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Dokument 61982CJ0007
Judgment of the Court of 2 March 1983. # Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) v Commission of the European Communities. # Competition law - Abuse of a dominant position. # Case 7/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983.
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerbsrecht: Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung.
Rechtssache 7/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983.
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerbsrecht: Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung.
Rechtssache 7/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -00483
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1983:52
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAERZ 1983. - GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN MBH (GVL) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERBSRECHT - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG. - RECHTSSACHE 7/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00483
Spanische Sonderausgabe Seite 00091
Schwedische Sonderausgabe Seite 00049
Finnische Sonderausgabe Seite 00047
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - RECHT DES UNTERNEHMENS , SICH ZU ÄUSSERN - BEGRÜNDUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG - VERPFLICHTUNG , ALLE ÄUSSERUNGEN DES UNTERNEHMENS ZU BEHANDELN - KEINE - VORAUSSETZUNG
( VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION )
2.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - BEFUGNISSE DER KOMMISSION - FESTSTELLUNG EINER BEREITS BEENDETEN ZUWIDERHANDLUNG - BERECHTIGTES INTERESSE AN DIESER FESTSTELLUNG - WEGEN DER GEFAHR EINER WIEDERAUFNAHME DER BEANSTANDETEN PRAXIS GEBOTENE KLARSTELLUNG DER RECHTSLAGE
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES )
3.WETTBEWERB - UNTERNEHMEN , DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUT SIND - BEGRIFF - GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 90 ABSATZ 2 )
4.WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN - AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSSTRUKTUR IM GEMEINSAMEN MARKT - TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 ABSATZ 1 )
5.WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - UNTERNEHMEN , DAS EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG EINNIMMT - AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DEN WOHNSITZ DES KUNDEN GESTÜTZTE WEIGERUNG , DIENSTLEISTUNGEN ZU ERBRINGEN - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 ABSATZ 1 )
1 . ES TRIFFT ZU , DASS DIE UNTERNEHMEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 99/63 NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNGEN DAS RECHT HABEN SOLLEN , SICH ZU ALLEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION IN BETRACHT ZIEHEN WILL . DIES VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH NICHT , ALLE DIESE ÄUSSERUNGEN IN DEN GRÜNDEN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU BEHANDELN , WENN DIESE FÜR SICH GESEHEN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN TRAGEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION GELANGT .
2 . DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION ZUM ERLASS VON ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN ZUR BEENDIGUNG EINER FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSREGELN GEZWUNGEN WERDEN SOLLEN UND DURCH DIE IM FALLE EINER ZUWIDERHANDLUNG GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER VERHÄNGT WERDEN , UMFASST NOTWENDIGERWEISE DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER JEWEILS IN REDE STEHENDEN ZUWIDERHANDLUNG . DIE KOMMISSION DARF ALSO ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN , MIT DENEN SIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTSTELLT , DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS BEENDET WORDEN IST , VORAUSGESETZT , SIE HAT EIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DIESER FESTSTELLUNG . EIN SOLCHES INTERESSE IST GEGEBEN , WENN DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN DARF , DASS DIE GEFAHR EINER WIEDERAUFNAHME DER VON DEM UNTERNEHMEN BEENDETEN PRAXIS TATSÄCHLICH BESTEHT , SO DASS EINE KLARSTELLUNG DER RECHTSLAGE GEBOTEN IST .
3 . DASS DIE FÜR GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN MASSGEBLICHE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG EINE ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DIESER GESELLSCHAFTEN VORSIEHT , DIE ÜBER DIE ÖFFENTLICHE ÜBERWACHUNG VIELER ANDERER UNTERNEHMEN HINAUSGEHT , REICHT FÜR SICH ALLEIN FÜR DIE EINBEZIEHUNG DIESER GESELLSCHAFTEN IN DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTE GRUPPE VON UNTERNEHMEN NICHT AUS , WENN DIE BETREFFENDE GESETZGEBUNG DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN NICHT BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ÜBERTRAEGT , SONDERN ALLGEMEIN DIE TÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN REGELT , DIE SICH DIE GEMEINSAME AUSWERTUNG DERARTIGER RECHTE ZUM ZIEL SETZEN .
4 . FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES FÜHREN KANN , SIND DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN .
DIE TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN KÖNNEN DAZU FÜHREN , DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD , WENN SIE SO AUSGESTALTET SIND , DASS SIE EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS MIT DER FOLGE EINER AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKEN .
5 . DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG EINNIMMT , SEINE DIENSTE SÄMTLICHEN PERSONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DARAUF MÖGLICHERWEISE ANGEWIESEN SIND , JEDOCH NICHT ZU EINER BESTIMMTEN GRUPPE GEHÖREN , DIE DIESES UNTERNEHMEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES WOHNSITZES FESTGELEGT HAT , IST ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ANZUSEHEN .
1 DIE GESELLSCHAFT ZUR VERWERTUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN MBH ( IM FOLGENDEN : GVL ) MIT SITZ IN HAMBURG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8 . JANUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER IHR AM 9 . NOVEMBER 1981 ZUGESTELLTEN UND IM AMTSBLATT ( ABL . L 370 , 1981 , S . 49 ) VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 29 . OKTOBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS ( IV/29.839 - GVL ) ERHOBEN .
2 DIE KLAEGERIN IST DIE EINZIGE VERWERTUNGSGESELLSCHAFT , DIE SICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DER WAHRNEHMUNG VON LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN AUSÜBENDER KÜNSTLER BEFASST . SIE ÜBERNIMMT ES INSBESONDERE , DIE VERGÜTUNGEN EINZUZIEHEN UND ZU VERTEILEN , DIE DEN AUSÜBENDEN KÜNSTLERN NACH DEM DEUTSCHEN URHEBERRECHTSGESETZ ZUSTEHEN , WENN DIE ERLAUBTERWEISE AUF BILD- ODER TONTRAEGER AUFGENOMMENE DARBIETUNG DURCH FUNK GESENDET ODER SONSTWIE ÖFFENTLICH WAHRNEHMBAR GEMACHT WIRD ( ' ' ZWEITVERWERTUNG ' ' ).
3 BIS ZUM 21 . NOVEMBER 1980 LEHNTE ES DIE KLAEGERIN AB , WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT AUSÜBENDEN KÜNSTLERN , DIE WEDER DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT NOCH EINEN WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESASSEN , ABZUSCHLIESSEN ODER AUF SONSTIGE WEISE DEREN IN DEUTSCHLAND BESTEHENDE RECHTE WAHRZUNEHMEN . VON DIESEM ZEITPUNKT AB GAB SIE DIE BISHERIGE PRAXIS AUF UND ÄNDERTE IHREN GESELLSCHAFTSVERTRAG SOWIE IHREN MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAG DAHIN , DASS JEDER AUSÜBENDE KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM ABSCHLUSS EINES WAHRNEHMUNGSVERTRAGS ZUGELASSEN WERDE UND SOGAR RÜCKWIRKEND SEINEN ANTEIL AM VERGÜTUNGSAUFKOMMEN ERHALTE .
4 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DAS VERHALTEN DER GVL BIS ZUM 21 . NOVEMBER 1980 , KEINE WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN ABZUSCHLIESSEN , WENN DIESE KEINEN WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND HATTEN , UND DIE DIESEN KÜNSTLERN IN DEUTSCHLAND ZUSTEHENDEN LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AUCH NICHT IN ANDERER WEISE WAHRZUNEHMEN , HABE , SOWEIT DIESE KÜNSTLER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES EG-MITGLIEDSTAATS BESASSEN ODER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IHREN WOHNSITZ HATTEN , EINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES DARGESTELLT .
5 IN DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG WIRD AUSGEFÜHRT ( NR . 71 ), DIE GVL HABE AB DEM 21 . NOVEMBER 1980 DURCH ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTS- UND DES MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAGS IHRE DISKRIMINIERUNG VON KÜNSTLERN OHNE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT , SOWEIT ES DIE STAATSANGEHÖRIGEN VON MITGLIEDSTAATEN ODER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN EINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN BETREFFE , EINGESTELLT . DAS NUNMEHRIGE VERTEILUNGSVERFAHREN GELTE FÜR DEUTSCHE WIE SOLCHE AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER IN GLEICHER WEISE .
6 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF DIE FOLGENDEN FÜNF RÜGEN :
- ERSTE RÜGE : DIE KOMMISSION HABE IN DEM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN VERLETZT ;
- ZWEITE RÜGE : ES FEHLE DER KOMMISSION AN DER ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG , DIE ALLEIN DIE ' ' FESTSTELLUNG ' ' EINES BEREITS ABGESCHLOSSENEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ZUM INHALT HABE ;
- DRITTE RÜGE : ARTIKEL 86 GELTE FÜR DIE KLAEGERIN NICHT , DA SIE ALS EIN MIT EINER DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANZUSEHEN SEI ;
- VIERTE RÜGE : DAS VERHALTEN , DAS DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN VORWERFE , KÖNNE NICHT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHREN ;
- FÜNFTE RÜGE : DIESES VERHALTEN LASSE SICH NICHT ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 86 DES VERTRAGES QUALIFIZIEREN ; DIE KLAEGERIN HABE INSBESONDERE KEINE UNTERSCHIEDLICHEN BEDINGUNGEN BEI GLEICHWERTIGEN LEISTUNGEN GEGENÜBER IHREN HANDELSPARTNERN ANGEWENDET ( ARTIKEL 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ).
ERSTE RÜGE : VERLETZUNG VON FORMVORSCHRIFTEN
7 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1962 , DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES ( ABL . 1962 , S . 204 ), UND GEGEN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1983 ÜBER DIE ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATS ( ABL . 1963 , S . 2268 ) VERSTOSSEN , DENN SIE HABE IHRE ENTSCHEIDUNG AUF BESCHWERDEPUNKTE GESTÜTZT , ZU DENEN SICH DIE KLAEGERIN NICHT HABE ÄUSSERN KÖNNEN .
8 DAZU TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE KOMMISSION HABE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT HINREICHEND DEUTLICH GEMACHT , DASS DIESE SICH NICHT NUR AUF DIE WEIGERUNG ERSTRECKTEN , WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE MIT DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ABZUSCHLIESSEN , SONDERN AUCH FÄLLE MIT EINBEZOGEN , IN DENEN DIE KÜNSTLER IHREN WOHNSITZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT HATTEN , OHNE DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU BESITZEN . DIESE UNKLARHEIT WIRKE SICH VOR ALLEM DESHALB NACHTEILIG AUS , WEIL IN DER BESCHWERDE DER FIRMA INTERPAR , LONDON , DIE ZUR MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE GEFÜHRT HABE , DIE PROBLEMATIK DER KÜNSTLER , DIE IHREN WOHNSITZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT HÄTTEN , DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT JEDOCH NICHT BESÄSSEN , GAR NICHT AUFGEWORFEN WORDEN SEI .
9 DIESES VORBRINGEN FINDET IN DEN TATSACHEN KEINE STÜTZE . IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE WURDE DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN , NOCH BEVOR DIE BESCHWERDE DER FIRMA INTERPAR ERWÄHNT WURDE , WIE FOLGT BESCHRIEBEN : ' ' DIE GVL LEHNT ES AB , MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND - GLEICHGÜLTIG , OB ES SICH HIERBEI UM KÜNSTLER AUS MITGLIEDSTAATEN DER EG HANDELT ODER NICHT - WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN ODER SONSTWIE DEREN IN DEUTSCHLAND BESTEHENDE LEISTUNGSSCHUTZRECHTE WAHRZUNEHMEN ' ' ( NR . 27 ). DIE IN DIESEM SCHREIBEN ENTHALTENE RECHTLICHE BEURTEILUNG STELLT NAMENTLICH DARAUF AB , DASS DIE GVL ' ' AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND ' ' GEGENÜBER DEUTSCHEN KÜNSTLERN ODER AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN MIT WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND DISKRIMINIEREND BEHANDELT HABE ( NRN . 51 , 52 UND 55 ).
10 INSGESAMT GESEHEN ENTHIELT DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHTS , AUFGRUND DESSEN DIE KLAEGERIN ANNEHMEN DURFTE , DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENEN VORWÜRFE BESCHRÄNKTEN SICH AUF DIE LAGE DER KÜNSTLER , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN BESASSEN .
11 DIE KLAEGERIN TRAEGT WEITER VOR , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WIEDERHOLE LEDIGLICH DIE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ENTHALTENEN ÜBERLEGUNGEN ; DIE KOMMISSION HABE FOLGLICH WEDER DER ARGUMENTATION DER KLAEGERIN NOCH DEN ARGUMENTEN IRGENDEINE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN , DIE IN DEN RECHTSGUTACHTEN ANGEFÜHRT WORDEN SEIEN , DIE DIE KLAEGERIN DER KOMMISSION ZUGELEITET HABE . DAMIT HABE DIE KOMMISSION DEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 99/63 GARANTIERTEN ANSPRUCH DER GVL AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT .
12 ES TRIFFT ZU , DASS DIE UNTERNEHMEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 99/63 NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNGEN DAS RECHT HABEN SOLLEN , SICH ZU ALLEN BESCHWERDEPUNKTEN ZU ÄUSSERN , DIE DIE KOMMISSION IN BETRACHT ZIEHEN WILL . DIES VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH NICHT , ALLE DIESE ÄUSSERUNGEN IN DEN GRÜNDEN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU BEHANDELN , WENN DIESE FÜR SICH GESEHEN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN TRAGEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION GELANGT .
13 AUSSERDEM IST FESTZUSTELLEN , DASS IN DEN GRÜNDEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DIE STELLUNGNAHMEN IN IHREM WESENTLICHEN INHALT WIEDERGEGEBEN UND ERÖRTERT WERDEN , DIE VON SEITEN DER GVL BEI DEREN ANHÖRUNG AM 12 . FEBRUAR 1981 ABGEGEBEN WURDEN .
14 DIE KLAEGERIN BEHAUPTET SCHLIESSLICH , DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , DIE ABGEGEBENEN STELLUNGNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , HABE ZU MEHREREN TATSACHENIRRTÜMERN IN DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT . DIESE VORWÜRFE KÖNNEN JEDOCH ERST IM RAHMEN DER JEWEILIGEN SACHRÜGEN GEPRÜFT WERDEN .
15 DIE ERSTE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
ZWEITE RÜGE : UNZULÄNGLICHKEIT
16 MIT DIESER RÜGE TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR , DIE KOMMISSION SEI NICHT BEFUGT , EINEN VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS ABGESTELLTEN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DURCH ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN . EINE DERARTIGE BEFUGNIS ERGEBE SICH WEDER AUS DEM VERTRAG NOCH AUS DER VERORDNUNG NR . 17 .
17 DIE KLAEGERIN BEMERKT DAZU , SOWOHL DER BESCHWERDEPUNKTE ALS AUCH DIE BESCHWERDEN DER FIRMA INTERPAR , AUF DENEN DIESE MITTEILUNG BERUHE , BEZÖGEN SICH AUF DIE PRAXIS DER GVL VOR DEM 21 . NOVEMBER 1980 . NACHDEM DIE KOMMISSION EINGESCHRITTEN SEI , HABE DIE GVL DIESE PRAXIS GEÄNDERT , SO DASS DER IHR ZUR LAST GELEGTE VERSTOSS BEENDET GEWESEN UND DAS VON DER KOMMISSION EINGELEITETE VERWALTUNGSVERFAHREN SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI .
18 DIE KLAEGERIN MEINT , DURCH DEN ERLASS DER VERORDNUNG NR . 17 HABE DER RAT DIE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION IM BEREICH DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES ABSCHLIESSEND FESTGELEGT . DAZU GEHÖRE NICHT DIE BEFUGNIS , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN , DIE ALLEIN AUF DIE FESTSTELLUNG EINER IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZUWIDERHANDLUNG GERICHTET SEI . INSBESONDERE SEHE ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 DIE FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG NUR IM RAHMEN EINER ABSTELLUNGSENTSCHEIDUNG VOR .
19 DIE BEKLAGTE TRAEGT VOR , IHRE ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERGEBE SICH ZUM EINEN AUS DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER VERORDNUNG NR . 17 ; ZUM ANDEREN SPRÄCHEN ZWINGENDE PRAKTISCHE GRÜNDE FÜR DIESE AUFFASSUNG , DIE SIE IM ÜBRIGEN IHREM STÄNDIGEN VERWALTUNGSHANDELN ZUGRUNDE GELEGT HABE .
20 NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN MUSS DIE VERORDNUNG NR . 17 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFUGNISSE AUSGELEGT WERDEN , DIE DER VERTRAG DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS ÜBERTRAGE UND DIE DURCH DIE VERORDNUNG KONKRETISIERT WÜRDEN . DIESE SEHE VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 3 ABSÄTZE 1 UND 3 , 15 ABSÄTZE 2 UND 6 SOWIE 16 EINE REIHE MEHR ODER WENIGER WEITGEHENDER BEFUGNISSE VOR . DIE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE BEREITS BEENDETE ZUWIDERHANDLUNG FESTGESTELLT WERDE , FALLE IN DIESEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH ; SIE SEI ZWISCHEN ZWEI IN DER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNGEN ANZUSIEDELN : ZWISCHEN DER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE WEGEN EINES FESTGESTELLTEN , ABER BEREITS BEENDETEN VERSTOSSES EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WERDE , UND DERJENIGEN , DURCH DIE AUFGRUND EINER VORLÄUFIGEN PRÜFUNG FESTGESTELLT WERDE , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFÜLLT SEIEN .
21 UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER PRAKTIKABILITÄT FÜHRT DIE BEKLAGTE AN , WENN DER KOMMISSION DIE REINE FESTSTELLUNGSBEFUGNIS NICHT ZUSTÜNDE , MÜSSTE SIE STETS EINE GELDBUSSE VERHÄNGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DEN VERSTOSS KURZ VOR ERLASS EINER ABSTELLUNGSENTSCHEIDUNG BEENDE UND DANN NACH EINER GEWISSEN ZEIT WIEDER VON NEUEM BEGINNE .
22 ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN , DASS - WIE DIE BEKLAGTE ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT - DIE VERORDNUNG NR . 17 UND INSBESONDERE DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MASSNAHMEN , WELCHE DIE KOMMISSION ZU TREFFEN HAT , UM FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES SORGE ZU TRAGEN , IM ZUSAMMENHANG DER WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES AUSGELEGT WERDEN MÜSSEN . DIESE BERUHEN AUF DEM VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE D UND 89 ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN GEDANKEN , DASS ES SACHE DER KOMMISSION IST , DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE UNTERNEHMEN DIE WETTBEWERBSREGELN EINHALTEN , UND GEGEBENENFALLS EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIESE REGELN FESTZUSTELLEN .
23 DIE VERORDNUNG NR . 17 SOLL , WIE SICH AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN SOWIE AUS ARTIKEL 87 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES ERGIBT , DIE BEACHTUNG DER WETTBEWERBSREGELN DURCH DIE UNTERNEHMEN GEWÄHRLEISTEN UND ZU DIESEM ZWECK DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGEN , DIE UNTERNEHMEN ZUR BEENDIGUNG DER FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNG ZU ZWINGEN SOWIE IM FALLE EINER ZUWIDERHANDLUNG GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER ZU VERHÄNGEN . DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS DER DARAUF GERICHTETEN ENTSCHEIDUNGEN UMFASST NOTWENDIGERWEISE DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER JEWEILS IN REDE STEHENDEN ZUWIDERHANDLUNG .
24 DAS MIT DER VORLIEGENDEN RÜGE AUFGEWORFENE PROBLEM BETRIFFT ALSO IN WAHRHEIT NICHT DIE FRAGE , OB DIE KOMMISSION DIE ZUSTÄNDIGKEIT BESITZT , EINEN VER STOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DURCH ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN ; ES GEHT VIELMEHR DARUM , OB DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN HATTE , EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN , MIT DER SIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTSTELLTE , DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEREITS BEENDET WORDEN WAR .
25 DAZU WIRD IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUSGEFÜHRT , DIE GVL SEI AUCH NACH DER IM NOVEMBER 1980 ERFOLGTEN ÄNDERUNG IHRES GESELLSCHAFTSVERTRAGS SOWIE IHRES MUSTERWAHRNEHMUNGSVERTRAGS DER AUFFASSUNG , DASS SIE AUCH WEITERHIN ANGESICHTS DER UNKLAREN RECHTSLAGE BERECHTIGT SEI , KÜNSTLER OHNE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON IHRER WAHRNEHMUNGSTÄTIGKEIT AUSZUSCHLIESSEN ; EINE ENTSCHEIDUNG SEI DAHER ERFORDERLICH , UM DIE RECHTSLAGE AUCH IM HINBLICK AUF DIE BESCHWERDEFÜHRER ZU KLÄREN , UND UM KÜNFTIGE GLEICHARTIGE ODER ÄHNLICHE ZUWIDERHANDLUNGEN AUSZUSCHLIESSEN ( NR . 74 ).
26 DIE GVL HAT ZWAR IM VERLAUF DIESES VERFAHRENS ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , SIE BETRACHTE DIE IM NOVEMBER 1980 VORGENOMMENE ÄNDERUNG IHRES GESELLSCHAFTSVERTRAGS UND IHRES MUSTERVERTRAGS ALS UNWIDERRUFLICH ; SIE HAT ABER DENNOCH SOWOHL IM VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION ALS AUCH IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRT , DASS SIE SICH HINSICHTLICH DES ABSCHLUSSES VON WAHRNEHMUNGSVERTRAEGEN MIT KÜNSTLERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTLÄNDERN SEIEN , ABER IHREN WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HÄTTEN , AN DIESE ÄNDERUNG NICHT GEBUNDEN FÜHLE . DARÜBER HINAUS HAT SIE IN DIESEN VERFAHREN BETONT , DASS SIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICH ZUR EINFÜHRUNG DER ÄNDERUNG NICH VERPFLICHTET SEI UND DASS ES IHR SOMIT VÖLLIG FREISTEHE , ZU IHRER FRÜHEREN PRAXIS ZURÜCKZUKEHREN .
27 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN , DASS DIE GEFAHR EINER WIEDERAUFNAHME DIESER PRAXIS TATSÄCHLICH BESTAND , WENN DIE VERPFLICHTUNG DER GVL , SIE ABZUSTELLEN , NICHT FORMELL BEKRÄFTIGT WURDE , UND DASS DESHALB EINE KLARSTELLUNG DER RECHTSLAGE GEBOTEN WAR .
28 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DAS BERECHTIGTE INTERESSE DER BEKLAGTEN , DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DEN VERSTOSS DER KLAEGERIN GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN BIS ZUR ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS FESTZUSTELLEN , HINREICHEND NACHGEWIESEN IST . DIE ZWEITE RÜGE IST DAHER ZU VERWERFEN .
DRITTE RÜGE : ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 90 DES VERTRAGES
29 MIT DIESER RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , SIE SEI EIN MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE BETRAUTES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES . FOLGLICH SEIEN DIE WETTBEWERBSREGELN IHR GEGENÜBER NUR INSOWEIT ANWENDBAR , ALS DADURCH NICHT DIE ERFÜLLUNG IHRER BESONDEREN AUFGABE VERHINDERT WERDE .
30 DAZU BERUFT SICH DIE KLAEGERIN AUF DAS DEUTSCHE GESETZ ÜBER DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN VOM 9 . SEPTEMBER 1965 ( BGBL . I , S . 1294 ), IN DEM UNTER ANDEREM GEREGELT IST , DASS EINE WAHRNEHMUNGSGESELLSCHAFT WIE DIE GVL HOHEITLICHER ERLAUBNIS BEDARF , EINER AUFSICHT DURCH DAS PATENTAMT UNTERLIEGT UND VERPFLICHTET IST , BESTIMMTE WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN .
31 EINE PRÜFUNG DIESES GESETZES ZEIGT JEDOCH , DASS DIE DEUTSCHE GESETZGEBUNG DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN NICHT BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ÜBERTRAEGT , SONDERN ALLGEMEIN DIE TÄTIGKEIT VON GESELLSCHAFTEN REGELT , DIE SICH DIE GEMEINSAME AUSWERTUNG DERARTIGER RECHTE ZUM ZIEL SETZEN .
32 ZWAR GEHT DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENE ÜBERWACHUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DIESER GESELLSCHAFTEN WEITER ALS DIE ÖFFENTLICHE ÜBERWACHUNG VIELER ANDERER UNTERNEHMEN . DAS REICHT JEDOCH FÜR DIE EINBEZIEHUNG DIESER GESELLSCHAFTEN IN DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GENANNTE GRUPPE VON UNTERNEHMEN NICHT AUS .
33 FOLGLICH GREIFT DIE DRITTE RÜGE NICHT DURCH .
VIERTE RÜGE : BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
34 DIE KLAEGERIN MACHT MIT DIESER RÜGE GELTEND , DER IHR IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUR LAST GELEGTE VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN HABE , SELBST WENN ER TATSÄCHLICH VORGELEGEN HABEN SOLLTE , NICHT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES FÜHREN KÖNNEN .
35 IN DER ENTSCHEIDUNG HEISST ES DAZU ( NR . 63 ), DURCH DIE WEIGERUNG DER GVL , FÜR AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE VERWERTUNG IHRER RECHTE IN DEUTSCHLAND ZU ÜBERNEHMEN , SEI DAS ZUSTANDEKOMMEN EINES EINHEITLICHEN MARKTES FÜR DIENSTLEISTUNGEN IN DER GEMEINSCHAFT BEHINDERT WORDEN . DA DIESE KÜNSTLER DIE DIENSTLEISTUNG DER GVL NICHT HÄTTEN IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN , SEI GRENZUEBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR , WIE ER SICH OHNE DIE WEIGERUNG DER GVL HÄTTE ENTWICKELN KÖNNEN , INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VEREITELT WORDEN . DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS SEI AUCH SPÜRBAR GEWESEN , DA EINE VIELZAHL VON AUSLÄNDISCHEN BERECHTIGTEN AN DER WAHRNEHMUNG IHRER RECHTE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEHINDERT WORDEN SEI .
36 DIE KLAEGERIN BESTREITET , DASS DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR GEWESEN SEI . SIE TRAEGT VOR , BEI EINLEITUNG DES VERWALTUNGSVERFAHRENS HABE SICH ALLEIN DIE FIRMA INTERPAR BESCHWERT ; DER KOMMISSION SEI DANN EIN EINZIGER WEITERER FALL BEKANNT GEWORDEN , BEI DEM ES SICH UM EINEN ITALIENISCHEN BERGSTEIGERCHOR GEHANDELT HABE . DIE NEUN KÜNSTLER , DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ALS BESCHWERDEFÜHRER AUFGEZÄHLT SEIEN , GEHÖRTEN ZU DERSELBEN GRUPPE . DIE KLAEGERIN SELBST SEI ZUVOR NUR IN GANZ VEREINZELTEN FÄLLEN MIT EINEM ANTRAG AUF WAHRNEHMUNG DER RECHTE AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER BEFASST WORDEN . DIE FRÜHERE PRAXIS DER GVL HABE SICH ALSO NUR GERINGFÜGIG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEWIRKT .
37 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DER MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM BETREFFENDEN MARKT ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES FÜHREN KANN , DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ( URTEIL VOM 6 . MÄRZ 1974 IN DEN RECHTSSACHEN 6 UND 7/73 , ISITUTO CHEMIOTERAPICO UND COMMERCIAL SOLVENTS , SLG . S . 223 ).
38 IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1979 ( RECHTSSACHE 22/79 , GREENWICH FILM PRODUCTION , SLG . S . 3275 ) HAT DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIE TÄTIGKEITEN DER GESELLSCHAFTEN ZUR WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN SO AUSGESTALTET SEIN KÖNNEN , DASS SIE EINE AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DAMIT EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS , DER EINES DER ZIELE DES VERTRAGES IST , BEWIRKEN . DIESE TÄTIGKEITEN KÖNNEN ALSO , WIE DER GERICHTSHOF WEITER AUSGEFÜHRT HAT , DAZU FÜHREN , DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES BEEINTRÄCHTIGT WIRD .
39 DIE KOMMISSION BEANSTANDET AN DER FRÜHEREN TÄTIGKEIT DER KLAEGERIN GERADE , DIESE SEI SO AUSGESTALTET GEWESEN , DASS SIE EINE BEHINDERUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS MIT DER FOLGE EINER AUFTEILUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEWIRKT HABE . IN DER TAT WURDE DURCH DIE PRAXIS DER KLAEGERIN DIE AUSWERTUNG DER RECHTE NICHT DEUTSCHER AUSÜBENDER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM DEUTSCHEN MARKT VEREITELT .
40 DIE VIERTE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
FÜNFTE RÜGE : MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG
41 DIESE RÜGE , DIE SICH AUF DIE TATBESTANDSMERKMALE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES BEZIEHT , BESTEHT AUS VERSCHIEDENEN TEILEN . IM ERSTEN TEIL WIRD DIE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG DER GVL BESTRITTEN .
42 DIE KLAEGERIN RÄUMT EIN , DASS IHRE DIENSTLEISTUNG IN DER WAHRNEHMUNG DER LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AUSÜBENDER KÜNSTLER AUS DER ZWEITVERWERTUNG BESTEHE UND DASS SIE DAS EINZIGE UNTERNEHMEN SEI , DAS SICH IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DIESER WAHRNEHMUNG BEFASSE . SIE SEI JEDOCH NICHT DER EINZIGE HANDELSPARTNER DER AUSÜBENDEN KÜNSTLER , DENN DIESE KÖNNTEN IHRE ERSTVERWERTUNGSRECHTE GELTEND MACHEN UND FÜHRTEN INSOWEIT EINEN LEISTUNGSAUSTAUSCH Z . B . MIT VERANSTALTERN ODER TONTRAEGERHERSTELLERN DURCH .
43 DIE BEKLAGTE HÄLT DEM ENTGEGEN , MIT DIESER ARGUMENTATION VERKENNE DIE KLAEGERIN DEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN RELEVANTEN MARKT . RELEVANTER MARKT SEI NICHT DER LEISTUNGSAUSTAUSCH IM BEREICH DER KÜNSTLERISCHEN DARBIETUNGEN , SONDERN DIE WAHRNEHMUNG DER VERGÜTUNGSANSPRÜCHE AUSÜBENDER KÜNSTLER AUS DER ZWEITVERWERTUNG IHRER LEISTUNGEN . AUF DIESEM MARKT NEHME DIE GVL EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EIN .
44 IN DER ENTSCHEIDUNG WIRD DAZU FESTGESTELLT ( NR . 45 ), ALS MARKT , AUF DEM DIE GVL TÄTIG WERDE , SEI DER VON DER TÄTIGKEIT ANDERER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN GENAU ABGRENZBARE DIENSTLEISTUNGSMARKT FÜR DIE WAHRNEHMUNG VON ZWEITVERWERTUNGSRECHTEN AUSÜBENDER KÜNSTLER UND HERSTELLER IN DEUTSCHLAND ANZUSEHEN . DIE GVL HABE EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG AUF DIESEM MARKT IN DEUTSCHLAND , D . H . AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES , INNE .
45 DER GERICHTSHOF HÄLT DIESE FESTSTELLUNGEN FÜR ZUTREFFEND . DESHALB KANN DEM ERSTEN TEIL DER RÜGE NICHT STATTGEGEBEN WERDEN .
46 IM ZWEITEN TEIL DER FÜNFTEN RÜGE WIRD DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ANGENOMMENE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG BESTRITTEN . INSBESONDERE HABE DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN ZU UNRECHT VORGEWORFEN , DIE KÜNSTLER JE NACH DEREN STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN .
47 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HEISST ES ERSTENS , EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DURCH EIN MARKTBEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN SEI ALS VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 86 ZU BEWERTEN ( NR . 46 ), UND ZWEITENS , DIE WEIGERUNG DER GVL ALS INHABERIN EINES TATSÄCHLICHEN MONOPOLS , MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DEUTSCHLAND WAHRNEHMUNGSVERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN , STELLE EINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR ( NR . 47 ).
48 DIESER ZWEITEN ERWAEGUNG TRITT DIE KLAEGERIN MIT NACHDRUCK ENTGEGEN . SIE HABE WÄHREND DES GESAMTEN GEGEN SIE DURCHGEFÜHRTEN VERFAHRENS DEN STANDPUNKT VERTRETEN , DASS DER UNTERSCHIED , DEN SIE ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN KÜNSTLERN GEMACHT HABE , LEDIGLICH AUF DEREN RECHTSTRAEGERSCHAFT BERUHE . DAS WIRKLICHE PROBLEM LIEGE DARIN , DASS DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE URHEBERRECHTE UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTE VONEINANDER ABWICHEN . DIESE DISKREPANZ HABE ZUR FOLGE , DASS FÜR DIE RECHTE VON KÜNSTLERN MIT WOHNSITZ AUSSERHALB DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESETZESBESTIMMUNGEN MASSGEBLICH SEIEN , DIE KEINE VERGÜTUNGEN FÜR DIE ZWEITVERWERTUNG DES LEISTUNGSSCHUTZRECHTS EINRÄUMTEN .
49 DIE KLAEGERIN BETONT , SIE SEI NUR IN DER LAGE , SOLCHE RECHTE WAHRZUNEHMEN , BEI DENEN SIE DIE EXISTENZ NACHPRÜFEN UND DEN UMFANG BESTIMMEN KÖNNE . DAS SEI BEI KÜNSTLERN MIT DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER FALL , DIE GEMÄSS PAR 125 DES DEUTSCHEN URHEBERRECHTSGESETZES DEN NACH DIESEM GESETZ GEWÄHRTEN RECHTSSCHUTZ GENÖSSEN . DIE KLAEGERIN HABE ANERKANNT , DASS DIESELBE VORAUSSETZUNG AUCH IM FALLE AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFÜLLT SEI , DENN DIESER WOHNSITZ STELLE EINE HINREICHENDE ANKNÜPFUNG DAR , UM DIE ANWENDUNG DES DEUTSCHEN GESETZES IN DIESEM BEREICH ZU ERLAUBEN .
50 NACH MEINUNG DER KLAEGERIN WIRD DIESE RECHTSANSICHT DURCH PAR 6 ABSATZ 1 DES DEUTSCHEN WAHRNEHMUNGSGESETZES VON 1965 BESTÄTIGT . NACH DIESER BESTIMMUNG IST EINE VERWERTUNGSGESELLSCHAFT VERPFLICHTET , DIE ZU IHREM TÄTIGKEITSBEREICH GEHÖRENDEN RECHTE UND ANSPRÜCHE AUF VERLANGEN DER BERECHTIGTEN WAHRZUNEHMEN , ' ' WENN DIESE DEUTSCHE IM SINNE DES GRUNDGESETZES SIND ODER IHREN WOHNSITZ IM GELTUNGSBEREICH DIESES GESETZES ( D . H . IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) HABEN ' ' .
51 DIE BEKLAGTE BESTREITET NICHT , DASS DER RECHTSZUSTAND IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH IST UND DASS DIE GESETZGEBUNG IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER ZWEITVERWERTUNGSRECHTE MEIST WENIGER WEIT GEHT ALS DAS DEUTSCHE GESETZ . GLEICHWOHL KÖNNE DAS DIE WEIGERUNG , VERTRAEGE MIT AUSLÄNDISCHEN KÜNSTLERN OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABZUSCHLIESSEN , NICHT RECHTFERTIGEN , DA EINE SOLCHE WEIGERUNG DIESEN KÜNSTLERN DIE MÖGLICHKEIT NEHME NACHZUWEISEN , DASS IHNEN DIE GELTEND GEMACHTEN RECHTE WIRKLICH ZUSTÜNDEN .
52 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS PAR 6 DES WAHRNEHMUNGSGESETZES DIE VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN , OBWOHL ER SIE ZUR WAHRNEHMUNG DER RECHTE ALLER KÜNSTLER MIT DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERPFLICHTET , NICHT DARAN HINDERT , IHRE TÄTIGKEIT AUCH FÜR RECHNUNG ANDERER KÜNSTLER AUSZUÜBEN . DIESE AUSLEGUNG DES GESETZES HAT DAS PATENTAMT KONKLUDENT BESTÄTIGT , ALS ES DIE AM 21 . NOVEMBER 1980 ERFOLGTE ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS DER GVL GENEHMIGTE .
53 SODANN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE DER GVL DURCH DAS GESETZ INSOWEIT EINGERÄUMTE FREIHEIT IHRE GRENZEN IN DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND INSBESONDERE IN DEN WETTBEWERBSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN FINDET . DAS GILT UM SO MEHR , ALS DIE GVL EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES INNEHATTE .
54 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE GVL TROTZ FEHLENDER HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES URHEBERRECHTS IHRE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT NICHT ALLEIN AUF KÜNSTLER BESCHRÄNKEN , BEI DENEN SIE DIE GEWISSHEIT HATTE , DASS DEREN RECHTE DURCH DAS DEUTSCHE GESETZ GEREGELT WÜRDEN . SIE DURFTE NICHT DIE MÖGLICHKEIT AUSSCHLIESSEN , DASS BESTIMMTE AUSLÄNDISCHE KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZWEITVERWER TUNGSRECHTE GELTEND MACHTEN ; IM ÜBRIGEN WUSSTE SIE , DASS SIE DURCH DIE WEIGERUNG , DIESE RECHTE WAHRZUNEHMEN , DIESE KÜNSTLER TATSÄCHLICH DARAN HINDERTE , IHNEN ZUSTEHENDE VERGÜTUNGEN ZU VEREINNAHMEN .
55 DIE KLAEGERIN HAT MITHIN IHRE TÄTIGKEIT SO AUSGESTALTET , DASS KEIN AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER OHNE WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN DEN GENUSS DER ZWEITVERWERTUNGSRECHTE KOMMEN KONNTE , AUCH WENN IHM DER NACHWEIS MÖGLICH WAR , DASS IHM DIESE RECHTE ZUSTANDEN , ETWA WEIL DAS DEUTSCHE RECHT ANWENDBAR WAR ODER WEIL ANDERE EINSCHLAEGIGE NATIONALE VORSCHRIFTEN DIESELBEN RECHTE ANERKANNTEN .
56 EINE DERARTIGE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE TATSÄCHLICHE MONOPOLSTELLUNG EINNIMMT , SEINE DIENSTE SÄMTLICHEN PERSONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE DARAUF MÖGLICHERWEISE ANGEWIESEN SIND , JEDOCH NICHT ZU EINER BESTIMMTEN GRUPPE GEHÖREN , DIE DIESES UNTERNEHMEN AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DES WOHNSITZES FESTGELEGT HAT , IST ALS MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ANZUSEHEN .
57 DIE KOMMISSION HAT FOLGLICH ZU RECHT ENTSCHIEDEN , DASS ARTIKEL 86 ABSATZ 1 AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR SEI .
58 DIESE FESTSTELLUNG BEDEUTET , DASS DIE FÜNFTE RÜGE NICHT DURCHGREIFEN KANN UND DASS IHRE ÜBRIGEN TEILE , INSBESONDERE DIEJENIGEN , DIE SICH MIT DER ANGEBLICHEN DISKRIMINIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DES VERTRAGES BEFASSEN , NICHT MEHR GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHEN .
59 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN .
KOSTEN
60 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN .