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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61983CO0142

Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1983.
Konstantinos Antonios Chatzidakis Nevas gegen Juristenkasse, Athen, und die Enscheidung des Griechischen Staatsrats, Aktenzeichen 1358/83.
Rechtssache 142/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -02969

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1983:267

61983O0142

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1983. - CONSTANTIN ANTOINE CHATZEDAKIS NEVAS GEGEN RECHTSANWALT IM RUHESTAND IN ATHEN. - RECHTSSACHE 142/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02969


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


AUFHEBUNGSKLAGE - MASSNAHMEN NATIONALER BEHÖRDEN - UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 )

Leitsätze


AUS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHE- BUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEI- DUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIAL LEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST .

Entscheidungsgründe


1 MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 9 . JUNI 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DER KLAEGER EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES TAMEIO NOMIKON ( JURISTENKASSE ) VOM 21 . APRIL 1981 SOWIE DES URTEILS NR . 1358/83 DES SYMVOULIO TIS EPIKRATEIAS TIS ELLADOS ( GRIECHISCHER STAATSRAT ) VOM 11 . APRIL 1983 UND AUF VERURTEILUNG DER GENANNTEN JURISTENKASSE ZUR ZAHLUNG DER GESAMTEN SOZIALLEISTUNGEN , DIE IHM GEMÄSS NATIONALEM UND GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEBLICH ZUSTEHEN , ERHOBEN .

2 ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG LAUTET : ' ' IST DER GERICHTSHOF FÜR EINE BEI IHM GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 1 ERHOBENE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG , SO KANN ER DIE KLAGE DURCH BEGRÜNDETEN BESCHLUSS ALS UNZULÄSSIG ABWEISEN . DIESE ENTSCHEIDUNG KANN BEREITS VOR DER ÜBERMITTLUNG DER KLAGESCHRIFT AN DIE BEKLAGTE PARTEI ERGEHEN . ' '

3 NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , IN DEM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ANFECHTUNGSKLAGEN GEREGELT SIND , ' ' ( ÜBERWACHT ) DER GERICHTSHOF . . . DIE RECHTSMÄSSIGKEIT DES HANDELNS DES RATES UND DER KOMMISSION , SOWEIT ES SICH NICHT UM EMPFEHLUNGEN ODER STELLUNGNAHMEN HANDELT ' ' . AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER KLAGEN AUF AUFHEBUNG REIN INNERSTAATLICHER ENTSCHEIDUNGEN UND DIE GEWÄHRUNG VON SOZIALLEISTUNGEN , DIE SOWOHL DURCH DIE VERWALTUNGSBEHÖRDEN ALS AUCH DURCH DIE GERICHTE DES MITGLIEDSTAATS ABGELEHNT WORDEN IST , NICHT ZUSTÄNDIG IST .

4 DIE ÜBERWACHUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN ODER MASSNAHMEN , DIE DIE GERICHTE UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS NACH VORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GETROFFEN HABEN , FÄLLT ALSO NICHT UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES .

5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GERICHTSHOF OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST ; INFOLGEDESSEN IST ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN UND DIE KLAGE BEREITS VOR IHRER ÜBERMITTLUNG AN DIE BEKLAGTEN PARTEIEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS

BESCHLOSSEN :

DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

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