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Dokument 61985CO0069
Order of the Court of 5 March 1986. # Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. v Federal Republic of Germany. # Reference for a preliminary ruling: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Germany. # Case 69/85.
Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1986.
Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
Rechtssache 69/85.
Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1986.
Wünsche Handelsgesellschaft GmbH & Co. gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
Rechtssache 69/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -00947
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1986:104
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAERZ 1986. - FIRMA WUENSCHE HANDELSGESELLSCHAFT GMBH UND CO. GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. - VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - UNZUSTAENDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 69/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00947
Schwedische Sonderausgabe Seite 00497
Finnische Sonderausgabe Seite 00517
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - URTEIL DES GERICHTSHOFES - RECHTSKRAFT - INFRAGESTELLUNG - VORLAGE ZUR PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT - UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ; SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , ARTIKEL 38 BIS 41 )
EIN URTEIL , IN DEM DER GERICHTSHOF IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER DIE GÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS BEFINDET , ENTSCHEIDET MIT RECHTSKRAFT ÜBER EINE ODER MEHRERE FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND BINDET DAS NATIONALE GERICHT BEI SEINER ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS .
DIE ARTIKEL 38 BIS 41 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , IN DENEN DIE AUSSERORDENTLICHEN RECHTSBEHELFE GEGEN URTEILE DES GERICHTSHOFES GEREGELT SIND , SIND AUF DIE IN VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ERGANGENEN URTEILE NICHT ANWENDBAR .
DIE BINDUNGSWIRKUNG EINES SOLCHEN URTEILS SCHLIESST ALLERDINGS NICHT AUS , DASS DAS NATIONALE GERICHT , AN DAS DIESES URTEIL GERICHTET IST , EINE ERNEUTE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VOR DER ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS FÜR ERFORDERLICH HÄLT . MIT EINER SOLCHEN ERNEUTEN VORLAGE KANN JEDOCH DIE GÜLTIGKEIT DES FRÜHEREN URTEILS NICHT IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN . ANDERENFALLS WÜRDE DIE IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORGENOMMENE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN IN FRAGE GESTELLT .
EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN GEHÖRT SOMIT NICHT ZU DEN HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , ÜBER DEREN GÜLTIGKEIT DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 ENTSCHEIDEN KANN .
1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 21 . FEBRUAR 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 15 . MÄRZ 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 12 . APRIL 1984 IN DER RECHTSSACHE 345/82 ( WÜNSCHE HANDELSGESELLSCHAFT/BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , SLG . 1984 , 1995 ) UND NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION VOM 29 . DEZEMBER 1980 ZUM ERLASS DER BEI DER EINFUHR VON CHAMPIGNONKONSERVEN ANWENDBAREN SCHUTZMASSNAHMEN ( ABL . L 358 , S . 66 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DAS VERWALTUNGSGERICHT STELLT DIESE FRAGEN IM RAHMEN DESSELBEN RECHTSSTREITS ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN , DER ZU DEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN GEFÜHRT HAT , IN DEM DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 12 . APRIL 1984 ERGANGEN IST .
3 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION WURDE AUF CHAMPIGNONKONSERVEN DER TARIFSTELLE 20.02 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ÜBER DIE IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN MENGEN HINAUS ZUM FREIEN WARENVERKEHR ABGEFERTIGT WURDEN , FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR 1981 BIS 31 . MÄRZ 1981 ALS ' ' SCHUTZMASSNAHME ' ' EIN ZUSATZBETRAG IN HÖHE VON 175 ECU JE 100 KG NETTO ERHOBEN .
4 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES DARUM , DASS DIE KLAEGERIN ENTGEGEN IHREM ANTRAG NICHT VON DER ZAHLUNG DIESES ZUSATZZOLLS BEFREIT WURDE UND DASS DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE BEHÖRDE SICH ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG AUF DIE VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION BERIEF .
5 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HIELT DIE GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG DER KOMMISSION AUS FOLGENDEN GRÜNDEN FÜR ZWEIFELHAFT :
- DIE KLAEGERIN HABE DURCH DIE VORLAGE AMTLICHER STATISTIKEN DARGETAN , DASS DIE IN DEN GRUNDVERORDNUNGEN DES RATES AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN DURCH DIE KOMMISSION , NÄMLICH DIE DROHENDE GEFAHR EINER ERNSTLICHEN STÖRUNG DES CHAMPIGNONKONSERVENMARKTES , NICHT ERFÜLLT GEWESEN SEIEN . DAS VORLEGENDE GERICHT ERSUCHTE DAHER DEN GERICHTSHOF , ZU PRÜFEN , OB DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT GEWESEN SEIEN , ODER IHM IN DIESER FRAGE HINWEISE ZU GEBEN .
- DIE KOMMISSION SEI NICHT BEFUGT GEWESEN , ANDERE SCHUTZMASSNAHMEN ALS DIE IN DER VERORDNUNG NR . 521/77 DES RATES VOM 14 . MÄRZ 1977 ( ABL . L 73 , S . 28 ) VORGESEHENEN ZU ERLASSEN , DIE EINEN ABSCHLIESSENDEN KATALOG DIESER MASSNAHMEN ENTHALTE .
6 IN DEM GENANNTEN URTEIL VOM 12 . APRIL 1984 HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT :
' ' DIE PRÜFUNG DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE . ' '
7 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN DIE KLAEGERIN AUFFORDERTE , ZU DIESEM URTEIL STELLUNG ZU NEHMEN . DIE KLAEGERIN MEINTE , DAS URTEIL ENTHALTE SCHWERE RECHTSVERSTÖSSE UND KÖNNE DESHALB KEINE BINDENDE WIRKUNG HABEN .
8 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLOSSEN , DAS VERFAHREN ERNEUT AUSZUSETZEN UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' 1 ) VERSTÖSST DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - ERSTE KAMMER - VOM 12 . APRIL 1984 ( RECHTSSACHE 345/82 ) DADURCH GEGEN ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE GEGEN DEN GRUNDSATZ DES RECHTLICHEN GEHÖRS ODER GEGEN DEN GRUNDSATZ DES GESETZLICHEN RICHTERS , DASS
A ) DER VORTRAG DER KLAEGERIN , SOFERN DARIN DIE RICHTIGKEIT DER VON DER KOMMISSION VERWENDETEN STATISTIKEN BESTRITTEN WURDE , NICHT GEWÜRDIGT WORDEN IST UND INSBESONDERE KEINE BEWEISAUFNAHME ERFOLGTE ;
B)DER GERICHTSHOF EINE SACHVERHALTSERMITTLUNG VORGENOMMEN HAT , FÜR DIE DAS VORLEGENDE GERICHT ZUSTÄNDIG IST?
FALLS DIE FRAGE 1 ZU VERNEINEN IST
2)IST DAS GENANNTE URTEIL DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 516/77 DES RATES VOM 14 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( ABL . L 73 VOM 21 . 3 . 1977 )
A)DER KOMMISSION FÜR DIE FRAGE , OB EINE MARKTSTÖRUNG VORLIEGT , EINEN SPIELRAUM ZUBILLIGT , DER NICHT NUR DIE BEWERTUNG STATISTISCHER DATEN UMFASST , SONDERN AUCH DIE FESTSTELLUNG IHRES WAHRHEITSGEHALTES ,
ODER
B)BEINHALTET , DASS AMTLICHE STATISTIKEN , DIE DER KOMMISSION ZUR ÜBERWACHUNG DER MARKTLAGE UND GEGEBENENFALLS ZUR AUSLÖSUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN VON ZUSTÄNDIGEN REGIERUNGSSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN , GERICHTLICH NICHT NACHPRÜFBAR SIND?
FALLS FRAGE 2 ZU BEJAHEN IST
3)IST ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 516/77 IN DER AUSLEGUNG , DIE DIESE VORSCHRIFT DURCH DAS URTEIL VOM 12 . APRIL 1984 GEFUNDEN HAT , DESHALB UNGÜLTIG , WEIL DIE VORSCHRIFT MIT HÖHERRANGIGEM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE MIT DEM GRUNDSATZ DER GESETZESBINDUNG DER VERWALTUNG ( VGL . FRAGE 2 A ) BZW . MIT DEM GRUNDSATZ UMFASSENDEN RECHTSSCHUTZES ( VGL . FRAGE 2 B ), NICHT VEREINBAR IST?
FALLS FRAGE 1 ODER FRAGE 3 ZU BEJAHEN IST
4)IST DAS VORLEGENDE GERICHT AN EIN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUM SELBEN AUSGANGSVERFAHREN ERGANGENES URTEIL DES GERICHTSHOFES AUCH DANN GEBUNDEN , WENN DIESES ENTWEDER UNTER VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES RECHTLICHEN GEHÖRS BZW . DES GESETZLICHEN RICHTERS ERGANGEN IST ODER AUF EINER RECHTSGRUNDLAGE BERUHT , DIE UNGÜLTIG IST?
FALLS FRAGE 4 ZU VERNEINEN IST
5)IST ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3429/80 DER KOMMISSION VOM 29 . DEZEMBER 1980 ZUM ERLASS DER BEI DER EINFUHR VON CHAMPIGNONKONSERVEN ANWENDBAREN SCHUTZMASSNAHMEN ( ABL . L 358 VOM 31 . 12 . 1980 ) GÜLTIG?
' '
9 AUS DEM WORTLAUT DES VORLAGEBESCHLUSSES GEHT AUSDRÜCKLICH HERVOR , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF DANACH FRAGT , OB DAS URTEIL VOM 12 . APRIL 1984 UNGÜLTIG IST ( FRAGEN 1 BIS 3 ) UND OB DIESES URTEIL BEJAHENDENFALLS DAS VORLEGENDE GERICHT GLEICHWOHL BINDET ( FRAGE 4 ). SCHLIESSLICH WIRD DER GERICHTSHOF ERNEUT NACH DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 DER KOMMISSION GEFRAGT ( FRAGE 5 ).
ZU DEN ERSTEN DREI FRAGEN
10 ANGESICHTS DES INHALTS DIESER FRAGEN IST ZU PRÜFEN , OB EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ZU DENJENIGEN HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT GEHÖRT , DEREN GÜLTIGKEIT GEGENSTAND EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 SEIN KANN , UND OB DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGEN ZUSTÄNDIG IST .
11 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GESAMTEN REGELUNG DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG SOWIE DER DORT VORGENOMMENEN VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF ZU BEURTEILEN .
12 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , SOLL DIE RICHTERLICHE ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 177 ZWISCHEN NATIONALEN GERICHTEN UND GERICHTSHOF DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN ( URTEIL VOM 1 . DEZEMBER 1965 IN DER RECHTSSACHE 16/65 , FIRMA SCHWARZE/EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL , SLG . 1965 , 1151 ).
13 DEMZUFOLGE ENTSCHEIDET EIN URTEIL , IN DEM DER GERICHTSHOF IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG ODER DIE GÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS BEFINDET , MIT RECHTSKRAFT ÜBER EINE ODER MEHRERE FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND BINDET DAS NATIONALE GERICHT BEI SEINER ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS .
14 HINZU KOMMT , DASS IN DEN ARTIKELN 38 BIS 41 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE AUSSERORDENTLICHEN RECHTSBEHELFE ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLT SIND , MIT DENEN DIE RECHTSKRAFT DER URTEILE DES GERICHTSHOFES IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN , UND DASS DIESE BESTIMMUNGEN AUF DIE IN VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ERGANGENEN URTEILE NICHT ANWENDBAR SIND , DA ES IN IHNEN KEINE PROZESSPARTEIEN GIBT .
15 DIE BINDUNGSWIRKUNG EINES IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN ERGANGENEN URTEILS SCHLIESST ALLERDINGS NICHT AUS , DASS DAS NATIONALE GERICHT , AN DAS DIESES URTEIL GERICHTET IST , EINE ERNEUTE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VOR DER ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS FÜR ERFORDERLICH HÄLT . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG IST EINE SOLCHE VORLAGE GERECHTFERTIGT , WENN DAS NATIONALE GERICHT BEIM VERSTÄNDNIS ODER DER ANWENDUNG DES URTEILS SCHWIERIGKEITEN HAT , WENN ES DEM GERICHTSHOF EINE NEUE RECHTSFRAGE STELLT ODER WENN ES IHM NEUE GESICHTSPUNKTE UNTERBREITET , DIE IHN DAZU VERANLASSEN KÖNNTEN , EINE BEREITS GESTELLTE FRAGE ABWEICHEND ZU BEANTWORTEN . MIT EINER SOLCHEN ERNEUTEN VORLAGE KANN JEDOCH DIE GÜLTIGKEIT DES FRÜHEREN URTEILS NICHT IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN . ANDERENFALLS WÜRDE DIE IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORGENOMMENE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF IN FRAGE GESTELLT .
16 AUS DIESEN GRÜNDEN GEHÖRT EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES IN EINEM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NICHT ZU DEN HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DEREN GÜLTIGKEIT GEGENSTAND EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 177 SEIN KANN . DER GERICHTSHOF IST FOLGLICH FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTEN DREI VORLAGEFRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG .
ZUR VIERTEN UND ZUR FÜNFTEN FRAGE
17 DA DIE VIERTE FRAGE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN IST , DASS DER GERICHTSHOF SEIN URTEIL VOM 12 . APRIL 1984 FÜR UNGÜLTIG ERKLÄREN SOLLTE , BRAUCHT SIE NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN .
18 IN SEINER FÜNFTEN FRAGE BESCHRÄNKT SICH DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN DARAUF , DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 3429/80 , DIE GEGENSTAND DES URTEILS VOM 12 . APRIL 1984 WAR , ERNEUT VORZULEGEN , OHNE GESICHTSPUNKTE , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER STATISTIKEN , ANZUFÜHREN , DIE VOM GERICHTSHOF NICHT BEREITS IN DEM FRÜHEREN VERFAHREN GEPRÜFT WORDEN WÄREN . DAHER ENTFÄLLT AUCH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FÜNFTE FRAGE .
19 DA DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 92 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN KANN , OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN , HAT ER BESCHLOSSEN , HIERÜBER GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR PAR 3 UND 4 DER VERFAHRENSORDNUNG OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ZU ENTSCHEIDEN .
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERSTEN DREI FRAGEN NICHT ZUSTÄNDIG .
2 ) EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VIERTE UND DIE FÜNFTE FRAGE ERÜBRIGT SICH .