Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 61980CJ0272
Judgment of the Court of 17 December 1981. # Criminal proceedings against Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten BV. # Reference for a preliminary ruling: Gerechtshof 's-Gravenhage - Netherlands. # Plant protection products - Approval - Measures having equivalent effect. # Case 272/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981.
Strafverfahren gegen Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
Schädlingsbekämpfungsmittel - Zulassung - Maßnahmen gleicher Wirkung.
Rechtssache 272/80.
Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981.
Strafverfahren gegen Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
Schädlingsbekämpfungsmittel - Zulassung - Maßnahmen gleicher Wirkung.
Rechtssache 272/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 -03277
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1981:312
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN FRANS-NEDERLANDSE MAATSCHAPPIJ VOOR BIOLOGISCHE PRODUCTEN B.V.. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF DEN HAAG). - " SCHAEDLINGSBEKAEMPFUNGSMITTEL - ZULASSUNG - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ". - RECHTSSACHE 272/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 03277
Schwedische Sonderausgabe Seite 00257
Finnische Sonderausgabe Seite 00267
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN - REGELUNG DER ZULASSUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN - ZULASSUNGSERFORDERNIS FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEREITS ZUGELASSEN WORDEN SIND - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 )
NACH ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERSAGT , FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL EINE VORHERIGE ZULASSUNG VORZUSCHREIBEN , SELBST WENN DIESE ERZEUGNISSE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN SIND . DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS DÜRFEN ALLERDINGS NICHT OHNE NOT TECHNISCHE ODER CHEMISCHE ANALYSEN ODER LABORVERSUCHE VERLANGEN , WENN DIE GLEICHEN ANALYSEN UND VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN .
DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM EIN ZULASSUNGSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT WIRD , MUSS DARAUF ACHTEN , KEINE UNNÖTIGEN KONTROLLKOSTEN ZU VERURSACHEN , WENN DIE ERGEBNISSE DER IM HERKUNFTSSTAAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN DEN IM EINFUHRSTAAT BESTEHENDEN ANFORDERUNGEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES GENÜGEN . DAGEGEN RECHTFERTIGT DER BLOSSE UMSTAND , DASS DIESE KOSTEN EIN UNTERNEHMEN , DAS EIN ZUGELASSENES ERZEUGNIS IN GERINGERER STÜCKZAHL IN DEN VERKEHR BRINGT , STÄRKER BELASTEN ALS SEINEN KONKURRENTEN , DER DAVON EINE VIEL GRÖSSERE STÜCKZAHL VERTREIBT , NOCH NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIESE KOSTEN EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 36 DARSTELLEN .
1 DER GERECHTSHOF DEN HAAG HAT MIT URTEIL VOM 29 . OKTOBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10 . DEZEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZULASSUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN DEM VERFAHREN ÜBER DIE BERUFUNG GEGEN DIE ERSTINSTANZLICHE VERURTEILUNG DER FRANS-NEDERLANDSE MAATSCHAPPIJ VOOR BIOLOGISCHE PRODUCTEN BV ZU EINER GELDBUSSE WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER ' ' BESTRIJDINGSMIDDELENWET ' ' VON 1962 ( GESETZ ÜBER SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ), WONACH ES VERBOTEN IST , EIN SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL , DAS NICHT AUFGRUND DES GESETZES ZUGELASSEN WORDEN IST , ZU VERKAUFEN , ZU LAGERN ODER ZU GEBRAUCHEN .
3 DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT HATTE EINE BESTIMMTE MENGE EINES SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELS MIT DER BEZEICHNUNG FUMICOT FUMISPORE , DAS ALS WIRKSTOFF EIN GIFTIGES ERZEUGNIS , PARAHYDROXYPHENYL-SALIZYLAMID , ENTHIELT , IN DIE NIEDERLANDE EINGEFÜHRT , DORT VERKAUFT ODER GELIEFERT ; DIESES SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL WAR IN FRANKREICH RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN , HATTE JEDOCH NICHT DIE IN DEN NIEDERLANDEN NACH DEM GENANNTEN GESETZ ERFORDERLICHE ZULASSUNG ERHALTEN .
4 DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE ZULASSUNGSSYSTEM WURDE ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT DURCH DAS GESETZ VON 1962 EINGEFÜHRT . NACH DIESEM SYSTEM IST DER GEBRAUCH SOLCHER ERZEUGNISSE OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG GRUNDSÄTZLICH VERBOTEN . DIE ERFORDERLICHEN GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNGEN ERSTRECKEN SICH AUF DIE ZUSAMMENSETZUNG , DIE WIRKSAMKEIT UND DIE UNSCHÄDLICHKEIT DIESER ERZEUGNISSE SOWIE AUF DIE DER VERPACKUNG BEIZUFÜGENDEN VERBRAUCHERINFORMATIONEN . DIE KOSTEN FÜR DIE LABORUNTERSUCHUNGEN HATTE NACH DEN ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE GELTENDEN VORSCHRIFTEN DER ANTRAGSTELLER ZU TRAGEN .
5 DIE BETROFFENE GESELLSCHAFT MACHTE GELTEND , DIESES SYSTEM VERSTOSSE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , NACH DENEN MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG VERBOTEN SEIEN ; DESHALB KÖNNE ES NICHT ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE GEGEN SIE EINGELEITETE STRAFVERFOLGUNG DIENEN .
6 ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN EINWAND HAT DER GERECHTSHOF DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST DAS SYSTEM DER BESTRIJDINGSMIDDELENWET VON 1962 MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR , SOWEIT DIESES GESETZ ES UNTERSAGT , IN DEN NIEDERLANDEN EIN ERZEUGNIS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN HANDELSVERKEHR ZU BRINGEN , DAS DORT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST UND DORT DEN GESETZLICHEN ANFORDERUNGEN GENÜGT , DIE DENSELBEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES DIENEN WIE DIE BESTRIJDINGSMIDDELENWET VON 1962?
' '
7 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SOLANGE ES BEI DEN SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN ZU KEINER ANERKENNUNG DER ZULASSUNGEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GEKOMMEN SEI , STEHE ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI , IM INTERESSE DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT DIE EINFUHR UND VERMARKTUNG SOLCHER ERZEUGNISSE , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMTEN , IN DEM SIE RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEIEN , ZU UNTERSAGEN .
8 DIE DÄNISCHE , DIE ITALIENISCHE , DIE NIEDERLÄNDISCHE UND DIE BRITISCHE REGIERUNG UNTERSTREICHEN DIE GEFAHREN , DIE DIESE ERZEUGNISSE FÜR DIE GESUNDHEIT UND DIE UMWELT IM ALLGEMEINEN HERVORRUFEN KÖNNTEN UND VERWEISEN AUF DIE JEWEILIGEN BESONDERHEITEN DER KONTROLLE , DIE INSBESONDERE AUF DIE UNTERSCHIEDLICHEN KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE ZURÜCKZUFÜHREN SEIEN . OHNE ZU LEUGNEN , DASS SOLCHE NATIONALEN REGELUNGEN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTEN , LEITEN DIE VIER REGIERUNGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DERARTIGEN REGELUNG AUS DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG AB , IN DEM AUF DIE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT ABGESTELLT SEI .
9 DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM GERICHT ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER HERANGEZOGENEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT ZU BEFINDEN . DESHALB IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE VORLAGEFRAGE IM WESENTLICHEN DARAUF ABZIELT , OB UND INWIEWEIT DAS SYSTEM UND DIE EINZELHEITEN DER ZULASSUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SIND .
10 OBWOHL ES IN DER VORLAGEFRAGE NUR UM DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG GEHT , MUSS NÄMLICH BEI IHRER BEANTWORTUNG DER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER IN DIESEM ARTIKEL NIEDERGELEGTEN ALLGEMEINEN REGEL UND DER IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DAZU VORGESEHENEN AUSNAHME BERÜCKSICHTIGT WERDEN .
11 NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN . DIESE ALLGEMEINE REGEL VERWEIST JEDOCH INSBESONDERE AUF ARTIKEL 36 , WONACH DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 34 EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGENSTEHEN , DIE UNTER ANDEREM ZUM ' ' SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN , TIEREN ODER PFLANZEN ' ' GERECHTFERTIGT SIND . IN ARTIKEL 36 SATZ 2 HEISST ES ALLERDINGS , DASS ' ' DIESE VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN . . . WEDER EIN MITTEL ZU WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN ' ' DÜRFEN .
12 ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE GAB ES KEINE GEMEINSAMEN ODER HARMONISIERTEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN . MANGELS EINER HARMONISIERUNG WAR ES SOMIT SACHE DER MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMEN , IN WELCHEM UMFANG SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GEWÄHRLEISTEN WOLLTEN , INSBESONDERE , WIE STRENG DIE DURCHZUFÜHRENDEN KONTROLLEN AUSFALLEN SOLLTEN ( URTEIL VOM 20 . MAI 1976 IN DER RECHTSSACHE 104/75 , DE PEIJPER , SLG . 1976 , 613 , 635 ); DABEI HATTEN SIE ALLERDINGS ZU BEACHTEN , DASS IHREN MASSNAHMEN DURCH DEN VERTRAG GRENZEN GESETZT SIND .
13 DIE FRAGLICHE NATIONALE REGELUNG SOLL UNSTREITIG DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT SCHÜTZEN ; SIE FÄLLT DESHALB UNTER DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 36 . DIE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN VOR ALLEM IM RAHMEN DER ZULASSUNG DES ERZEUGNISSES DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLMASSNAHMEN KÖNNEN DAHER GRUNDSÄTZLICH NICHT BEANSTANDET WERDEN . DIESE FESTSTELLUNG LÄSST JEDOCH DIE FRAGE OFFEN , OB NICHT DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ERWÄHNTEN ZULASSUNGSMODALITÄTEN MÖGLICHERWEISE EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE DES ARTIKELS 36 SATZ 2 DARSTELLEN ; INSOWEIT IST EINERSEITS DIE GEFÄHRLICHKEIT DES ERZEUGNISSES UND ANDERERSEITS DER UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DAS ERZEUGNIS BEREITS EINEM ZULASSUNGSVERFAHREN IN DEM MITGLIEDSTAAT UNTERWORFEN WAR , IN DEM ES RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WURDE .
14 AUCH WENN ES EINEM MITGLIEDSTAAT FREISTEHT , EIN ERZEUGNIS WIE DAS IN REDE STEHENDE , DAS BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN IST , EINEM ERNEUTEN UNTERSUCHUNGS- UND ZULASSUNGSVERFAHREN ZU UNTERWERFEN , SO SIND DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN GLEICHWOHL GEHALTEN , ZUR ERLEICHTERUNG DER KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEIZUTRAGEN . DAHER DÜRFEN SIE NICHT OHNE NOT TECHNISCHE ODER CHEMISCHE ANALYSEN ODER LABORVERSUCHE VERLANGEN , WENN DIE GLEICHEN ANALYSEN UND VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN .
15 AUS DENSELBEN GRÜNDEN MUSS DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM EIN ZULASSUNGSVERFAHREN DURCHGEFÜHRT WIRD , DARAUF ACHTEN , KEINE UNNÖTIGEN KONTROLLKOSTEN ZU VERURSACHEN , WENN DIE ERGEBNISSE DER IM HERKUNFTSSTAAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLE DEN IM EINFUHRSTAAT BESTEHENDEN ANFORDERUNGEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES GENÜGEN . DAGEGEN RECHTFERTIGT DER BLOSSE UMSTAND , DASS DIESE KOSTEN EIN UNTERNEHMEN , DAS EIN ZUGELASSENES ERZEUGNIS IN GERINGER STÜCKZAHL IN DEN VERKEHR BRINGT , STÄRKER BELASTEN ALS SEINEN KONKURRENTEN , DER DAVON EINE VIEL GRÖSSERE STÜCKZAHL VERTREIBT , NOCH NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIESE KOSTEN EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IM SINNE DES ARTIKELS 36 DARSTELLEN .
16 DIE VORLAGEFRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES EINEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG NICHT UNTERSAGT IST , FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL EINE VORHERIGE ZULASSUNG VORZUSCHREI BEN , SELBST WENN DIESE ERZEUGNISSE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN SIND . DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS DÜRFEN ALLERDINGS NICHT OHNE NOT TECHNISCHE ODER CHEMISCHE ANALYSEN ODER LABORVERSUCHE VERLANGEN , WENN DIE GLEICHEN ANALYSEN UND VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN .
17 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , IM LICHTE DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZU PRÜFEN , OB UND INWIEWEIT DIE IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN ZULASSUNGSMODALITÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT SIND .
18 DIE AUSLAGEN DER DÄNISCHEN REGIERUNG , DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF DEN HAAG MIT URTEIL VOM 29 . OKTOBER 1980 , IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 10 . DEZEMBER 1980 , VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
NACH ARTIKEL 30 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT UNTERSAGT , FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL EINE VORHERIGE ZULASSUNG VORZUSCHREIBEN , SELBST WENN DIESE ERZEUGNISSE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN WORDEN SIND . DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS DÜRFEN ALLERDINGS NICHT OHNE NOT TECHNISCHE ODER CHEMISCHE ANALYSEN ODER LABORVERSUCHE VERLANGEN , WENN DIE GLEICHEN ANALYSEN UND VERSUCHE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND UND IHRE ERGEBNISSE DIESEN BEHÖRDEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER AUF ANFRAGE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN .