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Dokument 61976CJ0045
Judgment of the Court of 16 December 1976. # Comet BV v Produktschap voor Siergewassen. # Reference for a preliminary ruling: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Netherlands. # Case 45-76.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976.
Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande.
Rechtssache 45-76.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976.
Comet BV gegen Produktschap voor Siergewassen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande.
Rechtssache 45-76.
Sammlung der Rechtsprechung 1976 -02043
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1976:191
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1976. - COMET BV GEGEN PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOR HET BEDRIJFSLEVEN. - RECHTSSACHE 45-76.
Sammlung der Rechtsprechung 1976 Seite 02043
Griechische Sonderausgabe Seite 00765
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00835
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . AUSFUHRZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - ABSCHAFFUNG - UNMITTELBARE WIRKUNG - INDIVIDUALRECHTE - SCHUTZ DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 16 ; VERORDNUNG NR . 234/68 , ARTIKEL 10 )
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - UNMITTELBARE WIRKUNG - INDIVIDUALRECHTE - SCHUTZ DURCH DIE NATIONALEN GERICHTE - KLAGE - NATIONALE AUSGESTALTUNG DES VERFAHRENS - ANWENDUNG
1 . DIE IN ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 234/68 AUSGESPROCHENEN VERBOTE WIRKEN UNMITTELBAR UND BEGRÜNDEN FÜR DIE EINZELNEN BÜRGER RECHTE , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN HABEN .
2 . MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DIESEM GEBIET SIND DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE KLAGEN , DIE DEN SCHUTZ DER DEM BÜRGER AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ; DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS FÜR GLEICHARTIGE KLAGEN , DIE DAS INNERSTAATLICHE RECHT BETREFFEN . ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIESE VERFAHRENSREGELN DIE VERFOLGUNG VON RECHTEN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND , PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHTEN .
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 25 . MAI 1976 , IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 26 . MAI 1976 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT , OB ' ' ES EINE BESTIMMUNG ODER EINEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ( GIBT ), WONACH EINEM BÜRGER , DER EINEN BESCHEID EINER INNERSTAATLICHEN BEHÖRDE WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANFICHT , DIE VERSÄUMUNG DER NACH INNERSTAATLICHEM RECHT GELTENDEN KLAGEFRIST NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DARF , MIT DER FOLGE , DASS ENTWEDER DIE KLAGE DES BÜRGERS WEGEN DER VERSÄUMUNG EINER SOLCHEN FRIST NICHT ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN KANN ODER DASS DIE VERWALTUNG DIE ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG DES BESCHEIDES NICHT UNTER BERUFUNG AUF DEN FRISTABLAUF ABLEHNEN DARF ' ' .
2/3 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS , DEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEI JENEM GERICHT ANHÄNGIG GEMACHT HAT UND IN DEM SIE DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSGRUNDLOSIGKEIT VON IHR ERBRACHTER ABGABENLEISTUNGEN BEGEHRT . DIE KLAEGERIN HATTE DIESE ABGABEN FÜR DIE IN DEN LETZTEN MONATEN DES JAHRES 1968 UND IN DEN ERSTEN MONATEN DES JAHRES 1969 ERFOLGTE AUSFUHR VON BLUMENZWIEBELN UND -KNOLLEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN , ENTRICHTET . DIE ABGABEN STELLTEN EINE MIT ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG UNVEREINBARE ABGABE GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE DAR UND WAREN FERNER NACH ARTIKEL 10 DER SEIT DEM 1 . JULI 1968 ANZUWENDENDEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 234/68 DES RATES VOM 27 . FEBRUAR 1968 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS VERBOTEN . DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEGEHRT VON DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE FESTSTELLUNG IHRER BERECHTIGUNG ZUR AUFRECHNUNG MIT DEN RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTEN BETRAEGEN GEGEN ZAHLUNGEN , DIE DIE PRODUKTSCHAP AUS ANDEREM GRUND VON IHR VERLANGT .
4 DIE PRODUKTSCHAP BESTREITET NICHT , DASS DIE UMSTRITTENE ABGABE WIE EIN AUSFUHRZOLL WIRKTE , UND SIE RÄUMT EIN , DASS DIE DIE ERHEBUNG DIESER ABGABE VORSEHENDEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN SEIT DEM 1 . JULI 1968 , DEM TAGE , SEIT DEM DIE VERORDNUNG NR . 234/68 ANGEWENDET WIRD , MIT ARTIKEL 10 DIESER VERORDNUNG UNVEREINBAR WAREN , DER FÜR DIE VON DER VERORDNUNG BETROFFENEN GÄRTNERISCHEN ERZEUGNISSE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG VERBIETET .
5 ES IST ALLERDINGS DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG , DER DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTETE , SPÄTESTENS AM ENDE DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT UNTEREINANDER DIE AUSFUHRZÖLLE UND DIE ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AUFZUHEBEN , SCHON SEIT DEM 1 . JANUAR 1962 BESTAND .
6/7 SOMIT STEHT FEST , DASS DIE ERHEBUNG DER ABGABEN - DIE MIT ABGABENBESCHEIDEN UND EINER ÜBERSICHTSRECHNUNG VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERLANGT WURDEN , DIE IHR AM 7 . JULI UND 19 . SEPTEMBER 1969 UND AM 8 . JULI 1971 ZUGESTELLT WORDEN WAREN , - GEGEN DAS VERBOT DES ARTIKELS 16 EWG-VERTRAG VERSTIESS . DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ENTRICHTETE DIESE ABGABEN JEDOCH . SIE BEGEHRT BEI DEM VORLEGENDEN GERICHT MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE HABE IRRTÜMLICH GEZAHLT , IM WEGE DER AUFRECHNUNG DIE RÜCKERSTATTUNG .
8/10 DIE PRODUKTSCHAP BERUFT SICH DARAUF , DASS DIE KLAEGERIN GEGEN DIE UMSTRITTENE ABGABEPFLICHT NICHT MEHR ANGEHEN UND DEREN ERSTATTUNG NICHT MEHR VERLANGEN KÖNNE , WEIL SIE ES UNTERLASSEN HABE , DIE IHR ZUGESTELLTEN ABGABENBESCHEIDE UND DEN ZUSAMMENFASSENDEN BESCHEID INNERHALB DER IN DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANFECHTUNG VORGESEHENEN FRIST ANZUFECHTEN . DIE KLAEGERIN BERUFT SICH DAGEGEN DARAUF , DER VORRANG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BRINGE ES MIT SICH , DASS JEDE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSENDE RECHTSHANDLUNG ZU BESEITIGEN SEI ; IHR STEHE DESHALB EIN BEI DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN , WELCHE DIE IHR AUS ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG ERWACHSENDEN RECHTE ZU SCHÜTZEN HÄTTEN , ZU VERFOLGENDES EIGENSTÄNDIGES KLAGERECHT ZU , DAS UNABHÄNGIG SEI VON DEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN BESCHRÄNKUNGEN , DIE DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DER BESTIMMUNG IN DER RECHTSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN ABSCHWÄCHEN KÖNNTEN . DIE VORLAGEFRAGE ZIELT ALSO DARAUF , OB SICH - ZUMINDEST WAS DIE FRISTEN FÜR DIE RECHTSVERFOLGUNG ANBELANGT - DIE AUSGESTALTUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE KLAGEN , DIE DEN SCHUTZ DER DEM BÜRGER AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - HIER DES ARTIKELS 16 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 234/68 - ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN , NACH DEM RECHT DES MITGLIEDSTAATS REGELT , IN DEM DIE KLAGEN ERHOBEN WERDEN , ODER OB SIE IM GEGENTEIL UNABHÄNGIG DAVON UND NUR DEM GEMEINSCHAFTSRECHT SELBST UNTERWORFEN IST .
11/18 DIE IN ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 234/68 AUSGESPROCHENEN VERBOTE WIRKEN UNMITTELBAR UND BEGRÜNDEN FÜR DIE EINZELNEN BÜRGER RECHTE , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN HABEN . DIE AUFGABE , DEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN , DER SICH FÜR DIE BÜRGER AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT , OBLIEGT ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER MITWIRKUNGSPFLICHT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN . MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DIESEM GEBIET SIND DESHALB DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE KLAGEN , DIE DEN SCHUTZ DER DEM BÜRGER AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ; DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS FÜR GLEICHARTIGE KLAGEN , DIE DAS INNERSTAATLICHE RECHT BETREFFEN . DIE ARTIKEL 100 BIS 102 UND ARTIKEL 135 EWG-VERTRAG GESTATTEN ES GEGEBENENFALLS , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DIE UNTERSCHIEDE IN DEN RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN DIESEM BEREICH AUSZURÄUMEN , WENN SICH ERWEISEN SOLLTE , DASS SIE VERZERRUNGEN HERVORZURUFEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND . IN ERMANGELUNG SOLCHER HARMONISIERUNGSMASSNAHMEN MÜSSEN DIE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT GEWÄHRTEN RECHTE VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN NACH DEN VERFAHRENSREGELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS VERFOLGT WERDEN . ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIESE VERFAHRENSREGELN UND FRISTEN DIE VERFOLGUNG VON RECHTEN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND , PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHTEN . DIES LÄSST SICH VON DER FESTSETZUNG ANGEMESSENER AUSSCHLUSSFRISTEN FÜR DIE RECHTSVERFOLGUNG NICHT SAGEN . DIE FESTSETZUNG SOLCHER FRISTEN FÜR DIE RECHTSVERFOLGUNG IM ABGABENRECHTLICHEN BEREICH IST EIN ANWENDUNGSFALL DES GRUNDLEGENDEN PRINZIPS DER RECHTSSICHERHEIT , DAS ZUGLEICH DEN ABGABEPFLICHTIGEN UND DIE BEHÖRDE SCHÜTZT .
10 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ES BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND NICHT VERBIETET , EINEM BÜRGER , DER VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG EINER INNERSTAATLICHEN STELLE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANFICHT , DEN ABLAUF DER IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN FRISTEN FÜR DIE RECHTSVERFOLGUNG ENTGEGENZUHALTEN , WOBEI FREILICH DAS VERFAHREN FÜR DIE KLAGE NICHT UNGÜNSTIGER AUSGESTALTET SEIN DARF ALS FÜR GLEICHARTIGE KLAGEN , DIE DAS INNERSTAATLICHE RECHT BETREFFEN .
KOSTEN
20/21 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER RECHTSSTREIT EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE VON DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT ENTSCHEIDUNG VOM 25 . MAI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBIETET ES BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND NICHT , EINEM BÜRGER , DER VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG EINER INNERSTAATLICHEN STELLE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANFICHT , DEN ABLAUF DER IM INNERSTAATLICHEN RECHT VORGESEHENEN FRISTEN FÜR DIE RECHTSVERFOLGUNG ENTGEGENZUHALTEN , WOBEI FREILICH DAS VERFAHREN FÜR DIE KLAGE NICHT UNGÜNSTIGER AUSGESTALTET SEIN DARF ALS FÜR GLEICHARTIGE KLAGEN , DIE DAS INNERSTAATLICHE RECHT BETREFFEN .