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Dokument 61974CJ0015
Judgment of the Court of 31 October 1974. # Centrafarm BV and Adriaan de Peijper v Sterling Drug Inc. # Reference for a preliminary ruling: Hoge Raad - Netherlands. # Parallel patents. # Case 15-74.
Urteil des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974.
Centrafarm BV und Adriaan de Peijper gegen Sterling Drug Inc.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande.
Parallelpatente.
Rechtssache 15-74.
Urteil des Gerichtshofes vom 31. Oktober 1974.
Centrafarm BV und Adriaan de Peijper gegen Sterling Drug Inc.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande.
Parallelpatente.
Rechtssache 15-74.
Sammlung der Rechtsprechung 1974 -01147
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1974:114
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. OKTOBER 1974. - CENTRAFARM B.V. UND ADRIAAN DE PEIJPER GEGEN STERLING DRUG INC. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD). - RECHTSSACHE 15-74.
Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 01147
Griechische Sonderausgabe Seite 00451
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00475
Spanische Sonderausgabe Seite 00451
Schwedische Sonderausgabe Seite 00367
Finnische Sonderausgabe Seite 00373
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SCHUTZ - UMFANG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - PATENT - IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESCHÜTZTES ERZEUGNIS - DURCH DEN INHABER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGERÄUMTE VERKAUFSLIZENZ - UNTERSAGUNG DES VERTRIEBS IM GEMEINSAMEN MARKT - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - UNTER PATENTSCHUTZ STEHENDES ARZNEIMITTEL - VERTRIEB - GESUNDHEITSKONTROLLE DURCH DEN INHABER - UMGEHUNG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - VERBOT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - PATENT - IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHTE ERZEUGNISSE - DURCH DEN INHABER VORGENOMMENE EINFUHR NACH DEN NIEDERLANDEN VOR DEM 1 . JANUAR 1975 - ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE - ANWENDUNGSBEREICH
5 . WETTBEWERB - KARTELLABSPRACHEN ZWISCHEN MUTTER - UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN - ZULÄSSIGKEIT - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 )
1 . DER VERTRAG BERÜHRT ZWAR NICHT DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE, DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE KANN ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BERÜHRT WERDEN, DENN ARTIKEL 36 ERLAUBT BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR, SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE BERECHTIGT SIND, DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN .
2 . ES IST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR, WENN DER PATENTINHABER VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST . ES IST IN DIESER HINSICHT OHNE BEDEUTUNG, OB DER INHABER UND DIE UNTERNEHMEN, DENEN ER LIZENZEN EINGERÄUMT HAT, DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN ODER NICHT . EBENFALLS OHNE BEDEUTUNG IST ES, DASS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM AUSGEFÜHRT, UND DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEN EINGEFÜHRT WIRD, AUSEINANDERGEHEN .
3 . DER INHABER EINES PATENTS, DURCH DAS EIN ARZNEIMITTEL GESCHÜTZT WIRD, KANN SICH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ENTZIEHEN, ER MÜSSE DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES ÜBERWACHEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR FEHLERHAFTEN ERZEUGNISSEN ZU SCHÜTZEN .
4 . DIE EINFUHR VON WAREN, DIE VOM PATENTINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, DARF IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE UNTERBUNDEN WERDEN .
5 . ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IST NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BEZIEHUNGSWEISE TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .
1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT DEM GERICHTSHOF MIT ZWISCHENURTEIL VOM 1 . MÄRZ 1974, IN DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 4 . MÄRZ, EINIGE FRAGEN NACH DEM VERHÄLTNIS DES PATENTRECHTS ZU DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER DREI NEUEN MITGLIEDSTAATEN VORGELEGT .
2 DER HOGE RAAD HAT IN SEINEM VORLAGEURTEIL DEN SACHVERHALT UND DIE INNERSTAATLICHE RECHTSGRUNDLAGE, SOWEIT SIE FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN VON BEDEUTUNG SIND, WIE FOLGT DARGELEGT :
- EINEM PATENTINHABER STEHEN IN MEHREREN STAATEN DER EWG PARALLELE PATENTE ZU .
- DIE DURCH DIESE PATENTE GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSE WERDEN IN EINEM ODER IN MEHREREN DIESER MITGLIEDSTAATEN VON UNTERNEHMEN VERTRIEBEN, DENEN DER PATENTINHABER HERSTELLUNGS - UND VERKAUFSLIZENZEN ODER LEDIGLICH VERKAUFSLIZENZEN ERTEILT HAT .
- DIESE ERZEUGNISSE WERDEN IN DER FOLGE VON DRITTEN EXPORTIERT, IN EINEM DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT UND WEITERVERÄUSSERT .
- DIE PATENTGESETZGEBUNG DIESES STAATES RÄUMT DEM PATENTINHABER DIE BEFUGNIS EIN, RECHTLICHE SCHRITTE DAGEGEN ZU UNTERNEHMEN, DASS DIE DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSE VON ANDEREN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN, AUCH WENN DIESE ERZEUGNISSE ZUVOR IN EINEM ANDEREN LAND VOM PATENTINHABER ODER EINEM LIZENZNEHMER DES PATENTINHABERS RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND .
3 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IST DEUTLICH GEWORDEN, DASS ES IM AUSGANGSRECHTSSTREIT UM DIE FRAGE GEHT, WELCHE RECHTE DER INHABER PARALLELER PATENTE IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN GELTEND MACHEN KANN, DER DAVON ABSIEHT, DAS PATENTIERTE ERZEUGNIS IN EINEM DIESER STAATEN HERZUSTELLEN, UND STATTDESSEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT EINE KONZESSION EINRÄUMT, DIE ZUM ALLEINVERTRIEB DER PATENTSACHE, NICHT JEDOCH ZU DEREN HERSTELLUNG, BERECHTIGT .
ZUR FRAGE IA
4 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB ES UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE REGELN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR DEM PATENTINHABER VERWEHREN, DEN VERTRIEB EINES DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES DURCH DRITTE ZU UNTERBINDEN .
5 AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, INSBESONDERE DES ARTIKELS 30, SIND MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN .
6/8 NACH ARTIKEL 36 STEHEN DIESE BESTIMMUNGEN JEDOCH EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN, DIE ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND . AUS DEM WORTLAUT, INSBESONDERE DES ZWEITEN SATZES, UND DER STELLUNG DIESES ARTIKELS ERGIBT SICH INDESSEN, DASS DER VERTRAG ZWAR DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NICHT BERÜHRT, DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BERÜHRT WERDEN KANN . DENN ALS AUSNAHME VON EINEM DER GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ERLAUBT ARTIKEL 36 BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR, SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE BERECHTIGT SIND, DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN .
9 IM BEREICH DES PATENTRECHTS LÄSST SICH DER SPEZIFISCHE GEGENSTAND DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS NAMENTLICH DAHIN KENNZEICHNEN, DASS DER INHABER ZUM AUSGLEICH FÜR SEINE SCHÖPFERISCHE ERFINDERTÄTIGKEIT DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT ERLANGT, GEWERBLICHE ERZEUGNISSE HERZUSTELLEN UND IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN, MITHIN DIE ERFINDUNG ENTWEDER SELBER ODER IM WEGE DER LIZENZVERGABE AN DRITTE ZU VERWERTEN, UND DASS ER FERNER DAS RECHT ERLANGT, SICH GEGEN JEGLICHE ZUWIDERHANDLUNG ZUR WEHR ZU SETZEN .
10/12 ES KANN SICH ALS EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSWIRKEN, WENN DIE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN RECHTSSCHUTZES BESTIMMT, DASS SICH DAS RECHT DES PATENTINHABERS MIT DEM VERTRIEB DES PATENTGESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT ERSCHÖPFT, DER INHABER VIELMEHR BERECHTIGT BLEIBT, SICH DER EINFUHR DES IN EINEM ANDEREN STAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSES NACH SEINEM HEIMATSTAAT ZU WIDERSETZEN . EIN SOLCHES HINDERNIS MAG ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SEIN, WENN DIESER SCHUTZ IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD GEGEN EIN ERZEUGNIS, DAS AUS EINEM MITGLIEDSTAAT STAMMT, IN DEM ES NICHT PATENTFÄHIG IST, UND DAS VON DRITTEN OHNE DIE ZUSTIMMUNG DES PATENTINHABERS HERGESTELLT WORDEN IST, ODER ABER WENN ES SICH UM PATENTE HANDELT, DEREN ORIGINÄRE INHABER RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH SELBSTÄNDIG SIND; DAGEGEN LÄSST SICH EIN ABWEICHEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS NICHT RECHTFERTIGEN, WENN DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM ES EINGEFÜHRT WIRD, DURCH DEN INHABER SELBST ODER, WIE ETWA IM FALLE EINES INHABERS PARALLELER PATENTE, MIT DESSEN ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN IST . DENN WÄRE DER PATENTINHABER BEFUGT, DIE EINFUHR VON PATENTSACHEN ZU UNTERBINDEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH IHN ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GELANGT SIND, DANN WÜRDE IHM DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, DIE NATIONALEN MÄRKTE ABZURIEGELN UND AUF DIESE WEISE DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHRÄNKEN, OHNE DASS EINE DERARTIGE BESCHRÄNKUNG NOTWENDIG WÄRE, UM IHM DIE AUS DEN PARALLELPATENTEN FLIESSENDEN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTE IN IHRER SUBSTANZ ZU ERHALTEN .
13/14 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN DIESEM ZUSAMMENHANG GELTEND, WEGEN DER VERSCHIEDENHEITEN DER NATIONALEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN KÖNNE KAUM VON WIRKLICH IDENTISCHEN ODER PARALLELEN PATENTEN DIE REDE SEIN . DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS SICH DER RICHTERLICHER WÜRDIGUNG UNTERLIEGENDE BEGRIFF PARALLELER PATENTE TROTZ DER VERSCHIEDENHEITEN, DIE FORTBESTEHEN, SOLANGE DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ NICHT VEREINHEITLICHT SIND, DURCH EIN WESENSMERKMAL AUSZEICHNET, NÄMLICH DIE IDENTITÄT DER GESCHÜTZTEN ERFINDUNG .
15 NACH ALLEM IST DIE VORLAGEFRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR IST, WENN DER PATENTINHABER VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .
ZUR FRAGE IB
16/17 DIESE FRAGE IST LEDIGLICH FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ES DEM PATENTINHABER NICHT UNTER ALLEN UMSTÄNDEN VERWEHREN, VON DEM IHM DURCH DAS NATIONALE GESETZ EINGERÄUMTEN RECHT GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE EINFUHR DES GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN . AUS DER ANTWORT AUF DIE FRAGE IA ERHELLT, DASS SICH DIE FRAGE IB ERLEDIGT HAT .
ZUR FRAGE IC
18 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, INWIEFERN ES FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE IA VON BEDEUTUNG IST, OB DER PATENTINHABER UND DIE LIZENZNEHMER DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN ODER NICHT .
19/20 WIE SICH DER ANTWORT AUF DIE FRAGE IA ENTNEHMEN LÄSST, WIRD EINE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VOR ALLEM DURCH DEN GEBIETSSCHUTZ BEWIRKT, DER ES DEM INHABER EINES PATENTES IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESTATTET, DIE EINFUHR DES VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSES ABZUWEHREN . SOMIT HAT DIE EINRÄUMUNG EINER VERKAUFSLIZENZ IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUR FOLGE, DASS SICH DER INHABER DEM VERTRIEB DES GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES IM GESAMTEN GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT MEHR WIDERSETZEN KANN .
21 NACH ALLEM IST ES OHNE BEDEUTUNG, OB DER INHABER UND DIE LIZENZNEHMER DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN ODER NICHT .
ZUR FRAGE ID
22 DIE FRAGE, DIE ZU BEANTWORTEN DER GERICHTSHOF ERSUCHT WIRD, LAUTET IM WESENTLICHEN, OB DER INHABER UNBESCHADET DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE BERECHTIGT IST, SICH DER EINFUHR GESCHÜTZTER ERZEUGNISSEN ZU WIDERSETZEN, FALLS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DIESE ERZEUGNISSE AUSEINANDERGEHEN .
23/24 DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN HABEN U . A . DIE AUFGABE, DIE FAKTOREN, DIE GEEIGNET SIND, DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERFÄLSCHEN, INSBESONDERE DADURCH AUSZUSCHALTEN, DASS SIE DIE NATIONALEN MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT HARMONISIEREN UND DIE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAREN BEIHILFEN VERBIETEN ODER DASS SIE VON IHREN BEFUGNISSEN IM WETTBEWERBSBEREICH GEBRAUCH MACHEN . DIE TATSACHE, DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DERARTIGE FAKTOREN WIRKSAM SIND, BERECHTIGT EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT INDESSEN NICHT, MASSNAHMEN AUFRECHTZUERHALTEN ODER EINZUFÜHREN, DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, NAMENTLICH AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS, UNVEREINBAR SIND .
25 DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN .
ZUR FRAGE IE
26 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB DER PATENTINHABER DIE RECHTE AUS DEM PATENT UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSÜBEN DARF MIT DER BEGRÜNDUNG, ER MÜSSE DEN VERTRIEB EINES PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTES ÜBERWACHEN KÖNNEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR DEN GEFAHREN ZU BEWAHREN, DIE VON FEHLERHAFTEN PRODUKTEN AUSGEHEN .
27/28 DA DER SCHUTZ DER ÖFFENTLICHKEIT VOR DEN GEFAHREN, DIE AUS FEHLERHAFTEN ARZNEIMITTELN ERWACHSEN, EIN BERECHTIGTES ANLIEGEN IST, GESTATTET ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN, ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN UND TIEREN VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ABZUWEICHEN . DIE ZU DIESEM ZWECKE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN MÜSSEN INDESSEN SO BESCHAFFEN SEIN, DASS SIE ALS SOLCHE DER GESUNDHEITSPFLEGE ZU DIENEN BESTIMMT SIND UND NICHT ERST AUF DEM UMWEGE ÜBER VORSCHRIFTEN DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN RECHTSSCHUTZES DIESEN ZWECK ERFÜLLEN .
29 IM ÜBRIGEN UNTERSCHEIDET SICH DER SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS SEINEM SPEZIFISCHEN GEGENSTAND NACH VOM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHKEIT UND DEN DAMIT EINHERGEHENDEN ETWAIGEN VERPFLICHTUNGEN .
30 DIE VORLAGEFRAGE IST SONACH ZU VERNEINEN .
ZUR FRAGE IF
31 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DREI NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZU ENTNEHMEN IST, DASS EIN RÜCKGRIFF AUF DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DEN NIEDERLANDEN VOR DEM 1 . JANUAR 1975 VERSAGT IST, SOFERN DIE BETREFFENDEN WAREN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HERRÜHREN .
32/33 ARTIKEL 42 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMT, DASS DIE MENGENMÄSSIGEN EIN - UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEM BEITRITT BESEITIGT WERDEN . NACH ARTIKEL 42 ABSATZ 2, AN DEN DIE FRAGE IN ERSTER LINIE ANKNÜPFT, WERDEN " DIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE DIESE BESCHRÄNKUNGEN ... SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1975 BESEITIGT ".
34/36 AUS DEM ZUSAMMENHANG ERGIBT SICH, DASS DIESE BESTIMMUNG LEDIGLICH DIEJENIGEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ERFASST, DIE ZWISCHEN DEN ALTEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 30 UND 32 BIS 35 DES EWG-VERTRAGS BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ZU BESEITIGEN WAREN . DARAUS ERHELLT, DASS ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE DIE IN EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS VERANKERTEN EINFUHRVERBOTE NICHT BERÜHRT . MITHIN KOMMT IN DIESEM BEREICH DER DEN VERTRAG UND DIE BEITRITTSAKTE PRAEGENDE GRUNDSATZ ZUM ZUGE, DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, INSBESONDERE AUCH ARTIKEL 30, VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICHER ABWEICHENDER REGELUNG MIT DEM BEITRITT AUF DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDUNG FINDEN .
37 DARAUS FOLGT, DASS DIE EINFUHR VON WAREN, DIE UNTER DEN OBEN DARGELEGTEN UMSTÄNDEN VOM PATENTINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE UNTERBUNDEN WERDEN DARF .
ZU DEN FRAGEN IIA UND B
38 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 85 AUF VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN DES INHABERS PARALLELER PATENTE IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UND SEINER LIZENZNEHMER ANWENDBAR IST, WENN EINE GESAMTSCHAU ERGIBT, DASS MIT DIESEN VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN DER ZWECK VERFOLGT WIRD, DIE MARKTBEDINGUNGEN FÜR DIE DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN WAREN VON LAND ZU LAND VERSCHIEDEN ZU REGELN .
39/40 DIE VON DER GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATES ANERKANNTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE WERDEN ZWAR DURCH ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BERÜHRT; DOCH KANN IHRE AUSÜBUNG UNTER DIE IN DIESEM ARTIKEL AUSGESPROCHENEN VERBOTE FALLEN . DIES IST DER FALL, WENN SICH HERAUSSTELLT, DASS DIE AUSÜBUNG EINES SOLCHEN RECHTS GEGENSTAND, MITTEL ODER FOLGE EINER KARTELLABSPRACHE IST .
41 ALLERDINGS IST ARTIKEL 85 NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BEZIEHUNGSWEISE TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .
42/43 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENVERFAHREN IN DEM VOR DEM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT ZWISCHENURTEIL VOM 1 . MÄRZ 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . ES IST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR, WENN DER PATENTINHABER VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES DURCH DAS PATENT GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .
2 . ES IST IN DIESER HINSICHT OHNE BEDEUTUNG, OB DER INHABER UND DIE UNTERNEHMEN, DENEN ER LIZENZEN EINGERÄUMT HAT, DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN ODER NICHT .
3 . EBENFALLS OHNE BEDEUTUNG IST ES, DASS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM AUSGEFÜHRT, UND DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEN EINGEFÜHRT WIRD, AUSEINANDERGEHEN .
4 . DER INHABER EINES PATENTS, DURCH DAS EIN ARZNEIMITTEL GESCHÜTZT WIRD, KANN SICH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ENTZIEHEN, ER MÜSSE DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES ÜBERWACHEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR FEHLERHAFTEN ERZEUGNISSEN ZU SCHÜTZEN .
5 . DIE EINFUHR VON WAREN, DIE VOM PATENTINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, DARF IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE UNTERBUNDEN WERDEN .
6 . ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IST NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BEZIEHUNGSWEISE TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .