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Dokument 61978CC0238

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti vom 12. September 1979.
Ireks-Arkady GmbH gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Quellmehl - Haftung.
Rechtssache 238/78.
DGV, Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Maisgritz - Haftung.
Verbundene Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78.
Interquell Stärke-Chemie GmbH & Co. KG und Diamalt AG gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Quellmehl - Haftung.
Verbundene Rechtssachen 261 und 262/78.
P. Dumortier frères SA und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Maisgritz - Haftung.
Verbundene Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1979 -02955

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1979:203

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

FRANCESCO CAPOTORTI

VOM 12. SEPTEMBER 1979 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

Die Klagen, zu denen ich heute meine Schlußanträge vortrage, sind von französischen, deutschen, belgischen und niederländischen Unternehmen erhoben worden; einige der Klägerinnen stellen Gritz her, andere Quellmehl. Wie Sie wissen, ist Gritz ein Maisgrieß, der bei der Bierherstellung Verwendung findet, während Quellmehl, ein Verarbeitungsprodukt aus Mais oder Weichweizen, vor allem bei der Brotherstellung verwendet wird. Die beiden Gruppen von Unternehmen genießen seit langem im Rahmen der Gemeinschaftsregelungen über die Erstattungen bei der Erzeugung die gleiche Behandlung; insbesondere sah Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide) obligatorische Erstattungen zugunsten beider Gruppen entsprechend der den Stärkeherstellern gezahlten Erstattungen vor, und zwar unter Berücksichtigung der „Substitutionsmöglichkeiten, die zwischen Getreide- und Kartoffelstärke einerseits und Quellmehl sowie Grobgrieß und Feingrieß andererseits bestehen“ (s. zehnte Begründungserwägung der genannten Verordnung). In der Folgezeit wurden jedoch diese Zahlungen für die Herstellung von Quellmehl und Gritz eingestellt, während die Erstattung auf dem Stärkesektor beibehalten wurde; durch die Ratsverordnungen Nrn. 1125/74 vom 29. April 1974 und 665/75 vom 4. März 1975 wurde der genannte Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 nämlich in der Weise geändert, daß er für beide betreffenden Erzeugnisse keine Erstattungen mehr vorsah.

Die von der Abschaffung der Gemeinschaftsunterstützung betroffenen Unternehmen gingen hiergegen auf zweierlei Weise gerichtlich vor: Zum einen klagten sie vor Gerichten der Mitgliedstaaten gegen die staatlichen Stellen, die im Einzelfall für die Gewährung der Erstattungen zuständig waren, zum anderen erhoben sie vor dem Gerichtshof nach Artikel 215 EWG-Vertrag Klage gegen den Rat auf Ersatz der Schäden, die ihnen aufgrund der Bestimmungen entstanden seien, durch die die Erstattungen abgeschafft worden waren. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß zwei der Ihnen gegenwärtig zur Entscheidung vorliegenden Rechtssachen auf Klagen zurückgehen, die Ende 1976 gegen den Rat erhoben worden sind: Es handelt sich um die Klagen der Firmen Dumortier Frères und Maiseries du Nord vom 8. Juli beziehungsweise 2. Dezember 1976. Noch vor einer Entscheidung über diese Klagen hatte der Gerichtshof jedoch Gelegenheit zu einem Urteil aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte (in dem einen Fall des Finanzgerichts Hamburg und in dem anderen Fall der Verwaltungsgerichte Nancy und Châlons-sur-Marne), die zu den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 beziehungsweise 124/76 und 20/77 geführt hatten.

Sie werden sich daran erinnern, daß diese Rechtssachen mit zwei im Gleichlauf ergangenen Urteilen vom 19. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1753 und 1795) abgeschlossen wurden; in ihnen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Rechtslage, welche die beiden genannten Verordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75 mit der sich aus ihnen ergebenden Aufhebung der Bestimmungen, nach denen auf dem Quellmehl- und Gritzsektor Erstattungen zu zahlen waren, geschaffen hatten, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar war, da die Erstattung auf dem konkurrierenden Stärkesektor beibehalten worden war. Hinsichtlich der zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß diese von den für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organen zu treffen seien. Der Gerichtshof hat also nicht auf die Ungültigkeit der stillschweigenden Aufhebungsbestimmungen erkannt, die in den oben genannten Verordnungen enthalten waren; er hat vielmehr das Vorgehen des Verordnungsgebers der Gemeinschaft als rechtswidrig beurteilt, die Erstattungen für Gritz und für Quellmehl abzuschaffen, und hat dem Rat und der Kommission den Erlaß der zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands geeigneten Bestimmungen überlassen.

Im Gefolge dieses Urteils haben die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 — ergänzt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 — die Gleichbehandlung zwischen Stärke, Quellmehl und Gritz vom Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 an wiederhergestellt; dies erfolgte durch die Wiedereinführung der Erstattungen bei der Erzeugung für Mais und Weichweizen, die bei der Herstellung von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet werden, und für Mais, der für die Herstellung von Gritz zur Verwendung in der Brauereiindustrie verwendet wird. Diese Bestimmungen sollten ihre Wirkung jedoch erst vom 19. Oktober 1977 an entfalten, und zwar sollten die Erstattungen auf Antrag der Betroffenen von diesem Tage (der mit dem Tag des Erlasses des erwähnten Urteils des Gerichtshofes zusammenfällt) an gewährt werden können. Dagegen erfolgte keine Änderung der durch die Aufhebungsbestimmungen von 1974 und 1975 geschaffenen Lage für die Zeit vom Tag des Wirkungsbeginns dieser Bestimmungen (1. August 1974 für Quellmehl, 1. August 1975 für Gritz) an bis zum 19. Oktober 1977. Auf diesen Zeitraum bezieht sich daher das Schadensersatzbegehren der Klägerinnen.

Der allen Klagen gemeinsame Aspekt liegt in dem Antrag, die Gemeinschaft zur Zahlung von Geldbeträgen in Höhe der Erstattungen zu verurteilen, die in der soeben benannten Zeitspanne nicht gezahlt worden sind. Einige der französischen Gritzhersteller fügen dem einen Antrag auf Erstattung weiterer Schäden hinzu, die sie infolge der Abschaffung der Erstattungen zwischen August 1975 und Oktober 1977 erlitten haben wollen; die Abschaffung habe nämlich große betriebliche Schwierigkeiten sowie erhebliche finanzielle Verluste und in einem Fall die völlige Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens verursacht. Die Gruppe der deutschen, belgischen und niederländischen Gritzherstellerfirmen sowie die Klägerin in der Rechtssache 238/78, die Firma Ireks-Arkady, Herstellerin von Quellmehl, stellen weiter den Hilfsantrag, den Rat zu verurteilen, die betroffenen Mitgliedstaaten (die Bundesrepublik, Belgien und die Niederlande) „zu ermächtigen und zu verpflichten“, den Klägerinnen Geldbeträge in Höhe der nicht erhaltenen Erstattungen zu zahlen.

Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen in den Rechtssachen 238/78 sowie 261 und 262/78 den Schadensersatz auf der Grundlage der im gesamten Nahrungsmittelbereich verwendeten Quellmengen und nicht nur anhand der für die Brotherstellung verwendeten Mengen berechnen. Die Firma Ireks-Arkady hat es sogar für angebracht gehalten, einen dahin gehenden Feststellungsantrag zu stellen, mit dem sie eine Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission durch den Gerichtshof in dem Sinne begehrt, daß die Produktionserstattung für Quellmehl immer dann zu gewähren ist, wenn das Erzeugnis für Zwecke der menschlichen Ernährung abgesetzt wird. Der von der Firma Interquell geltend gemachte Schadensbetrag schließlich umfaßt auch den Betrag der Produktionserstattungen für Quellmehl zur Verwendung im Futtermittelbereich und nicht nur für Nahrungsmittelzwecke.

2. 

Die Beklagten haben etliche Einreden gegen die Zulässigkeit erhoben. Es scheint mir angängig, diese vor einer Untersuchung der Fragen der Begründetheit zu prüfen; ich werde mit einer Betrachtung der Einreden von allgemeiner Tragweite beginnen (obgleich nicht alle in allen Rechtssachen vorgebracht worden sind) und werde sodann die nur bestimmten Klagen eigenen Einreden behandeln.

Eine erste Einrede läßt sich in folgenden Worten zusammenfassen: Das Begehren der Klägerinnen richte sich auf den Betrag der Erstattungen bei der Erzeugung für den oben angegebenen Zeitraum; die Zahlung der Erstattungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft falle jedoch in die Zuständigkeit der staatlichen Stellen, die mit der Ausführung der Landwirtschaftspolitik der Gemeinschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten betraut seien; daher hätte dieses Begehren gegen diese Stellen gerichtet und hätten diese gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten verklagt werden müssen. Diese Gerichte hätten sodann, wenn sie es für erforderlich gehalten hätten, Ersuchen um Vorabentscheidung im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag an den Gerichtshof richten können.

Um die Begründetheit dieser Einrede zu beurteilen, ist es meiner Ansicht nach, unerläßlich, das Wesen der von den Klägerinnen erhobenen Klagen zu bestimmen; hierzu ist nicht nur auf das Petitum, das heißt darauf abzustellen, was verlangt wird, sondern es ist auch die causa petendi zu berücksichtigen, das heißt die Anspruchsgrundlage, auf die das Begehren gestützt wird. Obwohl nun die von den Klägerinnen verlangten Beträge den Erstattungen entsprechen, die sie während des Zeitraums vom Inkrafttreten der Aufhebungsvorschriften bis zum 19. Oktober 1977 nicht erhalten haben, verlangen sie diese Beträge dennoch heute als Schadensersatz, wohl wissend, daß sie wegen des Fehlens einer besonderen Regelung für den genannten Zeitraum nicht in der Lage wären, diese als Erstattungen zu beanspruchen! Die Klägerinnen an die staatlichen Gerichte zu verweisen, hieße in dieser Lage, sie auf einen Klageweg zu führen, der keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Klage auf Schadensersatz vor diesen Gerichten wäre an der falschen Stelle erhoben, da der Schaden aus Handlungen der Gemeinschaftsorgane herrührt und somit gemäß den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag vom Gerichtshof zu beurteilen ist; eine Klage auf Zahlung der Erstattungen müßte abgewiesen werden, weil für den in Frage stehenden Zeitraum keine Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestehen, welche die staatlichen Stellen ermächtigen oder verpflichten, Erstattungen für Gritz oder Quellmehl zu zahlen.

Die vom Rat zur Begründung seiner Ansicht angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes vermag diese meines Erachtens nicht zu stützen. In der Rechtssache 99/74, Société des Grands Moulins des Antilles/Kommission, entschieden mit Urteil vom 26. November 1975 (Slg. 1975, 1531), hatte die Klägerin vorgetragen, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen des geltenden Gemeinschaftsrechts für den Anspruch auf bestimmte Erstattungen; nachdem sie deren Zahlung vergeblich von den staatlichen Verwaltungsbehörden und sodann von der Kommission verlangt hatte, hatte sie gegen letztere eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr aus der stillschweigenden Ablehnung durch dieses Organ entstanden sei. Nach der Feststellung des Gerichtshofes versuchte die Klägerin, von der Gemeinschaft anstelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Auszahlung von Beträgen zu verlangen, die sie aufgrund des Gemeinschaftsrechts beanspruchte (Randnummer 21 der Entscheidungsgründe); er entschied daß die einzelstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht befugt sind (Randnummer 23) und kam zu folgendem Schluß: „Da die Klägerin nicht geltend gemacht hat, durch eine Handlung oder Unterlassung der Gemeinschaft betroffen zu sein und hierdurch einen Schaden erlitten zu haben, ist ihre auf Artikel 178 des Vertrages gestützte Klage unzulässig“ (Randnummer 25).

Der hier zu entscheidende Fall liegt völlig anders. Die klagenden Unternehmen tragen keineswegs vor, die geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung im Bereich der Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide verleihe ihnen einen Anspruch auf derartige Erstattungen für Quellmehl und Gritz, die in der Zeit von August 1974 (1975 im Falle von Gritz) bis 19. Oktober 1977 hergestellt wurden; demnach werfen sie in keiner Weise die Frage nach einer unrichtigen Beurteilung ihrer Eignung auf, die Hilfe der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Klägerinnen machen stattdessen geltend, der Schaden ergebe sich aus einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Rat; diese Verletzung sei für den Zeitraum, hinsichtlich dessen die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 die Gleichbehandlung zwischen den Herstellern von Stärke, Quellmehl und Gritz nicht wiederhergestellt haben, noch nicht beseitigt. Somit stellen sich, im Einklang mit den Ausführungen des Gerichtshofes in der Randnummer 25 der Entscheidungsgründe des angeführten Urteils, die vorliegenden Klagen in dieser Hinsicht als zulässig dar.

Entsprechende Überlegungen können bezüglich des Urteils vom 27. Januar 1976 in der Rechtssache 46/75 (IBC, Slg. 1976, 65) angestellt werden. In dieser Rechtssache wollte die klagende Firma, nachdem sie aufgrund einer von ihr als ungültig bezeichneten Gemeinschaftsverordnung bestimmte Beträge an die italienischen Zollbehörden hatte zahlen müssen, den gezahlten Betrag mit Hilfe einer gegen die Kommission gerichteten Schadensersatzklage wiedererlangen. Nach der Feststellung des Gerichtshofes betraf die Klage die Rechtmäßigkeit der Erhebung der umstrittenen Beträge und zielte darauf ab, von der Gemeinschaft die Rückzahlung der angeblich zu Unrecht vereinnahmten Beträge zu erlangen, während nach dem Gemeinschaftsrecht die staatlichen Stellen mit der Erhebung beauftragt waren; daher kam er zu dem Schluß, daß es Sache der staatlichen Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens dieser Stellen zu entscheiden, gegebenenfalls nach Klärung der Frage der Gültigkeit der angewandten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mittels des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag. In den Ihnen hier zur Entscheidung vorliegenden Rechtssachen hängt die Möglichkeit, daß die Klägerinnen die von ihnen beanspruchten Beträge erhalten, nicht von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ab, welche die innerstaatlichen Stellen zur Zurückweisung der Anträge der Betroffenen veranlaßt haben. Vergessen wir nicht, daß der Gerichtshof bereits zur Frage der Gültigkeit der in den Verordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75 enthaltenen Bestimmungen zur Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl und Gritz angerufen worden ist und daß er auf die Rechtswidrigkeit der durch die Abschaffung herbeigeführten Rechtslage erkannt hat, anstatt die Artikel für ungültig zu erklären, durch welche die Abschaffung bewirkt worden ist. Der Ausgangspunkt der Klagen, mit denen wir uns heute zu befasen haben, ist also, wie sich gezeigt hat, die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Behandlung der Quellmehl- und Gritzhersteller gegenüber den Stärkeherstellern mit dem Gemeinschaftsrecht; es erscheint nicht nur folgerichtig, sondern auch legitim, daß die für die Bürger nachteiligen Folgen einer dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Entscheidung der Gemeinschaftsorgane mit Hilfe von Schadensersatzklagen gegen diese Organe angegriffen werden. Es sei mir in diesem Zusammenhang erlaubt, auch auf meine Schlußanträge in der jüngst entschiedenen Rechtssache 90/78, Granaría, zu verweisen.

Die vorstehend entwickelte Argumentation könnte angegriffen werden, wenn man die vorliegenden Klagen als Instrument ansähe, die Rechtmäßigkeit der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 in Frage zu stellen, soweit diese die Erstattungen zugunsten der Erzeuger von Quellmehl und von Gritz lediglich vom 19. Oktober 1977 an wieder eingeführt haben. Ich werde mich diesem Punkt später zuwenden, um die Merkmale des rechtswidrigen Handelns näher zu bestimmen, auf das sich die Schadensersatzklagen beziehen. Ich halte es jedoch für angebracht, bereits jetzt besonders zu betonen, daß diese Klagen — wie im Verlauf des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens mehrfach wiederholt worden ist — erhoben worden sind, um die Wiedergutmachung des durch das rechtswidrige Verhalten verursachten Schadens zu erlangen, das vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1977 festgestellt worden ist und das seinen Ausdruck in der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zum Nachteil der Hersteller von Gritz und von Quellmehl gefunden hat.

3. 

Ein zweiter Einwand gegen die Zulässigkeit geht in seinem Kern von der Behauptung aus, daß das eigentlich von den Klägerinnen verfolgte Ziel — die Gewährung der Erstattungen für die Zeit, während derer sie ihnen vorenthalten worden sind — nur über den Erlaß einer neuen Verordnung erreichbar sei; ein derartiges Ziel aber könne, wenn es nicht mittels der in den Artikeln 173 und 175 EWG-Vertrag vorgesehenen Klagen verfolgt werden könne, auch nicht im Wege einer Schadensersatzklage angestrebt werden. Gemeinsam mit dieser Einrede ist die dritte Einrede zu prüfen, die in der Gruppe von Rechtssachen erhoben worden ist, in denen die Klägerinnen hilfsweise beantragt haben, der Rat solle die deutsche, die belgische und die niederländische Regierung zur Zahlung von Beträgen in Höhe der bisher gezahlten Erstattungen verpflichten; hiergegen wendet die Kommission ein, ein Antrag auf Erlaß einer Entscheidung, die sich an andere Personen als die Klägerinnen richte, sei nach Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag ausgeschlossen und müsse ebenso im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 178 als ausgeschlossen angesehen werden.

Die logische Grundlage dieser beiden Einreden scheint insofern dieselbe zu sein, als die im Vertrag für Klagen wegen Anfechtung von Rechtsakten der Gemeinschaft oder wegen Untätigkeit der Organe vorgesehenen restriktiven Voraussetzungen auf das Gebiet der Schadensersatzklage verlagert werden, und zwar gestützt auf die These, wenn das vom Kläger angestrebte Ergebnis im wesentlichen das gleiche sei, zu dem auch eine der beiden erstgenannten Klagearten führen würde, so müßten auch die Beschränkungen die gleichen sein. In Wahrheit ist eine derartige Übertragung willkürlich. Der Gerichtshof hatte mehrfach Gelegenheit zu der Klarstellung, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden ist, dem eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten zukommt und der von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepaßt sind: siehe die Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit, Slg. 1972, 391), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675). In all diesen Rechtssachen wurde die Schadensersatzklage für zulässig erklärt, obwohl die beklagten Organe eingewandt hatten, mit der Klage würden unter Umgehung der in den Artikeln 173 und 175 EWG-Vertrag niedergelegten Beschränkungen dieselben Ergebnisse angestrebt wie mit einer Anfechtungs- oder Untätigkeitsklage.

Dies vorausgeschickt erscheint es mir unter Bezugnahme auf die von mir eingangs beschriebene allgemeine Unzulässigkeitseinrede nicht zutreffend, die von den Klägerinnen erhobenen Klagen als Mittel anzusehen, den Erlaß einer neuen Verordnung zu erreichen; um so weniger halte ich die Ansicht für richtig, daß ein diesen Klagen stattgebendes Urteil notwendig zum Erlaß einer solchen Verordnung führen müßte, um den Quellmehl- und Gritzherstellern den Anspruch auf Zahlung der Erstattungen für den umstrittenen Zeitraum zuzuerkennen. Die oben angeführte Rechtsprechung hat mit der Betonung der Selbständigkeit der Schadensersatzklage und ihrer Unterschiede gegenüber der Anfechtungs- und der Untätigkeitsklage deutlich gemacht, daß die Schadensersatzklage, wenn ihr stattgegeben wird, zur Zahlung von Geldbeträgen an die Geschädigten (und zwar selbstverständlich die Geschädigten, welche die Initiative zur Anrufung des Gerichtshofes ergriffen haben) führt. Dazu wird es in den vorliegenden Rechtssachen kommen, wenn den von den Klägerinnen erhobenen Klagen stattgegeben wird: Die Gemeinschaft wird ihnen bestimmte Geldbeträge in dem zum Ersatz des Schadens geeigneten Umfang nach im Urteil des Gerichtshofes anzugebenden Kriterien zahlen müssen. Eine neue Verordnung auf dem Gebiet der Erstattungen bei der Erzeugung wäre meiner Ansicht nach keineswegs erforderlich, jedenfalls nicht, um den Klägerinnen jene Entschädigung zu gewähren, die eine direkte Folge des Urteils des Gerichtshofes wäre. Gewiß würde einer Klage auf Schadensersatz jede Grundlage fehlen, wenn allgemein die Gleichbehandlung zugunsten der Gritz- und Quellmehlhersteller gegenüber den Stärkeherstellern mit Rückwirkung vom Tage des Wirkungsbeginns der Bestimmungen zur Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung an wiederhergestellt würde; dies bedeutet jedoch nicht, daß ein positiver Ausgang der Schadensersatzklage zum Erlaß von Maßnahmen allgemeinen Charakters führen müßte.

Etwas anderes gilt bezüglich der anderen Unzulässigkeitseinrede, nämlich derjenigen, die gegenüber den Hilfsanträgen einiger der klagenden Firmen in der Rechtssache 238/78 und in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 erhoben worden ist. Zwar haben die Klägerinnen im Verlauf des schriftlichen Verfahrens vorgetragen, der Hilfsantrag verfolge allein den Zweck, dem Gerichtshof eine Beweisaufnahme zu ersparen, und sie würden diesen Antrag nicht aufrechterhalten, wenn ihre Angaben über die hergestellten Mengen Quellmehl beziehungsweise Gritz nicht bestritten würden. Ich halte jedoch ebenfalls die Bemerkung für angebracht, daß der Antrag, den Rat zu verurteilen, einen Mitgliedstaat zur Zahlung bestimmter Beträge an die klagenden Firmen zu verpflichten, im Rahmen eines Verfahrens nach den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag unzulässig ist. Entweder müßte nämlich die Zahlung als Schadensersatz erfolgen, vorausgesetzt, dieser würde im Wege der vorliegenden Klagen zuerkannt, und in diesem Fall ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Gemeinschaft einer Regierung oder mehreren Regierungen von Mitgliedstaaten die Pflicht zur Wiedergutmachung eines Schadens auferlegen könnte, der durch eine Handlung der Gemeinschaftsorgane verursacht worden ist; oder aber die Zahlung müßte als Erstattung erfolgen, und dann wäre in der Tat auf der Ebene der Gemeinschaft der Erlaß einer neuen Verordnung erforderlich, den zu verlangen die klagenden Firmen auf keinen Fall berechtigt sind. Es würde sich nämlich um eine rechtliche Maßnahme von allgemeiner Tragweite handeln, die etwas völlig anderes ist als wirtschaftliche Maßnahmen von spezifischer Tragweite, zu denen ein einer Schadensersatzklage stattgebendes Urteil führt.

Im Zusammenhang mit den Unzulässigkeitsreden, die auf grundsätzliche Ausführungen gestützt werden, sind noch einige Worte zu der Ansicht zu sagen, die oben erwähnten Hilfsanträge verfolgten das Ziel einer „Naturalherstellung“ und seien somit unzulässig, da für eine solche Art des Schadensersatzes im öffentlichen Recht kein Raum sei. Ich halte es nicht für erforderlich zu prüfen, ob letzteres zutrifft oder nicht, denn ich bin nicht der Auffassung, daß die betreffenden Anträge auf eine Herstellung „in natura“ zielen. Nach meiner Ansicht entspricht die Trennungslinie zwischen Schadenswiedergutmachung durch Wertersatz einerseits und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands andererseits der Unterscheidung zwischen der Zahlung eines Geldbetrags und einer Leistung anderer Art, die zur Wiederherstellung des geschädigten Vermögens geeignet ist (zum Beispiel der Instandsetzung des beschädigten Gegenstands). Zweifellos dient jede Form des Schadensersatzes dazu, das Vermögen des Opfers in den Zustand zu versetzen, in dem es sich befunden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre; die Zahlung eines Geldbetrags ist jedoch immer als Wiedergutmachung durch Wertersatz anzusehen, auch wenn der Schaden in der Vorenthaltung bestimmter Geldbeträge besteht. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, daß mit dem Wertersatz in der Regel gleichzeitig Verzugszinsen begehrt werden. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall empfiehlt es sich außerdem, noch einmal zu betonen, daß Gegenstand der Anträge (Haupt- und Hilfsanträge) der Klägerinnen nicht die Erlangung der Erstattungen bei der Erzeugung ist, sondern die Zahlung von Geldbeträgen in Höhe der nicht erhaltenen Erstattungen. Daher halte ich diese Einrede für unbegründet.

4. 

Der Rat hat in den von den sieben französischen Gritzherstellern angestrengten Verfahren die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben, da diese, nachdem sie beim ONIC, der französischen Interventionsstelle im Landwirtschaftsbereich, die Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1975 beantragt hatten, die ablehnenden Bescheide des ONIC vor den zuständigen französischen Gerichten angegriffen und deren Aufhebung beantragt hatten. In drei dieser Gerichtsverfahren wurde der ablehnende Bescheid unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 167/78 und 28/79 aufgehoben, das gerade auf Vorabentscheidungsersuchen zweier der von den betroffenen Firmen angerufenen Verwaltungsgerichts ergangen ist (die Aufhebung erfolgte auf Klage der Firma Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson durch Urteil des Verwaltungsgerichts Nancy vom 31. Juli 1978, auf Klage der Coopérative Providence Agricole de la Champagne durch Urteil des Verwaltungsgerichts Châlons-sur-Marne vom 12. Dezember 1978 und in dem Verfahren betreffend die Maïseries de Beauce durch Urteil des Verwaltungsgerichts Orléans vom 11. Mai 1979). Das ONIC legte später gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Nancy vor dem französischen Conseil d'État Rechtsmittel ein, während es anscheinend das Urteil des Verwaltungsgerichts Châlons-sur-Marne hat rechtskräftig werden lassen.

Bekanntlich setzt die Erhebung der Einrede der Rechtshängigkeit im eigentlichen Sinne voraus, daß ein und derselbe Rechtsstreit bei zwei Gerichten anhängig und somit Identität der Parteien, des Streitgegenstands und des Rechtsgrundes gegeben ist. Der Rat scheint die Auffassung zu vertreten, in den Beziehungen zwischen einem einzelstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof der Gemeinschaft könne von Rechtshängigkeit auch dann gesprochen werden, wenn die beklagte Partei in dem Verfahren vor dem Gerichtshof ein Gemeinschaftsorgan ist, während vor dem Gericht eines Mitgliedstaats eine staatliche Stelle verklagt wird, die mit der Ausführung der gemeinsamen Agrarpolitik betraut ist. Nun leuchtet es — läßt man terminologische Probleme einmal beiseite — ein, daß das Verhältnis zwischen zwei von derselben Klagepartei gegen ein Gemeinschaftsorgan und gegen eine staatliche Verwaltungsstelle angestrengten Verfahren Vorrangigkeitsprobleme aufwirft, wenn zumindest Streitgegenstand und Rechtsgrund identisch sind. Vorliegend ist dies jedoch mit Sicherheit nicht der Fall: Zwischen einer gegen einen Rechtsakt gerichteten Anfechtungsklage und einer Klage auf Schadensersatz besteht ein eindeutiger Unterschied im Hinblick auf den Streitgegenstand und die rechtliche Grundlage. Ein die Aufhebung aussprechendes Urteil sieht völlig davon ab, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz des möglicherweise erlittenen Schadens hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall erblickt der Rat die Rechtshängigkeit darin, daß nach seiner Ansicht derselbe auf Zahlung bestimmter Beträge gerichtete Rechtsstreit vor die einzelstaatlichen Gerichte und vor den Gerichtshof der Gemeinschaft gebracht worden sei. Der Rat weiß jedoch sehr wohl, daß die französischen Verwaltungsgerichte, die bereits über die Klagen einiger Gritzhersteller entschieden haben, in ihren Urteilen nicht über die Aufhebung der Bescheide hinausgehen konnten, mit denen das ONIC die Anträge auf Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung für die Zeit nach dem 1. August 1975 abgelehnt hatte; mehr noch, sie konnten deshalb auf die Aufhebung erkennen, weil der Gerichtshof mit dem angeführten Urteil vom 19. Oktober 1977 die bekannte Antwort auf die von diesen Gerichten vorgelegten Vorabentscheidungsfragen erteilt hatte. Das Interesse der Klägerinnen an der Zahlung der den nicht erhaltenen Erstattungen entsprechenden Geldbeträge kann durch Urteile der einzelstaatlichen Gerichte nicht befriedigt werden, da hierfür die normative Grundlage im Gemeinschaftsrecht fehlt, ohne welche die staatlichen Behörden keine Zahlungen für Rechnung des EAGFL vornehmen können. Eben deshalb haben die Betroffenen den Weg der Schadensersatzklage gewählt, einer Klage, die sich, wie ich vorstehend bereits dargelegt habe, grundlegend von den vor den staatlichen Verwaltungsgerichten angestrengten Rechtsstreitigkeiten unterscheidet. Wo also ist „derselbe“ vor zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten gebrachte Rechtsstreit?

Nach Ansicht des beklagten Organs sollen die Klagen nach den Artikeln 178 und 215 ferner in jedem Fall deshalb unzulässig sein, weil die Klägerinnen vor den staatlichen Verwaltungsgerichten Leistungsklage erheben könnten und diese Klage, die auf die Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung gerichtet sei, Vorrang vor der Schadensersatzklage habe. Ich halte es für offenkundig, daß das Gebiet der angeblich gegebenen Rechtshängigkeit verlassen wird, wenn vom Verhältnis zwischen der Schadensersatzklage, die eine vollendete Tatsache ist, und einer hypothetischen Leistungsklage vor den staatlichen Verwaltungsgerichten (hypothetische Klage deshalb, weil nicht zu erkennen ist, daß sie tatsächlich erhoben worden wäre) die Rede ist. Was die These angeht, der geeignete Rechtsbehelf sei eine im jeweiligen Mitgliedstaat zu erhebende Klage auf Zahlung der Erstattungen, halte ich eine Wiederholung der Einwände für überflüssig, die ich bereits bei der Prüfung der ersten Einrede allgemeinen Charakters vorgetragen habe, die auf diesem Gedanken aufgebaut ist.

Zur Stützung der Einrede der Rechtshängigkeit hat der Rat das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66 (Kampffmeyer, Slg. 1967, 331) angeführt. Ich bin indes nicht der Auffassung, daß der Standpunkt des Rates damit belegt wird. Die Klägerinnen in den Rechtssachen Kampffmeyer hatten nämlich zwei Schadensersatzklagen erhoben, deren eine sich vor einem deutschen Gericht gegen die Bundesrepublik richtete, während die andere vor dem Gerichtshof gegen die Gemeinschaft erhoben worden war; zur Begründung hatten sie angeführt, sie hätten aufgrund einer sowohl nach dem Gemeinschaftsrecht als auch nach dem deutschen Recht rechtswidrigen Handlung einen Schaden erlitten. Nach der Feststellung des Gerichtshofes „muß vermieden werden, daß die Klägerinnen aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Schadens durch zwei verschiedene Gerichte, die verschiedene Rechtsnormen anwenden, entweder unzureichenden oder zu hohen Schadensersatz erhalten“; er hielt es daher für erforderlich, daß das innerstaatliche Gericht über die etwaige Haftung der Bundesrepublik entschied, bevor darüber befunden werden konnte, welchen Schaden die Gemeinschaft zu ersetzen hatte. Erkennbar war diese Stellungnahme durch die beschriebene Situation und insbesondere durch den Umstand bestimmt, daß es sich bei den vor den beiden unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten erhobenen Klagen um Klagen auf Schadensersatz handelte. Im vorliegenden Fall trifft das nicht zu, und eine Bezugnahme auf das angeführte Urteil kommt somit nicht in Betracht.

Im Ergebnis ist daher die Ansicht zurückzuweisen, die Rechtshängigkeit von Anfechtungsklagen gegen die an die Gritzhersteller gerichteten ablehnenden Bescheide des ONIC (mit denen die Zahlung der Erstattungen für die Zeit nach dem 1. August abgelehnt wurde) vor den französischen Verwaltungsgerichten könne einen Grund für die Unzulässigkeit der von diesen Unternehmen vor dem Gerichtshof gegen den Rat erhobenen Schadensersatzklagen bilden.

5. 

Ein besonderes Zulässigkeitsproblem stellt sich im Rahmen der Rechtssache 238/78, der eine Klage der Firma Ireks-Arkady zugrunde liegt, denn diese klagt anstelle des geschädigten Unternehmens aufgrund einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs (das heißt der streitigen Forderung) aus abgetretenem Recht. Geschädigt war eine andere Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe, und zwar eben die Firma Ruckdeschel, die zuvor versucht hatte, sich ihren Anspruch auf Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung (für den bekannten Zeitraum) im Wege einer Klage vor einem deutschen Gericht zuerkennen zu lassen, die zum Vorabentscheidungsverfahren 117/76 geführt hat.

Der Kommission zufolge wird die Klagebefugnis des Zessionars eines sich aus einer rechtswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzanspruchs nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten anerkannt. Insbesondere schließe das englische Recht diese Möglichkeit aus. Nach Ansicht der Kommission fragt es sich daher, ob die betreffende Klage im Einklag mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag im Einklang steht. Außerdem befürchtet die Kommission, daß Abtretungen mißbräuchlich erfolgen könnten, was dazu führen könnte, daß sich bestimmte Unternehmen darauf spezialisieren, ursprünglich Dritten zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft einzuklagen.

Zum letzten Punkt ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall der Zessionar des Schadensersatzanspruchs und das geschädigte Unternehmen zwar rechtlich verschiedene Personen sind, sich einander jedoch nicht als Fremde gegenüberstehen. Die Firma Ruckdeschel hat nämlich der Firma Ireks-Arkady (die heute eine Holdinggesellschaft ist) ihren gesamten Geschäftsbetrieb übertragen und dafür eine finanzielle Beteiligung übernommen. Wie wir wissen, ist aber die Zugehörigkeit mehrerer Unternehmen zu derselben Unternehmensgruppe mehrfach sowohl von der Kommission als auch vom Gerichtshof als ausreichend dafür angesehen worden, diese Unternehmen als eine wesenmäßige Einheit zu betrachten, was die Beurteilung ihres Verhaltens auf dem Markt angeht. Diese einheitliche Betrachtung formal voneinander verschiedener rechtlicher Erscheinungen hat auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft bedeutende Folgen gezeitigt. Daher halte ich die Feststellung für gerechtfertigt, daß die von der Kommission befürchteten Gefahren nicht bestehen, wenn eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen zwischen Unternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe erfolgt ist.

In der Tat räumt die Kommission ein, daß die Abtretung im vorliegenden Fall kein prozessualer Trick sei und nicht als mißbräuchlich eingestuft werden könne. Dies vermag jedoch nach Ansicht der Kommission die Schwierigkeiten nicht zu überwinden, die sich aus dem Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung über die in Frage stehende Abtretung und aus der nicht einheitlichen Ausrichtung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zumindest hinsichtlich der Wirkungen einer Forderungsabtretung für den Schuldner und auf der prozessualen Ebene ergäben.

Meiner Ansicht nach wird die Lösung dieses Problems durch Artikel 215 EWG-Vertrag nicht präjudiziert. Diese Bestimmung regelt den Mechanismus der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (also ihre Grundlagen, ihre Grenzen und ihre Folgen), nicht jedoch ein Phänomen wie die Abtretung von Schadensersatzansprüchen, das einen zufälligen Zusammenhang mit dem Bereich der Haftung aufweist und zu einer umfangreicheren Rechtsfigur, nämlich der der Forderungsabtretung, gehört, die unter das innerstaatliche Vertragsrecht fällt. Der Umstand, daß Gegenstand eines Abtretungsvertrags eine (selbstverständlich noch bestrittene) Forderung ist, die ihren Ursprung in einer rechtswidrigen Handlung, dem Entstehungsgrund für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, hat, reicht wohl nicht aus, zwischen der Forderungsabtretung und der rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaft einen so engen und unmittelbaren Bezug herzustellen, daß man die sich nach Bestimmungen des Privatrechts richtende vertragliche Vereinbarung in das Rechtsgebiet der gemeinschaftsrechtlichen außervertraglichen Haftung einbeziehen könnte. Auf die Verträge zwischen Privatpersonen ist das innerstaatliche Recht des jeweiligen Mitgliedstaats anzuwenden, und ich sehe keine Gründe, den Vertrag über die Abtretung einer Forderung gegen die Gemeinschaft von diesem Rechtssystem auszunehmen. Der Gerichtshof hat dies im übrigen durch den Beschluß seines Präsidenten vom 25. September 1963 in der Rechtssache 85/63 (Slg. 1963, 417) anerkannt, in dem er für die Gehaltsabtretung eines Beamten der Kommission an eine belgische Gesellschaft auf das belgische bürgerliche Gesetzbuch Bezug genommen hat.

Daraus ergibt sich, daß es für das Haftungsrecht der Gemeinschaft unerheblich ist, auf welche Weise das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten die Abtretung von Forderungen wegen außervertraglicher Schäden regelt. Die Befugnis des Zessionars zur Erhebung von Klagen nach Artikel 215 EWG-Vertrag muß immer dann anerkannt werden, wenn dieser nach der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung die ursprünglich dem Geschädigten zustehende Forderung wirksam erworben hat. Im vorliegenden Fall scheint mir, gemessen am deutschen Recht, weder die Ordnungsgemäßheit der zwischen der Firma Ruckdeschel und der Firma Ireks-Arkady erfolgten Abtretung (das deutsche Recht ist übrigens eines der auf diesem Gebiet weniger formalistischen Rechte) noch die Geeignetheit dieser Abtretung bestritten worden zu sein, gegenüber dem (potentiellen) Schuldner Wirkungen zu erzeugen. Daher ist die von der Firma Ireks-Arkady erhobene Klage als zulässig anzusehen.

Eine zweite, ebenfalls in der Rechtssache 238/78 vom Rat erhobene Einrede geht von der Annahme aus, daß die Klage zumindest teilweise auf einen Rechtsverstoß gestützt werde, der in der zeitlichen Begrenzung liege, welche die Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission für die Erstattungen gezogen habe; also sei es unzulässig, dem Rat ein rechtswidriges Verhalten der Kommission vorzuhalten. Diese Einrede steht offenkundig auf recht schwachen Füßen; als Entgegnung genügt der Hinweis, daß sich die zeitliche Begrenzung des Rechts zur Beantragung noch ausstehender Erstattungen noch vor der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission bereits aus den Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 des Rates ergibt und daß in der Rechtssache 238/78 ohnehin sowohl der Rat als auch die Kommission beklagte Partei sind. Der Haupteinwand ist jedoch ein anderer, von der Klägerin zu Recht geltend gemachter: Der Rechtsverstoß, auf den der Schadensersatzanspruch zurückgeht, ist die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die in den 1974 und 1975 erfolgten Änderungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates liegt; die soeben angeführten Verordnungen aus dem Jahre 1978 enthalten keinen darüber hinaus gehenden Rechtsverstoß; allenfalls könnte man sagen, daß letztere die Unvereinbarkeit mit dem vorgenannten Gleichheitsgrundsatz nicht vollständig beseitigt haben.

Schließlich ist da noch die dritte Unzulässigkeitseinrede, welche die Beklagten gegenüber dem in der Klage in der Rechtssache 238/78 enthaltenen Feststellungsantrag erhoben haben. Wie ich zu Beginn in Erinnerung gerufen habe, geht dieser Antrag dahin, durch den Gerichtshof feststellen zu lassen, daß die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission so auszulegen sind, daß die Produktionserstattung für Quellmehl zu gewähren ist, wenn es — ohne Weiterverarbeitung oder Vermischung mit anderen Stoffen — ausschließlich für Zwecke der menschlichen Ernährung abgesetzt wird.

Diese Einrede halte ich für begründet. Im allgemeinen kann man zwar einen Feststellungsantrag im Rahmen einer Klage auf Ersatz außervertraglicher Schäden als zulässig ansehen, wenn es sich darum handelt, die Auslegung einer Rechtsnorm festzulegen, von der die Feststellung des Rechtsverstoßes, der Haftung oder des Schadensersatzanspruchs abhängt. Im vorliegenden Fall jedoch hat die Verordnung Nr. 1570/78 nichts mit der Feststellung des Rechtsverstoßes oder der Haftung zu tun, wie soeben bei der Prüfung der zweiten vom Rat in derselben Rechtssache erhobenen Einrede gezeigt worden ist. Das angestrebte Auslegungsergebnis betrifft in Wahrheit den Anspruch auf die Erstattungen bei der Erzeugung und nicht den Schadensersatzanspruch. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen auf die Folgen der Abschaffung der Erstattungen zugunsten der Hersteller von Quellmehl und Gritz für einen vor dem 19. Oktober 1977 liegenden Zeitraum beschränkt ist, während der Auslegungsantrag sich auf eine Verordnung bezieht, deren Wirkungen nach diesem Zeitpunkt liegen. Daher kann dieser auch nicht als Argument für die Stützung der Schadensersatzklage angesehen werden, die das für Zwecke der menschlichen Ernährung in anderen Bereichen als dem der Brotherstellung verwendete Quellmehl betrifft.

6. 

Nach der Ausräumung der gegenüber den Hauptanträgen erhobenen Unzulässigkeitseinreden wende ich mich nun der Prüfung der Begründetheit zu. Ich halte es angesichts der Natur der Klagen zunächst für angebracht zu klären, welches der Rechtsverstoß ist, für den die Gemeinschaft haften soll, und in welchem Maße davon gesprochen werden kann, daß das Vorliegen dieses Rechtsverstoßes bereits festgestellt worden ist.

Unter den Geschehnissen, die zu den vorliegenden Klagen geführt haben, sind folgende Ereignisse von ausschlaggebender Bedeutung: zunächst die Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl und Gritz durch die Verordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75, sodann die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und schließlich die Verordnungen des Rates und der Kommission, mit denen die Erstattungen für die beiden genannten Erzeugnisse mir Wirkung vom 19. Oktober 1977 an wieder eingeführt wurden. Bekanntlich hatten die genannten Urteile die Rechtswidrigkeit der Abschaffung der Erstattungen wegen der Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt (siehe Randnummern 10 und 11 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 117/76 und 16/77; Randnummern 23 und 24 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 124/76 und 20/77). Der Rechtsverstoß, bezüglich dessen festzustellen ist, ob die Gemeinschaft für die entstandenen Schäden haftet, ist somit genau gesagt folgender: Die Gemeinschaftsorgane haben durch die mit den Verordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75 erfolgte Änderung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 gegenüber den Herstellern von Gritz und Quellmehl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt, „der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört“ (Randnummer 7 beziehungsweise 16 der Entscheidungsgründe der beiden angeführten Urteile).

Diese Ansicht ist auch mehrfach von den Klägerinnen vorgetragen worden, doch erscheint ihre Haltung hierzu nicht immer konsequent, da sie den Akzent zuweilen auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 des Rates (und der von der Kommission erlassenen Durchführungsverordnung Nr. 1570/78) verlagert haben. Diese Verordnungen hätten mit der Wiedereinführung der Erstattungen lediglich vom 19. Oktober 1977 an für die davorliegende Zeit die vom Gerichtshof festgestellte rechtswidrige Lage fortbestehen lassen und auf diese Weise sowohl den Gleichheitsgrundsatz (und zwar zum zweiten Mal) als auch das Urteil vom 19. Oktober 1977 verletzt.

Meiner Ansicht nach darf man nicht dem Mißverständnis unterliegen, die Schadensersatzklagen mit der Verletzung einer angenommenen Verpflichtung der Gemeinschaft aufgrund der angeführten Urteile vom 19. Oktober 1977 in Zusammenhang zu bringen, die abgeschafften Erstattungen rückwirkend wieder einzuführen. Die Beklagten wenden mit Recht ein, eine Verpflichtung mit solchem Inhalt sei durch diese Urteile nicht geschaffen worden, die sich darauf beschränkten, die zuständigen Gemeinschaftsorgane zu ermächtigen und zu verpflichten, „die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen“. Sicherlich handelt es sich bei den Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 und der Durchführungsverordnung der Kommission um Maßnahmen, die auf die Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten rechtswidrigen Situationen gerichtet sind. Hierzu genügt ein Blick auf die zweite und dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/78, in denen auf die von mir wiederholt angeführten Urteile Bezug genommen und ausgeführt wird: „Die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für die betreffenden Erzeugnisse stellt ein Mittel dar, um den Schlußfolgerungen des Gerichtshofes zu entsprechen.“ Daß diese Maßnahmen möglicherweise ungeeignet sind, erlaubt es nicht, sie als rechtswidrig, weil den Urteilen zuwiderlaufend, anzusehen. Vielmehr ist es richtiger, sie als ein Mittel — allerdings ein nicht notwendigerweise hinreichendes Mittel — aufzufassen, den Urteilen des Gerichtshofes nachzukommen; ein Mittel also, das sie durch die Verordnungen von 1974 und 1975 bedingte, rechtswidrige Situation möglicherweise nur zum Teil bereinigt hat, ohne jedoch dadurch zu einem erneuten Rechtsverstoß geführt zu haben.

Es ist noch ein Problem formaler Natur zu lösen, das von großer grundsätzlicher Bedeutung ist. Mit dem Erlaß der Urteile vom 19. Oktober 1977 haben Vorabentscheidungsersuchen um Auslegung ihren Abschluß gefunden: Die Feststellung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sollte ihre Wirkungen somit in erster Linie gegenüber den vorlegenden innerstaatlichen Gerichten und im Rahmen der Verfahren entfalten, die zu den Vorabentscheidungsersuchen geführt hatten. Welche Wirkungen müssen dieser Feststellung aber über jenen Rahmen hinaus und insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zuerkannt werden? Bekanntlich besteht in der Wissenschaft Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob Urteilen, mit denen der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft ausspricht, Wirkungen erga omnes zukommen, und Sie kennen auch die für eine bejahende oder verneinende Antwort vorgetragenen Hauptargumente: auf der einen Seite die Schwierigkeit, einen Rechtsakt gegenüber einigen Personen als gültig (in unserem Fall als rechtmäßig) und gegenüber anderen als ungültig (oder rechtswidrig) aufzufassen; auf der anderen Seite der Unterschied zwischen Anfechtungsklage und Verfahren nach Artikel 177. Ich halte es nicht für angebracht, mich hier bei den theoretischen Aspekten des Problems aufzuhalten; erlauben Sie mir nur die Bemerkung, daß ich die Neigung für recht eigentümlich halte, den Vorabentscheidungen „im Grundsatz“ relative Wirkung zuzumessen, um sodann zu erklären, daß sie „in der Praxis“erga omnes wirken, so als müßten nicht Juristen ihre Systeme der Praxis anpassen, ja sie sogar unter Berücksichtigung der Praxis erstellen. Für die vorliegenden Klagen halte ich den folgenden Umstand für eingehender Überlegung wert: Bereits zweimal hat sich der Gerichtshof in jüngster Zeit auf seine eigenen Vorabentscheidungen, mit denen die Ungültigkeit bestimmter Verordnungen des Rates festgestellt worden war, gestützt, um über Klagen auf Schadensersatz zu befinden, die von anderen Personen als von den Parteien der vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen die Vorabentscheidungen erlassen worden waren, erhoben worden waren. Ich verweise auf das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (den sogenannten Milchpulversachen, Slg. 1978, 1209); dieses Urteil erging zur Frage der Haftung der Gemeinschaftsorgane für den Erlaß der Verordnung Nr. 563/73, die durch drei Urteile vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114, 116, 119 und 120/76 für ungültig erklärt worden war. Weiter verweise ich auf das Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaría, über die Haftung der Gemeinschaft für die Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl; die Abschaffung wurde, wie Sie wissen, durch das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 für rechtswidrig erklärt. In den beiden genannten Urteilen wurde die Bedeutung der zuvor ergangenen Vorabentscheidungen über die Rechtswidrigkeit von Verordnungen für die Zwecke des Verfahrens wegen Schadensersatzes nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man hierin keine Bestätigung der Auffassung von der Wirksamkeit erga omnes dieser Art Entscheidungen sehen mag, kann doch als vom Gerichtshof anerkannt festgehalten werden, daß jedermann, der sich durch Rechtsakte der Gemeinschaft für geschädigt hält, die durch einen Ausspruch nach Artikel 177 für rechtswidrig erklärt worden sind, das Recht hat, eine Klage gemäß den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag zu erheben, ohne erneut das Thema der Rechtswidrigkeit des Aktes, das heißt des Entstehungsgrunds der Haftung der Gemeinschaft, aufgreifen zu müssen.

Wenn dies, wie ich meine, zutrifft, ist die Feststellung gerechtfertigt, daß der Gegenstand der vorliegenden Klagen auf die Frage des Bestehens einer Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Klägerinnen wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beschränkt ist, die mit der Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl und Gritz für den mehrfach genannten Zeitraum begangen worden ist; das Vorliegen des Rechtsverstoßes aber, den eben diese Verletzung ausmacht, ist aufgrund des Urteils vom 19. Oktober 1977 als gesichert zu erachten.

Infolgedessen ist es überflüssig, erneut Fragen zu erörtern, die im Rahmen der Rechtssachen aufgegriffen und beantwortet sind, die ihren Abschluß mit diesen Urteilen gefunden haben. Ich verweise hier unter anderem auf die in der Klagebeantwortung des Rates erneut aufgeworfene Frage der tatsächlichen Substituierbarkeit von Maisstärke und Gritz bei der Bierherstellung, denn mit einem Bestreiten dieser Möglichkeit kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die beiden Erzeugnisse Anspruch auf Gleichbehandlung haben, da der Gerichtshof diesen Anspruch anerkannt hat.

Ich halte es für angebracht, hier einen anderen Punkt zu klären, der die zeitliche Wirkung von Urteilen betrifft, mit denen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit oder die Rechtswidrigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft ausgesprochen wird. Gemeinhin wird die Ansicht vertreten, diese Urteile wirkten ex nunc oder, genauer gesagt, der für ungültig erklärte Rechtsakt werde auf das streitige Rechtsverhältnis unanwendbar: Die Feststellung der Ungültigkeit oder der Rechtswidrigkeit mit Wirkung ex nunc würde jedoch keine Grundlage für Klagen auf Ersatz früherer Schäden bieten; somit würde die Bezugnahme auf die Vorabentscheidung, mit der das Vorliegen des Rechtsverstoßes festgestellt wurde, für jene sinnlos, die an der Erhebung solcher Klagen interessiert sind. Ich halte diese Konsequenz für unannehmbar und bin der Auffassung, daß eher die Prämisse zu korrigieren ist: In Wahrheit ist die ex nunc-Wirkung der Vorabentscheidungen immer in Zusammenhang mit der Unanwendbarkeit der ungültigen Akte gebracht worden, während die Ungültigkeit beziehungsweise die Rechtswidrigkeit als mit ex tunc-Wirkung festgestellt angesehen werden müssen, wenn man anerkennt, daß diese Entscheidungen auch für Schadensersatzklagen anderer Personen gelten können. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Quellmehl- und Gritzsachen die Möglichkeit erwähnen, „den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden wiedergutzumachen“; damit wird dort eine Folge vorgesehen, die sich nur erklären läßt, wenn man der in den Urteilen enthaltenen Feststellung des rechtswidrigen Handelns Wirkung ex tunc beimißt.

7. 

Es ist nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, von denen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Möglichkeit einer Haftung der Gemeinschaft gegenüber den einzelnen für normative Akte abhängt, die wirtschaftspolitische Entscheidungen enthalten. Wie ich in diesem Zusammenhang sogleich bemerken möchte, teile ich nicht die von den klagenden französischen Firmen geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der Verordnungen, durch die die Erstattungen für Quellmehl und Gritz abgeschafft wurden, als Akte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen enthalten; es scheint mir klar zu sein, daß es sich auch dann, wenn der Rat das Ziel verfolgt, Einsparungen zum Nachteil einer Gruppe von Unternehmen vorzunehmen, dennoch um eine Entscheidung über den Einsatz bestimmter Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik handelt, die eindeutig in das größere Gebiet der Wirtschaftspolitik fällt.

Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine „hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm“ vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209). Im Zuge meiner in den letztgenannten Rechtssachen vorgetragenen Schlußanträge hatte ich Gelegenheit, die verschiedenen Merkmale einer „hinreichend qualifizierten Verletzung“ zu analysieren; am Ende dieser Analyse vertrat ich die Auffassung, daß die Bedeutung der verletzten Norm im gemeinschaftsrechtlichen System berücksichtigt werden müsse, daß die Prüfung der „Entschuldbarkeit“ der von den Gemeinschaftsorganen getroffenen Entscheidung überflüssig sei und daß es auf den Umfang des Schadens nicht ankomme. Für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Annahme kommen sollte, daß die hinreichende Qualifiziertheit an den Umfang des Schadens anknüpft, hielt ich es für zweckmäßig, eine allgemeine Formel aufzustellen, durch die die Grenzen des tragbaren Schadens bestimmt würden.

Das nach diesen Schlußanträgen ergangene Urteil hat, wie mir scheint, das Merkmal der Bedeutung der verletzten Norm stillschweigend übernommen, wenn es feststellt: „Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß das durch die Verordnung Nr. 563/76 verletzte Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages dem Schutz der einzelnen zu dienen bestimmt ist. Die Wichtigkeit dieses Verbotes im System des Vertrages ist offenkund“ (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe). Gleichzeitig hat sich das Urteil jedoch von der „einschränkenden Auffassung“ leiten lassen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für die Frage der Haftung der öffentlichen Gewalt für Schäden zu entnehmen ist, welche den einzelnen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften zugefügt werden; demgegenüber hatte ich in meinen Schlußanträgen die Überzeugung geäußert, hinsichtlich der Haftung des Rates sei der strengeren Lösung zu folgen, denn dieser trage „das doppelte Gewand des Gesetzgebers und des Trägers öffentlicher Verwaltung, ohne jene demokratische Legitimation, jene Fähigkeit zum Ausdruck der Volkssouveränität, zu besitzen, die es rechtfertigen können, den Gesetzgeber von den allgemeinen Regeln über die Haftung auszunehmen.“ Das Urteil hat dem Merkmal der Bedeutung der verletzten Norm zwei weitere Merkmale hinzugefügt, und zwar kommt es darauf an, daß das Organ „die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat“ und daß die Schadenshöhe die „vernünftigen Grenzen“ überschreitet, innerhalb deren „es den einzelnen … zugemutet werden kann, … gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen … hinzunehmen“ (Randnummer 6 der Entscheidungsgründe). Leider sind die Grenzen des tragbaren Schadens nicht hinreichend genau bestimmt worden, auch wenn das Urteil im spezielleren Teil der Begründung (Randnummer 7) einige weiterführende Hinweise gibt; diese beziehen sich auf die Zahl der Geschädigten — als Umstand, der die Auswirkungen, des vom einzelnen Unternehmen erlittenen Schadens abschwächen kann, — auf die Auswirkungen auf die Produktionskosten, auf den Vergleich zwischen der durch die Verordnung verursachten Preissteigerung mit den Preiserhöhungen aus anderen Gründen und schließlich auf die Auswirkung der Verordnung auf die Ertragskraft der Unternehmen im Verhältnis zum Umfang der wirtschaftlichen Risiken, die der betreffenden Tätigkeit innewohnen.

Im vorliegenden Fall ist fraglos eine höherrangige, die einzelnen schützende Rechtsnorm von grundlegender Bedeutung im System des Gemeinschaftsrechts verletzt worden. Es handelt sich bekanntlich um das Diskriminierungsverbot, so daß es genügen könnte, auf Randnummer 5 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen Bayerische HNL u. a. Bezug zu nehmen (auch wenn dort die Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag festgestellt wurde, während vorliegend der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt worden ist). Ich halte es jedoch für erforderlich zu betonen, daß die Situation, aus der die vorliegenden Rechtssachen entstanden sind, noch ernster ist. In den Milchpulversachen lag nämlich die Verletzung des Artikels 40 Absatz 3 in der Verpflichtung der Erzeuger und Importeure von Futtermitteln zum Ankauf von Magermilchpulver und hatte somit für die Verbraucher, die den Ersatz der durch die Kostensteigerung verursachten Schäden verlangten, lediglich Reflexwirkung. Bezüglich letzterer konnte man von mittelbarer Diskriminierung sprechen, die sich eben aus den erhöhten Kosten für Futtermittel ergab; daher ist es zweifelhaft, ob wirklich eine echte Verletzung subjektiver Rechte vorlag (wie wir gesehen haben, ist in Randnummer 5 der Entscheidungsgründe des angeführten Urteils vom Diskriminierungsverbot als Mittel des Schutzes der „interessi“ der einzelnen die Rede 1 ( 2 ). In den hier' zu prüfenden Fällen handelt es sich jedoch um eine unmittelbare Diskriminierung; verletzt wurde das grundlegende Recht der Klägerinnen auf Gleichbehandlung bei der Gewährung von Gemeinschaftshilfen gegenüber den Herstellern von Maisstärke, zu denen die Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis standen. Angesichts des besonderen Charakters dieser Verletzung kann nicht (wie dies die Kommision tut) eingewandt werden, daß jeder einer Gruppe von Personen durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt zugefügte Schaden eine Form von Diskriminierung darstelle und es daher unannehmbar sei, den von einer derartigen Maßnahme betroffenen Personen einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierung zuzubilligen. Es ist nämlich zweierlei, allgemein von Diskriminierung zu reden und eine konkrete Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung festzustellen; im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof diese Feststellung bereits getroffen, und die Schadensersatzklagen sind auf der Grundlage dieser Feststellung erhoben worden.

Die im Urteil vom 25. Mai 1978 in den Milchpulversachen enthaltene Orientierung veranlaßt mich zur Prüfung der Frage, ob vorliegend die beiden zusätzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Gemeinschaft für normative Akte gegeben sind, die dieses Urteil aufstellt, obwohl nach meiner Ansicht die bisherigen Ausführungen über die Verletzung des subjektiven Rechts der Klägerinnen auf Gleichbehandlung genügen, um das Vorliegen einer „hinreichend qualifizierten Verletzung“ und somit das Gegebensein der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft darzutun. Daß der vom Rat begangene Rechtsverstoß eine „offenkundige und erhebliche“ Mißachtung der verletzten Regel enthält, ergibt sich für mich sowohl aus dem Wesen dieser Regel (es sei daran erinnert, daß diese nach der Feststellung des Urteils vom 19. Oktober 1977„zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört“) als auch aus den Umständen des rechtswidrigen Handelns. Es handelte sich nicht um den Erlaß einer für einige Personen günstigen Maßnahme und den unterbliebenen Erlaß entsprechender Bestimmungen zugunsten anderer, konkurrierender Unternehmen, sondern um die Änderung einer bereits bestehenden Regelung, mit der die Gleichbehandlung gerade zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit zweier Erzeugergruppen gegenüber einer dritten hergestellt worden war. Man kann daher mit Recht sagen, daß der Rat bewußt gehandelt hat und der Gerichtshof hat deutlich gemacht, daß die Entscheidung zur Abschaffung der Erstattungen erlassen wurde, obwohl keine objektiven, die Änderung der bestehenden Regelung rechtfertigenden Umstände vorlagen (siehe Randnummern 10 beziehungsweise 22 der Begründungserwägungen der Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 beziehungsweise 124/76 und 20/77). Zur Bestätigung des offenkundigen Charakters der Verletzung kann schließlich noch angeführt werden, daß der Gerichtshof zur Feststellung der Verletzung vor allem deshalb in der Lage war, weil die beklagten Organe weder technische und wirtschaftliche Angaben gemacht noch Tatsachen nachgewiesen hatten, welche die 1974 und 1975 gegenüber den Herstellern von Quellmehl und Gritz verfolgte neue Politik zureichend hätten erklären können. Dies kommt der Feststellung gleich, daß sich dieses neue Verhalten ohne weiteres als willkürlich darstellt.

Größere Schwierigkeit bereitet es, nunmehr Stellung zur Frage des Umfangs des von den einzelnen Klägerinnen erlittenen Schadens zu nehmen um festzustellen, ob dieser in „vernünftigen“ Grenzen geblieben ist, innerhalb deren schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift von jedem Unternehmen, das den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, hingenommen werden müssen. Wenn man einen erheblichen Schaden als Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidrige normative Akte ansieht, so leuchtet ein, daß die Frage, ob eine solche Haftung gegeben ist, erst beantwortet werden kann, wenn geklärt worden ist, welche Schäden in welcher Höhe ersatzfähig sind. Unter diesem Vorbehalt glaube ich, an dieser Stelle folgendes ausführen zu können:

a)

Unter dem Gesichtspunkt der Zahl der Geschädigten ist die Lage diesmal erheblich anders als in den Milchpulversachen. Das rechtswidrige Verhalten des Rates betraf zwei genau definierte und zahlenmäßig kleine Gruppen von Unternehmen, nämlich die Hersteller von Gritz zur Verwendung bei der Bierherstellung und von Quellmehl für Nahrungsmittelzwecke, das heißt einen Teil der Unternehmen, die in dem seinerseits begrenzten Bereich der Verarbeitung von Mais und Weichweizen tätig sind.

b)

Die Auswirkung der Abschaffung der Erstattungen auf der Ebene der Herstellungskosten der betreffenden Unternehmen stellt sich als größer dar als die Auswirkung der Bestimmungen über die Verpflichtung zum Ankauf von Milchpulver als Futtermittelzusatz. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl nach den Ausführungen des Rates in der Rechtssache 238/78 die Stärke im Verhältnis zum Quellmehl in einer Größenordnung von 6,3 bis 8,6 % begünstigt hat. Die Klägerin in der Rechtssache 261/78 (Interquell Stärke-Chemie) behauptet sogar, infolge der Abschaffung der Erstattungen hätten sich ihre Produktionskosten um 20 % erhöht.

c)

Der Vergleich mit Preissteigerungen aufgrund anderer Ursachen, der, wie ich dargelegt habe, in den Milchpulverurteilen als ein Element berücksichtigt wurde, kommt hier nicht in Betracht, denn die Geschädigten sind Erzeuger und nicht Käufer wie in jenen Rechtssachen.

d)

Verschiedene Antworten erscheinen möglich auf die Frage, ob die Auswirkung der Abschaffung der Erstattungen auf die Ertragskraft der Gritz und Quellmehl herstellenden Unternehmen den Umfang der wirtschaftlichen Risiken überschritten hat, die der Tätigkeit dieser Unternehmen innewohnen. Einerseits könnte man sagen, daß eine Subventionszahlung der öffentlichen Hand an ein privates Unternehmen gewöhnlich nicht auf Dauer gesichert ist und daß das Unternehmen somit in der Lage sein muß, dem Risiko ihres Wegfallens zu begegnen. Andererseits könnte man jedoch der Ansicht sein, daß es bei einer wirtschaftlichen Betätigung, die im Verhältnis zu einer anderen objektiv wettbewerbsfähig ist (die Herstellung von Gritz und von Quellmehl ist, außerhalb jedes Erstattungssystems, gegenüber der Herstellung von Maisstärke wettbewerbsfähig) nicht zu den gewöhnlichen wirtschaftlichen Risiken gehört, daß die Wettbewerbsbedingungen wegen einer Entscheidung der öffentlichen Gewalt, ihre Unterstützung der Konkurrenzunternehmen aufrechtzuerhalten und sie dem betreffenden Betätigungsfeld zu entziehen, plötzlich aus dem Gleichgewicht gebracht und künstlich verfälscht werden. Meiner Ansicht nach kommt dieser Auffassung größeres Gewicht als der zuerst angeführten zu; gleichwohl halte ich dafür, daß die Beurteilung des Schadens nach Maßgabe des Umfangs der der unternehmerischen Tätigkeit innewohnenden Risiken unvermeidlich zu ungewissen Ergebnissen führt, da das Ausmaß der Risiken, die mit einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit „normalerweise“ verbunden sind, ungewiß und zweifelhaft ist.

Die bisherigen Ausführungen erlauben die Feststellung, daß bei einer Anwendung der in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen Bayerische HNL u. a. genannten Merkmale auf die vorliegenden Fälle keine Gründe für den Ausschluß der Haftung der Gemeinschaft ersichtlich sind. Offen bleibt selbstverständlich die Frage des Schadensumfangs, der auch für die Entscheidung darüber festzustellen ist, ob der Schaden „hinzunehmen“ ist.

8. 

Bevor die von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Schadensersatz geprüft werden, ist festzustellen, welche Hinweise die Urteile vom 19. Oktober 1977 zur Frage des Schadensersatzes ausdrücklich oder stillschweigend liefern, da die Parteien öfters darauf Bezug genommen haben, um Argumente zur Stützung ihrer jeweiligen Standpunkte zu gewinnen.

Zunächst ist bezüglich dieser Urteile festzustellen, daß sie, indem sie Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1125/74 (für Quellmehl) und des Artikels 3 der Verordnung Nr. 663/75 (für Gritz) für rechtswidrig erklärt haben, das Problem der „Beseitigung“ dieses rechtswidrigen Zustande — so der Sprachgebrauch des Gerichtshofes — nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit aufgeworfen haben. Zum Beweis hierfür genügt der Umstand, daß in beiden Urteilen ausdrücklich die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse und der Wiedergutmachung des den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schadens vorgesehen ist; die Wiederherstellung konnte ex nunc oder ex tunc erfolgen; der Schadensersatz sollte sicherstellen, daß der Rechtsverstoß für die Vergangenheit vollkommen geheilt würde. Dem können allerdings noch Erwägungen anderer Art hinzugefügt werden. Bekanntlich betrafen die Vorabentscheidungsersuchen, die mit den beiden Urteilen beantwortet wurden, die Gültigkeit der Änderungen der Verordnung Nr. 120/67, durch die die Erstattungen zugunsten von Quellmehl und von Gritz abgeschafft worden waren, und bekanntlich entschied der Gerichtshof hauptsächlich aus einem rechtstechnischen Grund nicht im Sinne der Ungültigkeit. Denn die Änderungen waren in der Form der Ersetzung der alten durch eine neue Bestimmung erfolgt, in der Quellmehl einerseits und Gritz andererseits nicht mehr erwähnt waren („die Rechtswidrigkeit der Vorschrift liegt also eher in dem, was sie nicht vorsieht, als in irgendeinem Teil ihres Wortlauts“, wie es in den beiden Urteilen heißt). Hätte dieses technische Hindernis nicht bestanden und wäre die Abschaffung der Erstattungen durch eine ausdrückliche Aufhebungsvorschrift erfolgt, so hätte der Gerichtshof mit Sicherheit auf deren Ungültigkeit erkannt, unabhängig davon, ob die Bestimmung des Betrags der von den Quellmehl- und Gritzherstellern beanspruchten Erstattungen eines weiteren Rechtsakts des Rates bedurft hätte oder nicht (hierauf richtete sich die zweite Frage des Finanzgerichts Hamburg in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77). Auf diese Weise wäre der Weg frei geworden, den betroffenen Unternehmen vor den innerstaatlichen Gerichten den Anspruch auf die Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung vom Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung an zuzuerkennen. Doch ändern die den innerstaatlichen Gerichten vom Gerichtshof wegen dieses technischen Hindernisses erteilte anders geartete Antwort und die daraus erwachsenden Folgen nichts an der Natur des Problems; dieses bleibt die ungleiche Behandlung der Hersteller von Gritz und von Quellmehl gegenüber den Stärkeherstellern, die rechtliche Bewertung dieser Ungleichbehandlung und die Art und Weise ihrer Beseitigung von Anfang an.

Zweitens ist die Frage zu vertiefen, welche Bedeutung der Wahlmöglichkeit zukommt, die die Urteile vom 19. Oktober 1977 den Gemeinschaftsorganen mit der Feststellung gelassen haben, daß „es mehrere Möglichkeiten gibt, die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wiederherzustellen und den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden wiedergutzumachen“ und daß „es Sache der für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Organe ist, die für die Wahl unter diesen Möglichkeiten maßgeblichen wirtschaftlichen und politischen Gesichtspunkte zu beurteilen“. Für die Zukunft waren natürlich drei Maßnahmen denkbar: Wiedereinführung der Erstattungen für Gritz und für Quellmehl unter unveränderter Beibehaltung der Erstattungen für Stärke, Abschaffung der Erstattungen für alle in Frage stehenden Erzeugnisse oder schließlich Festsetzung eines neuen gemeinsamen Erstattungsniveaus (die zweite und dritte Alternative hätten womöglich auch von Unterstützungsmaßnahmen anderer Art begleitet werden können). In Anbetracht des Umstands, daß die den Stärkeherstellern gewährten Erstattungen nicht ohne Verletzung wohlerworbener Rechte hätten widerrufen werden können, gab es jedoch meiner Ansicht nach für die Vergangenheit nur zwei Möglichkeiten: Wiedereinführung der Erstattungen für Gritz und für Quellmehl durch Vorschriften mit allgemeiner Wirkung ex tunc oder Ersatz der Schäden aller betroffenen Firmen, die dies verlangt hätten (vielleicht hätte auch eine allgemeine Vorschrift über einen Pauschalersatz mit dem Vorbehalt einer Beurteilung der einzelnen Fälle weitergehender Schäden der Lösung des Problems dienen können). In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, daß der vom Rat vorgetragene Gedanke, man hätte die Erstattung für Stärke rückwirkend streichen und so die Behandlung der drei Erzeugnisse angleichen können, ohne jedoch die Rückzahlung der den Stärkeherstellern gewährten Erstattungen zu verlangen, sich als eine formalistische und nicht überzeugende Konstruktion darstellt. Auch in einem solchen Fall hätten nämlich die Hersteller von Gritz und von Quellmehl den Ersatz des Schadens gefordert, der mit der Verletzung ihres Anspruchs auf eine tatsächliche (und nicht nur formale) Gleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern verbunden war.

Die Art und Weise, in der der Rat schließlich seine Wahlmöglichkeit wahrgenommen hat, gibt Anlaß zu einigen weiteren Überlegungen. Wie wir gesehen haben, haben die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 die Erstattungen für Quellmehl und für Gritz in derselben Höhe wie die den Stärkeherstellern gewährten Erstattungen wieder eingeführt; es wurde also die erste der drei eingangs angedeuteten Lösungsmöglichkeiten gewählt (zumindest bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79). Diese Entscheidung wurde jedoch nicht nur für die Zukunft getroffen, denn die am 2. Juni 1978 in Kraft getretenen Verordnungen gewährten die Erstattungen auf Antrag der Betroffenen vom 19. Oktober 1977 an (siehe Artikel 6 der Verordnung Nr. 1127/78). Die Wiedereinführung der Erstattungen für Quellmehl und Gritz hatte somit auch eine Wiedergutmachungsfunktion für den Zeitraum vom 19. Oktober 1977 bis 1. Juni 1978, denn da dieser Zeitraum bei Inkrafttreten der genannten Verordnungen bereits abgelaufen war, war es nicht mehr denkbar, daß die Erstattungen noch ihre eigentliche Funktion einer Unterstützung für die Vermarktung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllten. Dieser Umstand wird meiner Ansicht nach durch die Feststellung in der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/78 nicht widerlegt, wonach der rückwirkende Charakter der getroffenen Maßnahme auf die Verpflichtung des Rates zurückzuführen sei, die im Vertrag vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Tatsächlich hatte die Kommission, die einer Rückwirkung ablehnend gegenübergestanden hatte, auf den in der Rückwirkung der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 liegenden ungewöhnlichen Gebrauch des Instruments der Erstattungen hingewiesen (siehe den Schriftsatz der Kommission vom 4. 3ezember 1978 in der Rechtssache 238/78). Jedenfalls zerfiel der zwischen der Abschaffung der Erstattungen für die beiden betreffenden Erzeugnisse und dem Inkrafttreten der Regelung zu ihrer Wiedereinführung liegende Zeitraum infolge der gewählten Orientierung schließlich in zwei Abschnitte: Vom 19. Oktober 1977 bis 1. Juni 1978 wurden die Erstattungen rückwirkend gewährt; für die Zeit von August 1974 (für Quellmehl) und 1975 (für Gritz) bis zum 19. Oktober 1977 blieb die Frage des Schadensersatzes offen. Die Einheitlichkeit der Maßnahmen für beide Abschnitte des angegebenen Zeitraums, also von den Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 her gesehen für die Vergangenheit und für die Zukunft, wäre die Lösung gewesen, die dem mit den Urteilen vom 19. Oktober 1977 verfolgten Ziel der Beseitigung des Rechtsverstoßes am besten entsprochen hätte; eine Einheitlichkeit in der Sache ist jedoch nach wie vor möglich.

Es gibt schließlich einen Aspekt dieser Urteile, dem die beklagten Organe große Bedeutung beigemessen haben. Es ist dies der Umstand, daß dort von dem den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden die Rede ist. Die Argumentation der Beklagten läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Schaden, für den die Klägerinnen heute Ersatz verlangten, sei der Verlust der Einnahmen aus den Erstattungen; dieser Verlust sei durch die streitige Regelung seihst eingetreten und habe keinen „Eventualcharakter“. Der Gerichtshof habe jedoch von „möglicherweise“ entstandenem Schaden gesprochen und damit stillschweigend die Möglichkeit eines Ersatzes für die Vorenthaltung der Erstattungen ausgeschlossen. Meiner Ansicht nach geht die Annahme zu weit, der Gerichtshof habe mit dem oben wiedergegebenen Ausdruck zum Problem des ersatzfähigen Schadens im Kontext der die Vorabentscheidungsverfahren abschließenden Urteile Stellung nehmen wollen, als die Frage der Art der Schäden noch nicht vertieft worden war. Vernünftiger erscheint die Vermutung, daß mit dieser Wortwahl eine Beurteilung weder vorweggenommen noch präjudiziert werden sollte, die nur im Wege eines geeigneten Verfahrens hätte erfolgen können. Davon abgesehen muß man sich vergegenwärtigen, daß das Vorliegen und der Umfang des Schadens im Zeitpunkt des Erlasses dieser Urteile veränderliche Faktoren waren, die davon abhingen, in welcher Weise der Rat über die Wiederherstellung der Gleichbehandlung zwischen Stärke einerseits und Gritz und Quellmehl andererseits entscheiden würde; wenn diese Wiederherstellung (wie sehr wohl möglich) als Wiederherstellung ex tunc der Erstattungen für die beiden zu Unrecht benachteiligten Erzeugnisse erfolgt wäre, wären als möglicherweise zu ersetzende Schäden nur die „weitergehenden“ Schäden geblieben. Bei der Lektüre des Gebots, „die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wieder herzustellen und den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden wiedergutzumachen“, dürfen wir doch nicht außer acht lassen, daß die vollständige Verwirklichung des ersten Ziels die Erreichung des zweiten Ziels hätte einschließen oder ihm lediglich eine Randbedeutung hätte belassen können. Auch ist in allgemeiner Hinsicht zu bemerken, daß für die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens noch andere Faktoren eine Rolle spielen; hierzu gehört die Möglichkeit, daß die Ersatzpflicht der Gemeinschaft entfällt, wenn der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft verursachte Schaden „hinzunehmen“ ist oder in „vernünftigen Grenzen“ bleibt, oder auch das mögliche Vorliegen von Gewinnen, die als Ausgleich für den erlittenen Verlust berücksichtigt werden könnten (diesen Punkt werde ich später wieder aufnehmen).

Zusammenfassend läßt sich nach der Prüfung der Urteile vom 19. Oktober 1977 folgendes feststellen: a) Die Beseitigung des vom Rat begangenen Rechtsverstoßes erforderte Maßnahmen auch für die Vergangenheit; b) die insoweit bestehende Wahlmöglichkeit der Gemeinschaftsorgane beschränkte sich auf die Alternative zwischen einer allgemeinen Maßnahme zur Wiedereinführung der Erstattungen zugunsten der Erzeuger von Quellmehl und Gritz mit Wirkung ex tunc und einer Reihe individueller Schadensersatzmaßnahmen zugunsten derer, die dies verlangt hatten; c) die Wendung vom Ersatz des den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schadens bietet keine ausreichende Grundlage dafür, die Ersatzfähigkeit des Schadens'auszuschließen, der in der Vorenthaltung der Erstattungen für die vor dem 19. Oktober 1977 liegende Zeit besteht.

9. 

Bekanntlich erfaßt der juristische Begriff, des „Schadens“ einen Vermögensverlust im engeren Sinn, aber auch eine Verringerung des Vermögens wie das Ausbleiben einer Vermögenssteigerung, die ohne das Schadensereignis eingetreten wäre (diese beiden Möglichkeiten werden als „positiver Schaden“ und als „entgangener Gewinn“ bezeichnet). Im Falle eines Schadens aufgrund eines außervertraglichen Rechtsverstoßes beeinträchtigt die Verletzung der Norm das rechtliche Interesse, das durch diese Rechtsnorm geschützt wird — und das in Fällen wie den vorliegenden den Rang eines subjektiven Rechts des einzelnen einnimmt —, zusammen mit der vermögensrechtlichen Sphäre des Betreffenden. Der Schadensersatz soll das Vermögen des Geschädigten in den Zustand versetzen, in dem es sich ohne den Rechtsverstoß befunden hätte, oder zumindest der Lage näher bringen, die ohne den Rechtsverstoß eingetreten wäre. Der hypothetische Charakter dieser Wiederherstellung bedingt häufig einen gewissen Grad von Annäherung. Ich halte es für angebracht zu betonen, daß diese allgemeinen Begriffe nicht auf den Bereich des Zivilrechts beschränkt sind, sondern auch für die Haftung von Trägern der öffentlichen Gewalt und insbesondere für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gelten. So wurde der Gerichtshof zum Beispiel in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Juli 1967 in der Rechtssache Kampffmeyer mit einem Problem des entgangenen Gewinns befaßt, während die Frage der Bewertung des zu ersetzenden Schadens Gegenstand interessanter Ausführungen in dem Urteil vom 9. Dezember 1965 in den verbundenen Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 bis 51/63 (S.A. des Laminoirs, Hauts-Fourneaux, Forges, Fonderies et Usines le la Providence und andere, Slg. 1965, 1197) war. Dort ist unter anderem zu lesen, daß die Klägerinnen sich für die Bemessung ihres Schadens der einzig brauchbaren Methode bedient haben, die darin bestand, die Lage zu ermitteln, die sich (beim Schrotteinkauf) ergeben haben würde, wenn die rechtsfehlerhaften Zusagen seitens der Hohen Behörde (über die Gewährung der Transportparität) unterblieben wären, welche die rechtswidrige Handlung darstellten.

Im Zusammenhang mit den vorliegenden Klagen muß man sich vergegenwärtigen, daß durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Rat das Interesse — wie auch der Anspruch — der klagenden Gesellschaften verletzt worden sind, die gleiche Behandlung bei der Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung zu erfahren wie die Stärkehersteller, und damit deren Interesse an der Steigerung ihres jeweiligen Vermögens, die eingetreten wäre, wenn die Erstattungen im Quellmehl- und Gritzsektor nicht gestrichen worden wären. Selbstverständlich käme dieser zweiten Ausprägung der Beeinträchtigung unabhängig von der ersten keine rechtliche Bedeutung zu; der Vermögensschaden ist mit anderen Worten deshalb zu ersetzen, weil er durch die Verletzung eines uneingeschränkten Rechts erfolgt ist. Und auch wenn dieser Schaden in entgangenen Einkünften besteht, so findet er deshalb rechtliche Berücksichtigung, weil er zu gleicher Zeit einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteil in sich barg, ein Handikap im Wettbewerb mit den Stärkeherstellern, die weiterhin in den Genuß der Gemeinschaftshilfe kamen. Kurz, die unterschiedliche Behandlung hatte wirtschaftliche Auswirkungen und Auswirkungen auf das Vermögen; da es sich um einen Rechtsverstoß handelt, schafft der Schadensersatz auf der Vermögensebene Abhilfe und stellt damit das wirtschaftliche Gleichgewicht ex post wieder her.

Im Lichte des von mir soeben dargelegten Schadensersatzbegriffs ist es für die Schadlosstellung der Klägerinnen im vorliegenden Fall erforderlich zu versuchen, die Vermögenslage wiederherzustellen, in der sie sich zwischen dem 1. August 1974 (für Quellmehl) beziehungsweise dem 1. August 1975 (für Gritz) und dem 19. Oktober 1977 befunden hätten, wenn der Rat nicht in rechtswidriger Weise die ihnen bis dahin gewährten Erstattungen bei der Erzeugung gestrichen hätte. Dieser Versuch der Wiederherstellung eines Zustandes, der nur vermutet werden kann, hat natürlich seine Grenzen. Gerade hierzu heißt es aber in dem angeführten Urteil vom 9. Dezember 1965 in den Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 bis 51/63: „Ist … zu beurteilen, wie der Geschehensablauf gewesen wäre, wenn der Amtsfehler nicht begangen worden wäre, muß der Richter zwar ein Höchstmaß von Nachweisen verlangen, sich aber mit annehmbaren Näherungswerten … begnügen.“ Vorliegend ist es jedoch nicht mehr möglich festzustellen, welchen Gebrauch die Klägerinnen von den Beträgen gemacht hätten, die ihnen als Erstattungen gewährt worden wären; vielleicht hätten sie dazu gedient, ihre Maschinenanlagen zur Verbesserung der Produktivität der Unternehmen zu erneuern, die Verkaufspreise auf einem wettbewerbsfähigeren Niveau festzusetzen oder größere Mengen an Rohstoffen einzukaufen. Je nach dem Erfolg oder dem Mißerfolg dieser Vorgehensweisen hätte sich das Vermögen der betroffenen Firmen in nicht vorhersehbarer und heute nicht mehr meßbarer Weise verändern können. Allerdings ist eines sicher: Die finanziellen Mittel der Gritz- und Quellmehlhersteller waren geringer als die den Stärkeherstellern zur Verfügung stehenden Mittel, in deren Vermögen die Erstattungen bei der Erzeugung für den oben angegebenen Zeitraum geflossen sind.

Wenn also meine Auffassung zutrifft, daß der von den Klägerinnen erlittene Schaden nach dem verletzten Interesse, nämlich dem an der Gleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern, zu berechnen ist, so besteht die richtige Lösung wohl darin, den Schaden nach dem Mißverhältnis zwischen den beiden Erzeugergruppen zu bemessen. Dieses Mißverhältnis drückt sich finanziell in dem Betrag der Erstattungen aus, die den Herstellern von Gritz und von Quellmehl nicht gewährt wurden, während sie die Stärkehersteller erhielten. Daher bin ich der Ansicht, daß den Hauptanträgen der Klägerinnen, die sich auf die Zahlung des vorgenannten Betrags als Schadensersatz richten, stattgegeben werden sollte.

Dieses Ergebnis scheint mir den allgemeinen Grundsätzen zu entsprechen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rechtsfolgen außervertraglicher Rechtsverstöße bestehen. Wenn Schadensersatz nämlich die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der erlittenen Beeinträchtigung — und somit die weitestmögliche Wiederherstellung der durch den Rechtsverstoß veränderten Lage — bedeutet, so läßt sich dies im vorliegenden Fall nur in der Weise verwirklichen, daß eine den gestrichenen Erstattungen entsprechende Entschädigung gezahlt wird. Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß der Rat dieselbe Überlegung angestellt hat, als er den Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 Rückwirkung vom 19. Oktober 1977 an verliehen hat; denn wie ich bereits erläutert habe, war die Zahlung von Erstattungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungen nur als Schadensersatz zu rechtfertigen, und es bleibt nur hervorzuheben, daß der Rat mit dieser Entscheidung den Schadensersatz in Höhe der Erstattungen für die Monate zwischen dem 19. Oktober und dem 1. Juni 1978 bemessen hat.

Bezüglich der Merkmale, die ein Schaden aufweisen muß, um ersatzfähig zu sein, läßt sich für den vorliegenden Fall unschwer folgendes feststellen: a) Es handelt sich um einen unmittelbaren, das heißt unmittelbar durch den Rechtsverstoß verursachten Schaden. Der Kausalzusammenhang liegt auf der Hand, denn die Streichung der Erstattungen für Quellmehl und für Gritz hat unmittelbar das Mißverhältnis gegenüber den Stärkeherstellern und das Ausbleiben der Erstattungszahlungen verursacht, b) Das Vorliegen des Schadens ist gewiß, denn unbestreitbar sind die Erstattungen für Quellmehl und für Gritz vom 1. August 1974 beziehungsweise vom 1. August 1975 bis 19. Oktober 1977 nicht gezahlt worden. Die Frage der Beweislast stellt sich nicht, da die Tatsache unbestritten ist. c) Es liegt ein spezifischer Schaden vor, da es sich bei den Geschädigten um die Hersteller von Gritz und von Quellmehl handelt, die Anspruch auf die Gemeinschaftshilfe hatten und das eine beziehungsweise das andere Produkt während des oben genannten Zeitraums (oder während eines Teils desselben) weiter hergestellt haben. d) Der Schaden ist erheblich. Dies ergibt sich aus meinen Ausführungen über die Auswirkungen der Streichung der Erstattungen auf die Produktionskosten und wird durch die Einwände bestätigt, die der Rat hinsichtlich des Umfangs der Zahlungen erhoben hat, die als Entschädigungen in Höhe der gestrichenen Erstattungen vorgenommen werden müßten. Das letztgenannte Merkmal liefert die Bestätigung dafür, daß die allgemeinen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft für normative Akte im vorliegenden Fall erfüllt sind, auch wenn man die in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten restriktiven Kriterien anlegt.

10. 

Wir wollen nun sehen, wie sich den Argumenten begegnen läßt, welche die beklagten Organe gegenüber dem Begehren der klagenden Firmen geltend gemacht haben.

Mir scheint, daß eine Reihe dieser Argumente auf einem Schadensbegriff fußt, der sich von dem von mir vertretenen unterscheidet, und daß dies in Wahrheit einer der zentralen Punkte der Auseinandersetzung ist. Tatsächlich lassen sich Rat und Kommission lang und breit aus über den — ihrer Ansicht nach — blühenden Zustand der Geschäftsbetriebe der meisten Hersteller von Gritz (vor allem der deutschen, belgischen und niederländischen) und der (deutschen) Hersteller von Quellmehl während der Zeit, in der die Gemeinschaftshilfen nicht gezahlt wurden: Die Erzeugung und der Absatz seien gesteigert worden, anstatt abzunehmen, und die Gewinnspanne sei zufriedenstellend geblieben; Vermögenseinbußen seien somit nicht entstanden. Wie wir jedoch wissen, verlangen lediglich die französischen Gritzhersteller, jedenfalls einige von ihnen, Ersatz nicht nur des positiven Schadens, sondern auch des entgangenen Gewinns; davon abgesehen entspricht der Schaden, für den alle Klägerinnen Ersatz begehren, dem Ausfall der Erstattungszahlungen, und dieser Ausfall stellt — wie ich oben darzulegen bemüht war — als solcher einen Schaden dar, ohne daß das Hinzutreten von Vermögenseinbußen anderer Art erforderlich wäre. Andererseits könnte die angebliche Fähigkeit der Gritz- und Quellmehlhersteller, im Wettbewerb ohne jede Unterstützung der Gemeinschaft zu bestehen, eine Streichung (oder Reduzierung) der Hilfen für die Zukunft und möglicherweise auch eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den Stärkeherstellern rechtfertigen; wenn die Gemeinschaftsorgane über ausreichende Anhaltspunkte dafür verfügten, daß eine derartige Ungleichheit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht verletzen würde; für die Vergangenheit jedoch ist die Ungleichbehandlung gegenüber der Stärke eine feststehende Tatsache, und das mehr oder weniger gute Gedeihen der Gritz- und der Quellmehlindustrie vermag weder diese Ungleichheit noch deren rechtswidrigen Charakter zu beseitigen, die der Verpflichtung der Gemeinschaft zum Schadensersatz zugrunde liegen.

Der vom Rat und von der Kommission vertretene Schadensbegriff tritt deutlich dort zu Tage, wo diese es in Abrede stellen, daß der Ausfall der Gemeinschaftshilfen als solcher ein ersatzfähiger Schaden sei; für einen derartigen Schaden könne nur im Bereich des Privatrechts Ersatz geleistet werden. Ich bin vom entgegengesetzten Standpunkt ausgegangen, denn nach meiner Ansicht hat das öffentliche Recht in dieser Hinsicht den Schadensbegriff aus dem Privatrecht übernommen, ohne ihn einzuschränken. Ich habe im übrigen das Urteil des Gerichtshofes, auf das sich diese Auffassung stützt, nämlich jenes in der Rechtssache Kampffmeyer (Urteil vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66) angeführt. Dort handelte es sich um die Schäden, die Importeure infolge einer rechtswidrigen Entscheidung der Kommission (mit der die Beibehaltung einer deutschen Schutzmaßnahme, die in der Aussetzung der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen bestanden hatte, gestattet worden war) erlitten hatten; einige Klägerinnen hatten in diese Schäden den entgangenen Gewinn aus gekaufter und nicht eingeführter Ware einbezogen. Der Gerichtshof äußerte keinen Zweifel daran, daß ein Schaden dieser Art ersatzfähig sei, führte jedoch aus, „der im entgangenen Gewinn bestehende Schaden, für den die Gemeinschaft gegebenenfalls einzutreten hat“ könne nicht höher als auf 10 % des Betrages bemessen werden, den die Klägerinnen als Abschöpfung hätten zahlen müssen; als Grund hierfür wurde genannt, daß der Schaden „auf wesentlich spekulativen Faktoren“ beruhte. Andere entsprechende Klagen wurden abgewiesen, weil die Einfuhrgeschäfte noch nicht einmal in Gang gesetzt worden waren; als lediglich beabsichtigte Einfuhrgeschäfte waren sie „nicht genügend substantiiert“. Erkennbar wäre es dem Gerichtshof sehr wohl möglich gewesen, grundsätzlich Stellung gegen die Ersatzfähigkeit entgangenen Gewinns zu bezie hen; er hat dies nicht getan, sondern hat sich im Gegenteil zur Frage der Bewertung des Schadensumfangs geäußert und damit ausdrücklich anerkannt, daß dieser Schaden ersatzfähig ist.

Die beklagten Organe haben sich ihrerseits mehrfach auf das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA, Slg. 1976, 797) berufen. In dieser Rechtssache bestand folgende Ausgangslage: Durch eine Verordnung der Kommission waren die Währungsausgleichsbeträge für Raps- und Rübsensamen unvermittelt ohne Übergangsmaßnahmen abgeschafft worden; der Gerichtshof hatte die Kommission durch Zwischenurteil vom 14. Mai 1975 (Slg. 1975, 534) wegen Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens für haftbar erklärt; die Klägerinnen begehrten als Schadensersatz einen Betrag in Höhe der Ausgleichsbeträge, die ihnen zugestanden hätten. Diese Klage wurde abgewiesen, allerdings aus einem ganz bestimmten Grund: Dem Zwischenurteil war zu entnehmen, daß der Verlust im Zusammenhang mit dem Umstand zu ersetzen war, daß der Betroffene erneut einem Wechselkursrisiko ausgesetzt war, gegen das er sich durch das System der Währungsausgleichsbeträge als geschützt ansehen durfte (siehe Randnummern 45 und 46 der Entscheidungsgründe des Zwischenurteils sowie Randnummern 6 und 7 der Entscheidungsgründe des Endurteils). Der Gerichtshof hatte nämlich klargestellt, daß die Firmen nicht mit Sicherheit auf die Beibehaltung der Ausgleichsbeträge bauen durften und daß sich somit der der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des berechtigten Vertrauens gewährte Schutz nur darauf erstreckte, für diejenigen Verluste entschädigt zu werden, die sie durch eine plötzliche Abschaffung der Ausgleichsbeträge möglicherweise erlitten hätte. Eigentlich wurde der Schadensersatz gerade nach Art und Ausmaß des Rechtsverstoßes bemessen: Der Grundsatz des Vertrauensschutzes war nicht durch die Abschaffung der Währungsausgleichsbeträge, sondern dadurch verletzt worden, daß die an sich zulässige Abschaffung in einer Weise erfolgt war, daß der Klägerin ein Wechselkursrisiko bei Geschäften aufgebürdet wurde, mit deren Abwicklung sie bereits begonnen hatte. Der Unterschied gegenüber der in den vorliegenden Fällen in Rede stehenden Lage liegt ersichtlich in einem bestimmten Punkt: Vorliegend macht die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl und Gritz selbst den Rechtsverstoß aus, da sie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt; der Schadensersatz muß im Einklang mit dem Gedankengang der beiden Urteile in der Rechtssache CNTA nach Art und Ausmaß des Rechtsverstoßes bemessen werden und liegt diesmal in der zwischen den Gritz- und Quellmehlherstellern einerseits und den Stärkeherstellern andererseits dadurch geschaffenen Ungleichheit, daß den einen die Erstattungen versagt und den anderen gewährt worden waren.

Aus dem Urteil in der Rechtssache CNTA lassen sich meiner Ansicht nach somit keine Argumente gegen die Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns ableiten. Die beklagten Organe haben geltend gemacht, der Verlust einer Einnahme, die in einer aus öffentlichen Mitteln stammenden finanziellen Zuwendung bestehe, falle nicht unter den Begriff des entgangenen Gewinns; dieser Begriff müsse beschränkt bleiben auf das Phänomen des Geschäftsgewinns als Ergebnis der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, mit dem dieses habe rechnen dürfen und der infolge des Rechtsverstoßes ausgeblieben sei. Bei einer am Wortlaut orientierten Betrachtungsweise mag eine derartige restriktive Auffassung des Begriffs des entgangenen Gewinns zutreffend erscheinen; dies entspricht jedoch nicht dagegen, daß jede Art von Vermögenszuwachs und insbesondere finanzielle Einnahmen, in deren Genuß der Betroffene gekommen wäre, wenn der Rechtsverstoß nicht erfolgt wäre, unter den allgemeinen Begriff des entgangenen Gewinns fallen. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sprechen bessere Gründe dafür, eher denjenigen zu entschädigen, dem eine Einnahme entgangen ist, die ihm zugestanden hätte (wenn, wie im vorliegenden Fall, die Gemeinschaftsorgane den Gleichheitsgrundsatz beachtet hätten), als den, dem der normalerweise mit seiner Tätigkeit verbundene Nutzen oder Gewinn entgangen ist. Man könnte sogar erörtern — doch ist diese Frage von rein theoretischem Interesse —, ob die ausgebliebene Einnahme eines Geldbetrags, auf dessen Zahlung grundsätzlich ein Anspruch bestand, nicht eher als positiver Schaden denn als entgangener Gewinn einzustufen ist oder „Mischcharakter“ aufweist. Außerdem besteht die Gefahr eines Mißverständnisses, wenn man den Schwerpunkt darauf legt, daß es sich im vorliegenden Fall bei der weggefallenen Einnahme um eine öffentliche Zuwendung handelt. Denn unzweifelhaft ist die Streichung von öffentlichen Subventionszahlungen, die ohne Verpflichtung zu andauernder Gewährung erfolgen, durch die Bewilligungsbehörde und innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse normalerweise eine rechtsmäßige Handlung, die zu keinerlei Entschädigung führt. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Abschaffung in den hier zu behandelnden Fällen eine diskriminierende, als Quelle ungleicher Verhältnisse rechtswidrige Maßnahme war, und daß der Schadensersatzanspruch der Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung entspringt.

Zwei weitere Einwände sind von den beklagten Organen gegen die Begründetheit des Hauptantrags der Klägerinnen erhoben und mehrfach wiederholt worden: Erstens sei ein Schadensersatz in Höhe der nicht gezahlten Erstattungen in Wahrheit eine Maßnahme zur rückwirkenden Gewährung der Erstattungen, zu der die Urteile vom 19. Oktober 1977 die Gemeinschaftsorgane jedoch nicht verpflichtet hätten; zweitens werde durch eine nachträgliche Zahlung die eigentliche Funktion der Erstattungen völlig verändert, die die eines Anreizes und einer Unterstützung für den Absatz bestimmter Produkte sei und nicht als Gewährung eines geschäftlichen Vorteils verstanden werden könne.

Die Prüfung dieser beiden Argumente zwingt mich dazu, auf einige Punkte meiner bisherigen Ausführungen zurückzukommen; ich werde mich hierbei um Kürze bemühen. Es trifft zu, daß die Urteile vom 19. Oktober 1977 nicht die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane festgestellt haben, den Quellmehl- und Gritzherstellern die Erstattungen rückwirkend zu zahlen; sie haben den Organen jedoch die Pflicht auferlegt, die Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu beseitigen, und zwar vom Zeitpunkt der Streichung der Erstattungen an, um auf diese Weise den Rechtsverstoß zu tilgen. Da die Stärkehersteller ohne Unterbrechung in den Genuß der Gemeinschaftshilfe gekommen waren, konnte die Gleichheit ihnen gegenüber für die Vergangenheit nur auf zwei Arten wieder hergestellt werden: durch die Wiedereinführung der Erstattungen ex tunc oder durch den Ersatz des Schadens. Der Rat hat der Wiedereinführung der Erstattungen bereits eine begrenzte Rückwirkung verliehen, wie ich zuvor ausgeführt habe; es blieb der Ersatz des den Klägerinnen zugefügten Schadens für die Zeit vor dem 19. Oktober 1977. Die Übereinstimmung zwischen dem als Schadensersatz begehrten Mindestbetrag und dem Betrag der nicht gezahlten Erstattungen schließt nicht aus, daß der Grund und das Wesen der Zahlung verschieden sind; praktisch schlägt sich diese Verschiedenheit vor allem in dem Umstand nieder, daß die Wiedereinführung der Erstattungen ex tunc eine Verordnung erfordert hätte, während es sich nunmehr um besondere Entschädigungsmaßnahmen handelt, sowie in der Möglichkeit, daß einigen Unternehmen, die weitergehende Schäden erlitten haben, ein Anspruch auf höhere Beträge zusteht. Auf jeden Fall ist es, wenn die außervertragliche Rechtsverletzung in der nicht erfolgten Auskehrung geschuldeter Beträge liegt, völlig normal, daß der Schadensersatz der Höhe nach diesen Beträgen entspricht.

Diese Überlegungen erleichtern die Entgegnung auf den zweiten soeben wiedergegebenen Einwand. Wenn es zutrifft, daß es vorliegend eben nicht um die rückwirkende Zahlung von Erstattungen geht, so erledigt sich der Einwand, daß eine solche rückwirkende Zahlung zur eigentlichen Funktion der Erstattungen in Widerspruch stünde. Zudem habe ich mich gerade auf dieses Merkmal gestützt, um den Schadensersatzcharakter der rückwirkenden Wiedereinführung der Erstattungen zu erhellen, die der Rat mit den Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 für die Zeit vom 19. Oktober 1977 bis 1. Juni 1978 vorgenommen hat.

11. 

Das Verteidigungsvorbringen der beklagten Organe enthält noch einen wichtigen Punkt, zu dem ich eine Stellungnahme für erforderlich halte. Ich meine die Ansicht, wonach festgestellt werden müsse, ob die Gritz- und Quellmehlhersteller die sich aus dem Ausbleiben der Erstattungszahlungen ergebenden Verluste durch Erhöhung ihrer Verkaufspreise auf ihre Kundschaft abgewälzt haben oder hätten abwälzen können; sei dies der Fall, so bestehe kein Anspruch mehr auf Schadensersatz (oder zumindest müsse dieser in dem Maße reduziert werden, in dem der Verlust durch höhere Einkünfte aufgrund dieser Preiserhöhungen ausgeglichen worden sei).

Zunächst möchte ich bemerken, daß es sich bei der — vom Rat in den von den französischen Gritzherstellern angestrengten Verfahren aufgestellten — Behauptung, der Einnahmeausfall sei auf die Preise abgewälzt worden, um etwas anderes handelt als bei dem weniger weit gehenden Vorbringen, eine solche Abwälzung sei möglich gewesen (diese Haltung nimmt der Rat im allgemeinen in den Verfahren der deutschen, belgischen und niederländischen Hersteller ein). Es handelt sich in Wahrheit um zwei unterschiedliche Gedanken, und ihre Unterschiedlichkeit wirkt sich auf die Frage aus, welche Grundsätze ihre Anwendung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft rechtfertigen könnten. Eine tatsächlich erfolgte Abwälzung könnte den ersatzfähigen Schaden ganz entfallen lassen oder seinen Umfang beschränken, wenn der Grundsatz der Anrechnung eines eventuell aus derselben Rechtsverletzung entstandenen Vorteils auf den Schaden (Vorteilsausgleichung) anwendbar wäre. Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Rede davon sein, daß der angeblich mit der Preiserhöhung verbundene Vorteil durch die Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung verursacht worden wäre, denn er ist in Wirklichkeit die Frucht einer autonomen Entscheidung der Erzeuger. Die Anrechnung des Vorteils auf den Schaden setzt mit anderen Worten voraus, daß beide die unmittelbare, automatische Folge des Rechtsverstoßes sind, während vorliegend die Abschaffung der Gemeinschaftshilfen nicht unmittelbar zu irgendeinem Vorteil der Geschädigten geführt hat.

Der Rat hat diese Grundsatzfrage nicht aufgegriffen; er hat sich jedoch auf die verbundenen Rechtssachen Bayerische HNL u. a. berufen, in denen sich ebenfalls das Problem der Abwälzung des Schadens auf die Kundschaft stellte. In meinen Schlußanträgen vom 1. März 1978 in diesen Rechtssachen habe ich es in der Tat für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs für erheblich gehalten zu ermitteln, ob die erhöhten Futtermittelkosen auf die Verkaufspreise der Züchter (wie etwa die Preise für Küken und Eier) abgewälzt worden waren. Die Lage war jedoch eine völlig andere: Es handelte sich um einen Schaden, der durch den Ankauf von Milchpulver verursacht worden war, zu dem die Gemeinschaft die Futtermittelimporteure und -erzeuger verpflichtet hatte, daher wäre der mittelbare Schaden, den die Züchter als Käufer der Futtermittel wegen der höheren Kosten für diese geltend gemacht hatten, in Wirklichkeit von den Kunden der Züchter getragen worden, wenn die Verkaufspreise der Erzeugnisse der letzteren in demselben Umfang gestiegen wären wie die Futtermittelpreise. Jedenfalls wurde die Frage nicht vertieft und fand keinerlei Niederschlag in der Entscheidung des Gerichtshofes.

Was die These angeht, wonach der Schadensersatzanspruch bereits durch die bloße Möglichkeit einer Abwälzung des Schadens auf die Kundschaft ausgeschlossen werde, so könnte man daran denken, sie auf einen anderen Grundsatz zurückzuführen, nämlich den, daß der Ersatz eines Schadens nicht in Betracht kommt, dessen Eintritt durch ein sorgfältiges Verhalten des Geschädigten hätte verhindert werden können. Es darf jedoch nicht vergessen werden, daß der Schaden im vorliegenden Fall in einer ausgebliebenen Einnahme bestand; zwar konnten die Geschädigten durch Erhöhung ihrer Gewinne aus anderen Quellen in gewissem Umfang die Auswirkung dieses Schadens auf ihr Vermögen ausgleichen, sie waren jedoch mit Sicherheit nicht in der Lage, den Wegfall der Einnahme durch eigene Sorgfalt zu verhindern. Im übrigen kann mit Recht daran gezweifelt werden, daß die Abwälzung eines aus der Abschaffung einer öffentlichen Zuwendung erwachsenden Schadens auf die Kundschaft zur „gewöhnlichen Sorgfalt“ eines Erzeugers gehört.

Man muß sich vergegenwärtigen, daß die Unternehmen gewinnorientiert und entsprechend den Gegebenheiten des Marktes handeln. Dies bedeutet, daß sie, wenn der Markt es erlaubt, zu einer Preisbildung neigen, die ihnen höhere Gewinne verschafft; entsprechend müssen sie, wenn der Markt Preiserhöhungen nicht zuläßt, auf diese auch dann verzichten, wenn sie sie wegen des Schadens auf grund einer ausgebliebenen Einnahme geplant hätten. Daher wäre es falsch, einem Erzeuger die Anhebung seiner Verkaufspreise als Gebot der Sorgfalt vorzuschreiben, wenn die Zahlung einer öffentlichen Zuwendung an ihn eingestellt wird; in vielen Fällen könnte eine solche Entscheidung ein schwerer geschäftlicher Fehler sein.

Die Komplexität der Faktoren, die das Auf und Ab der Preise bestimmen, erschwert es auch, im Bereich der Preiserhöhungen genau auszumachen, welche Anhebungen als „Abwälzung“ eines für das Vermögen des Unternehmens nachteiligen Ereignisses definiert werden können. Um eine Preiserhöhung mit dem Schaden in Verbindung bringen zu können, den sie (vermeintlich) verringern soll, müßte man über Anhaltspunkte dafür verfügen, daß die Preiserhöhung nicht ebenso, aus rein spekulativen Ab sichten, ohne irgendeinen Schaden aus der rechtswidrigen Handlung hätte erfolgen können. Zudem dürfte die Erhöhung keiner Kostensteigerung (etwa bei Arbeitskräften oder Rohstoffen) entsprechen; andernfalls hätte sich der Gewinn des Unternehmens nicht erhöht, und der Schaden wäre nicht ausgeglichen.

Diese Schwierigkeiten zeigen sich deutlich auf der Beweisebene. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, daß die oben wiedergegebenen Thesen sich von den zuvor erörterten Einwänden insofern unterscheiden, als sie keine uneingeschränkte Verneinung des Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe der nicht gewährten Erstattungen bedeuten, sondern davon ausgehen, daß den Klägerinnen ein solcher Schadenersatzanspruch zusteht, diesem jedoch einen Umstand (die Erhöhung der Verkaufspreise beziehungsweise die Möglichkeit hierzu) entgegenstellen, der geeignet sein soll, den Umfang des ersatzfähigen Schadens herabzusetzen oder den Schaden sogar ganz entfallen zu lassen. Prozessual gesehen liegt in der gegen den Schadensersatzanspruch gerichteten Geltendmachung einer dieser beiden Thesen die Erhebung einer Einwendung; demgemäß trifft die Beweislast denjenigen, der sie vorträgt. Nun hat der Rat zwar in den von den französischen Gritzherstellern angestrengten Verfahren eine Reihe von Zahlen über Preiserhöhungen vorgelegt, er hat jedoch weder den Nachweis erbracht, daß diese durch die Abschaffung der Erstattungen bedingt gewesen sind, noch daß sie den Klägerinnen (die ihrerseits beide Punkte mit eigenen Angaben bestritten haben) einen Vorteil verschafft haben. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Rat in diesen Rechtssachen die von den Klägerinnen geltend gemachten höheren Schäden bestreitet, wobei unklar ist, inwieweit er seine Argumente zur Stützung dieses Bestreitens oder zur Stützung der These von der Abwälzung des Schadens auf die Verkaufspreise vorträgt. Noch schwerer läßt sich zeigen, daß in den anderen Rechtssachen die Möglichkeit zur Abwälzung des der eingestellten Erstattungszahlung entsprechenden Schadens auf die Kundschaft bestanden hat; die bisherige Auseinandersetzung zwischen den Parteien über diesen Punkt erlaubt insoweit keinen sicheren Schluß.

Ich fasse also zusammen: Es liegen keine prinzipiellen Gründe dafür vor, den Schadensersatzanspruch wegen einer tatsächlich erfolgten oder möglichen Abwälzung des in einer dem Erzeuger entgangenen Einnahme liegenden Schadens auf die Verkaufspreise auszuschließen oder herabzusetzen; jedenfalls hat hier die für das Vorliegen derartiger Umstände beweispflichtige Partei keinen überzeugenden Nachweis hierfür erbracht.

Diese Überlegungen und die aus ihnen gezogenen Schlußfolgerungen liefern auch die Bestätigung dafür, daß eine etwaige Erhöhung der Gewinne der durch die Abschaffung der Erstattungen geschädigten Unternehmen rechtlich nicht als ein Umstand aufgefaßt werden kann, der eine Beschränkung oder den Wegfall des durch die Abschaffung entstandenen Schadens bewirkt. Ein höherer Gewinn kann das Ergebnis der Fähigkeit der Betroffenen sein, die Erzeugung und den Absatz, etwa durch eine Senkung ihrer Kosten, rationeller zu organisieren und auf diese Weise ihre Gewinnspannen ungeachtet des Wegfalls der rechtswidrigen gestrichenen Gemeinschaftshilfe aufrechtzuerhalten oder sogar zu vergrößern. Wollte man (auf keinerlei Rechtsnorm gestützt) den Ausgleich zwischen einem solchen Verlust und der Gewinnerhöhung der Unternehmen zulassen, so liefe dies darauf hinaus, dem Urheber des schädigenden Ereignisses die Initiative und das Geschick des Geschädigten zum Vorteil gereichen zu lassen. Ich möchte wiederholen, daß das ungeachtet der vorübergehenden Streichung der Gemeinschaftshilfe zu beobachtende Florieren einiger Gritz- und Quellmehlhersteller als Beweis dafür dienen mag, daß diese Hilfe überflüssig war; der Punkt steht jedoch nicht zur Diskussion, da nach dem Urteil des Gerichtshofes die Ungleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern beseitigt werden muß und da der Rat das System der Erstattungen für Gritz und Quellmehl für die Zukunft wieder eingeführt hat. Daher ist bei der Lösung des Problems des Schadenersatzes, das den Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen ausmacht, von positiven Betriebsergebnissen der klagenden Unternehmen abzusehen, die diese möglicherweise in der Zeit erzielt haben, in der die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft ausgeblieben ist.

12. 

Ich habe eingangs erwähnt, daß einige französische Gritzhersteller außer dem Einsatz des Schadens, der ihrer infolge der ausgebliebenen Erstattungszahlungen eingetretenen Ungleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern entspricht, auch verlangt haben, ihnen „die übrigen Elemente des Schadens zu ersetzen, der sich aus der Nichtwiedereinführung dieser Erstattung ergibt“. Es handelt sich um folgende Unternehmen: die Firmen Dumortier und Maïseries du Nord (Rechtssachen 64 und 113/76), die nach ihrem Vorbringen ihre Produktion einschränken und zu nicht gewinnbringenden Preisen verkaufen mußten und trotzdem einen Teil ihrer Kunden verloren haben, die Firma Moulins & Huileries de Pont-à-Mousson (Rechtssache 167/78), die nach ihren Angaben zur Entlassung zahlreicher Arbeitskräfte, verbunden mit der Zahlung der entsprechenden Abfindungen, und zur Einstellung der Gritzproduktion gezwungen war, die Firma Costimex (Rechtssache 27/79), die geltend macht, sie habe ihr Werk in Valenciennes schließen müssen, sowie die Firma Maïseries Alsaciennes (Rechtssache 45/79), die behauptet, ihre finanziellen Schwierigkeiten hätten sie dazu gezwungen, ihr gesamtes Personal zu entlassen, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen und schließlich ihren Geschäftsbereich einzustellen. Der Rat ist diesem Antrag auf Leistung höheren Schadensersatzes entgegengetreten, indem er ein insgesamt positives Bild von der wirtschaftlichen Lage der französischen Gritzhersteller gezeichnet und für viele der behaupteten Schwierigkeiten andere Gründe als die Streichung der Erstattungen in dem betreffenden Zeitraum angeführt hat (wie etwa die schlechte Unternehmensführung, die Überalterung der Anlagen oder die Konkurrenz ausländischer Erzeuger in günstiger geographischer Lage.

Der Umstand, daß diese Anträge auf Schadensersatz zusätzlich zu den Anträgen auf Ersatz des dem Ausfall der Erstattungen entsprechenden Schadens gestellt werden, wirft die Frage der Vereinbarkeit zwischen den erstgenannten und letzteren auf. Wie ich zuvor verdeutlicht habe, soll der Ersatz des den nicht gezahlten Erstattungen entsprechenden Schadens die in rechtswidriger Weise eingetretene Ungleichheit zwischen Stärkeherstellern einerseits sowie Gritz- und Quellmehlherstellern andererseits und damit den Wettbewerbsnachteil beseitigen, den letztere zu tragen hatten. Durch den von den oben genannten Firmen verlangten Ersatz für die „weiteren Elemente des Schadens“ würden jedoch bestimmte Ausprägungen dieser Ungleichheit (zum Beispiel die Abwanderung der Kundschaft zu den Stärkeher stellern, die von den Firmen Dumortier und Maïseries du Nord beklagt wird und die eindeutig durch die bessere Eignung des Konkurrenzerzeugnisses bedingt ist) oder bestimmte Folgen derselben beseitigt (Verringerung des finanziellen Spielraums, Notwendigkeit von Personaleinschränkungen, Einstellung des Betriebs usw.). Wenn dies richtig ist, so ergibt sich daraus, daß der Ersatz eines derartigen Schadens nicht mit dem Schadensersatz wegen nicht gezahlter Erstattungen kumuliert werden kann, denn anderenfalls würde für denselben Schaden letztlich zweimal Ersatz geleistet. In Wahrheit dient der Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der nicht gezahlten Erstattungen der Deckung aller Verluste eines jeden Unternehmens, die mit der geringeren Verfügbarkeit von Finanzmitteln zusammenhängen oder sich wie auch sonst immer aus der Ungleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern ergeben; diese Verluste liegen in ihrer Gesamtheit unter dem Betrag der nicht gewährten Erstattungen. Nur wenn ein Unternehmen Verluste erlitten hat, die über diesen Betrag hinausgehen, kann meiner Ansicht nach ein zusätzlicher Antrag auf Schadensersatz gerechtfertigt sein, der sich auf den Ersatz des Differenzbetrages zwischen der durch die Streichung der Erstattungen hervorgerufenen Vermögensverletzung und dem Schadensersatz in Höhe der nicht gezahlten Erstattungen richtet.

Diese Auffassung kann nicht durch den Hinweis darauf entkräftet werden, daß positiver Schaden und entgangener Gewinn normalerweise nebeneinander geltend gemacht werden können. Die Kumulierbarkeit ist nämlich für entgangenen Gewinn im Sinne ausgebliebener Einkünfte aus gewerblicher (oder beruflicher) Tätigkeit gegeben; im vorliegenden Fall ist der Begriff des entgangenen Gewinns jedoch bekanntlich in seiner weitergefaßten Bedeutung als ausgebliebene Einnahme verstanden und angewandt worden; bei der ausgebliebenen Einnahme handelte es sich um eine finanzielle Hilfe der Gemeinschaft, die dazu bestimmt war, die Gritz- und Quellmehlhersteller durch eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Daher würde die Zahlung einer Entschädigung in Höhe der für eine bestimmte Zeit gestrichenen Zuwendungen eine Form des Schadensersatzes darstellen, die geeignet wäre, auch die Schäden im Zusammenhang mit der Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu decken. Möglicherweise sind höhere Schäden entstanden und zu ersetzen; ich halte es jedoch nicht für zulässig, einen den Erstattungen entsprechenden Betrag und daneben einen weiteren Betrag als Ersatz für alle „Elemente des Schadens“ zu verlangen, den die genannten französischen Gritzhersteller anführen.

Dies vorausgeschickt halte ich es für nicht zweifelhaft, daß der Beweis für das Vorliegen höherer Schäden von den fünf betreffenden Unternehmen zu führen ist und daß diese auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Abschaffung der Erstattungen und diesen höheren Schäden trifft. Tatsächlich haben die Klägerinnen eine Reihe von Angaben und Hinweisen geliefert; der Rat hat dem seinerseits in zahlreichen Punkten widersprochen und andere Angaben vorgelegt. Diese Auseinandersetzung ist jedoch meiner Ansicht nach auf einer zu allgemeinen Ebene geblieben, und zwar sind folgende Fragen erörtert worden: die Umstände, mit denen die besonderen Schwierigkeiten der Gritzhersteller in Nordfrankreich, wo sich bedeutende Stärkefabriken befinden, und im Elsaß, wo sich die deutsche Konkurrenz aus größerer Nähe bemerkbar macht, erklärt werden können, die herkömmliche und — dem Rat zufolge — unveränderte Neigung der französischen Bierhersteller zur Verwendung von Gritz im Gegensatz zur These von einem höheren Stärkeverbrauch während des hier in Rede stehenden Zeitraums, die Bedeutung der von den klagenden Firmen von 1975 an vorgenommenen Gritzpreiserhöhungen (und zwar im Rahmen des Versuchs festzustellen, ob und in welchem Maß diese Preiserhöhungen lediglich eine Folge des Anstiegs der Rohstoffkosten waren), schließlich die Gesamtentwicklung der Gritzverkäufe in Frankreich. Auf diese Weise sind die Fragen der allgemeinen Lage der Gritzhersteller nach Streichung der Erstattungen, der Abwälzung der entgangenen Einnahme auf die Verkaufspreise und schließlich die spezifische Frage der von den fünf Unternehmen, die den Ersatz weiterer Schäden verlangen, erlittenen Verluste miteinander vermengt und durcheinander gebracht worden. Statt dessen hätten diese Unternehmen — und dies ist ihnen nach meinem Dafürhalten nicht gelungen — die gemachten Angaben und mitgeteilten Umstände genau mit den Zahlen abstimmen müssen, die in ihren Anträgen auf Ersatz für die weiteren Elemente des Schadens enthalten sind; ferner hätten sie die Einwände des Rates bezüglich der Gründe für ihre Schwierigkeiten entkräften müssen. Kurz gesagt: Der Kausalzusammenhang ist nicht hinreichend nachgewiesen worden, und die Bezifferung des Schadens erscheint nicht überzeugend.

Auch dort, wo einige Tatsachen unbestritten sind und wegen ihrer Bedeutung tatsächlich eine Grundlage für einen weitergehenden .Schadensersatzanspruch bieten könnten, ist die grundlegende Frage des Kausalzusammenhangs im Dunkel geblieben. Ich meine hier insbesondere die Einstellung der Produktion durch die Firma Moulins & Huileries de Pont-à-Mousson (Rechtssache 167/78) während des Monats Mai 1978, die Schließung des Werkes der Firma Costimex in Valenciennes (Rechtssache 27/79) und den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens der Firma Maïseries Alsaciennes im September 1976 (Rechtssache 45/79) — inwieweit handelt es sich bei diesen Ereignissen um eine Auswirkung der Streichung der Erstattungen? Das Vorbringen der Klägerinnen wird nicht durch Sachverständigengutachten gestützt; der Rat hatte also leichtes Spiel, indem er einwandte, daß die erste der genannten Firmen über veraltete, nicht rechtzeitig modernisierte Anlagen verfügt habe, daß die Schließung des Werks in Valenciennes ein normaler Vorgang der Unternehmensumstrukturierung gewesen sei (was durch den Umstand bewiesen werde, daß eine andere Fabrik derselben Firma ihre Produktion während desselben Zeitraums mehr als verdoppelt habe) und daß schließlich der Antrag der Maïseries Alsaciennes auf Eröffnung des Konkursverfahrens auf eine falsche Investitionspolitik dieser Firma und auf die sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen sei. Selbstverständlich sind die betreffenden Firmen dem in ihrer Erwiderung entgegengetreten; das mindeste, was man meiner Ansicht nach jedoch sagen kann, ist, daß die Gegenüberstellung der beiden entgegengesetzten Standpunkte keine genauen und gesicherten Ergebnisse zu erbringen vermag.

Unter diesen Umständen könnte sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß das Vorliegen weiterer durch die Abschaffung der Erstattungen hervorgerufener Schäden von den betroffenen Unternehmen nicht nachgewiesen worden ist. Ich halte es jedoch für billig, die objektive Schwierigkeit der Beweisführung und den Umstand zu berücksichtigen, daß diese Klägerinnen (zumin dest in den Rechtssachen 64 und 113/76 sowie 27 und 45/79) beantragt haben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung des Schadens anzuordnen. Wenn man den Unternehmen vor der Einholung des Gutachtens Gelegenheit zur Vervollständigung der vorgelegten Unterlagen und zur Präzisierung ihrer Anträge gibt, hat dies für sie außerdem den Vorteil, in der Zwischenzeit erfahren zu haben, in welchen Grenzen der Gerichtshof die Anträge auf Schadensersatz wegen der Nichtgewährung der Erstattungen mit den Anträgen auf Ersatz weiterer Schäden für vereinbar hält. Das Urteil des Gerichtshofes sollte daher meiner Ansicht nach diese Frage dem Grunde nach entscheiden und den klagenden Firmen — vorausgesetzt, es kommt innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht zu einer Einigung über den Gesamtbetrag des Schadensersatzes zwischen ihnen und dem Rat — sodann die von mir erwähnten Möglichkeiten einräumen, um ein Gutachten einzuholen, das die Ursache der geltend gemachten Schäden (soweit deren Vorliegen tatsächlich festgestellt wird) klärt und deren genaue Bezifferung vornimmt.

13. 

Die von den Quellmehlherstellern erhobenen Klagen werfen ein besonderes Problem auf, das die Höhe der Erstattungen betrifft, die ihnen zugestanden hätten, wenn der Rat den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den Stärkeherstellern beachtet hätte; die Erstattungen bilden bekanntlich die Bezugsgröße für die Berechnung des heute geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Die Firmen Ireks-Arkady, Interquell Stärke-Chemie und Diamalt (Rechtssachen 238/78, 261/78 und 262/78) haben den Schadensersatz nach den für Zwecke der menschlichen Ernährung bestimmten Quellmehlmengen berechnet, während die Firma Interquell Schadensersatz in einem Umfang begehrt, der auch das für Futtermittelzwecke verwendete Quellmehl einschließt. Um das Problem besser zu umreißen, ist daran zu erinnern, daß einerseits das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 in seinem Tenor die Ungleichbehandlung von Quellmehl gegenüber Quellstärke für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz erklärt hat, ohne zwischen den verschiedenen Verwendungsformen von Quellmehl zu unterscheiden, und daß andererseits die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 die Erstattungen bei der Erzeugung für Mais und Weichweizen, die für die Herstellung von Stärke und für die Herstellung von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet werden, wieder eingeführt haben.

Hierzu möchte ich vorab bemerken, daß die vom Rat mit der Wiedereinführung der Erstattungen für die Zukunft gewählte Lösung keinen unmittelbaren Einfluß auf das Problem der Höhe des Schadensersatzes wegen der ausgebliebenen Erstattungszahlungen haben kann. Die Kriterien für die Lösung dieses Problems sind vielmehr dem Urteil vom 19. Oktober 1977 zu entnehmen, da der Schadensersatz die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wiedergutmachen soll und somit nach dem Ausmaß dieser Verletzung zu bemessen ist. Die angeführten Verordnungen sind eher unter dem Gesichtspunkt von Interesse, daß sie die Auslegung dieses Urteils durch den Rat widerspiegeln; ich habe in der Tat bereits darauf hingewiesen, daß in der zweiten und dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/78 auf die Entscheidung des Gerichtshofes Bezug genommen und erklärt wird, daß die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für die betreffenden Erzeugnisse ein Mittel darstelle, um den Schlußfolge rungen des Gerichtshofes zu entsprechen. Ebenso ausdrücklich wird in den Begründungserwägungen der beiden Verordnungen vom 22. Mai 1978 festgestellt, daß „beim Backen“ ein wechselseitiger Ersatz zwischen Stärke und Quellmehl möglich ist (erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1127/78) und daß „Stärke … unmittelbar mit zur Brotherstellung verwendetem Quellmehl … konkurrieren [kann]“ (erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/78).

Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Lösung des Problems bietet das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1978 in der Rechtssache 90/78 (Granaría). Wie Sie sich erinnern werden, hat die Firma Granaría, Herstellerin von Quellmehl, nachdem sie vom Rat und von der Kommission vergeblich die Zahlung von Erstattungen bei der Erzeugung für die Zeit nach dem 1. August 1974 verlangt hatte, gegen die beiden Organe zugleich eine Untätigkeitsklage wie auch eine Schadensersatzklage vor dem Gerichtshof anhängig gemacht. Das angeführte Urteil erklärte die erste Klage für unzulässig und wies die zweite ab, weil nicht nachgewiesen war, daß das Quellmehl „entsprechend den Zielen dieses Systems [der Erstattungen] verwendet“ wurde. In den Entscheidungsgründen wurde das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 einer Prüfung unterzogen, um seine genaue Tragweite zu bestimmen; es wurde dahin ausgelegt, daß „der Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil der Erzeuger von Quellmehl nur in dem Fall verletzt [war], in dem dieses in seiner herkömmlichen Verwendung zur menschlichen Ernährung verwendet wurde“. Nach der Auffassung des Gerichtshofes hatten die Parteien keinen neuen Gesichtspunkt beigebracht, der diese Auffassung hätte ändern können.

Die Firma Interquell Stärke-Chemie, Klägerin in der Rechtssache 261/78, hat Unterlagen vorgelegt, die beweisen sollen, daß Quellstärke und Quellmehl bei der Herstellung einiger Futtermittel austauschbar seien; insbesondere hat sie sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, des Professors Hermann Zucker, vom 29. März 1979 gestützt, in dem dieser ausführt, die beiden Erzeugnisse seien untereinander austauschbar und seien zwischen 1974 und 1977 im Futtermittelbereich nebeneinander eingesetzt worden. Hierauf hat die Kommission entgegnet, diese Angaben reichten nicht als Beweis dafür aus, daß Quellstärke in diesem Bereich tatsächlich in größerem Umfang verwendet worden sei. Bezüglich eines Schreibens des Verbandes der deutschen Futtermittelindustrie, das sich unter den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen befindet, hat die Kommission ausgeführt, in diesem werde Maisstärke lediglich als ein Erzeugnis genannt, das in Futtermitteln enthalten sein dürfe. Schließlich haben der Rat und die Kommission die Ansicht vertreten, in Futtermitteln würden auch andere Stärkearten als die aus Mais gewonnene Stärke verwendet; da es sich insoweit um andere Erzeugnisse als das durch das System der Erstattungen geförderte Produkt handele, reiche ein möglicherweise bestehendes Wettbewerbsverhältnis mit Quellmehl nicht aus, einen Anspruch auf die Förderung von Quellmehl durch die Gemeinschaft auch dann zu begründen, wenn dieses zur Verwendung im Futtermittelbereich bestimmt ist.

Um zu einer befriedigenden Stellungnahme zu diesem Problem zu gelangen, müßte der Gerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen, das nicht nur feststellen müßte, ob und in welchem Ausmaß Maisstärke zwischen 1974 und 1977 im Futtermittelbereich verwendet wurde, sondern auch die Frage zu beantworten hätte, in welchem Maße Stärke und Quellmehl von ihrer wirtschaftlichen und technischen Eignung her tatsächlich austauschbar sind (der Rat hat unter anderem eingewandt, Stärke könne im Unterschied zu Quellmehl nicht ohne den Zusatz anderer Nährstoffe als Futtermittel verwendet werden). Meiner Ansicht nach sind dem Begehren der Firma Interquell Stärke-Chemie jedoch Überlegungen anderer Art entgegenzuhalten. Ich habe bereits ausgeführt, daß das Ausmaß des Schadensersatzes nach dem Ausmaß des Rechtsverstoßes zu bemessen ist, der durch das Urteil vom 19. Oktober 1977 festgestellt worden ist; es ist dargelegt worden, daß in den vorliegenden Rechtssachen die Frage der Feststellung des Rechtsverstoßes nicht erneut erörtert wird, sondern daß von den vom Gerichtshof in diesem Urteil getroffenen Feststellungen auszugehen ist. Weiterhin hat der Gerichtshof im Zuge der Auslegung jenes Urteils durch das Urteil in der Rechtssache 90/78 (Granaría) unter anderem ausgeführt, daß das System der Erstattungen für Quellmehl der Förderung dieses Erzeugnisses dient, soweit es für Zwecke der menschlichen Ernährung Verwendung findet (dies ergibt sich eindeutig aus der bereits zitierten Randnummer 10 der Entscheidungsgründe). Ich weise nebenbei darauf hin, daß diese Auslegung mit der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/74 übereinstimmt, wo es heißt: „Die Erstattung bei der Erzeugung von Quellmehl wurde ursprünglich gewährt, um dieses Erzeugnis unter Berücksichtigung der etwaigen Wettbewerbsmöglichkeiten mit bestimmten anderen Erzeugnissen gewissen spezifischen Verwendungszwecken auf dem Gebiet der menschlichen Ernährung zuzuführen.“ Wenn aber die Gemeinschaftsunterstützung für Quellmehl im Zusammenhang mit dem erwähnten Verwendungszweck gezahlt wurde, so entfällt das Problem der Gleichbehandlung mit der Stärke und der eventuellen Diskriminierung für Quellmehl, das zur Verwendung im Futtermittelbereich bestimmt ist. Für das dieser Verwendung, die vom System der Erstattungen, so wie dieses angelegt ist, nicht erfaßt wird, zugeführte Erzeugnis hätte keinesfalls die gleiche Behandlung wie für Stärke unabhängig von deren Verwendung beansprucht werden können. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Erstattungen bis zum 1. August 1974 tatsächlich für die gesamte Quellmehlerzeugung gezahlt wurden; vergessen wir nicht, daß der Rat die Erstattungen von diesem Zeitpunkt an abgeschafft hat (und diese Maßnahme später zu rechtfertigen versucht hat, indem er auch auf die vermehrte Verwendung von Quellmehl als Futtermittel hingewiesen hat), daß es heute um den Ersatz des durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verursachten Schadens geht und daß die Streichung der Erstattungen für Quellmehl zur Verwendung im Futtermittelbereich vom Gerichtshof nicht als rechtswidrige Ungleichbehandlung angesehen wurde, wie sich aus seiner einschränken den Auslegung des Zwecks der gemeinschaftlichen Beihilferegelung ergibt.

Zu erörtern ist noch die den Rechtssachen 238, 261 und 262/68 gemeinsame Frage, ob der Schadensersatz nach den für Zwecke der menschlichen Ernährung verwendeten Quellmehlmengen zu bemessen ist oder ob er auf die bei der Brotherstellung eingesetzten Mengen beschränkt werden muß (wie es die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 gerade vorsahen). Wenn für die Lösung dieser Frage auf den Umfang des Rechtsverstoßes abgestellt werden muß, wie es sich aus dem Urteil vom 19. Oktober 1977 unter Berücksichtigung der Auslegung durch das Urteil vom 28. März 1977 in der Rechtssache Granaría entnehmen läßt, so halte ich es für richtig, der weiteren Auffassung den Vorzug zu geben. Beide Urteile beziehen sich in der Tat auf Quellmehl, das „zur menschlichen Ernährung“ verwendet wird (siehe Randnummer 9 der Entscheidungsgründe beider Urteile). Somit ist auch der Schaden ersatzfähig, der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen für Quellmehl ergibt, die für andere Zwecke der menschlichen Ernährung als den der Brotherstellung bestimmt waren.

14. 

Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof daher vor, über die von den Quellmehl- und Gritzherstellern gemäß den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag erhobenen Klagen (verbundene Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, Rechtssache 238/78, verbundene Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 sowie verbundene Rechtssachen 261 und 262/78) wie folgt zu entscheiden:

a)

die Hauptanträge auf Schadensersatz in Höhe des Betrags der für die Dauer ihrer Abschaffung nicht gezahlten Erstattungen bei der Erzeugung einschließlich des von der Firma Ireks-Arkady in ihrer Eigenschaft als Zessionar der Schadensersatzforderung der Firma Albert Ruckdeschel & Co. (Rechtssache 238/78) gestellten Antrags für zulässig zu erklären:

b)

die in der Rechtssache 238/78 und in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 gestellten Hilfsanträge, die darauf gerichtet sind, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien und Königreich der Niederlande zu ermächtigen und zu verpflichten, an die Klägerinnen Geldbeträge in Höhe der für die Dauer ihrer Abschaffung nicht gewährten Erstattungen zu zahlen, für unzulässig zu erklären;

c)

den von der Firma Ireks-Arkady gestellten Inzidentfeststellungsantrag zur Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission ebenfalls für unzulässig zu erklären (Rechtssache 238/78);

d)

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für verpflichtet zu erklären, gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages für die Schäden zu haften, welche die klagenden Firmen durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, nämlich durch die Ungleichbehandlung gegenüber den Maisstärkeherstellern erlitten haben, die in der Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl (Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974) und für Gritz (Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975) liegt, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 sowie 124/76 und 20/77 festgestellt hat;

e)

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft demgemäß für verpflichtet zu erklären, den Klägerinnen Schadensersatz in Höhe der in der Zeit vom 1. August 1974 bis 19. Oktober 1977 für Quellmehl und vom 1. August 1975 bis 19. Oktober 1977 für Gritz nicht gewährten Erstattungen nebst Verzugszinsen zu zahlen, und zwar nach Maßgabe der Herstellung von Quellmehl zur Verwendung für Zwecke der menschlichen Ernährung eingesetzten Mais- und Weichweizenmengen beziehungsweise nach Maßgabe der zur Herstellung von Grob- oder Feingrieß (Gritz) zur Verwendung in der Brauindustrie eingesetzten Maismengen, wobei als Berechnungsgrundlage der Betrag der Rechnungseinheiten pro Tonne heranzuziehen ist, der in derselben Zeit für zur Stärkeherstellung verwendeten Mais als Erstattung bei der Erzeugung gezahlt wurde;

f)

zu erklären, daß die Zahlung der unter dem vorstehenden Buchstaben genannten Beträge nicht mit der von den Klägerinnen in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167/78, 27 und 45/79 beanspruchten Leistung weiteren Ersatzes für die aus demselben Rechtsverstoß entstandenen Schäden kumuliert und dieser somit nur dann zuerkannt werden kann, wenn sich herausstellen sollte, daß der Gesamtumfang der Schäden die vorgenannten Beträge überschreitet, und auch dann nur insoweit, als er über diese Beträge hinausgeht;

g)

den Klägerinnen in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167/78, 27 und 45/79 eine Frist von drei Monaten einzuräumen, um ihren Antrag auf Ersatz weiterer Schäden zu präzisieren und die hierzu bereits vorgelegten Unterlagen zu vervollständigen oder um dem Gerichtshof gegebenenfalls die Zahlen mitzuteilen, auf die sie sich mit dem Rat einigen konnten;

h)

für den Fall, daß es zu einer solchen Einigung über die weitergehenden Schadensersatzleistungen nicht kommen sollte, die Prüfung der von den genannten Klägerinnen vorgelegten Unterlagen durch eine Sachverständigengruppe anzuordnen, um das Vorliegen und die Ursache der von diesen geltend gemachten weiteren Schadenselemente feststellen und ihren Umfang beziffern zu lassen, und zwar vorbehaltlich der Bestimmung der Zusammensetzung der Sachverständigengruppe, der Präzisierung ihres Auftrags und der Ernennung ihrer Mitglieder durch späteren Beschluß:

i)

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in den Rechtssachen 239/78, 28/79, 238/78, 241, 242, 245 bis 250/78, 261 und 262/78 zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen und in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167/78, 27 und 45/79 die Kostenentscheidung dem Endurteil über den von den Klägerinnen in diesen Rechtssachen geltend gemachten Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden vorzubehalten.


( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.

( 2 ) Anmerkung des Übersetzers: In der italienischen Fassung des Urteils heißt es: „… tutelare gli interessi dei singoli …“, wahrend die (verbindliche) deutsche Fassung die Wendung „Schutz der einzelnen“ enthält.

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