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Dokument 61979CJ0066
Judgment of the Court of 27 March 1980. # Amministrazione delle Finanze v Srl Meridionale Industria Salumi, Fratelli Vasanelli and Fratelli Ultrocchi. # References for a preliminary ruling: Corte suprema di Cassazione - Italy. # The effect in point of time of preliminary rulings. # Joined cases 66, 127 and 128/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980.
Amministrazione delle Finanze gegen Srl Meridionale Industria Salumi, Fratelli Vasanelli und Fratelli Ultrocchi.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien.
Zeitliche Geltung der Vorabentscheidungen.
Verbundene Rechtssachen 66, 127 und 128/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980.
Amministrazione delle Finanze gegen Srl Meridionale Industria Salumi, Fratelli Vasanelli und Fratelli Ultrocchi.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien.
Zeitliche Geltung der Vorabentscheidungen.
Verbundene Rechtssachen 66, 127 und 128/79.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 -01237
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1980:101
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1980. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN MERIDIONALE INDUSTRIA SALUMI S.R.L. FRATELLI VASANELLI UND FRATELLI ULTROCCHI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE, ROM. - ZEITLICHE GELTUNG DER VORABENTSCHEIDUNGEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 66, 127 UND 128-79.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 01237
Griechische Sonderausgabe Seite 00627
Schwedische Sonderausgabe Seite 00163
Finnische Sonderausgabe Seite 00165
Spanische Sonderausgabe Seite 00425
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - AUSLEGUNG - ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DER AUSLEGUNGSURTEILE - RÜCKWIRKUNG - GRENZEN - RECHTSSICHERHEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )
2 . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - SYSTEM - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 201 ; BESCHLUSS DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 )
3 . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN - EIGENE MITTEL - AGRARABSCHÖPFUNGEN - MODALITÄTEN DER ABGABENERHEBUNG UND STREITIGKEITEN ÜBER DIE ABGABENERHEBUNG - ANWENDUNG DES EINZELSTAATLICHEN RECHTS - BEDINGUNGEN UND GRENZEN .
( BESCHLUSS DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 , ARTIKEL 6 )
1 . DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE . DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN .
NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN .
2 . DAS SYSTEM DER FINANZVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS WIRD VON DEM ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ BEHERRSCHT , WONACH GLEICHARTIGE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST .
HIERAUS FOLGT , DASS DIE DEM GEMEINSCHAFTSHAUSHALT ZUFLIESSENDEN ABGABEN UND DIE AUS MITTELN DES GEMEINSCHAFTSHAUSHALTS ERBRACHTEN FINANZIELLEN LEISTUNGEN SO ZU REGELN UND ZU ERHEBEN BEZIEHUNGSWEISE ZU GEWÄHREN SIND , DASS ALLE , BEI DENEN DIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE BELASTUNG BEZIEHUNGSWEISE BEGÜNSTIGUNG DURCH SIE GEGEBEN SIND , EINHEITLICH BELASTET BEZIEHUNGSWEISE BEGÜNSTIGT WERDEN .
3 . ES IST SACHE DER INTERNEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS , DIE MODALITÄTEN UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSABGABEN IM ALLGEMEINEN UND DER AGRARABGABEN IM BESONDEREN FESTZULEGEN UND ZU BESTIMMEN , WELCHE BEHÖRDEN FÜR DIE ABGABENERHEBUNG SELBST UND WELCHE GERICHTE FÜR RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE ABGABENERHEBUNG ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN . DIESE MODALITÄTEN UND VORAUSSETZUNGEN DÜRFEN JEDOCH DIE REGELUNG DER ERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN NICHT WENIGER WIRKSAM MACHEN ALS DIEJENIGE FÜR GLEICHARTIGE EINZELSTAATLICHE GEBÜHREN UND ABGABEN .
EINE EINZELSTAATLICHE SONDERREGELUNG DER ERHEBUNG VON GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN , DURCH DIE DIE BEFUGNISSE , DIE DER EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNG ZUR SICHERSTELLUNG DER ERHEBUNG DIESER ABGABEN EINGERÄUMT SIND , IM VERGLEICH ZU IHREN BEFUGNISSEN BEI DER ERHEBUNG GLEICHARTIGER EINZELSTAATLICHER ABGABEN ODER GEBÜHREN EINGESCHRÄNKT WÜRDEN , WÄRE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VEREINBAR .
1 DURCH DREI BESCHLÜSSE VOM 1 . JANUAR 1979 , VON DENEN DER ERSTE ( RECHTSSACHE 66/79 , MERIDIONALE SALUMI ) AM 20 . APRIL 1979 UND DIE BEIDEN ANDEREN ( RECHTSSACHE 127/79 , VASANELLI , UND 128/79 , ULTROCCHI ) AM 9 . AUGUST 1979 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN SIND , HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE , ROM , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG GESTELLT , DIE DIE TRAGWEITE DER VOM GERICHTSHOF NACH DIESER VORSCHRIFT ERLASSENEN AUSLEGUNGSURTEILE BETREFFEN .
2 DIESE FRAGEN HABEN FOLGENDEN - IN ALLEN DREI VORLAGEBESCHLÜSSEN GLEICHEN - WORTLAUT :
' ' A ) WENN DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS HINSICHTLICH NACH DESSEN RECHT NOCH NICHT ABGESCHLOSSENER RECHTSVERHÄLTNISSE AUF DEM GEBIET DER EINFUHR ETWAS ERHOBEN ODER ABER NICHT ERHOBEN HABEN , DAS SIE JEDOCH NACH DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG , WIE SIE SPÄTER DURCH URTEIL DES GERICHTSHOFES AUSGELEGT WORDEN IST , NICHT HÄTTEN ERHEBEN DÜRFEN BZW . HÄTTEN ERHEBEN MÜSSEN , GILT DANN - IM HINBLICK AUF ARTIKEL 177 DES VERTRAGES - DIESES URTEIL IN DER INTERNEN RECHTSORDNUNG DES MITGLIEDSTAATS AUCH FÜR DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE , ODER GILT ES NICHT BZW . NUR IN BESTIMMTEN GRENZEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN UND , FALLS LETZTERES ZUTRIFFT , IN WELCHEN GRENZEN UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN?
B)EBENFALLS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 177 DES VERTRAGES : IST ES NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSAGT , VORGESCHRIEBEN ODER ABER GLEICHGÜLTIG , DASS DAS EINZELSTAATLICHE RECHT DEN BETROFFENEN IN BEZUG AUF DIE GENANNTEN RECHTSVERHÄLTNISSE DIE BEFUGNIS EINRÄUMT , KLAGE ZU ERHEBEN , UM AUFGRUND DER IN DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES GEGEBENEN AUSLEGUNG DAS ZU VERLANGEN ODER ZURÜCKZUFORDERN , WAS GESCHULDET , ABER NICHT ERHOBEN , BZW . OHNE RECHTSGRUND GEZAHLT WURDE?
' '
3 DIE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN EINZELNEN UNTERNEHMEN UND DER ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN VERWALTUNG , DIE VON DEN UNTERNEHMEN VERLANGT , FÜR 1968 DURCHGEFÜHRTE RINDFLEISCHEINFUHREN EINFUHRABSCHÖPFUNGEN NACHZUENTRICHTEN , DIE SIE ANGEBLICH NACH DER VERORDNUNG NR . 14/64 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1964 ( ABL . 1964 , S . 562 ) ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH UND NACH DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ( ABL . L 148 , S . 24 ) ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH SCHULDEN .
4 BEI DER BERECHNUNG DIESER ABSCHÖPFUNGEN HATTE DIE ITALIENISCHE ZOLLVERWALTUNG SEINERZEIT EIN - VON DER KOMMISSION FÜR ZÖLLE EMPFOHLENES - VERFAHREN ANGEWANDT , NACH DEM BEI EINER HERABSETZUNG DER ZÖLLE NACH DER EINFUHRERKLÄRUNG , JEDOCH VOR DER ÜBERFÜHRUNG DER WARE IN DEN FREIEN VERKEHR AUF ANTRAG DES IMPORTEURS DER GÜNSTIGSTE ZOLLSATZ ANZUWENDEN IST .
5 DURCH URTEIL VOM 15 . JULI 1976 ( RECHTSSACHE 113/75 , FRECASSETTI , SLG . 1976 , 983 ) LEHNTE DER GERICHTSHOF DIE ANWENDUNG DIESES VERFAHRENS AUF ABSCHÖPFUNGEN FÜR AGRAREINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN AB UND ERKLÄRTE , DASS BEI DEREN BERECHNUNG EINHEITLICH DER ABSCHÖPFUNGSSATZ ZUGRUNDEZULEGEN IST , DER AN DEM TAG GILT , AN DEM DIE EINFUHRERKLÄRUNG VON DER ZOLLSTELLE ANGENOMMEN WORDEN IST . DEMGEMÄSS HÄTTEN DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN HÖHERE ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE ENTRICHTEN MÜSSEN .
6 SCHON VOR ERLASS DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE FRECASSETTI HATTE DIE ITALIENISCHE VERWALTUNG DIESE NACHZAHLUNGEN VERLANGT UND DIES ANSCHEINEND DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE UNTERNEHMEN JEDENFALLS EINE FORMELLE VORAUSSETZUNG , VON DER NACH ITALIENISCHEM RECHT DIE ANWENDUNG DES NIEDRIGSTEN ABGABENSATZES ABHÄNGT , NICHT ERFÜLLT HÄTTEN . IM LAUFE DES VERFAHRENS TAUCHTE JEDOCH DIE FRAGE AUF , INWIEWEIT DURCH DIE IM URTEIL IN DER RECHTSSACHE FRECASSETTI GEGEBENE AUSLEGUNG BEI VOR ERLASS DIESES URTEILS ENTSTANDENEN VERHÄLTNISSEN EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE STRITTIGEN NACHZAHLUNGSFORDERUNGEN GESCHAFFEN WÜRDE , WOBEI AUCH BERÜCKSICHTIGT WURDE , DASS INZWISCHEN DURCH EIN DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 22 . SEPTEMBER 1978 , NÄMLICH DAS DEKRET NR . 695 , EIN FRÜHERES DEKRET MIT DEM ZIEL GEÄNDERT WORDEN WAR , ES HINSICHTLICH DER BERECHNUNG VON AGRARABSCHÖPFUNGEN MIT DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE FRECASSETTI IN EINKLANG ZU BRINGEN , UND FERNER , DASS JEDOCH GLEICHZEITIG BESTIMMT WORDEN WAR , DASS DIESE ÄNDERUNG ERST VOM 11 . SEPTEMBER 1976 AN GALT , SO DASS NUR FÜR NACH DIESEM ZEITPUNKT ZUR ZOLLABFERTIGUNG ANGEMELDETE WAREN DIE NACHENTRICHTUNG VON ABSCHÖPFUNGSBETRAEGEN VERLANGT WÜRDE . FÜR DAS DATUM 11 . SEPTEMBER 1976 HATTE MAN SICH DESHALB ENTSCHIEDEN , WEIL ES DEM ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG DES TENORS DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE FRECASSETTI IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN C 214 VOM 11 . SEPTEMBER 1976 ENTSPRACH .
ZUR ERSTEN FRAGE
7 DIESE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFT - INSBESONDERE DES RECHTS DER GEMEINSCHAFTSABGABEN ODER -GEBÜHREN - DANN , WENN SICH AUFGRUND IHRER VOM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 GEGEBENEN AUSLEGUNG ERWEIST , DASS IHRE ANWENDUNG DURCH DIE EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN NICHT MIT IHRER VOM GERICHTSHOF VERDEUTLICHTEN TRAGWEITE VEREINBAR IST , IN DIESER AUSLEGUNG VON DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN IN DEN BEI IHNEN WEGEN DIESER ANWENDUNG DER VORSCHRIFT ORDNUNGSGEMÄSS ANHÄNGIG GEMACHTEN RECHTSSTREITIGKEITEN AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE ANZUWENDEN IST , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND .
8 NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG U . A . ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT . DURCH DIESE BEFUGNISSE SOLL GEWÄHRLEISTET WERDEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE DIE FÜR DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE UNMITTELBAR VERBINDLICHEN VORSCHRIFTEN , EINHEITLICH AUSGELEGT UND ANGEWANDT WERDEN .
9 DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE . DARAUF FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN .
10 NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF , WIE ER IN SEINEM URTEIL VOM 8 . APRIL 1976 ( RECHTSSACHE 43/75 , DEFRENNE/SABENA , SLG . 1976 , 455 ) ANERKANNT HAT , AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN .
11 EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG MUSS JEDOCH IN DEM URTEIL SELBST ENTHALTEN SEIN , DURCH DAS ÜBER DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN ENTSCHIEDEN WIRD . AUS DEM GRUNDLEGENDEN ERFORDERNIS , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH ANZUWENDEN IST , FOLGT , DASS ES ALLEIN SACHE DES GERICHTSHOFES IST , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE GELTUNG DER VON IHM VORGENOMMENEN AUSLEGUNG IN ZEITLICHER HINSICHT EINGESCHRÄNKT WERDEN SOLL .
12 SCHLIESSLICH IST IM HINBLICK AUF DIE VON DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ERBETENEN ERLÄUTERUNGEN FESTZUSTELLEN , DASS DIE SO AUSGELEGTE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IHRE WIRKUNGEN GEMÄSS DIESER AUSLEGUNG VON IHREM INKRAFTTRETEN AN UNABHÄNGIG DAVON ENTFALTET , OB DIE BETROFFENEN BELASTET ODER BEGÜNSTIGT WERDEN , UND DASS ES INSBESONDERE NICHT DARAUF ANKOMMT , OB ES SICH UM GELDBETRAEGE , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN HÄTTEN ERHEBEN MÜSSEN , JEDOCH - UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT - ZU ERHEBEN UNTERLASSEN HABEN , ODER ABER UM GELDBETRAEGE HANDELT , DIE SIE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERHOBEN HABEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
13 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE AUSÜBUNG DER RECHTE , DIE SICH FÜR DIE EINZELNEN ODER - JE NACH DER SACHLAGE - FÜR DIE BEHÖRDEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT ERGEBEN , DIE UNTER DEN OBEN GENANNTEN UMSTÄNDEN UND MIT DEN OBEN BESCHRIEBENEN FOLGEN AUSGELEGT WORDEN IST , DURCH EINZELSTAATLICHES RECHT GEREGELT UND UNTER UMSTÄNDEN BESCHRÄNKT WERDEN DARF . DIESE FRAGE BETRIFFT VOR ALLEM DIE BEFUGNIS DER VERWALTUNG , ZUR BEITREIBUNG VON GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN , DIE HÄTTEN ERHOBEN WERDEN MÜSSEN , KLAGE ZU ERHEBEN .
14 DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER ABGABEN , FÜR DEREN EINFÜHRUNG DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST UND DIE IHREM WESEN NACH EIGENE GEMEINSCHAFTSMITTEL DARSTELLEN , WIE DIE ZÖLLE UND DIE AGRARABSCHÖPFUNGEN , SIND DURCH DEN BESCHLUSS DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN ( ABL . L 94 , S . 19 ) UND DIE ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN VERORDNUNGEN ERLASSEN WORDEN . DIE GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN IST IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER FINANZVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU SEHEN , DAS - EBENSO WIE DIE ENTSPRECHENDEN SYSTEME DER MITGLIEDSTAATEN - VON DEM ALLGEMEINEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ BEHERRSCHT WIRD , WONACH GLEICHARTIGE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST .
15 HIERAUS FOLGT , DASS DAS SYSTEM DER ABGABEN , DIE DEM GEMEINSCHAFTSHAUSHALT ZUFLIESSEN , SO AUSZUGESTALTEN IST , DASS ALLE , BEI DENEN DIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE SOLCHE BELASTUNG GEGEBEN SIND , EINHEITLICH BELASTET WERDEN . DIESES ERFORDERNIS IMPLIZIERT EINE GLEICHBEHANDLUNG HINSICHTLICH DER FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIE UNTERNEHMEN GEGEN DIE IHNEN AUFERLEGTEN GEMEINSCHAFTSABGABEN VORGEHEN UND BEI NICHT GESCHULDETER ZAHLUNG DEREN ERSTATTUNG VERLANGEN KÖNNEN . ES IMPLIZIERT AUCH EINE ENTSPRECHENDE ANGLEICHUNG DER VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIE VERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN , WENN SIE FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT HANDELN , DIE ERWÄHNTEN ABGABEN ERHEBEN UND GEGEBENENFALLS DIE RECHTSWIDRIG GEWÄHRTEN FINANZIELLEN VORTEILE ZURÜCKVERLANGEN KÖNNEN .
16 DER RAT HAT DIESEN WEG EINGESCHLAGEN DURCH ERLASS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 VOM 2 . JULI 1979 ÜBER DIE ERSTATTUNG ODER DEN ERLASS VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN ( ABL . L 175 , S . 1 ) SOWIE DURCH ERLASS DER VERORDNUNG NR . 1697/79 VOM 24 . JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS- UND AUSFUHRABGABEN FÜR WAREN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DAS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET ( ABL . L 197 , S . 1 ). DIESE REGELUNG LÖST DIE PROBLEME IN BEZUG AUF DIE GLEICHHEIT DER EINZELNEN AUF DIESEM GEBIET JEDOCH NUR ZUM TEIL ; WEGEN DES ZWANGSLÄUFIG TECHNISCHEN UND DETAILLIERTEN CHARAKTERS DIESER ART VON REGELUNGEN KANN IHR FEHLEN ZUDEM NUR TEILWEISE DURCH RICHTERLICHE AUSLEGUNG AUSGEGLICHEN WERDEN .
17 DAHER FALLEN RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE ERSTATTUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT ERHOBENER BETRAEGE , WIE DER GERICHTSHOF U . A . IN SEINEM URTEIL VOM 21 . MAI 1976 ( RECHTSSACHE 26/74 , ROQUETTE , SLG . 1976 , 677 ) ANERKANNT HAT , IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE UND SIND VON DIESEN GEMÄSS DEM EINZELSTAATLICHEN RECHT ZU ENTSCHEIDEN , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MATERIE NICHT GEREGELT HAT . DASSELBE GILT AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN FÜR DIE VERFAHREN UND RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE ABGABEN BETREFFEN , DEREN ERHEBUNG FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFTEN DEN VERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN IST .
18 ES IST DAHER , SOWEIT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MATERIE NICHT GEREGELT HAT , SACHE DER INTERNEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS , DIE MODALITÄTEN UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSABGABEN IM ALLGEMEINEN UND DER AGRARABGABEN IM BESONDEREN FESTZULEGEN UND ZU BESTIMMEN , WELCHE BEHÖRDEN FÜR DIE ABGABENERHEBUNG SELBST UND WELCHE GERICHTE FÜR RECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER DIE ABGABENERHEBUNG ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN . DIESE MODALITÄTEN UND VORAUSSETZUNGEN DÜRFEN JEDOCH DIE REGELUNG DER ERHEBUNG DER GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN NICHT WENIGER WIRKSAM MACHEN ALS DIEJENIGE FÜR GLEICHARTIGE EINZELSTAATLICHE GEBÜHREN UND ABGABEN .
19 DIESE ERWAEGUNG HAT IHREN NIEDERSCHLAG IN DEM ( BEREITS ANGEFÜHRTEN ) BESCHLUSS DES RATES VOM 21 . APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN GEFUNDEN , DESSEN ARTIKEL 6 AUSDRÜCKLICH BESTIMMT , DASS DIE EIGENEN MITTEL DER GEMEINSCHAFT - ZU DIESEN GEHÖREN AUCH DIE AGRARABSCHÖPFUNGEN - ' ' VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN ( WERDEN ), DIE GEGEBENENFALLS ZU DIESEM ZWECK ZU ÄNDERN SIND ' ' .
20 DIESE AUSDRÜCKLICHE VERWEISUNG AUF DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLIEGT JEDOCH DEN GLEICHEN EINSCHRÄNKUNGEN WIE DIE STILLSCHWEIGENDE VERWEISUNG , DEREN NOTWENDIGKEIT BEI FEHLEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANERKANNT IST , UND ZWAR IN DEM SINNE , DASS BEI ANWENDUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN KEINE UNTERSCHIEDE IM VERGLEICH ZU VERFAHREN GEMACHT WERDEN DÜRFEN , IN DENEN ÜBER GLEICHARTIGE , ABER REIN NATIONALE RECHTSSTREITIGKEITEN ENTSCHIEDEN WIRD , UND DASS DIE VERFAHRENSMODALITÄTEN NICHT DAZU FÜHREN DÜRFEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLIEHENEN RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH WIRD .
21 EINE EINZELSTAATLICHE SONDERREGELUNG DER ERHEBUNG VON GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN , DURCH DIE DIE BEFUGNISSE , DIE DER EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNG ZUR SICHERSTELLUNG DER ERHEBUNG DIESER ABGABEN EINGERÄUMT SIND , IM VERGLEICH ZU IHREN BEFUGNISSEN BEI DER ERHEBUNG GLEICHARTIGER EINZELSTAATLICHER ABGABEN ODER GEBÜHREN EINGESCHRÄNKT WÜRDEN , WÄRE DAHER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VEREINBAR .
22 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE FRAGEN , DIE IHM DIE CORTA SUPREMA DI CASSAZIONE , ROM , DURCH BESCHLÜSSE VOM 11 . JANUAR 1979 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 20 . APRIL 1979 UND AM 9 . AUGUST 1979 , VORGELEGT HAT , FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE . DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN . NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF VERANLASST SEHEN , IN DEM AUF DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN ERGEHENDEN URTEIL MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EIN ZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER FRÜHER ENTSTANDENE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN .
2 . EINE EINZELSTAATLICHE SONDERREGELUNG DER ERHEBUNG VON GEMEINSCHAFTSABGABEN UND -GEBÜHREN , DURCH DIE DIE BEFUGNISSE , DIE DER EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNG ZUR SICHERSTELLUNG DER ERHEBUNG DIESER ABGABEN EINGERÄUMT SIND , IM VERGLEICH ZU IHREN BEFUGNISSEN BEI DER ERHEBUNG GLEICHARTIGER EINZELSTAATLICHER ABGABEN ODER GEBÜHREN EINGESCHRÄNKT WÜRDEN , WÄRE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT VEREINBAR .