEN BESCHÄFTIGTEN , JEDOCH AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN ARBEITNEHMERS NACH DER SICH AUS DEM VREEMDELINGENCIRCULAIRE ERGEBENDEN AUSLÄNDERPOLITIK GESTATTET SEIN MÜSSE , BEI DIESEM ARBEITNEHMER UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WOHNUNG ZU NEHMEN , DIE FÜR DEN PARTNER EINES ARBEITNEHMERS NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT GÄLTEN . DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT LEGTE GEGEN DAS URTEIL DES GERECHTSHOF KASSATIONSBESCHWERDE BEIM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN EIN .

7 DER HOGE RAAD IST DER AUFFASSUNG , DASS DER RECHTSSTREIT FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWIRFT . ER HAT DESHALB DAS VERFAHREN AUSGESETZT , BIS DER GERICHTSHOF ÜBER DIE FOLGENDEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ENTSCHIEDEN HAT :

' ' 1 ) HANDELT ES SICH - AUCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 - UM EINE VERBOTENE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DER ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG , WENN EIN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN SEINER AUSLÄNDERPOLITIK EINE PERSON , DIE EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER UND STAATSANGEHÖRIGEN DIESES MITGLIEDSTAATS UNTERHÄLT , DEM EHEGATTEN EINES SOLCHEN ARBEITNEHMERS GLEICHSTELLT , EINE DERARTIGE GLEICHSTELLUNG ABER EINER PERSON VERWEIGERT , DIE EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UNTERHÄLT , DER ALS ARBEITNEHMER IM ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT IST UND SICH DORT AUFHÄLT?

2 ) KOMMT ES FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE 1 DARAUF AN , OB DER MITGLIEDSTAAT EINEM EHEGATTEN NICHT NUR PERSONEN GLEICHSTELLT , DIE MIT EINEM EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN EINE FESTE BEZIEHUNG UNTERHALTEN , SONDERN AUCH SOLCHE PERSONEN , DIE EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINER ANDEREN PERSON MIT GRUNDSÄTZLICH UNBESCHRÄNKTEM AUFENTHALTSRECHT IN DIESEM MITGLIEDSTAAT UNTERHALTEN?

3 ) IST ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 1612/68 SO AUSZULEGEN , DASS EINE PERSON , DIE EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER IM SINNE DIESER BESTIMMUNG UNTERHÄLT , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINEM , EHEGATTEN ' GLEICHGESTELLT WIRD?

' '

ZUR DRITTEN FRAGE

8 ZUNÄCHST IST DIE DRITTE FRAGE ZU BEANTWORTEN .

9 DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE RECHTLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG HABE DAZU GEFÜHRT , DASS DER BEGRIFF ' ' EHEGATTE ' ' IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS NICHT VERHEIRATETE PARTNER IN EINEM FALL WIE DEM HIER VORLIEGENDEN SOWEIT WIE MÖGLICH EHEGATTEN GLEICHGESTELLT WERDEN MÜSSTEN .

10 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , DIE DRITTE FRAGE BETREFFE DIE AUSLEGUNG EINER BESTIMMUNG EINER VERORDNUNG , DIE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTE . DIESE BESTIMMUNG KÖNNE SOMIT NUR AUF GEMEINSCHAFTSEBENE AUSGELEGT WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER HABE DEN BEGRIFF ' ' EHEGATTE ' ' VERWANDT , UM EINEN EHEGATTEN IM SINNE DES FAMILIENRECHTS ZU BEZEICHNEN . WOLLE MAN SICH IM WEGE EINER DYNAMISCHEN AUSLEGUNG AUF DIE ENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFTLICHEN AUFFASSUNG ODER DER RECHTSAUFFASSUNG BERUFEN , SO SEI ES ERFORDERLICH , DASS EINE PARALLELE ENTWICKLUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UND NICHT NUR IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ODER LEDIGLICH IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLT WERDEN KÖNNE . SOMIT BESTEHE KEIN GRUND , DEN BEGRIFF DES EHEGATTEN IN EINER WEISE AUSZULEGEN , DIE ÜBER DEN RECHTLICHEN BEGRIFF DES EHEGATTEN MIT DEN DAMIT VERBUNDENEN RECHTEN UND PFLICHTEN , DIE ZWISCHEN NICHT VERHEIRATETEN PARTNERN NICHT BESTÜNDEN , HINAUSGEHE .

11 DIE KOMMISSION STELLT FEST , DASS ES KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DEFINITION DER BEGRIFFE ' ' EHEGATTE ' ' UND ' ' EHELICHE BEZIEHUNGEN ' ' GEBE . IN DER GEGENWÄRTIGEN GEMEINSCHAFT KÖNNE MAN KAUM VON EINEM KONSENSUS ÜBER DIE EVENTÜLLE GLEICHSTELLUNG VON NICHT VERHEIRATETEN PARTNERN MIT EHEGATTEN SPRECHEN . DIE KOMMISSION SCHLIESST DESHALB DIE MÖGLICHKEIT , DAS VORLIEGENDE PROBLEM DURCH EINE WEITE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 ZU LÖSEN , NACHDRÜCKLICH AUS .

12 NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG HAT DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 ALLGEMEINE GELTUNG , IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

13 DARAUS FOLGT , DASS DIE AUSLEGUNG EINER BESTIMMUNG DIESER VERORDNUNG DURCH DEN GERICHTSHOF KONSEQUENZEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN HAT UND DASS EINE AUSLEGUNG VON RECHTSBEGRIFFEN , DIE AUF DIE GESELLSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG GESTÜTZT WIRD , AUFGRUND EINER UNTERSUCHUNG DER LAGE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UND NICHT NUR IN EINEM EINZIGEN MITGLIEDSTAAT ERFOLGEN MUSS .

14 NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DÜRFEN ' ' BEI DEM ARBEITNEHMER , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST ' ' , BESTIMMTE ' ' FAMILIEN ' ' ANGEHÖRIGE , DARUNTER DER ' ' EHEGATTE ' ' , UNGEACHTET IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT WOHNUNG NEHMEN .

15 MANGELS EINES HINWEISES AUF EINE ALLGEMEINE GESELLSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG , DIE EINE WEITE AUSLEGUNG RECHTFERTIGEN WÜRDE , UND MANGELS EINES GEGENTEILIGEN HINWEISES IN DER VERORDNUNG IST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG DURCH DIE VERWENDUNG DES WORTES ' ' EHEGATTE ' ' AUSSCHLIESSLICH AUF EINE BEZIEHUNG VERWEIST , DIE AUF DER EHE BERUHT .

16 DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN KANN , DASS EIN PARTNER , DER EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER UNTERHÄLT , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DEM ' ' EHEGATTEN ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNG GLEICHGESTELLT WERDEN MUSS .

ZUR ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE

17 DIE BEIDEN ERSTEN VOM HOGE RAAD GESTELLTEN FRAGEN SIND AUFGRUND DES ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN ZUSAMMENHANGS ZUSAMMEN ZU BEHANDELN .

18 DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE POLITIK DER NIEDERLANDE GEGENÜBER DEN LEDIGEN PARTNERN DER ARBEITNEHMER , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESÄSSEN , SEI MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR UND BEWIRKE EINE DISKRIMINIERUNG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , DA ES EINEM NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN GESTATTET WERDE , EINEN AUSLÄNDISCHEN PARTNER IN DIE NIEDERLANDE KOMMEN ZU LASSEN , WÄHREND DIESELBE MÖGLICHKEIT DEM ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NICHT EINGERÄUMT WERDE .

19 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG TRAEGT ERSTENS VOR , DAS NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 10 FF . DER VERORDNUNG NR . 1612/68 VERANKERTE RECHT DER EWG-ANGEHÖRIGEN , DIE EIN IM GEMEINSCHAFTSRECHT BEGRÜNDETES AUFENTHALTSRECHT BESÄSSEN , IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MITZUBRINGEN , BERUHE NICHT AUF EINER LAGE , DIE MIT DERJENIGEN DER INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER VERGLEICHBAR SEI , UND STELLE SOMIT NICHT EINE WIRKUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS DAR , SONDERN EIN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLIEHENES AUTONOMES RECHT , DESSEN INHALT UND UMFANG IN DER VERORDNUNG NR . 1612/68 ERSCHÖPFEND FESTGELEGT SEIEN . ZWEITENS SEIEN DIE KLAEGERIN UND HERR W . NICHT AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT , SONDERN AUFGRUND IHRER AUFENTHALTSRECHTLICHEN SITUATION ANDERS BEHANDELT WORDEN ALS NIEDERLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE . DIES WERDE DADURCH BESTÄTIGT , DASS DIE INSOWEIT IN DEN NIEDERLANDEN GEFÜHRTE POLITIK NICHT ZWISCHEN NIEDERLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND AUSLÄNDERN , DIE IM BESITZ EINER NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS SEIEN , UNTERSCHEIDE .

20 DIE KOMMISSION STELLT FEST , DASS DIE AUSLÄNDERPOLITIK DER NIEDERLANDE , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL GEHE , INSOWEIT EINE DURCH DIE ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ENTHALTE , ALS DER IN DEN NIEDERLANDEN BESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESITZE , IM HINBLICK AUF DIE ZULASSUNG SEINES NICHT NIEDERLÄNDISCHEN PARTNERS IN DEN NIEDERLANDEN EINEM ARBEITNEHMER NIEDERLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT FÖRMLICH GLEICHGESTELLT SEI . EIN MITGLIEDSTAAT , DER DEN ZUZUG DER LEDIGEN PARTNER SEINER STAATSANGEHÖRIGEN GESTATTE , DA DIESE PARTNER IM RAHMEN EINER FESTEN BEZIEHUNG EINEM EHEPARTNER GLEICHZUSTELLEN SEIEN , MÜSSE INSOWEIT DIE IN SEINEM HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMER , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESÄSSEN , SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VÖLLIG GLEICHSTELLEN . IM ÜBRIGEN HABE DER NIEDERLÄNDISCHE STAAT NACH DEN DEM GERICHTSHOF ÜBERSANDTEN UNTERLAGEN NICHT GELTEND GEMACHT , DASS DIE HIER IN REDE STEHENDE UNTERSCHEIDUNG DURCH OBJEKTIVE GRÜNDE GERECHTFERTIGT SEI .

21 ZUNÄCHST IST AN DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG ZU ERINNERN . DIESER BESTIMMT : ' ' UNBESCHADET BESONDERER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES IST IN SEINEM ANWENDUNGSBEREICH JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN . ' ' DIESER IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG ALLGEMEIN AUSGESPROCHENE GRUNDSATZ HAT IN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG EINE BESONDERE AUSPRAEGUNG IM HINBLICK AUF DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERFAHREN .

22 DESHALB IST ZU PRÜFEN , OB DAS RECHT , SICH VON SEINEM LEDIGEN PARTNER BEGLEITEN ZU LASSEN , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGS FÄLLT UND FOLGLICH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES IN DEN VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN VERANKERTEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTS BEURTEILT WERDEN MUSS .

23 DA HERR W . NACH DEM VORLAGEURTEIL DIE EIGENSCHAFT EINES ARBEITNEHMERS HAT , IST DIE GESTELLTE FRAGE NAMENTLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ARTIKEL 48 UND 49 EWG-VERTRAG SOWIE DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN DES ABGELEITETEN RECHTS , NAMENTLICH DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ZU UNTERSUCHEN .

24 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 GENIESST EIN ARBEITNEHMER , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IST , IM AUFNAHMESTAAT ' ' DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER ' ' .

25 DER GERICHTSHOF HAT UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 30 . SEPTEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 32/75 ( CRISTINI , SLG . 1975 , 1085 ) ENTSCHIEDEN , DASS DER BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN ' ' IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 NICHT ENG AUSGELEGT WERDEN DARF .

26 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT AUSGEFÜHRT HAT , ERGIBT SICH AUS DEM MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 VERFOLGTEN ZIEL DER GLEICHBEHANDLUNG , DASS DER BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT WURDEN , ALLE VERGÜNSTIGUNGEN UMFASST , ' ' DIE , OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT , DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU FÖRDERN ' ' ( URTEILE VOM 31 . MAI 1979 IN DER RECHTSSACHE 207/78 , EVEN , SLG . 1979 , 2019 , UND VOM 20 . JUNI 1985 IN DER RECHTSSACHE 94/84 , DEAK , SLG . 1985 , 1873 ).

27 DER GERICHTSHOF HAT FERNER IN DEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 30 . SEPTEMBER 1975 UND IN DEM URTEIL VOM 11 . JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 137/84 ( MUTSCH , SLG . 1985 , 2681 ) ENTSCHIEDEN , DASS DAS RECHT EINES WANDERARBEITNEHMERS , IN DEN GENUSS ERMÄSSIGTER FAHRPREISE FÜR KINDERREICHE FAMILIEN ZU GELANGEN ODER SICH IN VERFAHREN VOR DEN GERICHTEN DES WOHNORTSTAATS SEINER EIGENEN SPRACHE ZU BEDIENEN , UNTER DEN BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FÄLLT .

28 UNTER DEMSELBEN GESICHTSPUNKT IST ANZUNEHMEN , DASS DIE EINEM WANDERARBEITNEHMER EINGERÄUMTE MÖGLICHKEIT , ZU ERREICHEN , DASS ES SEINEM LEDIGEN PARTNER , DER NICHT STAATSANGEHÖRIGER DES AUFNAHMESTAATS IST , GESTATTET WIRD , SICH DORT BEI IHM AUFZUHALTEN , ZU SEINER EINGLIEDERUNG IN DEN AUFNAHMESTAAT UND SOMIT ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER BEITRAGEN KANN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE MÖGLICHKEIT EBENFALLS UNTER DEN BEGRIFF DER SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FÄLLT .

29 DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN EINE DERARTIGE VERGÜNSTIGUNG EINRÄUMT , DIESE NICHT DEN ARBEITNEHMERN VERWEIGERN KANN , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , OHNE SICH EINER NACH DEN ARTIKELN 7 UND 48 EWG-VERTRAG VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SCHULDIG ZU MACHEN .

30 SOMIT IST AUF DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG UND MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER ES SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN ERMÖGLICHT , ZU ERREICHEN , DASS IHRE LEDIGEN PARTNER , DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DIESES MITGLIEDSTAATS SIND , SICH IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUFHALTEN , WANDERARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SIND , DIESE VERGÜNSTIGUNG NICHT VERSAGEN DARF .

Kostenentscheidung


KOSTEN

31 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT URTEIL VOM 22 . FEBRUAR 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS EIN PARTNER , DER EINE FESTE BEZIEHUNG MIT EINEM ARBEITNEHMER UNTERHÄLT , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT UND IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DEM ' ' EHEGATTEN ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNG GLEICHGESTELLT WERDEN MUSS .

2 ) ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG UND MIT ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN MIT GLIEDSTAAT , DER ES SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN ERMÖGLICHT , ZU ERREICHEN , DASS IHRE LEDIGEN PARTNER , DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DIESES MITGLIEDSTAATS SIND , SICH IN SEINEM HOHEITSGEBIET AUFHALTEN , WANDERARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SIND , DIESE VERGÜNSTIGUNG NICHT VERSAGEN DARF .

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