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Dokument 61982CJ0037
Judgment of the Court (Third Chamber) of 6 October 1982. # Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV v Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Amsterdam. # Reference for a preliminary ruling: Tariefcommissie - Netherlands. # Common customs tariff - Surgical covering cloths. # Case 37/82.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 1982.
Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Amsterdam.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande.
Gemeinsamer Zolltarif - Operationstücher.
Rechtssache 37/82.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 1982.
Nederlandsch Bevrachtingskantoor BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Amsterdam.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande.
Gemeinsamer Zolltarif - Operationstücher.
Rechtssache 37/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -03481
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1982:340
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1982. - NEDERLANDSCH BEVRACHTINGSKANTOOR BV GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, AMSTERDAM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER TARIEFCOMMISSIE, AMSTERDAM. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - OPERATIONSTUECHER. - RECHTSSACHE 37/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03481
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - ' ' WATTE , GAZE , BINDEN UND DERGLEICHEN . . ., MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN ODER FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 - BEGRIFF - OPERATIONSTÜCHER - VOM ANWENDUNGSBEREICH UMFASST
OPERATIONSTÜCHER , DIE AUS DURCH EINE KUNSTSTOFFOLIE GETRENNTEM ZELLSTOFFVLIES BESTEHEN , DIE NICHT MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN SIND , SONDERN STÜCK FÜR STÜCK STERIL IN UMSCHLAEGEN VERPACKT UND FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT SIND UND DIE NUR EINMAL BEI CHIR URGISCHEN EINGRIFFEN ZUM ABDECKEN DES KÖRPERS DES PATIENTEN IN DER WEISE VERWENDET WERDEN , DASS DIE STELLE DES EINGRIFFS FREIGELASSEN WIRD , SIND ALS DERGLEICHEN WIE WATTE , GAZE ODER BINDEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANZUSEHEN .
1 DIE TARIEFCOMMISSIE , AMSTERDAM , HAT MIT BESCHLUSS VOM 13 . JANUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22 . JANUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE HAT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER NEDERLANDSCH BEVRACHTINGSKANTOOR BV UND DEM INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN IN AMSTERDAM HINSICHTLICH DER TARIFIERUNG VON OPERATIONSTÜCHERN ERHOBEN .
3 DIE OPERATIONSTÜCHER HABEN EINE RECHTECKIGE FORM UND BESTEHEN AUS DREI ÜBEREINANDERGELEGTEN SCHICHTEN , DIE AN DEN RÄNDERN MITEINANDER BEFESTIGT SIND . DIE BEIDEN ÄUSSEREN SCHICHTEN SIND AUS PAPIER , DIE INNERE IST AUS KUNSTSTOFF . DIESE VOLLKOMMEN STERILEN OPERATIONSTÜCHER WERDEN BEI CHIRURGISCHEN EINGRIFFEN ZUR ABDECKUNG DES KÖRPERS DES PATIENTEN IN DER WEISE VERWENDET , DASS DIE STELLE DES EINGRIFFS FREIGELASSEN WIRD . OBWOHL SIE NICHT MIT ANTIBAKTERIELLEN STOFFEN GETRÄNKT ODER BEHANDELT SIND , WIRD IHNEN VON DEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ÜBEREINSTIMMEND EINE ANTISEPTISCHE FUNKTION ZUGESPROCHEN .
4 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MÜSSEN DIESE OPERATIONSTÜCHER UNTER DIE TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEORDNET WERDEN , DIE WIE FOLGT LAUTET : ' ' WATTE , GAZE , BINDEN UND DERGLEICHEN ( Z . B . VERBANDZEUG , PFLASTER ZUM HEILGEBRAUCH , SENFPFLASTER ), MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN ODER FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT , . . . ' '
5 DER INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN IST DER ANSICHT , DIESE OPERATIONSTÜCHER KÖNNTEN NICHT WATTE , GAZE ODER BINDEN GLEICHGESTELLT WERDEN , DA SIE IM GEGENSATZ ZU DIESEN ERZEUGNISSEN DIE OPERATIONSWUNDE NICHT BEDECKTEN . DIESE TÜCHER SEIEN MIT OPERATIONSLAKEN VERGLEICHBAR , DIE NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 30.04 EINGEORDNET WÜRDEN . DER INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN SCHLAEGT EINE TARIFIERUNG NACH TARIFSTELLE 48.21 D VOR , DIE ZUM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHR FOLGENDERMASSEN LAUTETE :
' ' 48.21 : ANDERE WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER , PAPPE ODER ZELLSTOFFWATTE ,
. . .
D . ANDERE . . . ' '
6 AUFGRUND DIESES SACHVERHALTS HAT DAS NATIONALE GERICHT FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' KÖNNEN OPERATIONSTÜCHER WIE DIE STREITBEFANGENEN , DIE AUS DURCH EINE KUNSTSTOFFOLIE GETRENNTEM ZELLSTOFFVLIES BESTEHEN , DIE NICHT MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN SIND , SONDERN STÜCK FÜR STÜCK STERIL IN UMSCHLAEGEN VERPACKT UND FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT SIND UND DIE NUR EINMAL BEI CHIRURGISCHEN EINGRIFFEN ZUM ABDECKEN DES KÖRPERS DES PATIENTEN IN DER WEISE VERWENDET WERDEN , DASS DIE STELLE DES EINGRIFFS FREIGELASSEN WIRD , ALS DERGLEICHEN WIE WATTE , GAZE ODER BINDEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANGESEHEN WERDEN?
' '
7 DIE KOMMISSION TRAEGT IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN VOR , IM VORLIEGENDEN FALL FINDE DIE TARIFSTELLE 48.21 D DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANWENDUNG . DIE OPERATIONSTÜCHER ENTSPRÄCHEN NÄMLICH NICHT WATTE , GAZE ODER BINDEN , DA SIE NICHT WIE DIESE ERZEUGNISSE DIE HEILUNG DER WUNDE ERLEICHTERTEN ODER BESCHLEUNIGTEN , SONDERN NUR EINE HYGIENISCHE AUFGABE ERFÜLLTEN . AUSSERDEM KÖNNTEN DIE OPERATIONSTÜCHER NICHT ALS ZU CHIRURGISCHEN ZWECKEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 BESTIMMT ANGESEHEN WERDEN , DA UNTER DIESEN BEGRIFF NUR DIE ARTIKEL FIELEN , DIE UNMITTELBAR BEI AUSÜBUNG DER CHIRURGISCHEN MEDIZIN GEBRAUCHT WÜRDEN , NICHT DAGEGEN ARTIKEL , DIE EINE GANZ ANDERE FUNKTION , WIE ZUM BEISPIEL DIE VERBESSERUNG DER HYGIENISCHEN BEDINGUNGEN , HÄTTEN .
8 ANGESICHTS DIESER KURZ DARGESTELLTEN AUFFASSUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH FORM UND ZUSAMMENSETZUNG DER UNTER TARIFNUMMER 30.04 AUFGEZÄHLTEN ERZEUGNISSE ZU SEHR VON PRODUKT ZU PRODUKT UNTERSCHEIDEN , ALS DASS MAN DER ANSICHT SEIN KÖNNTE , DIE IN DIESER TARIFNUMMER ANGEFÜHRTE GLEICHARTIGKEIT SEI IN DIESEM BEREICH ZU SUCHEN . IN WIRKLICHKEIT LIEGT DIE GLEICHARTIGKEIT DIESER ERZEUGNISSE , WIE AUCH DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN BETONT , IM BEREICH IHRER FUNKTION , NÄMLICH EINE WUNDE ZU BEDECKEN ODER ZU SCHÜTZEN , UM DEREN HEILUNG ZU ERLEICHTERN ODER ZU BESCHLEUNIGEN .
9 OPERATIONSTÜCHER , DIE WÄHREND DER OPERATION ZUR SICHERSTELLUNG GRÖSSTMÖGLICHER KEIMFREIHEIT VERWENDET WERDEN , DIENEN ABER UNBESTREITBAR DAZU , DIE HEILUNG DES PATIENTEN DURCH EINE MINDERUNG DER INFEKTIONSGEFAHREN ZU ERLEICHTERN . FOLGLICH SIND DIE OPERATIONSTÜCHER ALS DERGLEICHEN WIE DIE IN TARIFNUMMER 30.04 AUFGEZÄHLTEN ERZEUGNISSE ANZUSEHEN .
10 UM DIE OPERATIONSTÜCHER IN DIE TARIFNUMMER 30.04 EINREICHEN ZU KÖNNEN , MÜSSEN SIE NOCH ENTWEDER MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN ODER ABER FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT SEIN . ES STEHT FEST , DASS DIESE ERZEUGNISSE WEDER MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT NOCH ÜBERZOGEN , ABER FÜR DEN EINZELVERKAUF AUFGEMACHT SIND . DIE KOMMISSION BESTREITET JEDOCH , DASS SIE MEDIZINISCHEN ODER CHIRURGISCHEN ZWECKEN DIENEN .
11 OBWOHL DIESE FRAGE OFFENBAR NICHT VOR DER TARIEFCOMMISSIE AUFGEWORFEN WURDE , IST DENNOCH , UM DIESES GERICHT IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , DIE BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS RICHTIG ANZUWENDEN , KLARZUSTELLEN , DASS DIE OPERATIONSTÜCHER UNBESTREITBAR CHIRURGISCHEN ZWECKEN DIENEN , DA FESTSTEHT , DASS SIE EIGENS ZUM GEBRAUCH BEI CHIRURGISCHEN EINGRIFFEN UND ZUR VERMEIDUNG JEDER DABEI ENTSTEHENDEN ANSTECKUNGS- UND INFEKTIONSGEFAHR HERGESTELLT SIND .
12 AUF DIE VON DER TARIEFCOMMISSIE VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS OPERATIONSTÜCHER , DIE AUS DURCH EINE KUNSTSTOFFOLIE GETRENNTEM ZELLSTOFFVLIES BESTEHEN , DIE NICHT MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN SIND , SONDERN STÜCK FÜR STÜCK STERIL IN UMSCHLAEGEN VERPACKT UND FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT SIND UND DIE NUR EINMAL BEI CHIRURGISCHEN EINGRIFFEN ZUM ABDECKEN DES KÖRPERS DES PATIENTEN IN DER WEISE VERWENDET WERDEN , DASS DIE STELLE DES EINGRIFFS FREIGELASSEN WIRD , ALS DERGLEICHEN WIE WATTE , GAZE ODER BINDEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANZUSEHEN SIND .
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER TARIEFCOMMISSIE , AMSTERDAM , MIT BESCHLUSS VOM 13 . JANUAR 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
OPERATIONSTÜCHER , DIE AUS DURCH EINE KUNSTSTOFFOLIE GETRENNTEM ZELLSTOFFVLIES BESTEHEN , DIE NICHT MIT MEDIKAMENTÖSEN STOFFEN GETRÄNKT ODER ÜBERZOGEN SIND , SONDERN STÜCK FÜR STÜCK STERIL IN UMSCHLAEGEN VERPACKT UND FÜR DEN EINZELVERKAUF ZU CHIRURGISCHEN ZWECKEN AUFGEMACHT SIND UND DIE NUR EINMAL BEI CHIRURGISCHEN EINGRIFFEN ZUM ABDECKEN DES KÖRPERS DES PATIENTEN IN DER WEISE VERWENDET WERDEN , DASS DIE STELLE DES EINGRIFFS FREIGELASSEN WIRD , SIND ALS DERGLEICHEN WIE WATTE , GAZE ODER BINDEN IM SINNE DER TARIFNUMMER 30.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANZUSEHEN .