Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 61975CJ0038
Judgment of the Court of 19 November 1975. # Douaneagent der NV Nederlandse Spoorwegen v Inspecteur der invoerrechten en accijnzen. # Reference for a preliminary ruling: Tariefcommissie - Netherlands. # Xerographic duplicators. # Case 38-75.
Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1975.
Zollagent der NV Nederlandse Spoorwegen gegen Inspektor der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande.
Trockenkopiergeräte.
Rechtssache 38-75.
Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1975.
Zollagent der NV Nederlandse Spoorwegen gegen Inspektor der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande.
Trockenkopiergeräte.
Rechtssache 38-75.
Sammlung der Rechtsprechung 1975 -01439
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1975:154
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. NOVEMBER 1975. - ZOLLAGENT DER NV NEDERLANDSE SPOORWEGEN GEGEN INSPEKTOR DER EINFUHRZOELLE UND VERBRAUCHSSTEUERN. - TROCKENKOPIERGERAETE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER NIEDERLAENDISCHEN TARIEFCOMMISSIE. - RECHTSSACHE 38-75.
Sammlung der Rechtsprechung 1975 Seite 01439
Griechische Sonderausgabe Seite 00435
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00479
Spanische Sonderausgabe Seite 00391
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT - VERBINDLICHE KRAFT
2 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ERSETZUNG DER NATIONALEN ZOLLTARIFE - AUSLEGUNG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER STELLEN DER GEMEINSCHAFT
3 . GATT - VERPFLICHTUNGEN - RECHTSVERBINDLICHKEIT FÜR DIE GEMEINSCHAFT - BEURTEILUNG NACH GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN
4 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ABKOMMEN VON BRÜSSEL ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA UND ÜBER DIE GRÜNDUNG EINES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS - VERPFLICHTUNGEN - RECHTSVERBINDLICHKEIT FÜR DIE GEMEINSCHAFT
5 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS - TARIFAVIS - WIRKUNGEN - AUSLEGUNG
1 . EINE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF BILDET ALS WILLENSÄUSSERUNG DES RATES EINEN INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL DER IHR ZUGEHÖRIGEN TARIFPOSITION UND TEILT DEREN RECHTSVERBINDLICHKEIT, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE ALS AUTHENTISCHE AUSLEGUNGSREGEL ODER ALS ERGÄNZUNG DER TARIFPOSITION ANZUSEHEN IST .
2 . SEIT 1 . JULI 1968 IST DER GEMEINSAME ZOLLTARIF AN DIE STELLE DER NATIONALEN ZOLLTARIFE DER MITGLIEDSTAATEN GETRETEN . IHN AUSZULEGEN UND DIE RECHTSWIRKUNGEN DER EINZELNEN TARIFNUMMERN ZU BESTIMMEN, IST SEITDEM ALLEIN SACHE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT, DIE DABEI DER KONTROLLE DURCH DIE MIT DER ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRAUTEN GERICHTE UNTERLIEGEN . DIE AUSLEGUNG, DIE EINE TARIFNUMMER EINES NATIONALEN ODER NUR IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN GÜLTIGEN ZOLLTARIFS VOR DEM 1 . JULI 1968 DURCH DIE SEINERZEIT ZUSTÄNDIGE STELLE EINES MITGLIEDSTAATS ERFAHREN HAT, KANN FOLGLICH IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG AUCH DANN NICHT MEHR VORGREIFLICH SEIN, WENN DIE BETREFFENDE TARIFNUMMER UNVERÄNDERT IN DEN GZT EINGEGANGEN IST .
3 . DA DIE GEMEINSCHAFT ANSTELLE DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GATT EINZUSTEHEN HAT, BEURTEILT SICH DEREN RECHTLICHE VERBINDLICHKEIT NACH DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG UND NICHT NACH DEN VORSCHRIFTEN, DURCH DIE DIESE FRÜHER IN DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN GELTUNG ERLANGTEN .
4 . DIE GEMEINSCHAFT HAT ANSTELLE DER MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ABKOMMEN VOM 15 . DEZEMBER 1950 ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE UND AUS DEM ABKOMMEN VOM SELBEN TAGE ÜBER DIE GRÜNDUNG EINES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS ÜBERNOMMEN .
5 . DIE TARIFAVISE DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS SIND FÜR DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE NICHT VERBINDLICH, STELLEN JEDOCH AUSLEGUNGSHILFEN DAR, DENEN UM SO GRÖSSERES GEWICHT ZUKOMMT, ALS SIE VON EINER STELLE HERRÜHREN, DIE VON DEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILEN DAMIT BEAUFTRAGT IST, DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES TARIFSCHEMAS SICHERZUSTELLEN .
EINE SOLCHE AUSLEGUNG KANN, WENN SIE SICH ÜBERDIES NOCH MIT DER IN DEN VERTRAGSSTAATEN HERRSCHENDEN PRAXIS DECKT, NUR DANN UNBEACHTLICH SEIN, WENN SIE DEM WORTLAUT DER FRAGLICHEN TARIFNUMMER ZUWIDERLÄUFT ODER SICH OFFENSICHTLICH NICHT MEHR IM RAHMEN DER DEM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS EINGERÄUMTEN ERMESSENSBEFUGNIS HÄLT .
1/2 DIE TARIEFCOMMISSIE STELLT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 11 . JUNI 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 16 . APRIL 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS DREI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT EINER MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1/71 DES RATES VOM 17 . DEZEMBER 1970 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( ABL . L 1 VOM 1 . JANUAR 1971, S . 335 ) MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1971 IN KAPITEL 90 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( IM FOLGENDEN : GZT ) EINGEFÜGTEN ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT, DIE WIE FOLGT LAUTET : " ZU TARIFSTELLE 90.07 A - ( PHOTOGRAPHISCHE APPARATE ) - GEHÖREN AUCH GERÄTE ZUM AUTOMATISCHEN VERVIELFÄLTIGEN VON DOKUMENTEN IM ELEKTROSTATISCHEN VERFAHREN, DIE MIT EINEM OPTISCHEN AUFNAHMESYSTEM AUSGESTATTET SIND ".
3/6 DIE NIEDERLÄNDISCHE ZOLLVERWALTUNG BELASTETE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG EIN AM 28 . APRIL 1971 AUS EINEM DRITTLAND EINGEFÜHRTES TROCKENKOPIERGERÄT, DAS DIE IN DER BESCHREIBUNG DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT GENANNTEN MERKMALE AUFWIES, MIT EINEM ZOLL ZU EINEM SATZ VON 14 PROZENT . DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS FOCHT DEN BESCHEID DER ZOLLVERWALTUNG MIT DER BEGRÜNDUNG AN, DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS HABE NACH DER TARIFSTELLE 84.54 B ( ANDERE BÜROMASCHINEN UND -APPARATE ) TARIFIERT UND MIT DEM IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) KONSOLIDIERTEN ZOLLSATZ VON 7,2 PROZENT BELASTET WERDEN MÜSSEN . DABEI STÜTZTE ER SICH VOR ALLEM AUF ENTSCHEIDUNGEN DER TARIEFCOMMISSIE VOM 2 . FEBRUAR 1970, IN DENEN SICH DIESES GERICHT MIT DER EINFUHR VON WAREN NACH DEN NIEDERLANDEN VOR INKRAFTTRETEN DES GZT AM 1 . JULI 1968 BEFASST UND AUSGEFÜHRT HATTE, DIE AUSLEGUNG DES VORMALS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDEN BENELUX-ZOLLTARIFS ERGEBE, DASS GERÄTE DER FRAGLICHEN ART DER TARIFSTELLE 84.54 B ZUZUWEISEN SEIEN . DIE NIEDERLÄNDISCHE ZOLLVERWALTUNG REIHTE DERARTIGE GERÄTE AUFGRUND DIESER ENTSCHEIDUNGEN UNGEACHTET DES ZWISCHENZEITLICHEN INKRAFTTRETENS DES GZT WEITERHIN IN DIE TARIFSTELLE 84.54 B EIN UND BERECHNETE EINEN ZOLLSATZ VON 7,2 PROZENT ZUMAL DIE BETREFFENDEN STELLEN IM GZT UND IM BENELUX-TARIF WÖRTLICH ÜBEREINSTIMMTEN; ERST NACHDEM AM 1 . JANUAR 1971 DIE VERORDNUNG NR . 1/71 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DES GZT MIT DER BESAGTEN ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT IN KRAFT GETRETEN WAR, WENDETE SIE DIE TARIFSTELLE 90.07 A MIT EINEM ZOLLSATZ VON 14 PROZENT AN .
ZUR ERSTEN FRAGE
7 DIE ERSTE FRAGE DER TARIEFCOMMISSIE GEHT DAHIN, OB ES RECHTENS IST, EIN GERÄT, DAS NACH IHRER ANSICHT DER TARIFSTELLE 84.54 B ZUZURECHNEN IST, MITTELS EINER VERORDNUNG DES RATES DURCH EINE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT ZU KAPITEL 90 DER TARIFSTELLE 90.07 A ZUZUWEISEN, OHNE DEREN WORTLAUT HIERAUF ENTSPRECHEND ABZUSTIMMEN .
8/9 NACH ARTIKEL 28 DES VERTRAGES ENTSCHEIDET ÜBER AUTONOME ÄNDERUNGEN ODER AUSSETZUNGEN DER SÄTZE DES GZT DER RAT . UNTER DEN ALLGEMEINEN TARIFIERUNGS-VORSCHRIFTEN DES GZT, IN DER INSBESONDERE IM ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN EINFUHR GÜLTIGEN FASSUNG, FINDET SICH UNTER TITEL I BUCHSTABE A DES TEILS I DIE BESTIMMUNG, DASS MASSGEBEND FÜR DIE TARIFIERUNG IN ERSTER LINIE DER WORTLAUT DER TARIFNUMMERN SOWIE DIE VORSCHRIFTEN ZU DEN ABSCHNITTEN ODER KAPITELN SIND .
10/12 DIE UMSTRITTENE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT BILDET ALS WILLENSÄUSSERUNG DES RATES EINEN INTEGRIERENDEN BESTANDTEIL DER IHR ZUGEHÖRIGEN TARIFSTELLE UND TEILT DEREN RECHTSVERBINDLICHKEIT, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE ALS AUTHENTISCHE AUSLEGUNGSREGEL ODER ALS ERGÄNZUNG DER TARIFSTELLE ANZUSEHEN IST . EINE SOLCHE REGELUNGSWEISE LÄSST SICH MITHIN NICHT BEANSTANDEN, ZUMAL SIE AUF DIESEM GEBIET DURCHAUS ÜBLICH UND ZUDEM AUCH IN DER VERORDNUNG ( EWG ) DES RATES NR . 97/69 VOM 16 . JANUAR 1969 ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL . L 14 VOM 21 . 1 . 1969, S . 1 ) VORGESEHEN IST . DIE UMSTRITTENE VORSCHRIFT STELLT SICH ALSO ENTWEDER ALS EINE AUSLEGUNGSREGEL DAR, DIE KEINER ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DER BETREFFENDEN TARIFSTELLE BEDARF, ODER ALS EINE ZULÄSSIGE ERGÄNZUNG DES WORTLAUTES, DER AUF DIESE WEISE DEN GEÄNDERTEN VERHÄLTNISSEN ANGEPASST WIRD .
ZUR ZWEITEN FRAGE
13 DIE ZWEITE FRAGE LAUTET : " IST ES ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS ABKOMMEN MIT ANDEREN STAATEN UND MIT VÖLKERRECHTLICHEN ORGANISATIONEN NACH DEN ARTIKELN 69 UND 65 DER GRONDWET VOOR HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN ( GRUNDGESETZ DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE ) GESETZESKRAFT ERLANGEN, WENN SIE VORSCHRIFTSMÄSSIG ZUSTANDE GEKOMMEN UND VERKÜNDET WORDEN SIND, SOWIE FERNER ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS DAS GATT, DEM DIE NIEDERLANDE BEIGETRETEN SIND, EIN SOLCHES ABKOMMEN DARSTELLT UND DASS SCHLIESSLICH DIE VORERWÄHNTE TARIFNUMMER 84.54 MIT DEM ENTSPRECHENDEN ZOLLSATZ DURCH DIE SOG . KENNEDY-RUNDE IM RAHMEN DES GATT KONSOLIDIERT WORDEN IST, RECHTENS, UNTER VERSTOSS GEGEN JENE KONSOLIDIERUNG OHNE IRGENDEINE SONDERVORSCHRIFT ZUGUNSTEN DER NIEDERLANDE FÜR EINE UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDE WARE DADURCH EINEN HÖHEREN ZOLL ZU ERHEBEN, DASS DIESE WARE MITTELS EINER VERORDNUNG DES RATES DER EWG EINEM ANDEREN KAPITEL UND EINER ANDEREN TARIFNUMMER ZUGEWIESEN WIRD? IST DER NIEDERLÄNDISCHE RICHTER NICHT VERPFLICHTET, ANGESICHTS DES VORRANGS VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT VOR HANDLUNGEN IHRER ORGANE - UNABHÄNGIG DAVON, OB EINE GATT-BESTIMMUNG GEEIGNET IST, FÜR DIE BÜRGER RECHTE ZU ERZEUGEN, AUF DIE SIE SICH VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN - IN IHM UNTERBREITETEN RECHTSSACHEN DIE GATT-BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN, DIE SICH FÜR EINE UNMITTELBARE ANWENDUNG EIGNEN, SELBST WENN ER DABEI GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST? "
14 SEIT 1 . JULI 1968 IST DER GZT, ÜBRIGENS IM EINKLANG MIT ARTIKEL XXIV DES GATT, AN DIE STELLE DER NATIONALEN ZOLLTARIFE DER MITGLIEDSTAATEN GETRETEN; IHN AUSZULEGEN UND DIE RECHTSWIRKUNGEN DER EINZELNEN TARIFNUMMERN ZU BESTIMMEN, IST SEITDEM ALLEIN SACHE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT, DIE DABEI - INSBESONDERE IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES - DER KONTROLLE DURCH DIE MIT DER ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRAUTEN GERICHTE UNTERLIEGEN .
15/16 DIE AUSLEGUNG, DIE EINE TARIFNUMMER EINES NATIONALEN ODER NUR IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN GÜLTIGEN ZOLLTARIFS VOR DEM 1 . JULI 1968 DURCH DIE SEINERZEIT ZUSTÄNDIGE STELLE EINES MITGLIEDSTAATS ERFAHREN HAT, KANN UNGEACHTET IHRES VERBINDLICHEN GEHALTS INNERHALB DER NATIONALEN RECHTSORDNUNG IN DER FÜR SÄMTLICHE MITGLIEDSTAATEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG AUCH DANN NICHT VORGREIFLICH SEIN, WENN DIE BETREFFENDE TARIFNUMMER UNVERÄNDERT IN DEN GZT EINGEGANGEN IST . DA FERNER DIE GEMEINSCHAFT ANSTELLE DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GATT EINZUSTEHEN HAT, BEURTEILT SICH DEREN RECHTLICHE VERBINDLICHKEIT NACH DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG UND NICHT NACH DEN VORSCHRIFTEN, DURCH DIE DIESE FRÜHER IN DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN GELTUNG ERLANGTEN .
17 ÜBERDIES DECKTE SICH DIE FRAGLICHE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT VOLLSTÄNDIG MIT EINEM TARIFAVIS, DEN DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS BEREITS 1962 ERTEILT HATTE UND AN DEM ER BIS ZUM 1 . JANUAR 1972 FESTHÄLT; AUSSERDEM ENTSPRACH SIE DER ALLGEMEIN HERRSCHENDEN PRAXIS IN DEN DEM GATT ANGESCHLOSSENEN STAATEN UND INSBESONDERE IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT MIT AUSNAHME DER NIEDERLANDE .
18/19 DIE TARIFZUGESTÄNDNISSE UND KONSOLIDIERUNG IM RAHMEN DES GATT WURDEN SCHON VOR DEM 1 . JULI 1968 AUFGRUND VON ARTIKEL 111 DES VERTRAGES DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUSGEHANDELT UND KNÜPFTEN AN DEN GZT AN, DER DANN AM 1 . JULI 1968 IN KRAFT TRAT . DIESE ZUGESTÄNDNISSE UND KONSOLIDIERUNGEN ERFASSTEN FOLGLICH DIE TARIFNUMMERN 84.54 UND 90.07 SO, WIE DIESE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM AVIS DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS AUSGELEGT UND ANGEWENDET WURDEN, SO DASS DIE BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT KEINESWEGS EINSEITIG EINEN KONSOLIDIERTEN ZOLLSATZ ERHÖHTEN, ALS SIE NACH DEM 1 . JULI 1968 AN DIESER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG FESTHIELTEN .
ZUR DRITTEN FRAGE
20 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE UMSTRITTENE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ABKOMMEN VOM 15 . DEZEMBER 1950 ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE - INSBESONDERE GEGEN DESSEN ARTIKEL II BUCHSTABE B ( II ) - VERSTÖSST, WONACH ES UNTERSAGT IST, IN DEN ANMERKUNGEN ZU DEN KAPITELN UND ABSCHNITTEN ÄNDERUNGEN VORZUNEHMEN, DIE DIE TRAGWEITE DER KAPITEL, ABSCHNITTE UND POSITIONEN DES ZOLLTARIFSCHEMAS VERÄNDERN KÖNNTEN .
21/22 DIE GEMEINSCHAFT HAT EBENSO WIE DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GATT ANSTELLE DER MITGLIEDSTAATEN AUCH DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ABKOMMEN VOM 15 . DEZEMBER 1950 ÜBER DAS ZOLLTARIFSCHEMA FÜR DIE EINREIHUNG DER WAREN IN DIE ZOLLTARIFE UND AUS DEM ABKOMMEN VOM SELBEN TAGE ÜBER DIE GRÜNDUNG EINES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ÜBERNOMMEN UND IST AN DIESE VERPFLICHTUNGEN GEBUNDEN . DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE SIND NACH ARTIKEL II BUCHSTABE B ( II ) DES ERSTGENANNTEN ABKOMMENS VERPFLICHTET, " KEINE ÄNDERUNGEN IN DEN ANMERKUNGEN ZU DEN KAPITELN ODER ABSCHNITTEN VORZUNEHMEN, DIE DIE TRAGWEITE DER KAPITEL, ABSCHNITTE UND POSITIONEN DES ZOLLTARIFSCHEMAS VERÄNDERN KÖNNTEN ".
23/26 WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, ENTSPRACH DIE UMSTRITTENE ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFT, WONACH GERÄTE ZUM AUTOMATISCHEN VERVIELFÄLTIGEN VON DOKUMENTEN IM ELEKTROSTATISCHEN VERFAHREN, DIE MIT EINEM OPTISCHEN AUFNAHMESYSTEM VERSEHEN SIND, DER TARIFSTELLE 90.07 A ZUGEORDNET WURDEN, EINEM TARIFAVIS DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS SOWIE DER ALLGEMEINEN PRAXIS DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES ABKOMMENS VOM 15 . DEZEMBER 1950 . DERARTIGE TARIFAVISE SIND ZWAR FÜR DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE GEWISS NICHT VERBINDLICH, STELLEN JEDOCH AUSLEGUNGSHILFEN DAR, DENEN UM SO GRÖSSERES GEWICHT ZUKOMMT, ALS SIE VON EINER STELLE HERRÜHREN, DIE VON DEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILEN DAMIT BEAUFTRAGT IST, DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES TARIFSCHEMAS SICHERZUSTELLEN . EINE SOLCHE AUSLEGUNG KANN, WENN SIE SICH ÜBERDIES NOCH MIT DER IN DEN VERTRAGSSTAATEN HERRSCHENDEN PRAXIS DECKT, NUR DANN UNBEACHTLICH SEIN, WENN SIE DEM WORTLAUT DER FRAGLICHEN TARIFNUMMER ZUWIDERLÄUFT ODER SICH OFFENSICHTLICH NICHT MEHR IM RAHMEN DER DEM RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS EINGERÄUMTEN ERMESSENSBEFUGNISSE HÄLT . DA DAS PHOTOGRAPHISCHE VERFAHREN UND DAS TROCKENKOPIERVERFAHREN MIT AUFNAHMESYSTEM - AUCH NACH ANSICHT DES VORLEGENDEN GERICHTS - SICH WEITGEHEND ÄHNELN, LIEGEN DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN TARIFAVIS IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DER BETREFFENDEN TARIFNUMMER UNBEACHTLICH IST, NICHT VOR .
27 DIE PRÜFUNG DER PROZESSUNTERLAGEN HAT NACH ALLEDEM NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT ZU KAPITEL 90 DES ABSCHNITTS XVIII DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1/71 DES RATES VOM 17 . DEZEMBER 1970 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
28/29 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER TARIEFCOMMISSIE GEMÄSS DEREN ENTSCHEIDUNG VOM 11 . JUNI 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ZUSÄTZLICHEN VORSCHRIFT ZU KAPITEL 90 DES XVIII .
ABSCHNITTES DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1/71 DES RATES VOM 17 . DEZEMBER 1970 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .