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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61978CJ0026

Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1978.
Institut national d'assurance maladie-invalidité und Union nationale des fédérations mutualistes neutres gegen Antonio Viola.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Mons - Belgien.
Invaliditätsrente.
Rechtssache 26/78.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 -01771

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1978:172

61978J0026

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1978. - INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE UND UNION NATIONALE DES FEDERATIONS MUTUALISTES NEUTRES GEGEN ANTONIO VIOLA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL MONS. - INVALIDITAETSRENTE. - RECHTSSACHE 26-78.

Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 01771
Griechische Sonderausgabe Seite 00561
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00611


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - INNERSTAATLICHES RECHT - ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN - EINWENDBARKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES , ARTIKEL 11 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN KÖNNEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 4 VERDANKEN .

2 . WENN SICH DIE ANWENDUNG DES EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTS ALS WENIGER GÜNSTIG ERWEIST ALS DIE DES ZUSAMMENRECHNUNGS- UND PRORATISIERUNGSVERFAHRENS , IST DIESES LETZTERE ANZUWENDEN .

Entscheidungsgründe


1DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 10 . FEBRUAR 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2 . MÄRZ 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 3 VOM 25 . SEPTEMBER 1958 ( ABL . 1958 , S . 561 ) UND VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 4 DES RATES VOM 3 . DEZEMBER 1958 ( ABL . 1958 , S . 597 ) ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VORGELEGT .

2/5DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALIDITÄTSRENTE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER IN ITALIEN UND BELGIEN GEARBEITET HATTE . DIESER ARBEITNEHMER ERFÜLLTE IN BELGIEN ALLE VORAUSSETZUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDITÄTSRENTE NACH DEM PFLICHTVERSICHERUNGSSYSTEM FÜR KRANKHEIT UND INVALIDITÄT , OHNE DASS ER SICH AUF ZEITEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN WAREN , BERUFEN MUSSTE . FÜR DEN ERWERB SEINES LEISTUNGSANSPRUCHS IN ITALIEN MUSSTE ER DAGEGEN AUF DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 3 ZURÜCKGREIFEN ; FÜR DIE BERECHNUNG DIESER LEISTUNG WURDEN DIE IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET , UND DIE ITALIENISCHE LEISTUNG WURDE PRORATISIERT . DER BELGISCHE TRAEGER , DER VON DER GEWÄHRUNG DES ITALIENISCHEN ANTEILS UNTERRICHTET WAR , WARF IM HINBLICK AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 70 ABSATZ 2 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9 . AUGUST 1963 ÜBER DIE ERRICHTUNG UND ORGANISATION EINES PFLICHTVERSICHERUNGSSYSTEMS FÜR KRANKHEIT UND INVALIDITÄT DAS PROBLEM DER LEISTUNGSKUMULIERUNG AUF .

6/7DIE COUR DU TRAVAIL MONS , DIE MIT DEM RECHTSSTREIT IN DER BERUFUNGSINSTANZ BEFASST WURDE , ERKANNTE IN EINEM ERSTEN URTEIL VOM 25 . JUNI 1976 FÜR RECHT , DASS DER BETROFFENE DIE BELGISCHEN ENTSCHÄDIGUNGEN FÜR ARBEITSUNFÄHIGKEIT NICHT MIT DER VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN GEZAHLTEN INVALIDITÄTSRENTE KUMULIEREN KÖNNE ; DAS GERICHT , DAS DIE AUFFASSUNG VERTRAT , DER ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER VOR DEM 1 . MAI 1969 GEZAHLTEN BETRAEGE SEI VERJÄHRT , ORDNETE JEDOCH DIE WIEDERERÖFFNUNG DER VERHANDLUNG AN , UM DEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU ERMÖGLICHEN , DIE HÖHE DER BETRAEGE ZU NENNEN , DIE DIE ITALIENISCHE KASSE VOM 1 . MAI 1969 BIS 30 . APRIL 1971 AN DEN BETROFFENEN GEZAHLT HATTE . DAS URTEIL VOM 25 . JUNI 1976 LIESS DIE FRAGE OFFEN , OB FÜR DIE ANWENDUNG DER BELGISCHEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN DIE IN DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN RENTENZUSCHLAEGE FÜR DEN UNTERHALTSBERECHTIGTEN EHEGATTEN UND DER ZU WEIHNACHTEN GEWÄHRTE JÄHRLICHE ZUSCHLAG BESTANDTEIL DER INVALIDITÄTSRENTE SIND . IM HINBLICK AUF DIE LÖSUNG DIESES PROBLEMS HAT DIE COUR DU TRAVAIL MONS MIT EINEM ZWEITEN URTEIL VOM 10 . FEBRUAR 1978 FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT :

1 . IST IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG NR . 3 UND DES ARTIKELS 9 DER VERORDNUNG NR . 4 DER NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE ZWISCHEN DEM 1 . MAI 1969 UND DEM 30 . APRIL 1971 GALTEN , GEWÄHRTE ZUSCHLAG FÜR DEN UNTERHALTSBERECHTIGTEN EHEGATTEN BESTANDTEIL DER ITALIENISCHEN INVALIDITÄTSRENTE?

2 . IST DIE 13 . MONATSZAHLUNG , DIE DAS INPS DEM BERUFUNGSBEKLAGTEN IN DEN JAHREN 1969 UND 1970 NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOM 4 . APRIL 1952 GEWÄHRTE , IN DIE RENTE EINZUBEZIEHEN , WENN ES UM DIE ANWENDUNG DER KUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 4 GEHT?

8NACH ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG NR . 3 FINDEN DIE ARTIKEL 27 UND 28 , DIE SICH AUF RENTEN BEI ALTER UND TOD BEZIEHEN , ENTSPRECHENDE ANWENDUNG AUF DIE FESTSTELLUNG DER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT , WENN DER VERSICHERTE ZEITEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER STAATEN ZURÜCKGELEGT HAT , DIE WENIGSTENS IN EINEM FALLE DEM TYP B ANGEHÖREN .

9/14GRUNDLAGE , RAHMEN UND GRENZEN DER VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT SIND DIE ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG , WELCHE DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEWÄHRLEISTEN SOLLEN . IN DIESEM SINNE STELLEN ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR . 3 IM WESENTLICHEN AUF DEN FALL AB , DASS DER ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH HAT , WEIL ER NACH DIESEN VORSCHRIFTEN KEINE AUSREICHENDEN VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT . UM DIESEM MANGEL ABZUHELFEN , SEHEN DIESE VORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS , FÜR DEN NACHEINANDER ODER ABWECHSELND DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN , DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES DIESER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN VOR . BEI ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN SIND DIE ARTIKEL 27 UND 28 AUF DIESEN SACHVERHALT ANWENDBAR , JEDOCH NICHT , WENN IN EINEM STAAT DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 ALLEIN AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERREICHT WIRD . DAS SYSTEM DER ARTIKEL 27 UND 28 SETZT DAHER EINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DIESER BEIDEN BESTIMMUNGEN VORAUS . SONACH KOMMT EINE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT , WENN ES ZUVOR IM HINBLICK AUF DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS EINER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE , SIE HAT JEDOCH ZU UNTERBLEIBEN , WENN SIE ZU EINER VERRINGERUNG DER LEISTUNGEN FÜHRT , DIE DEM BETROFFENEN GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN .

15GLEICHE ERFORDERNISSE GEBIETEN DIE ANWENDUNG DER GLEICHEN REGELN , WENN ES UM DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 AUF INVALIDENRENTEN GEHT .

16/19WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 14 . MÄRZ 1978 IN DER RECHTSSACHE 83/77 ( NASELLI , SLG . 1978 , 683 ) BEREITS FÜR RECHT ERKANNT HAT , KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 4 VERDANKEN . EINE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 ZEIGT DAGEGEN , DASS KEINE VON IHNEN DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN AUF LEISTUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND . DAHER KÖNNEN IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , IN DEM DER VERSICHERTE EINEN RENTENANSPRUCH ALLEIN AUFGRUND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS BESITZT , DIESEM DIE INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN . BEI DER ANWENDUNG DIESER ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT , DA DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN NICHT EINSCHLAEGIG SIND , DIE IN DEN VORLAGEFRAGEN GENANNTEN LEISTUNGEN NACH DEM ANWENDBAREN INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NORMEN DES KOLLISIONSRECHTS ZU QUALIFIZIEREN .

20/21UM JEDOCH SICHERZUSTELLEN , DASS EIN WANDERARBEITNEHMER NICHT DEN ANSPRUCH AUF EINE RENTE VERLIERT , DIE ER ALLEIN NACH DEN BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS VERLANGEN KÖNNTE , HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 140/73 ( MANCUSO , SLG . 1973 , 1449 ) DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN AUSGESCHLOSSEN . HIERAUS FOLGT , DASS , WENN DIE BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS EINSCHLIESSLICH DER ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN ALLEIN WENIGER GÜNSTIG FÜR DEN VERSICHERTEN SIND ALS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG , DIESE LETZTEREN ANWENDBAR SIND .

Kostenentscheidung


KOSTEN

22/23DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT

Tenor


DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 10 . FEBRUAR 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . BEI DER ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT , DA DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN NICHT EINSCHLAEGIG SIND , DEN ZUSCHLAG FÜR DEN UNTERHALTSBERECHTIGTEN EHEGATTEN UND DEN DREIZEHNTEN MONATSBETRAG NACH DEM ANWENDBAREN INNERSTAATLICHEN RECHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER NORMEN DES KOLLISIONSRECHTS ZU QUALIFIZIEREN .

2 . WENN SICH JEDOCH DIE ANWENDUNG DES EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTS ALS WENIGER GÜNSTIG ERWEIST ALS DIE DES ZUSAMMENRECHNUNGS- UND PRORATISIERUNGSVERFAHRENS , IST DIESES LETZTERE ANZUWENDEN .

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